1929 / 70 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Mar 1929 18:00:01 GMT) scan diff

[108521] Bekanntmachung.

Gutes Dampfschiffahrt - Gesellschaft

:-G. t, Liqui,, Westerland/Sylt.

Es werden nachstehende Ausshüttungen vorgenommen :

1, Auf jede Aktie und jeden Anteilschein wird ein Betrag in Höhe des MNennbetrags ausge!chütte, Soweit die Aktien und Anteil\cheine von der Gesell\haft mit 100% bevors{chußt sind, wird der Vor- schuß gegen diese Baraus\s{üttung auf- gerechnet. Auf Aktien und Anteilicheine, auf welche kein Vorschuß gegeben worden ist, wird der auszu\{chüttende Betrag in bar ausgezahlt.

2. Die nominal NM 200 000 Aktien der Sylter JFn)helbahn A..G. Westerland werden an die Aktionäre im Verhältnis ihres Aktienbesißes ausgeshüttet. Auf nominal NM 200 Aktien unserer Ge/ell- satt entfallen nominal NM 100 Aktien der Sylter Jnselbahn A-G. Für Aktien oder Anteil)cheine unserer Getellschaft, welche einen geringeren Nennwert als RNM 200 darstellen, kann der Aktionär auf je NM 100 entweder gegen Zu- zahlung von NM 25 in bar eine Aktie der S. I. B. zum Nennwert von NM 100 erwerben oder statt dessen die Auszahlung von M 25 in bar verlangen, wogegen ihm dann kein Bezugsrecht auf eine Aktie der Sylter Infelbahn A.-G. zusteht. Für Anteil scheine, die zusammen nicht mindestens NM 100 ausmachen, besteht kein Bezugs- ret, sondern es wird auf jeden Anteil- schein von nom. RM 20 ein Betrag von NM 5 bar ausgezahlt.

Die für den Spitzenausgleih erforder- lihen Aktien und Barbeträge werden den Liquidatoren von einem Aktionär zur Ver- fügung gestellt.

2, Für jede Aktie zu NM 100 wird weiter ein Betrag von NM 51, für jeden Anteilshein von NM 20 ein Betrag von NM 10,20 bar ausgezahlt.

4, Von der Schlußzahlung von NM 51 oder NM 10,20 wird der auf die gesamte Ausschüttung entfallende Steuerabzug vom Kapitalertrag einbehalten.

5, Zahlung und Aushändigung der Aktien der Sylter Inselbabn A.-G. er- folgt durch die Kasse der Sylter Insel- bahn A.-G., Westerland, in den Gesc(häfts- stunden während der Zeit vom 3. bis 10. April 1929. Die Aktien unserer Ge- fellshaft werden mit einem Stempel- abdruck, der angibt, was ausgeschüttet worden ist, zurückgegeben.

Westerland, den 18. März 1929. Sylter Dampfschiffahrt - Gesellschaft

A.-G, in Liquidation,

[109025]. Schlesische PortlanDd=-Cement-JudDustrice Aktien gesellschaft Oppeln,

Ordentliche Generalversammlung am Donnerstag, den 18. April 1929, 5 Nhe nachmittags, im Sihungssaal des Savvoy-Hotels zu Breslau,

Tagesordnung: 1, Vorlegung des Geschäftsberichts und der Abschlußbilanz nebst Gewina- und Verlustrechnung für den 31, De- zember 1928 sowie des Berichts des

Aufsichtsrats.

2. Beschlußfassung über die Genehmi- gung dex Bilanz, die Getvinnvertei lung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

3, Aufsichtsratswahl.

Zur Teilnahme an der Generalversamm lung ist jeder Vtionäx berechtigt, Zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 25 des Gesellschaftsvertrages diejenigen Aktio- näre besugt, welche gemäß dieses Para- graphen spätestens bis Montag, den 15, April 1929, bis zum Ende der Schalterkassenstunden ihre Aktien oder die über die Aktien lautenden Hinter- legungsscheine dexr Bank des Berliner Kassenvereins

in Dppeln

; oder

in Berlin bei der Dresdner Bank,

bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der Deutschen Bank, bei dem Bankhaus F. Dreyfus & Co., bei dem Bankhaus Jarislowsky & Co., bei der Bank des Berliner Kassen- vereins (für die dort angeschlossenen Firmen), bei dex Commerz- und Privat-Bank __ Aktiengesellschaft oder in Vreslau bei der Dresdner Bank Filiale Breslau, bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien Filiale Breslau, bei dem Schlesischen Bankverein Filiale der Deutschen Bank, , bei dem Bankhaus É. Heimann, in Amsterdam bei dem Vankhaus : Lippmann, Rosenthal & Co, hinterlegt haben.

Die Aktien können auch bei einem deut-

[chen Notar laut § 25 des Gesellschafts-

vertrages hinterlegt werden. Der Hinter-

legungsschein des Notars muß die Be-

{einigung enthalten, daß die darauf nah

Nummern verzeichneten Aktien nur gegen

Rückgabe des Hinterlegungsscheines oder

exst nach Schluß der Generalversammlung

ausgeliefert werden dürfen.

Die Hinterlegung is auch dann ord- nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Bankfirmen bis zur Be- endigung der Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Dppein, den 20. März 1929,

Schlesis e Portland-Cement-

bei der Gesellschaftskasse

versammlung teilnehmen wollen, wollen ihre Aktien oder den Hinterlegungsschein | eines deutschen

Ziveite Anzeigenbeilage zum Neich8- und Staat3anzeigeer Nr. 70 vom 23, März 1929, S, ®2,

[108958]. Aktiengesellschaft Lichtenberger Wollfabrik in Liquidation,

Berlin-Lichtenberg, Rittergutstr. 121/123. Die Aktionäre unserer Den

Rechtsanwalt Dr.

En W. 9,

findenden ordentlichen Generalver- sammlung eingeladen,

Tagesordnung :

1, Vorlegung und

Geschäftsberichts, der Bilanz nebst

Friß

Geschäftsjahr 1928. 2, Entlastung des Vorstands und Auf- sichtsrats, 3, Vorlegung und Genehmigung der Liquidationseröffnungsbilanz per L, Januar 1929, 4. Verschiedenes, Diejenigen Aktionäre, die in dex Ge- neralversammlung ihx Stimmrecht aus- üben wollen, müssen ihre Aktien bis zum 15, April 1929 bei dex Gesellschast oder bei einem deutschen Notar hinterlegen. Berlin, im März 1929, Der Liquidator: Franz

[108953]. Leipziger Jmmobiliengesellscha|ft— Bankt für Grundbesitz

Aktien-Gefellschaft in Leipzig.

Die Aktionäre unserex Gesellschast iverden hierdurch zu der am Mittwoch, den 24, April 1929, mittags 12 Uhr, im Sibßungssaale der Allgemeinen Deut- schen Credit-Anstalt in Leipzig, Richard- Wagner-Straße 12, stattfindenden dies-

Ste.chert.

jährigen ordeutlihen Generalver- fammlung ergebenst eingeladen, Tagesordnung :

1, Vorlegung des Geschäftsberichts des Vorstands und des Aussichtsrats, sowie dexr Bilanz und der Getoinn- und Verlustrechnung für das Ge- schäftsjahr 1928,

, Beschlußfassung:

a) über die Genehmigung der Vilanz und dex Getvinn- und Verlust- rechnung,

Þ) über die Verwendung des Rein- gewinns.

9, Erteilung der Entlastung an Auf- jicht8rat und Vorstand der Gesellschaft. Zur Teilnahme an dexr Generalver-

sammlung sind alle Aktionäre berechtigt,

zur Ausübung des Stimmrechts nur die- jenigen, die ihre Aktien spätestens am

20. April 1929

bei der Kasse unserer Gesellschaft in

Leipzig, Schillerstraße 5, I, oder

bei dex Allgemeinen Deutschen Credit- Anstalt in Leipzig, Richard-Waguer- Straße 1—2, oder

bei der Direction der Disconto-Gesell- schaft in Berlin, oder

bei einer Effektengirobank eines deut- hen Wertpapierbörsenplatzes,

hinterlegen.

Bezüglich der Hinterlegúng bei einem

Notar wird auf die Vorschrift in § 22

Absaß 3 des Gesellschaftsvertrags ver-

wiesen.

Leipzig, den 21. März 1929.

Der Aufsichtsrat der Leipziger Sg NQIGaN Vank für Grundbesitz Aftien-Gesellschaft. Alfred Thieme, Vorsißender,

(109037). Getreide-Kredit

UAktiengesellschast, Mannheim.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft

iverden hiermit zu der am Montag, den

15. April 1929, mittags 12 Uhr, im

Effektensaal der Mannheimer Produkten-

börse, Mannheim, stattfindenden

6. ordentlihen Generalversamm-

lung eingeladen.

Tagesordnung :

1, Bericht des Vorstands und des Auf- sichtsrats über das abgelaufene Ge- schäftsjahr.

. Beschlußfassung über die Genehmi-

gung dex Bilanz, der Gewinn- und

Verlustrechnung und über die Ver-

wendung des Reingetvinns.

Entlastung der Mitglieder des Vor-

stands und des Aufsichtsrats.

Beschlußfassung über Verlängerung

der Ermächtigung zux Kapitalser-

höhung und deren Modalitäten hin- sichtlich des verbleibenden Restes von bis RM 75 000, gemäß Beschluß der Generalversammlung vom

26, April 1928, also von RM 425 000

auf bis RM 500 000 durch Ausgabe

neuer Aktien unter Ausschluß des geseßlichen Bezugsrechts derAktionäre,

, Ermächtigung von Aufsichtsrat und Vorstand zur Durchführung der Be- schlüsse zu Ziffer 4.

6, Saßungsänderung :

Aenderung der Zisfer des Grund- fapitals auf Grund der zur Durch- führung gelangenden Kapitals- erhöhung.

Ergänzung der Satzungen:

Schaffung eines Pensionsfonds für Beamte und Angestellte.

7, Aufsichtsratswahl.

Die Aktionäre, welche an der General-

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1 Notars spätestens am

dritten Tage vor dem Versammlungstage

bei der Gesellschast oder der Badischen

Bank, Mannheim, hinterlegen.

Mannheim, den 22, März 1929, Der Aufsichtsrat.

Judustrie Aktiengesellschaft, Der Vorstand, |

Gesellschast werden hierdurch zu einer auf Freitag, 19, April 1929, vormittags 10 Uhr, in den Räumen des Notars Blumenfeld, Potsdamer Str. 7, statt-

Genehmigung desf 3

Getwinn- und Verlustrechnung für das | 4,

[108963]. BVeamten-Wirischasts-Verein Merseburg, A.-G.

Wir laden die Aktionäre zux General- versammlung am Montag, den 15. April 1929, 20 Uhr, im Bürger- hof, Merseburg, Hallesche Stx. 22/26, ein,

Tagesordnung :

1, Geschäfts8bericht und Vorlage der

Vilanz nebst Gewinn- und Verlust- rehnung für das Geschäftsjahr 1928,

2, Beschlußfassung über die Verwendung

des Reingewinns. . Entlastung des Vorstands und Auf- sichtsrats, Abänderung des Trags:

§ 3 Erhöhung des Grundkapitals auf 25 000 RMark und § 7 Streichung des Prozeßkostenfonds (d),

Stimmberechtigt sind nux die Aktionäre, die ihre Aktien spätestens bis zum 13. April 1929 im Geschäftslokal, Markt 15, hinter- legt haben.

Merseburg, den 20, März 1929,

Der Vorstand, Müller. Hahn.

Gesellschaftsver-

[108961].

Aktien-Gesellschaft Reederei Norden-Frisia, Norderney.

Unsere Aktionäre werden zur ordent- lichen Generalversammlung auf Donnerstag, den 18, April ds., Js., vormittags 11Uhr, nach dem „Central- Hotel“, Norden, hierdurch ergebenst cin- geladen, Tagesordnung :

1, Geschäftsbericht.

2, Genehmigung der Jahresrechnung,

3, Entlastung des Vorstands und des

Aufsichtsrats.

4, Gewinnverteilung,

5, Wahlen zum Aussichtsrat.

Einlaßkarten zur Teilnahme an der Generalversammlung sind gegen Hinter- legung der Aktien spätestens am dritten Tage vor der Versammlung somit bis zum 14, April abends 6 Uhr bei unseren Geschäftsstellen in Norderney und Nord- deich zu lösen. Es kann auch eine Be- scheinigung über die Hinterlegung der Aktien von einem deutschen Notar oder einex Bank beigebracht werden. Norderney, den 20, März 1929,

Der Aufsichtsrat, __ H. Landmann, Vorsißender. Zur Teilnahme an der Generalver- sammlung wird unseren Aktionären von den Jnseln Norderney und Juist auf Grund der vorzuzeigenden Einloßkarte freie Hin- und Rückfahrt auf unseren Dampfern ge- währt, S S E E I E N E I R, [108616]. Düsseldorfer Allgemeine Ver- fiherungs-Aktien-Gesellschaft,

Düsseldorf.

Gewinn- und Verlustrehnung für das Geschäftsjahr 1928,

Einnahmen. RM [H Ueberträge aus dem Vor- e C N 1 506 172/03 Prämieneinnahme im Jahre R e « 110 180 73479

Vermögenserträgnisse « » 56 852/72

11743 759/54

Ausgaben. Rückversicherungsprämien. |} 5 994 428|76 Bezahlte Schäden « . . | 2740 534/80 Provisionen usw. . 815 204/77

Rücklagen für s{chwebende Schäden, laufende Risiken E Verwaltungskosten und a

1711 879/81

481 711/40 11 743 759/54

Bilanz für den Schluß des Geschäftsjahres 1928.

Vermögen.

Einzahlungsverpflichtung De On OE Kassenbestand und Post-

RM |5

2 000 000|—

schedguthaben .- « « 21 828/92 G (s e a 404 500|— Jnventar «A 31 791/88 Wertpapiere u. Hypotheken 155 951/23 Debitoren v E O DOD T

7733 62780

Verbindlichkeiten,

Aktienkapital . 3 000 000 |—

Geseßliche Kapitalrücklage 15 605/06 Rücklagen für s{chwebende

Schäden, laufende Risiken

M A «e E L7H 87081 MUEDIROLEN « «aae e E2004 89008 Hypotheken Ce 11 250|—

7733 62780 Die ordentliche Generalversammlung vom 20. März 1929 genehmigte ein- stimmig den vorliegenden Abschluß für 1928, sowie den mit dex „Vaterländischen“ und „Rhenania“, Vereinigte Versiche- rung8-Gesellschaften, Aktien-Gesellschaft in Elberfeld abgeschlossenen Verschmelzungs- vertrag, wonach das Geschäft der „Düssel- dorser“ mit Wirkung ab 1. Januar 1928 an die erstgenannte Gesellschaft übergeht und unter der Firma „Diüijsseldorfer Allgemeine Versicherungs-Gejellschaft Zweigniederlassung Düsseldorf der „Vater- E, und „Rhenania“ fortgeführt wird,

Düsseldorf, den 20. März 1929, Düsseldorfer Allgemeine Versicherungs-Afktien-Gesells{aft,

Dr, Eugen Weingarkt.

[108952]. Wir laden hierdurch die Aktionäre unserer Geseklschaft zu der am Mittwoch, den 17, April 1929, nachmittags # Uhr, im „Städtischen Kurhaus, Bad Schmiedeberg“, stattfindenden ordent- lichen Generalversammlung er- gebenst ein. Tagesordntng : 1, Vorlegung des Geschäftsberichts und des Rechnung3abschlusses für das Jahr 1928. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1928, 3, Genehmigung der Bilanz und Ver- ivendung des Reingewinns. 4, Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 9, Neuwahl für saßungsgemäß aus- scheidende Aufsichtsratsmitglieder. _ Aktionäre, die an der Generalver- jsammlung teilnehmen wollen, müssen ihre Aktienmäntel bis spätestens am 3. Werk- tage vor der Generalversammlung, den Tag der Generalversammlung nicht mit- gerechnet, in Bad Schmiedeberg und Prebsch bei den Gesellschaftskfassen oder bei einem deutschen Notar hinterlegen. Schmiedeberger Bank Aktiengesell- schaft, Bad Schmiedeberg Vez. Halle (Saale). Der Aufsihtsrat. Bohne. Der Vorstand. Schwalm.

do

[108565]. Die Aftionäre unserer Gesellschaft laden ivir hiermit zu der am Dienstag, den 16, April 1929, mittags 12 Uhr im Sibßungssaal der Darmstädter und Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin W. 8, Behrenstraße 68/69 stattfindenden ordentlichen General- versammlung ergebenst ein. Tagesordnung : 1, Vorlegung der Bilanz nebst Geivinn- und Verlustrechnung sowie des Be- richts des Vorstands und des Auf- sichtsrats für 1928. Beschlußfassung über die Genehmi- gung der Vilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung per 31, Dezember 1928, die Gewinnverteilung sowie die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Aktionäre, welche an der General- versammlung teilnehmen und in derselben das Stimmrecht ausüben wollen, müssen spätestens am 11, April 1929 ihre Aktien vder die Hinterlegungsscheine der Bank des Berliner Kassenvereins oder eines deutschen Notars, der Darmstädter und Nationalbank K-G. a. A., Berlin W. 8, Behrenstraße 68/69, odex dem Bankhaus S. Schoenberger & Co, Berlin W. 8, Taubenstr. 8/9, nebst einem doppelten Nummernverzeichnis einreichen. Das abgestempelte Exemplar des Nummernverzeichnisses dient als Ein- trittsfarte in die Generalversammlung und als Legitimation zur Stimmabgabe, Verlin, den 23. März 1929,

Anton & Alfred Lehmann Aktiengesellschaft.

Der Vorstand. Richard Lehmanun,

Deutsche Cisenbahn-Betriebs-Gesellschaft Actiengesellschaft, Berlin.

Zu der ordentlichen Generalver- sammlung am Montag, den 15. April 1929, vormittags 111% Uhr, in dem Sißungssaal der Commerz- und Privat- Bank Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Behrenstraße 46/48, laden wir hierdurch die Aktionäre unserex Gesellschaft ergebenst ein. Tagesordnung :

K Vorlegung und Genehmigung des Geschäftsberichts und der Bilanz über das am 31, Dezember 1928 ab- gelaufene Geschäftsjahr. Beschlußfassung über die Verivendung des Gezjvinns,

d

[108964].

L

3, Entlastung des Vorstands und Auf- sichtsrats, 4, Beschlußfassung über Saßungsände- rungen, § 20, Zeile 3 soll vor dem Worte Vergütung hinzugefügt werden

„jährliche“, § 22, Abs. 2 vorletßte Zeile: Die Worte „der Reichsbank oder“ sollen gestrichen werden. Ferner soll in diesem Absay und Absay 3 jedesmal die Zeitbestimmung „bis nachmitiags 3 Uhr“ geändert werden in „bis zum üblichen Geschäftsshluß“, 5. Aussichtsratswahlen. Zur Teilnahme an der Generalver- sammlung. sind die Aktionäre unserer Gesellschaft nah Maßgabe des § 22 der Satzungen berechtigt. Die Hinterlegung derx Aktien hat dementsprechend bis zum 10. April d. J. nachmittags 3 Uhr bei der Kasse der Gesellschaft in Berlin, bei einem Notar oder bei folgenden Bankhäusern zu erfolgen: Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft in Berlin, Mitteldeutsche Creditbank Niederlassung \der Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft, Frank- furt, Main, Delbrück Schickler & Co., Berlin, Dresdner Bank, Berlin und Dresden, Deutsche Bank, Filiale Danzig, Danzig, Philipp Elimeyer, Dresden, Doertenbach & Cie., Stuttgart, und Banf des Berliner Kassen-Vereins, Berlin. Verlin, ven 19, März 1929. Deutsche Eisenvahu-Betriebs- Gesellschaft Aktiengesellschaft. Dex Aufsichtsrat.

Der Vorstand,

[108942], Peuvag.

Wir laden hierdurch die Aktionäre unserer Gesellschaft für Donnerstag, den 11. April 1929, vormittags 11 Uhr, in unsere Geschäftsräume, Fran- zösische Str, 13/14 TIr1, zur 5. ordent- lichen Generalversammlung cin.

Tagesordnung:

1, Berichterstattung des Vorstands über den Vermögensstand und die Ver- hältnisse der Gesellschaft sowie über die Ergebnisse des verflossenen Ge- schäftsjahrs nebst Bericht des Auf- sichtsrats über die Prüfung des Ge- chäftsberichts und der Jahresrech- nung.

2, Beschlußfassung über die Genehmi- gung der Bilanz und der Gewwinn- und Verlustrechnung für das Ge- ichäftsjahx 1928,

3, Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats.

4, Beschlußfassung „über die Getivinn-

verteilung.

Wahl des Aufsichtsrats.

6, Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundfapitals von RM 300 000,— auf RM 750 000,— durch Heraus- gabe von 450 Aktien der Reihe B à RM 1000,—,

7. Verschiedenes, Gemäß § 14 des Statuts haben die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre spätestens am dritten Werktage vor der anberaumten Generalversammlung bei unserer Gesellschaftskasse ihre Aktien zu hinterlegen,

Berlin, den 21, März 1929, „Peuvag“, Papier-Erzeugung®s- 1, Verwertutngs- Aktiengesellschaft, Der Vorstand.

E. Gansfe. Langrock.

» or

[109034].

F. Dippe, Maschinenfabrik, Aktiengesellschast, Schladen. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Dienstag, den 16. April 1929, vormittags 10% hr, in den Räumen dexr Darm- täbter und Nationalbank Kommandit- gesellschast auf Aktien, Berlin W. 8, Behrenstr. 68/70, stattfindenden ordeut- lichen Generalversammlung ein- geladen, Tagesordnung :

1, Vorlegung des Berichts des Vor- stands und des Aufsichtsrats, der Bilanz nebst Gewinn- und Verlust- rechnung auf das Geschäftsjahr 1928 und Beschlußfassung über diese Vor-

lagen. 2, Entlastung des Vorstands und Auf sichtsrats.

3, Beschlußfassung über Herabseßung des Stammaktienkapitals durch Zu- fjammenlegung im Verhältnis von 3:1 von RM 660 000,— auf Reichs- mark 220 000,— zur Beseitigung dex Unterbilanz, zu Abschreibungen und Rücklagen, insbesondere zu Rück- lagen zweck2 Einziehung der Vor- zugsaftien.

4, Beschlußfassung über Zusammen=- legung des Vorzugsaktienkapitals in demselben Verhältnis von RM 24 000 auf RM 8 000,— zu gleichem Zweckck wie zu 3.

5, Beschlußfassung über Erhöhung des herabgeseßten Grundkapitals von RM 220 000,— auf RM 500 000,— dur) Ausgabe von 280 Stü auf den Fnhaber lautender Aktien von je

RM 1000,— unter Aus\s{luß des gesebßlihhen Bezugsrechts dex Ak- tionäre, Festseßung des Mindest-

ausgabekurses, der Dividendenberech- tigung der neuen Aktien sowie der sonstigen Modalitäten der Begebung,. 6, Beschlußfassung über Aenderung des § 7 des Gesellschaftsvertrags dahin, daß die Vorzugsaktien jederzeit auch vor Ablauf des Geschäftsjahrs 1930 eingezogen tverden können. Zu 83, 4, 5 und 6 gesonderte Abstimmung der Stamm- und Vorzugsaktien. 7, Beschlußfassung über Einziehung der Vorzugsaktien, 8, Beschlußfassung über die Aenderung des Gesellschaftsvertrags: §8 7 und 8 (Vornahme der dur die Beschlüsse zu 3, 4, 5, 6 bedingten Aenderungen). § 22 Absaß 3 Sah 1 (Jeder hinterlegte Aftienbetrag über RM 20,— gewährt eine Stimme), 9, Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Vornahme von Sahßungsänderungen, insoweit sie die Fassung betreffen, 10, Wahlen zum Aufsichtsrat. Hinterlegungsstellen : Darmstädter und Nationalbank Kom- manditgesellschast auf Aktien Berlin und Braunschweig, Deutsche Bank, Filiale Dresden, Dres- den, Commerz- und Leipzig, Hildesheimer Bank, Filiale der Deut- schen Bank, Hildesheim, Bank des Berliner Kassen-Vereins, Berlin, Leipziger Kassen-Verein Aktiengesell- L schaft, Leipzig, Gesellschaftskasse zu Schladen. Ablauf der Hinterlegungsfrist 13, April 1929, Auf § 22 unserer Statuten wird Bezug genommen, Schladen, den 16. März 1929, Dex Aufsichtsrat.

Privat-Bank A. G,}

A, G, Wittekind, Vorsißender.

E, Wittenberg, Vorfißender,

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ESrste Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

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_1922

Erscheint an jedem Wochentag abends. VBezugs- preis vierteljährlih 4,50 Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße 32.

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Verschiedenes.

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00 —I N e f 6

Sntscheidungen des NReichsSfinanzhofs.

30. Verschuldung als Gruud für die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 56 des Einkommenstenergeseßes. Dex Beschwerdeführer, der im Jahre 1927 ein Diensteinkommen von 3546 RM bezogen hat, begehrt Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer im Betrage von 163,88 RM wegen besonderer, seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse.

Die Vorbehörden haben dem Antrag nicht stattgegeben; auch die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdesührer hat in der Rechtsbeschwerde zunächst ausgeführt, die Bor- entscheidungen haben den Zweck des § 56 des Einkommensteuer- zeseßes ganz allgemein verkannt. En sei mit dieser Be- stimmung, den wirtschaftlich Schwachen und Bedrückten zu helfen, und zu dieser Gruppe gehöre auch er, wie {ih aus seinen bisherigen Ausführungen einwandfrei ergebe. Die Ansicht des Beshwerde- führers ist in dieser Allgemeinheit niht zutreffend. Eine steuerlih [houende Behandlung wirtschaftlih besonders {wacher Personen, d. h. nah dem Einkommensteuergeseß derjenigen Personen, deren Einkommen gerade noch zur Deckung des E Le ron aus- reiht, bezwecken in erster Linie die Vorschristen der §8 50 und 52 des S für die Lohnsteuerpflichtigen § 70 des Einkommensteuerge]eves, die bestimmen, daß bis zu einer bestimmten Höhe der Einnahmen, abgestuft nach der Anzahl der Familienangehörigen, eine Einkommensteuer niht erhoben wird, bgw. daß ein befitidttsr Teil der Einnahmen von der Steuer freigelassen wird. Neben diesen Bestimmungen sieht § 56 des Einkommensteuergesebes Ermäßigung und Erlaß der Einkommen- steuer bzw. in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- steuergeseßes Erstattung der Lohnsteuer vor, wenn bei einem Steuerpflichtigen zwar steuerbares Einkommen vorhanden ist, wenn aber besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich be- einträhtigende Verhältnisse vorliegen. Solche Verhältnisse sind, wie sich auch aus den in § 56 des Einkommensteuergeseges aus-

eführten Beispielen ergibt, dann anzunehmen, wenn das inner-

halb eines Steuerabshmitts bezogene Einkommen durch außer-

gewöhnlihe Aufwendungen desselben Steuerabschnitts,

die bei der Ermittlung des \teuerbaren Einkommens nicht von

den Einnahmen obgeseßt werden können, so vermindert wird, daß

die Entrichtung der vollen Steuer aus dem verbleibenden Betrag

die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wesentlich beeinträchtigen und

in8besondere den für die Bestreitung des Lebensunterhalts übrig-

bleibenden Betrag in unangemessener Weise beschneiden würde.

Sievaus ergibt sih, daß bei der Untersuchung, ob überhaupt eine

außergewöhnliche Belastung in einem bestimmten Steuerabschnitt

vorliegt, grundsäßlih nux diejenigen œußergewöhnlichen Auf-

wendungen zu berücksihtigen sind, die in dem betreffenden Steuer- abschnitt sich auch tatsächlich in einer Verkürzung der Einnahmen ausgewirkt haben. Die Vorentscheidung hat daher mit Recht nur insoweit, als der Beshwerdeführer bestimmte Angaben über das Fahr 1927 belastente besondere Aufwendungen gemacht hat, d. i. in Höhe von rund 200 RM, eine außergewöhnliche Ve- lastung angenommen und dabei auch zutreffend ausgeführt, daß laufende Wirtschaftsausgaben für Bekleidungsgegenstände un:

sonstige Anschaffungen nicht zu den besonderen A uf- wendungen im Sinne des § 56 des Einkommensteuergeseßes gehören. Ünter den gleihen Gesichtspunkten ist auch die Frage zu beantworten, wann die Verschuldung eines Pflichtigen die Anwendung des § 56 des Einkommensteuergeseßes zu reht- fertigen vermag. Eine außergewöhnliche Belastung kann daher regelmäßig nicht {hon dann angenommen werden, wenn infolge besonderer wirtschaftliher Verhältnisse im Laufe eines Steuer- abschnitts Verbindlichkeiten entstehen. Sie tritt erst dann ein, wenn in Erfüllung dieser Verbindlichkeiten Ausgaben unter Verwendung des Einkommens gemacht werden und dœdurch als Folge der besonderen Verhältnisse eine Shmälerung des für die Lebensführung verbleibenden Einkommens erfolgt. Daraus folgt auch, daß regelmäßig weder die Aufnahme von Darlehen noch ihre Verwendung, sei es unmittelbar zur Begleichung besonderer Aufwendungen, sei es zur Abdeckung bestehender Schulden, eine Vershuldung im Sinne des 8 56 des Einkommen- steuergeseßes bewirkt, da hierbei eine Shmälerung des Eîn- kommens noch nicht eintritt. Als Belastung im Sinne dieser Vorschrift wirkt sich eine Verschuldung abgesehen von den Zinslasten erst dann aus, wenn zur Abtragung von Schulden niht unwesentliche Teile des Einkommens verwendet werden müssen. Dabei ist aber noch zu beachten, daß nicht jede auf Kosten des Einkommens erfolgte Rückzahlung von Schulden, selbst wenn sie eine wesentlihe Shmälerung des verbleibenden Einkommens zur Folge hat, die Anwendung des § 56 des Ein- kfommensteuergeseßes rechtfertigt. Aus der Wahl der in 8 56 auf- geführten Beispiele ergibt sich, daß der Geseßgeber im wesentlichen nur diejenigen Fälle einer außergewöhnlihen Belastung steuerlih begünstigen wollte, in denen ein Steuerpflichtiger durch recht- lichen oder sittlihen Zwang zu besonderen Aufwendungen ver- anlaßt wurde. Die Anwendung des § 56 kann daher z. B. in Fällen, in denen große Teile des Einkommens durch Spiel oder Vershwendung oder auch durch die Verhältnisse eines Steuer- pflichtigen übersteigende Anschaffungen aufgezchrt wurden, nicht erfolgen. Folgerichtig dürfen solche der Vergünstigung des § 56 nicht würdigen Aufwendungen, wenn sie zunächst niht aus dem Einkommen gedeckt, sondern im. Wege der Schuldaufnahme be- clihen werden, auch nicht dadurch mittelbar zur Anwendung ciner Steuerbegünstigung führen, daß etwa eine in einem späteren Steuerabschnitt erfolgende Schuldenrückzahlung als außergewöhn- liche Belastung im Sinne des § 56 des Einkommensteuergeseßes anerkannt wird. Jn der Regel wird daher die Rüeckzahlung von Schulden unter Verwendung von Einkommen nur dann nach

Vergünstigung des § 56 zuteil werden sollten, Eine Ausnæhme in der Rihtung, daß die Rückzahlung von Shulden für sich allein die Anwendung des § 56 rechtfertigen könnte, wird insbesondere in den Fällen zu machen sein, in denen sih die Verhältnisse eines Pflichtigen in der Zeit zwishen Aufnahme und Rückzahlung einer Schuld in unvorhergesehener Weije verschlechtert haben. Hier fann es vorkommen, daß die Abdeckung einer Schuld, die dem Psflihtigen im Heitpunkt der Schuldaufnahme nah seinen damaligen Verhältnissen ohne besondere Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit möglih erscheinen konnte, sih infolge der ver- änderten Verhältnisse als nah § 56 zu berücksihtigende außer- gewöhnliche Belastung darstellt. Fm vorliegenden Falle hat der VBeschwerdeführer am 30. Dezember 1926 ein Darlehen von 150 RM und im Laufe des Fahres 1927 zwei Darlehen im Be- trage von 156 RM und von 696,80 RM aufgenommen und im Laufe des Jahres 1927 davon wieder 76 RM zurückbezæhlt, so daß er Ende 1927 noch rund 275 RM s{huldig war. Den vor- stehenden grundsäßlihen Ausführungen entspricht es, wenn die Vorbehörde eine Vershuldung, genauer eine nach § 56 zu be- rücksihtigende Rückzahlung von Schulden, über den Betrag von 200 RM hinaus bei dieser Sachlage niht angenommen hat. Denn da der Beshwerdeführer nah den Feststellungen der Vorbehörde im Jahre 1927 nur den Betrag von rund .200 RM für Auf- wendungen, die als außergewöhnliche Belastung im Sinne des 8 56 des Einkommensteuergeseßes anzusehen sind, entrihtet hat, fann er auch die darlehns8weise aufgenommenen Gelder höchstens in Höhe dieses Betrags für solhe Aufwendungen ausgegeben haben. Dann liegt aber, selbst wenn der Beschwerdeführer den vollen Betrag der im Fahre 1927 zurückbezahlten Slhulden seinem Einkommen entnommen haben sollte, eine nach § 56 zu bes rücksichtigende Schuldenrückzahlung höchstens in Höhe von 200 RM vor. Somit fragt sich nur noch, ob die Entscheidung des Finanz- gerichts insoweit erfolgreih angefohten werden kann, als sie troy Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung des Beschwerde- führers in Höhe von rund 200 RM eine Erstattung mit der Begründung abgelehnt hat, diese Belastung stelle bei einem Ein- fommen von 3546 RM keine wesentliche Beeinträhtigung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 56 des Einkommensteuer- geseßes dar. Auth das ist zu verneinen, da es sich bei der Ent- scheidung dieser Frage durch das Finanggeriht um eine Aus- übung des freien Ermessens handelt, die der Reichsfinanzghof bei der nah § 267 der Reih8abgabenordnung beshränkten Natur des Recht3mittels der Rechtsbeschwerde nur darauf hin nahprüfen kann, ob ein offenbarer Verstoß wider Reht und Billigkeit (F 6 dex Reih8abgabenordnung) vorliegt; ein solcher Verstoß ist aber

im vorliegenden Falle nicht ersihtlih. Die Rechtsbeschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. (Urteil vom 23. Januar 1929 VI A 1012/28.)

31. Ein vorübergehend einen Arzt gegen feste Ver- gütung vertretender Arzt if} kein Lohnempfäager. Der Beschwerdeführer is Arzt. Er hat sich von Juli 1925 bis Nos vember 1927 in vier Zeitabshnitten dur je einen anderen Arzt mit eigener Praxis, in ses. Zeitabschnitten durch einen aus- wärtigen Verwandten (Arzt) seiner Frau und während zweier Zeitabschnitte durch einen anderen auswärtigen Arzt vertreten assen. Er zahlte an seine Vertreter eine im voraus vereinbarte feste Vergütung: nur der Verwandte seiner Frau erhielt eine vom Beschwerdeführer nah freiem Ermessen festgeseßte Ver- gütung. Das Finanzamt hat diese Vergütungen als Arbeits- lohn angesehen und den Beschwerdeführer als Arbeitgeber auf- gefordert, die Lohnsteuer nahträglich zu entrihten. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. O

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Allerdings ist die Nîicht- beachtung des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 15. Oktober 127 IlII e 4198, der gegen die Auffassung der Vor- instangen spricht, kein Verstoß gegen § 36 Abs, 4 des Einkommen- steuergeseßes. Dieser Erlaß ist keine Recht8verordnung, sondern eine Verwaltungsanordnmung. Anordnungen des Reichsministers nach § 26 Abs. 4 müssen aber, um die Steuergerichte zu binden, in der Form der Rechtsverordnungen ergehen. Jm Ergebnis ist jedoch der Ansicht des Reichsministers der Finanzen beizutreten. Die Vorinstanz stüßt sich im wesentlichen auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs Bd. 5 S. 317, die zum Umsaßsteuergeseß 1918 ergangen ist. Die Grundsäße, die in dieser Entscheidung über die Abgrengung der Stellung des selbständigen Gewerbe- treibenden von der des Arbeitnehmers aufgestellt sind, können auch bei Anwendung des Einkommensteuergeseßes 1925 noch Gültigkeit beanspruchen. Das Finanzgericht hat aber zu Unrecht aus diesen Grandsägen gefolgert, daß im vorliegenden Falle Lohn- steuerpflicht bestehe. Die Entscheidung Bd. 6 S. 317 legt das Hauptgewiht darauf, ob ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Wenn sie ausführt, daß es darauf ankomme, ob der Empfänger der Vergütung nah seinex gesamten wirtschaftlichen oder gesell- schaftlihen Stellung, wie sie sich tatsählih gestaltet habe, als selbständig oder abhängig anzusehen sei, so weist sie damit shon auf die Verkehrsauffassung hin, die nah S 6 V). 2 des Ein- kfommensteuergesebes 1925 auch für die Frage, ob Arbeitsverhältnis oder Selbständigkeit vorliegt, maßgebend is (vgl. Entsch. des Reichsfinanghofs vom 14. Dezember 1927 VI A 778/27, Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 64). Gleichzeitig bringt die Entscheidung zum Ausdruck, daß die Beziehungen, wie sie zwischen den Ver- qütungsempfängern und dem, der die Vergütung zahlt, bestehen, in ihrer Gesamtheit zu untersuchen sind. Es ist daher nicht allein und nit einmal in erster Linie entscheidend, in weslchem Umfang der Vergütungsempfänger verpflichtet ist, Weisungen des Zahlenden zu folgen. Auch Personen, die ihre Tätigkeit im wesentlichen un- abhängig von fremden Weisungen ausüben es sei an die

Kaufpreise bedingt daher, soll die Grunderwerb]

gedacht —, können zu den Lohnempfängern gehören, während es umgekehrt Fälle gibt, in denen der Vergütungsempfänger sih eng an die ihm gegebenen Weisungen halten mu unselbständiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Worauf es ankommt, ist, ob der Vergütungsempfänger in den Organismus, dem seine Tätigkeit dient, so eingegltiedert ist, daß er nah der Verkehrs- auffassung als in abhängiger Stellung befindlich anzusehen ist, Wenn nun ein Arzt für vorübergehende Zeit einen anderen, seine Praxis selbständig ausübenden Arzt gegen eine feste Vergütung vertritt, so kann nicht die Rede davon sein, daß eine derartige Eingliederung in den Betrieb des Vertretenen gegeben ist, Vertreter übt die Vertretungstätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs aus; seine soziale Stellung, die vorübergehende Dauer des Vertretungsverhältnisses und auch die besondere Art der ärztlichen Tätigkeit sprechen in einem solchen Falle gegen dîe Annahme eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses. / gütungen, die der Beshwerdeführer gezahlt hat, sind daher kein Arbeitslohn, und die Vorentscheidung beruht auf Rechtsirrtum, wenn sie die Anforderung der urs, Patás gebilligt hat,

vom 13. Februar 1929 VI A 1603/28.)

troßdem aber kein

Der

Die Ver=-

(Urteil

32, Grunderwerbsteuer bei Verpflichtung des Ver:

fäufers, das Grundstück in einen bestimmten Zuftand zu verseßen. : tehen gegen des Urteil des Finanzgerichts: 1. Die Entscheidung verleße den § 4 der Reichsabgabenordnung, weil sie für ein Grundstü, welches zu einem Goldmarkpreis von 13,50 4 verkauft sei, eine das Vielfache verbsteue erkläre; 2. verleßt werde auch § 212 Abs. 2 teths ordnung und die Kleinbetragsverordnung vom 3. Oktober 1922, weil die auf leßtere Verordnung gestüßte Erklärung-der Steuer» stelle vom 26. November 1923 zu Unrecht nicht als ein die Neu- veranlagung œus\hließender Freistellungsbescheid angesehen ivorden sei; 3. die Bewertung des Grundstücks sei rechtsirrig unter Be- rücksihtigung der vertraglih von der Verkäuferin vorzunehmenden Aenderungen und ‘ohne hinreichende Sachaufklärung erfolgt. Keine diesex Rügen ist begründet.

Die Rechtsbeshwerde enthält nachstehende Angriffe

Grunderwerbsteuer für gerechtfertigt

betragende : Je re der Retich8abgaben=-

Zu 1. § 11 des Grunderwerbsteuergesehes bemißt die Steuer

nah dem gemeinen Wert des Grundstücks und nux, wenn der

Kaufpreis höher ist, ist dieser nah § 12 ebenda maßgebend. Die

Bestimmung ist so eindeutig und klar, daß der Richter sie nicht auf Grund des § 4 der Reichsabgabenordnung beseitigen kann, wenn die Parteien sich in der Bedeutung des von ihnen ver- einbarten Kaufpreises geirrt haben. : tr in der Jnflationszeit regelmäßig; die Unwahrheit der damaligen

So lagen die Verhältnisse steuer ihren Zweck, eine Abgabe von dem Umsay eines Wertes zu sein, erfüllen, ihre Auzerachtlassung. Die Nichtberücksichtigung der Kaufpreise widers spricht deshalb niht nr niht dem Ziveck des Steuergeseßes, der wirtschaftlihen Bedeutung und der Entwicklung der Verhältnisse, sondern ist dur diese geradezu geboten. Alles das hat der Senat oft ausgeführt; es mag nur auf die Entscheidung Bd. 14 S. 329 verwiesen werden, Zu 2. Die Erklärung der Steuerstelle von 9%. November 1923 kennzeihnet sich nicht nur nah dem Zeits

punkt ihrer Abgabe, sondern auch nah ihrer Form als kein Steuerbesheid. Sie ist erlassen in zeitlihem Anschluß an dîe

Veräußerungsonzeige, lange bevor eine Steuerpflicht entstanden war; ee Alten der Steuerstelle ergeben, daß sie ihre Grundlage in § 24 des Grunderwerbsteuergeseßes findet, und das war, wie die Rechtsveshwerde zugibt, auh aus dem gewählten Formblatt der Beshwerdeführerin ersihtlich. Auch ihr Fnhalt entspricht, da er nur eine Bescheinigung enthält, den Zwecken des Z 24 und nicht denjenigen eines Steuerbe\cheids. Es fehlt also iede Grund- lage, den durch diese Bescheinigung geschaffenen Rechtszustand anders gu beurteilen, als dies für die Erklärungen nach § 24 des Grunderwerbsteuergeseßes vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 16. November 1926 I1 A 500/26 —, abs» gedruckt bei Mrozek Nr. 18 zu § 24 des Grunderwerbste uergeseßes) dahin entschieden ist, daß die Steuerveranlagung selbst von ihr völlig unabhängig is. Daraus evgibt sich auch, daß die den damaligen Verhältnissen entsprechende Bezugnahme auf § b der Kleinbetragsverordnung keine weitergehende selbständige Be- deutung besaß und insbesondere niht als eîïne Bewilligung nach 8 78 der Reich8abgabenordnung bewertet wevden kann. öllig un- verständlih und jedenfalls abivegig sind demgegenüber die Vero uhe dex Rechtsbeshwerde, aus §8 5 und 10 des Grunderwerb steueraeseßes die Geltendmachung einer „verdeckten“ Steuer dur die Bescheinigung abzuleiten. Auch §§ 5 und 10 verdecken nichts, sondern seßen sebr reale Steuerpflihten und Termine fest, die bei Vorhandensein ihrer Vorausseßungen, die aber hiex nicht vorliegen, an die Stelle der Steuer nah S8 1, 4 tveten. Zu 3. Auch die rechtlich gegen die Bewertungsgrundlage erhobenen Ein- wendungen greifen niht durch. Es mag der Rechtsbeschwerde zu- gegeben werden, daß die vom Finanggericht der in dem Gebrauch des Wortes Besißzübertragung ausgedrückten Parteiabsicht ge- gebene Auslegung im Vertrag keine Stüße findet, Einer weiteren Aufklärung bedarf es troßdem nicht. Denn jedenfalls „ergibt sich aus dem Vertrag, daß enstand des Verkaufs das von der Verkäuferin regulierte Grundstück gewesen ist. Sollte das Rus an diesem übertragen werden, so kommt es auf den Zustæn M dem sih am Tage des eri Vor var Sg Mg: das Grundstück zufällig cfand, niht an, weil maßgebew i / Bteiicten es zum Gegenstand des \chuldrechtlihen Vertrags gemacht haben (Éntsch. Bd. 9 S. 61; Bd. 13 S. 293) und aus der Abstellung der Vollendung der Regulierungen auf den Zeitpunkt der Besißübertragung nur folgt, daß die Parteien vertraglih der Eigentumsübertragung irgendwelhe Bedeutung hierfür micht bei- gemessen haben (vgl. au Is, vom 10. Juli 1928 II_ A 337/%8 —; Steuer und Wirtschaft Nr. 635). (Urteil vom 16, Fe-

8 56 berüdsihtigt werden dürfen, wenn die Verschuldung auf Aufwendungen zurückzuführen d die ihrem Grunde nah der

Minister und an die Direktoren von größeren Erwerbsgesellschaften

bruar 1929 II A 92/29.)

der Zustand ist, in dem die