1906 / 213 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Sep 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Obersten und Kommandeur des 2. Badischen Dragoner- regiments Nr. 21 Reinhold Max Johannes Eben und dessen Bruder, den Obersten und Abteilungshef im Kriegs- ministerium Carl Louis Johannes Richard Eben sowie den Major zur Disposition G ustav Hermann S

Julius Rauchfuß zu Potsdam in den erblichen Adelstan zu erheben.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Direktor in der Etats- und Kassenabteilung des

Q ministeruums, Wirklihen Geheimen Oberfinanzrat r. Germar in Berlin den Charakter als Wirklicher

Geheimer Rat mit dem Prädikat „Exzellenz“ zu verleihen,

auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesezes vom 30. Zuli 1883 (G.-S. S. 195) eh 43

den Regierungsrat Dr. Alexander in Königsberg zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksaus\{huß zu Königsberg, abgesehen vom Vorsiß|]

den Regierungsrat von Werner in Arnsberg zum Stellvertreter des Regierungspräsidenten in der 2. Abteilung des Bezirksausshusses zu Arnsberg, abgesehen vom Vorsiß,

den Regierungsrat Dr. Leonhard Zaun in Arnsberg um Stellvertreter des zweiten Mitgliedes der 2. Abteilung Des Bezirksausschusses in Arnsberg und

den Regierungsrat Dr. Schulz in Danzig zum Stell- vertreter des zweiten Mitgliedes des Bezirksausschusses in Danzi

ui die Dauer ihres Hauptamts am Siße des Bezirks- ausschusses, ferner :

den Regierungsrat Dr. Schmidt in Stettin jun zweiten Mitgliede des Bezirksaus\husses zu Stettin auf Lebenszeit und

den NRegierungsassessor Valentiner in Schlüchtern zum Landrat zu ernennen.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinalangelegenheiten.

Der Oberlehrer am Luisenstädtishen Gymnasium zu Berlin und Privatdozent an der Königlichen Friedrih Wilhelms- Universität ebendaselbst, Professor Dr. Rudolf Lehmann ift zum Professor an der Königlichen Akademie in Posen und

der bisherige ordentliche Professor an der Universität zu Moskau Dr. Paul Sokolowski zum außerordentlichen Professor in der juristishen Fakultät der Friedrich Wilhelms- Universität zu Berlin ernannt worden. :

Am Schullehrerseminar zu Münsterberg ist der kom- missarishe Seminarlehrer Adolf Schmidt aus Brieg als ordentliher Seminarlehrer angestellt worden.

Finanzministerium.

Jn der Rundverfügung vom 30. Fanuar 1897, Zentral- blatt für die Abgabenverwaltung in den preußischen Staaten 1897 S. 45, hat mein Herr Amtsvorgänger si damit einverstanden erklärt, daß die unter 3 der Ermäßi- ungen und Befreiungen zu Tarifnummer 32 des Stempel- Heuergesches vom 31. Juli 1895 enthaltene Vorschrift über die Stempelbefreiung von Kauf- und Lieferungs- verträgen über Mengen von Sachen oder Waren, die im Julande im Betriebe eines der Vertrag- \hließenden erzeugt oder hergestellt sind, auch dann zur Anwendung gebraht werde, wenn der Betrieb, in dem

ie Sachen oder Waren erzeugt oder hergestellt sind, zwar niht im Geltungsbereih des angeführten Geseßes, aber doch im Deutschen Reiche belegen ist. Es lag dabei

der Gedanke zu Grunde, daß es den Grundsägzen- des Artikels 3 Abs. 1 der Reichsverfassung und des Artikels 26 Abs. 2 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 nicht entsprehen würde, eine den preußzishen Betrieben bewilligte Steuervergünstigung den in sonstigen Gebietsteilen des Deutschen Reichs befindlihen Betrieben zu versagen. Die Verfüaung vom 30. Januar 1897 ist indes nicht mehr aufreht zu er- halten, nachdem das Reichsgericht in dem abschriftlich an- liegertden Urteil vom 1. Mai d. J. in entgegengeseßtem Sinne entschieden hat. Es muß daher in Zukunft zu Verträgen der in jener Verfügung bezeichneten Art der geseßlihe Stempel verwendet werden. Berlin, den 31. August 1906. Der Finanzminister. Freiherr von Nheinbaben.

An die Herren Provinzialsteuerdirektoren und den Herrn Generaldirektor des Thüringischen Zoll- und Steuervereins zu Erfurt.

Im Namen des Reichs.

In Sachen der Aktiengesellschaft in Firma „Deutsche Steinzeug- warenfabrik für Kanalisation und chemishe Industrie“ zu Friedrichs- feld in Baden, Klägerin und Nevisionsklägerin,

wider den Königlich preußischen Staatéfiskus, vertreten durch den Königlichen Provinzialsteuerdirektor in Berlin, Beklagten und Revisionsbekiagten, hat das Reichsgericht, VII. Zivilsenat, /

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Mai 1906 für Recht

erkannt: Die Revision gecen das Urteil des Zweiten Zivilsenats des Königlich preußishen Kammergerichts zu Berlin“ vom 23. Mai 1905 wird zurückgewiesen; die Kosten der Revisions- instanz werden der Nevisionsklägerin auferlegt. Bon Nechts wegen.

Tatbestand.

Am 18., 21. März, 26. April 1904 {loß die Klägerin mit der Königlich preußishen Kommission zur Aujteilung der Domäne Dahlem einen \chriftlihen Vertrag, dur den sie sich zur Lieferung eines Postens von ihr im eigenen Betriebe in Friedrihsfeld im Groß- herzogtum Baden hergestellter Steinzeugwaren verpflichtete. Für diesen Vertrag hat die Klägerin den vom Beklagten auf Grund der Tarifstele 32 zu c des Preußishen Stempelsteuergeseßes vom 31, Juli 1895 erforderten Stempel von 116 #4 50 ck entrichtet. Diesen Betrag nebst 4 9% Zinsen seit dem Zahlungstage, dem 7. Mai 1904, fordert die Klägerin mit der Klage zurüd, indem fie die Befreiungsvorschrift unter Ziffer 3 der genannten Tarifstelle auf den bezeihneten Vertrag für anwendbar erahtet. Dem Antrage des Beklagten entsprehend, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ift

durch das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 23. Mai 1905 zurückzgewiesen worden. i Die Klägerin hat Revision mit- dem Antrage eingelegt, das Berufungêurteil aufzuheben und nah dem von ihr in der Berufungs- instanz gestellten Antrage, also auf Verurteilung nah dem Klage- antrage zu erkennen. weisurg der Revision.

Der Antrag des Beklagten geht auf Zurück-

Entscheidungsgründe.

Die Befreiungsvorschrift Nr. 3 der Tarifftelle 32, aus der die Klägerin die beanspruchte Stempelbefreiung berleitet, bestimmt in ihrem hier in

Betracht kommenden Teile, das Kauf- und Lieferungsverträge über Mengen von Sathen oder Waren befreit sind, sofern diese „im Inlande“ in dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt find. Inland im Sinne des Stempelsteuergeseßes und des Tarifs ift nah § 2 Abs. 2 des Gesetzes dessen Geltungsbereih, also das Gebiet des preußischen Staats mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland. Diesem Geltungsbereich gehört der Ort Friedrihsfeld, wo die den Gegenstand des zur Versteuerung ezogenen Lieferungsvertrags bildenden Waren im Betriebe der Klägerin eraestellt sind, niht an. Die Befreiungsvorschrift Nr. 3 kann hier- nach im vorliegenden Falle keine Anwendung finden. Für diefe An- wendung macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer des Be- triebes, in dem die Herstellung erfolgt ist, nach seiner Staats- angehörigkeit Preuße oder Nichtpreuße ist, entsheidend ist vielmehr allein die Lage des Herstellungsorts. E

Auch die Entstehungegeschichte der Befreiungsvorschrift gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß auch Lieferungsverträge über solhe Waren an der Befreiung teilnehmen sollten, die in einem anderen Bundes- staate des Deutschen Reichs als in Preußen hergestellt find. Die Befreiungs8vorschrift hat ihre Wurzel in der „Anmerkung“ zur Tarif- nummer 4 des Reichsstempelgeseßes vom 29. Mai 1885, inhalts deren Kauf- und fonstige Anschaffungsgeshäfte über im JIn- lande von einem der Kontrahenten erzeugte oder her- gestellte Mengen von Sachen oder Waren fteuerfrei waren. In dieser Vorschrift des für das ganze Deutsche Reih geltenden Gesetzes konnte freilih unter dem Julande nur das gesamte Reichsgebiet ver- standen werden. Mit Rücksicht auf die zwingende Natur des Reichs- rechts durften hiernach au diejenigen Lieferungsverträge nit einem Landes stempel unterworfen werden, deren Gegenftand in Preußen hergestellte Waren waren. Dieser Rechtszustand wurde durch das Neichsftempelgeseßp vom 27. April 1894 geändert. In diesem wurde, unter Beseitigung der vorbezeihneten „Anmerkung“, dur die Befreiungsvorschrift Ziffer 2 zur Tarifnummer 4 bestimmt, daß der Anschaffungsstempel niht erhoben werde, falls die Waren, welche Gegenstand eines nach Nr. 4 b stempelpflihtigen Geschäfts find, von einem der Vertragschließenden im Inlande erzeugt oder hergestellt sind. Auch hier ist unter „Inland“ das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs zu verstehen. Der Kreis der befreiten Geschäfte ist jedo gegen die frübere Zeit wesentlich eingeshränkt, denn er umfaßt nur die in der Nr. 4b bezeihneten Geschäfte, und unter diese Nummer fallen nur Kauf- oder sonstige Anshaffung8geschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse über Mengen von Waren geschlossen werden, die bôörsenmäßig gehandelt werden. Dieje Aenderung ist, wie die Motive des neuen Geseßes ausdrücklich anerkennen (Drucksachen Nr. 52 Seite 14, 15) erfolgt, weil durch die der „Anmerkung“ vom Reichsgeriht gegebene Auslegung dem Landes\tempel in vershiedenen Bundesstaaten eine Reihe von Lie- ferungéverträgen entzogen worden waren, an deren Befreiung bei Erlaß jener Bestimmung von keiner Seite gedaht worden war, und es deéhalb wünschenswert erschien, der Landesgesegebung bezügli der Versteuerung dieser Verträge wieder freie Hand zu lassen. Die Motive führen weiter aus, die dur die „Anmerkung“ außer Kraft ge- seßten landesgeseßlihen Steuervorschriften würden durch die Beseitigung der Anmerkung niht ohne weiteres wieder in Geltung treten, vielmehr des Erlasses neuer landesgeseßliGer Bestimmungen bedürfen, falls eine Besteuerung der von den Produzenten ge- \{chlossenen Verträge eintreten sollte. Von dem hiernach für die Landesgesetzgebung freigewordenen Besteuerungsreht hat der preußische Staat sofort bei dem Erlaß des Stempelsteuergeseßes vom 31. Juli 1895 insofern Gebrauch gemacht, als er durch die Tarif- stelle 32 allgemein die lästigen Veräußerungsverträge einem Stempel unterwarf. Von diesem Stempel waren fortan nur die obenbezeich- neten Veräußerung8geshäfte über börsenmäßig gehbandelte Waren frei. Ein solhes Geschäft liegt hier nicht vor. Wenn nun das preußishe Stempelsteuergeseß eine besondere, landesgeseßlihe Befreiung geschaffen hat, indem es Kaufverträge befreite, die über im Inlande in dem Betriebe eines der Vertragshließenden erzeugte oder herge- stellte Mengen von Sachen oder Waren ges{lofsen sind, und wenn es gleihzeitig im § 2 bestimmte, daß unter Inland der Geltungs- bereih des Gesetzes, also nur Gebietsteile des preußischen Staates, verstanden werden sollten, fo kann nicht zweifelhaft sein, daß in der Befreiungsvorschrift der Tarifstelle 32 das Wort Ins land nur im Sinne des § 2 a. a. D. verstanden werden kann und daß daher Verträge über Warén, die in außerpreußishen Gebiets- teilen des Deutschen Reiches hergestellt sind, von der Befreiung nicht getroffen werden. Diese Einschränkung hat au einen guten Sinn. Das preußishe Stempelsteuergeseß hat den Zweck, dem preußischen Staat Einnahmen aus der Steuerkraft seiner Staatsbürger zuzus- führen. Wenn nun der Staat hier zu Gunsten der Produzenten der im preußishen Staatsgebiet hergestellten Waren auf den Stempel ver- zihtet, so erklärt sih das, abgesehen von anderen Gründen, {on daraus, daß dur eine solhe Befreiung die Neigung, im Staatsgebiet Waren herzustellen, erhöht, damit die Industrie des Landes gefördert und der Wohlstand und die Steuerkraft allgemein gehoben wird. An der an sich wünschen8werten Förderuug der Industrie der übrigen Länder des Deutschen Reichs hat der preußische Staat niht ein so weitgehendes Interesse, daß er zu Gunsten dieser Industrie auf Einnahmen verzihten müßte, die er benötigt und die er zu erheben nicht gehindert ist. Daß die Neichsgesetz- gebung eine so weitreihende NRücksichtnahme des einzelnen Bundes- staats auf das finanzielle Jnteresfse der anderen Bundesflaaten nicht für erforterlih erahtet hat, ergibt \fich aus der Aufhebung der dur die „Anmerkung“ allgemein gewährten Befreiung.

Auf einem anderen Standpunkte scheint die von der Revision in Bezug genommene Allgemeine Verfügung des preußishen Finanz- ministers vom 30. Januar 1897 (Zentralblatt für Abgaben- usw. Ver- waltung 1897 Seite 45) zu stehen. Sie führt aus: zwar könne in der Befreiungsvorschrift 3 zur Tarifstelle 32 unter „Inland“ nur der Geltungsbereih des Gesetzes verstanden werten, es würde indefsen den Grundsätzen des Artikels 3 Abs. 1 der Reichsoerfassung und des Artikels 26 Abs. 2 des durch Artikel 40 der Reihsverfafsung aufrecht erhal-' tenen Zollvereinigung8vertrags vom 8. Juli 1867 zuwiderlaufen, wenn die den preußischen Betrieben bewilligte Stempelbefreiung den in sonstigen Gebiets8teilen des Deutshen Reichs befindlihezn Betrieben versagt würde; da ein auf Reichsgeseß und Staatsvertrag beruhender Grund- saß durch Landesgeseß niht abgeändert werden könne, erkläre si die Finanzverwaltung „damit einverstanden“, daß die durch die enannte Tarifstelle angeordnete Stempelbefreiung auch dann zur N wendièna fomme, wenn die den Gegenstand der Verträge bildenden Sachen oder Waren zwar nicht im Geltungsbereich des Stempelsteuergeseßes, jedoch innerhalb des Deutschen Reichs în dem Betriebe eines der Vertragshließenden erzeugt oder hergestellt find. Der in dieser Verfügung ausgesprochenen Auffaffung der Finanz- verwaltung kann aber nicht beigetreten werden. Der Artikel 3 Abs. 1 der Reich3verfassung bestimm:

„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Jndigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Urtertan, Staats- bürger) eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genufse aller sonftigen bürgerlichen Nechte unter denselben Vorausseßungen wie der Einheimische zuzulassen, au in betref der Rehtsverfolgung und des Rehts- \chutes denselben gleih zu behandeln ift.“

und der Artikel 26 Abs. 2 des Zollvereinigungêvertrags lautet:

„Von den Angehörigen eines Vereinssiaates, welhe in dem Gebiet eines anderen Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher niht gleih- mäßig die in demselben Gewerbeverhältnis stehenden eigenen Angebbrigci unterworfen sind.“

würde es

Diese Vorschriften des Reichsrehis haben die Bedeutung das Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstagt 7? Inländer zu behandeln und zumGenußaller bürgerlihenRechte un ter bs selben Meran femraes wie der Einheimishe zuzulassen find daß sie insbesondere beim Betriebe von Handel und Gewerbe in ein n anderen Bundesftaate keine Abgabe entrichten follen, welcher nie gleiqußia die in demselben Gewerbeverhältnis stehenden cis

ngehörigen unterworfen find. Von einer Gleichstellung der einem Bundesstaat vorhandenen Betriebe mit den in jedem ander. Bundesstaat vorhandenen ist aber in diefen Vorschriften nz A enthalten. Diese werden niht verleßt, wenn im vorliegen Falle von dem Eigentümer des in Baden liegenden Betriebes de, preußische Kaufstempel erhoben wird, denn ein „in demselben Gewerbe, verhältnifse stehender“ Preuße, also ein solher, der Eigentümer eines in Baden liegenden Betriebes wäre, würde, wie oben dargelegt jz in gleiher Weise, ungeahtet der Befreiungsvorschrift 3 der arif stelle 32, zur Entrichtung des Kaufstempels herangezogen werde, müssen, wenn er in diefem außerpreußischen Betriebe hergestellte Waren veräußern würde. Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob die boy den Vorinstanzen vertretene Ansicht zu billigen if, daß die in den angeführten beiden reich8gefeßlihen Vorschriften den Angehörigen de; einzelnen Bundesstaaten gewährte, sie den Angehörigen aller anderen Bundesstaaten gleichstellende Vergünstigung nur physischen Personen zugestanden ist, niht also den juristishen Personen und insbesonders nit der klagenden Aktiengesellschaft. :

Auch die durch die Gewerbeordnung (in e ana vom 26. Jus 1900 (Reich8geseßblatt Seite 871 ff.) in vielfaher Hinsicht bewirkt, Gleichstellung der in den einzelnen Bundesstaaten vorhandenen Gewerbebetriebe steht der Erhebung des hier streitigen Stempels nig entgegen, denn nah § 9 daselbst ist durch die Gewerbeordnung in dey Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welhe auf den Steuergeseßen beruhen, nichts geändert. Das Urteil des Berufunzs, gerihts mußte hiernach, wenn auch aus anderen als den von ihn seiner Entscheidung unterlegten Gründen, aufrecht erhaltèn werden. B E Urteil ift in der öffentlihen Sitzung vom 1. Mai 1906 ver, ündet.

Ministerium des Jnnern.

Dem Landrat Valentiner is das Landratsamt in Kreise Schlüchtern übertragen worden.

Justizministerium.

Verseßt sind: der Landgerichtsdirektor Consbruch in Schneidemühl an das Landgericht T in Berlin, der Landrichter von Kieniz in Stargard i. Pomm. unter Zurücknahme seiner Versezung nah Limburg an das Landgericht in Hirschberg, der Amtsrichter Bu in Haspe nah Düsseldorf und der Amts: rihter NRauhut in Pleß nah Brieg. :

Dem Landgerichtsrat Grebel in Lissa ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt. i

Der Amtsrichter Steffen in Skaisgirren ist infolge seiner Picung zur Rechtsanwaltschaft aus dem Justizdienst ge

ieden. y Der Notar Jenett in Jnsterburg hat sein Amt nieder- gelegt.

Jn der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts- anwälte Justizrat Dr. am Zehnhoff, Richard Heine- mann und Dr. Witthoff bei dem Oberlandesgericht in Cóln, Justizrat Kleine in Hohensalza bei dem Land- geriht in Bromberg, Bernstein bei dem Oberlandesgericht in Hamm, Röhrig bei den Landgerichten I, I1, I[l in Berlin, Straßweg bei dem Landgeriht in Düsseldorf, Dr. Burghold bei dem Landgericht in Frankfurt a. M. Fenett bei dem Landgericht in Jnsterburg, Danziger bei dem Landgericht in Gnesen, Thiem bei dem Amtsgericht in E und Kirst bei dem Amtsgericht in Stargard i. Pomm.

Jn die Liste der Rehtsanwälte sind eingetragen : die Rechts: anwälte Justizrat Hohl in Altenkirhen bei dem Landgericht in Neuwied, Dr. Burghold vom Landgericht in Frankfurt a. M. bei dem Oberlandesgeriht daselbst, Kolberg aus Schwedt a. O. bei dem Landgericht T in Berlin, der frühere Rehtsanwalt Dr, Lebrecht bei dem Amtsgerichtund dem Landgericht in Wiesbaden, die Gerichtsassessoren Dr. Höxter bei dem Oberlandesgerict in Franffurt a. M., Dr. Schönberner bei dem Land geriht T in Berlin, von Hauenschild bei dem Landgerichi in Breslau, Dr. Geiger und Dr. Neukirch bei dem Land- geriht in Frankfurt a. M., Möcklinghoff bei dem Land gericht in Münster, Theophile bei dem Landgericht in Kiel, Theodor Schmitz bei dem Amtsgericht und dem Land- geriht in Aachen, Dr. Weber bei dem Amtsgericht in Hattingen, Godlowskn bei dem Amtsgericht in Rhein und der frühere Gerichtsassessor Dr. Eggers bei dem Amtsgericht in Köpenic mit dem Wohnsiz in Wilhelmshagen.

Der Kammergerichtsrat Havenstein, der Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Köpp in Schneidemühl und der Recht- anwalt Schorn in Goch sind gestorben.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Verseßt sind:

die Wasserbauinspektoren, Baurat Kopplin von Stade nah Halle a. S. und Herbst von Ratibor an die Regierung in Schleswig, E :

der Kreisbauinspektor Bock von Norden in die Kreisbau- inspektorstelle Hildesheim IT und L

der Landbauinspektor Hirt von Bromberg als Kreié- bauinspektor nah Norden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Die am 1. Oktober 1906 fälligen Zinsscheine der preußischen Staatsshulden werden vom 21. Sep- tember ab von i :

der Staatsschuldentilgungskasse in Berlin, Daubentrane 20 i

der Seehandlungshaupikasse in Berlin, Markgrafet- straße 46a, h : /

der Reichsbankhauptkasse in Berlin, Jägerstraße 34,

den Regierungshauptkassen, Kreiskassen, Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern , Nebenzol- und Steuerämierß I. und TI. Klasse und

den Neichsbankanstalten

eingelöst. : ;

Die Zinsscheine sind, nach den Wertabschnitten geordnet, den Einlösungsstellen mit einem Verzeichnis vorzulegen, wel die A und den Betrag für jeden

angibt, aufgerehnet ist und des Einliefernden Namen und Wohnung ersichtlich macht. Die Zahlung der am 1.

ertabschnit!

| Oktober 1906 fälligen | Zinsen der in das Staatsshuldbuch eingetragene?

Forderungen erfolgt im Wege der Zusendun die Post und im Wege der Gutschrift auf den

durch l / ei s- bhankgirokonten der Empfangsberechtigten zwishen dem

17. September und 8. Oktober; die Barzahlung bei der Staatsschuldentilgungskasse und der Reichsbankhauptkasse in Berlin beginnt am 17. September, bei allen anderen Zahl- stellen am 24. September.

Die Staatsschuldentilgungskasse ist am 28. September für das Publikum geschlossen, während sie am 29. Sep- tember von 11 bis 1 Uhr und an den übrigen Werktagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet ist.

Die Jnhaber preußischer Konsols machen wir wiederholt auf die „Amtlihen Nachrichten über das Preußische Staatsshuldbuh“ aufmerksam, die bei dem Königlihen Staatsshuldbuhbureau in Berlin SW. 68, Oranienstraße 92/94, unentgeltlich in Empfang genommen werden können.

Berlin, den 4. September 1906.

O der Staatsschulden. Müde.

UrTtunde,

betreffend die Errichtung einer Evangelischen Kirhengemeinde St. Bartholomäus Il in Berlin.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts: und Medizinalangelegenheiten und des Evangelischen Oberkirhenrais sowie nah Anhörung der Beteiligten wird von den unterzeichneten Behörden hierdurch folgendes festgeseßt:

T: Die Evangelischen in demjenigen Gebiet von Berlin, welches umgrenzt wird :

a. im Nordosten: vom Schnittpunkt der Parohialgrenze der Immanuel-Kirhengemeinde (hinter der Greifswalder Straße) mit der Weichbilderenze von Berlin an dur diese Weichbild-

_grerize bis zum Ausbiegen derselben nah Süden,

b. im Dsten: von da ab durch die Weichbildgrenze von Berlin bis zum Schnittpunkte derselben mit der Mittellinie der Lands-

berger Allee,

c. im Süden: von diesem Schniitpunkte an durch die Mittellinie der Landsberger Allee bis zu deren Schniitpunkt mit der ver-

_längerten Mittellinie der Virchowstraße,

d. im Westen: von da ab dur die Mittellinie der Virhowstraße, der Hufelandstraße und der Marienburgerstraße bis zum Schnittpunkte der leßtgenannten Mittellinie mit der Parochial- grenze der Immanuel - Kirchengemeinde (hinter der Greifs-

_walderstraße),

e. im Nordwesten: von da ab durch die Parochialgrenze der Immanuel-Kirchengemeinde (hinter der Greifswalderstraße) bis uns Schnittpunkt dersclben mit der Weichbildgrenze von

erlin, werden aus der St. Bartholomäus-Kirhengemeinde, bezw. aus der Auferstehungs-Kirhengemeinde in Berlin ausgepfarrt und zu einer selbständigen Kirhen gemeinde St. Bartholomäus Il vereinigt.

TL _In der Kirchengemeinde St. Bartholomäus 11 werden zwei Pfarrstellen errichtet.

ITIé

Für die Kirchengemeinde St. Bartholomäus 11 gelten bis auf weiteres die gegenwärtigen Gebührenordnungen der St. Bartholomäuge- Kirchengemeinde.

E IV.

__ Die Kirchengemeinde St. Bartholomäus I1 hat so lange, bis sie in den Besiß eines gebrauchefähigen Kirhhofs gelangt, das Recht der Mitbenußung des Kirchofs der St. Bartholomäus. Kirhengemeinde (zu Weißensee an der Falkenberger Chaussee) dergestalt, daß

8. die Verwaltung des Kirhhofs allein der St. Bartholomäus- KirWengemeinde verbleibt, welche auch alle Verwaltungs- und Unter- haltungskosten allein zu tragen hat,

bh. die Zweiggemeinde nur die Stolgebühren für Begräbnisse ihrer Mitglieder auf diesem Kirchhofe sowie die Auslösungsgebühren im Falle der Beerdigung von Mitgliedern auf anderen Kirhböfen bezieht, während alle übrigen Gebühren der St. Bartholomäus - Kirchen- gemeinde zufließen,

c. daß diejenigen Eingepfarrten, welche in dem aus der Auf- erstehungsgemeinde ausgepfarrten Teile der Zweiggemeinde wohnen, während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Tage des Inkraft- tretens der Errichtungsurkunde an bei Beerdigungen auf dem Kirch- hofe der Auferstehungsgemeinde zu Weißensee am Lichtenberger Wege bon der Zahlung von Auslösungsgebühren an die Zweiggemeinde und von Einkaufêgebühren an die Auferstehungs8gemeinde befreit sind.

V, Diese Urkunde tritt am 15. September 1906 in Kraft.

Berlin, den 18. August Berlin, den 24. August 1906. 1906. (7. S) (L. S.)

Königliches Konsistorium Der der Provinz Brandenburg, Königliche Polizeipräsident.

el Berlin, Jn Vertretung : Steinhausen. Friedheim.

__ Vorstehende Urkunde bringen wir hierdurch zur öffent- lihen Kenntnis. Zugleih ordnen wir zwecks Ausführung der Parochialregulierung folgendes an:

__1) Die interimistishe Verwaltung der ersten Pfarrstelle übernimmt der Pfarrer und Superintendent Dr. von Sch neide- messer. Die zweite Pfarrstelle wird vorläufig provisorisch niht verwaltet.

Der genannte Geistlihe wird auch die Anmeldung der in dem neuen Parochialbezirke wahlberehtigten Gemeindeglieder jur Wählerliste während der durch a noch zu bestimmenden Tagesstunden in dem Betsaal Werneuchener- straße 6 bezw. in Lier Wohnung entgegennehmen.

2) DE Naht Der zl wählenden Kirchenältesten beträgt 12, jodaß nah S8 28 K.G. u. S.-O. 36 Gemeindevertreter zu wählen find.

3) Etwaige bei dem Verweser der ersten Pfarrstelle

Uperintendent und Pfarrer Dr. von Schneidemesser an- zubringende Reklamationen gegen die Wählerliste und ebenso etwaige ebenfalls bei dem Gerwdéser der ersten Pfarrstelle zu erhebende Einsprühe gegen die Wahl der Aeltesten und Ge- meindevertreter sind von diesem dem Vorstande der Kreis- synode Berlin Stadt T1 gemäß 88 36 und 40 K.-G. u. S.-O. zur Entscheidung vorzulegen, da es zur Zeit an einem Ge- s ewenrat der Kirchengemeinde St. Bartholomäus TI

. 4) Die ersten Erneuerungswahlen der kirhlichen Gemeinde- kôrperschaften der Kirchengemeinde St. Bartholomäus 11 haben im Herbst 1909. fathusinden. Die mit dem Ablaufe des Jahres 1909 ausscheidende Hälfte der gewählten Aeltesten und Gemeindevertreter is gemäß § 43 Abs. 3 K-G. u. S.-O. rechtzeitig dur Auslosung zu bestimmen.

5) Der Kirchengemeinde St. Bartholomäus TIT wird als gottesdienstlihe Stätte zunächst der seitens der St. Bartholo- mâus-Kirchengemeinde gemietete Betsaal Werneuchenerstraße 6 und vom 1. April 1907 ab Hufelandstraße 8 hierselbst über- wiesen, während für die Errichtung einer Kirche für die Zweig-

emeinde das seitens der Berliner Stadtsynode zu diesem wecke bereits eigentümlich erworbene, ‘hierselbst in der Elbingerstraße 24/25, Ecke der Straße 21a, jeßt Schneide- mühlerstraße belegene, im Grundbuche des Königlichen Amts- gerihts T zu Berlin von den Umgebungen Band 121 Blatt Nr. 5771 und 5772 verzeichnete, A 12 a 33 qm große Grundstück in Betracht kommt. . ___ Eine sonstige Ausstattung erhält die Zweiggemeinde von ihren Stammgemeinden nicht.

Berlin, den 4. September S

D. Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg, Abteilung Berlin. Faber.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offizicre, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde- rungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 5. September. Gr. v. Moltke, Gen. Lt. und Gen. à la suite, Kommandant von Berlin, während der diesjährizen Herbst- übungen zur Dienstleistung bei Seiner Majestät dem Kaiser und König kommandiert.

Evangelische Militärgeistliche.

, Durch Allerhöchste Bestalkung. 11. August. Walther, Div. Pfarrer der 30. Div. in Straßburg i. E., zum Militärober- pfarrer ernannt.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 11. August. Walther, Militäroberpfarrer, dem Generalklommando X V. Armee- korps zugeteilt.

Beamte der Militärverwaltung.

Durch Allerhöchsten Erlaß. 11. August. Bartike, Korpsstabsveterinär beim Generalkommando I1. Armeekorps, der per- fönlihe Nang als Rat 4. Klasse verlieben.

Durch Allerhöchste Patente. 21. August. Kienig, Baurat, Militärbauinsp. in Gleiwiß, der Charakter als Geheimer Baurat, Kaiser, Albert, Volk, Militärbauinspektoren in Rastatt bzw. Mainz und Hannover, der Charakter als Baurat mit dem persönlichen Range der Räte 4. Klasse, Wogkittel, Rendant vom Kadettenhause in Kötlin, Dietrich, Kanzleirat, expedierender Sekretär, Schiefer, Topograph, bei der Landesaufnahme, Schroeder, Baehring, Puschmann, Proviantamttdirektoren in Magdeburg bzw. Mainz und Posen, Siebenhaar, Stevhan, Lazarettoberinspektoren in Breslau bzw. Minden, der Charakter als Rechnungsrat, verliehen.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 7. Juli. Dr. Devin, Korpsftabsapotheker des XVII. Armeekorys, zum bygienisch-chemischen Laboratorium der Kaiser Wilhelms-Akademie, Bresgen, Stabsapotheker des Garn. Lazaretts T Met-Stadt, zum Garn. Lazarett T Berlin, verseßt. Dr. Giese, Stabeapotheker des Garn. Lazaretts T Berlin, mit Wahrnehmung der Geschäfte des Korpss\tabapothekers beim XVII. Armeekorp3 beauftragt.

_9. Juli. Parrey, Mülfarth, Dr. Prause, Dr. Griebel, Günzel, Dr. Shürhoff, Thon, Oelker, Dussel, Oppel, Moldenhauer, Shiebusch, Franke, Loppin, Langerfeld, Unterapotheker des Beurlaubtenastandes, zu Oberapothekern befördert.

10. Juli. Jungfer, Oberapotheker des Beurlaubtenstandes, der Abschied bewilligt.

13, August. Weber, Militärbausekretär auf Probe beim Militärbauamt in Rastatt, endgültig angestellt.

18. August. Schettler, Regierung:baumeister in Karlsruhe, zum Militärbauinsp. ernannt. Wold, Stade, Garn. Verwalt. Inspektoren in Worms bezw. Cöln, gegenseitig verseßt. Grober, Intend. Sekretär von der Intend. des 111. Armeekorps, auf seinen Anirag mit Pension in den Ruhestand verseßt.

21. August. Hildebrandt, Garn. Verwalt. Oberinsp. auf dem Truppenübungsplaß Munster, als Garn. Verwalt. Direktoc auf Probe bestellt. Engel, fkontrolleführender Kaserneninsp. in Bonn, zum Garn. Verwalt. Korntrolleur ernannt. Schneider, Garn. Verwalt. Oberinsp. in Schweidniß, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand verseßt. ;

22. August. Langenfeldt, Schuppel, Gundelach, Unterzablmeister beim Gardekorys bezw. VIII. und X[I. Acmeekorys, zu Zablmeistera ernannt.

_23. August. Hannemann, Registrator der Insp. der tehnischen Institute der Art, zum Militärintend. Registrator ernannt. Baum- gaertel, Oberzahlmstr. vom II. Bat. 3. Unterelsä}} Inf. Regts. Nr. 138, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

27. August. Schroeder, Recnungsrat, Intend. Sekretär von der Intend. des RXI. Armeekorps, Panzler, Oberzahlmstr. vom Kür. Negt. Graf Geßler (Rhein.) Nr. 8, dieser zum 1. November 1906, N ikutowski, Oberzahlmstr. vom Militärreitinstitut, dieser zum 1. September 1906, sämtlich auf ihren Antrag mit Pension in den Nuhestand verseßt.

28. August.

1906 mit Pension in den Ruhestand versetzt. 29. August.

1. Dezember 1906 mit Pension in den Ruhestand verseßt.

Königlich Sächfische Armee.

Offiziere, Fähnriche usw. Ernennungen, Beförde- rungen und Teichen, Im aktiven Heere. 5. Sep- tember. Nicolai, Oberlt. im 2. Pion. Bat. Nr. 22, vom 1. Ok- tober d. J. ab auf zwei Jahre zur Fortifikation Met kommandiert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 5. Sep- tember. Endres, Hauptm. und Komp. Chef im Fußart. Negt. Nr. 12, mit Pension der Abschied bewilligt.

Beamte dex Militärverwaltung.

Durch Allerhöchsten Beschluß. 25, August.

Heinig, Militärintend. Rat,

Vorstand der Intend. der 4. Div. Nr. 40, Armeekorps, unter Ernennung zum Vorstand der Intend. der 4. Div.

d. I. gegenseitig verseßt.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. 14. August. Müller, Oberzahlmstr. des 2. Jägerbats. Nr. 13, auf seinen An- trag unterm 1. Dezember 1906 mit Pension in den Ruhestand verseßt.

1. September. gebots des Landw. Bezirks Glauchau, der Abschied bewilligt. i

3. September. Frauenstein, Garn, Verwalt. Insp. in Kamenz, der Charakter als Garn. Verwalt. Oberinsp. verliehen. Goldhan, Garn. Verwalt. Insp. in Zwickau, unter Verseßung nah Riesa, zum Garn. Verwalt. Oberinsp., Meißner, Garn. Verwalt.

Kontrolleur auf dem Truppenübungsplay Zeithain, unter Gr leyuR nah Borna, zum Garn. Verwalt. Insp., Ger u F kfontrolleführender Kaserneninspektor in Plauen, zum Garn. Verwalt. Kontrolleur, ernannt. Petzold, Garn.

Verwalt. Insp. in Borna, nach Zwickau, Maiwald, Garn. Ver- walt. Kontrolleur in Wurzen, nach LTruppenübungsplay Zeithain Schumann, Kaserneninsp. in Dresden, als Kontrolleführer auf

Probe nach Wurzen, Seidewinkel, Kaserneninsp. in Dresden, nah

Frey\schmidt, Oberzahlmstr. von der I. Abteil. Minden, Feldart. Negts. Nr. 58, auf seinen Antrag zum 1. Oktober |

Gerlach, Militärintend. Assefsor bei der Intend. X1X. (2. K. S) | Nr. 40 mit Wirkung vom 1. Oktober 1906, unterm 1. Oktober |

Pirna, verseßt. Die vorstchenden Veränderungen treten unter dem 1. Oktober d. J in Kraft.

___ 4. September. Koßagk, Köhler, Militärbauregistratoren in E bezw. III Leipzig, unterm 1. Oktober d. J. gegenseitig verseßt.

Angekommen:

Seine Exzellenz der Justizminister Dr. Beseler, vom Urlaub.

Nicjlamkliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 8. September.

Seit dem Anbruch des Monats September haben sihch überall im deutshen Vaterlande Augen und Herzen dem ehrwürdigen Herrscherpaare des Großherzogtums Baden zugewandt. Schöne und seltene Gedenktage sind es, die in diesem Monat unter Anteilnahme ganz Deutschlands die Bevölkerung des badischen Landes mit ihrem geliebten Fürstenpaar festlih begehen kann: am 9. den ahtzigsten Geburtstag Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, am 20. September die Feier der goldenen Hochzeit des Großherzoglichen Paares, die mit dem Fest der Silberhochzeit Jhrer Königlichen E des Erbgroßherzogs und der Erbgroß- erzogin zusammenfällt. __ An diesen Tagen der Freude und des frohbewegten Er- innerns vereinigen wir uns mit allen Patrioten in herzlihen Segenswünschen für das Badische Fürstenhaus und

sein treues ¿Volk. Was Seine Königlihe Hoheit der Großherzog Friedrich uns bedeutet, weiß jeder Vaterlandsfreund. Jn dem ritterlihen Eidam des

großen Kaisers Wilhelm verehren wir den auf dem Schlacht- felde wie beim Friedenss{chlusse erprobten Mitarbeiter an der Begründung unserer nationalen Einheit, den beredten Verkünder des Neichsgedankens, den treuen Mahner der deutschen Volks- seele, den weisen Landesfürsten, der in langer Regierung für das Wohl seiner Badener scgensreih waltet. Jhre Königliche Hoheit die Großherzogin Louise besißt unsere ehrerbietige Zuneigung als die einzige Tochter des ruhmreichen ersten Kaisers, die Schwester des unvergeßlichen Kaisers Friedrih, als Badens gütige, in allen Werken der Menschenliebe unermüdlihe Landesmutter.

__ Das deutshe Volk empfindet es als eine glückliche Schiksalsfügung, daß aus der großen Werdezeit des Reichs diese beiden ehrwürdigen Gestalten noch lebensvoll in die Gegenwart hereinwirken, daß es ihnen vergönnt ist, das neue Deutschland mehr und mehr innerlih erstarken und das Fort- H des alten edlen Stammes der Zähringer gesichert zu ehen.

Mögen Friedrih und Louise von Baden, als vorbildliche Vertreter deutshen Fürstentums, noch lanze Jahre der Liebe ihrer Landeskinder und der freudigen Verehrung der Nation erhalten bleiben !

Der Kaiserlihe Botschafter in Wien, General der Kavallerie und Generaladjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs Graf Karl von Wedel ist von dem ihm Aller- höchst bewilligten Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Botschaft wieder übernommen.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Sperber“ vorgestern in Dakar eingetroffen.

Breslau, 8. September. Gestern abend fand bei Jhren Majestäten dem Kaiser und der Kaiserin in den Räumen des Zwinger Paradetafel statt, bei der Seine

Ca! der Kaiser, „W. L. D. zuiolge, Einen Trinkspruch auf das VI. Armeekorps ausbrachte, auf den der kommandierende General, General der Jnfanterie

von Woyrsch dankend erwiderte. Nah dem Diner hielten die Majestäten Cercle und begaben Sich dann. nah dem Schloß, wo Allerhöchstdieselben mit den Fürstlihen Gästen von der Rampe des Schlosses aus dem großen Zapfenstreich sämt-

| licher Musikkapellen des VI. Korps beiwohnten.

| die für den Verkauf von

Heute vormittag sind Seine Majestät der Kaiser, Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kron-

Scherer, Zabhlmfstr. bom III. Bat. Inf. Regts. | PLinz und Jhre Königlichen Hoheiten die Prinzen

Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, auf seinen Antrag zum |

Eitel-Friedrih, August Wilhelm und Oskar nebst Gefolge nah Bunzelwiß abgereist, wo zur Erinnerung an das Bunzelwitzer Lager Friedrihs des Großen ein auf dem nahen Pfaffenberg errihteter Denkstein enthüllt wird.

Deutsche Kolonien.

Aus Windhuk in Deutsch - Südwestafrika wird „W. T. B.“ zufolge gemeldet :

Reiter Richard Märker, geboren am 25. November 1881 zu Ablaß, früber im Grenadierregiment Nr. 6, wurde am 30. August im Gefecht im Aubrevier {wer verwundet (Shuß durh rechtes Wadenbein und Gefäß).

Frankreich. Aus Anlaß der Schließung der Bischofskonferenz

| fand gestern in der Notre Dame-Kirche zu Paris ein feierlicher | Gottesdienst statt, an dem eine große Menschenmenge teilnahm.

Lobs, Oberveterinär der Landw. 1. Auf- | Der Bischof von Montpellier hielt eine Ansprache, in der

er, „W. D. B.“ zufolge, betonte, die Bischöfe seien Männer ihrer s aber ebenso auch des überlieferten Glaubens. Ein neuer Vertrag, ähnlich dem Konkordate, fe heute beschlossen worden, der das französishe Volk mit jeinen Bischöfen ver- einigen und neue Zeiten bringen werde.

Rußland.

Der Ministerrat hat in einer gestern abgehaltenen Sißung, nah einer Meldung der „St. Petersburger Tele- graphenagentur“, Cg die Bestimmungen ausgearbeitet,

| er Regierung gehörigen Ländereien an die Bauern zur Anwendung gelangen sollen.