[64426] Soll.
Solenhofer Actiev-Vercin in Solnhofen. [64389]
Gewinn: & Verlust-Conto pro 1885. N A A
Breitenburger Portland-Cement-Fabrië, Vetriebs-Abrechnung ultimo Dezember 1885.
Vierte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
M 2e Berlin, Mittwoh, den 24. März 1886.
Haben. [A
f M A Fabrikations-Couto. S MWaaren-Conto : Einnahme Brutto-Gewinn aus dem abzüglich :
Steinbruchbetrieb und ss an Graf zu Ranßzau lt. Contract per 1884 bis ult. 185... dem Verkauf von Litho- Fracht- und Transportkosten für fertiges und Roh-Material, Sconto 2c. .
Betriebs-Conto:: Arbeitslöhne und . sonstige Betriebe Haudlungs-Unkoften-Couto Salair-Gonto . Cf 9 Provisions-Conto
j
| } Per Saldo - Vortrag aus
| dem Jahre 1884 30477
7821| 468305 7 380/22
15 965'— 1 686/55
Steuern- u. Abgaben-Conto . Baureparaturen-Conto . Abschreibungs-Conto : . auf Immobilien-Conto B. b. auf Waaren-Conto . e. auf Maschinen-Conto . d. auf Werkzeug- und Ma- terialien-Conto . e. auf Geschirr-Conto . f. auf Mobilien-Conto. Meingewinn pro 1885 Vortrag aus 1884.
32 564.70] - 23 832/83 3 248/85 |
1109/65 1294/80 439/69
j 63 846/44 | 2047714
|
6 361/64 410/54
| | | | 20782194) , f | |
Activa.
H M 9 Immobilien-Conto A.: A 489 79276 Zugang für Neuerwerbungen und Neubauten . E 10 375/70 Immobilien-Conto B. : L Bol E, 166 993/05 Zugang für Neuerwerbungen . . 2 100/— i R 169 093/05 Abschreibung für die Ausbeute . 32 564/70 E A Wechsel-Conto. S L onioa | WEsiande , j 340 469/03 Abschreibung j: 23 832/83 Debitoren-Conto : s Außenstände. . Mas eo : | T be ; 32 488/25 Abschreibung 10 9% T B Werkzeug- ‘u. Materialien-Conto: E Det E, ; Abschreibung 10 9/0 Geschirr-Conto : Bei Abschreibung 10 9% 1 294/80 Fourage-Conto : E D A | » . Holz- und Kohlen-Conto .
| 11.096/35 1 109/65
| 12 948 05
Mobilien-Conto: Besländé. 14 Abschreibung 10 9/6 N Dekonomie-Gut-Pacht-Conto : P R
j 4 396/91 ¿ * 439/69
| | 396 439/99 Vilanz per 1. Januar 1886.
Ri [3 |
|
j
500 168 46
136 528 35 1112/31 8210/90
|
316 636/20
| 124 402/66 |
99 239 40
10 826 10 |
3 957 22
450|—
E
T1158 963 55
pn und Plaster-
s Oekonomie-Gut-Pach Conto:
Erträgniß der Vervach- tung des Ockonomie-
Gutes Lichtenberg .
Zinsen-Conto: Ueberschuß. .
Wechsel-Conto :
Gewinn
Holz- u. Kohlen-Conto: Erträgniß der Holz-
gefâlle laut Berechnung
nach forstamtlicher Taxe
Per Actien - Capital-
Conto
Reserve - Fond-
Conto
Delcredere-Conto
Amortisations- Fond-Conto Creditoren-Gonto
Dividenden-Conto
pro 1885 Tantièmen-Conto
Gewinn- u. Ver-
lust-Conto .
Solenhofer Actien-Vercin. Die Direction.
abschlusses Auszahlung genehmigt.
Es wird demgemäß der E i A Nr. 6 unserer Actien von heute an mit M. « D.— den Herren Guggenheimer & Co. in München,
bei unserem Bankhause,
Solnhofen, 22. März 1886.
In der heute stattgehabten Generalversammlung wurde auf Grund des obenftehend l l j en ( enden Rechnungs- die Vertheilung einer Dividende von 7 % — M 35 — pro Actie beson und beten fofortite
Solenhofer Actien-Verecein. Die Direction.
[64438]
Activa.
Cassa-Conto . 4
Reichsbank-Giro-Conto Diverse Debitoren . Wechsel-Conto in Reichswährung . M. 7,518,826.63 in fremder Währung » 2,158,461.62 Effecten-Conto, laut Details Um - \chäftsberiht . i E Effecten des O Consortial-Betheiligungen Coupons-Conto . 5 Immobilien-Conto Bankgebäude in Mann- heim . M 404,169.31
s « Karlsruhe „, 121,700.14
5 « Konstanz „, 54,000.— Liegenschafts-Conto : Dampfziegelei Durlach
__ (unser Antheil) ab Abschreibung .
Beamten - Unterstüßungs-
. M. 76,040.11 v 2,098.71
Soll.
An Si unacllnkosien : alair, Gehalt der Directoren, Steuern | (¿#6 82,502.79 Porti, Depeschen, Bureau-Utensilien 2c. . ) Provisions-Conto: von uns im Conto-Corrent-
431,134 . | 1,401,955 04] ‘, . 129,237,285 43 9,677,288 /25|| ; 1,560,818 24 92,968
859,693/87 371,079/31
579,869
73,281 44,285,373|6T Gewinn- und Verlusi-Couto.
403,736/06
Ea) 62
40
M A
Geschäft bezahlte Provisionen Abschreibung : e für Verluste bei Fallimenten und für zweifel- . M 68,341.90
hafte
beim .
auf das Bankgebäude in Karls- L « _9,000,—
ruhe . Reingewinn .
Forderungen : auf das Bankgebäude in Mann-
und Effecten-
« 10,000.—
62,993/02
83,341/90/ 931,672 48
Manuhein, den 31. Dezember 1885. Nheinische Creditbank.
| 1,481,743/46
Per Capital-Conto . Diverse Creditoren Acceptations-Conto . « Aval-Conto . «„ Meservefond-Conto Dividenden-Conts : nicht eingel. Div.-Sch. pr. 1880 nicht eingel. Diw.- Sch. pr. 1881 „ nicht eingel. Div.- Sch. pr. 1882 „ 108.— nicht eingel. Div.- Sh. pr. 1883 „ 324.— nicht eingel, Div.- Sh. pr. 1884 , 864.--— e Beamtenunterstüßzungsfond: Vortrag v. 1884 46.88,995,15 Erträgn. in 1885 Per Delcredere-Conto. . „ Gewinn- u. Verlust-Conto
Per Vortrag von 1884
Rheinische Creditbauk. —Bllanz pr, 81, Dezember 1885,
. M. 39. —
42 —
„ 4,090.43
F assiva.
zur Einlösung gelangen.
___ FPassíva.
M B . |12,000,000|— . 117,386,896/57 . [10,999,900 /60
É 397 485
2 900/— 396 439/99
Æ S 750 000/—
44 767/15 10 E
100 000/— 188 064/14
900 3 494 1
10136
5
70 56
|
1158 962/55
1,201/859/51 1,195/581/87
1,377
93,085/58 475,000|—- 931,672,48
Wechsel-Conto . Effecten-Conto. . Consortial-Bethei- liguugen. . ., Coupons- u. Sorten- C Provisions- Conto : im Conto-Corrent u. Effecten-Ge- \chäft eingenom- __ mene Provisionen Zinsen-(Sonto
44,285,3T3,6L Haben. S 54,118/23 233,640/78 160,370|/73 35,883/10
18,363
459,373 923,993
1,481,743
schäftsjahr 1885 eine Divide Gesellschaftskasse in Mainz.
”
Utensilien, Mobilien, Fuhrweser ; Casfa und Wechsel f t E Debitoren . ¡
ntet und o Ubr A ntosten und 2 reibu Netto-Gewinn . H ¿ As
An
Actien und die Act der Liquidation gezogene Bilanz.
Brutto-Gewian
Verbrauch Salaire inclusive Verkaufs-Provision . Affsecuranz .
Ansgaben :
an Kohlen, Fässern, Betriebs-Material, gezahlte Arbeitslöhne
Direction und tehnische Beamte pro 1284/85,
Kranken-Casse und Unfall-Versicherung
Allgemeine Unkosten . Disagio der Prioritäten Zinsen 2 Organisations-Kosten
Abschreibungen : Auf Gebäude, Maschinen, Utensilien 2c. .
Für den Amortisationsfonds zwecks Einlö der Statuten zurüczustellen .
Nayt f N
Vortrag auf neue Rechnung .
Activa.
Gebäude, Maschinen, Utensilien . ./* Abschreibungen. Thonlager in Eden- O S Inventur-Bestand : Vorräthe von Port- land-Cement, Koh- len, Stabholz 2c. . Assecuranz-Conto im Voraus bezahlte Versicherungs-Prä- H S A Bank-Saldo Cassa-Conto Baarbestand . Wechsel-Conto
im Portefeuille. . Diverse Debitores. Prioritäts-Obliga- tionen
noch unbegeben .
584671 |50 15079
Vilanz ultimo Dezember 1885. M
S
29 | 925000
32681
SamßLurg, im Februar 1886. Der Aufsichtsrath:
C. G. L. Kappelhoff. Carl Mäkel. F. C. Simons.
Rechtsanwalt Eugen Dohrn, Iuehoe.
Die vollkommene Uebereinstimmung mit den Büchern bescheinigt
[64422] Gemä f 8. 205 des Neichsgesetzes, iengesellschaften,
SOIlL.
sung der Prioritäten sind laut 8. 37
| 969592 |ch
1219 93 30
3449 [72
5261 30 3214 56
120111 |9
21836 3864 |: 3268 |° 5456 8386 5503
15043
257915 |
5767 ¡28
329041
Betriebs-Uebers{huß .
23152
348193 |T8
Per Actien-Capital . „ Prioritäts-Anleihe «„ Hypothek-Gläubiger des Thonlagers in Edendorf. z Accept-Conto laufende Accepte . Depôt-Conto empfangene Vor- \chüsseauf deponirte Prioritäts-Obliga- tionen . T Lfd Zinsen-Conto abgelaufene Pri- oritäts-Zinsen auf A. 1665900, — 14 Monate à 6% i „zuzüglih: noch nicht erhobene Pri- oritäts-Zinsen pr. 15./11, 1885 abgelaufene Depôt- Zinsen ;
«/* im Voraus be- zahlte Depôt-Zinséen Diverse Creditores Amortisationsfonds Gewinn- u. Verlust- Conto unvertheilbarer
Saldo ;
958406 [73
C. T. Iacoby. t A. S Höfer
Der Nevisor:
Otto
An Immobilien-Conto .
Mobilien-Conto . Maschinen-Conto
Werkzeug- und Utensilien - Conto
Schachtel-Conto . Holz-Conto ‘ Chemicolien-Conto . Papier-Conto . Kohlen-Conto. diverse Material-Conto Fabrifkations-Conto . Wechsel-Conto
Cafsa-Conto . Effecten-Conto Debitoren-Conto. . . ., Gewinn- und Verlust-Conto .
M. 72 982 41 318
1 475
327
747 250 22 388
2176
1 039 11 949
98 45777
Jalaß.
23152 Passiva.
5
—
M.
450000 250000
13600 99696
1234 125803 8000
72_|89 958406 |73
Dex Vorstand : Rud. Schönfeldt.
betzresfend vie Commanditgesellschaften auf
Per Actien-Capital-Conto . «„ Creditoren-Conto
231 293/08
veröffentlichen wir hiermit die nachstehende, bei Beginn
Bilanz vom 31. Dezember 1885.
a) 90 512/90 90 13 725/05 75 4145 82 75 65 16 510/84 10 458/93 39
92
Aen.
100 000¡— 131 292/08
TBestfälische Zündwaarenfabrik Actiengesellschaft in Ahaus i. Liquid. ob. BVaecuerle.
Activa.
Immobilien . Weine und Diverse
1642) Sect-Kellerei von Chr. Adt. Kupferberg & Co. Commandit-Gesellschaft auf Actien. Vilanz per 31. Dezember 1885.
M. 600 000. v O89 172. 20000.
37 67
D: « 220 803.
83 15
A 1 454 505. 02
Passìiva. Actien-Capital .. Hypotheken-Conto . Creditoren Ï Resfervefond-Conto Diverse Reserve-Conti Dividenden-Conto
M1
” ” "” ”
”
M. 1
Gewinn-Verechnung pro 1885.
Soll.
A. 355 165. 58 « 166 400. — « 79 982. 61
M. 601 548, 19
Gemäß Beschluß
Mainz, 22. März 1886.
der Generalversammlung vom 920. d. nde von 79/0 zur Vertheilung, und
Haben.
Moussirende Weine M.
M.
Chr. Adt. Kupferberg « Co.
in Mainz
002 000. 174 000. 122 161. 43 000. 43 43 203. 30 70 140. —
454 505. 02
29
601 548. 19
601 548. 19
». Mts. kommt für das abgelaufene Ge- ist zahlbar am 1. Mai 1886 bei unserer
Der Inhalt dieser Beilage, in welher au die im §. 6 des Gesezes über den Markeuschutz, vom 30. November 1874, sowie die in dem Gei , vom 11. Januar 1876, und die im Patentgefeß, vom 25. Mai 1877, vorgeshriebenen Bekanntmachungen veröffentliht werden, ersheint auch in einem d
betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, nderen Blatt unter dem Titel
Central-Handels-Register für das Deutshe Reich. x: 72,
Das Central - Handel3- Register für das Deutsde Reich kann ducch alle Post-Anstalten, für Berlin auch dur die Königliche Ervyedition des Deutschen Reihs- und Königlih Preußischen Staats-
Anzeigers, SW. Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Das Central - Handels-Register für das Deutshe Reih erscheint in der Regel tägli&, — Das Abonnement beträgt L (A 50 S für das Vierteljahr. — Einzelne Nummern kosten 20 9. — Insertionspreis für den Raum einer Drucfzeile 30 S.
Uruguaysches Patentgeseß. Getehs betreffend die Gewerbeprivilegien undPromulgationsdekret. (Patentbl.) Der Senat und das Repräsentantenhaus der Republik Uruguay, in Generalversamnmilug vereinigt
A. 2., verordnen : Titel T.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Die Regierung wird ermächtigt, für
Erfindungen oder Verbesserungen von Erfindungen Patente auf aus\{ließlibes Privileg zu ertheilen. “ Art. 2. Die gleiche Befugniß wird der Regierung mit Bezug anf Gewerbetreibende ertheilt, welche, im Auslande Patentinhaber, ein Privileg zur Errichtung ihrer Industrie im Inlande nahsuchen, voraus- gefeßt, daß dies im ersten Jahre der privilegirten Ausbeutungen geschicht, und daß der Betreffende selbst der Erfinder oder dessen Bevollmächtigter oder Cessionar ist. i
Art. 3. Die neuen Entdeckungen oder Erfindungen in allen Industriezweigen geben ihren Urhebern das ausschließlihe Recht der Ausbeutung für die Zeit und unter den Bedingungen, welche in diesem Gesetze bestimmt sind. :
Art. 4. Als neue Entdeckungen oder Erfindungen gelten: die neuen gewerblihen Erzeugnisse, das neue Berfahren, oder die neue Anwendung eines bereits bekannten Verfahrens zur Erlangung eines Ergeb- nisses oder eines gewerblichen Erzeugnisses.
Árt. 5. Patente werden nicht ertheilt für Finanz- pläne; für Entdeckungen oder Erfindungen, welche im Lande oder außerhalb desselben durch gedruckte Bücher, Flugblätter oder Zeitschriften genügend be- fannt sind; für folhe, welche rein theoretisch find und deren gute Anwendung praktisch niht erwiesen ist; für pharmazeutishe Kompositionen und für Entdeckungen und Erfindungen, welche den guten ia oder den Gesetzen der Republik zuwider- aufen.
Art. 6. Die Nation gewährleistet weder den Werth noch die Priorität der Entdeckungen oder Er-
findungen. i Art. 7. Die Patente werden nach Wahl des fechs oder neun Jahre
Antragstellers auf drei, gewährt.
Art. 8. Für die Gewährung eines jeden Patents ist eine Abgabe von monatlich fünfundzwanzig Pesos während der Dauer des Privilegs zu entrichten.
Art. 9. Die Zahlung der gedachten Raten hat in der Oficina de Crédito Público innerhalb der ersten zehn Tage jeden Jahres bei Strafe des Ver- lustes oder der Ungültigkeit des Privilegs zu ge- schehen, und die Ausfertigung des Patents geschieht nicht vor der Zahlung der ersten Nate Seitens Des- jenigen oder Derjenigen, welhe um das Privileg nachsuchen.
Art. 10. Jst der Termin von zehn Tagen, von welchem der vorhergehende Artikel spricht, verstrichen und Zahlung nicht erfolgt, so nimmt die Regierung Gesuche um ein Privileg derselben Art, welche etwa von Seiten anderer Interessenten eingehen, entgegen und ertheilt ihnen event. das Vorrecht.
Art. 11. In jedem Falle, in welchem ein Pri- vileg ertheilt wird, hat die Negierung nach vorheriger Acußerung des Gesundheitsraths, wenn es fih um Privilegien mit Bezug auf ungesunde oder unbe- queme Gewerbe handelt, eine nah Umständen zu be- messende Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Industrie, auf die das Privileg sich bezieht, zu er- richten ist.
Art. 12. Ist die Industrie innerhalb des von der Regierung gestellten Termins errichtet, so hat der Patentnehmer mittelst eines an das Patentamt ¿zu richtenden Gesuhs davon Anzeige zu erstatten unter Angabe des Orts, wo die Industrie ausgeübt wird. Das Gesuch wird der General-Direktion der öfentlihen Arbeiten und dem Gesundheitsrath über- mittelt, damit diese Behörden sich darüber äußern, ob alle Vorschriften des Privilegs bei Inbetrieb- seßung der Industrie beobachtet worden sind.
Art. 13. Treten erweislich unvorhergesehene Fâlle ein oder liegt höhere Gewalt vor, welche die Errichtung der Industrie innerhalb des Zeitraums, den nach Art. 11 die Regierung zu bestimmen er- mächtigt ist, verhindern, so kann der Patentnehmer bei dem gesetzgebenden Körper auf Verlängerung des Termins zur Errichtung der Industrie antragen.
Dieses Gesuch um Fristverlängerung ist min- destens drei Monate vor Ablauf des ersten Termins anzubringen.
Titel TI.
Patentamt.
Art. 14. Die Patente, von welchen die vorher- gehenden Artikel handeln, sind auf dem durh das respektive Geseß vorgeshriebenen Stempelpapier und durch die Abtheilung für Fabrik - und Handels- marken, welche von der Veröffentlichung dieses Ge- seßes ab die Bezeichnung: „Bureau für Erfindung®2- s und Fabrik- und Handelsmarken“ führt, aus- ¿ufertigen.
Die Patente sind mit dem Siegel des Ministers des Innern zu versehen und von ihm unter Gegen- zeichnung des Vorstehers des eben genannten Bureaus ¿u unterschreiben.
Art. 15. Das Personal des Bureaus hat aus einem Vorstand und einem Sekretär mit dem dur das Etatsgeseß zu bestimmenden Diensteinkommen zu bestehen.
Art. 16. Kein Beamter des Bureaus darf un- mittel- oder mittelbar ein Interesse an den Pri- vilegien, bei welchen er mitwirkt, haben, bei Strafe sofortiger Entlassuñg für den Fall, daß die Thatsache erwiesen wird. :
Art. 17. Der Vorsteher des Bureaus ist der Negierung gegenüber für alle Papiere und bei thm
e E E E, L É —
deponirten Gegenstände, welche er mit größter Sorg- falt und Genauigkeit aufzubewahren hat, ver- antwortlich.
Art. 18. Das Bureau refsortirt direkt Ministerium des Innern.
Titel TII. Formalitäten hinsihtlich der Gewährung von Patenten.
Art. 19. Wer ein Erfindungspatent zu erlangen wünscht, hat ein an den Minister des Jnnern gerih- tetes Gesuch, welches dem Vorstand des Bureaus für Erfindungs8patente und Fabrik- und Handels- marken zu übergeben und mit cinem Pesostempel pro Blatt zu versehen ist, einzureihen. Der Vorsteher des Bureaus hat das Gefuch gleich nah Empfang behufs Verfügung zur Vorlage zu bringen, damit es seinen vorgeschriebenen Gang geht.
_Auf dem Gesuch selbs is von dem genannten Bureau Tag und Stunde des Eingangs zu ver- merken.
Art. 20. Dem Antrage muß cine klare und verständlihe Beschreibung der Erfindung, ihrer Proben, Zeichnungen oder Modelle, je nach Art des Falles, in doppelter Ausfertigung beigegeben sein und derselbe zugleih die eidlihe Versicherung enthalten, daß der Antragsteller der Eigenthümer der Erfindung ist und die Ausstellung eines ihm als Titel dienenden Patents beantragt. L
Art. 21. Die Eingabe hat sich auf Be- antragung der Ausstellung eines Privilegs zu be- schränken, auch muß darin zugleich der Zeit- raum, für welchen lctzteres verlangt wird, an- gegeben sein; fie darf keine Einschränkungen, Bedingungen und Vorbehalte enthalten, dagegen hat sie flar und deutlich die Bezeihnung, welche der Er- finder seiner Erfindung gegeben, zu enthalten und muß in spanisher Sprache abgefaßt sein, wobei Korrekturen oder Zusäße, die im Texte vorkommen sollten, zu bescheinigen sind.
Die beigefügten Zeichnungen sind mit Tinte und in allen Fällen nah dem in der Republik geltenden Metermaß anzufertigen.
Art. 22, Das Patent wird im Namen der Nation ausgestellt und besteht in dem Dekret, durh welches es verliehen wird, unter Beishluß des Duplikats der Beschreibung und der Zeichnungen.
Art. 23. Die Ertheilung des Patents ist kein pee für die Folgerungen der in dem Art. 35
ehandelten Ausnahmen.
Art. 24. Alle drei Monate hat der Vorsteher des Patentamts zum Zwecke der Veröffentlichung einen kurz gefaßten und ausführlichen Bericht über die ertheilten Patente einzureichen.
Art. 25. Er hat jährlih der General-Direktion des Statistishen Amts einen Bericht über die er- theilten Privilegien, deren Zeitdauer und den von den Patentinhabern entrichteten Betrag einzureichen.
Art. 26. “ Alle zwei Jahre werden von dem Patentamt sämmtliche über die ertheilten Privilegien ausgefertigten Urkunden mit den entsprechenden Be- schreibungen, Modellen und Zeihnungen in Buchform
publizirt.
: Titel IV.
Certifikate über Verbesserungen von Erfindungen.
Art. 27, Wer eine Erfindung oder eine Ent- deckung verbessert, hat das Recht, ein nahträgliches Certifikat zu beantragen. Dasselbe wird jedoch nie- mals für einen längeren Zeitraum als bis zum Ab- lauf des Hauptpatents bewilligt. Dieses nachträgliche Certifikat wird von dem Ministerium des Innern auf dem durch das betreffende Gesetz vorgeschriebenen Stempelbogen ausgestellt, gezeichnet und gesiegelt, E kontrasignirt von dem Vorsteher des Patent- amts.
Art. 28. Zur Erlangung eines nachträglichen as ras sind dieselben Förmlichkeiten zu erfüllen, wie bei einem Patent mit Ausnahme der Gebühr, welche nur den dritten Theil der für das Patent zu entrichtenden beträgt, wenn der Antragsteller bereits Inhaber des Patents ist, dagegen zwei Drittel in jedem anderen Falle.
Art. 29. Ist Derjenige, welcher ein nachträgliches Certifikat erhält, nicht auch zugleich der Patent- inhaber, so hat er nur dann ein Reht auf Aus- nüßung der Erfindung, wenn er leßterem eine Prämie bezahlt, deren Höhe dur zwei von den Interessenten ernannten Sachverständigen, und im Falle der Un- einigkeit, durch einen dritten bestimmt wird. Es ist hierbei der Wichtigkeit der Verbesserung sowohl, al s dem beibehaltenen Theil der drsprünglichen Erfindung
ehörig Rechnung zu tragen.
g Art. 30. Dem Patentinhaber \teht es frei, die in dem vorhergehenden Artikel festgeseßte Prämie anzunehmen, oder aber in Konkurrenz mit dem Er- eE der Verbesserung in deren Ausbeutung zu reten.
Entscheidet er {ih für das leßtere, so wird dem
Patentinhaber ein Zusaßpatent mit denselben Rechten und Eigenschaften gewährt, wie vem Erfinder der Verbesserung. Art. 31. In keinem Falle erwirbt der Erfinder einer Verbesserung das ausscließlihe Recht auf Ansnüßung der ursprünglichen Erfindung. Ebenso- wenig kann der erste Erfinder die Verbesserung ausbeuten, wenn er nicht die in dem zweiten Absatz des vorhergehenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt hat.
Art. 32. Wenn zwei oder mehrere Personen gleichzeitig die Ausstellung eines Patents zum Be- triebe ein und derselben Industrie oder eines Zusaß- S für dieselbe Verbesserung einer Erfindung
eautragen, so werden die Urkunden erst dann aus- gestellt, wenn die Antragsteller fich vorher unter- einander geeinigt haben.
vom
Titel V. Uebertragung der Patente.
Art. 33. Wer ein Patent oder ein Zusaz-Certi- fikat erhalten hat, kann seine Rechte unter beliebigen Bedingungen auf einen Anderen übertragen, do muß diese Uebertragung mittelst öffentlicher Urkunde nach vorhergegangener Benachrichtigung des Patent- amts geschehen, ohne welches Erforderniß die Ueber- tragung auf einen Dritten ungültig ift.
Art. 34. Unter „Annera“ zum Palent sind alle dem Patentinhaber gewährten Rechte zu verstehen ; dieselben werden mit dem Patent felbst übertragen, wenn niht in der Uebertragungs-Urkunde das Gegen- theil ausdrüdlich festgeseßt ist.
Titel VI. Ungültigkeit und Verfall der Patente.
Art. 35. Patente oder Certifikate sind ungültig, wenn sie den Vorschriften des Art. 5 widersprechen ; ebenso, wenn sie durch falsche Zeugenausfage oder Vorspiegelungen erlangt sind, wenn die Zeichnung oder die Beschreibung unrichtig oder unvollständig ist, und wenn eine fremde Erfindung für eine ein- heimische ausgegeben worden ist, In allen diesen Fällen wird der Fälscher mit einer Geldstrafe von fünfhundert Pesos oder se{chs Monaten Gefängniß bestraft.
Art. 36. Rechtsgültig ausgestellte Patente ver- lieren ihre Gültigkeit, wenn die betreffende Industrie nicht innerhalb des bestimmten Termins und unter den in dem Privileg festgeseßten Bedingungen errichtet wird; wenn die Zeit, für welche sie gewährt worden, verstrichen ist; oder wenn der Betrieb der Industrie ein Jahr lang unterbrochen wird, es sei denn, daß höhere Gewalt oder ein unvorhergesehenes Hinderniß vorliegt. Diese Ausnahme muß von dem Inter- essenten mit hinreichenden Beweisen und in der präklusivishen Frist von einem Monat nachgewiesen werden, widrigenfalls der Vorsteher des Patentamts in den Tagesblättern den Verfall des Privilegs be- fannt macht. :
Art. 37. Wenn der Patentinhaber den Be- dingungen des Art. 12 nicht entsprochen hat, so wird er von dem betreffenden Bureau öffentlih auf- gerufen und ihm ein Termin von einem Monat ge- währt. Ist diese Frist verstrichen, ohne daß er fich gemeldet hat, so wird die vollständige Ungültigkeit des gewährten Patents verfügt und im Uebrigen, wie am Schluß des vorhergehenden Artikels fest- geseßt, verfahren.
Art. 838, Die Klage auf Ungültigkeit oder Ver- fall kann nur vor dem Civilrihter und von einem Interessenten erhoben werden. /
Art. 39. Zur Freigebung der Ausbeutung einer patentirten Entdeckung oder Erfindung ist es nicht nöthig, daß die Ungültigkeit oder der Verfall der- selben durch Rechts\spruh festgestellt worden. Es genügt vielmehr, daß Verfall oder Ungültigkeit vor- handen ist, um Jedermann zu bercchtigen, den pa- tentirten Gegenstand auszubeuten. E
Art. 40. Bestreitet der Inhaber eines verfallenen oder ungültigen Patents das Recht der freien Aus- nüßzung der Entdeckung, sei es durch Klage oder durch andere Mittel, so kann dur irgend Jemand die gerihtlihe Erklärung des Verfalls oder der Un- gültigkeit des betreffenden Patents bei dem Civil- richter nachgesucht werden. i
Art. 41. Das Verfahren ist summarisch unter Zulassung der rehtlihen Beweismittel, doh darf der Datentitdaber keine Gegenbeweise gegen das, was aus den sein Privileg rechtfertigenden Urkunden des Patentamts hervorgeht, beibringen. Die Frist für Beibringung der Beweismittel darf niemals zwanzig Tage übersteigen und innerhalb weiterer zehn Tage nah Ablauf der Beweisfrist hat der Richter das Erkenntniß unter ausdrückliher Verurtheilung der verlierenden Partei in die Kosten, zu erlassen.
Gegen dieses Urtheil kann bei dem zuständigen Ober-Appellationsgeriht Berufung eingelegt werden. Dies Gericht entscheidet endgültig und ohne weitere Beweiserhebung nah Anhörung des Patentamts.
Art. 42. Ist der Verfall oder die Ungültigkeit eines Patents einmal ausgesprohen und die Sache rechtskräftig entschieden, so hat der Richter dem Vor- steher des Patentamts davon Mittheilung zu machen und Ltterer solches sofort zu veröffentlichen.
Titel VII. Von der Fälschung und ihren Folgen.
Art. 43. Die betrügerishe Schädigung der Rechte eines E wird als Vergehen der Fälschung angesehen und mit hundert bis fünfhundert Pesos oder mit Haft von einem bis sech8s Monaten bestraft. Ferner werden die verfälshten Gegenstände mit Be- \chlag belegt und hat der Fälscher die entstandenen Schäden und Nachtheile zu erseßen. î
Art. 44. Wer wissentlih in irgend welher Weise zur Fälshung Beihülfe leistet, ist den Strafen des vorstehenden Artikels unterworfen. :
Art. 45. Die Strafe wird verdoppelt, wenn die Fälschung innerhalb fünf Jahren nah erfolgter Ver- urtheilung wiederholt wird.
Art. 46. Als ershwerender Umstand wird an- gesehen, wenn der Fälsher Arbeiter oder Beamter des Patentinhabers gewesen ist, oder durd) Ver- leitung Anderer Kenntniß von der Erfindung er- langt hat. j i
Art. 47. Die Bestrafung kann nur aus dem
Wege der Privatklage erlangt werden, welche bei dem zuständigen Kriminalrihter unter Beischluß des Patents anzubringen ist. Ohne Vorlegung des leßteren wird der Klage keine Folge gegeben. Art. 48. Der Beklagte kann als Einrede nur Verfall, Ungültigkeit, aus\{ließlihes Eigenthum des Patents oder Theilhaberschaft an demselben ent- gegenstellen. :
Art. 49. Der Kläger kann von dem Beklagten
Kaution verlangen, wenn Leßterer in der Ausnußung der Erfindung niht unterbrohen werden, \ondern dieselbe fortseßen will. 5
In Ermangelung einer Kaution hat der Kläger das Recht, die Einstellung der Ausbeutung der Jn- dustrie zu fordern, und selbst die Beschlagnahme des Betrieb8materials, wenn er im leßteren Falle auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
Art. 50. Wer, ohne ein Patent oder die damit verbundenen Privilegien erworben zu haben, \ich den Anschein giebt, als ob er solche rechtmäßig genieße, wird als Fälscher angesehen und ift den betreffenden Strafen unterworfe:
Titel VIII. Schlußbestimmungen.
Art. 51. Abschriften von Urkunden über Pri- vilegien, Modelle 2c. können, fo lange das Patent gültig ist, s{rifilich in dem Patentamt nur von thren Eigenthümern oder Denjenigen, welche ihre
erson oder Rechte vertreten, nachgesucht werden. Ist das Patent verfallen, so kann jeder Andere die Ausfertigung der nöthigen Abschriften verlangen.
_ Art. 52. Der Minister des Innern hat zu ver- fügen, daß diese Abschriften auf Stempelpapier zweiter Klasse und auf Kosten des Antragstellers aus- gefertigt werden; außerdem hat Letzterer zwei Pesos Schreibgebühr für das Blatt und die Kosten der Pläne, Modelle, Zeichnungen 2c. nach Taxe der
irektion für öffentliche Arbeiten, welher die An- fertigung derselben von dem Ministerium des Innern zu übertragen ift, zu entrichten.
Art. 53. Der Ertrag der Gebühren und Strafen, welche nach diesem Gefeß erhoben werden, ist für die allgemeinen Staats8aus8gaben zu verwenden.
Art. 54. Der Vorsteher des Patentamts hat die nöthigen Bücher, welche sämmtlich von dem ersten Sefkretäc des Ministeriums des Innern zu foliiren find, zu führen.
In diesen Büchern hat er zu vermerken :
1) die Privilegien, die ertheilt werden, ihre Art, die Zeit und Dauer des Patents, sowie alle Ubrigen Bemerkungen, welche als zweckdienlich in der Sache anzusehen sind; das Datum des Eingangs, den Namen des An- tragstellers und die Art des Privilegs, welches nachgesucht wird, und zwar mittelst einer dahin lautenden Registratur.
Diese Notiz ist in dem Buche von dem Antrag-
steller zu unterzeichnen.
Art. 55. Das Gese vom 20. Juni 1853, sowie alle übrigen dem gegenwärtigen Geseße zuwiderlaufenden Bestimmungen find aufgehoben.
Art. 56. Die Regierung hat Ausführungsbe - stimmungen für dieses Gesetz zu erlassen.
Art. 57, Mitzutheilen 2c. A
Sitzungssaal der ehrenwerthen Repräfentanten- Kammer in Montevideo, am elften November acht- zehnhundertfünfundachtziag. O
Flangini, Präsident. Iosé Luis Misfsaglia, Sekretär. Ministerium des Innern.
Montevideo, den 13. November 1385. j
Zu vollziehen, Empfang anzuzeigen, mitzutheilen, zu veröffentlichen und zu registriren.
Santos. Cduardo Zorrilla.
Baugewerks-Zeitung. Nr. 23. — Inhalt; Welche Pflichten sind den Vorständen von Kranken- fassen und Berufsgenossenshaften durch Unfallgeset S. 96 auferlegt ? — Die evangelische Kirche zu Kamenz in Schlesien. — Freiwillige Berufsgenosse"\chaften. — Eisfeller. — Anlage einer Luftkegelbahn. — Vereinsangelegenheiten. — Lokales und Vermischtes. — Technische Notizen: Dächer aus patentirten Holz- fournierplatten. Feste Maße für Mauerstärken, Thür- und Fensterstärken 2c. — Soziales. — Schul- nachrihten. — Bücheranzeigen und Rezensionen. — Brief- und Fragekasten. — Eingesandt, — Bau- Submissions-Anzeiger. — Anzeigen. — Beilagen: Anzeigen.
Kaufmännische Blätter (G. A. Gloeckner, Leipzig.) Nr. 12. Inhalt: Artikel: Zum 22. März. — Die Franzosen im äußersten Oriente. — Handelsmuseen. — Lernt stenographiren! _ (Fort- seßung.) — Waarenkunde: Papier aus Seegras. Saccharin. — Juristishes: Markenshußverleßung. — Statistik: Gewerbestatistik der deutshen Staaten nach der Berufszählung vom 5. Junt 13882. — Tagesfragen : Kann der Staat den Lohn ick — Verkehrswesen: Bank. Telegraph. Eisenbahn. Schiffahrt. — Winke für den Export: Zur Ge- - \chäftslage in Rumänien. — Handelskammerberihte: Wien. — Steuern und Zölle: Cingangösteuer auf den Philippinen. — Aus unseren Kolonien : Deutsch- Ostafrikanishe Gesellshaft. — “Personalien. Kaufmännishe Aufgaben. — Waarenberichhte : Orien- tirungsberihte. Wochen - Durchschnittspreise. Allerlei Handel83nachrichten: Eingehen der Kaffee- fultur auf Ceylon. —- Ausstellungen: Geuf. Mai- land. — RMechtsrath (für Abonnenten frei). — Vereinsnachrihten. — Mittheilungen für reisende Kaufleute. — Bekanntmachungen des Verbandes rei- sender Kaufleute Deutschlands und des Verbandes deutsher Handlungsgehülfen. — Kurse. — Falliten- tafel. — Vakanzenlisten kaufmännischer Vereine. — Lage des Geldmarktes. — Neues, außer Cour ge- settes und falshes Geld. — Hotelwesen. — Brief- kasten. — Inserate. — Feuilleton: Unterm Galgen. Erzählung aus dem australishen Buschlebcn von G. Wfssel. Nachbarlicher Streit (Schluß). Humo-- ristishe Kleinigkeit. Räthsel. Arithmetishe Auf-=
gabe Nr. 24, Skataufgabe Nr. 16.