1300
Gegenstände.
Tarif- L: Mae
Gegenstände.
f Tarif- dew Klasse.
DLOPT ei Lee Trüffel n, frische Tuf oder Tufstein Tutia, zinfischer Ofenbruch Unterlauge, st. Laugenfluß. Venetianisch-Roth(Braun- roth)... aae eor e iee cene ; Verzehrungsgegen stände zum Reiseverbrauch, \. Reise- Viktualien. Vitriolerz (Vitriolkies) und Vitriolstein. Vitriolôöl Wachholderbeeren, frische und getrocknete ¿N Wagen, welche die mit den Dampfschiffen Reisenden mit sich führen . Walkererde Wallfischrippen Wasserblei, in Stücken oder gemahlen Weberrohr Wedgewoodwaaren Weichselstöcke, rohe Weinbeeren, frische
Weinreben „grüne oder trockene
Weintrauben, frische
Wellen (Brandbusch undReisig)
Weyhstein ey grobe, zum Schär- fen der Sensen
Wiener Kalk. (fein geriebener Kalkmergel)
Wismutherz
Wolframerz
Wurzeln, eßbare, frische und getrocknete 4
Riegel
Ziegelcement ¿A
eieagtlerdei e e Ed e
Ziegelmehl
ziegelsteine
Zimmerl olz, st. Holz.
Qu derbäckererde (Thon zum Läutern des Qukers®)
Quckererde (Knochenschauny Abfall von der Quckerfabri- cation)
Zuckerformen, thönerne, mit odex ohne Holzbände
Zwetschen, st. Obst.
Zwiebeln (Gemüsezwiebeln).
S
D S
- m
T
Aa Ba P M5
Es a —— —
—
Od D
- 7
- ——
Anla D
Bestimmungen über das Verfahren bei Erhebung des Elbzolles®.
Jum Quecke der Erbebung des Elbzolles, welche künftig in Wittenberge stattfinden soll , werden sämmtliche Schiffe und Flöße, welche Wittenberge passiren , dort einer speziellen Revifion , so weit dieselbe zur Sicherung ded Elbzolles erforderlich i , unterworfen werden, Die Revision geschieht ge- meinschaftlich von den Beamten, welche für Preußen, Oesterreich, Sachsen, Anbhalt-Dessau-Côthen, Anhalt-Bernburg und Hamburg von dem Königlich preußischen Haupt - Zollamte (» Vereinigten Elb - Jollamte«) zu Wittenberge und für Hannover, Dänemark und Mecklenburg von ibrem gemeinschaftlichen Elb-Zollamte daselbst hierzu bestimmt werden. i
Insofern ein von leßterem bestimmter Beamter an der Revisionsstelle sich nicht einfindet , geschieht die Revision ohne dessen Theilnahme, und soll auch in einem solchen Falle der Revisionsbefund in das für das gemein- schaftliche Elb-Qollamt bestimmte Manifest eingetragen werden.
V &
Die vorgedachte (§. 1) spezielle Revision soll nur unterbleiben:
a) wenn eine solche schon früher bei einer dazu befugten zollvereinslän- dischen YoU- oder Steuerstelle erwiesenermaßen stattgefunden hat;
b) wenn die Ladung auf ein zollvereinsländisches Yoll- oder Steueramt zur Abfertigung abgelassen wird,
und in beiden Fällen zugleich jeder Veränderung hinsichtlich der Jden-
tität und Quantität der Ladung durch Anlegung des Verschlusses oder
in sons geeigneter Weise vorgebeugt ist. e D
Die betbeiligten Regierungen werden ibre Zoll- und Steuerbeamten beson- ders verpflichten, in allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des Y. Revifion in Wittenberge nicht erfolgt, diese Revision bei denjenigen ihrer Joll- und Steuerämter, bei welchen die Erledigung der Beagleitscheine oder die weitere Abfertigung auf Begleitschein geschieht, Jorafältigst vorzunehmen, und die Anordnung treffen, daß das Ergebniß der bei ibren Koll- oder Steuerämtern , unter Berücksichtigung des Elbzolltarifes, bewirkten speziellen Revision in die Begleitscheine, bezicehungêweise in die Manifeste vollständig und genau eingetragen werde. Diese Bestimmung beziebt sich insbesondere au auf die unter Begleitschein-Kontrole zum Transit durch den Zollverein von und nach Oesterreich abgefertigten Güter , so daß entweder bei der Aus- stellung oder der Erledigung der Begleitscheine zum Bebuf der Elbzoll-Erbe- bung eine spezielle Revifion eintreten muß, \elbs| wenn sie zur Erbebung oder Siberung der zollvereinsländischen Zoll-Abgaben nicht erforderlich wäre.
: G. 4
Ergiebt fi bei der Revifion solcher Ladungen ; welcbe, obne Mittenberge eine Revifion stattgefunden hat , auf andere Qoll- oder ämter abgelassen worden find, eine unrichtige Manifestation dahin, den Ladungen gebörige Gegenstände gar nit, oder in zu geringer oder in einer Gattung, welche die Zollfreibeit oder die Anwendung eines geringeren Jollfaßes zur Folge gebabt haden würde, deklarirt sind, fo wird rückfitlich solcher Güter der zu wenig angebotene oder erbobene Roll als defraudirt angenommen, und der S@iffer wird nicht abgefertigt bevor er nit die verfürzten Jollgefälle nacgezablt und zuglei Strafe und Kosten erlegt oder dieserhalb Sicberheit bestellt bat. S
Die fo erhobenen QJollgefälle sowobl, als die erlegten Strafen werden
2 die
24 zur cinen Hälfte an daë Vereinigte Elbzollamt zu Wittenberge , zur anderen Hälfte aber an das daselbst zu aftlicve Elbzollamt
abgefübrt.
r r TT1ICTI Ï 444
_—— D. erri tee
E Cie a T: A R ar tai s - Die firafrectliche Berfoigung
nungSwidrigfeiten Ch. 38—45 der
dirten Qollgefälle und der Geldstrafen,
Wege der Gnade ganz oder theilweise zu erl denen bie eine Hälfte des Elbzolles überwiesen den übrigen Staaten aber nur rücksictli" de zolles zu.
2 Ueber die Ausübung dieser Rechte werden die jeder Gruppe angehörigen Staaten sich unter einander, so weit nöthig, verständigen. A
t Es sollen die etwa vorkommenden Elbzoll-Defraudationen und Ordnungs- widrigfeiten möglichst ohne förmliches Prozeßverfahren im Wege der Sub- mission unter die volle oder eine geringere Strafe auf Grund protokollarischer Vernehmungen der Betheiligten erledigt werden, welche Vernehmungen , so viel als thunlich , gemeinschaftlih durch Beamte der beiderseitigen Elbzoll- ämter geschehen sollen. :
__ Falls dies nicht geschehen kann, is die Bestrafung für Preußen, Oester- reich , Sachsen , beide Anhalt und Hamburg von dem Vereinigten Elbzoll- amte in Wittenberge, und für Hannover, Dänemark und Meckllenburg von ihrem gemeinschaftlichen Elbzollamte daselbst , im abgesonderten Betfabren unter der oberen Leitung ihrer vorgeseßten Behörden zu veranlassen und zwar, insoweit nicht ein anderes kompetentes Gericht angegangen werden oder eine administrative Entscheidung zulässig sein sollte, vor dem Königlich preußischen ElbzoUgerichte zu Wittenberge , dessen Rechtszuständigkeiten und Verpflichtungen (Artikel AXVI, der Elbschifffahrts-Akte und §F§. 46 f. der Additional-Akte) dur die wegen einer neuen Regulirung der Elbzölle ge- troffene Uebereinkunft nicht geändert werden. i L :
G Auch in Betreff der Éiväliékne und Beitreibung derjenigen Zollgefälle, welche nicht den Gegenstand eines Strafverfahrens bilden, werden die König- lich preußischen Behörden den sie requirirenden Behörden der anderen Elb- ufer-Staaten stets dieselbe Hülfe und denselben Beistand gewähren, als wenn ed sich um die Beitreibung Königlich preußischer Gefälle handelte. V (4 Das Vereinigte Elbzollamt zu Wittenberge und das gemeinschaftliche Elbzollamt, welches Hannover Dänemark und Meklenburg daselbst zu er- richten beabsichtigen, werden in allen Elbzollangelegenbeiten ‘stets ein gedeih- liches Qusammenwirken eintreten lassen, und sich beiderseits zur Wahrnehb- mung der ihnen anvertrauten Interessen thunlichst behülflich sein. Qu die» sem Behufe sollen 4
a) den Vorständen der gedachten Aemter oder deren Vertretern die Zoll- register über eingehende und ausgehende Güter und über die davon erbobenen zollvereinsländischen und Elbzoll-Gefälle zu jeder Zeit auf Verlangen im Amtslokale und, insoweit sich keine Unzuträglichkeiten ergeben, auch außerhalb desselben zux Einsicht vorgelegt, | so wie
b) dem Vorstande des gemeinschaftlichen Elbzollamtes in jedem Falle des
in Wittenberge eingetretenen Begleitschein-Verfahrens von dem Auÿs-
falle der am Bestimmungkorte der Ladungen oder bei dem Wiederauß®s- gange aus dem Zollverein vorgenommenen speziellen Revision (§Y. 3 und 4) durch das Hauptzollamt zu Wittenberge vollständigste Mit- theilungen gemacht werden, und soll ihm auch nicht minder gestattet sein, den elbzollrichterlichen Untersuchungen (Y. 5) persönlich beizuwob-
nen und die verbandelten Akten einzusehen und zu extrabiren,
Die statistis{en Nachweise über den Elbverkehr \ollen in der Form, welcbe für dieselben in Preußen bisher beobachtet is, auch ferner alljährlich angefertigt werden, und is verabredet, daß bis auf Weiteres diese Nachweise über den Güterverkehr zu Berg künftighin von dem Vereinigten Elbzollamte zu Wittenberge, diejenigen über den Güterverkehr zu Thal aber von dem gemeinscbaftlichen Elbzollamte zu Mittenberge aufgestellt werden,
Rereinbarung zwischen Preußen Oesterreich, Sachsen
6 | / /
Anbalt - Dessau - Cötben, Anhalt -Bernburg und
Hamburg, die Verwaltung und Erhebung des ge“
meinschaftlihemElbzolles zu Wittenberge betreffend. Vom 4. April 1863.
Wegen der Verwaltung und Erhebung der nach Artikel 5 der Ueber- einkunft vom 4. April 1863, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, an Preußen , Oesterreich, Sachsen Anbalt-Dessau-Cöthen, Anhalt-Bernburg und Hamburg überwiesenen Hälfte des gemeinschaftlichen Elbzolles zu Wittenberge haben die genannten Elbufer - Staaten durch ihre zur fünften Elbschifffabrts-Revisions-Kommission versammelten Kommissarien, und zwar:
für Preußen:
den Königlichen Ober- und Geheimen Regierungs-Rath Karl Theo-
dor Olberg, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler - Ordens
[IV. Klaße und Commandeur des Königlich Großherzoglich [uxemburgi-
{hen Ordens der Eichen-Krone /
für Oesterreich:
den Kaiserlich Königlichen Statthbalterei - Rath Wenzel Franz Ritter
Rieger von Riegershofen, Ritter des Kaiserlich Königlich öster-
reicbiscen Ordens der Eisernen Krone I1II1. Klasse;
für Sachsen:
den Königlichen Geheimen Finanz-Rath Ju [lius Hans
für Anhalt-Dessau-Cötben:
v, Thümmelj;
UnD für Anhalt-Bernburg: den Herzoglich anbalt-bernburgischen Ober-Regierungs-Rath Heinri ch Hempel, Ritter I. Klasse des anhaltischen Gesammthaus - Ordens Albrecht des Bären, und Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler- Ordens I]. Klaffe; für Hamburg: den Dr. jur. Adolph Soetbeer;, Ritter des Rotben Adler-Ordens 1II. Klafse, folgende Vereinbarung , unter Vorbehalt der Allerhöchsten , Höchsten und
-
Hohen Ratificationen, verabreden lassen.
Königlich preußischen
Beilage
1301 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.
Sonnabend 27. Juni
1863.
Artikel 1. Sachsen, Anhalt-Dessau-Côthen, Anhalt-Bernburg und Ham- burg übertragen ihre Rechte zur Verwaltung und Erhebung der ihnen zu- chenden Antheile an der ihnen in Gemeinschaft mit Preußen überwie|enen, im Eingange näher bezeichneten Hälfte des Wittenberger Elbzolles an Preu- hen, welches die Verwaltung und Erhebung der lezteren durch Jein in Mittenberge bestehendes, der Leitung und Aussicht der Königlich Preußischen Regierung Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern zu Pots- dam, unterstelltes und als Elbzoll-Hebestelle unter der Bezeichnung »Ver- einigtes Elbzollamt« zu konstituirendes Hauptzollamt nach den im König- reiche Preußen bestehenden Vorschriften geschehen lassen wird. i Nurtilbel s,
Den Regierungen von Oesterreich, Sachsen, beiden Anhalt und Ham- burg soll es sreistehen, nach Wittenberge Beamte zu dem Zwee zu senden, um von der Geschäftsführung des Vereinigten Elbzollamtes nach allen Rich- tungen hin eingehende Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig gewährt werden wird.
j Artikel 3.
Preußen stellt die für das Vereinigte Elbzollamt erforderlichen Lokale und Beamten, unterhält die ersteren, besoldet die lehteren und übernimmt auch die etwa an diese nach eingetretener Dienstunfähigkeit zu zahlenden Pensionen j es beschafft und unterhält ferner alle zur Ausrüstung der Bureaus erforderlichen Dienst-Utensilien und gewährt alle Büreaubedürfnisje., iy Zur Entschädigung der hier O V Verpflichtungen wird Preu- ßen für berechtigt erklärt, alljährlich von dem Bruttobetrage der bei dem PBereinigten Elbzollamte eingehobenen Elbzölle Cin und ein halbes Prozent in Abzug zu bringen und in seine separative Staatskasse zu vereinnahmen.
Menn dex in dem vorleßten Abjaße des Artikels ( der Uebereinkunft vom 4. April 1863, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, vorge- sehene Fall einer Blokade der Elbe eintreten und demzufolge die Jor er- wähnte Ueberweisung der Elbzoll-Einnahmen an annover, Dâänemari, Mecklenburg und beide Anhalt erfolgen sollte, so verpflichten sich Oesterrei Sachsen, beide Anhalt und Hamburg, den Betrag der vorerwähnten VBer- waltungskosten von Einem und einem halben Prozent der_ m der ihnen gemeinschaftlich mit Preußen zugewiesenen Elbzollhälste nach Verhältniß der ihnen an derselben zustehenden Antheile an Preußen zu ge-
währen.
Oesterreich)
Ar tikel 4. E i:
Nach dem Schlusse jedes Kalenderhalbjahres wird Preußen an Oester- reich, Sachsen, Anhalt-Dessau-Cöthen, „„Alihalte Dees und Ha durg eine Uebersicht des in dem abgelaufenen Zeitraume eingehobenen Zolbetrage® und der aus demselben in Gemäßheit des Artikels 6 der Uebereinkunft v 4. April 1863, eine neue Regulirung der Elbzôlle betreffend y an Anhalt- Dessau-Cöôthen und Anhalt-Bernburg, jowte nach Artikel i derselben an diese beiden Staaten und an Hannover, Dänemark und Medlenburg - Schwerin zu leistenden und abgeführten Zahlungen gelangen lassen.
Artikel 9. i : e die eingehobenen Zollbeträge zur Bestreitung der im vorstehen- Zahlungen nicht ausreichen wird Preußen dav n Oesterreich, Sachjen und Hamburg vorschießen, beziehentlich für eigene Rechnung hinzuzahlen, wogegen Viete Ne verpflichten, den am Schlusse des Kalenderjahres aus der als dann von | Ireu-
\ S :ch für Preußen ergebenden Vorschuß, und zwar ßen gelegten Schlußrehnung sich für Preu| benden Bors, e iti6 Oesterreich und Sachsen mit je zwanz1g Prozent, dam a e en dig Prozent, an die Königlich preußische General - Staatsfajje 1n De í
erstatten.
Insoweit den Ärtikel 4 erwähnten Fehlonde für Rechnung von
Artill 0. A E Ergiebt dagegen die Jahresshlußrechnung einen Ueber]up pon Len er- hobenen Qöllen, so werden von demselben an Oesterreich und Sachsen je zwanzig Prozent und an Hamburg A Prozent abgeführt werden. j Artikel (l. a L Die Geldbußen, welche wegen Hinterziehung des Elbzoltes oder des Uebertretung solcher Vorschriften verhängt Da sich A a j i bezi Ssbzoll-Defraudationen oder Kontraven- des Elbzolles unmittelbar beziehen (Elbzoll-Des on E Sa tion) erden in gleicher Weise wie De Qu E n R Tite Ti ‘blei [lche Geldbußen, je wegen Ueber- theilung gebracht, dagegen verbleiben o 0 u 5 N A T R tee ; izei Vorschriften verhängt werden, wie tretung sciffahrts- und strompolizeilicher DorsE V u ubt E A Staaten, durch deren Behörden dieselben verbängt wor
den sind. Artikel 8. érunaëcèdtes
: diaungs- und Skrafverwan Ung Je
u E id Rd 8 Elb\chiffahrts - Additionalakte vom 13. ; iti en.
1844 getroffenen Bestimmung Actitel 9: ; i
er Rückzahlung von zuviel oder mit Unrecht ero-
y ß rbließlih , und zwar theils auf Agen befindet Preußen aussließ I l E A Ee e Anden cls bei Gelegenheit der durch seine Den u L wirkenden Revision der von dem Vereinigten Elbzollamte gefüyrten egister us ‘alljährlich zu legenden Rechnungen. Dahingegen sollen Elbzoll-Remissio-
nen nur mit Zustimmung sämmtlicher bei dieser Vereinbarung betheiligten Staaten zulässig sein.
verbleibt es April
Ueber die Zulässigkeit d
Artikel 10. i i ; i i [s die Uebereinkunft «etige Vereinbarung soll so lange dauern, a e | nft vom e 1863, iste neue Regulirung der Elbzölle betreffend, in Wirk
samkeit bleibt. Artikel 11.
Die vorstehende Vereinbarung [ol den kontrahirenden Regierungen ¿ur
|
| | | |
| | | | | | | 1 j j | | | |
| i | j j
Fi mne us I S Einnahmen auL | liel
j
sollen die darüber ausgefertigten Natifications-
Genehmigung vorgelegt und Uu ; des Monats Mai dieses Jahres zu Berlin aus-
Urkunden vor dem Schlusse
gewechselt werden. . : So geschehen zu Hamburg, den vierten April Eintausend achthundert
drei und sech®zig. (L. S.) Carl Theodor Olberg.
(L. S.) Wenzel Franz Ritter Rieger v.
(L. S.) Julius Hans v. Thümmel.
(L. S.) Heinrich Hempel.
(L. S.) Adolf Soetbeer.
Vorstehende Vereinbarung ist ‘allseitig ratifizirt und die Auswechselung der Ratisications-Urkunden am 30. Mai 1863 in Berlin bewirkt worden.
Riegershofen.
Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.
Der Thierarzt erster Klasse Julius Wilhelm Heinri
ist zum Kreisthierarzk im Kreise Neisse ernannt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats - Minister,“ Minister des Krieges und der Marine, General-Lieutenant von Roon, von Danzig.
Berlin, 26. Juni. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Polizei-Präsidenten von Bernuth zu Berlin; zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm ver- enen St. Annen-Ordens zweiter Klasse mit der Krone und dem Schiffer Johann Hoißÿ zu Niederdollendorf im Siegfreije zur An- legung der von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen; für die Rettung von Menschenleben bei der Wassersnoth in Holland im Jahre 1861 gestifteten Medaille zu ertheilen.
Summarische Uebersicht der immatrifulirten Stu- direnden auf der Königlichen Afademie zU Múünfier im Sommer-Semefter 1863.
Von Michaelis 1862 bis Ostern 1863 find gewesen.….--
Davon find abgegangen .-
Es find demnach geblieben. ---«--«+ «+1 des
Dazu find in diesem Semester gekommen.....-------------
Die Gesammtzabl der immatrikulirten Studirenden beträgt a Davon befinden fich:
M ¿ nländer In der theologischen Fakultät: ¡Yusländer .
A . niänder Jn der philosophischen Fakultät: \ Rusländer S
Außerdem besuchen die Akademie, als Hospitanten, der Vorlesungen berechtigt sind
Unter den immatrikulirten Studirenden sind falen 239, aus der Rheinprovinz 170, au Rommern 1, Schlesien 1, Posen 4, Provinz Breu: l Ausländer 51; nämlich 30 aus dem Königreide Großberzogthum Oldenburg, 2 aus Holland Hessen, und {1 aus der Schwe1z.
è S1 (ie
F ichtamtliche®.
Preußen. Danzig/ 25 F nah dem »D. Dampfb.«, die Fregatte »N= des Capt. z. S. Kuhn in Dienst gee (0 Matrosen und einem Detachemep zog unter dem 1. Offizier, BUeutenan »Barharossa« aus) dad Si} Wok Seckadetten treten. Der Kriceg&dauues ten, am 28. d. M. unseren Hasen legen, wahrscheinlih um die U Frau Kronprinzen nah Putduas zi (eht die Korvette »Vineta« zue D R Kriegd- und Marineminister v, Nos
L LT %N L -