noch kein Wort gesprochen hat.
Neichs8- und Staatsanzeïger Nr. 52 vom 2. März 1929, S, 4,
Monate amtieren könne, sei hon wiederholt vorgekommen. Daß die demokratische Fraktion nichts mit dn arithmeti hen System der Verteilung der Ministersißze zu tun haben wolle, habe schr durchsichtige Gründe. (Heiterkeit) Der Redner der Wirtschafts- partei Abg. Dr. Bredt, habe anerkannt, daß die gerügten Mängel des Systems im System selbst liegen. Wenn er troßdem kritisiert habe, 8 hätte er doch Reformvorschläge machen sollen aber seine Partei verdanke den Mängeln des Systems ihre Existenzberechti- gung. Daß das Volk mit Steuern überlastet sei, könne doch niemand bestreiten. Deshalb müsse der Gedanke der Sparsamkeit in das Parlament hineingebraht werden. (Abg. Dr. Wirth [Zentr.]: Haben Sie dieses Programm in Fhrer Fxaktiou vor- getragen?) Gewiß es sei die Fraktionsmeinung, daß im Etat ge- spart werden müsse, um neue Steuern unnötig zu machen. (Abg. Dr. Wirt [Zentr.]): Wenn Sie in der Regierung bleiben, ist es eine Vérspottung des parlamentarishen Systems.)
Es folgen persönliche Bemerkungen.
Abg. Dr. Wirth (Zentr.) (von links mit der Frage begrüßt: Wo steht der Feind? — Heiterkeit): Herr Zapf glaubte, auch meine Sorgen um das parlamentarishe System würden sich be- ruhigen. Gewiß. Aber der Minister, der nicht wüßte, daß hinter ihm eine Mehrheit steht, dürfte heute abend uniht mehr Minister sein. (Sehr richtig! beim Zentrum, Unruhe bei der Deutschen Volkspartei.) Das Programm, das Dr. Zapf soeben enthüllt hat, und zwar im Namen seiner Fraktion, müßte sofort zur Folge haben, daß Sie (zur Deutschen Volkspartei) hier ihren Minister rufen und dem Lande Auskunft geben, ob eine Regierung im Amte bleiben kann, wenn der Sprecher einer Regierungspartei ein folhes Programm entwickelt. (Erneute Zustimmung im Hentrum.)
Abg. Dr. Zapf (D. Vp): Wenn Dr, Stresemann das Auswärtige Amt leitet, so weiß erx, daß hinter ihm die ganze deutsche Nation steht. (Lebhaster Beifall bei der Deutschen Volkspartei.)
Abg. Dr. Wirth (Zentr.): Wix wollen keineswegs unter außenpolitishem Druck einen Wechsel vollziehen. Aber hier handelt es sih um den Etat, der vor den Reichstag gekommen ist mit Zustimmung Jhrer (zu der Deutschen Volkspartei) Minister. (Hört, hört! im Zentrum und bei den Sozialdemokraten.) Das ist der Betrug, das ist die Sabotage des parlamentarischen Systems, daß Sie das Werk Jhrer Minister durch ein solches Verhalten gefährden. (Sehr wahr! im Zentrum; Rufe bei der Deutschen Volkspartei: Unerhört!)
Abg, Dr. Yapf (D. Vp,): Ja, es ist rihtig, der Etat hat die Zustimmung unserer Minister. Aber ex hat auh die Zu- stimmung Jhrer. (zum Zentrum) Minister. (Sehr richtig! bei der Deut chen Volkspartei.) s / Abg. Dr. Haas (Dem.): Wir bemühen uns t Wochen energish und leidenschaftlih um die Regierungsumbildung. Wir werden selbstverständlich dabei ee vér ELeT, Wenn man uns abex vorrechnet, daß wir zuviel Sive hätten, dann alen sih die Ansprüche der Deutschen Volkspartei arithmetish auh nicht rechtfertigen. (Sehr richtig! bei den Demokraten, bei den Sozial- demokraten und im Zentrum.) |
Damit sind die persönlichen Bemerkungen erledigt.
Abg. Graf von West arp (D. Nat.) glaubt, daß die Ver- iveisung der Anträge an den Na eine Verzögerung be- deuten würde, da dieser Ausschuß bereits überlastet sei, und besteht auf der Uebertveisung an einen besonderen Verfassungsausshuß von A ern
bg, ttmann (Soz.) bat, die Einsepung eines solchen Ausschu ses ‘abzulehnen, Schon heute bestäabon d biaaiabar der ionen cibeu8 und der Strafrechtsausshuß, was häufig zu Kollisionen führe, “ Ein dritter Aus\chuß würde die Schwierig- keiten vermehren. j
Abg, Dr. Bell (Zentr.) s{hloß sih diesex Auffassung an:
Abg. Graf von Westarþp (D, Nat.): Jh vermute, daß olitische Erwägungen zugrunde liegen, wenn man die Anträge em Rehtsaus uß überiveisen wi l Als man während des Krieges einen Verfassungsausshuß bildete, hat das tatsächlich zu einer Reform der Verfassung geführt. Deshalb, sheuen Sie jeßt davor zurück. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten, den Demo- kraten und im Zentrum.) Mit erhobener Stimme fügte der Reduer hinzu: Es wird Jhnen nichts nüßen! (Lachen bei dex Mehrheit.) :
Gegen die Stimmen dexr Veutschnationalen und der Deutschen Volkspartei wurde die Einseßung eines besonderen Verfassungsausschusses abgelehnt. Die Anträge wurden dem Rechtsausschuß überwiesen.
___ Ohne Aussprache wurde die von der Regierung vorgelegte Novelle zur Reichshaushaltsordnung dem Haushaltsausshuß überwiesen.
Vizepräsident. vou Kardorff. shlug vor, die nächste Sigung am 13, März, nachmittags 3 Uhr, abzuhalten und ‘auf die Tagesordnung den Nachtragsetat für 198 und den Etat für 1929 zu segen.
Abg. Dr. Frick (Nat. Soz): Der Reichstag soll hon wieder auf 14 Tage in die Ferien geyen, obwohl er seit Neujahr eigent- lich noch nichts getan hat. Jn diesen 14 Tagen soll nochmals die Große Koalition S werden, Der Reichstag darf aber nicht auseinandergehen, ehe er über den Skandal des französisch- belgishen Militärabkommens verhandelt hat, zu dem Stresemann
Der Außenminister muß A chluß geben, ehe er nah Genf fährt. Da die deutschnationale nterpellation über das Militarabkommen geschäftsordnungs- mäßig noch viht auf die Tagesordnung gestellt werden kamn, P wir einen ebensolchen Antrag gestellt, daß dexr Minister ufklärung bei der französishen, englishen und. belgischen Regierung verlangt und bis zu dieser Auiklärung an der Tagung des Völkerbundsrats nicht teilnimmt, Wir beantragen morgen eine Sißung abzuhalten zur Beratung dieses Antrages.
Graf von Westarp (D, Nat.): Der Reichsaußenminister muß Stellung zu den A über das Militärabkommen nehmen. Ju der ganzen Welt wird die Richtigkeit der Dementis L e Im JFnuteresse unseres ganzen Landes muß E ge\haffen werden. Bis dahin soll der Minister niht an den Be- ratungen in Genf teilnehmen, Das ist ein dringendes politisches Jnteresse. Wir verstehen nicht, daß der Reichskanzler und der Außenminister - nicht selbst vor dem Reichstag ihre Stellung zu den Enthüllungen bekanntgeben. Wir mißbilligen diesen Mangel an Junitiative. Wir fordern den Reichstagspräsidenten auf, si mit dem Außenminister in Verbindung zu seßen, daß er sich bct erklärt. Dex Antrag Frick ist zwecklos, da wir mcht ohne den Außenminister verhandeln können. Diese Aussprache im Reichs- Tan ist wichtiger als der Völkerbund. Fn dieser Atmosphäre 1in- folge der Enthüllungen versprechen wir uns von den Beratungen in Genf keinen Nugen,
Vizepräsident von Kardorff: Sobald der Minister aus Genf zurückgekehrt sein wird, wird er sicherlich zu einer Aussprache bereit sein.
Der Antrag Frick, morgen eine Sitzung abzuhalten, wird abgelehnt. Es bleibt also beim Vorschlag des Vizepräsidenten für die nächste Sißung; nur wird ein Antrag des Abg. Hemeter (D. Nat.) auf Verlängerung der V für die Be- schäftigung ausländischer Arbeiter noch auf die Tagesordnung mit der Maßgabe geseßt, daß er ohne Debatte an einen Aus- {uß verwiesen wird.
Schluß nah 74 Uhr.
————M—M—M—MMMM—_—R—
Preußischer Landtag. 54. Sigung vom 28. Februar 1929. tachtra g.
Die Rede, die der Minister für Volkswohlfahrt Hirtsiefer zu Beginn der allgemeinen Aussprache über das Wohnungs- und Siedlungswesen gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm, wie folgt:
Meine Damen und Herren, ih muß zunächst eine Erklärung zu den Beschwerden über die Fürsorgeerzichun g, die der Herr Abgeordnete Neddermeyer gestern hier vorgebracht hat, ab- geben. Jch mußte den Versuch machen, nah Möglichkeit noh dazu Stellung zu nehmen, kann das aber erst endgültig dann tun, wenn ih die Angaben im einzelnen nahgeprüft und mich von deren Richtigkeit überzeugt habe. Bis dahin muß der Herr Abgeordnete Neddermeyer mir das Recht zugestehen, seinen Darstellungen mit stärksten Zweifeln zu begegnen. (Zuruf bei den Kommunisten.) Hierin bestärken mich vor allem zwei Momente. Ein wesentlicher Teil der Beschwerden, die der Herr Abgeordnete Neddermeyer hier vorgetragen hat, betraf überhaupt außerpreußishe Anstalten, auf die ih naturgemäß überhaupt keinen Einfluß habe. Ein anderer wesentlicher Teil der Beschwerden, die dex Herr Abgeordnete Neddermeyer hier vorgetragen hat, bezieht sich äuf Vorgänge in der Kriegszeit, also auf Dinge, die mehr als zehn Fahre zurück- liegen und die durch die inzwischen vonstatten gegangene Ente wicklung vollkommen überholt sind. (Zurufe bei den Kommus- nisten. — Hört, hört! im Zentrum.) Es ist bezeihnend, daß die Kommamistische Partei, um der gegenwärtigen Fürsorgeerziehung etwas am Zeuge zu flicken, auf derartige längst überwundene Ver- hältnisse zurückgreifen mußte. (Rufe bei den Kommunisten: Ueber- wunden?) — Ja, die Zustände von damals sind erfreulicherweise längst überwunden; das wage ih hier mit allem Nachdruck zu betonen.
Einen breiten Raum seiner Ausführungen nahmen ferner die Angriffe auf das katholi’ he Erziehungsheim Klausheide ein. Die Dinge haben mittlerweile in großem Umfange eine gericht» liche Aufklärung gefunden. Es ist darüber eine Broschüre heraus- gekommen; ih bin gern bereit, den interessierten Damen und Herren dieses Hauses eine derartige Aufklärungsschrift zukommen zu lassen. Die Vorwürfe haben bereits den Gegenstand eines Beleidigungsverfahrens gebildet, aus dem die Anstaltsleitung gerechtfertigt hervorgegangen ist. (Hört, hört! im Zentrum.) Allerdings ist das Verfahren, nachdem in der ersten und zweiten Jnstang eine Verurteilung des angeklagten Redakteurs, der die Beleidigungen gegen die Anstaltsleitung verübt hat, erfolgt ist, in der Revisionsinstanz eingestellt worden, doch ist das ledigli darauf zurückzuführen, daß dem Angeklagten die inzwischen er- lassene Amnestie zugute gekommen ist. (Hört, hört! im Yentrum.) An der gerichtlich festgestelllen Tatsache, daß der von dem An- geklagten versuchte Wahrheitsbeweis für seine Behauptungen völlig gescheitert ist, wird jedenfalls durch den Ausgang des Ber- fahrens niht das mindeste geändert. Bezeichiend ist in dieser Beziehung, daß die Kommunistische Partei die gesamten Gerichts- kosten und die Kosten des Gegenantwalts auf ihre Seite über- nommen hat. (Hört, hört!) Das ist jedenfalls bezeihnend für den Prozeß, der hier gespielt hat. Wer sih für das Nähere inter- essiert, dem besorge ih sehr gern diese Broschüre, in der Sie diese Dinge aktenmäßig nachgewiesen bekommen.
Dann darf ih in diesem Zusammenhange auch darauf hin- weisen: von kommunistischer Seite ist zu Anfang dieses Monats durch einen in der Roten Fahne und wahrscheinlih in derx ge- samten kommunistishen Presse veröffentlihten Aufruf an alle ehemalige Fürsorgezöglinge die Aufforderung gerichtet worden, der Kommunistischen Landtagsfraktion alle ihre Beschwerden mitzuteilen. Wer sich davon überzeugen will, dem stelle ih diesen Aufruf sehr gern zur Verfügung. Wenn das Er- gebnis dieses in breitester Oeffentlichkeit unternommenen Schrittes ganze 150 Beschwerden gewesen sind, so kann diese Zahl gegen- über den mehr als 200000 Zöglingen, die die konfessionelle Anstaltserziehung durchlaufen haben, keineswegs als imposant bezeichnet werden. (Sehr richtig! im Zentrum.) Fch will mich sehr vorsichtig ausdrücken.
Jm übrigen kann ih nur nochmals erklären, daß ih selbst- verständlich gern bereit bin, allen vorgebrachten Beschwerden im einzelnen nachzugehen und, soweit sich die Angaben als richtig erweisen, für Abhilfe zu sorgen. Jh muß freilih bitten, sich bei Uebermittlung von Beschwerdefällen auf die leyten Fahre zu beschränken (sehr rihtig!), denn über Vorgänge, die 10 Fahre und mehr zurückliegen, noch heute Ermittlungen anzustellen, davon vermag ih mix irgendwelhen praktischen Nußen nicht zu verspvechen. (Sehr wahr!) j
Zu der Bemerkung des Herrn Abgeordneten Schmiljan über die Rechtsprehung des Kammergerichts zu den LL 55 und 63 des Reichsjugendwohlfahrtsgeseßes möchte ih mitteilen, daß das Kammergericht nunmehr die streitigen Rechts- fragen dem Reichsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Dessen Entscheidung muß nunmehr abgewartet werden.
Meine Damen und Herren, dann habe ich zunächst noch einige
große Anfragen zu der Abt. Il zu beantworten, und zwar zunächst
die große Anfrage der Abgg. Schwenk und Genossen, betreffend
die staatlihe Sonderunterstügyung für die Gemeinde.
Selm-Beifang und über die Mißstände auf den Wohlfahrtsämtern in Bork und Lüdinghausen, und zwar beantworte ih sie dahin:
Zu 1. Der Gemeinde Selm-Beifang sind aus den Mitteln, die aus § 39 des Ausführungsgeseßes zum Finanzausgleichgeseu für Stadt- und Landkreise, die durh Fürsorge für ausgesteuerte Erwerbslose besonders belastet sind, Sonderzuschüsse im Gesamt- betrage von 20478 RM gewährt worden. Eine woeitere Aus- shüttung aus diesen Mitteln steht bevor. Die Anlegung einer Kleinbahn von Selm nach Datteln entspricht zwar dem bestehenden Verkehrsbedürfnis, ihr stehen zurzeit jedo noch finanzielle
_ Schwierigkeiten entgegen, wegen deren die Erörterungen noch
schweben. Gleichzeitig wird erwogen, durch cine Verbesserung der bestehenden Kraftwagenverbindungen oder durch cine Ausnußung der Anshlußbahn der Zeche Hermann und der bestehenden Reichs- bahnanlagen das Verkehrsbedürfnis zu befriedigen.
Zu 2, - Ein Beamtenanwärter Kniggelmann ist weder auf dem Arbeitsamt beschäftigt, noh auf dem früheren Arbeitss-.
nahweis des Kreises Lüdinghausen tätig gewesen. Dem Kreis- arzt Appelmann berichtete Bukmakovski über seine persönlichen Verhälinisse und ‘bemerkte dabei, daß er nah exrfolglosen Be- mühungen, aus öffentlihen Mitteln Geld zum Beginn eines fleinen Handels zu bekommen, sih an die Kommunistishe Partei gewandt habe. Der Kreisarzt hat darauf lediglich gefragt, ob er glaube, hierdurch zum Biele zu kommen. Die Behauptung, er habe den Bukmakovski gefragt, warum er sih niht bei einem sozialdemokratishen Abgeordneten beschwert hätte, ist nah dieser Angabe unrichtig. Unrichtig ist auch, daß ihn der Arzt arbeits- fähig geschrieben hat. Er hat vielmehr den Bruch festgestellt, das Bruchband als erneuerungsbedürftig bezeihnet und den Bukmakovski als zurzeit arbeitsfähig für den Fall erklärt, daß seine zum Teil ohne längere Beobachtung nicht nachprüfbaren Angaben zuträfen und demgemäß eine Beobachtung im Kranken- haus angeregt. Das Wohlfahrtsamt Bork hat daraufhin inm Krankenhause Werne an der Lippe eine mehrtägige Beobachtung vornehmen lassen. Diese hat die Angaben des Bukmakovski, die auf ein Leberleiden schließen lassen, nicht bestätigt. Er konnte daher nicht als arbeitsunfähig bezeihnet werden. — Hiernach sind Mißstände nicht festgestellt. Zu irgendwelhen Maßnahmen liegt eine Veranlassung nicht vor.
Zu der Beantwortung der großen Anfrage Nr. 24 der Ab- geordneten Schwenk und Genossen, über Aenderung des Geseßes betr. Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicheruug dahin, daß Erwerbslose, die kommunale Ehrenämter bekleiden, niht außer- halb ihres Wohnorts vermittelt werden, möchte ih folgendes aus- führen,
Der § 90 des Geseßes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- losenversicherung zählt die Gründe auf, aus denen ein Arbeit- nehmer die Aufnahme von Arbeit verweigern kann. Unter diesen Gründen ist die Bekleidung eines Ehrenamtes am bisherigen Wohn- ort des Arbeitslosen nicht aufgeführt. Dex Herr Reichsarbeiis- minister hält eine Aenderung der geseßlichen Bestimmungen im Sinne der Anfrage für nicht angebracht, da sie dem obersten Grundsaß des Geseßes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung, nämlih dem Ziel, der Arbeitslosigkeit durch Auf- nahme von Arbeit zu steuern, widersprehen würde. Zur Erx- reichung dieses Zieles hat jeder Arbeitslose neben der Pflicht, eine nachgewiesene Arbeit anzunehmen, auch ein Recht darauf, bei der Vermittlung auswärtiger Arbeitsstellen berücksichtigt zu werden. Eine Einschränkung dieser Grundsäße durh Verpflichtung der Arbeitsämter, in bestimmten Fällen von einer Vermittlung ab- zusehen, ist niht angängig. Sollten sih in der Praxis Streit- fälle ergeben, so muß nah Ansicht des Herrn Reichsarbeits- ministers die endgültige Entscheidung den Spruhbehörden der Arbeitslosenverfiherung vorbehalten bleiben.
Auf die große Anfrage Nx. 44 der Abgeordneten Ladendorff und Genossen über die an die ausgesperrten Arbeiter in der Eisen- invustrie im Westen des Staates gezahlten Unterstüßungen habe ih folgéndes zu erwidern.
Zu 1 bis 3: Die auf Grund der besonderen Hilfsaktion ver- wendeten öffentlihen Mittel betragen für die hauptsächlich be- troffenen Regierungsbezirke Münster, Minden, Arnsberg, Düssel- dorf und Köln 12 765 685 RM. Für die Zeit vor der besonderen Hilfsaktion haben die Stadt- und Landkreise dieser Bezirke für die ausgesperrten Arbeitnehmer rund 1,8 Millionen Reichsmark auf- gewendet. Von diesem Gesamtbetrag werden die Stadt- und Landkreise nah den bisherigen Abrechnungen niht mehr als 1,7 Millionen Reichsmark zu tragen haben. Diese Belastung geht
nicht über das Maß hinaus, mit der sie bei der shwankenden Wiri- .
shaftslage und der daraus entstehenden Möglichkeit von Arbeits- kämpfen stets werden rechnen müssen. Eine weitere Aufstellung über die die einzelnen Städte betreffenden Lasten, deren Dedckung ihrex eigenen Beschlußfassung unterliegt, exscheint demnach ent- behrlich, i
Zu 4: Dec Herr Finanzminister hat anläßlich der wirtschast- lihen Schäden, die der Arbeitskampf für den gewerblichen Mittel- stand zur Folge gehabt hat, bereits durch Erlaß vom 16. Januar hinsichtlich der Staatssteuern den zuständigen Regierungspräsi- denten die Beachtung der bestehenden Vorschriften über Stundung, Niedershlagung und Erlaß der staatlichen Grundvermögensteuer und Hausziassteuer erneut in Erinnerung gebraht. Bei ver- ständnisvolier Anwendung der bestehenden Vorschriften werden steuerlihe Härten vermieden werden. i
Danr. möchte ih in Beantwortung der großen Anfrage Nr. 31 dex Abgeordneten Ladendorff und Genossen folgendes aus- führen:
Die im Jahre 1927 in der Zeitschrift „Das Grundeigentunm“ über die in der Elsenpfuhl- früher Oranienburger Straße in Wittenau «xrichteten Siedlungshäuser der Gemeinnüßigen Bau- vereinigung Wohnungssuchender e. G. m. b. H, veröffentlichten Behauptungen. sind seinerzeit im Zusammenhang mit gleichartigen Beschwerden der beteiligten Siedler nahgeprüft worden. Die Prüfung hatte folgendes Ergebnis: Für die bereits im Fahre 1924 errichteten Wohnuagsbauteu sind, weil sie für Staatsbedienstete bestimmt waren, neben Hauszinssteuerhypotheken besondere staat- lihe Baudarlehen hergegeben worden. Vor Auszahlung dieser Darlehen ist bestimmungsmäßig von einem höheren Baubeamten bescheinigt worden, daß die Bauten plan- und sachgemäß unter Verwendung guten Materials ausgeführt sind (hört, hört! bei der Wirtschaftspartei), und der der Beleihung zugrunde gelegte Her- stellungswert angemessen ist. (Hört, hört! bei der Wirtschafts- partei.) Der Herr Oberpräsident beanstandete zunächst die Preis- forderungen als zu hoch; darauf ist die Bescheinigung dahin (r- gänzt worden, daß die in Rechnung gestellten Kosten in der an- gegebenen Höhe tatsächlich entstanden sind.
(Fortseßung in der Ersten Beilage.)
Verantwortl. Scriftleiter: Direktor Dr Tyrol, Charlottenburg,
Verantwortlih für den Anzeigenteil: Rechnungsdiuektor Mengering in Berlin.
Verlaa der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.
Druck der Preußischen Druckerei- und Berlags-Aktiengesellschaft, Berlin Wilhelmstraße 32. j
: Sieben Beilagen (einshließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen),
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Anzeigenpreis für den Naum etne rünfgesvaltenen Petitzeile 1,056 K Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Ge1chäftsftelle eingegangen fein
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ESntscheidungen des NeichSfinanzhofS.
23. Fälligkeit laufender Zinsen, Miet- oder Pachtgelder im Sinne des 8 11 des Einkommensteuergeseßzes, Streitig ist, ob die Zinjen aus einem Guthaben des Beschwerdesührers bei einer G. m. b. H., deren Direktor er ist, sür das Jahr 1924 als Einnahmen des Jahres 1925 der Einkommensteuer unterliegen. Das Finanz- ericht hat die Steuerpflicht bejaht, indem es ausführte, nah § 608 es Bürgerlichen Geseßbuchs seien Darlehenszinsen, wenn nichts anderes bestimmt sei, nah dem Ablauf je cines Jahres zu entrichten. Die Zinsen seien daher ers nah Ablauf des Jahres 1924, d. h. im Sahre 1925, fällig geworden und stellten daher nah § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßes Einnahmen des Jahres 1925 dox. Die Rechtsbeschwerde führt aus, die Fälligkeit der Zinsen richte sich, wenn man das Vorliegen eines Darlehns unterstelle, nah § 608 des Blürger- lichen Geseßbuchs in Verbindung mit § 188 des Bürgerlichen Geseß- buchs. Hiernach hätte die Vorbehörde untersuchen müssen, ob nah dem Willen der Beteiligten, d. i. der G. m. b. H. und des Beschwerde- führérs, dieser berechtigt sein sollte, im Laufe des 31. Dezember 1924 während der üblichen Geschäftsstunden oder ers nach Ablauf dieses Tages über die Zinsen zu verfügen. Diese Untersuchung hätte ergeben, daß die Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers bereits im Laufe des 31. Dezember bestanden habe. Diese Auffassung entspreche auch dem § 4 der Reichs8abgabenordnung, da die Zinsen wirtschaftlich nur das Jahr 1924 angingen. Uebrigens sei der Rechtsgrund der Verzinsung nicht ein Daclehnsvertrag, sondern ein Kontokorrent- verhältnis, bei melchem die Zinsen mit Ablauf der Rechnungsperiode verlangt werden fönnten. Auch sei es im Kontokorrentverkehr allgemein üblich, daß die Zinsen wit dem Ablauf der Rechnungsperiode, im vor- liegenden Falle also mit dem 31. Dezember 1924, abgerechnet und auf diesen Tag belastet oder gutgebracht werden, so daß die neue Kin3pfliht aus dem Gesamtsaldo einschließlich der zugeshlagenen Binsen aus der abgelaufenen Rechnungsperiode mit dem ersten Tage der neuen Rechnungsperiode, hier also mit dem 1. Januar 1925, wieder zu laufen beginne.
Die Rechtsbeschwerde is begründet, Nach § 11 Abs. 1 Saß 1 des Einkommensteuergeseßes gelten Einnahmen innerhalb des Steuer- abschnitts als bezogen, indem sie fällig geworden oder, ohne fällig zu sein, dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind. Der Reichs- finanzhof hat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, daß der Ausdru „fällig“ im § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßzes nicht ‘ginfah im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Fälligkeit auszulegen sei, sondern daß für dié Zurehnung bestimmter Einnahmen zu einem Steuerdckbschnitte grunbsäßlih ver SBeitpunkt ibres wirtschaftlichen Zufließens maßgebend sei. Es bedarf daher im vorliegenden Falle feiner Untersuchung darüber, ob nach geseßlicher Bestimmung oder auf Grund ausdrücklicher oder stillichweigender Vereinbarung die bürgerlich-rechtlihe Fälligkeit der Zinsforderung des Beschwerde- führers noch im Jahre 1924 oder gleich zu Beginn des Jahres 1925 eingetreten ist, Vielmehr handelt es sich ganz allgemein um die Ent- scheidung der Frage, wzlchem Steuerabschnitt Zinsen, aber auch Miet- oder Pachtgelder, die laufend für bestimmte Bailäiums bezogen werden, als Einnahmen zuzurechnen sind, wenn ein folcher Zeitraum zusammen mit dem Steuerabschnitt endigt und die Zahlung mit oder alsbald nach Ablauf dieses Zeitraums3— und damit auch des Stener- abschnitts — verlangt werden kann. Da für die Frage der Verein- nehmung im Sinne des § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergeseßes, wie in der oben angeführten Entscheidung dargelegt ist, in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind, erscheint es für die genannten Fälle in besonderem Maße geboten, die Entscheidung niht von dem häufig zu Zweifeln Anlaß gebenden und vielfach auf Zufälligkeiten beruhenden Umstand abhängig zu machen, ob die Ent- richtung der Zinsen bzw. Miet- oder Pachtgelder noch am Ende des abgelaufenen Steuerabschnitts oder erst zu Veginn des neuen Steuer- abschnitts verlangt werden kann, sondern diese Einnahmen grund- säßlich dem abgelaufenen Steuerabschnitte, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zuzurechnen. Eine Zurehnung von Einnahmen zu dem Steuerabschnitte, mit dem sie wirtschaftlih zusammengehören, auch wenn sie in dem betreffenden Steuerabschnitte nicht tatsächlich zu- geflossen sind, ist übrigens im § 11 Abs. 3 des Einkommensteuergeseßes für laufende Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit ausdrücklich vor- gesehen. Diese Vorschrift bestimmt, daß Bezüge, die vor Beginn des Verdienstzeitraums zugeflossen sind, in dem Steuerabschnitt als
bezogen gelten, in den der Verdienstzeitraum fällt; für nach dem Verdienstzeitraum angefallene laufende Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit gilt § 11 Abj. 1 des Einkommensteuergeseßes. Die Vorschriften im Entwurfe zum Einkommensteuergeseß, die für laufende Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit grundsäßlih den Verdienstzeitraum für maßgebend erklärt hatten, sind vom Reichstag nur in der nunmehr im § 11 Abs. 3 des Einkommensteuergeseßes ausgedrückten Beschränkung angenommen worden; vgl. Aus\hußberiht S. 36. Es entspricht vielleicht den vorstehenden Darlegungen, den Gedanken bes § 11 Abs. 3 des Einkommensteuergeseßes auch da anzuwenden, wo laufende Bezüge aus nicht selbständiger Arbeit mit oder alsbald nach Ablauf eines mit dem Steuerabschnitt endigenden Verdienstzeitraums zuge- flossen sind, und somit diese Einnahmen dem abgelaufenen Steuer- abschnitte zuzurechnen. Hiernach mußte die Vorentscheidung wegen rechtsirrtümliher Auslegung des § 11 Abs, 1 des Einkommensteuer- geseßes aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif und muß daher an die Vorbehörde zurückverwiesen werden. Diese wird nun- inehr, gegebenenfalls unter Anstellung weiterer Ermittlungen, zu untersuchen haben, ob nah den besonderen Umständen des Falles unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, daß dem Beschwerdeführer die strittigen Zinsen bereits als Ein- nahmen des Jahres 1924 anzurechnen sind. Dies trifft nur dann zu, wenn die Zinsforderung des Beschwerdeführers bereits mit Ablauf des Jahres 1924 ihrer Höhe nach feststand oder ohne weiteres fest- gestellt werden konnte und. nah den getroffenen Abmachungen und den Verhältnissen der Beteiligten — des Beschwerdeführers und der G. m. b. H. — der Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitpunkt mit einiger Sicherheit damit rehnen fonnte, daß seine Forderung von der G. m. b. H. nicht ernstlich bestritten würde und auch einer Verfügung über dieselbe nichts im Wege stehe. Da die Vereinbarung über die Aufwertung des Guthaben3 des Beschwerdeführers bereits anläßlich der Aufstellung der Goldmarkbilanz (Gesellschasterversamm- lung vom 16. August 1924) getroffen wurde, stand die Höhe seines Guthabens am 31. Dezember 1924 jedenfalls fest. Auch der Errechnung der Zinsen „in Höhe der jeweiligen Bankzinsen“ auf 31. Dezember 1924 stand nichts im Wege. Die Untersuchung des Finanzgerichts wird sich daher im wesentlichen darauf zu erstreckten haben, ob der Beschwerde- führer Ende 1924 mit der erforderlichen Sicherheit auf Grund der im Jahre 1917 getroffenen und im Juli 1923 bestätigten Vereinbarung über die Verzinsung seines Guthabens mit der Bewilligung der banf- mäßigén Zinsen unter den anormalen Verhältnissen des Jahres 1924 rechnen fonnte. (Urteil vom 20. Dezember 1928 VI A 1127/28).
24. Die Vergütung, die einem erwachsenen Sohn für seine Arbeitsleistung im Betriebe des Vaters gezahlt wird, als abzugsfähige Betrieb8au2gabe. Au3zugehen is von der Bestimmung des § 1617 des Bürgerlichen Geseßbuchs, wonach ein Kind — auch nach Volljährigkeit — solange es dem elterlichen Haus- stand angehört und von den Eltern (erzogen odex, unterhalten wird — geseßlich — verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensfstellung entsprechenden Weise den Eltern in Haus und Geschäft Dienste zu leiste. Soweit dieje Verpflichtung besteht und geübt wird, ist sie eine unentgeltliche. Das schließt aber weder aus, daß mit eigenen Kindern Arbeitsverträge mit Vergütung für Dienste abgeschlossen werden, noch, daß auch ohne ausdrüdcklichen Vertrag nach der Verkehrs- anschauung je nach Lage des Falles angenommen werden kann oder muß, daß nur Dienstleistung gegen Vergütung gemeint sei. Das wird schon für das bürgerliche Reht angenommen, vgl. Kommentar der Reichsgerichtsräte zum Bürgerlichen Geseßbuch § 1617 Anm. 3. Während es nun bei der Landwirtschaft aus der besonders engen Ver- bindung zur Familiengemeinschaft und des Verzehrs aus eigener Er- ugung die Regel ist, daß erwachsene Kinder mangels besonderer Ver- träge ohne Vergütung im Betriebe mitarbeiten, muß in Handel und Gewerbe eher damit gerechnet werden, daß erwachsene Kinder, be- sonders nah Berufsausbildung, bei leihterer Bewegungsmöglichkeit zu eigener Verwertung der Arbeitskraft außer F§ause, auh ohne be- sondere Abrede nur noch gegen entsprehende Vergütung oder Be- teiligung zu Hause arbeiten werden. Der Reichsfinanzhof hat auf eine Möglichkeit solcher Betrachtungstweise gegen andere Entscheidungen von Finanzgerichten schon wiederholt hingewiesen, wenn es sih um umfangreichere Tätigkeit erwachsener ausgebildeter Söhne im Hand- werkerbetriebe der Familie handelt; für solche Fälle wurde mehrfach
die Möglichkeit, daß mehr oder weniger bestimmt sogareine Beteiligung gewollt sein könne, betont. Nach derselben Richtung, im Sinne der anzunehmenden Arbeitsleistung gegen Entgelt, geht eine neuere Ent- scheidung, in der es sich um die umfassende Tätigkeit eines erwachsenen Sohnes in größerem gewerblichen Geschäftsbetriebe handelte. Liegen die Verhältnisse an sich so, daß anzunehmen ist, die volle Arbeitskraft und Erfahrung solle niht ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, so fann es der Fall sein, daß eine Zeitlang bewußt und richtig wegen der Jugend des Sohnes nur Taschengeld bezahlt wird, aber nach und nach an dessen Stelle eine angemessene Vergütung für die Arbeitsleistung tritt. Solchenfalls liegt aber auch dann nicht etwa Schenkung, vielmehr Vergütung für Arbeit vor, wenn solche nach- träglich ausbezahlt wird, ohne daß zunächst besprochen oder daran gedacht war, daß nunmehr eine wirkliche Vergütung nah und nach dem Alter des Sohnes entspreche. Jn solchen Fällen müssen die Ver- hältnisse so, wie sie sich tatsächlich darstellen, zur seuerlichen Behandlung zugrunde gelegt werden. Es fann nicht zu viel Gewicht darauf gelegt werden, ob sich Vater und Sohn im einzelnen Falle zu dieser Frage im übrigen den Geseßen gemäß verhalten haben. Jf also Lohnsteuer- abzug nicht erfolgt und sind die Verpflichtungen aus geseßlicher Ver- sicherung nicht erfüllt, so fann das zwar zur Auslegung einen Anbalt dafür geben, ob nah Willen der Beteiligten und Ueblichkeit eine Tät igs feit gegen Vergütung anzunehmen sei. Es wäre aber nicht richtig, diese Annahme allein schon deshalb und stets dann abzulehnen, weil und wenn gegen das Geseß fein Lohnsteuerabzug gemacht und keine geseßliche Versicherung erfolgt ist. Wendet man diese Grundsäße auf den vorliegenden Fall an, so muß anerkannt werden, daß bei dem Alter der Beteiligten und der zugrunde zu legenden umfassenden Tätigkeit der Söhne für den väterlichen Betrieb es als gerechtfertigt anzuerkennen ist, daß die Söhne des Beschwerdeführers für 1927 eine Vergütung für ihre Tätigkeit in dem väterlichen Geschäfte bekamen, Dem stehen tatsächliche Feststellungen des Finanzgerichts nicht entgegen. Das Finanzgericht kommt, soweit bedeutsam, lediglich aus allgemeinen Erwägungen des Lebens und in Geseßesauslegung zu dem Ergebnis daß hier keine Vergütungen gerechtfertigt seien. Der Beschwerde- führer hat nun allerdings vorgetragen, es handle sih bei den Ver- gütungen niht um Gehalt und die Söhne haben nah seinem Willen zunächst im Jahre 1927 noch keine Nechtsansprüche auî Vers qütungen gewinnen sollen; erst nachträglich hat er andererseits wieder vorgebracht, es seien Zusagen bindender Art schon im Lause des Jahres 1927 erfolgt. Soweit es sich hier nicht um unbeachtliche Rechts- meinungen handelt, kann es aber dahingestellt bleiben, ob schon imt Laufe des Steuerabschnitts eine ausdrücklihe Rechts grundlage für eine Vergütung ge\chaffen worden ist. Es genügt, wenn nach- träglich anerkannt worden ist, daß nah Leistung und Geschäftserfolg die Dienste einer entsprechenden Vergütung wert jeien. Das if aber hier der Fall.
Hiernach war es rechtsirrtümlih, daß bas Finanzgericht ohne weiteres die Beträge von zweimal 4500 RM dem Gewinne des Be- schwerdeführers zugeschlagen hat. Soweit dem Alter und den Lei- stungen der Söhne einerseits, dem Bettiebe des Beschwerdeführers andererseits eine Vergütung gemäß war, handelte es jich vielmehr um Unkosten des Betriebs, die als abzugsfähig anzuerkennen sind. Dabei ist ohne sachliche Bedeutung, ob die Vergütungen mit Recht als Tan- tiemen bezeichnet sind. Vergütung als Arbeitslohn kann auch ganz oder zum Teil in der Form von Gewinnbeteiligung gewährt werden, vgl. § 65 des Handelsgeseßbuchs. Soweit über Verdienst Geldleistungen von dem Beschwerdeführer zugesagt und gutgeschrieben worden find, kann Schenkung in Betracht kom1aen; insoweit wäre ein Recht zum Abzug am einkommensteuerpflih*igen Einkommen nicht gegebea. Da na den Erklärungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, daß noch in diesem Steuerabscqnitte mindestens bestimmt damit ge- rechnet worden ist und zu rechnen war, daß sein gewerblicher Gewinn des Jahres 1927 durch Vergütungen für Dienste an die Söhne ver- mindert werden werde, besteht auch kein Bedenken, diese Beträge, soweit sie Dienstvergütung sind, bei dem Beschwerdeslihrer für das Jahr 1927 zu berüssichtigen. Zwêcks Klärung, inwieweit der Höhe nach Vergütungen für Dienste bei dem einen und dem anderen Sohne als angemessen anzuerkennen sind, mußte die Sache an das Finanz- gericht zu erneuter Behandluyrg und Entscheidung zurüctverwiesen werden. (Urteil vom 30. Januar 1929 VI A. 16/29.)
ÜOMNEIE C N R T A M S M S SN: O L R RE A E E f: D A E: (R M S N R A (S MEZ A E ¡A ¿2 E E Er A E O EE E VERERE M M S I E M I F E ORRT AO: B SET If E I P IRSPS E L E E E S EISZE A
101395] Vrantcken ist erloschen. Jn das Handelsregister N ein- |, Bei der Firma „P. getragen am 23. Februar 1929: A Aachen: Bei der offenen Handelsgesellschaft Vrandcken ist erloschen. „Aug. Heinrigs“/ in Aachen: Die
Aachen.
bes Aah st al Ehefrau Max Bitter estyer in Aachen, ist alleiniger Fnhaber | 29° h L, der Firma. Der Ehefrau Fri Slnelas, borene Honigmann, sind Elisabeth geborene Kloth, in Aachen ist | vom 1. Januar 1929 Einzelprokura erteilt. Ra ausgeschieden Bei der offenen Handelsgesellschaft ist der Kaufmann E Gaellscof Y & Co.“ in Aachen: | Aachen in ie ellschaft is aufgelöst: ; herige Gesell hafter Leonhard Spelz, | tre-en. Die Prokura des Kaufmann zu Aachen, ist alleiniger Fn- | ist erloschen. Zu haber der Firma. E Abi ist jeyt jeder Ge Am 25. Februar 1929: ih allein ermächtigt Bei dexr Firma „Heinr. Offer- E: i manns“ in Aach2u: Das Handels- Co.“ in Aachen: Die geschäft ist mit Wirkung vom 20. Okf- | loschen. : tober 1928 ab G den Bau- und Möbelschreiner Karl Kistemann zu | portgesellschaft mit
Aachen übergegangen, der es nunmehr | Haftung in Aachen: Die Liquidation | tikel, unter der Firma „Heinr. Offermanns | ist beendet. Die Firma ist erloschen.
Nachf “ Brett, Der Uebergang der Amtsgericht, 5, A etriebe des Geschäf. s begrün- E O delen Forderungen und Verbindlichkeiten | Aschaffenburg. ist bei dem Erwerbe des Geschäfts duch | „Hermaun Koch, m den Karl Kistemann ausgeschlossen, waren-Vertrieb“‘ iu
Die. Prokura des Alfred
i SE e gfenen Ge ast | Baden-Baden. Gesell haf. ist aufgelöst. Der bisherige | „Start-Kuetgens“ in Aachen: Dr| o? Tia Friß Heinrigs, Vendée Kaufmann Oskar Fellinger O
l ie Gesellschast Der bis- | \önlih haftender Gesellschafter einge-
Zur Vertretung der Ge- Bei der Firma „H. J. Schmiß «& |Q..Z3.
‘: i “ s ‘ck v Bei der Firma „Mundus8“/ Trans: | 1ehmens is der Vertrieb der Fortuna-
s 14. April 1928 in den 88 1 (Firma und [101396] | Siv), 2 (Gegenstand des Unternehmens), | ad Marr,
2 Jm hiesigen Handelsregister A ist eln- schaffenburg: | tretung) geändert.
n“ in | Prokura dex Elisabeth och, geb. Alfred | Urspringer.
Aschaffenburg, den 25. Februar 1929. | einen J. Lingens“ Amtsgericht — Registergericht. a
Bei der S Die Firma ist erloschen, desgleichen die dl 8 und 9 neu hinzugefügt. e
1. Handelsregister. ¿eten FN: 2
Prokura des
Handelsregistereintrag Abt. A Bd. IIl Z 40 — Firma Max Neuburger in
und die Baden-Baden —:
mit Wirkung Baden. Der Uebergang der im seit-
ab aus der : 2 : nzeiger. 1° r | herigen Geschäftsbetrieb entstandenen | [sl
. Gleichzeitig gen DelS A Frankfurt oseph Rüssel in erbindlichkeiten auf den jeßigen verlegt.
„| Firmeninhaber ist ausgeschlossen. (9.2.29.) als per Baden, den 22. Februar 1929. / oseph Rüssel Geschäftsstelle des Bad. Amtsgerichts. T.
oder durch eimen Prokuristen, die je verireten. Lori Ming Lebe in Baden-Baden, | Bab Harib 14 deren Fnhab ub ang, beide in n=- en, | Bad Harzburg und als deren Fnhaber [101398] und Kaufmann Walter iu Berlin. Dem Direktor Richard Weiden- | Die im Betriebe des MeLaen Ge- E Inhaber ist jeut Ua in 2 ist Be eriscbaf Die da begründeten Verbind aulin Ce F c a annimachungen der Gesellschaft er-
Louis Cassel, Kaufmann in Baden- folgen nur ie Der Siß der Firma ist von wi M:
Baden-Baden, den 22. Februar 1929. Amtsgericht. I.
Die Ge-| a) bei der Firma H. O. Händler,
llschaft wird el Geschäftsführer A e Bad Stän Die
\chäftsführer und | Firma ist erloschen. Das Ge\chäst wird je zusammen | unter der Firma H. O. Händler Nachf. Geschaftsführer | fortgeseßt. i b) die Firma H. O. Händler Nachf. in Schuly in | Kaufmann Willi Bosse in Bad Harzburg. ihkeilen des rüheren Fnhabers sind niht über- den Deuischen Reichs- | nommen.
Bad Harzburg, den 12. Februar 1929.
nah Baden-Baden as Amtsgericht.
Becskow. i [101401] Ju unser Hane Tregaier Abteilung A
A E S Badénataden. [101399] ift AUN m D q Brok irma sellschafter für | Baden- Handelsregistereintrag Abt. A Bd, 1| Deeskower Vebensmittel Großzyande E etitean Abt. A O.-Z. 252 — Firma F. G. Dcvant in Scholz Klockow Lehmann mit dem Siß
186, Fortuna-Büromaschinen-
Firma ist er- | Gej, i ‘ä 5 ¿n [ Die Gesellschaft hat am 1. Fanuar 19 ; 1 S a S erag Ms begonnen. E haftende Gesell- | die Kaufleute Hermann Stat Erich
Eduard aler, 1 O
aden-Baden. Sieben Kommanditisten, | Beeskow Die
Baden-Baden. aden-Baden haftet:
beschränkter | Sreibmaschinen und verwandter- Ar-
Stammkapi al: 20 000 Reichse (25, 2. 29.) mark. Der Gesellschaftsvertrag ist am
achen.
ssarter Holz: |3 und 4 (Stammkapital) umd 6 (Ver-
7 ist weggefallen, | getragen:
Baden, den 25, Februar 1929, i 9. November 1925 festgestellt und am | Geschäftsstelle des Bad. Am!8gerichts. 1. | tretung der Gesellschast ist jeder Gesell-
Persönlich haftende Gesellschafter sind
Baden-Baden —: Kommanditgesellschaft, in Beeskow eingetragen worden,
und Arthur Lehmann in irma ist eine offene Handelsgesellschaft. Die Gesellschaft hat am 1. August 1925 pol is l Zur Ver-
Spediteur, | Klockow
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