1929 / 69 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Mar 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs8- und Staat3anzeiger Nr. 68 vom 21, März 1929. S, 4,

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Oeffentlichkeit oder bei der Uebermittlung an fremde Regierungen eine strenge Strafe. Die Anträge würden hofsentlich bald gedruckt vorliegen. Freilih gebe es Fälle, wo die Verhinderung der Eröffnung des Strafverfahrens durh das Reichsgericht dem Staat unter Umständen mehr als das Gegenteil nüße. Grotesf erscheine ihm der neue fünste Abschnitt über Störung der Be- ziehung zum Auslande, mit dem vom Berichterstatier zttierten L 115a. Der Redner fürchtet, über diese eigenartig schwache Bestimmung werde man sich bald in der öffentlichen Veinung lustig machen. Man konstruiere hier ein Menschenreht auf Hinein- pfuschen des Staatsbürgers in die Regierungsgewalt nicht bloß, jondern in die Geseßgebung und in die Rechtsprehung. Ueber die „cdlen Motive“, die „achtungswerten Beweggründe” haben wir ja lange verhandelt bei den Generalparagraphen über die „Ein- schließung“. Warum müsse hier noch die Reichsregierung die Verfolgung verlangen? Die Regierung entscheide politisch, und so werde dieser 8 115 a wohl nie zur Anwendung kommen. Der Mann dürfe doch nicht aus subjektivem Einzelermessen handeln, ex müsse sih zunächst doh an die Regierung, den Reichs- präsidenten usw. wenden. Werde der § 115a nicht gestrichen, Der NUL Die

müsse statt „des Verlangens“ der Regierung l „Zustimmung “der Reichsregierung eingeseßt werden. . («FN- zwischen werden die sozialdemokratishen Anträge ein

gereicht, es wird aber die Begründung später erfolgen.) Reichsjustizminister K o ch - Weser betonte einleitend die Shhwierig- feit, bei der Gestaltung der Vorschriften über den Landesverrat die Staatsnotwendigkeiten zu schüßen, zugleih aber den Forde- rungen gerecht zu werden, die durch die Verhältnisse einer un- ruhigen und aus dem Geleise geratenen Zeit und die besondere außenpolitishe Lage des Reiches bedingt scien. Diese Aufgabe heine ihm in der neuen Vorlage erheblich besser gelöst als im geltenden Recht, welches der Strafverfolgungsbehörde zwar ein sehr sharfes, aber gerade wegen seiner allzu großen und zwelt- shneidigen Schärfe nicht immer verwendbares Schwert in die Hand gebe. Einer weiteren Beschränkung des Tatbestands des Landes- verrats, wie sie Abgeordneter Levi wünsche, müsse er wider- sprehen. Die Mitteilung von Staatsgeheimnissen an einen Agenten der fremden Regierung müsse unbedingt als Landes- verrat strafbar sein. Vorausseßung sei natürlich, daß dem Täter die Agenteneigenschaf! bekannt sei. Dagegen freue er sich, daß eine Strafbarkeit des Landesverrats zwischen Land und Reich und zwischen Reih und Land allgemein als unmöglich anerkannt werde. Auch die Streichung der Strafbestimmung gegen den fahr- lässigen Landesverrat, die in der Reichstagsvorlage ‘vorgesehen war, scheine ihm ein Fortschritt zu sein. Es kämen hier in der Hauptsache Fälle einer Fahrlässigkeit von Beamten in Betracht, gegen die zweckmäßiger im Disziplinarversahren eingeschritten würde. Jn der sogenannten Lex Anspach wolle die neue Vorlage insbesondere auf die Strafbarkeit der Veröffentlichung falscher Nachrichten verzichten, weil man sonst zu unmöglichen Beschrän- fungen der Pressefreiheit komme. Jede umvahrhaftige Nachricht, die z. B. über die vertraulichen Verhandlungen des Reichsaußen- ministers in die deutsche Presse gelange, für strafbar zu erklären, müsse doch auch dem Abgeordneten Hergt nicht recht sein. Der Schwerpunkt der Vorlage liege im § 115 a. Fn einer nit allzu fernen Vergangenheit habe man öster vor der Wahl gestanden, entweder durch eine Verhandlung cines Landesverratsverfahrens wichtige Staatsinteressen zu gefährden oder mit den Vorschriften über die Pflicht zur Stratberfölanna in Konflikt zu geraten. Der jeßige Vorschlag, die Strafverfolgung für einen bestimmten Kreis von Fällen von einem Verlangen der Reichsregierung abhängig zu machen, biete den einzigen Ausweg aus einer solchen un- möglichen Lage. Ob der Tatbestand des § 115 a im einzelnen rihtig umrissen sei, könne noch einer weiteren Prüfung unter- zogen werden. Der Abgeordnete Hergt habe gemeint, daß es sich hier beim 8 115 a nur um einen Anwendangsfall der Vorschriften Uber den Notstand handele. § 115 a rage aber, von anderen Ab- weihungen abgesehen, über den Nolstand hinaus, indem er auf das Exrfordernis einer Abwägung der sih gegenüberstehenden Gefahren verzichte. Andererseits mache aber hier anders als beim Notstand, die irrige Annahme der besonderen Voraussetzungen des & 115a den Täter nicht straffrei. Dafür, in den Fällen des L 115a die Strafverfolgung von einem Verlangen abhängig zu machen, spreche auch, daß, wie die Erfahrung der leßten ¡echs Fahre allen Beteiligten klar vor Augen geführt habe, die Zureht- weisung cines Mannes, der ohne hinreichenden Neberblick aus niht unedlen Beweggründen handeln zu müssea cœglaubt habe, häufig viel erfolgreicher sei, als die Durchführung etnes Landes- verratsverfahrens gegen ihn. Es käme hier hauptsächlich auf zweierlei an: es müsse die Notwendigkeit beseitigt werden, jemand wegen Landesverrats zu bestrafen, der sein Land nicht habe ver- raten wollen. Sodann müsse die Möglichkeit geschaffen werden, Fälle nicht verfolgen zu müssen, deren Verhandlung nur Schaden anrihte., Diesen Forderungen trage die neue Vorlage Rechnung.

Abg. Dr. Levi (Soz.) wandte sih gegen die Angrisse des Abg. Hergt auf die Broschüre ciner politischen Gruppe, die 1n einer bestimmten Situation auch einen Landesverrat unter Um- ständen auf sih genommen hätte. Das habe z. B. auch einst Graf York von Wartenburg getan und sei deshalb belobt worden. Abg. Hergt (D. Nat.) lehnte diesen Vergleich ab, denn Graf York habe niht im Interesse einer bestimmten Gruppe, * der U. S. P. D, gehandelt, sondern im Jnteresse des gesamten Bater- landes.

Der Ansschuß beshloß, am Donnerstag nach dem Referat des kommunistishen Abg. Alexander über seine Anträge in die Einzelberatung einzutreten.

Der RNeichstagsausschuß für Rechtspflege beschäftigte sich am 20. d. M. unter dem Vorsibß des Abg. Landsberg (Soz.) wiederum mit dem Entwurf eines deutschen A u slieferungs- geseyes. Berichterstatter Abg. Dr. Alexander (Komm.) erläuterte dem Nachrihtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs- verleger zufolge die Verhandlungen im Unterausshuß. Die Ver- werflichkeitsklausel 3 leßter Absaß) sei dort auf erheblichen Widerstand gestoßen. Man habe eine Beschränkung auf die Falle von Mord und Mordversuh beantragt. Er bitte, entsprechend der Meinung des Unterausschusses zu bestimmen: „Die Ausliefe- rung ist zulässig, wenn sich die Tat als cin vorsäßliches Verbrechen gegen das Leben darstellt, es sei denn, daß die Tat im offenen Kampf begangen wäre.“ Bayerischer Staatsrat Dr. von ß- lein begründete das Ersuchen, es bei der Regierungsvorlage zu belassen, die lautet: „Die Auslieferung ist zulässig, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände besonders verwerflih er- scheint.“ Reichsjustizminister K o ch - Weser führte aus, er könne den Ausschuß nur bitien, der Anregung des Unterausschusses bei- zutreten. Der Vorschlag gehe dahin, bei politishen motivierten Delikten die Auslieferung nur zuzulassen, wenn es sich um ein vorsäßlihes Verbrechen gegen das Leben handelt, au bei diesen Verbrechen aber die Auslieferung auszuschließen, wenn die Tat im offenen Kampf begangen ist. Dieser Vorschlag scheine ihm die nihtige Schlußfolgerung aus den bisherigen Verhandlungen u ziehen. Den Antrag des Abgeordneten Marun, von dem vor- üblichen Verbrechen gegen das Leben nur den Mord und den

ordversuch zu berücksihtigen, bitte er abzulehnen. Fhm stehe es die Tatfache entgegen, daß die Grenze zwischen Mord und

otshlag in den Strafgeseßen der Staaten sehr verschieden ge- zogen sei, und daß die Feststellung, ob im einzelnen Falle nah dem deutschen oder fremden Recht der Mord oder Totshlag vor- liege, häufig außerordentlihe Schwierigkeiten bereite. Der neue Vorschlag habe gegenüber der Vorlage den Vorzug einer klareren und festeren Begrenzung. Seitens des Auswärtigen Amtes seien keine Bedenken gegen den Vorschlag erhoben. Er stehe also auf dem Stand nte Dak der neue Vorschlag juristisch den Vorzu größerer Klarheit und Eindeutigkeit habe und daß sih politisch mit ihm arbeiten lassen werde. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) pflichiete dem Justizminister bei. Abg. Dr. Frhr. von Frey-

tagh-Loringhoven (D. Nat.) bat den Vertreter Bayerns, seinen Widerspruch gegen die Unterausshußfassung zurückzuziehen. Abg. Dr. Ehlermann (Dem.) nahm den Veuschlag des Unter- ausschusses als Antrag auf. Abg. Dr. Bockius (Zentr.) wider- sprach dem Unterausshußvorshlag. Fn der Abstimmung wurde die Fassung des Unterausschusses mit 12 gegen 11 Stimmen ab- gelehnt. Ebenso wurden die gesamten Anträge und der Absaßy selbst abgelehnt, so daß in der zweiten Lesung eine neue Fassung zu suchen ist. Es folgte jet der Abschnitt, der die Frage regeln foll ob das Reich oder die Länder die Auslieferung bewilligen jollen. Abg. Dr. Alexander (Komm.), der den Bericht des Unterausschusses erstattete, empfahl, folgenden § 43a einzu- halten: „1. Bur Entscheidung über die Ersuchen der ausländischen Regierungen ist die Reichsregierung zuständig; 2. die Reichs-

regierung kann die Ausübung ihrer Befugnisse den Landes- regierungen übertragen. Diese haben das Recht der weiteren

Uebertragung.“ Dieser Antrag wurde von einer Reihe Fraktionen übernommen. Bayerischer Staatsrat Dr. von Nüßlein bat um Ablehnung des Antrags und machte darauf aufmerksam, daß dieser Antrag noch weiter als die früheren Vorschläge in die Befugnisse der Justiz und Polizeigewalt der Länder eingreife. Prinzipiell erhebe ex auch aus dem politishen Grunde namens Bayern Widerspruch gegen diese Konstruktion, weil hiex in einem Einzelfall die sogenannte Auftragsverwaltung in die Länder ein- geführt werden soll. Er betone auch heute, daß die Zuständigkeit des Reiches zur Genehmigung der Auslieferung nur auf dem Wege ciner Verfassungsänderung eingeführt werden könne, weil Artikel 78 derx Reichsverfassung sie nicht dee. Abg. Dr. Pfleger (Bayer. Vp.) unterstüßte die Ausführungen des Vor- redners um so mehr, als gar kein Bedürfnis für eine Aufmachung eines so großen Apparates, der für 99 vH der Fälle völlig

überflüssig sei, vorliege. Es fomme nux eine überflüssige Ver- mehrung des behördlihen Apparats Heraus. Sei denn dem Auswärtigen As mit dieser Regelung gedient, wenn es

in all den BagcLMachen in diese Fragen hineingezogen werde, die von Amtsgerichten allein entschieden werden könnten? Reichsjustizminister K o ch - Weser stellt fest, daß von allen Parteien eine gerichtlihe Entscheidung übex die Zulässigkeit einer Auslieferung gewünscht werde. Die Frage könne dann nur sein, welcher Jnstanz die Entscheidung zugewiesen werden solle. Wolle man mit dem Abg. Dr. Pfleger die Amtsgerichte für zuständig erklären, so müsse man einen Fnstanzenzug schaffen, Dadurch werde das Verfahren umständliher und teuxer, als wenn mit dem Ent- wurf das Oberlandesgeriht von vornherein, aber auh als erfte und leßte Jnstanz entshziden sollte. Die Regelung sei auch im Fnteresse der Reichseinheit unabweislih. Was die Frage der Zu- ständigkeit des Reichs und der Länder betreffe, so habe die Reichs- regierung nur die Absicht, eine praktishe Regelung herbeizusühren. Auf die Möglichkeit, in politisch bedeutungsvollen und gefahrvollen Fällen selbst zu entscheiden, könne die Reichsregierung in Zukunft ebensowenig verzichten wie in der Vergangenheit. Souveränitäts- wünsche dex Länder müßten hier hinter dem Reichsinteresse zurük- treten. Die Reichsregierung habe aber keineswegs die Absicht, die Entscheidung in mehr Fällen nah Berlin zu ziehen als bisher. Das Auswärtige Amt sei vielmehr gewillt, weitaus den größten Teil der Aufgaben den Länldern zu. überlassen. Es müsse nur ein- wandfrei festgestellt werden, daß das Reich die Möglichkeit habe, in hoh politishen Fällen die maßgebende Entscheidung zu „treffen. E83 sei außenpolitisch unmöglich, daß in einer Auslieferungsfrage eine Landesregierung ihren Willen dem der Reichsregierung ent- gegenseße. Dadurch könnten außenpolitisch die unangenchmsten und folgenschwersten Verwicklungen entstehen. Der Schwerpunkt der praktishen Erledigung werde bet der geplanten Regelung bei den Ländern bleiben. Daß die Reichsverfassung eine solche Auf- tragsverwaltung bisher nicht kannte, sei niht rihtig. Sie sei in einer Reihe von Fällen auch geseplich durchgeseßt. Was die rehtlihe Seite anlange, so habe er keinen Zweifel, daß der Stand- punkt der Reichsregierung richtig und unanfechtbar set. Die Zus-

ständigkeit des Reichs jei immer gegeben, wenn auswärtige Beziehungen in Frage kämen. Ob nebenbei auch noch andere

Gesichtspunkte, etiva polizeiliche oder andere, in Betræcht kämen, ändere an der Zuständigkeit des Reichs nichts. Daraus, daß in einem Artikel der Reichsverfassung die Auslieferung neben den auswärtigen Bezeichnungen erwähnt werde, könne man, wie aus der Entstehungsgeschichte klar hervorgehe, feine abweichenden Folgerungen ziehen. Diesen Standpunkt habe die frühere Neichs- regierung durch den Reichsminister von Keudell im Reichs- rat: vertreten, wenn sie auch seiner Festlegung im (eseß ausgewichen sei. Die jeßige Regierung teile den Standpunkt. Nachdem die Frage cinmal vom Ausschuß aufgerollt ivorden sei, müsse im Gesey dazu Stellung genommen iverden. Ministerialdirigent Dr, Martius bestätigte die Erklärung des Justizministers über die Absicht weitgehender Dezentralisation, insbesondere auch Oesterreich gegenUbeLr. Eine Vermehrung des Apparates des Auswärtigen Amts komme niht in Frage. Abg. Dr. Marum (Soz.) bemerkte, daß die Länder hier niht wemger, sondern mehr Rechte bekämen. Unmöglich aber sei es, daß die kleinen Amtsgerichte an den Grenzen die Entscheidung träsen. Im Juteresse der Rechtseinheit müsse das Oberlandesgericht ent- scheiden. Bisher habe in Bayern die Regierung entschieden. Als Mitglied der badishen Regierung mache er darauf aufmerksam, daß die badische Erklärung vom Fahre 1927 nur vom JuUstiz- minister abgegeben worden sei. Mit der jeßigen Regelung sei sicher die badische Regierung cinverstanden. Abg. Dr. Wunde r- l i ch (D. Vp.) fand diese Frage nicht bedeutend genug, als dap man sie so lange erörtern I Man habe ja in Deutschlan zwei Justizhoheiten, einmal in Reiche und einmal in den Ländern. Die Abgrenzung sei eine rein praktishe Frage, wobet das Reih den Vorrang haben müsse. Abg. Dr. Bockius (Zentr.) pflichtete dem Abg. Dr. Pfleger bei und hielt den § 43a für überflüssig. Abg. Dr. Frhr. von Freytagh-Lor1ing»- hoven (D. Nat.) betonte, daß das Reich allein die Be in der Auslieferungsfrage haben müsse. Aber es Bas sih, 0 diese Angelegenheit wichtig genug sei, um dadurh etne Ver- stimmung mit Bayern hervorzurufen. Man brauche doh nicht alle solhe wissenschaftlihen Fragen durh Geseve zu regeln. Er habe sehr R außenpolitishe Bedenken, diese meist politischen Fragen den Gerichten zu überweisen. Nach weiterer Aussprache wurde mit 21 gegen 5 Stimmen § 43a angenommen, Die Weiterberatung wurde auf den 21. März vertagt.

Der Volkswirtschaftlihe Ausshuß des Reichstags seßte am 19. d. M. seine Beratungen des Entwurfs eines Gesehes über den Reihswirtschaftsrat fort. Wie das Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger berichtet, wurde vor allem

“über die Verteilung der neuen Siße verhandelt, auch die Frage

der landwirtschaftlihen Hausfrauen wurde weiter erörtert und besonders auf die Frage der S Arbeitnehmer- verbände eingegangen. Hierzu führte Abg, Dr. Rademacher (D. Nat.) aus, daß die Frage niht nur für dieses Gesetz, sondern auch allgemein von außerordentlicher Wichtigkeit sei. Die frühere Stellungnahme des E be DüénriBierlite ja bekannt. Jn der Zwischenzeit seien eine Reihe höch trichterlicher Entscheidungen ergangen, die die Tariffähigkeit derartiger Verbände bejahen. Es müsse nun fklargestellt werden, wie sih das Reichsarbeits- ministerium jeyt zu der Frage stelle. Wenn es auch denkbar sei, daß eine politishe Mehrheit über diese Urteile der höchsten Gerichte aus egoistishen Gründen hinweggehe, so könne man dies von der obersten Stelle R Reiches niht annehmen. Der Antrag, den Arbeitsminister un Vertretung zur Klärung dieser Frage in der nächsten Sißung zu bitten, wurde abgelehnt, nahdem auch das o Ad Gr I N N die Hinzuziehung des Arbeitsministeriums für unnötig erklärt hatte. Strittig ist noh geblieben die Frage, ob der Beamtenschaft, die für die Abteilung IIl vorgesehen 1st, noch ein weierer Siß zugestanden werden soll, und ebenso, ob die freien Berufe noch einen weiteren Siy erhalten sollen, damit

der Reihsbund Deutscher Technik auch im künftigen Reichswirt- \haftsrat sein Mandat, das er im Vorläufigen Reichswirtschafts- rat besißt, behalten kann. Abg. Köster (Wirtsh. P.) sebte sih zudem dafür ein, dem Deutschen Städtetag den im Unterausshuß gestrihenen Siy wiederzugeben und dafür der Beamtenschaft einen dritten Siß nicht einzuräumen. Von den Abgg. Lemm e r (Dem.) und Meyer (Dem.) sowie vom Abg. Tarnow (Soz.) wurde dem widersprochen, indem die Vertreter dieser Parteien darauf hinwiesen, daß man der Beamtenschaft im Rahmen von 165 Mits gliedern, die der künftige Reichswirtschaftsrat zählen foll, ins gesamt doch drei Sibe einräumen könne. Von seiten des Zentrums wurde beantragt, niht nux dem Bund Deutsher Hausfrauen- vereine in der Abt. [Ill einen Siß einzuräumen, sondern auhch den katholischen und den evangelishen Frauenbünden je einen Siß zu gewähren. Der Ausschuß vertagte sih dann E Mittwoch, den 20. d. M, zur Beendigung der Aussprache und zur Vor- nahme der Abstimmungen in erster Lesung.

Der Volkswirtschaftlihe Ausshuß des Reichêtags seßte am 20, d. M. die Beratung über die Zusammenseßung des endgültigen Reth wirt\Matrals 01. Abg. Dr. Everling (D. Nat.) legte laut Bericht des Nachrichten- büros des Vereins deuischer Zeitungsverleger an Hand oberst- gerichtlicher Entscheidungen dar, warum aus Rechtsgründen die wirtschaftsfriedlihen Verbände aus der Abteilung I nicht aus- geschlossen bleiben könnten. Das würde zu einex Erstarrung und zu Monopolgewerkschaften führen, Abg. Tarnow (Soz.) wandte [ich gegen den Antrag, den gelben Gewerkschaften eine Vertretung im Neichswirtschaftsrat zu schaffen. Die sogenannten Arbeiter- vereine seien nichts weiter als bewußte Hilfstruppen des Unter- nehmers. Daran ändere auch nichts, daß auf Grund von Statuten=- änderungen vom Arbeitsgeriht 1hre Tariffähigkeit anerkannt werden müßte. Auch die leitenden Angestellten seien in Aus- übung ihres Berufs Bevollmächtigte des Unternehmertums. Abg. Dunkel (WVirtsh. P.) beantragte, daß in Abteilung T bei Gruppe 4 der Handel neun Verireter haben solle, und daß davon vier gemeinschaftlich vom Deutschen Fndustrie- und Handelstag und dem Reichsverband des Deutschen Groß- und Ueberseehandels, einer gemeinschaftlich vom Deutschen Fndustrie- und Handelstag und dem Bentralverband Deutscher Handelsvertreter und die weiteren vier von Fuhabern von Kleinhandelsgeschäften bzw. dem Emelka-Verbande ernannt werden sollten. Abg. Mey e x - Berlin (Dem.) hielt diesen Antrag für unannehmbar, {hon mit dem grundsäßlihen Hinweis, daß hier das Präsentationsre@cht nicht einem Spiypenverband, sondern Branchenvereinigungen gu- gestanden werden solle. Die Erhöhung der Vertreter des Handels von acht auf neun habe er von Anfang an gefordert. Es Mae sih aber, auf O Kosten die neunte Stimme dem Handel ge- geben werden solle. Vei der Vertretung der Hausfrauen äußerte der Redner starke Bedenken gegen den Zentrumsantrag, daß das Präsentationsreht der Hausfrauen auf politischen oder religiösen Auschauungen basieren solle. Bei der Schwierigkeit des Präsen- iationsrehts der Hausfrauen sei es am besten, es bei dem einen Siy für eine ländlihe Hausfrau zu belassen. Ein Regiîie- rungsvertreter erkläcte gegenüber dex Forderung des Abg. Dr. Everling, den gelben Gewerkschaften eine Vertretung im Reichswirtshaftsrat zu schaffen, daß sih die Tariffähigkeit nicht mit der Fähigkeit decke, Bencnnungskörperschaft für den Reichs- wirtschaftsrat zu sein. Vorausseßung sei hierfür, daß es sih um eine Spipenorganisation handele, die durch Unterorganisationen im ganzen Reîchsgebiet vertreten sei und tatsächlich unabhängig gegenüber den Arbeitgebern sei. Es kämen zurzeit nur Spiyen- verbände in Frage, die im Gesehentwurf aufgeführt sind. Daran ändere nichts, daß manche Organisationen in ihrem lokalen Wirkungskreis Tariffähigkeit besizven. Abg. Rauch - München (Bayer. Vp.) trat nochmals für seinen Antrag ein, wonach den Hausfrauen in Abteilung T Gruppe 1 eine Vertretung geschaffen werden solle, und daß das Benennungsreht gemein}am dem Reichslandbund, der Vereinigung der deutshen Bauernvereine und der deutshewm Bauernschaft im Benehmen mit den diesen Organisationen nahestehenden Landfrauenbünden Aich iverden sollte. Weiter trat der Redner s ein, dem Einzel- handel neun Stimmen zu geben. Die eine Mehrstimme ließe sih dadurch gewinnen, daß man bei der. Banken zur Vorlage zurück- kehre, da die Banken nicht nux in ihrer eigenen Gruppe vertreten seien, sondern auch auf Umivegen über die Fndustrie. Abg. Biener (D. Nat.) seßte sich nochmals für die Vertretung der ivirtschaftsfriedlihen Gewerkschaften ein. Diese würden immer mehr von Landesarbeitsgerichten und Versicherungsämtern an- erkannt. Wo stehe geschrieben, daß die drei Spißenorganisationen eine Ar A haben? Abg. Dr. von Raume r (D, Vp,) wandte sih scharf gegen den Antrag, den Banken einen Siß zu streihen. Die Fragen der Geldwirtschaft seien Kernfragen für die Industrie und Landwirtschaft. Ebenso schief sei die Behaup- tung, daß die Banken durch die Fndustrie vertreten seien. Daz sei nie der Fall. Höchstens könne man sagen, daß die Banken die Juteressen der Fndustrie wahrnähmen. Staatssekretär Dr. Tre n- delenburg hielt es im höchsten Maße für bedenklich, den Banken die eine Stimme, die ihnen der Reichsrat gegeben habe, wieder zu nehmen. Die Vertretung des Hant els sei nicht befriedigend. Nunmehr erfolgte die Abstimmung über die Vers- teilung der Siße im Reichswirtshaftsrat. Die Beschlüsse führten zu folgenden Ergebnissen: Für die Abteilung I: Gruppe 1: Statt bisher 1 nunmehx 2 Vertreter gemeinschaft- lich von dem Deutschen Bauernhunde und dem Reichsverband landivirtshaftliher Klein- und Mittelbetriebe zu benennen. Der Titel soll geändert werden in „Deutsche Bauernschaft“. Die übrigen Positionen der Gruppe 1 bleiben nah der Regierungs vorlage. Hinzugeseßt wurde“ noch eine Vectreterin der -Land- frauen, gemeinsam zu benennen vom Reichslandbund, von der Vereinigung der Deutschen Bauernvereine und von der Deutschen Bauern'chaft im Benehmen mit den diesen Organisationen nahe- stehenden Landfrauenbünden (Landfrauenbund, Landfrauenver- einigung des Katholishen Deutschen Frauenbundes). Gx u ppe 2: Statt bisber 4 nunmehr 5 gemeinschaftlich von dem Sd JFndustrie- und Handelstag, dem Reichsverband der Deutschen Ruuiris und der Vereinigung der Deutshen Arbeitgeber- verbände zu benennen aus denjenigen Wirtschastsgebieten des Reiches, die bei der Auswahl der ersten aht Verireter dieser Gruppe nicht ange1essen berücksihtigt worden sind. Gruppe 3 Statt bisher 6 nunmehr 7 Vertreter des Handwerks, zu benennen gemeinschaftlich von dem Deutschen Handwerks- und Gewerbe» tammertag und dem Reichsverband des Deutschen Handwerks. Gruppe 4: Die Zahl der Mitglieder wurde hier auf 9 erhöht mit der Maßgabe, daß zugeseßt wird: „Ein gemeinschaftlih von dem Deutschen Industrie- und Handelstag, dem Reichsverbänd des Deutshen Groß- und Ueberseehandels und der Hauptgemein- haft des Deutschen Einzelhandels zu benennender Vertreter.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortl. Schriftleitex: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg,

Verantwortlih für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin, Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32,

Sechs Beilagen (einschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

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ein\chließlich des Portos abgegeben.

d Fernspreher: F 5 Bergmann 7573.

Ir S QGD # MNeichSbankgirokonto.

Fuhalt des amtlichen Teiles: j Deutsches Neich.

Exequaturerteilunag.

Bekanntmachung über die Einlösung von Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs nebst Auslosungsrechten der Sparkassen, Träger der RNeichsversicherung usw.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Jm Nichtamtlichen Teil

ist eine Uebersicht der Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1928 bis 28. Februar 1929 veröffentlicht.

Amtliches. Deutsches Neich.

Dem griechishen Konsul in Hamburg J. Frydas ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

Betranntma Ung über die Einlösung von Anleiheablösungsschuld des Deutschen Neihs nebst Auslosungsrechten der Sparkafsen, Träger der - Reichsversiherung usw. Vom 18. Marz 1929.

1. Die Teilbeträge der Anleiheablösungs|chuld des Deutschen Reichs nebst Auslosungsrechten, die die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen, die Träger der Neichs8- versicherung, die reichs- oder landesrechtlich zugelassenen ÉErsaß- kassen sowie die Pensions- und Unterstüßungskassen von Berufs- verbänden als Anleihealtbesißer erlangt haben, sind nah 8 47 Abs. 4 Aul.-Abl.-Ges. RGBl. 1 S. 137 in dem unter Ziffer 8 angegebenen Umfang unter Aufwendung eines Betrages von etwa 120 Millionen Reichsmark einzulösen.

2, Die in Ziffer 1 bezeichneten Anleihegläubiger, die an der vorzeitigen Einlösung der Teilbeträge der Anleiheablösungs- {huld des Deutschen Neichs nebst Auslosungsrechten teilnehmen wollen, werden hiermit aufgefordert, in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 1929 die Einlösung auf amtlichem Vordruck zu beantragen.

Die Anträge find zu richten:

a) von den öoffentlihen Sparkassen an den Deutschen Spar-

fassen- und Girorerband, Berlin SW. 19, Gertraudten- straße 16/17, 4 E : . b) von allen privaten, unter Staatsaufsiht stehenden Spar-

fassen sowie solchen öffentlichen Sparkassen, die der Spar- fassen- und Giroorganisation nicht angehören, an die Stelle die die {taatlihe Aussicht über fie ausübt,

c) von den Trägern der Neichsversicherung, den zugelassenen Ertatzfkassen und den beautsichtigten Pensions- und UÜnter- stügungskassen von Berutêverbänden an die Behörde, die die Aufsicht über sie ausübt,

d) von den nicht beau!sichtigten Pensions- und Unterstüizungs- fassen von Berufsverbänden an das Versicherungsamkt, in dessen Dienstbereich sie ihren Siß haben.

Den Anträgen sind die Entscheidungen (der Anleihealt- besibstelle, des Neichskommissars für die Ablösung der Neichs- anleihen alten Besitzes oder der Reichsschuldenverwaltung) beizufügen, durch die dem Antragsteller Auslosungsrechte zuerkannt sind, deren Einlösung beantragt wird, Wertpapiere sind den Anträgen nicht beizufügen.

Unterstüßungs- und Pensionskassen von Berufsverbänden, die einer Aufsicht nicht unterliegen, fügen den Anträgen Beweismittel (z. B, Saßung, Statut) bei, aus denen sich ergibt, daß sie zu den in Ziffer 1 bezeichneten Anleihegläubigern gehören.

Die Vordrucke für die Stellung der Anträge können von den Stellen bezogen werden, an die die Anträge nah Absaß 2 zu richten sind. L

3, Der Nennbetrag der Auslosungsrechte, die die Kassen usw. als Anleihealtbesizer erlangt haben, ist ein Vielfaches des Nenn- betrags der Auslosungsrechte, zu deren Einlösung der nach Ziffer 1 aufzuwendende Betrag ausreicht. Es wird daher nur ein Bruchteil der Auslosungsrechte zur Einlösung kommen, die die einzelnen Kassen usw. erhalten und deren Einlösung sie beantragt haben. Von jedem angemeldeten und als einlösungs- fähig anerkannten Betrage wird der gleiche Bruchteil eingelöst.

4, Die Entscheidung darüber, ob ein Antragsteller zu den unter Ziffec 1. bezeichneten Anleihegläubigern gehört, trifft die Stelle, an die der Antrag gemäß Ziffer 2 Abs. 2 zu richten ist. Die Prüfung, ob die Auslosungsrechte, für die eine vor- zeitige Einlösung beantragt wird, dem Antragsteller als An- leihealtbesißer zugeteilt sind, habe ih der Reichs-Kredit-Gesell- haft A. G., Berlin W. 8, Behrenstraße 21/22, übertragen.

Die Entscheidung darüber, welcher Bruchteil der ange- meldeten und als einlösungsfähig anerkannten Anleiheablösungs-

l i Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle

Gi einzelne Beilagen fosten 10 # Dle werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages

teihsanzeiger jer Staatsanzeiger.

Anzeigenpreis für den Naum einer fünfgesvaltenen Petitzeile 1,05 ÆA einer dreigespaltenen Einheitszeile 1,75 K Geschäfts|telle Berlin SW 48, Wilhelmstraße 32. find au? einseitig beshriebenem Vapier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr - dru ck (einmal unterstrichen) oder durh Fettdruck (zweimal unter- strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage L vor dem Einrückungstermin bei er Geschäftsstelle eingegangen sein.

Anzeigen nimmt an die Ulle Druckaufträge

Berlin, Freitag, den 22, März, abends.

huld des Deutschen Reichs nebst Auslosungsrehten eingelöst wird, erfolgt durch mich. Die Einlösung wird durch die Reichs- Kredit-Gesellschaft A. G. durchgeführt. 05, Hinsichtlih der Auszahlung Angebot:

Gegen Ablieferung von je 200 RM Anleiheablösungsschuld des Deutschèn Reichs nebst Auslosungsrechten, die gemäß Ziffer 1 und 3 einlösbar sind, werden 285 NM bar gezahlt und nom. 900 RM Reichsanleißhe von 1927 mit den am 1. Februar 1929 fällig gewordenen und den später fällig werdenden Zinsscheinen ausgefolgt. Soweit eine Zuteilung von Reichs- anleihe 1927 wegen deren Stückelung nicht möglich ist, erfolgt die Einlösung durch Barzahlung.

Die einzelnen Kassen usw. stehen dafür ein, daß die ihnen auf Grund dieses Angebots Üübereigneten Stücke der Reichs- anleihe von 1927 bis zum 30. Januar 1931 nicht auf dem Wertpapiermarkt erscheinen. Jn der Zeit vom 1. Februar 1931 bis zum 31. Januar 1933 ist eine Veräußerung auf dem Werlpapiermartt zwar zulässig; sie muß jedoch vorher dem Reichsfinanzministerium angezeigt werden, und der Veräußerer hat dem Reich einen Betrag in Höhe von !/z vH des ver- äußerten Nennbetrages für jedes angefangene Halbjahr zu er- statten, um welches der Verkauf vor Ablauf der Sperrfrist stattfindet.

6. Soweit das Angebot unter Ziffer 5 niht angenommen wird, wird die zur Einlösung gelangende Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs nebst Auslo\ungsrehten durch Zahlung des Fünffachen ihres Nennbetrages eingelöst. Eine Bar- zahlung findet indessen nur nah Maßgabe verfügbarer Kassen- mittel statt. Eine Verzinsung des Bareinlösungsbetrags findet nicht statt.

Nuch Kassen, die das Angebot nicht annehmen, müssen die Anträge nach Kiffer 2 zur Wahrnehmung ihrer Rechte an der Teilnahme an der vorzeitigen Einlösung einreichen.

Berlin, den 18. März 1929.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: von Krosigk.

mache ich folgendes

Preußen. Ftnanzminiitertiüm.

Das Preußische Staatsministerium hat den Ministerial- direktor Kießling in Berltn, den Architekten Professor Tessen ow in Berlin, den ordentlichen Professor der Elektro- tehnif Dr.-Jng. Waldemar Petersen in Berlin und den außerordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in

Postschectkonto: Berlin 41821.

Berlin Dr.-Jng. Wilhelm Hoff in Berlin-Cöpenick zu ordent- lichen Mitgliedern der Akademie des Bauwesens und

den Professor Dr. Paul Schule, Naumburg, Saalecker Werkstätten bei Kösen, zum außerordentlichen Mitglied dieser Akademie ernannt.

- s - Nichtamtliches. Deutsches Reich.

In der gestrigen öffentlihen Vollsißzung des Reichsrats wurden dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs- verleger zufolge Saßungsänderungen der Thüringischen Landeshypothekenbank und der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank genehmigt.

Angenommen wurde der Geseßzentwurf über das Jnter- nationale Opiumabkommen vom 19. Februar 1925. Dieses Abkommen ist bereits von Deutschland ratifiziert worden unter der Vorausseßung, daß ein Deutscher zum Mitglied des Ueberwachungsaus\chufses beim Völkerbundsrat ernannt würde. Das ist inzwischen geschehen.

Angenommen wurde ferner der Geseßentwurf über die deutsh-rumänishe Erklärung , Z

betreffend Wiederinkraft- seßung der Bestimmungen des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. Das Haager Abkommen über den Zivilprozeß galt vor dem Kriege auch zwischen Deutschland und Rumänien. Durch den Krieg ist es außer Kraft getreten und soll nunmehr wieder in Kraft geseßzt werden, worüber ein Abkommen durch Erklärung der beider- seitigen Bevollmächtigien vorliegt.

Der Reichsrat erklärte sih einverstanden mit der Ver- längerung der Geltungsdauer der Verordnungen über Bes- schäftigung jugendliher Arbeiter auf Steinkohlen- bergwerken, über Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlihen Arbeitern in Walz- und Hammers- werken und über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien.

Den vom Reichstag angenommenen Beseßentwürfen über

| Bereitstellung von Krediten zur F örderung des Klein-

wohnungsbaues, über vorläufige Verlängerung der Geiiungs-

dauer des Geseßes zur Regelung des Verkehrs mit Milch und über das Genfer Protokoll wegen Verbots des

Gas fkrieges erteilte der Reichsrat die leßte verfassungsmäßig vorgeschriebene Sanktion. Das gleiche geshah mit dem Nachtrags8etat für das Rechnungsjahr 1928 und dem Notetat für 1929, Der Reichsrat nahm hier von den Be: schlüssen des Reichstags Kenntnis, ohne Einspruch zu erheben.

Ueberficht der Einnahmen!) des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1, April 1928

bis 28. Februar 1929,

Lfd. j , Bezeichnung der Einnahmen

Nr.

1 . 9

A. Besiz- und Verkehrfteuern,

a) Fortdauecnde Steuern.

1 (Finkommensteuer :

4) QuUs LOBNADIIgen D s «e @

b) Steuerabzug vom Kapitalertrage .

C) ante , , Körper)|chaftsteuer . . Vermögensteuer . s Vermögenzuwachssteuer « (SrbIaI eler . . es Umsaßsteuer A Grunderwerbsteuer ®) .

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Kapitalverkehrsteuer : a) Gesellschaftsteuer . b) Wertpapiersteuer . c) Börsenumsatusteuer . a) Aufsichtsratsteuer 9 ] Kraftfahrzeugsteuer . ; 10 f Versicherungsteuer V 11 | Nennwett- und Lotteriesteuer: a) Totalijatorsteuer . b) andere Nennwettsteuer C) Eottette ele à 12 T Wee 13 | Beförderungsteuer: a) Personenbeförderung « « o o o oaaodo00 b) Güterbeförderung « « o oa.

. . * . « * Q... S-M: S D S #0 +ck S G 0.0.0 me 9 e. .GO0 e eo. G00... S-S D D S 9.0 D. O- S 2e ea o. M S D S .Q 0. @ ch0 S S A S Q

Summe «

Aufgekomwen find Im MReichshaus- O | - L Einnahme für das im Monat | vom L April 1928 Rechnungsjahr Februar 1929 | bis : L O | 28, Februar 1929 veranschlagt auf __Reichômark_ | Npf. | Reichsmark _| NKpt. |_ Neichsmark__ 5 4 5 | 98 392 817 01 1324751127 8L 8 122 489 74 158 675 314 01 | 2 900 000 000 62 251 342 38 1481 703 086 50 14 792 924 78 598 998 332 82 550 000 000 108 302 686 31 418 838 313 50 250 000 000 5 687 491 81 67 243 998 94 100 000 000 35 295 683 89 978 573 572 44 1 050 000 000 2791 838 60 33 982 116 24 40 000 000 5 786 951 34 65 923 967 56 80 000 000 204 792 10 12916 587 60 30 000 000 3 098 267 55 45 782 437 47 85 000 000 4416 30 54 967 07 11318 365 85 164 842 577 10 160 000 000 5 975 581 10 54 060 815 61 50 000 000 125 266 | 71 15672096 | 53 367778 | 00 | 16BGR09O | G f S 2853 713 69 46 796 049 68 40 000 000 4014035 30 48 090 311 26 50 000 000 12 959 736 44 174 439 069 —- 180 000 000 13 379 202 28 156 861 016 56 160 000 000 A 395 239 38L 23 5 864 074 297 30 6 035 000 000

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