1929 / 55 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Mar 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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57. Sißung vom 4. März 1929, 12,20 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger )

Der Preußische Landtag begann in seiner heutigen Sizung die allgemeine Aussprache zum Fusttizetat.

Abg. Heilmann (Soz.) führte u, a. aus: Aus der dies- jährigen Justizdebatte halten wir zwei Kapitalfälle aus, den Magdeburger Mordprozeß Schröder und den Femefall Schulz. Fm Fall - Schulz liegt dem Rechtsausschuß ein Gnadengesuch vor, das noch sorgfältig geprüft werden wird. Die deutsch- nationalen Anträge zum Fall Schröder sind um so unverständ- licher, als im Ausschuß die deutshnationalen Redner zugegeben haben, daß an der Ermordung des Helling der Fabrikant Haas völlig unbeteiligt sei. War Haas also unshuldig, dann waren Kölling und Hoffmann im Begriff, einen Justizmord zu begehen (schr wahr! links), und jeder, der das verhindern wollte, ver- dient unseren Dank und unsere Anerkennung. Die Frage muß nunmehr nicht sein, erneut die Unabhängigkeit der Richter zu betonen, sondern, wie man die Richter an der Verfolgung Un- shuldiger hindern kann, auch da, wo die frishe Energie eines Hörsing nicht vorhanden ist. Wenn die Deutschhnationalen glauben sollen, der Fall Schröder sei noch in irgendeinem Punkt un- geklärt, müssen sie einen Untersuchungsaus\chuß beantragen. Haben fe dazu niht den Mut, sollen sie den toten Helling endli ruhen lassen. Die empfindlihsten Fehlurteile des leßten Fahres betrafen den § 193 Str.-G-B.. die Wahrung berechtigter Jnuter- essen bei NReichsgerichtsräten, Landbundnritoliedern und gewöhn lichen Menschen; und sie betrafen weiter die Fälle des Geseßes zum Schuß dex Republik. Eine Republik, die sich straflos beshimpfen läßt, hat ihre Daseinsberechtigung verwirkt. Leider aber hat z. B. das Prenzlauer Gericht im Falle Düsterberg es für straflos gehalten daß der Angeklagte erklärte, die deutsche Republik beruht auf Meineid und Hochverrat. Als Friedrih der Große in das Schlesien seinex deutshen Kaiserin einbrah, war das für den Formaljuristen Meuterei und Rechtsbruch. Und als General Yorck entgegen dem ausdrücklichen Befehl seines Königs in Tau- rogaen den Vertrag mit den Russen abschloß und damit die deutschen Freiheitskriege eröffnete, war das für den Formal- juristen Meuterei, Verrat und Rechtsbruch, (Rufe bei den Deutsch nationalen: „Er hat seinen Kopf zur Verfügung aestellt!“) Wenn die Revolution 1918 mißglückt wäre, wäre wohl auch mancher Kopf gefallen. Aver die deutsche Republik beruht niht einmal auf einem solchen Verrat, sondern auf der Weimarer Verfassung, die eine freigewählte Nationalversammlung uns gegeben hat nach dem Wunsch der Mehrheit des Volkes. Ein preußisher Richter, der das noh nicht weiß, verdient mit Shimvf und Schande von seinem Vlab weggejaat zu werden. (Lebhafte Zustimmung links. Gegenrufe bei den Deutschnationalen.) Dex Redner erinnerte dann an die frühere Rechtsprehuna. in Majestätsbeleidigungs- prozessen und schilderte u. a. den Fall des sozialdemokratischen Landtagsabgeordneten Marckwald, der vor dem Kriege wegen der Kritik eines Denkmals der Königin Luise in Königsberg zu 114 Fahren Gefängnis verurteilt wurde und diese Strafe ver- büßen mußte. (Hört, hört! links.) Jeßt dagegen habe ein Schöffenoeriht z. B. den Stahlhelmführer Stadler freigesprochen, der den Staat einen Misthaufen nannte, der sih nur hielte, weil er so lange {hon gelegen habe. dak er außen verkrustet sei. (Lebhaftes Hört, hört! links.) Ein altex hoher Richter hat mir erflirt, ein solhes Urteil sci von bewußter Rechtsbeugung nicht mehr fern. Wir sagen mit dem Senatsprösidenten beim Reichs- gericht Reichert, Ee solcher Vorfälle ist es notwendig, nicht die außere, sondern die innere Unabhängigkeit der Richter von Parteileidenshaft und Stahlhelmaeist zu erwirken. Das wird freilih schwer sein, so lange das Reichsoericht unter dem Vorsiß von Lorenz Ausdrücke wie „hwarz-rot-hühnercigelb“ für \traffrei erflart. Wir sagen: Wer dite rechtmäßige Fahne seines Landes s{maäht, ist ein Mann ohne Nationalgefühl und nationale Ehre. Schr rihtig!) Das Neichsgericht dagegen meint, wenn man in nationalsozialistishen Zeitungen sage, unter der fluchbeladenen Herrschaft von Ebert sei Korruption, Bestechung und Diebstahl in die Verwaltung eingefallen und im neuen System sei das Wort Ehre gestrichen. so betreffe das nicht den neuen Staat. (Stürmisches Hört, hört! Zuruf des Abg. Steuer [D. Nat.]: „Das gilt auch nux für Leute wie Sie!“ Gegenkundagebungen links) Herr Steuer kann sih demaskieren wie er will; er ist zum Glück nicht preußischer Richter. Jn den juristishen Ko!legs erzählte man sich früher scherzhaft das Urteil eines schwäbischen Goridhts, das einen Angeklaaten freisprah, der das bekannte Göu-Zitat gebraucht halte. Das Gericht meinte, dieses HBitat werde ortsüblich gebraucht, um ein Gespräch ‘einzuleiten, ihm cine andere Wendung zu geben oder es abzu\cließen (Große Heiterkeit.) Man werde abwarten, wann das Reichsgericht dahin fomme, festzulegen, dak Ausdrücke wie „shwarz-rot-mostrih“ oder Fchwarz-rot-Hhühnereigelh“ ortsüblih seien, um entweder durch Hondheweaungen oder Augenblinz2eln anzydeuten. daf! nan eigent- lih etwas qanz anderes meine. (Erneute Heiterkeit.) Die Führung der Ovposition in den Richtervereinen hat in den Höwden von politisGen B°-amten der Berliner Staatsanwaltschaft gelegen, und von solhen Beamten, die dexr Minister exst in der leßten Zeit befördert hat. (Lebhaftes Hört, hört! links.) Die Personalpolitik des Ministers bemüht sih zwar, zuverlässig zu sein. Es pflegt auc alle Fahre einmal vorzukommen, daß ein sozialdemokratischer Richter beföcdert wird. Als dies im leßten Fahre geschah, er- ¡hieven hinterher zwei Richtervereine in Audienz heim Justiz- minister und vrotestierten dageaen. Jm demokratishen Staat muß die Unabhängiakoit dex Richter gewahrt werden; aber die Richter müssen avch die Unabhöngigkeit der Fustizverwaltung wahren Das qute Verhältnis zwischen Parlament und Fustiz- verwaltung, von dem der Minister \vrach, bezieht sich nur auf die Strafabteilung. Das engherzige Verhalten der .Zivilabtoilung wird fedenfalls von meinen Freunden abgelehnt. Der Redner trug dabei u. a. den Fall einer Perserin vor, die sich in Köln mit einem Weingutsbesißer verheiraten will und der der MWinisteraldirektor Lindemann von der KBZivilverwaltung des Ministeriums den Dispens verweigerte, weil der Frau nah dem für sie gültigen Koran die Ehe mit einem Christen verboten sei. (Lebhattes Hört, hört!) Dex Justizminister hat bei der Aufzählung der Geseze, an denen er mitarbeiten will, das hoffentlih bald fommende Reichsgeseß veraessen. das die Aufhebung der Renten der Standesherren aussvriht. Es ist unerträglich, daß noch heute Millionen gezahlt werden für die Abgeltung dos ius primae noctis und der Jvydenzinsen, Und wenn der Minister eifrige Mitarbeit an der Strafrechtsreform zugesagt hat, muß er den A!!svruch des allseitig verehrten Geheimrats Kahl bedenken. daß die Strafrechtsreform nur kommen kann, wenn die Todesstrafe fällt. Sowietrußkland, Italien und andere Diktaturen brauen, iveil sie Diftaturen sind, die Todesstrafe und benuben sie reihlich. Gerade de#halb aber muß die Republik sie aufheben, denn ihr staatliches Wesen verträgt sie nicht. Danton mußte seinen Kopf auf den Bloë legen, weil er der Meinuna war, dak der Staat oeniq Blut vergossen hat. Dem Justizminister rufen wir ein Wort Dantons zu in seinem Kampf für Abschaffuna der Todes- strafe: Nur Mut, Bürger, nux Mut! (Lebhafter Beifall.)

Abg. Dr. Deerberg (D. Nat.) erklärte, die Rede des Abg. Heilmann (Soz.) zeige, daß die Verhandlungen im Plenum nicht von der Ruhe getragen zu sein schienen, wie sie es im Hauptaus- [Bus gewesen wären. Er habe ein Zerrbild der Fustiz gezeichnet! ‘Sehr rictig! rechts.) Auch er, der Redner, sei in der Lage, un- gerechte Urteile gegen rechts zu kritisieren. Bezeichnend sei, daß im Stettiner Fememord zwei Geschworene fungieren sollten, die Kommunisten seien. Die Geschworenen hätten sich für un- befangen exklärt und das Gericht habe darauf den Antrag auf Ablehnung zurückgewiesen. Wie könnten aber Kommunnisten über sogenannte Fememörder gereht urteilen! Drei Monate Ge- fänanis habe ein Polizeimafor erhalten, weil er ein verrostetes Maschinengewehr aus Nachlässigkeit nicht beseitigt habe! Zst das

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Neichs- und Staats3anzeiger Nr. 54 vom 5, März 1929. S, 4,

ein gerechtes Urteil? FJedenfalls dürften Ausnahmefälle nicht daran rühren, daß die preußishe Justiz auf einer außerordent- lih großen Höhe gestanden habe. Der Redner behandelt sodann eingehend den Fall des Oberleutnants Schulz. Die Unruhe über dieses Urteil müsse beseitigt werden. Jn einer Entscheidung über Leben und Tod sei ein unhaltbares Urteil gefällt. Die {chwersten Zweifel an diesem Urteil würden auch von Gelehrten von Rang zum Ausdruck gebraht, von Professoren und Per- söónlichkeiten aus den verschiedensten Berufskreisen. Auch von Linksfreisen werde eine Revision gefordert. So habe selbst eine republikanische Zeitschrift das Urteil abfällig kritisiert. Auch der Verteidiger von Hölz, fuhr der Redner fort, ist für Schulz ein- getreten; er hat gesagt, daß das gesamte Bild von Schulz völlig verzerrt worden sei, daß exr nah seiner Ansicht aus rein idealen Gründen gehandelt habe. Eine Revision des Urteils muß fommen! Das Gericht hat dem zum Tode Véruxteilten die Ehrenrechte nicht aberkannt, weil er aus vaterländishen Gründen gehandelt habe. Wenn das Urteil nicht vollstreckt wird ist das eine Vergünstigung? (Zuruf rechts: Nein!) Wäre das Beil über Schulz gefallen, so wäre es nicht nur gefallen über einem der besten deutschen Männer, sondern über die ganze deutsche Justiz! (Zuruf aus der Mitte: Wie steht es also mit der Ab- shaffung der Todesstrafe?) Der gesamte Jndizienbeweis, der sich auf ein Teléphongespräch stüßt, ist zusammengebrochen. Die aus- schlaggebende Aussage wurde abgegeben von einem Zeugen, der

um seinen Kopf kämpfte und auf ein milderes Urteil hoffte, wenn er Schulz belastete. Die Polizeiberichte über diesen Zeugen, der wegen Betruges, Unterschlagung usw. vorbestraft war, sind die denkbar ungünstigsten. Der Verteidiger des Obexsvleutnants Schulz hat über diesen Zeugen neuerdings festgestellt, daß er das von ihm unterzeihnete Honorarabkommen aus dem NRechtsan- waltsbüro gestohlen hat. (Hört, hört!) Und daes Zeugnis dieses Herrn von Poser, eines solhen Zeugen, wird zur Unterlage genommen, um einen der besten und ehrenwertesten Männer zum Tode zu verurteilen! (Hört, hört!) Alles spriht dagegen, daß Schulz die Tätec angestiftet hat! Wer hat Wilms getötet? Eine Gruppe von Menschen aus den oberschlesischen Kämpfen, die in Döberiß und Rathenow sih in den Arbeitskommandos befanden und die gewillt waren, eigene Strafjustiz gegen Verräter zu üben, gegen Verräter, die das ganze System an den Feind ver- caten wollten. Und diese Leute sollten sih haben anstiften lassen? Sie hatten eigene Fnitiative genug, Verräter beiseite zu. schaffen! Das Gericht aber sagt, ein Kopf müsse das Ganze geleitet haben. Wo liegt hier die Logik? Diese entshlossenen Leute brauchten den Entschluß zur Tat niht wecken lassen also ent- fallen die Vorausseßungen für die Anstiftung! So haben denn auch alle auf das bestimmteste ausgesagt, daß sie von Obér- leutnant Schulz nicht angestiftet worden seien, Sehen Sie sich die ganze Persönlichkeit des Oberleutnants Schulz an! Er war nicht ein Mann, einen Mord zu begehen oder zu einem solchen anzustiften. Auch sein Regimentskommandeur hat ihm ein glänzendes Zeugnis ausgestellt und ihn geschildert als den Tapfersten der Tapferen, den besten Kameraden! Als einen Mann, streng und gerecht, von glühender Vaterlandsliebe beseelt und von fast kindlich weihem Gemüt, das Vorbild eines preußishen Offiziers. Und einen solchen Mann,. der nur das Beste für sein Land wollte und sh auch dem neuen Staat zur Verfügung stellte, hat man auf Grund eines *solhen Zeugen zum Tode verurteilt. Fn allen anderen Prozessen ist festgestellt worden, daß er nicht der Anstiftung sich schuldig gemacht habe. Und ausgerehnet im Fall Wilms soll er angestistet haben? Und ein Moment ist auch von den Verteidigern niht vorgebracht. {Fn einem späteren Prozeß hat Schulz auf die Frage des Rechts- anwalt Appelt beschworen, daß er von der beabsichtigten Tötung des Wilms keine Kenntnis gehabt habe. Kann man über den Schwur eines solhen Mannes wie des Oberleutnants Schulz einfach zur Tagesordrung übergehen. Und warum hat man, wenn man ihm nicht glaubte, niht das Meineidsverfahren ein- geleitet? Offenbar, weil die Staatsanwaltschaft- selbst den Eid für wahr hielt! Jch fordere den Landtag auf, für die Unschuld dieses Mannes einzutreten! Der Rechtsausshuß hat Fehlurteile geprüft und korrigiert. Er möge auch im Fall Shulz eingreifen und die Staatsanwaltschaft zum Wiederaufnæhmeverfahren anweisen. Denken Sie an die verwocrenen Zustände der rFnflationsjahre. Wie kann man da die Dinge nachträglich richtig konstruieren? Fn anderen Fällen hat man - das berücksihtigt bei Schulz, der nur für Staat und Volk aus Fdealismus gehandelt hat, ist man anderer Ansicht gewesen! Wer den Separatismus gesehen hat und seine Schreckenstaten, wer die Fälle von Verrat am eigenen Lande erlebt hat, wer sich erinnert, wie im Westen der Feind, im Osten der Pole einrücken wollte und im Fnnern der Bolschewismus drohte der weiß, wie die Dinge damals in Deutschland aus\sahen! Und da stellen Sie sih die Gemüts- verfassung von Männern vor, wenn sie Verräter in ihren Reihen sahen! Da fragt es sih, ob hier objektiv und subjektiv übers haupt von einem Delikt die Rede sein kann! Wenn ein Staat und ein Volk so in Not ist, wenn jeden Augenblick der Feind einbrehen will: Kann man da einen Notstand leugnen? Muß man starr daran festhalten, man dürfe einen Mann nicht töten, der offensihtlic Verrat begeht und die Gefahr des Einbruchs des Feindes heraufbeschwört? Js da niht Selbstjustiz das einzige Mittel? Diese Frage ist ja auch auf die Frage des Professors Grimm von dem militärischen Sachverständigen be- jaht worden! Und von den einfachsten Soldaten will man ein anderes Urteil fordern! Herr Minister! rFhnen und dem ganzen Landtag rufe ih zu: Machen Sie das Unrecht gut, das an diesem Mann begangen worden ist. Auch der General von Seeckt hat ausgesprochen, daß sich den Arbeitskommandos gegenüber Fehl- urteile ergeben müßten. Die Generalamnestie kann nicht genügen für einen Mann wie Schulz. Seine Handlung kann nicht der eines gemeinen Verbrechers gleichgestellt werden! Wenn unsere christlihe Religion sih durh Fahrtausende als Religion des Volkes erhalten hat, so liegt das auch daran, daß Christus zum Tode verurteilt wurde, obgleich Pilatus das Wort aus- \sprah: Jh finde keine Schuld an ihm. Troßdem mußte er aus politishen Gründen den Kreuzestod sterben! Nicht als Partet- mann, sondern als gereht denkender Deutscher sage ih Fhnen: Jch finde an Schulz keine Schuld. (Lebhafter Beifall rechts.) Abg. Rhiel (Zentr.) erklärte Beme-ckungen des Abg. Heil- mann (Soz.) gegenüber, der Minister habe nicht nur gelobt, sondern Licht und Schatten richtig verteilt. Den Fall Schulz wolle er nicht behandeln; das sei nit Sache des Landtags- plenums. Zu loben sei bei diesem Haushalt die Sparsamkeit, mit der er aufgestellt sei. Notwendig sei der Ausbau der Fustiz- gebäude und bessere Sorge für die Bibliotheken der Gerichts- behörden. Hier müßten mehr Mittel eingeseßt werden. Es müßten angesichts der großen Zahl der Hilfsarbeiter mehr plan- RAR Stellen geschaffen werden. Der Redner behandelte die Frage der Vertrauenskrise in der Justiz. Die Presse habe nah dem Kriege es an ruhiger Beurteilung von Urteilen fehlen lassen. Das sei in den leßten Fahren durch die Fnitiative des Justizministers Dr. Schmidt besser geworden. Die Urteile in Magdeburg und Prenzlau forderten allerdings stärkste Kritik heraus! Der Redner lehnte die Aufführung des Stückes „Die Verbrecher“ ab: die in dem Stück geübte Kritik ginge auch von völlig falshen Vorausseßungen aus. Der Zustand müsse auch aufhören, daß prinzipiell die beruflichen Richter angec¡riffen und die Laienrichter gelobt würden. Die Häufigkeit der Eide müsse eingeshränkt werden. Zu begrüßen sei die beabsichtigte Ein- führung des Lose-Blatt-Grundbuhs Zu kritisieren seien die zu hohen Gebühren und Kosten, besonders auch in Angelegenheiten des Erbbaurechtes. Mit Rücksiht gerade auf die kleinen Leute sollte man in E auf den vorherigen Nachweis der Zahlung der Prozeßkosten der 1. Fnstanz verzichten, damit diese Leute niht um ihr Reht kämen. Zum Schluß forderte der

Redner den Minister auf den bisher beschrittenen Weg ent- schlossen weiterzugehen. (Beifall beim Zentrum.)

Abg. Obuch (Komm.) betonte, die Justiz sei auch nur Menschenwerk, ausgeübt von Menschen auch zu staatlichen Zwecken Die Vertrauenskrise betrachtet der Rednérx als einen Beginn der Erkenntnis, daß die Fustiz nur ein in juristische Formen gekleideter Kampf um soziale Machtfragen sei. Ob die Klassenjustiz eine monarchistishe odex eine republikanische sei könne den. großen Massen ganz gleichgüliig sein. Diese Re vublit sei nicht einmal eine soziale Demokratie, sondern nur das Organ des Großkapitals, und die Justiz sei eine niedere kapitalistische Juteressenjustiz. Die Opposition der Rechten gegen die Fustiz fei lächerlih. Gegen Oberleutnant Schulz seien noch zwei andere Mordanklagen nicht erledigt. Der Redner wandte sih gegen däs Eintreien Dr. Derbergs für die Haftentlassung des Ober- leutnants Schulz; die Arbeitermassen würden eine solche nicht verstehen. Die Rede des bürgerlichen Justizministers set eine Einseifung des Parlaments gewesen (Vizepräsident Dr. Wiemer erklärte diesen Ausdruck dem Minister gegenüber als unangemessen.) Von den Laienrichtern würden viel zu wenig 18 dem Arbeiterstande genommen. Der Entwurf des nenen trafgeseßbuchs entspreche durhaus nicht dem modernen Rechts= empfinden; ex halte vor allem die Todesstrafe aufrecht. (Abg. Schulz- Neukölln [Komm.]: Ein Schritt vorwärts, zehn Schritt rücwärts!) Der Redner verteidigte die Anwendung der Todesstrafe in Sowjetrußland. Reichspräsident Ebert habe dagegen durch Bestätigung der Todesurteile. von Ausnahme- gerihten nah dem Kapp-Putsch in der leichtfertigsten, ja ver- râterischsten Weise gegen die Arbeiter gehandelt (Vizepräsident Dr. Wiemer ersuchte den Redner, sih nicht in solcher Weise über den verstorbenen ersten Reichspräsidenten zu äußern.) Der Redner sucht dann an einer Reihe von Beispielen die Parteilih- feit der Justiz zuungunsten der Arbeiterklasse nachzuweisen. Zur Meineidsseuche bei der Justiz komme noch eine ganze Reihe anderer Seuchen, u. a. die Presseverfolgungsseuche. Beim Schube der Arbeiterinteressen versage die Justiz.

Ahg. Eich ho ff (D. Vp.) erklärte, daß der Minister zugesagt habe, Parität walten zu lassen bei seiner Personalpolitik. Das müsse nun auch wirklich geschehen. Es sei schr nüßlich gewesen, daß diese Frage von ihm im Hauptauss{huß ängeschnitten worden sei. Dem Minister sei zuzugeben, daß in konfessionell einheitlich zusammengeseßten Gegenden die Anstellung von Richtern der=- selben Konfession nüßlich sein könne. Aber das treffe doh ganz und gar nicht für alle Fälle zu. Man habe die Erfahrung ge- macht, daß die Bevölkerung auch mit Richtern von einer anderen Konfession durhaus gut ausgekommen und gut gefahren sei. Auf jeden Fall trete bei größeren Gerichtea das konfessionelle Moment vollständig zurück. Hier dürfe nur allein das sachliche Moment ausshlaggebend sein. Es müsse also ein Ausgleich erfolgen und dazu könne auch eine Konfessionsstatistik dienlich sein. Aber seine Fraktion lehne es ab, eine Konfessionsstatistik zu den Zweck aufzunehmen, um den Besißstand irgendeiner Konfession zu garantieren. Sie sei unter allen Umständen gegen eine \chema- tishe Anwendung der konfessionellen Gesichtspunkie. “Dér Redner wies darauf hin, daß im Bezirk Köln zurzeit sämtliche leiitnden Stellen mit Katholiken beseßt seien. Auf eine Aenderung dieses Zustandes müsse der Minister Bedacht nehmen. Es würde sicher- lih zur Festigung des Vertrauens in seiner T E Ulnes bei- tragen, wenn man sehe, daß er auch Ausnahmen von seinen kon- fessionellen Gesichtspunkten machen könne. Für einen evange- lishen Rheinländer sei es ein niederdrückendes Gefühl, daß ex in seiner eigenen Heimat nicht fortkomme, weil ex uicht Katholik sei. Vielleicht biete sich Gelegenheit, bei der Beseßung der zwei freien Präsidentenstellen in Westfalen, wo bisher von aht Stellen sechs mit Katholiken beseßt seien, einen Ausgleich herbeizuführen. Durchaus zu begrüßen sei die Erklärung des Ministers, daß er keine Gesinnungsschnüffelei leide, sondern sih nur nach dem Beschlusse des Landtags von 1922 richte, wenn er die Frage nach der Einstellung zur heutigen Staatsform stelle. Bedauerlih bleibe die Bevorzugung solcher Leute, deren Re- publikanertum erst allerneuesten Darums ei und die sih erst iun jüngster Zeit plöhlih zu den Regierungsparteien bekannt hätten. Charakterfeste Männer seien dies häufig niht und ihr Verhalten wirke niht vorbildlih. Auch würden häufig durch diese Bevor- zugung dienstlich besser Qualifizierte zurüdckgeseßt. Die Gebunden- heit des Ministers an die Parteien sei allerdings bekannt und erfläre manches. Das dürfe aber nicht zur Politisierung der Justiz führen. Erfreulicherweise werde zugegeben und auch von der anderen Seite anerkannt, daß die Vertrauenskrisis abebbe. Aber ivenn man s{hon Gründe gegen die Justiz suchen wolle, so finde man schon jolche, um sie anzugret{en. So habe man jeßt die Meineidskampagne begonnen, obwohl doch feststehe, daß die Richter nux die bestehenden Bee antwendeten, woraus man thnen unmöglich einen Vorwurf machen könne. Seine Partei sei t gegen eine allzu starke Vermehrung der Eide. Sie hoffe, daß au dem Wege der Reichsgejeßgebung hier Abhilfe geschaffen werde. Die Angriffe der „Deutschen Zeitung“ auf seine Ausführungen über die rteile in Fällen der Verleßung des Republikschußgeseßes im Hauptausshuß müsse er energisch zurückwweisen. Er erkläre wiederholt, daß ec Urteile, die dem Fnteresse der heutigen Staats- form nicht gerecht würden, bedauern müsje. Schließlich empfaÿl der Redner die Annahme des Doppelrichterantrags, trug Wünsche der Beamten und Notare vor, bat um Förderung der Gerichts- hilfe und erklärte eine Bereinigung der Grundbücher für not- wendig. (Veifall bei der Deutschen Volkspartei.)

Abg. Dr. Grzimek (Dem.) bekannte sih zum Grundsaß der Unabhängigkeit der Richter. Man müsse aber, wie sich die Dinge nun einmal entwickelt hätten, prüfen, wie diese Unabhängigkeit am besten Bestand haben könne. Es habe sich gezeigt, daß jet auch die Rechte Oppositionsreden gegen die Richter halte, wie cs stark aus der Rede des Abg. Dr. Deerberg geklungen habe. (Sehr wahr! links.) Fm deutschnationalen „Oderboten“ werde aus Anlaß des Stettiner Femeprozesses dem Oberstaatsanwalt „sture Zwie- spältigkeit“ vorgeworfen und hinzugefügt, er habe sich Scheu- klappen umgelegt. (Hört, hört! links und Rufe: „Das verstehen. Sie unter Staatsautorität!“) Einer der richterlichen Beisißer werde als Mann mit „versonnenem Wasserkopf“ geschildert. (Heiterkeit.) Diese Angriffe unterschieden sih nur -dadurch von denen der Linken, daß sie sharf persönli zugespißt seien, wäh- rend die Linke sih lediglih gegen die Sache wende. Jn allen Ländern mit Rechtsregierung, insbesondere in den Diktaturen, ereigne sich stets zweierlei; Die Freiheit der Presse vershwinde und in threm Geseve die Unabhängigkeit der Richter. Die Un- abhängigkeit der Richter müsse verknüpft sein mit der Freiheit der Kritik; und der Richter habe die Wahl, entweder diese Kritik zu dulden und auch einmal auf sie zu hören, oder er müsse auf das Palladium derx richterlihen Unabhängigkeit verzichten.

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(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

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Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis,

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Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 10 des Reichs- geseßblatts Teil IL.

Jm Nichtamtlichen Teil

ist das deutsch-persische Niederlassungsabkommen sowie das Handels-, Zoll- und Schiffahrtsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und Persien veröffentlicht.

betreffend BZu-

Amtliches.

Deutsches Reich,

Beam aG una

über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver- ordnung zur Durchführung des Geseßes über wert- beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (NGBl. [1 S. 482). Der Londoner Goldpyreis beträgt für eine Unze Feingold E 84 sh 107 4a, für ein Gramm Feingold demnach . . 32,7576 pence, Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannk- machung im MNeich8anzeiger in Berlin erscheint, bis eins{lteßlich des Tages, der einer im Neichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlihung vorausgeht. Berlin, den 6. Mörz 1929.

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1. Die Zulassunaskarten Prüfnummer 21 284 vom 28. De- zember 1928 „Nachtgestalten“ (Nur ein Gassenmädel) sind ah 26. Fe- hruar 1929 ungültig, Nur die durch erneute Zulassung des Bild- \treifens vom 31. Januar 1929 unter Prüfnummer 21 552 mit gleihen Haupttitel erteilten Zulassungékarten sind gültig.

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_6. Die Zulassungskarten Prüfnummer 21 103 vom 14 Dezember 1928 „Der Fall Sonja Petrowa. Die Seuche der Abtreibung vor dem Volksgaericht* sind ab 2. März 1929 ungültig. Nur die dur erneute Zulassung des Bildstreifens vom 15. Februar 1929 unter Prüfnummer 21 717 mit dem neuen Haupttitel „Der Fall Sonta Petroma G1îck und Leid der Liebe. Die Seuche der Abtreibung vor dem Volksgeriht“ erteilten Zulassungskarten sind gültig.

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9, Die Zulafsungskarten Prüfnummer 21 068 vom 5. Dezember 1928 „BVorspannfilm Nuts{bbahn“ sind ab 28. Februar 1999 un- gültig, weny sie nicht den Hauvttitel „Vorspannfilm: Nutschbahn. Schicksaläkämvte einer Sedzehnjährigen" tragen

10, Die Zulassungékarten Prütnummer 21 061 n vom 5. Dezember 1928 „Rutschbahn" find ab 28. Februar 1929 ungültig R sie nit den Hauvttitel „Nutsckbbalbn. Schicksa1skämpfe einer Se(zehn- jährigen" tragen.

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12, Die Zulassungsfkarten Prütnummer 21 288 vom 28, Dezember

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Berlin, den 5. März 1929. Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.

Nichtamtliches.

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Gesebgebung beteiligten Körperschaften.

Niederlassungsabkommen jwischen dem Deutschen Reih tud dem Wäre PEL\tél Der Deutsche Reichspräsident und

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien, von dem Wunsche beseelt, entsprehend dem Freundschafts- vertrag vom heutigen Tagë das Niederlassungsrecht der deut- hen Staatsangehörigen in Persien und der P Staats=- angehörigen in Deutschland zu regeln, haben beschlossen, ein Niederlajjungsabkommen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,

Der Deutsche Reichspräsident:

Herrn Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Deutschen Außerordentlichen Gesandten und Bevoll- mächtigten Minister in Teheran,

Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien:

Seine Exzellenz Herrn Mirza Mohamed Ali Khan Far- zine, Gerenten Seines Ministeriums der Aus- ivärtigen Angelegenheiten,

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Be- stimmungen vereinbart haben: Artttel L

Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates werden in dem Gebiete des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihrer Güter nah den Grundsäßen und der Uebung des allgemeinen Völkerrechts aufgenommen und behandelt. Sie genießen dort den ständigen Schuß der Landesgeseße und «behörden für ihre Person und für ihre Güter, Rechte und Fnter- essen. Sie können unter der Bedingung, daß, und solange als ie die «auf diesem Gebiet geltenden Geseye und Verordnungen

1928 „Schiff in Not“ sind ab 10. März 1929 ungültig. Nur die

obachten, das Gebiet des anderen verträgshließenden Staates

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die Nichtlinien über Ge|sundheitsfürsorge in der versicherten Be

__ Der Reichsrat hat in seiner gestrigen öffentlichen Voll- sißung einen Gesezentwurf zur Regelung älterer staat- Die in Betracht kommenden Renten privaten oder öffentlich-rechtlihen Ursprungs werden darin im einzelnen aufgeführt. Nach dem Bericht des Nach- richtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger werden die Rentenverpflichtungen normal in Höhe von 8 Prozent auf- gewertet, bei Abfindung für Aufgabe von Grundbesiß auf ist an eine bestimmte

Auss\hlußfrist gebunden, Bei Werten über 10000 M sol ein Senat des Reichsgerihts und bei Werten darunter das zuständige Oberlande3geriht entscheiden.

Auch der Weg des Güteverfahrens ist zugelassen. Hatten die Parteien bereits früher ein Schiedsgericht verabredet, ohne daß es zum Schiedsspruch kam, so joll jeder Partei ein Rückgriffs- ret zustehen. Die Landesgeseßzgebung erhält das ausdrückliche Recht, im Rahmen der Grund)äße des Gesezentwurfes auch noch andere Rentenverpflichtungen neu festzuseßen oder abzu- lösen. Die Ausführungsbestimmungen tete der Zuslim- mung des Reichsrats. Das Geseg wurde gegen die Stimme

Nachstehend wird der deutshe Wortlaut des Nieder- l ; Handelss-, Zoll- und Schiffahrts8abkommens Vetta, die am 17. Februar 1929 in Teheran von dem deutschen und persishen Bevollmächtigten unterzeihet worden sind. Die Abkommen sind noch nicht in Kraft, unterliegen vielmehr noch der Zustimmung der deutschen wie derx persischen an der

unter Prüfnummer 21781 mit dem neuen Hauvpttitel „S3, O, 8,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 10

s

lassen. __ &naallen diesen Angelegenheiten genießen sie cine Behandlung, die niht weniger günstig ist als die den Angehörigen des meist- begünstigten Staates gewährte Behandlung. i

Die vorstehenden Vorschriften hindern jedoch keinen der ver tragschließenden Staaten, jederzeit Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, L diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die be]onders gegen alle Angehorigen des

anderen vertragschltießenden Staates gerichtet ift

ALtttel 2

Me Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht Jedes der vertragschließenden Staaten, Angehörigen des anderen Staates im einzelnen Falle infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus Gründen der Armen-, Gesundheits- und Sittenpolizei den Aufenthalt zu vérsagen. i

Die Ausweisung wird unter Bedingungen, die den Anforde- rungen der Hygiene und Menschlichkeit entsprechen, durchgeführt IDeroen,

ALXtitel 3

s Die Angehörigen .jedes vertragshließenden Staates haben im Gebiet des anderen Staates, sofern sie die Landesgeseße und -ver- ordmungen beobachten, das Recht, in gleiher Wetse wie die Jn- länder jede Art von Gewerbe und Handel zu betreiben und jedes Yandwwerk und jeden Beruf auszuüben, soweit es sich nicht um ein Staatsmonopol oder um die Ausbeutung eines vom Staate verliehenen Monopols handelt.

: Diese Vorschrift findet auch insoweit keine Anwendung 5 die Eigenschaft als Fnländer nah den genannten Geseßen und Verordnungen eine unerläßlihe Bedingung für die Ausübung eines Berufes bildet : S

E S

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ellttlengejell]hasten und Handelsgesellschaften jeder Art ein-

shließlih der Fndustrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und TransSportgesellschaften, die im Gebiet des einen vertragshließenden Staates thren Siß haben und gemäß den Geseßen des Landes ihres. Sißes errichtet und anerkannt sind, werden auch in dem Gebiet des anderen Staates in ihrer Rechts- Geschäfts- un Prozeßfähigkeit anerkannt. E ; hre Zulassung zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Gebtet des anderen Staates bestimmt sich nah den dort geltenden Geseßen und Vorschriften. ;

Hltnstchtlih der Vorausseßungen ihrer Zulassung, der Aus- ubung ihrer Tätigkeit uud in jeder onderen Beziehung können die genannten Gesellschaften unter der Bedingung, daß sie die Geseye und Vorschriften des Niederlassungsstaates beobachten sich dort Jeder Handels- und Gewerbetätigkeit widmen, der \ih gemäß Artikel 3 die Angehörigen des Landes, wo ste errichtet worden ind, widmen können. Die genanpyten Gesellschaften müssen ina jeder Beziehung wie die gleihartigen Unternehmungen der meist- bvegqunïtigten Nation behandelt werden i

Arti tel D __ Die Angehörigen und die in Artikel 4 aufgeführten Gesell- [haften des einen vertragschließenden Staates genießen, im Gebiet des anderen Staates sowohl für ihre Person wie für ihre Güter Rechte und Fnteressen in bezug auf Steuern, Gebühren und Ab- gaben jeder Art sowie alle anderen Lasten fiskalishen Charakters in jeder Beziehung bci den Finanzbehörden und Finanzgerichten die gleiche Behandlurg und den gleichen Shuß wie die Jnländer.

Ae G Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten haben im Gebiet des anderen Staates, wenn sie die dort geltenden Geseße und Verordnungen beobachten, das Recht, dort jede Art von Rechten und von beweglihem Vermögen zu erwerben, zu besißen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht wie die Angehörigen der meiskbegünstigten Nationen behandelt. Hinsichtlich der Grundstückde und der Rehte an Grundstückèn werden die Angehörigen jedes der vertragschließenden Siaaten im Gebiet des anderen Staates in jedem Falle wie die An- gehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt. Bis zum Ab- [Glu eines besonderen Abkommens besteht Einverständnis, daß ie deutshen Staatsangehörigen in Persien nux berechtigt sind, Grundstücke, die sie als Wohnung und zur Ausübung ihres Be- rufes oder Geiverbes benötigen, zu erwerben, innezuhaben oder zu besißen. ; NLEUTET T, __ Die Wohnungen und alle Grundstücke, die von Angehörigen eines vertragschliezenden Staates im Gebiet des anderen Staates in Uebereinstimmung mii den Vorschristen dieses Abkommens er- worben, besessen und gemietet werden, können Haussuchungen oder Durchjuchungen nur unter den gleihen Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, die durh die für Jnländer geltenden Geseße vorge rieben sind, Ebenso en Geschäftsbücher, Abrechnungen oder Urkunden irgendwelcher Art, die sih in den Wohnungen oder Geschäfts- räumen der Angehörigen des einen vertragschließenden Staates im Gebiet des anderen Staates befinden, nur unter den Be- dingungen und Förmlichkeiten einer Rehn oder Beschlagnahme unterzogen werden, die durch die geltenden Gesetze für die Jn- länder vorgeschrieben sind. ALtikel 8 ___ Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in allem, was den cerihien und. behördlihen Schuß ihrer Person und ihrer Güter angeht, die gleiche Behandlung wie die Fnländer. _ Sie haben insbesondere freien und völlig unbehinderten Zu- tritt zu den Gerichten und können vor Gericht unter den gleichen Bedingungen wie die Fnländer auftreten. Fedoch werden bis

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