1886 / 66 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Mar 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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zu 1 bis 4) wegen böslicher Verlassung,

m Weges Ehebruchs und eventuell wegen bös-

icher

erlafsung,

zu 6) wegen böslicher Verlassung, lebensgefähr-

liher Mißhandlung und Ehebruhs,

und laden die : eklagten zur mündlihen Verhandlung der Chestreite vor die erste Civilkammer des König-

lihen Landgerichts zu Leipzig auf den 28. Mai 1886, Vormittags 9 Uhr,

mit der Aufforderung, je einen bei dem gedahten Ge-

rihte zugelaffenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Auszug der Klagen bekannt gemacht. Leipzig, den 13. März 1886. E Dölling, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. Armensache.

[63059]

Oeffentliche Zustellung. 0. 918/85. Mathilde Hartmann, geb. Grübel, Cigarrenbändlerin, zu Mainz wohnhaft, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Trenay zu Mainz, klagt egen ihren Ehemann Christian Hartmann, zuleßt igarrenbändler, in Mainz domizilict, dermalen ohne bekannten Aufenthalt, wegen Gütertrennung mit dem Antrage, das Geriht wolle die Klägerin von ihrem Ehemanne in Gütern getrennt und zur selbstständigen Verwaltung ihres Vermögens berech- tigt erklären, die Auseinanderseßzung der ehelichen Gütergemeinschaft, der Klägerin den Verzicht darauf vorbehaltend, verordnen, zu dem Ende Notar, Erxperten und Berichterstatter ernennen, die Kosten der Klage dem Chemanne, der Gütergemeinschaft die Kosten der Theilung belasten, die Kosten etwaiger Contestationen vorbehalten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Großherzoglichen Land-

gerichts zu Mainz auf den 26. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

i Moyat,

Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[63057] Oeffentliche Zustellung. Nr. 3669. Der Schlosser Ludwig Horbach in Mannheim, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herz, Tlagt gegen fcine Ehefrau Auguste Caroline Hor- bach, geb. Graf, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, wegen Chescheidung, mit dem Antrage, die zwischen den Streittheilen bestehende Che wegen grober Ver- unglimpfung und harter Mißhandlung des Klägers Seitens der Beklagten für geschieden zu erklären, und ladet die Beklagte zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Civilkammer des Groß- herzoglichen Landgerichts zu Mannheim auf Mittwoch, ven 2. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Mannheim, den 9. März 1886. (L. S) Bauer, Gerichts\hreiber des Großherzoglichen Landgerichts,

[63034] Oeffentliche Ladung.

Bei der Vertheilung der Kaufgelder des in noth- wendiger Subhastation verkauften Grundstücks Nr. 22 von Nierostaw dcs Jacob von Pich Prondzynski ist ermittelt, daß folgende Beträge dem Besißer Johann Dorawa aus Nierostaw elen

A. Von der Poft Abtheilung TIl. Nr. 1 von 133 Thlr. 10 Sgr. Abfindung der Geschwister Martin und Casimir Zuppa ein für die Kassen- verwaltung des Königlichen Kreisgerichts zu Schlochau umgeschriebener Betrag von 16 Thkr. 20 Sgr.

B. Ein von dem Antheil des Martin Zupya an derselben Post zunähst für diesen zur Hebung ge- kommener, nachh:.e agufgebotener Vetrag von 25 Thlr. 29 Sgr. 4 Pf. y

C. Die Post Abtheilung T11. Nr. 22 von 8 Thlr.

3 Sgr., eingetragen für die Salarienkasse des König- lihen Kreisgerits Schlochau. , Der Besißer Johann Dorawa aus Nierostaw hat sich zur Empfangnahme nicht gemeldet, auch ist sein Aufenthalt unbekannt. Mit den 3 aufgeführten Posten zum Betrage von abzüglih der Kosten zu A und C. no. E280 A S find Johann Dorawa’she Spezialmassen angelegt und sind dieselben bei der Königlichen Regierung zu Marienwerder binterlegt. Es werden deshalb “auf den Antrag des den unbekannten Betheiligten zum Kurator bestellten Rechtsanvalts Tartara von bier alle Diejenigen, welche an die bezeichneten Spezial- massen Ansprüche geltend machen wollen, aufgefordert, dieselben spätestens im Aufgebotstermin

den 25. Juni cr., Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 11, bei Vermeidung der Aus\{ließung anzumelden.

Schlochau, den 8. März 1886.

Königliches Amtsgericht.

[62956] Oeffentliche Zustellung.

In der Chescheidungssccche der verehelihten Händler Spruth, Ernestine, geborene Scheel, zu Stettin, Klägerin, vertreten durch den Justizrath Kücbendahbl zu Stettin, wider ibren Ehemann, den Händler Fu- lius Eduard Spruth, früher zu Stettin, jett unbe- kannten Aufenthalts, Beklagten, ladet die Klägerin den Beklagten zur mündlihen Verhandlung der Sache zu dem auf

den 12. Mai 1886, Vormittags 107 Uhr, anberaumten Termine vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stettin, Zimmer 23, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zu- gelassenen Anwalt zu seiner Vertretung zu bestellen. „Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Ladung bekannt gemacht.

i e, Dorll,

Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts. [62953 Oeffentliche Zustellung.

Dic Bäerfrau Veronika Fandrejewska, geb. Scharffenberg, zu Thorn, vertreten dur dez hiesigen Rechtsanwalt Warda, klaç* gegen den Bäcker Franz Fandrejewski, _unbekannten Aufenthalts, wegen böüs- williger Verlafsuna, uf Ehescheidung mit dem An- trage: die Che der Parteien zu trennen und den Beklagten für den \{huldigen Theil zu erklären und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung

gedachten

Berlin T. zugelassenen Nechtsanwälte ist der Mechts- anwalt Leopold Salomon, wohnhaft zu Berlin,

gelassenen Rechtsanwalte ist der Rechtsanwalt Leon-

Lohrinden-Versteigerung iu der Oberförsterei

wird in der Magnusschen Wirthschaft hier die dies- jährige Eichen-Lohrinden-Ernte ca. 350 Ctr. aus dem Staatswalddistrikte Nish (12 km vou der Marburg-Kölbe-Laaspher Bakn entfernt) öffentlich versteigert.

Battenberg) Auskunft.

[6/34] Verkauf von Kiefernbauhol der Oberförsterei L G

mittags 10 Uhr ab, Gasthause

Königlichen Landgerichts zu Thorn zu einem neuen Termin auf den24. Juni 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwedcke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage und Ladung bekannt gemacht. Thoru, den 9. März 1886.

: _ Krause, Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerichts.

[62954] Oeffenrliche Zustellung.

Die Arbeiterfrau Charlotte Witulska, geb. JU- mann, zu Thorn, vertreten dur den Rechtsanwalt Priebe, klagt gegen den Arbeiter Christoph Witulski, unbekannten Aufenthalts, weil derselbe sich durch unordentliche Wirthschaft außer Stande gesetzt hat, die Klägerin zu ernähren, auf Ehescheidung, mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Che zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Civilklammer des Königlichen Landgerichts zu Thorn zu cinem neuen Termine auf

deu 17. April 1886, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird dieser Auszug der Klage und Ladung bekannt gemalt.

Thoru, den 13. März 1886.

Krause,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. [63022] Oeffentliche Zustellung. _ Die verchelichte Maler Höft, Nosalie, geb. Thate, früher zu Torgau. jeßt zu Leipzig, Magazingasse Nr. 27, Klägerin, vertreten dur den Rechtsanwalt Becker zu Torgau, klagt gegen ihren in unbekannter Abwesenheit lebenden Ehemann, den Maler Paul Ewald Höft, Beklagten, auf Chescheidung wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage auf Trennung der Che der Parteien unter Verurtheilung des Be- klagten für den allein \{uldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsftreits vor die Erste Civilkammer des König- lichen Landgerichts zu Torgau auf i

den 2. Juli 1886, Vorntittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Torgau, am 11. März 1886.

S IaE Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[63021] Bekauntmachzung. Zwischen den Eheleuten Louis Alerander Tirlet, Kaufmann, und Maria Henriette Michel, zu Metz, wurde durch Beschluß der T. Civilkammer des Kaiserl. Landgerichts zu Meß vom 12, März 1886 Güter- trennung mit Wirkung vom 10. März 1886 ausge- prochen und wurde Notar Martloff zu Meß mit Auseinanderseßung der gegenseitigen Vermögensrechte der Parteien beauftragt.

Publizirt gemäß Ausf.-Ges. vom 8. Juli 1879. Metz, den 12, März 1886,

Der Landgerichts-Sekretär : Metzger.

[62939] Bekanntmachung. In der Liste der bei dem Königlichen Landgericht Verlin IT. zugelassenen Rechtsanwälte ist die Ein- tragung des Rechtsanwalts Dr. Scheffler gelöscht worden. Berlin, 12, März 1886.

Königliches Landgericht T1.

90 - (6293401 Bekanntmachung. In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin I. zugelasscnen Rechtsanwälte ist der Rechts- anwalt Mar Meyersohun, wohnhaft zu Berlin, heute eingetragen worden. Berlin, den 8. März 1386. Königliches Landgericht Berlin 1. Der Prasident : Bardeleben. [62941] Vekanntmachung. In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht

beute eingetragen worden. Verlin, den 8. März 1886, Königliches Landgericht Berlin I. Der Präsident : Bardeleben.

[63017] Bekannimachung.

In der Liste der bei dem hiesigen Landgerichte zu-

hardy gelöscht worden. Königsberg i. Ve., den 13, März 1886. Königliches Landgericht.

Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2e. [63015] Regierungsbezirk Wiesbadeu,

Kreis Biedenkopf.

Katzenbach. Montag, den 29. März d. J., Vormittags 11 Uhr,

Der Königl. Förster Fein ;! Frohnhausen (bei ertheilt auf Win...) örtlich nähere

Biedenkopf, den 15. März 1886. Der made Oberförster. GLIG

Rüdersdorf , Neg. - Vez.

Potsdam, 30 km östlich von Vetlin, , _ Wasserstraße der Spree.

Am Mittwoch, den 24. März c., von Vor-

sollen im Engelkeschen

hierselbst folgende fkicfern Bauhölzer

des Rechtsstreits vor die dritte Civilkammer des

öffentlich nach dem Meistgebote verkauft werden:

den Königlichen

öffentlih meistbietend gegen \ofortige Baarb verkauft werden. gegen fofortige Baarbezahlung

140 fm.

mit 147 fm, Jagen 51 und 52, 10 fm.

Schutbezirk Hohenbinde, Jagen 95, mit 274 fm.

mit 342 fm,

35 Stück mit 33 fm. Schutbezirk Fangs\{leuse,

mit 58 fm, JIagen 147, 377 Stü

17 Stück mit 11 fm. 338 fm, Jagen 174, 175, 7 Stück mit 7 fm.

Verlangen cine Stundung

C

find vollständig sofort im Termine zu zahlen. Rüdersdorf, den 13. März 1886. Der Oberförster.

Beer.

[63016] Holzversteigerung

in der Königlichen Oberförsterei Hatfeld, Kreis Viedeukopf,

Negierungsbezirk Wiesbaden.

Montag, den 29. März cr., von Morgeus 9 Uhr an, und nöthigenfalls den folgenden Tag, kfommen im Distrikte Heckenrain 97a. des Schußz- bezirkes Holzhausen b. B, meistbietend zum Verkaufe:

29 Stück Eichen-Abschnitte = 11,96 fm,

639 Kiefernstämme von 14—38 ecm mitt-

leren Durchmesser und bis 20 m Länge, = 292,74 fm, auch zu Grubenholz geeignet,

114 rm Kiefern-Nußtz\cheit (Nundholz 3 m lang),

G2 Scheitholz (Rundholz),

f Knüppelholz.

Zusammenkunft im Holzschlage bei Holzhausen. Gute Abfuhr des Holzes zur Bahn mit ca. 12 km Entfernung.

Hatzfeld, den 14. März 1886.

Der Königliche Oberförster. Bierau. :

[62751] R R L J Nuß- und Brennholz-Verkauf aus den Oberförstereien Negenthin u. Hochzeit a. Drage, Kreis Arnswalde, Regierungsbezirk Frank- furt a. Oder. Am Dienstag, den 30. März D. J., von Vormittags 10 Uhr ab, sollen aus dem dies- jährigen Einschlage der obenbenannten Oberförstereien im Rettschlagschen Gasthofe in Regenthin folgende Hölzer öffentlich meistbictend verkauft werden. T. Oberförsterei Regenthin. Aus den S{lagjagen 21, 26, 40, 133, 134, 136, 140 150 und 195: ca. 455 rm CEichen-Schichtnußholz T. ] 0,95 u. u. 11. Klaffe, | 1,10 m ca. 890 rm Eichen-Sceit, gesund, / Scheit- ca. 470 rm Eichen-Scheit, Anbruch, länge, ca, 879 rm Buchen-Scheit, gesund und ca, 1620, rm Kiefern-Scheit ; aus der Totalität aller Beläufe: ca. 210 rm Eichen-Schichtnußzholz u. 11. Klasse, ca. 700 rm Cichen-Scheit, gesund, ca. 520 rm Eichen-Scheit, Anbruch, ca. 440 rm Buchen-Scheit, gesund, ca. 300 rm Bircken-Scheit, gesund und ca. 4100 rm Kiefern-Scheit. 11. Oberförsterei Hochzeit. 1) Jagen 95, 97, 114, 127b,, 130, 145, 150 = 77 rm Eichen-Klafternutzholz,

zus. 9) Jagen 80, 81, 97, 129, 130, 145 = 320, | 400 E und Totalität Neubrück == M Eichen- Scheitholz, 3) Sagen 28, 80, 81, 97, 129, 130, 1829; E und Totalität Neubrückx = 70, SGeithols

4) Jagen 5, 80, 102, 111, 119, 129] zus.

: | desgl,

160 rm VBirken- Scheitholz, zuf. 39230 rm

und Totalität aller Beläufe = 2A /

5) Jagen d, 28, 36, 54, 65,1 5 | O 10 102 111,119 120 180) S

und Totalität aller Beläufe =— 890,/ Stheitbol;

/ elt J.

Die Verzeichnisse mit der Looseintheilung können 8 Tage vor dem Termin in der Negistratur der be- treffenden Oberförsterei eingesehen oder gegen Kopialiengebühren abschriftlich bezogen, wenn die- selben rechtzeitig bestellt werden. Die Verkaufsbedingungen werden im bekannt gemacht werden. Regenthin und Hochzeit, den 13. März 1886. __ Die Oberförster : (gez.) Rig. (gez.) Neuß.

Termin

[63043 Bekanutmachung. Am Montag, deu 29. März cr., Vormit- tags von 10 Uhr ab, sollen in der hiesigen Königlichen Artillerie-Werkstatt folgende, für Werk- stattszwecke entbehrliche resp. unbrauhbare Gegen- stände öffentlih gegen gleich baare Bezahlung ver- steigert werden: Gußeiferne und \tählerne Maschinentheile, alte Werkzeuge, altes Guß- und Schmiedeeisen, Lei- uen-, Tau-, Borsten-, Gummi-, Kupfer- und Stahlabfälle , ca. 3000 Messingspähne, 1 Eifenbohr-, 1 Eisenfräß-, 1 Näderfräß- und 1 Handschraubenshneide-Maschine. Spandau, den 15, März 1886. Direktion der Artillerie - Werkstatt.

[61538] Vekanntmachung.

Am Freitag, den 19. d. Mts., früh 10 Uhr

beginnend, sollen in der Cifadelle verschiedene für

L O Dienst nicht mebr verwendbare jen :

Utensilien, Geschirrsahen, 303 Pulvertonnen, andere Packgefäße, Laborirgeräthe, Eisen, Stah[, altes Leder, Tau- und Strickwerk, Lumpen, 4 große Doppelfernrohre u. \. w.

Sqhutßbezirk Störiß, Jagen 27, 142 Stück mit

Schußbezirk Schmalenberg, Jagen 41, 166 Stückt 10 Stück mit

268 Stük

Schußbezirk Mittelheide, Jagen 120, 615 Stück Jagen 103, 110, 116, 117, 126,

Jagen 138, 74 Stü 5 . mit 163 fm, Jagen 154, 273 Stü mit 255 fm, Jagen 156, 162,

Schußbezirk Kalksee, Jagen 184, 540 Stück mit

Für Kaufsummen von mehr als 150 M4 kann auf 5 bewilligt werden, in welhem Falle ein Fünftel des Kaufgeldes als An- zahlung im Termine zu erlegen ist, kleinere Beträge

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Artillerie-Depot Spandau.

Weichenmaterialien“ Donnerstag, den 1. April 1886 Vormittags 10 Uhr, versiegelt und postfrei an das Materialien-

[61314]

Schweifroßhaare soll in dem quf

2758]

vollständige Ausführung derselben auch nischer Hinsicht die erforderliche Sicherheit bietet.

[62861] Neuban einer cisernen Brücke über die Werra __ bei Niederhone.

„Zur Ermittelung eines geeigneten Unternehmers für die Lieferung und fertige Ausstellung des eisernen Ueberbaues Schwedlerträger von 51,50 m Stüg- weite im Gewichte von 48 200 kg Schmiede- und Walzeisen, 1475 kg Stahl, 1410 kg Gußeisen

ist am

Montag, den 12. April d. JF., i : Vormittags 10 Uhr, im Büreau des Unterzeichneten Termin angeseßt Daselbst werden versiegelte, mit entsprehender Auf- chrift versehene, portofreie Angebote entgegen- genommen. Im Allgemeinen sind die Bestimmungen des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 17. Juli 1885 mit den Abänderungen maßgebend welche für Wasserbauten Centralblatt der Bau- verwaltung Nr. 47 vom 21. November 1885 getroffen sind.

Die Verdingungsans{hläge, welche zu den An- geboten zu benußten sind, die besc:ckeren Bedingungen die Gewichtsberehnung und die Zeichnungen werden gegen portofreie Einsendung von 4,50 4 bis zum

4. April d. J. von dem Unterzeichneten übermittelt, können auch tägli zwischen 11 und 1 Uhr auf dem Büreau des Unterzeichneten eingesehen werden.

Zuschlagsfrist 3 Wochen. Kassel, den 13, März 1886. Der Königliche Wasser-Vauinspector. Scattauer.

[62756] Centralbahuhof Frankfurt a. M.

Die Lieferung von: 124,24 Tonnen Zungenschienen aus Flußstahl, 688,98 Tonnen Cifenbahnschienen aus Flußstahl und (749,84 Tonnen Weichenshwellen aus Flußeisen

sollen im Wege der öffentlichen Verdingung vergeben

verden. Die Lieferungsbedingungen nebst Zeichnungen liegen

auf unserem Materialien-Büreau zur Einsicht aus

ind können auch von dort auf pofffreies Ansuchen

zum Preise von 60 „Z für jede Materialsorte bei

Cinsendung dieses Betrages in Baar oder Neichs- postmarken bezogen werden. ;

Angebote sind mit der Aufschrift: „Angebot auf

bis zum Auës\c{reibungstermine

-

Büreau, Hedderichstraße 67/69, bierselbst, einzureichen T teL « A , F v Zuschlagtfrist 3 Wochen. nach obigem Termin.

Fraukfurt a. M., den 10. März 1886. Königliche Eisenbahu - Direktion.

61972] ___ Vekanntmachung.

Ur Verdingung von ca. 90 Ctr. Noßschweif-

haaren pro 1886,87 haben wir einen Submissions- termin auf

Freitag, den 26. März cerv., Vormittags 109 Uhr,

im diesseitigen Geschäftslokale Königsstraße 46

nberaumt, woselbst auch die Bedingungen zur Ein-

iht ausliegen.

Königsberg i. Pr., den 9, März 1886. Königliche Garnifon-Verwaltung.

i: _Submission.

Der erforderlide Bedarf von 500 ke bester eisroßhaa! i: Sounabenud, en 27. März cr., Vormittags 11 Uhr, im

diesscitigen Büreau anberaumten Termine in Sub- mission verdungen werden, dieser Sicherstellung zu Grunde liegen, müssen vor Abgabe einer Offerte gelesen und vollzogen sein.

Die Bedingungen, die

Münster i. W., den 6. März 1886. Königliche Garnisonverwaltung.

Verdingung.

Die Lieferung von 59,6 ebm Brückenbalken,

273 qm Bohlen und 150 lfd. m Latten sollen öffent-

ch vergeben ‘werden. Angebote sind postfrei, versiegelt, mit der Auf-

chrift „Angedot auf Lieferung von Brüeabalken und Bohlen*® n 2. April d. J., Vormittags 10 Uhr, an- e

versehen, bis spätestens zu dem auf

raumten Termin bei uns einzureihen. Die Bedin- ingen liegen bei der unterzeichneten Behörde zur insiht aus, können auch von dort gegen kostenfreie insendung der Abschreibegebühren von % „S be- gen werden.

Verlin, den 13. März 1886.

Königliches Cisenbahn-Vetricebs-Amt (Gerlin—Lehrte).

29201 Bedingungen, elche bei der Vergebung von Arbeiten und

Lieferungen im Bereiche dexr Allgemeinen Vaun-Verwaltung, der Staats-Eisenbahn- und Verg-Verwaltung zur Autvendung kommen.

A : Persönliche Tüchtigkeit unv Leistungsfähigkeit

R der Vewerbver. Bei der Vergebung von Arbeiten oder Licferungen

hat Niemand Aussicht als Unternehmer angenommen

werden, der nit für die tüchtige, pünktliGe und in tee

Einsicht und Vezug der Verdinguugs- anschläge 2e. Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen 2c.

sind an den in der Aus\chreibung bezeichneten Stellen

1zuseben und werden auf Ersuchen gegen Erstattung

der Selbstkosten verabfolgt.

_Form und Juhalt der Angebote. Die Angebote sind unter Benutzung der

| etwa rgescriebenen Formulare,

von den Bewerbern

unterscrieben, mit der in der Aus\chreibung gefor- derten Ueberschrift verschen, versiegelt und frankirr bis zu dem angegebenen Termine einzureichen.

Die Angebote müssen enthalten: a. die ausdrücklihe Erklärung, daß der Bewerber

sih den Bedingungen, welche der Ausfchreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft ; R

b. die Angabe der geforder;cu Preise nah Reichs-

währung, und zwar sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten als au der Ges,

ammtforderung z

mmt die Gesammtforderung mit den Einheits-

ra nicht überein, so sollen die letteren maß- e

end sein;

c, die genaue Bezeihnung und Adresse tes Le- werbers ; De ;

d, Seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sih für das Angebot solidarisch verbindlih machen, und die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme dec Zahlungen Bevollmächtigten ; leßteres Erforderniß gilt auch für die Gebote von Gesellschaften ;

e. nähere Angaben über die Bezeichnung der ctwa mit eingereihten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Bietungstermine cingesandt und derartig bezeichnet fein, daß sich ohne Weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören ;

f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die B von Fabrikaten.

Angebote, welche diesen Vorschriften nicht ent- sprechen, insbesondere folche, welche bis zu der fest- geseßten Terminsstunde bei der Behörde nicht ein- gegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung felbst abweichen, oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berüksichtigung.

Es sollen indessen solchc Angebote nicht aus- geschlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, ih nur während einer kürzeren als der in der Aus- schreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden halten zu wollen.

Se 4. h Wirkung des Angebots.

Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der auss{chreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgeseßten Zuschlag2frist bezw. der von ihnen bezeichneten kürzeren Frist (§. 3 letzter Absat) an ihre Angebote gebunden.

Die Bewcrber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für fie daraus ent- stehenden Verbindlichkeiten ver Gerichtsbarkeit des Ortes, an welchem die auss{reibende Behörde ihren Sitz hat und woselbst auch sie auf Erfordern Domizil nchmen müssen.

Zulassung zum Eröffnungstermin.

Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungstermine frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet.

8. 6. Ertheilung des Zuschlags.

Der Zuschlag wird von dem ausfschreibenden Beamten oder von der auss{chreibenden Behörde oder von ciner dieser Üübergeordneten Behörde ent- weder im Eröffnungstermin zu dem von dem ge- wählten Unternehmer mit zu vollziehenden Protokoll oder durch besondere schriftliche Mittheilung ertheilt.

Lekterenfalls i derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrift als Depesche oder Brief dem Tele- graphen- oder Post-Amt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ift. E

Trifft die Benachrichtigung troß rechtzeitiger Ab- sendung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger cin, für welchen dieser bei ordnungs- mäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig abgesendeten Briefes erwarten darf, so ist der Empfänger an sein Angebot nicht mebr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Eintreffen der Zuschlagserklärung von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat.

Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht erhalten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen Frankaturbetrages einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden uur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben ausdrücklich verlangt wird, und erfolgt alsdann die Nücksendung auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im Falle der Ablehnung desselben die Rückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind. :

Eingereichte Entwürfe werden auf zurückgegeben. |

Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend E zu bestätigen.

Se Ce Vertrag®abvbschluß.

Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ift verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlages zu Stande gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen.

Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Be- hörde nicht bekannt ift, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung dersclben zu verlangen.

Die der Ausf\chreibung zu Grunde liegenden Verdingungsanschläge, Zeichnungen 2c., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Be- werber bei Abs{luß des Vertrages mit zu unter- zeichnen.

8 8,

Kautionsstellung.

Innerhalb 14 Tagen nach der Ertheilung des Zu- \chlages hat der Unternehmer die vorgeschriebene Kaution zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schadenersaßtz zu beanspruchen.

Nerlangen

Kosten der Ausschreibung. : Zu den durch die Ausfchreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.

Allgemeine Eg edingungen r die Ausführung der Bauten.

Gegenstand des Vertrages.

Den Gegenstand des Unternchmens bildet die Her- stellung resp. Ausführung der im Vertrage bezeich- neten Bauwerke resp. der Arbeiten und Lieferungen. Im Einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Leistungen nah den Verdingungsanschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den Verdingungsanschlägen an- genommenen Vordersätze unterliegen jedoch denjenigen näheren Feststellvngen, welde ohne wesentliche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten Bau-Entwiürfe bei der Ausführung der betreffenden Bauwerke si ergeben.

Abänderungen der Bau-Entiwürfe anzuordnen, bleibt der bauleitenden Behörde vorbehalten. Leistun- gen, welche in den Bau-Entwürfen nit vorgesehen sind, können dem Unternehn:r nur mit feiner Zu- stimmung übertragen werden.

S. 2. Verehnung der Vergütung.

Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nah den wirklichen Leistungen bezw. Lieferungen unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Einheits- preise berechnet.

Die Vergütung für Tagelohnsarbeiten erfolgt nah den vertragêmäßig vereinbarten Lohnsätzen. Nusschluf; einer besonderen Vergütung für Nebenleistungen, Vorhalten von Werkzeug

und Geräthen, Rüstungen 2c.

Insoweit in den Verdingungs-Anschlägen für Nebenleistungen, sowie für das Vorhalten von Werk- zeug und Geräthen, Rüstungen und für “Herstellung und Unterhaltung von Zufuhrwegen nit besondere Preisansätze vorgesehen sind, umfassen die vereinbar- ten Preise und Tagelohnssäte zugleih dice Vergütung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks resp. für die Erfüllung des Vertrages gehörenden Nebenleistungen aller Art, insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den Bauarbeiten erforderlichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerpläßen nach der Verwendungsstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung von Werk- zeug, Gerätken 2c.

Arch die Gestellung der zu den Abfsteckungen, Dag as und Abnahmevermefsungen erforder-

ichen Arbeitskräfte und Geräthe liegt dem Unter- nelmer ob, ohne daß demselben eine besondere Ent- schädigung hierfür gewährt wird; jedoch wird diese Gestellung für die Höhenmessungen bei den Wasser- bauten nicht verlangt. 8 3. Megtrleistungen gegen den Vertrag.

Ohne ausdrückliche \{riftliGze Anordnung oder Genehmigung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrage abweichende oder im Verdingungsanschlage nicht vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.

Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unter- nehmer bewirkte Leistungen ift der bauleitende Beamte ebenso wie die bauleitende Behörde befugt, auf dessen (Gefahr und Kosten wieder bescitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß au für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Abweichungen vom Bertrage für die Staatéëkasse entstanden ist.

8. 4. Minderleistung gegen den Vertrag.

Bleiben die ausgeführten Arbciten oder Liekerungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem baulecitenden Beamten getroffenen Anordnungen unter der im Vertrage festverdungenen Menge zurück, fo hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersaß des ibm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.

Nöthigenf gericht (S. 1

alls entscheidet hierüber das Schied8- 9 B M Beginn, Fortführung und Vollendung der Nrbeiten 2e., Konventionalfstrafe.

Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen hat na“ den in den be- sonderen Bedingungen festgeseßten Fristen zu er- folgen.

Ist über den Beginn der Arbeiten 2c. in den be- \fonderen Bedingungen eine Vereinbarung nicht ent- halten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nah shriftlicher Aufforderung Seitens des bauleiten- den Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu beginnen.

Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den bedungenen Vollendungsfristen fortgeseßt ange- messen gefördert werden.

Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen.

Eine im Vertrage bedungene Konventionalstrafe gilt nicht für erlassen, wenn die verspätete Vertrags- erfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt ange- uommen worden ift.

Eine tageweise zu berechnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibi für die in die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansaß.

8 G. Hinderungen der BauansLführung.

Glaubt der Unternehmer ih in der ordnungs8- mäßigen Fortführung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der baulecitenden Behörde oder des baulcitenden Beamten oder durch das nicht ge- hôorige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unter- nehmer behindert, so hat er bei dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde hiervon An- zeige zu erstatten.

Andernfalls werden {hon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angebli bin- dernden, Umstände begründete Ansprüche oder Ein- wendungen zugelassen.

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne weitere Aufforderung 1:ngesäumt wieder aufzunehmen.

Der bauleitenden Behörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erahten sind, eine angemessene Ver- längerung der im Vertrage festgesezten Vollendungs- fristen längstens bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung zu bewilligen.

Fur die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bau- auétührung bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den vertrags8mäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. It für verschiedenwerthige Leitungen ein nah dem Durchs{nitt bemessener Ein- heitspreis vereinbart, so ift unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnittspreise entsprehend ab- weichender neuer Einheitépreis für das Geleistete be- sonders zu ermitteln und darnach die zu gewährende Vergütung zu berechnen.

Außerdem kann der Untenehmer im Fall einer Unterbrehung oder gänzlihen Abstandnahme von der Bausausführung, den Ersaß des ihm nachweis- lich entstandenen wirklihen Schadens beanspruchen, wenn die die Fortseßung des Baues hindernden Um- stände entweder von der bauleitenden Behörde und deren Organen verschuldet sind, oder insoweit zu- fällige, von dem Willen ker Behörde unabhängige, Umstände in Frage stehen, =—— sich auf Seiten der bauleitenden Behörde zugetragen haken.

Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.

In gleicher Weise is der Unternehmer zum

Schadenersaßtz verpflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden, Umstände von ihm verschuldet sind, oder auf sciner Seite sih zu- getragen haben.

Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbei- aefübrt worden, so kann der Unternehmer einen Schadenersatz nicht beanspruchen.

Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machen- den Sc{adenersaßforderungen kommen die etwa ein- gezogenen oder verwirkten Konventionalstrafen in An- rechnung.

Ist die Schadenersaßforderung niedriger als die Konventionalstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung.

In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet (E19) bezüglihen Ansprüche das Schiedsgericht.

Dauert die Unterbreung der Bauausführung länger als 6 Monate. so steht jeder der beiden Vertragéparteien der Nücktritt vom Vertrage frei. Die Rüdctrittserklärung muß \{riftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Theile zugestellt werden; andernfalls bleibt unbe- \chadet der inzwishen etwa erwachsenen Ansprüche auf Schadensersaß oder Konventionalstrafe der Vertrag mit der Mafgabe in Kraft, daß die in dem- selben ausbedungene Vellendungsfrist um die Dauer der Bau-Unterbrehung verlängert wird.

e . Güte der Arbeitsleistungen 1nd der Materisalicn.

Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Verdingungs-Anschlages und des Vertrages ent- sprechen. :

Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter beschäftigt werden.

Arbeitsleistungen, wel{che der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nicht entsprehend findet,

Schiedsgerichts, zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entsiehewde Verluste an Materialien bat der Unteruehmer die Staatskasse \chadlos zu halten. Arbeiter, welhe naQ dem Urtheile des bau- leitenden Beamten untücßtig sind, müssen auf Ver- langen entlassen und durch tüchtige erseßt werden. Materialien, welhe dem Anschlage, Grunde gelegten Proben nicht entsprehen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der VBaus- stelle zu entfernen, L Bebufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten ßt dem hauleitenden Beamten oder den von dem- ben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitspläßen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unter- nebmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.

fte fel

Erfüllung ver vem Unternehmer, Hand- werfern und Lrbeceitern gegenüber oblicgenden Verbindlichkeiten.

Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde und dem bausleitenden Beamten über die mit Hand- werkern und Arbeitern in Betresf der Ausführung der Arbeit ges{lofenen Verträge jederzeit auf Er- fordern Auskunft zu ertheilen. |

Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unter- nebmer Handwerkern oder Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeits8vertrage nicht oder nicht pünklich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unter- nelmer geshuldeten Bcträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten 2c. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Verfügung zu stellen.

&. 9. Entziehung der Arbeit 2c.

Die baulcitende Behörde ist befugt, dem Unter- nehmer die Arbeiten und Licferungen ganz oder theil- weise zu entziehen und den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn

a. seine Leistungen untüchtig sind, oder

b. die Arbeiten nach Maßgabe der Zeit nicht genügend gefördert sind, oder

c. der Unternehmer den von der baulecitenden Be- hörde gemäß S. 8 getroffenen Anordnungen nicht nachfkommt.

Vor der Entziehung der Arbeiten 2c. ist der Unter- nehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzu- fordern.

Von der verfügten Arbecitsentziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Vrief Eröffnung gemacht.

Auf die Berechnung der für die Leistungen dem Unternehmer zustebenden Vergütung und den Umfang der Verpflihtung desselben zum Schadenersatz finden die Bestimmungen im §8. 6 gleibmäßige Anwendung.

Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ibn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt.

Abschlagszahlu"gen können im Falle der Arbeits- entziehung dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Gut- haben desselben unter Berücksihtigung der entstan- denen Gegenansprüche ermittelt ift.

Ueber die in Folge der Arbeitsentziebung etwa zu erhebenden vermögensre{chtlihen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütliher Einigung das Schied8- gericht (§. 19).

8. 10.

Ordvnungsvorschriften.

Der Unternebmer oder dessen Vertreter muß {G zufolge Aufforderung des bauleitenden Bcamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermeffen des Leßteren die zu treffenden baulichen Anordnungen ein mündliWes Benchtmnen auf der Baustelle erfor- derlih machen. Die sämmtlichen auf dem Bau be- \chäftigtea Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauautfübrung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Vaupla8e den Anordnungen des baulcitenden Be- amten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Falle des Ungeborsams kann ihre s\ofortige Entfer- nung von der Baustelle verlangt werden.

Der Unternehmer bat, wenn nicht cin Anderes

verlaufenen

ausgeführten

ausdrüdtlich vercinbart worden ift, für das Unter- Tommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem lei-

sind sofort, und unter Aus\Hluß der Anrufung eines |

bezw. den | besonderen Bedingungen oder den dem Vertrage zu |

E N e E N E E 2/1 +7526; N Ln S R E

tenten Beamten für erfordeclih erahtet wird, selbst zu forgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte berstellen, sowie für deren regelmäßige Rei- nigung, Desinfeftion und demnächstige Bescitigung Sorge tragen.

Fur die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Gerätbe 2c., sowie seiner auf der Bauitelle lagern- den Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

Mitvenuzung von Nüftungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestchens auch anderen Bau- handwerkern unentgel!tlich zur Benußung zu über- lassen. Aenderungen an den Rüstungen im Intere} der bequemeren Venußung Seitens der übrigen Bauhandwerker vorzunehmen, ift der Unternehmer nit verpflichtet.

S 1.

Beobachtung polizeilizer Vorschriften, Haf- tung ves Unteruchmers für scinc Angestellteu 2c. ur die Befolgung der für Bauausführungen be- stehenden polizeilihen Vorschriften und der etwa be- fonders ergehendcn polizeiliwen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertrags- mäßigen Verpflichtungen verantwortlih. Kosten, welche ihm dadur erwachsen, können der Staats- fasse gegenüber nicht in Rechuung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt insbcsondere die Verant- wortung für die gehörige Stärke 1..:d sonstige Tüch- tigkeit der Rüstungen. Dieser Verantwortung unbe- schadet ist er aber auch verpflihtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglih und auf eigene Kosten zu bewirken.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder feinen Bevollmächtigten, Gehülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernachlässigung polizeiliher Vor- {riften an die Verwaltung erhoben werden, bat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukomumen.

Ueberhaupt haftet er in Auéführung des Vertrages für alle Handlungen feiner Bevollmächtigten, Ge-

hülfen und Arbeiter persönlich. Er hat inébesondere

| jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu ver-

reten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird. S. 12,

páhßrend des Baues und

Abnahme. Der baulcitende Bea langen, daß über alle messenden Arbeiten vo

mie ist berechtigt, zu ver- später niht mehr nachbzu-

n den beider cits zu bezeich- nenden Beauftragten während der Auëfübßrung aegen- seitig anzuerkennende Notizen gefübrt werden, welche demnächit der Berechúuung zu Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer \chriftlich gegen Behändigungssccin oder mittelst ein- geschriebenen Briefes bekannt gegeben wird.

Veber dic Abnahme wird în der Regel cine Ver- handlung aufgenommen; auf Verlangen des Unter- chmers muß dies gefd ie Verbandlung ift von dein Unte mer bezw. dem für denselben etwa erschienenen »ollzichèn.

Bon der über die Abnabme aufgenommenen Ver- handlung wird dem Unternehmer auf Verlangen be- glaubigte Abschrift mitgetheilt.

(rscheint in dem zur Abnabine anberaumten Ter- mine gehöriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternebmer selbsi, noch cin Bevollmächtigter dessel- ben, so gelten dic durch die Organe der baulkeitenden Behörde bewirkten Aufnahmen, Notirungen 2c. als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternchmer

] Geleisteteau im Falle der Arbeitsentzichung (S8. 9) finden diese Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. Müssen Theillieferungen fofort nach ihrer An- lef bgrnommen werden, so bedarf es ciner iti ternehmcrs hbier- desselben, für seine

7 dor M A E der Ubnadme Sorge

. 7 ing des 1

NechnungLauffsteliung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Recnung, welche in der Form, Ausdruck2weise, Bezeichnung der Bautheile resp. Näume und Reibenfolge der Positions- nummern genau nach dem Verdingungs-An\cch]l einzurichten ist, hat der U 1

N 4

r Unternehmer den von

bauleitenden Bebörde, bezw.

J ne

dem bauleitenden amten gestellten Anforderungen zu cntsprechen.

Etwaige Mcbrarbeiten sind in besonderer Rech- nung nachzuweisen, unter deutli G i f di schriftlichen Vereinbarungen, wel getroffen worden sind.

Tagetohurechuutgen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, fo ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Veamten odcr deffen Vertreter bebufs Prürung ibrer Richtigkeit tägli vorzulegen. Etwaige Lusestellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längsiens 8 Tagen mitzutbeilen.

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.

8. 14. Q

Die S@Hlußzahlung erfolge auf die vom Unter- nehmer cinzureihende Kostenrehnung alsbald nah vollendeter Prüfung und Feststellung derselben.

Absclagszablungen werden dem Unternehmer in angeinessenen Fristen auf Antrag, nah Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der von dem bau- leitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höbe gewährt.

Vleiben bei der Schluß-Abre{nung Meinungs- verschiedenbeiten zwisben dem bauleitenden Beamten oder der baulcitenden Vchörde und dem Unter- nehmer bestehen, fo soll das dem Letteren unbestritten zustehende Guthaben demfelben gleihwohbl nit vor- enthalten werden.

Verzicht anf spätere Geltendmachuug aller nicht ausdrüccktlich vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des von dem baulcitenden Beamten oder der baulecitenden Behörde als Rest- gutbaben zur Aus8zablung angeboicuen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche cr aus dem Vertragêverbältniß über die bebördliGcrscits an- erkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, be- stimmt bezeihnea und fic vorbebalten, widrigenfalls die Gefeidmachung dicfer Ansprüche später anse

ges{loj!en ift.

x Ven d C