Tonstruktion wir nunmehr gänzlih auf den Sti von Rafael Morghen angewiesen sind. — Die Arnold’she Hof-Kunsthandlung liefert übrigens fämmtliche ausgestellten Photographien zu den im Katalog verzeihne- ten, billigen Preisen, und ès werden Bestellungen darauf an der Kasse . entgègen genommen. — Die höchst interessante Ausstellung bleibt noch bis gegen Ende des Monats geöffner.
Aus dem Verlage von A. Weichert hierselbst (N0. Barnim- straße 48) liegt uns ein großes K unstblatt vor, welches in farbigem Druck (Chromolithographie) die Brustbilder Sr. Majestät des Kaisers und Königs, Sr. Kaiserlihcn und Königlichen Hoheit des Kronprinzen, Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm und des Urenkels Sr. Majestät, des kleinen Prinzen Wilhelm, mit dem Wahlspruch der Hohenzollern: „(Gott mit uns!“ darunter zeigt. Der Preis des sauber auêgeführten Blatts beträgt (unaufgezogen) nur 1,590 #4 Dasselbe wird au kartonnirt und eingerahmt zu ent- sprehend höherem Preise geliefert und empfiehlt sih als patriotische Zimmerzierde.
Um das Interesse für die Anwendung der Holzschnißkunst in der Innendekoration des Hauses zu beleben, und tüchtigen, auf diesem Gebiete thätigen Kräften Gelegenheit zu weiterer Anerkennung ihrer Leistungen zu bieten, beabsichtigt der Mitteldeutsche Kunst- gewerbe-Verein zu Frankfurt a. M. in den Monaten Juni bis September d. J. in seinen Ausstellungsräumen eine Ausstellung nebst Preisbewerbung von Arbeiten dekorativer Holz- fkulptur zu veranstalten. Es sind zu diesem Behuf Seitens des Vereins für vorwiegend figürlihe Arbeiten auf der einen sowie für Arbeiten mehr ornamentalen Charakters auf der anderen Seite je vier Preise zu je 500, 300, 200 und 100, ausgeseßt, die unter allen Um- ständen, jedo unter dem Vorbehalt zur Vertheilung kommen sollen, daß das Preisgericht, falls Werth oder Anzahl der Arbeiten der eincn oder der anderen Gruppe entschieden überwiegt, sich nicht streng an jene Zweitheilung zu beiden verpflichtet ist, Außer diesen Geldpreisen wird noch cine Anzahl von Chrendiplomen, sowie für jede zur Aus- stellung und Konkurrenz zugelassene Arbeit, die damit als über die gewöhnlihe Marktwaare hinausreichend bezeihnet wird, ein Zulassungs- diplom ertheilt werden. Nicht gewünscht und nur nach vorheriger Verein- barung zulässig ist die Einsendung größerer Möbelstücke oder fertiger Gegenstände des inneren Ausbaucs; die Ausstellung soll sich vielmehr auf Einzeltheile derartiger Arbeiten sowie auf sonstige kleinere Stücke beschränken, also auf Füllungen, Pilaster, Kapitäle, Konsole, Hermen;, freistehende dekorative Figuren, Medaillons und kleinere Möbel, wie Kassetten, Rahmen, Uhrgehäuje, Hängeschräufhen, Postamente, kleine Sißmöbel u. dgl. m., bei denen die Größe im Allgemeinen das Maß von 1,50 m nah der größten Ausdehnung nicht überschreiten soll. Die Anmeldung hat mittels der von dem Verein zu beziehenden An- meldebogen bis zum 1. Mai, die Einsendung bis zum 1. Juni zu er folgen. Die sämmtlichen Fracht- und Aus|stellungskosten übernimmt der Verein. Das Preisrihter-Amt wird von einer Jury ausgeübt, die aus dem Direktor des Vereins Konsul Becker, dem Direktor des Königlichen Kunstgewerbe-Museums zu Berlin Grunow, den Direktoren der Kunstgewerbeshulen zu Kassel, Frankfurt und Düsseldorf Professor von Kramer, Professor Luthmer und Professor Stiller, den Architekten KLinnemanx und Sommer zu Frankfurt a. M. und den Bildhauern Direktor Behr in Mainz, Professor Heß in München, Otto Lessing in Berlin, Rumpf in Frankfurt a. M. und Professor Wiese in Hanau besteht. Ein Abdruck der Entscheidung dieses Preisgerihts wird jedem zugelassenen Theilnehmer zugestellt werden. __ Venedig, 10, März. (W. T. B.) Gestern Nacht ift ein Arbeiter der „Stazione maritima“ an der Cholera gestorben. Mit der Aufführung der Sophokleï'\hen „Antigone“ hat das Königliche Opernhaus den Verehrern des athenischen Tragöden am gestrigen Abend einen großen Genuß bereitet. Die tragische Gewalt, die finstere Macht des Fatums, welche die antiken Dramer: be- herrscht, das furchtbare Schicksal, das sich mit unerbittlicher Strenge an seinen oft s{uldlofen Opfern vollzieht, alles dies verfehlt au auf die modernen Zuschauer seinen Eindruck nicht. Die herrlihe Ueber-
" Haushalts-Etat für 1886/87.
spendeten Beifalls würdig. genannt werden. Eine vornehme Ruhe, wie sie diese Tragödie troß der in ihr \ih vollziehenden leidenschaft- lihen Handlung beherrs{t, ein feines Maßhalten in den gewaltigsten Affeckten waren Vorzüge der Aufführung. Hr. Kahle als Kreon hatte Gelegenheit, sein {chönes deklamatorishes Talent zu zeigen, während Frl. Schwarz als Antigone die griehische Königstochter mit Anmuth und Würde gab. Hr. Müller als Haimon und Hr. Hellmuth-Bräm lösten ihre Aufgaben in gleih befriedigender Weise, Hr. Krolop und Hr. NRothmühl als Chorführer gcfielen durch den vollendeten Vor- ha Die Chöre und das Orchester thaten gleichfalls ihre Schul- igkeit.
Im Wallner-Theater geht morgen, Freitag, Siegmund Habers seit Jahren nicht zur Aufführung gelangte Posse mit Gesang „Ein Stündchen auf dem Comptoir“ neu einstudirt in Szene. Der Verfasser hat den lustigen Schwank mit neuen Couplets versehen und den Dialog zeitgemäß umgearbeitet. Dazu wird nah wie vor der Laufs\he Schwank „Leichte Streiche“ gegeben, welcher allabendlih das Publikum in die heiterste Stimmung verseßt.
Im Central-Theater feierte der „Stabstrompeter“ am Dienstag bereits das Jubiläum der 75. Aufführung, und zwar vor noch dichter gefülltem Hause als bisher.
Veber die Matinée für den Unterstüßungsfonds des Vereins „Berliner Presse“, welhe am Sonntag, Mittags 12 Uhr, im Königlihen Opernhause stattfindet, verlautet weiter, daß Frl. Clara Meyer den Prolog sprehen, und das kleine Lustspiel „Sympathie“ von Frl. Groß sowie von den Herren Keßler und Oberländer dargestellt werden wird. Das „Walhalla-Theater“ muß freilich mit der in Aussicht gestellten Offenbachshen Operette im Rückstande bleiben, da das Material aus Wien zu spät eintraf ; dafür bringt das Walhalla-Ensemble den melodienreichen ersten Aft des „Don Cesar“ zur Aufführung, welchen der Komponist, Kapell- meister Dellinger, selbst dirigiren wird. Meldungen um Billets können {on morgen, Freitag, in den Briefkasten des Königlichen Opern- hauses gelegt werden. Der Kassenverkauf findet am Sonnabend von 115 bis 1 Uhr und am Sonntag von 11 Uhr ab statt.
Literarische Neuigkeiten und periodishe Schriften.
Beiheft zum Militär-Wochenblatt. 1. und 2. Heft. — Inhalt : Frankreichs Armee in Bezug auf taktishe Gliederung und taktische Formen. Vergleichende taktische Studie von Mar | Sev da Premier- Lieutenant imKöniglih Bayerischen 2. Feld-Artillerie-Regiment „Horn“, Erinnerungen eines preußischen Soldaten aus der Zeit von 1800 bis 1809, einschließlich der Vertheidigung von Graudenz 1806—1807. Aus hinterkassenen Papieren des Karfürftlich hessischen Kriegsraths B: _W. Schulz. Herausgegeben von Schulz, Premier-Lieutenant im
essishen Füsilier-Negiment Nr. 89.
…_ Deutsche Gemeinde-Zeitung. Nr. 10. — Inhalt: Ucber städtishe Anleihen. — Der Regierungsentwurf der Kreis- und Pro- vinzialordnung für die Provinz Westfalen (Fortsetzung). — Neue Reichstags-Vorlagen und Verhandlungen. — Vorlagen und Verhand- lungen beim preußischen Landtag. — Petitionen beim preußischen Herrenhause. — Petitionen beim preußischen Abgeordnetenhause. — Zum Unfall- und Krankenversicherungsgeseß. — Altersverforgung der Arbeiter. — Nichtstrafbarkeit des Versuchs des fahrlässigen Verkaufs
gesundheits\{hädlicher Nahrungsmittel. — Uebersicht der jugendlichen 4
Arbeiter in den Fabriken Deutschlands im Jahre 1885. — Stand der Bevölkerung Berlins am 1. Dezember 1885. — Berlin. Stôdtischer l Berändertes Gemeinde-Cinkommen- steuer-Regulativ. Scneeabfuhr. Ausrüstung der Polizeibeamten mit Revolvern. — Waldenburg i. Schl. Verbot des Besuchs von Schank- lokalen und Tanzböden dur Lehrlinge der Bäcker-Innung — Staats- wissenschaftliche Literatur. — Beilagen: I. Drtsgescße. Bd. XVII. Bogen s. Seite 113—128. (Fortseßung) Festsezungen für den Frauen- verein Frankenhausen. — Geschäftsordnung für dic magistratische
seßung Donners hat uns den Wortlaui des griechischen Originals nah bestem Können in deutsher Sprache zu übermitteln gesuht und wird den Schönheiten des Originals soweit als möglih gerecht; die von Mendelssohn komponirten Chöre mit ihrer ershütternden Musik ergreifen mächtig die Zuhörer, | und so in engem Vercin üben Poesie und Musik eine gewaltige Wirkung aus, welche durch eine tüchtige Darstellung noch erhöht wird. Als solche kann die gestrige bezeichnet und des ge-
Bibliothek zu München. — Ortsstatut, betreffend die Erhebung ciner Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten, Vorträgen und Schaustellungen in dem Stadtbezirke Seehausen i. d. Altmark. — Polizeiverordnung, betreffend das Schlafstellenwesen in der Stadt Oldesloe. — Regulativ, betreffferd die Erhebung de: Gemeinde-Einkommensteuer in der Stadt Berlin. — 1]. Deutscher Gemeinde-, Polizei- und Schul-Anzeiger.
_ Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Alterthumskunde.
L] Inserate für den Deutshen Neichs- und Königl. | Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expeditiou | 1 des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich 2 Preußischen Staats-Anzeigers : 3 Verlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32. 4
Deffentlicher Anzeige
. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. . Industrielle Etablissements, Fabriken und
. Zwangsvollstreckungen,
ladungen u. dergl.
. Verkäufe, Verpachtungen. Verdingungen 2c.
. Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung u. \.w. von öffentlichen Papieren.
— Inhalt: Die Grafen von Mansfeld in den Liedern ihrer Zeit. Volkslieder aus dem 16. und 17. Jahrhundert. Gesammelt und erläutert von Heinrih Rembe — Geschihhte des Klosters Roßleben. Von Dr. theol. Prof. Nebe, Pfacrer zu pac elen, — Die Drangsale des mittleren Unstrutthales während des dreißigjährigen Krieges. Von demselben. — Das Bartholomäuskloster und die Bartholomäuskirche in Blankenburg. T. Das Bartholomäuskloster. Vom Gymnasial- lehrer R. Steinhoff in Blankenburg. Mit einer Siegelabbil- dung. — Die beiden ältesten Klosterkirhen zu Stederburg. Vom Gymnasialdirektor Dr. H. Dürre in Wolfenbüttel. — Markt- und Rathhaus, Spiel- und Kaufhaus. Von Ed. Jacobs. — Die Gemeinde- slegel des Kreises Sangerhausen. Von Clemens Menzel. — Der
ektor und die Stifts\{hule zu Wernigerode am Ende des Mittel- alters. Von Ed. Jacobs. — Zur vaterländishen Münzkunde. Von I. Menadier, Dr. phil. in Berlin. II=. Halberstädter Halbbrakteaten zu Ehren des heiligen Petrus. Mit fechs8 Münzabbildungen. — Vermischtes. 1. Die Consekration des Hauptaltars der S. Jo- hannisfirhe in der Neujtadt Wernigerode durch Bischof Volrad von Halberstadt (1255 — 1296). Von Ed. Jacobs. — II. Das Handwerk der Stahlschmiede zu Stolberg 1455. Von dem- selben. — 111. 20. Juni 1525. "Kardinal Albrecht fordert den Dom- dechanten, sowie den Scholastikus und Thesaurar des Liebfrauenstifts zu Halberstadt auf, Abt und Brüder von Michaelstein zur Wieder- aufrihtung des Klosters zu veranlassen. Mitgetheilt von demselben. — IV. Kardinal Albrecht verlangt als Administrator zu Halberstadt vom Grafen von Regenstein, daß er der Spendung des Abendmahls unter beiderlei Gestalt und der Aenderung der Kirchenceremonien in seiner Grafschaft Einhalt thue (o. I., um 1526). Mitgetheilt von demselben. — Die Anfänge des Bisthums Halberstadt. Vortrag, gehalten auf der XVIII. Hauptversammlung des Harzvereins 2c. in Halberstadt am 28. Juli 1885. Von K. Lindecke in Halberstadt. — Graf Albreht TV. von Mansfeld. Ein Lebensbild aus der Refor- mationszeit, Von Professor Dr. Größler in Eisleben. — Die Rordhäuser Patrizierfamilie Ernst. Von Paul Lemte, Erstem Bürgermeister in Frankenhausen am Kyffhäuser. Mit einer Stammtafel. — Geschichte der Buchdrucferkunst in der Stadt Eis- leben. Von H. Rembe. S folgt.) — Zur Bevölkerungskunde der stolbergishen Har;lande. Von Ed. Jacobs. — Vermischtes. I. Hegung des gräflich stolberg-wernigerodischen Landgerichts (um 1650). Heergewette (Heergeräth) und Gerade. Dritter Pfennig. Von Ed. Jacobs. — 11, Wüstwerden eines Bauernhofs im dreißigjährigen Kriege. Veckenstedt, 19. März a. St. 1649, Von demselben. — 111. Statut der S. Sebastians Armbrustshüßen-Brüdershaft zu Ilfeld. Vom Oberlehrer Dr. Kühlewein in Ilfeld. — 1IV. Marsch der freiwilligen DJäger- von Halberstadt nah Paris und zurü vom 7._ Juli bis 9. Dezember 1815. Feldtagebuh des verstorbenen Salineninspektors Friedrich Georg Siemens zu Ar- tern. Aus dem väterlichen Nachlasse mitgetheilt von Alfred Siemens, Geh. Bergrath zu Klausthal. — V. Urkunden aus dem Rathhaus- thurmknopf zu Aschersleben. Von Dr. Straßburger. — Urkundenbut der Stadt Duderstadt bis zum Jahre 1500. Herausgegeben von Dr. Julius Jäger, Gymnasiallehrer. Hildesheim 1885. Angez. von Ed. Jacobs, — Verzeichniß der für die Sammlungen des Harzvereins eingegangenen Gescheyke und Erwerbungen. Vom Sanitäts-Rath Dr. A. Friederich.
Das Volks w ohl (Allgemeine Ausgabe der Sozial-Correspon- denz, herausgegeben von Dr. Victor Böhmert in Dresden). Nr. 10. — Inhalt: Die Mitarbeit der Lokalpresse an der Verfassung des Volks- wohlstandes. — Die vorläufigen Ergebnifse der Volkszählung von 1. Dezember 1885 mit besonderer Rücktsiht auf Sachsen. — Das häusliche Glü. — Volksbäder. — Praktishe Vereinigungen zur Be- \{ränkung des Branntweintrinkens auf dem Lande. — Soziales: Vermächtnisse. — Heidelbeerwein. — Kaffeeshenken. — Heiraths- vermittelung. — Deutscher Samariterverein. — Ein Wittwenwerk zum Waisentrost. — Trinkerasyl. — Arbeiterverhältnisse: Arbeiter- wohnungen. — Ortskrankenfkassen. — Centralverein für Arbeits- nahweis in Berlin. — Strikes. — Der Fachverein der Berliner Mäntelnäherinnen. — Beilage: Sinysprüche. — Die Wirkungen des niederländishen Geseßes über die Spirituosenbesteuerung. -— Eine permanente internationale Sanitäts-Kommission. -— Literatur. — Arbeiterverhältnisse (Fortsetzung): Der Fortschritt der arbeitenden Klassen. — Lehrlings-Daheim in Leipzig. — Werkstätte für arbeits- lose Wanderer in Leipzig. — Freitag als Dag — “Anzeigen.
Für die Schrcibstube. 2. Jahrgang. Nr. 11. — Inhalt: Der Sicherheitsacrest. — Gigenthum des Einzahlers an einem Spar- kassenbuch, das er auf eines Anderen Namen ausstellen läßt. — Ver-
Ächtzehnter Jahrgang. 1885. Zweite Hälfte.
fahren bei Untersagung der Fortseßung des Betriebes konzessionspflih- tiger gewerbliher Anlagen. — Vereinsnachrihten. — Vermischtes.
Großhandel. Verschiedene Bekanntmahunzen. . Uterarishe Anzeigen.
Ausgebote, Vor-
OrI-IND 0
. Familien-Nachrichten.
. Theater-Anzeigen. j In der Börsen- Beilage. Pa
B L. Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des
,eJuvalidendauk‘‘, Rudolf Mosse, Haaseustein
& Vogler, G. L. Dauve & Co., E. Stlotte,
Vüttner & Winter, sowie alle übrigeu größerea Annoncen - Bureaux.
Dag raeticigegs, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Dr. Heinrih Ludwig Wilhelm Asher und Georg Daniel Bahr als ehemaligen Vor- mündern von Theodor Atolph Wilhelm Jungclaus, vertreten durh die Rechtsanwälte Dres. Antoine- Feill und Dr. Otto Hübener, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
daß Alle, welhe ar den Nachlaß des am 5. Januar 1886 hieselbst verstorbenen Theodor Adolph Wilhelm Jungclaus Erb- oder sonstige Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, solhe Ansprüche und Forderungen spätestens in dem auf Freitag, 7. Mai 1886, 11 Uhr V.-M.,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzeineten Amtsgerichi, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 14, anzumelden — und zwar Auswärtige unter Be- | [61993] stellung eines hiesigen Zustellungsbevollmächtigten | Auf — bei Strafe des Aus\hlusses. A
Hamburg, den 5. März 1886.
Das Amtsgeriht Hamburg, Civil-Abtheilung Il. ur Beglaubigung : Romberg Dr., Gercihts-Sefretär.
[61988] Amtsgericht Hamburg.
Auf Antrag von Adolf Emil Wenzel und Dr. inri Traun als Testamentsvollstrekern der Ehe- eute Friedrich Wilhelm Conrad Bieling und Su- sanne Elisabeth Bieling, geb. Strôm, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. Stammann, Nolte und
Schroeder, wird ein Aufgebot dahin erlassen: Alle, welhe an den Nachlaß der am 31. Dezember 1885 resp. 4. Dezember 1882 ver- storbenen hiesigen Eheleute Friedrich Wilhelm
[61990]
Romber
Bectha, geb. 4) Catharina
treten durch die
erlassen ;
eb. Ström, Erb- oder sonstige Ansprüche zu Er von den genannten Eheleuten am 14. Oktober 1880 errichteten, mit Additamenten vom 18. De- zember 1880 und 13. Juni 1885 versehenen, am 11. Februar 1886 hieselbst publizirten Testa-
ments, wie auch der den Antragstellern als Testamentsvollstreckern insbesondere der Befugniß, den Nachlaß vor Ge- rihten und Behörden, speziell vor den Hypc- thekenbehörden allein zu vertreten, widersprechen wollen, hiemit aufgefordert werden, solche An- und Widersprüche spätestens in dem auf Montag, 3. Mai 1886,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 23, D ; bicfito A Z ev ae euung eines hie}!gen Zustellungsbevollmächtigten
— bei Strafe des Ausschlusses.
Hamburg, den 3. März 1886.
Das Amtsgericht Hamburg, Civil-Abtheilung I.
Zur Beglaubigung:
g, Dr., Gerichis-Sefkretär.
Amtsgericht Hamburg. Antrag von: 1) Johann Jacok Hamann, ohanna Auguste, geb. Lux, jeßt des Eduard Scheider Wwe., 3) Maria ! amann, des Louis Pontt Ehefrau, athilde, geb. Hamann, des Alexander ermann Becker Wwe., 5) Maria Therese, geb. Hamann, des Georg Heinrich Böhmer Wwe., 6) John Wilhelm August Kühlbrunn, ale Erben von Johann Os Stromberg,
Scharlah und Westphal, wird cin Aufgebot dahin
daß Alle, welhe an den Nachlaß des am pa 1 19, Dezember 1885 ohne Hinterla\sung ciner La Verfügung auf den Todesfall hiesclbst verstor- benen Johann Heinrich Stromberg Ansprüche hie € zu haben vermeinen, oder dem Rette der An- Conrad Bieling und Susanne Elisabeth Bieling, Ce “C eL Erben des obgedachten
i a}sers wider]pre ben vermeinen, oder den Bestimmungen des efordert werden, solhe An- und Widersprüche
spätestens in dem auf Sonnabend, 8. Mai 1886,
anberaumten Aufgebotstermiz1 im unterzeichneten
ertheilten Befugnissen, unter Bestellung eines
Hamburg, den 6. März 1886. Zur Beglaubigung :
10 Uhr V.-M., [61992]
Auswärtige unter Be-
gebot dchin erlassen: -
dem auf
amann, früher verw.
für todt werde erklärt werden ;
sämmtlich ver-
Rechtsanwälte Dres. Seebohm,
evollmächtigten
shweigens. L Hamburg, den 6. März 1886.
en wollen, hiemit auf-
[62005] 10 Uhr V.-M.,
Aufgebot des a
a
Amisgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer
Nr. 11, anzumelden — unt zwar Auswärtige | Württ. Salinen - Controleurs Karl Sigwart in
: hiesigen Zustellungs- | Fg i o ; t bevollmächtigten — bei Strafe des Ausschlusses, Wimpfen ausgestellten Pfandscheins über ein Dar-
Das Amtsgeriht Hamburg, Civil-Abtÿeilung VII. Romberg, Dr., Gerichts-Secretair.
Amtsgericht Hamburg.
Auf Antcag des hiesigen Rechtsanwalts Dr. Dehn als curator absentis Johann Wilhelm Schuberth, welcher sih als Passagier auf dem am 19. Januar 1883 untergegangenen Hamburgishen Dampfschiff „Cimbria", Capt. Hansen, befanden hat, und seit dem genannten Tage verschollen ist, wird cin Auf-
I. daß der obgenannte Iohann Wilhelm Schu- berth hiemit aufgefordert wird, sich spätestens in
Sonnabend, 27. November 1886, 10 Uhr V.-M. ,
anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amktsgerich7, Dammthorstraße 10, / zu melden — unter dem Rechtsnachtheil, daß er
. daß alle unbekannten Ecben und Gläubiger des genannten Verschollenen hiemit aufgefordert werden, ihre Ansprüche spätestens in dem obbe- zeichneten Aufgebotstermin im Amtsgericht anzumelden — und zwar Aus- wärtige unter Bestellurg eines hiesigen Zustel-
b — unter dem theil des Aus\chlusses und ewigen Still-
Das Amtsgericht Hamburg, Civil-Abtheilung VI. Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Geri(ts-Sekretär.
K. Amtsgericht Heilbronn. Stadtpfleger Rehm in Pfullingen als Vertreter der Erben der ne Lorenz in Stuttgart hat das handen gekommenen, von Christoph
— [Maisak in Böingen laul t Ünterpfandsbuch Th. 20 Bl. 451 am 11. Ianuar 1861 zu Gunsten des K.
lehen von 200 Fl. beantragt.
Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, längstens in dem auf
Freitag, den 1. Oktober 1886, Vormittags 11 Uhr,
anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte geltend zu machen und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls solche für kraftlos erklärt würde.
Den 6. März 1886. 88
Gerichtsschreiber Buob.
[62013] K. Amtsgericht Heilbronn.
Der von der Johann Michael Wörners Wittwe in Sontheim am 5. Mai 1874 zu Gunsten der ledigen Marie Bindereif von da ausgestellte Pfandschein über ein Darlehen von 100 Fl. — Unterpfandsbuch von Sontheim Th. 9 Bl. 15 — ist durch Aus- \chluß-Urtheil vom Heutigen für kraftlos erklärt worden.
Den 1. März 1886.
Gerichtsschreiber : (Unterscrift.)
immer Nr. 1,
I 25) [61982] Bekanutmachung. In die Liste der beim hiesigen Amtsgericht zu- gelassenen Rechtsamwälte ist der auch beim hiesigen andgeriht zugelassene Rechtsanwalt Eggebrecht eingetragen worden. ounitz, den 6. März 1886. Königliches Amtsgericht.
Redacteur: Riedel. Berlin: — Verlag der Expedition (Sch olz).
Druck: W. Elsner. Sechs Beilagen (einshließlich Börsen-Beilage).
unterzeichneten
Rechts-
d /
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
M G1.
Berlin, Donnerstag, den 11. März
88G,
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 11. März. Jm weiteren Verlauf der gestrigen (63.) Sizung des Neichstages erklärte bei E Berathung des von den Abgg. Dr. Windthorst und Graf Waldburg-Zeil gestellten Antrages betreffs des Heug- nißzwangsverfahrens gegenüber Reichstagsab- geordneten der Abg. Dr. Hänel: Der Antragsteller habe sich in seiner Auffassung geirrt, daß jede Partei bereit sein würde, den Antrag ernstlih zu prüfen. Eine wahrhaft kon- servative Partei freilih würde dazu bereit gewesen sein. Der Antragsteller habe aber übersehen, daß cs im Hause keine kon- servative Partei gebe, sondern daß es da nur eine Regierungs- partei gebe. Der Abg. von Hammerstein habe sich gar nicht die Mühe gegeben, etwaige Verfassungszweifel hier zu erörtern. Die Verfassung bestimme in §. 30, daß jede gerichtliche Pro- zedur gegen RNeichstagsabgeordnete ausgeschlossen sei. Der Vorredner habe ganz übersehen, daß das Privileg der Zeugniß- verweigerung schon existire für Geistlihe und Nechtsanmüälte. Warum sollten die Abgeordneten eine mildere Nedefreiheit haben, als jene Personen? Gerade dieser Umstand weise diese darauf hin, eine Jnterpretation der Verfassung zu suchen, welche ihnen dasselbe Recht einräume. Parlamentsjustiz übe das Haus nicht. Er wünschte, daß die Abgeordneten das thun könnten, ebenso wie in England; dort würde cin Richter, welcher sih gegen die Vorrechte des Parlaments vergehe, vor die Barre des Hauses citirt und möglicherweise be- straft werden. Die deutschen Abgeordneten wollten nicht den Munv halten, wo der Richter vielleicht anderer Meinung sei, als sie. Es könnte eine unerhörte Be- schränkung der Nedefkeiheit eintreten, wenn die Abgeordneten den Zeugnißzwang gegen sich selber einräumen wollten. Dem- gegenüber seien die Konservativen chne Weiteres bereit, dieses Recht aufzugeben, man hätte niht die schief? Stellung der Konservativen gegenüber der Verfassung rhetorischer darstellen können, als es der Abg. von Hammerstein gethan habe. Er (Redner) sei überzeugt, daß eine Zeugnißpflicht des Abgeord- neten für seine Aeußerungen im Hause nicht existire, aber er stimme der Ueberweisung an die Kommission bei, um die Frage eingehend zu erörtern.
Hierauf ergriff der Staatssekretär von Boetticher das Wort: i
Meine Herren! Es liegt mir gewiß fern, irgend ein Wort gegen die Absicht zu sagen, zu untersuchen, wie weit die im Art. 30 der Verfajjung den Reich8tagsabgeordneten gewährte Immunität geht. Geuen den Versuch, die Zweifel, die ctwa in dieser Hinsicht ent- standen sind, zu löfen und zunächst “durch cine kommissarische Behandlung der Lösung entgegenzufübhren, habe ih selbstverständlich nich§ das Mindeste zu erinnern. J bin überhaupt der Meinung, man kanu diese Sache sine ira et studio behandeln und fann an der Hand ähalicher Verfassungsbestimmungen untersuchen, ob das, was nach dem Antrag des Hrn. Abg. Windthorst ausgesprohen werden soll, wirklich staatsrechtlich und verfassungsrechtlich haltbar ist.
Meine Herren, ih habe, als der Antrag Windthorst in meine Hände kam, mir die Frage vorgelegt: zu welhem Zwecke ist dieser Antrag gestellt? Er fordert den Reichstag auf, eine Erklärung abzugeben, welche die Interpretation einer Verfassungsbestimmung durch den Reichstag feststellen fcl. Darüber kann der Hr. Abg. Windthorst do nicht zweifelhaft sein, daß eine solche einseitige Er- tflârung des Reichstages durhaus niht im Stande ist, diejenigen Be- Förden, welche den Art. 30 zu konsideriren oder anzuwenden haben, in irgend einer Weise zu binden; und ih war sehr begierig, durch die heutige Verhandlung darüber aufgeklärt zu werden, aus welchen Sründen man gleichwohl diese Form des Antrages gewählt habe. Ich hätte es für viel richtiger gehalten, cinfah den Auftrag an die Geschäfts- kommission zu geben, zu untersuchen, ob nah Art. 30 ein Zeugnißzwang gegen die Abgeordneten geübt werden kann; oder ih hätte, wenn Zweifel in e Bezichung bestehen — und daß Zweifel in dieser Beziehung be- stehen, konnte doh der Herr Abgeordnete wissen, da eine andere Aus- legung als die seinige bereits thatsählich in Geltung ist — id hâtte es für richtiger gehalten, einen Antrag auf Abänderung resp. Ergän- zung der Verfassung zu stellen. Von alledem is nicht die Rede ge- wesen; und ich muß sagen, daß ih auch durch die ausführlicheren Bemerkungen des Hrn. Abg. Hänel nicht darüber aufgeklärt worden bin, aus welhen Gründen der Hr. Abg. Windthorst dem Antrag die gewählte Form gegeben hat. : E
Der Bundesrath bat sich mit der Frage, die dieser Antrag an- regt, bisher nichi beschäftigt. Ih bin deshalb nicht in der Lage, Ihnen heute sagen zu können, welches die Auffassung der verbündeten Regierungen in der fraglichen Beziehung ist. Aber die Königlich preußische Regierung hat die Frage einer Prüfung unterzogen aus dem sehr naheliegenden Grunde, daß das strafrechtliche Verfahren, welches auf Grund der Bemerkung des Hrn. Abg. von Schalscha in einer der früheren Reichétagssißungen eingeleitet worden ist, vor einem preußishen Gerichtshof s{chwebt; und die preußische Staatsregierung ist einstimmig zu der Ueberzeugung gekommen (Lachen links) — ja, meine Herren, man kann das belâcheln, aber mit diesem Belächeln \chlägt man unsere Gründe niht. Sie kennen sie ja noch gar nicht, also warten Sie dech erst ab, bis ih sie Ihnen angebe — ih sage also, man ift einstimmig zu der Ueberzeugung gekommen, daß der Art. 30 der Verfassung die Reichstagsabgeordneten nicht dem Zeugniß- zwangsverfahren entzieht. Man ist bei dieser Ueberzeugung zurück- gegangen auf die Entstehungsgeschichte des Art. 30. ‘Der Art. 30 ift nachgebildet einer Bestimmung der englischen und der belgischen Ver- fassung. In beiden Verfassungen ist ausdrüdlih davon die Rede, daß es sich blos um s\trafrechtliche Verfolgungen handle, denen die Abgeordneten wegen ihrer Aeußerungen, die sie im Parlament gemacht haben, entzogen werden sollen. A
Nun hat die preußisce Regierung au weiter erwogen, daß, auch abgeschen von diesen Vorgängen, die Wortfassung dieses Artikels nicht der Auffassung zur Seite steht, welche der Hr. Abg. Hänel soeben als die seinige hingestellt hat, und welche dahin geht, daß man, indem inan den Abgeordneten der Verantwortung für seine Aeußerungen ent- zieht, implicite aud) um deswillen das Zeugnißzwangßverfahren aus- geshlossen habe, weil das Zeugnißzwangsverfahren die Auferlegung einer Verantwortung involvire. Meine Herren, diese Auffassung hat die Königlich preußische Regierung nicht zu der ihrigen machen können; von einer Verantwortung in einem strafprozessualishen Verfahren kann zunächst nuc die Nede sein gegenüber dem Angeklagten, und der Zeuge, der das Material herbeischaffen soll, um die Anklage zu stüßen, unterliegt keiner Verantwortung als der allgemeinen Verantwortung, vor Gericht allcs das zu sagen, was man weiß und was der Wahrheit entspriht. Ein Zurverantwortung- zichen liegt also unmöglih dem Wortfinne nah in der Ausforderung, Zeugniß abzulegen. : E
Die Königlich preußishe Regierung hält aber auch weiter eine Einmischung des Reichstages gegenüber dieser Frage insoweit nicht
am Plaße, als diese Einmischung darauf abzielt, einen Ausspruch zu thun, der nah außen hin auf die Handhabung des Art. 30 eine Wir- kung äußern soll. Die preußishe Regicrung is der Meinung, daß zweifelhafte Verfassungsbestimmungen nur deklarirt werden können dur ein Geseß. Sie ist ferner der Meinung, daß der Richter die Pflicht hat, die Geseze nah ihrer Bedeutung und nah seinem Er- messen zur Anwendung zu bringen, und daß er sih dabei nicht be- einflussen lassen - darf durch den einseitigen Spruch eincs gesetzgeben- den Faktors.
Meine Herren, die preußishe Regierung ist nun aber auch materiell der Meinung, daß es gar niht in der Absiht des Art. 30 gelegen haben kann, und daß die geseßgebenden Faktoren auch selber nicht die Absicht gehabt haben, die Immunität, welche der Art. 30 enthält, auf das Zeugnißzwangsverfahren auszudehnen; Hr. von Hammerstein hat die Gründe dafür {hon meines Erachtens sehr treffend angegeben. Während im Strafgeseßbuch im §. 11 ausdrücklich davon die Rede ist, daß Abgeordnete wegen der von ihnen gethanen Acußerungen nit strafrehtlich verfolgt werden dürfen, finden sich in der Strafprozceß- ordnung die Abgeordneten gar niht unter denjenigen Personen auf- geführt, welche unter Umständen das Zeugniß verweigern können.
Also, meine Herren, aus diesen Gründen hat die preußische Regierung die Ueberzeugung ges{chöpft, daß der Art. 30 das Zwangs- verfahren gegen einen Abgeordneten nicht aus\chließt; sie hat weiter die Ueberzeugung, daß ein Eingriff des Reichstages in der fraglichen Beziehung verfassungsmäßig unzulässig ist, und wenn ih au dem Antrage, den Sie beshäftigenden Antrag in die Kommission zu ver- weisen, niht entgegentreten kann, so muß ih doch dringend wünschen, daß aus der Kommission etwas Anderes hervorgeht, als der Antrag Windthorst, der durchaus efffektlos bleiben wird. i
Der Abg. von Reinbaben erklärte, die Konservativen seien bei Verfassungsfragen mit den anderen Parteien bisher zu- sammengegangen. Die Parlamente besäßen keine Bajonette, sie könnten nur dur moralishe Macht wirken. Der vor- liegende Antrag, der eine gewisse Familienähnlichkeit mit jenem Wahlbeeinflussung3antrag habe, aus dem die Kom- mission nichts zu machen gewußt habe, werde zu keinem posi- tiven Resultat führen. Diesen Rechtsbegriffen werde dadurch Gewalt angethan. Man wolle ohne Berechtigung Vorrechte des Reichstages erlangen. Der Antrag erinnere an ein Wort Gocthe's: „5m Auslegen seid nur recht munter, legt ihr nicht au3, so legt ihr doch unter“. Möge man doch erst abwarten, wie die höchste Gerichtsinstanzg über den Fall urtheilen werde. Jhn wundere, daß die Herren, die immer vom Nechtsstgat sprächen, einen fo geringen Iespekt vor der Autorität der Gerichte hätten, und daß die Gesetzgeber selbst nicht den Gehorsam gegen die Gesetze leisten wollten. Gewisse parlamentarishe Vorgänge hätten bewiesen, daß es recht gut sei, wenn die Gerichte eine gewisse Kontrole über die Neichstagsverhandlungen ausübten. Vielleiht wäre es viel besser, das ganze Wahlprüfungsverfahren einem geordneten Gerichtshofe zu überweiscn. Die Redefreiheit im Parlament möchten auch die Konservativen gewahrt wissen. Die Ab- geordneten hätten in Deutschland schon so viel parlamentarische Privilegien, wie in keinem andern Lande, sie hätten doppelt so viel Privilegien wie in England. Die Möglichkeit des Miß- brauchs der Zeugnißpfliht würde doch nicht ausreichen, um Geseße zu erlassen. . Es müsse doch erst konstatirt werden, daß Miß- brauch getrieben werde. Dieser Fall sei aber niht zu solchen Maßregeln geeignet, die Abgeordneten könnten sich im (Begen- theil freuen, daß sic Mittel hätten dem vom Abg. von Schalscha erwähnten Münzverbrechen auf di-e Spur zu kommen. Einer Kommissionsberathung roerde si seine Partei nicht widerseßen, um alle diese Gesichtspunkte klar zu stellen. E
Der Abg. Pfafferott meinte: Die Zeugnißpfliht schließe wohl ein Zurverantwortungziehen in sih, das gehe aus der französischen Verfassung, aus der der §. 30 entnommen sei, hervor. Nach der leuteren sei ein Zeugnißzwangverfahren gegen Abgeordnete. ents{ieden unzulässig. 5
Der Abg. von R verwahrie seine Partei egen den Vorwurf des Abg. Hänel, als - ob sie nicht zu jeder Bait bereit sei, die Rechte des Parlaments zu s{hügen. Nach dem geltenden Recht und nah der Verfassung hätten die Ab- geordneten in diesem Falle gar kein Recht, die Fmmunität des Reichstagsabgeordneten auch auf die Zeugnißverweigerung auszudehnen. Die ganze Entstehungsgeschichte dieses Artikels beweise dies. Es habe nur in der Absicht gelegen, die straf- rechtlihe Verfolgung wegen Aeußerungen der Abgeordneten im Parlament auszuschließen. Er bitte, den Antrag Windthorst abzulehnen; seine Partei werde sich auch niht an der Kom- missionsverathung betheiligen. :
Der Abg. Dr. Windthorst äußerte, er wolle niht gegen das bestehende Recht handeln, sondern halte es für bestehendes Recht, daß die Abgeordneten niht zur Zeugnißablegung ge- wungen werden könnten, deshalb habe er seinen Antrag ge- Kell und halte ihn für vollklommen berehtigt. Wenn dieses Recht in der Verfassung stehe, so halte er es für überflüssig, daß es noch in der Strafprozeßordnung aufgeführt werde, der Richter habe doch in erster Linie die As zu respektiren. Man sei in Preußen sehr geneigt, die parlamentarischen Prä- rogative einzuschränken, bei so ernsten Fragen sollte man deshalb meinen, daß sih keine Partei von einer ernsten Prü- fung ausschließen würde; das habe der Abg. von Hammerstein Namens der Konservativen gethan. Jm englischen Parlament würde man solche Frage nie a limine ablehnen. Die Ver- fassung und ihre Privilegien müßten in erster Linie aufrecht erhalten werden. Er (Redner) finde im Hause aber nicht viel Sinn für konstitutionelle Verfas i Die Frage sei so ernst, daß er noch einmal die Kommissionsberathung vorschlage. Wenn Jemand hier Verleumdungen vorbringen wollte, so würde die Oeffentlichkeit und vor Allem die Disziplin des Hauses das zu verhindern wissen i i
* Der Abg. Dr. Hänel fragte: Wie die konservative Partei über gute Gründe, die seine Partei habe, so cavalierement hinweggehen könne? Habe man doch gehört, daß sih die preußische Regierung beeile, die Frage zu prüfen und zu ihr Stellung zu nehmen, die preußische Regierung, die doch eigent- lih erst sih mit der Frage zu beschästigen hätte, wenn sie dem Bundesrath vorläge. Die belgische Verfassung sei nit, wie gesagt werde, die Quelle der deutschen Verfassung, sondern die französische Verfa ung, welche die Zeugnißpflicht ausschließe. Die Königliche Staatsre Ra en sich also einstimmig geirrt. Er beantrage nochmals Ueberweisung an die Geschäfts- ordnungs-Kommission.
Hierauf bemerkte der Staats-Minister von Boetticher:
__ Meine Herren! Nur wenige Worte. Der Herr Abg. Hänel hat
mi bezihtigt, daß ih eine falsche Quelle für die Verfassungsbestim-
mung des Art. 30 zitirt hätte. Er hat diese Bezihtigung mit dem
Scherz begleitet, das ganze preußisdhe Staats-Ministerium habe \ih
einstimmig geirrt. Nun ist aber dieser Vorwurf nit begründet. Ich
habe gesprohen von einem Vorbilde, was für den Art. 30 genommen worden ist, und ih habe mi nicht auf die belgishe Verfassung be-
\chränkt, sondern ich habe ausdrüklih gefagt, daß auch die englische
Verfassung von 1689 hierbei zu Rathe gezogen worden \ei. Daß der
Pee Abg. Hänel diesen beiden Vorbildern gegenüber, die attenmäßig
ei der Herstellung unserer Verfassung benußt worden sind, sich auf
die französische Verfassung beruft, das ist ja von seinem Standpunkte aus ganz geschickt, weil in sSrankreih ein Fall vorgekommen ist, in welchem man aus der betreffenden Bestimmung der französischen Verfassung deduzirt hat, daß der Zeugnißzwang unzulässig sei. Damit ist aber gar nicht gesagt, daß i etwas Unrichtiges behauptet hätte, denn, wie gesagt, meine Behauptung wird durch die Akten gestützt. (Abg. Hänel :
Nein!) Ich weiß nicht, ob die Akten über die Herstellung tes ersten
Entwurfs der deutshen Verfassung dem Hrn. Abg. Hänel zur Dis-
position stehen oder uns? (Abg. Hânel: Sie stehen mir zur Dis-
position.) Wir wollen die Akten gegenseitig gegen einander halten, und dann wollen wir sehen, wer Recht hat.
__ Dann hat der Hr. Abg. Hänel gesagt, die preußishe Regierung,
die mit der Sache gar nichts zu thun habe, habe sih veranlaßt
esehen, in die Materie sich hineinzubegeben, und er könne dem teihstag nur empfehlen, dasselbe zu thun, was die preußische
Regierung gethan hakt. __ Meine Herren, daß die preußische
Regierung diese Frage nichts angeht, ist doch eine ‘zu kühne Be-
hauptung. Erstens ist die preußische Regierung bekanntli Mitglied
des deutshen Bundes und des deutschen Bundesraths, und hat als solches auch ein Urtheil darüber abzugeben, wie Verfassungsbestim- mungen auszulegen sind. Wenn also die Auslegung einer Ver- fassungsbestimmung in Frage kommt, so hat die preußische Regierung ebenso gut wie jedes andere Bundesmitglied Veranlassung, die Pflicht und das Recht, sich damit zu beschäftigen; und ih weise den Vorwurf ganz entschieden zurück, daß die preußische Regierung nichts mit der
Sache zu thun habe.
Dieser Vorwurf is aber auch aus einem andern Grunde ganz unbegründet. Es handelt sih hier um ein Verfahren vor preußischen Gerichten, und die preußische Regierung hat ebenso wie jede andere Negierung das Recht und die Pflicht, jeden Einfluß abzuwenden, der unberechtigterweise gegen die Freiheit der Entschließungen ihrer Gerichte geübt werden könnte. ;
Aus diefem Grunde allein hat sich die Königlih preußische Re- gierung mit der Frage beschäftigt, und sie wird in allen ähnlichen Fragen ganz mit derselben Gewissenhaftigkeit und mit derselben Energie thâtig wirken.
Der Abg. Freiherr von Hammerstein wandte sich gegen die Ausführungen des Abg. Hänel. Die thatsählihe Rede- freiheit jei in Deutschland größer, als in England, dort sei jeder Abgeordnete für seine Aeußerungen im L La wenn sie öffentlich verbreitet würden, strafrechtli verantwortlich. Auch in Nordamerika herrschten nicht solche Freiheiten, wie in Deutschland. Er bleibe bei seiner Weigerung gegen eine Kommissionsberathung.
Der Abg. Dr. Hänel betonte, in Nordamerika habe aller- dings der oberste Gerichtshof das Recht, die Verfassungs: mäßigkeit ganzer Geseße zu prüfen, nicht nur die der Be- shlüsse des Parlaments. Solchen Gerichtshof mit den nöthi- gen Garantien ließe er sich auch in Deutschland gefallen. Der Staatssekretär habe seine Aeußerungen mißverstanden. Die Akten über die Reichsverfassung ständen in Deutschland ebenso gut zur Verfügung wie der Regierung. Es existirten darüber nämlih nur Vorlagen und Kommissionsbeschlüsse.
Der Staatssekretär von Boetticher äußerte: Die Reichs- verfassung habe doch ihre Vorgeschichte, die der Vorlage voran- gegangen sei. Die ersten Entwürfe seien der englischen und belgischen Verfassung nahgebildet. /
Der Antrag wurde der Geschäftsordnungskommission überwiesen. Dagegen stimmten nur die Deutschkonservativen.
Der Antrag des Abg. Grafen Moltke, welcher von der deutschkonservativen Partei unterstüßt ist, lautet :
_eAn Stelle des §. 9 und des ersten Absatzes des §. 21 des vis erd a dls dis vom 27. Juni 1871 treten folgende Vor- 1chr1fTen :
/ „§. 9. Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nah voVendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre ein- tritt, 15/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/60 des pensionsfähigen Diensteinkommens.
Veder den Betrag von 45/60 dieses Diensteinkommens hinaus findet eine Steigerung der Pension nicht statt. E
In dem im §. 2 Absaß 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 15/0, in dem Falle des §. 9 höchstens !/o des pensionsfähigen Diensteinkommens. “ ; L
«S. 21. Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offiziersrange stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden ift und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei ciner Gesammtdienstzeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension und zwar: für die bis zum 1, April 1885 er- füllten Dienstjahre um je 1/80, für die nach diesem Tage erfüllten Dienstjahre um je 1/60 des derselben zu Grunve liegenden pensions- fähigen Diensteinkommens bis zur Erreichung des im §. 9 Absatz 2 bestimmten Höchstbetrages. “
Zur Begründung ergriff der Abg. Graf Dr. von Moltke das Wort: Das Militärpensionsgesey sei in drei verschie- denen Legislaturperioden im Hause du rbgesprohes und kom: missarisch berathen worden. Es werde schwer sein, irgend etwas Neues darüber zu sagen. Zung müsse er einen Vor- wurf ablehnen, der von jener Seite (links) erhoben worden sei. Es sei gesagt worden, daß das Einbringen dieses An- trages ein entschieden feindseliger Schachzug seiner (des Red- ners) Partei gegen das Zustandekommen des Beamtengeseßes sei. Sein Antrag, obgleich er die frühere Neg gu gar artase wiederherstelle, sei doh keineswegs im Austrage der Regierung eingebracht oder als eine bestellte Arbeit seiner Fraktion zu be- gelsen, Er (Redner) habe aus eigenem Antriebe diesen An- trag gestellt. Das Beamten- und Militärpensionsgeseß sei dem Hause allerdings pee , vorgelegt worden, aber
esondert, jedes für si, selbständig. Es sei auch der
Vorwurf erhoben worden, daß die Regierung dieselben vor
wei Jahren mit einander vershmolzen eingebrächt Sea
Beide Geseye seien aker nah Junhalt und Form. durchaus
parallel laufend. Er könne si denken, daß man beide Gesetze
ablehne, vielleiht aus Rücksicht auf finanzielle Gründe — oder
ange,
Pp
t
Cet ap Taz es
E l hen a L atis raths Bali di G tmmtrrewae S L S S T E I E t bur R A E Ta S: E E CE C I P R P Ä T E R s