1929 / 80 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Apr 1929 18:00:01 GMT) scan diff

(2263).

Ulfred Gutmann Vctien- gesell chaft für Maschinenbau Hamburg.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 29, April 1929, vormittags 14 hre, im Sißungssaal der Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschast, Ham- burg, stättfindenden ordentlihen Ge-

neralversammlung eingeladen, TagesorDvuung:

1, Beschlußfassung über die Bilanz und

Gewinnverteilung.

2, Erteilung der Entlastung an Vorstand

und Aufsichtsrat.

3, Wahlen zum Aufsichtsrat.

Diejenigen Aktionäre, die an der Ge- neralversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien ohne Dividendenbogen bis zum 24. April d. J. während der üblichen Geschäftsstunden in Berlin bei der Commerz- und Privat-Bank Aktien- gesellschaft und Berliner Handels-Gesell schaft, in Hamburg bei der Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft, bei denen auch die Eintritts- und Stimmkarten in Empfang genommen werden können, zu hinterlegen oder einen ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein eines deutschen Notars einex der obengenannten Stellen in Ver i wahrung zu geben und bis zum Schluß v der Generalversammlung daselbst zu be-

lassen. Hamburg, im April 1929, Der Aufsichtörat.

[2264].

Alfred Gutmann Actiengesellsch aft

für Maschinenbau, Altona-ODttensen. 106 Stück Genußrechte unserer auf

gewerteten Jndustrieobligationen zu je

RM 100,—, d, h. also insgesamt RM 10 -

mark 10500,—, sind noch im Umlauf.

[1254] Schifsswerst Unterelbe Aktiengejellshaft, Wewelsfleth.

Vilanz per 31 Dezember 1927.

Aktiva. NY A Betriebsem1ichtung 30 163|— MWeifkzeuge und Geräte 3 297/25 Büroinventart E 527115

i Materialbestand 905/45 i Wer?tgeb., Grundst. Wohn

gebäude, Uteranlagen . 55 400 -

Debitoren s 9 187/99

Kasse : _— 86

Gegenkonto, Sicherungs- Hypotheken 100 000|- ‘15

E u 35/83

199 517/53

Paffiva. | Kreditoren C S 7410/44 Ak ¡jevte . j E 2 634/86 Nückitellungen lt. .Aufftellg. 18 295/30

J Hypothekenautkwetungskto. 11 176/93 Sicherungöhypothekentonto 100 000 Aktienkapital ¿ 60 000/-

199 517/53 Gewinn- und Verliuftrecchnung per 31. Dezember 1927.

Soll. RM |s Verlustvortrag 1926 227 873/16 Abichreibg an Wei)|tgeb. usw. 9 600) i Baubetr -, Fabr.-u.Unfk.-Kto. 1 762/67 Hypothekenkonto . « . - 80)

240 085/83

j

Haben. |

Nftienkapital)anierung 240 000) - i E c. 0% 3/83 1 940 035/83 D An Stelle des aus dem Au!sichts1at 12 ausge)chiedenen Kau!manns Dietrich Kiiete, Bremen, wurde Herr Gustav Hilbert,

s Danzig, gewählt.

E I R R O S R E E E T E

[1255] Akuba Uktiengesellschaft

für Fudustriewerte. Bilanz per 30. Juni _1928.

} —— o

Aktiva. M S 2 898/25 k E N 17 651/49 20 549/74 Passiva. Mtiénkaplial. . . « © # «20000 R a e 449/50 Kreditoren i z 100/24 Gew.- u. Verl.-Vortr.-Kto. : Stand am 1. Juli 1927: Debitoren . 991.33

Gewinn 1927/28: Kred. 991 33| _|—

20 549/74

Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Funi 1928.

Soll, E

Unkostenkonto 9 053/67

Gehbaltefonto . C 4 J SUAOO Bergleichötonto (Nachlaß t. |

Zwangsovergleih) . « . » 3127/43

J: Gewinn R Wia 991/33

l 15 571/734 N Habeu, Í

ae M an 25h

L G Provisionsfonto . « . . + 15 2560| -

| Witeueifonto ie o 66 319118

15 571/73 Akuba Aktiengesellschaft

Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 80 vom 6. April 1929, S, 2,

[2254]. t David Söhne Uktiengesellsast Stolberger Bank für Handel und | (2259). Halle a. 6. Gewerbe UA.-G., Stolberg, Rhl. | Die Aktionäre unserer Gesellschaft

Dis T A E werden hiermit zur KXXIV. General- Die Aktionäre unserer Gesellschaft | versammlung, welche am Dienstag, merDen hierniuit Zu DEL ordentlichen den 30 Avril 1929 vormittags Generalversammlung, die am 11), hr, t Sißungszimmer des Bauk- 29. April 1929, nachmittags 6 Uhr, hauses Reinhold Steckner in Halle, Saale im Hotel Scheufen, Stolberg Rhld., statt- stattfindet, eingeladen s N findet, eingeladen. Ds Tagesordnung :

Dur Teilnahme an der (eneralver 1, Vorlegung des Geschäftsberichts der sammlung sind diejenigen Aktionäre be- G Bilanz und ber Gewinn- und Verlust- rechtigt, die im Besiße einex auf ihren rechnung sowie des Prüsungsberichts Namen lautenden Eintrittskarte sind. Die iür 1928 S A A Karten werden bis zum 3. Werktage vor| 59 Genehmigung dex Bilanz und der | der Generalversammlung, abends 5 Uhr, | Gowinna Uttd ‘Verlustrechnung für | also bis zum 25, April 1929, gegen Hinter- 1928 und Beschlußfassung über Ge- legung der Aktien bei der Gesellschast oder inv e A O :

Ç E R A T E » dis s Î U L 2

Os Bin Aa [ch O de fe S 3, Erteilung der Entlastung für Vorstand ehene nterle ei ecmen nt O 182 s :

li E E h. n E, MAE Is S und Aufsichtsrat. ; :

E Aa AUSAE E 4, Aenderung des § 14 des Gesellschasts-

e Tagesorduung : U As vertrags (Art dex Bestellung 1, Bericht über das Geschäftsjahr 1928, Vorstandsmitgliedern). ] 2, Vorlage der Bilanz mit Gewinn- und| », Verschiedenes f t P o Ahr tr hanal Se ahr 9Q A 4 V. 1 N S Ee E Jahr eni Diejenigen Aktionäre, welche sich an der EA ußfassung p Die Seel | Generalversammlung beteiligen wollen, gung derselben; X eshlußfassung über haben ihre Aktien oder, falls solche bei der ¿ i Et ote T, ú gn,r, | Reichsbank hinterlegt sind, die Hinter- 0, C s des Vorstands und Auf- legungsscheine spätestens am 2. Werktag 1 O A t GtaratSnttateber vor der anberaumten Generalversamm- 4. Wahl von Aussichtsratsmi R m. | Tung bis 6 Uhr abends bei dem Bankhause die: Bg des r grn veurdinenigg s n | Reinhold Steckner in Halle, Saale, oder (Bf V E R, Aus bei dex Gesellschaftskasse in Halle, Saale, 6 S Kau Qi at i Aeußere Delißscher Straße 22, unter d B as A O M 1s Beifügung eines Nummernverzeichni}jes Stolberg Rh(D., den 5, ‘zu hinterlegen. Der Vorstand, Der Aufsichtsrat N s - Qotino » ‘4 D E N m ü Bertram. Leineweber, Johannes Graeb, Fabrikbes

von

April 1929

ißer.

E EE

B 1 Sees

atc

D996 . . 12%) Harzburger Aktiengesellschast, Vraunschweig. 2, Aufforderung.

Hierdurch fordern wir gemäß der 95. und 7. Verordnuvaga zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen die Inhaber der über 90, M lautenden Stamm- aftien unserer Gesellshait aut, ihre Stücke nebst den dazugehörigen Gewinnanteil- \cheinbogen mit Gewinnanteilschein per 1929 u ff. zu)ammen mit einem arithmetisch

geordneten Nummernverzeichnis in doppelter Ausfertigung bis zum 31. Mai einschließlich j ¡um Umtausch von je 2 Aktien über 590,— RM in 1 Aftie über 100,— NM während der üblichen Geschäftsftunden bei einer der folgenden Stellen einzureichen: in Braunschweig bei der Braunshweigishen Staatsbank, bei der Braun1hweig1)chen Bank und Kreditanstalt A. G,, bei dem Bankhau'e Huch & Schlüter, , in Wolfenbüttel bei dem Bankhaute G. L. Seeliger i Der Umiauich ertolgt provisionétrei, falls die Einreichung am Schalter bei einer der Umtauschstellen ge\hieht. Findet der Umtaush im Wege des Brief- wechsels statt, so wird die übliche Provision in Anrehnung gebracht. Neber die eingereihten Aftien wird etne Quittung erteilt, gegen deren Rückgabe die neuen Aktienurkunden nach Fertigstellung von derjemgen Stelle, von der die Quittung ausgestellt ist, auegehändigt werden. Die Stellen sind berechtigt, aber nicht ver pflichtet die Legitimation des Ueberbringers der Quittung zu pen. Diejenigen Aktien über 50 RM, die nicht bis zum 31. Mai 1929 einge- reit worden sind. werden in ent\prehender Anwendung des § 290 H.-G.-B. für fratilos erflärt werden. Das gleiche gilt tür diejenigen eingereihten Aktien, die nah

fönnen von ben Snhabern nicht gekündigt werden; sie sind mit 20 halbjährigen Zins” scheinen und einem Erneuerungsschein versehen. Die Zinsen sind am 1. Februar und 1. August jedes Jahres fällig. Die Einkösung der Zinsscheine erfolgt in deutscher Reichswährung kostenfrei bei der Kasse der Deutschen Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft sowie bei folgenden Stellen: Preußische Staatsbank (Seehaudlung), Direction der Disconto-Gesellschaft und ihren Zweigstellen, Reichs-Kredit-Gesellscchafi Aktiengefsellshaft, Deutsche Bau- und Vodenbank Afktiengesellschaf}ft und ihren Zweigstellen. Daselbst werden auch kostenfrei die Ausgabe neuer Zinsscheinbogen sowie alle sonstigen die Pfandbriefe betreffenden Maßnahmen, insbesondere etwaige Kon} vertierungen, vorgenommen. Die Einziehung der Pfandbriefe geschieht durch freihändigen Ankauf oder durh Kündigung oder durch Auslosung. Eine frühere Kündigung als zum 1, Fanuarx 1934 darf nicht erfolgen, eine Auslosung bis dahin nur in der Höhe, als Deckungshypotheken durch planmäßige Amortisation getilgt worden sind. Die planmäßige Tilgung der Pfandbriefe erfolgt mit mindestens !% vom Hundert jährlich unter Einrechnung der ersparten Zinsen und seßt spätestens am 1. August 1934 ein. Die Kündigung erfolgk spätestens sechs Monate vordem Rückzahlungs8termin durch öffentliche Bekanntmachung. Kapital und Zinsen werden bei Fälligkeit in geseßlihen Zahlung3mitteln gezahlt. Für jede geshuldete Goldmark ist der in Reichswährung ausgedrüdte Preis von 1/00 Kg Feingold zu zahlen. Dieser Preis ist der leßte für den Monat vor der Fälligkeit auf Grund dex Verordnung vom 29. Juni 1923 (R. G.-Bl. T S. 482) im Reichsanzeiger bekanntgegebene Goldpreis an der Londoner Börse umgerechnet in deutsche Währung nach dem leßten im Monat vor der Fälligkeit an dex Berliner Börse amtlich notierten Mittelfkurse für Auszahlung London. Die Nummern der verlosten oder gekündigten Pfandbriefe werden al3balo nach der Ziehung bzw. Kündigung, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Ziehung und sech3 Monate vor dem Rückzahlungstermin, im Deutschen Reichs3- und Preußischen Staatsanzeiger und in der Berliner Börsenzeitung bekanntgemacht. Jn den gleichen Zeitungen erfolgen auch alle übrigen die Pfandbriefe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere auch mindestens jährlich einmal die Bekanntgabe der Nummern der- jenigen Stücke, die in früheren Ziehungen verlost oder gekündigt, aber noch nicht zur Einlösung vorgelegt sind. Wird die Tilgung der Pfandbriefe durch Ankauf bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Pfandbriefe alljährlich in den vorgenannten Zeitungen bekanntgemacht, ; Als Deckung für die Pfandbriefe dienen in erster Linie die von der Deutschen Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft gegen hypothekarishe Sicherstellung gewährten Darlehen. Die Beleihung is auf inländishe Grundstüde beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünsteile des Wertes des Grundstücks, der auf Grund einer vom Preußischen Minister für Volk8- wohlfahrt genehmigten Anweisung zu ermitteln ist, nicht übersteigen, Die Darlehns- bewilligung wird innerhalb der Sicherung®grenzen der Hypothekenbanken vorge- nommen. Nach den Bestimmungen der Satzung darf der Nenntvert aller ausgegebenen Pfandbriefe den Gesamtbetrag aller der Gesellschaft zustehenden Hypotheken unter Abzug alker darauf erfolgten Rückzahlungen nicht übersteigen. Die hypothekfarischen Darlehen müssen mindestens den gleichen Zinsertrag haben wie die darauf auszu- gebenden Pfandbriefe. Außerdem haftet die Gesellschaft für die Sicherheit der Pfand- briefe und aller aus ihnen entspringenden Rechte mit ihrem gesamten Vermögen, Wegen der Aagaben über Gründung, Zweck und Geshäftstätigfeit, Kavital, Generalversammlungen, Berteilung des Reingewinns, Auf= sihtsrat, Treuhänder und das Geschäftsjahr der Bank wird auf den von der Deutschen Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft im September 1927 herausgegebenen Prospekt üver GM 5 000 000,— 7°%/, Pfandbriefe Reihe 11, veröffentliht im Deutshen Reihs2auzeiger vom 1, November 1927, Bezug gexommen. Jun den Aufsichtsrat neu eingetreten sind die Herren Dr. ESlsas3, Vizepräsident des Deutschen Städtetages, Berlin, Bankdirektor Dr. Friedrich 3, Berlin, Oberregierung®s- rat Dr. Dr. Rusch, Sächsishes Arbeits- und Wohlfahrtsmintifteriunt, Dresden. Der Vorstand der Bank besteht aus Herrn Oberbaurat Weigle und Herrn Dr. Friedrichs, der vom Aufsichtsrat bis auf weiteres in ven Vorstand delegiert ift. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustcechnung für das Jahr 1928 weisen folgende Zahlen aus:

Die 42. Jahresversammlung hat die Verteilung von 6% auf die ausgegebenen RNM 1 800 000,—— Stammaktien beschlossen. Es gelangen somit auf den Gewinnanteil- schein Nr. 42 RM 24,— abzüglih 10% Kapitalertragsteuer an unserer Gesellschasts- fasse sowie durch die Rhein. Creditbank Filiale Freiburg, Brg., zur Auszahlung. Freiburg im Breisgau, den 23. März 1929. Der BorstandD., I AE A U S I VESEME I P R CSRAS E Me I R TAA S A A TENNI H A ERES M G S P G

[2306]. Prospekt der Deutschen Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellsichafst zu Berlin

über Goldmark 5 000 000,— 8% Goldpfandbriefe Reihe V, Eine Goldmark gleih dem Preise von */2799 Kg Feingold. Frühere Kündigung als zum 1. Januar 1934 ausgeschlossen, Rückzahlung bis spätestens 1, August 1971, 200 Stück zu je GM 5000,— = GM 1000 000,—

Buchstabe A Nr. 00010200 = == N B 0201—0700 = 6500 , P y 1000 000,— A C 0701-—2200 = O O j 1500 000,— y D 2201-——4200 = 2000 n 500,— = 1000 000,— "” E 42015200 = 1000 »» 0" al» 200 000,— F 5201 —8200 ==- 3000 S 100— = ,y 300 000,—

"” "

8200 GM- 5000 000,—

Durch Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 5s. Juni 1928 ist der Deutschen Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengesellschaft in Berlin die Genehmigung erteilt worden, auf den Jnhaber lautende Goldhypothekenpfandbriefe über zunächst zusammen 10 Millionen Goldmark gleich dem Geldwerte von 10 900 00/,.,, kg Feingold nach Maßgabe der Saßung und der ministeriell genehmigten allgemeinen Be- stimmungen über die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen auszugeben. i

Auf Grund dieser Errnächtigung gibt die Bank GM 5 000 000,— der obigen Pfandbriefe aus, A :

Die Pfandbriefe lguten auf den Jnhaber und tragen die saksimilierten Namens- unterschriften des Vorsißenden des Aufsichtsrats und zweier Vorstandsmitglieder, ferner die hand\chriftliche Eintragungsbescheinigung eines Kontrollbeamten, sowie die Bescheinigung des Treuhänders über das Vorhandensein der vorschristsmäßigen

für Judustriewert1e,

den vorstehenden Bedingungen nicht restlos umgetau\cht werden können und die uns| Aktiva. Bilanz zum 31. Dezember 1928. Passiva. nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt werden. n A M N Die an Stelle der iür fraitlos erklärten alten Aktien auszugebenden neuen] 2 L, S A ; O Su Aftien à 100, RM werden für sechnung der Beteiligten verfault, und der Er1ös E ran bei Rees A é 60 928/06 R i j : G h y «S L ET wird abzüglih der entstehenden Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für E ban N A itaiic l D Dae Dele V : ; Guthaben bei Banken . 4 016 454/921 Sonderreserve «- . + . - 99 800/46 Braunschweig, den 4, April 199. Scheck3u fremde Zinsscheine 137/501 Pfandbriefumlausf: T R 4 P Effekten (dav.GM520000,— a) 614%RII110059000,— E N E L L eigene Goldpfandbriefe) 516 67725 dav.getilgt 102 000,— » 99 Q [M nis E , ; : G r i Til. 2 880/75 22 804 304/75} b) 79% R.IL ges 100 Ganter*she Brauerei-Gesellshast A.-G., Freiburg un VreisgaU. | v.i.Hyp.-Neg. eingetr L E 1889-000 Vermögensrechnung vom 30. September 1928. R GM 21 787 946,— d) 8SZR.IV 2449 100;— e R T RM | Vorschüsse auf Hypotheken | 5 405 622/61} e) 8%6R. V 628 300,— 19 058 100|-— Brauerei «e... 769 000|-—| Stammaktien. . « « « « | 2200 000/— | Vorschüsse auf Kommunal N Guthaben des Reiches und Häuser. « «Q... 890 000 Vorzugsaktien . - « « « | 200000—| darlehen . . . 616 000|—} der Länder. . . - - - [10031 500/— Eintitutig. « o e o 198 000 Rüdklage, geseßliche « « « 240 000|— Debitoren a 338 576/49}} @Freditoren . - E 970 009/02 Wertpapiere - . o. o 797 430 L. Ganter Stiftung - + » 50 000|— | Rückständige Zinsen auf S S Nicht eingelöste Zinsscheine E 90 Kassenbestand - « - « «- 6 726/33} Gläubiger . - . . - « « [1096 879/73] Hypotheïen « « « -- 5 420160 P E 368 308|87 Schuldner . « o 945 869|80}] Gewinnanteile, unerhoben 1 400|— | Einrichtung. « « « « « |___48917/04 _ Boe «(4 o 4 298 742|—| Reingewinn 1927/28 . 117 488/40 33 918 02187 33 918 921/87 Betriebsrechnung. Ausgabe. zum 31. Dezember 1928. Eiunahmen, S E l N E E | RM [H s i N cetb n: eberschuß 1927/ ilgemei 4 Gewinnvortrag . « - . «+ Abschreibungen: Ueberschuß 1927/28 . « « 174 48840 | Allgemeine Verwaltungs : Î f i Be E 15 000/- fosicen « 340 84914 Hypothekenzinsen A 1 262 841/15 DOIN. : o o e 0 20 000|— Pfandbriefzinsen a 4. L 948/8 Provisionen (eins{l. Reichs- Einrichtung. - + - « * 22 000|— Gewinn einschl. Vortxag 368 308/87 1s L Q Reingewinn 1927/28 + 117 488 M pee: erge turen E A A T AIN 174 488/40 Sonstige Zinsen u. Erträge 138 754/76

} 733 106/84 1 733 10684 Von dem Gewinn sind RM 80 000,— dem geseßlihen Reservefonds und RM 59 814,38 der Disagioreserve zugeführt worden, RM 23 917,04 entfallen auf Abschreibungen, RM 200 000,— auf die Dividende, restliche RM 4 577,45 werden auf neue Rechnung vorgetragen. Von den durch die Gejellschaft ausgegebenen Pfandbriefen und Kommunal» obligationen befinden sich zurzeit im Umlauf:

GM 4 140 100,— 7% Pfandbriefe Reihe IL

„1884 100,— 8% " E 2 700 800,— 8% " » IV „1702 600,— 8% 7 E » 9 957 000,— 612% S a AUE 261 800,— 8% Kommunalobligationen p VI,

Verlin, "im März 1929, : . Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Aktien geselischaft.

Auf Grund vorstehenden Prospekts find Goldmark 5 900 000,— 8% Goldpfandbriefe Reihe V dek Deutschen Wohnstätten-Hypothekenbank Aktiengefellschaft zu Berlin (Eine Goldmark gleih dem Preise von !/,,99 {8 Feingold; frühece Kündigung als zum 1. Januar 1934 ausgeschlossen; Rück- zahlung bis spätestens 1, August 1971.) Buchstabe A Nr. 0001-—0200 = 200 Stü zu je GM 5000,— ='GM 1000 000,— B

" O = D a # 2000,— = »„ 1000 000,— 0 \ 0701—2200 = 1500 » - % 1000—= 1600000, Ö D 2201—4200=2000 y " 600, = „1000 000, " M 42002001000 , v 0 U O » F 001—200 000 „, S «O

R R ———._" 8200 GM 5000 000,— zum Handel und zur Notiz an der Berliner Börse zugelassen worden, Verlin, im März 1929, Vreußische Staats bauk (Scehaudlung). Direction der Disconto-Gesellschaft. Reichs-Kredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft.

Decktung und über deren Eintragung in das Hypothekenregister, Die Pfandbriefe

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E E E E E T E M I A E L E E O E E L E E E A O En E C E E A E M E E I

Deutsche Bau- nund Vodenbank Aftiengesellschaf}t,

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1929

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Sntscheidungen des NReichsSfinanzhofs.

33, Keine Börsenumsaßsteucrpflicht bei Vereinbarung der Zurückübertragung erworbener börsenumsaßsteuer- pflichtiger Gegenstänve an den Veräußerer zu vereinbarter Zeit. A. hat seinen ihm an einer Zudlersabrik G. m. b. H. zu- tehenden Geschäftsanteil in Höhe von 6000 RM an den Be- chwerdeführer, seinen Pächter, mit der Verabredung abgetreten, die Abtretung nur so lange wirksam sein solle, als Beschwerde- führer Pächter des dem A. gehörigen Ritterguts sei. Ein Ent- gelt ist* niht vereinbart worden. Die Abtretung ist erfolgt, weil mit dem Anteil eine Rübenlieferungsverpflihtung verbunden war, die der bisherige Anteil8eigentümer mangels weiteren landwirt- chaftlichen Grundbesißes niht hätte erfüllen können. Das

inanzamt hat von dieser, vom Beschwerdeführer in notariellem

rotokoll vom 3. Fanuar 1924 angenommenen Veräußerung des Geschäftsanteils auf Grund von § 35a des Kapitalverkehrsteuer- geseßes Börsenumsaßsteuer gefordert und im Einspruchsbescheide vom 31. März 1928 diese Forderung aufrechterhalten. Die Vor- entsceidung ist dem aus der bereits im Einspruchshescheide ge- gebenen Begründung beigetreten, daß die Entgeltlichkeit der Ab- tretung in der Verpflichtung zur Nückgewährung des Anteils liege. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Börsenumsaßsteuer ist eine Form der Besteuerung des Kapitalumjatzes Die Eigentumsverschaffung, auf die das AnschaffungSgeschäft gerichtet ist, muß daher in solchen rehtlichen Formen erfolgen, daß der Er- werber die wirtschaftliche Verfügungsfreiheit, insbesondere die Möglichkeit freier Veräußerung erhält, und daß der Veräußerer dafür im Umtausch einen Gegenwert empfängt. Diese Voraus- seßungen sind allerdings auch gegeben, wenn die Gegenleistung

. nicht in Geld, sondern in der Gewährung von Gegenständen der-

Á

Beg Art, wie die hingegebenen waren, besteht. Denn eine olche Vereinbarung beschränkt den Erwerber nicht, über die thm elieferten Gegenstände nach Belieben zu verfügen und sie be- lebig zu verwerten. Daß der Geseßgeber Geschäfte dieser Art an sich als E umsaßsteuerpflihtige Geschäfte ansieht, ergibt A aus § 424, § 56 Saz 2 des Kapitalverkchrsteuergeseßes. Die eßtere Vorschrift macht nur die Einschränkung, daß die Rück- währ eines gleihen Betvags oder einer gleihen Menge der Binaibten Gogenstände nicht als ein zweites Anschaffungsgeschäft angesehen werden, die Steuer vielmehr im ganzen nur entirihtet werden soll.

Die Sache liegt aber anders, unter dex Vereinbarung veräußert sind, daß der Empfänger fe Jet. a9 - MUrgerer Ver langerer Hel an Den Veräußerer zurück zu Übertragen hat. Denn damit hört die Rückiübertragung auf, ein Entgelt für die Ueberlassung der Gegen- stände zu beliebiger wirt\chaftlicher Verwertung zu sein, Ein Umsay lirgt niht vor. Die Verpflichtung zur Zurücklieferung wird zu einer Beschränkung der Entäußerung, und die Rülck- lieferung stellt nihts als die Verwirklichung dieser Beschränkung dar, Denn mag auch die eigentümlichhe Ueberlassung dem Er- werber die Fruchtziehung (Bezug von Zinsen, Dividenden und sonstigen Gewinnanteilen) gewähren, so fehlt ihm doch die für den Kapitalumsaß wesentliche Befugnis, durch eigenen Umsay der Gegenstände thren Wert für sih zu mobilisieren. Fn diesem Sinne D der Reichsfinanzhof bereits in einem früheren Urteil das

orliegen cines börsenumsaßsteuerpflihtigen Anmschaffungs- geschäfts in einem Falle verneint, in dem eine Muttergesellschaæft threr Tochtergesellshaft Wertpapiere precario zu Eigenium über- tragen hatte. Steht hiernach die Rücklieferungsverpflihtung zur Lieferung a im vorliegenden Falle nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, so fehlt es an dem dem Anschassungs- geschäft begriffswesentlihen Erfordernis eines Entgelts. Hieraus evgibt sih die Freistellung des Beshwerdeführers von der Börsen- umsaßsteuer. (Urteil. vom 2. Februar 1929. 11 A 75/29.)

34, Keine Vermutung, daß der alleinige Gesellschafster- Geschäftsführer einer G. m. b. H. Angestellter der Gesell- schaft i}. Einkommensteuerli*ze Behandlung der über „Privatkonto““ kreditierten Entnahmen eines solchen Ge- sellschafters. Die alleinige Gesellschafterin und Geschäfts- führerin derx in Anspruch genommenen G. m. b. H. hat in den Sahren 1924—-1927 die zum Lebensunterhalte für sich und ihre Familie erforderlichen Beträge laufend in stets wechselnder Höhe aus der G. m. b. H. entnommen. Mit den entnommenen Summen wurde ihr „Privatkonto“ bei der G. m. b. H. belastet. Entgegen dieser die Geschäftsführerin-Gesellshafterin als Schuldnerin der G. m. b. H. bchandelnden Buchung will das beschwerdeführende Finanzamt die Entnahmen als der Lohnsteuer zu unterwerfendes

ehalt der Gesellschafterin in ihrer Eigenschaft als Geschäfts- führerin betrachtet wissen. Dem kænn in Uebereinstimmung mit der Vorbehörde nicht zugestimmt werden. Wenn es au ch bei der sogenannten „Einmanngesellschaft“ infolge ihrer An- erkennung als selbständiges gewerbetreibewdes Steuersubjekt rech:lih nicht ausgeschlossen ist, daß der die Gesellschaft völlig be- herrshende Gesellschafter in ein besonderes Angestelltenverhältnis zu der Gesellschaft tritt, so kann doch ein solhes Verhältnis keines- wegs vermatet werden, wie das scheinbar das Finanzamt an- nimmt. Eher wird gerade bei der Einmanngesellshaft die um- gekehrte Vermutung gelten können, Fn der Regel behandelt der Einmanngesellschafter den Betrieb der Gesellschaft wirtschaftlich wie seinen eigenen. Er will, wie der Einzelkaufmann, die hier in besondere Form gekleidete gewerbliche Erfolg2quelle für sich aus\{chöpfen, niht aber sich in ein vom Erfolge der Gesellschaft unberührtes Abhängigkeitsverhältnis dessen FFnhalt Arbeitspflicht für andere, fremde Jnteressen ist, begeben. Es wird also so- gar oft selbst bei Vorliegen eines mit dem Gesellshaftsvertrage niht zusammenhängenden, offenkundigen, selbständigen Dienst- vertrag in Zweifel gezogen werden können, ob nicht die wirtshast- lihe Absichi weniger in der ernstlihen Begründung einer Dienst- pflicht bestand als vielmehr in einer gleihmäßigen Ausshöpfung der Erfolgsquelle, also der Erziélung einer „Gewinnausschüttung“, & 37 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesezes, Vgl. auch Entsch. des RFHofs Bd. 21 S. 1 und Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 158, 1929 Nr. 125. Jm vorliegenden Falle ist keinerlei Anhalt dafür vorhanden, daß die kreditierten Entnahmen Gehalt bilden

einmal

wenn die Gegenstände nur

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könnten. Einmal isst von einem besonderen Arbeitsvertrage nirgends die Rede, noch ist ex etwa aus den Umständen zu ent- nehmen. Jm Gegenteil spricht was mit Recht die Vorbehörde besonders betont das Fehlen jeglichen festgelegten Planes für die Höhe der Entnahmen, die einzig von dex Willkür der Ge- sellshafterin bestimmt wird, dagegen. Ferner zeigt die Art der buhlicæen Behandlung der Entnahmen in Verbindung mit den Aeußerungen der Gesellschafterin gerade, daß es sich hier um einen der vorhin angedeuteten typishen Fälle handelt, wo der Gesell- schafter sih wie der Jnhaber eines eigenen Betriebs benimmt. Er entnimmt, wie dieser, die für den Lebensunterhalt nötigen Beträge aus der Kasse der G. m, b. H. Ebensowenig, wie solche Entnæhmen beim Einzelkaufmann den Gewinn beeinflussen fönnen, sollen sie dies hier tun. Deshalb wird das „Privatkonto“, da3 hier infolge derx rehtlihen Selbständigkeit der Gesellschaft den Charakter eines echten Debitorenkontos trägt, mii den Beträgen belastet. Soweit ein Gewinn entsteht, tritt eine Entlastung dieses Kontos ein, d. h. der Gewinn wird durch Aufrechnung mit der Schuld au8geschüttet. So is der Gewinn aus dem Fahre 1924 behandelt, wie sich aus der Verlust- und Gewinnrechnumg 1924 und der Entwicklung des Privatkontos im Fahre 1925 ergibt; und ebenso sollen nach den Angaben der Gesellschafterin die künftigen Gewinne verrechnet werden. Wenn allerdings die Gesellschafterin weiter erklärt, daß die Entnahmen für den Fall eines Gewinns als Gehalt angesehen werden sollen, so wäre eine solche be- dingungsweise Behandlung des wirtschaftlihen Gewinns als Unkosten der Gesellschaft für die Steuerbehörden nicht bindend, selbst wenn man ein Angestelltenverhältnis unterstellen wollte. Eine entscheidende Bedeutung kommt dieser leßten Erklärung hier aber auch schon deswegen um so weniger zu, weil sie woder mit dem bisherigen tatsählichen Verhalten noch mit der vorangehenden Aeußerung, die Entnahmen stellten Entnahmen auf künftigen Gewinn dar, in Einklang zu bringen. ist. Es ist möglich, daß im Einzelfalle der entnommene „Verbrauch“ des Gesellschafters wirt- shafilih eine Gewinnauss{hüttung sein kann. Dann wäre die Aktivierung der Entnahmen eine Umgehung. So liegt der Fall aber hier offenbar nicht. Denn die G. m. b. H. hat in den leßten Fahren mit verhältnismäßig geringem Nugzen gearbeitet, der bei weitem nicht an die Summe der Entnahmen heranreicht. Wollte man die Entnahmen als Gewinnausshüttung betrachten, so würde das unannchmbare Ergebnis eintreten, daß die Gesell- haft weit mehr als ihr gesamtes Vermögen als Gewinn aus- geschüttet hätte. Es wird hiernach im vorliegenden Falle lediglich darauf zu achten sein, daß der Gewinn der Gesellschaft aus dem Jahre 1926 dur Verrehnwmung mit dem Privatkonto tatsächlih ausgeschüttet ist. Ein dem eben erwähnten gleihes unannehm=- bares Ergebnis müßte übrigens die Folge sein, wenn man der Ansicht des beshwerdeführenden Finanzamts folgend die Ent- nahmen, noch dazu gegen den offenbaren Willen der Gesellschaft, als Betriebsunkosten zulassen wollte. Auch dem vom Finanzamt in den Vordergrund seiner Ueberlegungen gestellten Gedanken, die Forderung der Gesellschaft an die Gesellschafterin sei im Konkurs- fall mangels sonstigen Vermögens der Gesellshafterin wertlos, fann nah dem Gesagten keine wesentliche Bedeutung für die Ent- scheidung der hier strittigen Frage zukommen. F7hnwieweit er etwa in Verbindung mit der Vermögen uwd Stammkapital der Gesellschaft stark übersteigenden Gesamthöhe der Entnahmen Raum zu Untersuchungen über die Richtigkeit des ausgewiesenen Gewinns der Gesellschaft geben könnte, darauf braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Nah alledem läßt die Vor- entsheidung einen * Rechtsirrtum nicht erkennen, wenn sie die Lohnsteuerpflicht hinsihtlich der Entnahmen verneint hat. (Urteil vom 6. Februar 1929, VI A 520/28.)

35, Voraussezung für die Uebernahme von Wert- pavieren aus dem Betriebsvermögen eines Kaufmauns in fein Privatvermögen. Die Beschwerdeführerin ist eine offene Handel3gesellshaft, deren Gewinn im Steuerabschnitte 1926 einheitlih festgestellt worden ist. Gesellschafter sind zwei Brüder, die das Geschäft im Jahre 1913 vom Vater übernommen haben. Zu Beginn des Steucrabschnitts waren als Teil des Gesell- schaftsvermögens Wertpapiere in die Bücher eingetragen, welche damals zu 49 685 RM zu Buch standen. Auf Ende 1926 sind diese Papiere mit dem angegebenen Buchwert auf Privatkontis der Gesellschafter abgebuht worden. Der Kurswert der Papiere war Ende 1926 123 386 RM. Finanzamt und Finanzgericht haben den Differenzbetrag von 123 386—49 685 73 701 RM als Gesellschaft8sgewinn behandelt. Für die Beschwerdeführerin ist früher vorgetragen worden, die Wertpapiere seien 1924 beschafft worden, damit Ausgleih vorhanden sei für Aufwertungsver- pflihtungen, welche die Gesellschafter Mutter und Schwester gegen- über für übernommene Grundstücke zu leisten hätten. Buchung zum Gesellschaftsvermögen sei nur erolat, weil das das Finanz-’ amt gewünscht habe, da auch die Grundstücke in der Bilanz der Gesellschaft zu ersheinen hätten. Nachträglih habe das Finanz- amt anerkannt, deß die den Gesellschaftern gehörigen Grund- stücke niht für die Gesellschaft zu bilanzieren seien, Deshalb hätten auch die Ausaleih8ansprühe und die zugehörigen Wert- papiere aus deren Bilanz „vershwinden“ müssen. {Fm Hinblick hierauf hätten die Gesellschafter ihre Treuhandgesellshaft, die die Büchex führe, hon anfangs 198 angewiesen, die Papiere nun auf Privatkon:o dexr Gesellschafter zu buen. Die Buchung auf Ende 1926 sei, übrigens erst im März 1927, nur deshalb erfolgt, weil die Treuhandgesellshaft den Gesellschaftern auf ihre Weisung erwidert habe, buhmäßig werde das erst auf Ende 1926 be- handelt. Die Wertpapiere seien ckæls solhe der Gesellschaft von Anfang an bei der Bank Dortmunder Bankverein hinter- legt gewesen, wo sie jeßt noch so hinterlegt seien, Fn der Folge, besonders in der Rehtsbeschwerde, ist für die Beshwerdeführerin der Standpunkt vertreten worden, jedenfalls sei die Anweisung von Anfang 1926 maßgebend: {hon hierwegen komme ans den Kurss\teigerungen 1926 kein Gewinn in Frage. Auch seien die Gesellschafter bereit die Papicre auch jeyt wieder æls solche der Gesellschaft buchmäßig behandeln zu lassen. Bei dieser Einstellung der Gesellshafi und der Gesellschafter hätte das Finanggericht zu-

nächst dex ersten Behauptung nahgehen müssen, es h@ndle [ih sahlich bei den Wertpapieren von Anfæeng an überhaupt nicht um Gesellschaftsvermögen. Spricht allerdings eine gewisse Vermutung aus der Buchung dafür, daß die Papiere in der Tat Gesellschafts vermögen geworden sind, zumal da es sich um Schulden zu handeln scheint, die aus der Uebernahme des Geschäfts bestehen, so ist doch die buhmäßige Behandlung nicht shlechthin entscheidend, Es fann immerhin auch so liegen, daß in der Tat die Wertpapiere das Gesellshaftsvermögen nicht berührten und nur formell Buchung für die Gesellschaft erfolgt ist. Weil dem das Finanz- geriht niht näher nahgegangen ist, mußte die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zu weiterer Prüfung œn das Finanggericht zurückverwiesen werden. Dieses wird näher aufzuklären haben, aus welchen Mittein, für wen und zu welhem Zwette die Papiere in Wahrheit beshafst worden sind und daraus die nötigen Folgerungen ziehen müssen. Dabei wird das Finanz- gericht angesihts des vorliegenden Buchprüfungsberichts und im Hinblick auf 8 20, 106, 107 des Einkommensteuergeseßes auch zu flären haben, warum anscheinend dieselben Papîere früher mit 26460 RM und dann mit 8848 RM zu Buch standen. Kommt bei weiterer Prüfung das Finanzgeriht zu dem Ergebnis, daß die Papiere in der Tat zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten, dann wird auf Grund der ermittelten tatsächlichen und rehtlihen Verhältnisse zunächst weiter zu prüfen sein, ob es kaufs männish angängig war, die Papiere überhaupt auS dem Betriebs3- vermögen der Gesellshaft herauszuziehen. Es3 kann dazu zu er- wägen sein, wie die Lage wäre, wenn etwe Rechte stiller Gesell- hafter oder Angestellter mit Gewinnbeteiligung berüdsihtigt werden mußten (oder müssen?). Sodann aber darf der Bu chung der Entnahme auf Ende 1926 wiederum nicht ohne weiteres aus- shlaggebende Bedeutung beigelegt werden. Wenn ein Einzel- kaufmann Papiere aus seinem Betriebsvermögen in sein Privato vermögen übernehmen will, so wird zur Ausführung dieses Ent- \chlusses eine Feststellung im Tagebuch ausreichen, aber auch in der Regel erfovderlih sein; einer Anzeige an die Bank, bei der die Papiere liegen, wird es nicht bedürfen. Bei der offenen Handel3gesellschaft ist zu beachten, daß es eines Gesellshaftsvertrags bedarf, wenn Gegenstände der hier fraglichen Art aus dem Be- triebs8vermögen der Gesellschaft in das Privatvermögen der Teil- haber oder eines der Teilhaber übernommen werden follen. Ein solcher Vertrag ist erforderlich und reiht aus; er kann au mündlih abgeschlossen werden. Aber für den Nachweis, daß eine solhe Vereiwbarung für einen bestimmten Tag getroffen worden sei, wird in der Regel eine Feststellung zu den Büchern oder dergleichen zu verlangen sein; das schon deshalb, damit fest- gestellt werden kann, ob es sich bei der Vereiwbarung zwischen den Gesellschaftern um sofortige Ausführung oder nux um eine Ab- machung für die Zukunft handelte. Hier hat die Beschwerde- führerin exklärt, sie habe zu Anfang 1926 ihre: Buchführungsstelle mitgeteilt, daß die Papiere auf Privatkonto der Gesellschast vers buht werden sollen. Eine solche Erklärung kann genügen. Das Finanzagericht wird den etwa hierzu gepflogenen Schriftenwechsel einzuzichen oder sonst festzustellen haben, wos damals zwischen deu Gesellschaftern und der Buhführungs\telle vereinbart worden ist, und daraus zu folgern haben:

1. ob die Gesellschaft anfangs 1926 ihre Buchführungsstelle endgültig -— angewiesen hat, die Papiere auf Privatkonto zu übertragen, 2. ob die Antwort der Treuhand-A.-G., derartiges pflege man am Jahres\{chluß zu machen und die Stellungnahme der Gesellschafter zu dieser Antwort einen Schluß darauf erlauben, daß die Gesellshafter sich dem dohin angeschlossen haben, daf die Papiere nun do erst zu Ende 1926 aus dem BetriebSvernögen der Gesellschaft ausscheiden sollten.

Das Gegenstück wäre, daß die Buchung lediglich aus formellen Gründen hinau3geschoben werden sollte, Außerdem iff, namentlich auch im Hinblick auf die Erklärung der Beschwerde- führerin, sie sei bereit, die Buhung auf Ende 1926 als unwirksam zu erahten, noch folgendes zu bemerken: Sowohl die Gesellschafter, wie die Buchungsstelle, scheinen angenommen zu haben, daß die Papiere jederzeit einfach zum Buchwert in das Privatvermögen übernommen werden fönnten, Es fragt sih, ob und wie lange derart wirtshaftlih bedeutsame Frrtümer Fragen des bürger- lihen Rechts, Schuß des Dritten, der die Erklärung entgegen- nimmt, usw, kommen hiex nicht in Betraht dur NRücknahme (Stornierung) der durch sie veranlaßten Maßnahmen wieder aus- geglichen werden können, wenn im übrigen die Papiere liegen, wie bisher, noh bei der Bank die Maßnahmen noch keine Wirkung gehabt haben. Geseßt den Fall ein Eingelkaufmann oder cine offene Handelsgesellschaft hätten lediglih zum Memorial fest- gestellt, daß Wertpapiere ins Privatkonto übertragen werden sollen und werden nun darauf aufmerksam gemacht, daß der Kur3sunterschied noch oben als Gewinn zu behandeln sei, und sie machen daraufhin den Vermerk im Memorial rückgängig: soll das, wenn der Zusammenhang klar nachgewiesen ist, und Schie- bungen weder von Anfang an, n o ch in Versuchen einer Aus» nüßung etwa später wiedex nah anderer Richtung erfolgter Kursänderungen in Frage kommen, einkommensteuerrechtlich un- beachtlich sein? Nach bürgerlihem Recht kann in Frage kommen, ob Rechte Dritter, z. B. die eines stillen Gesellschafters oder eines Angestellten, dessen Gehalt zum Teil in Gewinnbeteiligung besteht durch derartige Rückgängigmachungen berührt werden. Aber au hier wird sih weiter fragen, ob Treu und Glauben zulassen, einen derartigen Frrtum auszunüßen und weiter, ob die Steuerbehörde auch dann an dem starr formalen Rechtsstandpunkt festhalten darf, wenn die Beteiligten mit der Rückgängigmachung einverstanden sind und endlich, ob dem steuerrechtlich niht gleih steht, wenn solche Drittbeteiligten überhaupt niht vorhanden sind. Sollte das Finanzgericht bei Prüfung dieser Frage zu dem Ergebnis kommen,

daß der Rückgängigmachaung an sich nmichts im Wege steht, so wird

es weiter unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprehung des Reichsfinanzhofs noh zu prüfen haben, ob hier die Gesellschaft berechtigt ist, derartige Berichtigungen oder Aenderungen der ausgewiesenen Steuerbilanz noch im Rechtsmittelverfahren durch- zuseßen. (Urteil vom 13. Februar 1929. VI A. 159/29.)

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