1906 / 226 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Sep 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der

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Berkaufsroert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

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Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen here

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ift, ein Punkt (.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprehender Bericht fehlt

Literatur.

¿ Deutshe Gartenstadt-Gesellschaft zu Berlin- Galadiensee hat soeben die Nr. 20 ihrer Korrespondenz herausgegeben. Hiese enthält Nachrichten aus der Gartenstadtbewegung in Deutsch- sand, England, Schweden und Holland. Ist die Bewegung in den e dern noch mehr im Propagandastadium, so weist England in de der neuen Garten|stadt bet Lethworth {hon be- deutende Erfolge auf dem Wege einer Dez ntralisationsbewegung und raktishen Bodenreform auf. Auch in Deutschland \cheint die Be- e ing gute Fortschritte zu machen. Die Propagandatätigkeit der Gesellschaft findet hauptsächlih in der Veranstaltung von Vorträgen und der Herausgabe von Werbeschriften thren Ausdruk und wird dem- nächst noch in einem offiziellen, den Titel „Neuland, Zeitschrift für Siedlungs8wesen und Dezentralisation®“ führenden Organ, das vom 1. Oktoker an im Verlag „Lebensreform" erscheinen

rd, cine Förderung erfahren. Man hofft auch bald bei Karlsruhe um ersten praktischen Experiment zu \{hrèiten. E _ Auf 50 Jahre im Dienste der Sprachwissenschaft am 1. Oktober die Langensheidt\che Verlagsbuchhan d- (Professor G. Langenscheidt) zu Berlin - Schöneberg zurü- blicken. Der DAÁ hat sich durch seine Unterrichtsbriese für das Sprachselbslstudium rwachsener nah der Methode Toufsaint-Langen- {eidt und durch seine Wörterbücher der englischen und der französischen Sprache von Muret-Sanders und Sachs-Villatte einen Weltruf er- worben. Eine aus diesem Anlaß herausgegebene, ges{chmadckvoll ausgestattete, illustrierte Fest \chrift zeigt den Werde- gang der Verlagsbuhhandlung. In drei Abteilungen ge- gliedert, gewährt fie in der ersten einen geshihtlihen Ueber- blick über die Gntwicklung der Firma aus kleinen Anfängen heraus und läßt erkennen, wie ihr planvolles und ztelbewußtes Arbeiten von Erfolg gekrönt war; die zweite enthält kurze Biographien der Autoren, teilweise mit Bildern geschmüdckt. Der dritte Teil endlih umfaßt den eigentlihen Verlagskatalog, der, systematisch geordnéêt und mit Titel- und Schlagwortregister versehen, das leichte und rashe Auffinden jedes gesuhten Werkes ermöglicht.

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Urte Anzeigen neu ershienener Schriften, deren Besprechung vorbehalten bleibt.

Sammlung Straube Heft 1: Der Grunewald. Wander- führer mit Kartenatlas, bearbeitet von Dr. Gustav Albrecht. 1 4 Berlin SW. 61. Geograph. Institut und Landkartenverlag Jul. Straube.

Mendes Taschen-Atlas von Berlin und seinen Vor- orten. Mit einer Uebersichtskarte, einer aus 112 Sektionen be- stehenden Spezialkarte und mehreren Verzeichnissen. In Buchform. 0,75 «A Berlin SW. 26. Alfred Mende. Geogr.-Lithogr. Institut.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Großbritannien und Japan.

Beitritt Canadas zum Handelsvertrage zwischen beiden Ländern vom 16. Juli 1894. Zwischen Groß- britannien und Japan is ein Abkommen über den Beitritt Canadas zum british-japanishen Handelsvertrage von Jahre 1894 abgeschlossen, das, nahdem am 13. Juli d. F. der Austaush der Ratifikationsurkunden slattgefunden hat, von diesem Tage ab in Kraft ist. Nah dem Abkommen sollen die Bestimmungen des british- japanishen Handelsvertrags vom 16. Juli 1894 und des Zusaß- vertrags dazu vom 16. Juli 189% auch auf Canada Anwendung finden. Canada und Japan gewähren si gegenseitig die unbedingte Meistbegünstigung, worunter auf canadischer Seite die Gleichstellung Japans mit den meistbegünstigten nichtbritischen Ländern ver- standen is, mit Aus\{luß also der Vorzugszölle, die in Canada der britishen Einfuhr gewährt werden. Ei seine Ausfuhr nah Canada erhält Japan somit nur diejenigen Ermäßigungen, die Canada für französische Erzeugnisse vertragsmäßig zugestanden hat.

T ürk ei.

Form der Ursprungszeugnisse für die Einfuhr von ungegerbten Häuten. Die nah den Vorschriften des Obersten Gesundheitsrats für die Einfuhr von ungegerbten Häuten erforder- lihen Ursprungszeugnisse sollen genaue Angaben über den Ursyrungs8ort und die Herkunft der Häute sowie darüber enthalten, ob dort an- steckende und epidemishe Krankheiten und Tierseuchen geherrsht haben oder niht, gegebenen Falls unter Bezeichnung des Namens, des Wesens und der Art der Krankheit. Dabei sind au diejenigen Krankheiten ¡u erwähnen, die etwa in den Häfen, wo die Häute umgeladen sind, bestanden haben oder aufgetreten find.

Rumänien.

Zolltarifierung von Waren. Der rumänishe General- ¡olldirektor hat an die Zollämter hinsihtlih der Anwendung des Zoll- tarifs!) folgende Weisungen erlassen:

Siebe, vollständig fertig zum Anhringen an land- wirtschaftlihen Maschinen, werden verzollt:

wenn sie aus dünnem, durchlöhertem Schwarzbleh hergestellt find, nah den Artikeln 618 bis 620;

wenn n aus durchlöchertem Zinkblech hergestellt sind, nah Artikel 665, und,

wenn sie aus Eisendraht bestehen, nah Artikel 634 des Tarifs.

Stickereien auf Tüll oder anderen Stoffstreifen werden nach Artikel 382, Stickereien auf Geweben mit festem Saum nah Artikel 406 des Tarifs verzollt. 2)

Wenn die unter Artikel 314 fallenden Hüte gebleiht oder appretiert sind, so werden sie nah Artikel 315 behandelt, desgleichen die unter Artikel 316 fallenden nah Artikel 317. Ebenfo werden auch die Damenhüte aus gleihem Stoffe tarifiert, wenn sie niht ausge- rüstet (nicht garniert), niht aufgepußt sind; aufgepußte Damenhüte dagegen oder solhe aus Stroh mit Böden oder anderen Teilen aus Zeugstoff werden nah Artikel 395 verzollt. ?) :

Mit Ausput versehene Kragen unterliegen nach Artikel 391 einem Zoll von 30 Lei für 1 kg. 4 :

Kautschukbandagen für Fahrzeu gräder (d. h. fertige Radreifen für Fahrzeuge aller Art) werden als Teile derselben und niht als Kautshukwaren verzollt. (Rundschreiben der rumänischen Generalzolldirektion vom 4./17. März 1906, Nr. 134 389.)

Kegel - und zylinderförmige Röhren sowie Spulen aus Papier oder Pappe gepreßt, auch in Verbindung mit anderen gewöhnlichen, aber besonderen Spinn- und Webstoffen, werden nah Artikel 432 des Tarifs mit 39 Lei für 100 kg verzollt.

Waren aus Zellhorn, Knochen, Glas oder anderen Stoffen, welhe ‘dur die Art ihrer Herstellung als Nach- abhmungen von Elfenbein-, Schildpatt-, Perlmutter- oder Bernsteinwaren angesehen werden müssen, find nah den errungen zu Artikeln 137 und 576 wie Elfenbein- usw. Waren

):rjollen.

m; Nach den Artikeln 416 und 417 werden Garne, Gewebe, Virk, und Posamentierwaren in Verbindung mit ver- goldeten oder versilberten Metallfäden bezw. mit echten Gold- Und Silberfäden verzollt. Es kommen hier also nur Erzeugnisse in Frage, bei denen die bezeihneten Metallfäden nicht vorherrshen; bilden leßtere jedoh die ganze Schauseite oder überwiegen sie bei einem Gegenstande, so erfolgt die Verzollung nah den Artikeln 713 bis 717. Auf derartige Waren kommen, falls

1) S. die vom Reichsamt des Janern veranstaltete Ausgabe. '

A ?) Vergl. auÿ das Gese vom 24. Mai/6. Juni d. I, betr. enderungen des rumänischen allgemeinen Zolltarifs.

?) Deutsches Handelsarchiv 1905 I S. 1170.

Weise zur Verzollung an- Allgemeinen Zollgesetzes?) (Deögl. vom 11./24. März

sie niht in der vorstehend angegebenen

gemeldet werden, die Bestimmungen des über die Uebertretungen zur Anwendung.

1906, Nr. 137 659.)

Bulgarien.

Zollbebandlung der von Handlungsreisenden ein- geführten Muster. Aus Anlaß von Beschwerden hat der bulgarische As durch Erlaß vom 6./19. Juli d. I., Nr. 1€ 841, die

ollämter angewiesen, von Handlungsreisenden eingeführte Muster bon geringem Werte, die auf Kartons angebracht werden können, durch eine Schnur oder auf andere Weise an den Kartons zu be- festigen und leßtere auf der Rückseite mit dem Stempel des Zoll- amts zu versehen. Ueber andere Muster foll, sofern dies nicht zu umständlih ist, ein von den Zollbeamten zu bescheinigendes Ver- zeihnis aufgenommen werden, das der provisorischen Einfuhr- anmeldung oder dem Zollabfertigungépapier auzuheften und dem Handlungsreisenden zu übergeben ist. Dieses Verzeichnis nebst der Einfuhranmeldung oder der Quittung ist von den Handlungsreisenden bei der Wiederausfuhr der Muster vorzulegen und wird der Ausfuhr- anmeldung beigefügt. Ueberhaupt soll die Plombierung der Muster von geringem Werte unterbleiben und auf solche von größerem Werte beschränkt werden.

Schweden.

Zulassung von Ausländern zum Aufkauf von Fischen zum Zwelke der Ausfuhr. Auf Grund des § 26 der Verord- nung vom 18. Juni 1864, betreffend die erweiterte Gewerbefreiheit, und na dem Wortlaute dieser Gesetzesstelle in der Verordnung vom 20. Juni 1879 war es ausländishen Kaufleuten verboten, frische Bilde zur Ausfuhr zu kaufen. Um in fishreihen Jahren den Fang

esser verwerten zu können, hatte eine Königliche Verordnung vom 23. Dezember 1885 nachgelassen, daß während des Heringsfanges an den Küsten von Bohnslän Ausländern, auch wenn sie keine Er- laubnis erhalten haben, in Shweden Geschäfte zu treiben, bis auf weiteres gestattet sein soll, nah Anmeldung bei dem Gouverneur der Provinz Göteborg und Bohns oder bei dem zuständigen Kron- beamten oder dem Magistrat, Fische für die Ausfuhr ins Ausland aufzukaufen, ohne indessen zu einer anderen Veredlung der Ware berechtigt zu sein als derjenigen, welche erforderli ist, um die Ware während des Transportes fcisch zu erhalten.

Verein ilgte Staaten von Amerika.

Nahrungsmittelgesez. Ein Gese vom 30. Juni 1906 Nr. 384 regelt u. a. die Einfu r, Ausfuhr und den zwischenstaatlichen Verkehr von Lebensmitteln, Drogen und Getränken für das Gesamt- gebiet der Vereinigten Staaten folgendermaßen: i

Die Einfuhr von Drogen und Lebensmitteln, welche im Sinne des Gesetzes verfälsht oder mit einer betrügerishen Bezettelung ver- sehen sind, aus dem Ausland oder aus einem Staat der Union in einen andern Staat sowie die Ausfuhr solher Gegenstände nah dem Ausland ift verboten. Dabei sollen aber Gegenstände, die für das Ausland bestimmt siad, nicht als verfälsht gelten, wenn bei ihrer Herstellung kein Stoff gebrauht worden ist, dessen Verwendung nah den ausländishen Vorschriften verboten ist. Zu den Lebensmitteln ge- hören auch Getränke, Konditorwaren und Würzen. Ferner sind Vor- schriften über die Prüfung von Nahrungsmitteln und Drogen im chemischen Bureau des Ackerbaudepattements getroffen ; den Eigentümern der zu prüfenden Artikel muß Gelegenheit zur Erklärung gegeben werden ; stellt si eine Zuwiderhandlung gegen das Geseß heraus, fo wirò die Sache zur gerichtlihen Entscheidung gebracht.

Ueber den Begriff der Fälshung und der betrügerischen Bezette- rang Lun Drogen und Nahrungsmitteln kommen folgende Punkte in

etraht :

Als verfäls{cht gelten u. a. Drogen, die unter einem in der amerikanishen Pharmakopde anerkannten Namen eingeführt werden, aber den dort aufgestellten Normen in bezug auf Stärke, Beschaffen- heit oder Reinheit nicht entsprehen, außer wenn ihre Beschaffenheit genau auf der Verpackung bezeihnet is. Konditorwaren dürfen nicht Ton, Shwerspat, Talk, Chromgelb oder andere mineraliscke Stoffe, oder giftige Farben oder gesundheitsshädlihe Stoffe enthalten, ebensowenig wein- oder weingeisthaltige Flüssigkeiten und Gemenge oder narkotische Stoffe. Nabeaitzsmittel sind u. a. als verfälsht anzusehen, wenn sie derart gefärbt oder sonst behandelt worden sind, daß dadur ihre Beschädigung oder untergeordnete Be- schaffenheit verborgen wird, oder wenn sie giftige oder gesundheits- hädlihe Stoffe enthalten.

Als betrügerish bezettelt gelten u. a. Drogen oder Nahrungs- mittel, wenn sie auf der VerpackEung oder der Bezettelung eine falsche oder irreleitende Angabe über den Artikel oder seine Bestandteile oder den Herstellungs- oder Erzeugungsort enthalten. Auch müssen Drogen und Nahrungsmittel eine Angabe über die Menge des darin ent- C Weingeists, Morphiums, Opiums und ähnlicher Stoffe ent-

alten.

Drogen, Nahrungsmittel und Getränke, die entgegen den Vor- schriften des Gesetzes eingeführt oder ausgeführt oder in den zwishen- staatlihen Verkehr gebraht werden, unterliegen der gerihtlihen Be- \{lagnahme und Einziehung. Das Gericht kann jedoch die Nückgabe der Gegenstände an den Eigentümer anordnen, wenn Sicherheit dafür geleistet wird, daß über die Gegenstände niht den Vorschriften des Gesetzes zuwider verfügt wird. Das Scatamt ift verpflichtet, dem hemischen Bureau des Ackerbaudepartements Must.r von eingeführten Nahrungsmitteln und Drogen zu liefern. Stellt sich bei der Untersuchung heraus, daß die Beschaffenheit der eingeführten Gegen- stände den Vorschriften des Geseßes zuwiderläuft, so müssen sie inner- halb dreier Monate zurückgesandt oder vernihtet werden. Während der Untersuchung können die Einfuhrwaren indes gegen eine Bürg- haft zum vollen Betrage der Faktura freigegeben werden. Die Bürgschaft verfällt, wenn die Waren als \{leckt befunden werden, in- zwischen aber verkauft worden sind. Das Geseg tritt am 1. Januar 1907 in Kraft.

Fremdhandelsführer des Handelsmuseums"* ‘f

in Philadelphia, für Südamerika. «Gi

Der von dem Handelsmuseum in Philadelphia herausgegebene

Foreign Commercial Guide: South America (Fremdhandelsführer

für Südamerika) liegt in den nächsten vier Wochen im Reichsamt des

Fnnern, Berlin W., Wilhelmstraße 74, im Zimmer 174, für Interessenten zur Einsichtnahme aus.

Ausschreibungen.

Eisenbahnbau in Jtalien. Die Regierung hat der Provinzialverwaltung von Lecce die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erteilt, die von Nartò über Tricase nah Maglie Lee Li Spurweite: 1,445 m. (Gazzetta Ufficials del Regno

’Italia.

Der Bau einer Brücke über den Terafluß (Spanien, Provinz Zamora) wird erneut ausgeschrieben Anschlag : 116 609,27 Pesetas. Vorläufige Kaution: 59/0; endgültige: 10 9%, Verhandlungstermin: 13. Oktober 1906, Vormittags 11 Uhr. An- gebote find bei der Secretaría de la Deputación provincial de Zamora einzureihen, woselbst Pläne und Bedingungsheft ausliegen. ,

(Gaceta de Madrid.)

Ausnuzung von Wasserkraft in Spanien. Pedro Gasalla González in Lugo hat die Genehmigung erhalten, aus dem Flusse Miño 20000 1 Wasser in der Sekunde zw-cks Erzeugung elektrisher Kraft entnehmen zu dürfen. (Gaceta de Madrid.)

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 22. September 1906:

Nuhrrevter Oberschlesishes Revier Anzabl der Wagen 21 282 7 764 1 566 _— am 23. September 1906: 130

Gestellt . Nicht gestellt

Geftellt . Nicht gestellt

Die Lieferung von kiefernen Bahnschwellen sowie kfiefernen und eichenen Weichenschwellen ist von der König- lihen Eisenbahndirektion Berlin ausgeschrieben worden. Angebotsbogen und Bedingungen liegen im Verkehrsbureau der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin zur Einsichtnahme aus.

In den Sigzungssälen des Vereins der Berliner Kaufleute und Industrieller finden heute und morgen Versammlungen der Ver- treter des gesamten norddeutshen Weinhandels zum Zweck der Konstituierung eines Zentralverbandes statt. Angemeldet zur Mitglied- schaft sind bisher 460 Firmen. Der Zweck des Verbandes gilt der Vertretung gemeinsamer Interessen und des Kampfes gegen unlauteren Wettbewerb. Í

In der vorgestrigen Sißung des Aufsichtsrats der Harpener Bergbau-Aktien-Gesellshaft, Dortmund, wurde die Bilanz für das Geschäftsjahr 1905/06 festgestellt und beshlofsen, der General- versammlung am 27. Oktober die Verteilung einer Dividende von 119% vorzushlagen. Die Gesam!kohlenförderung des Geschäftsjahrs betrug 6571115 t, der Bruttogewinn auf Kohlen 11488 661 #, auf Koks 5 560 983 #4, auf Briketts 488 607 „#, der Abteilung Shiffahrt 1241509 4, aus den Nebenprodukten der Teeröfen 1769 072 M, Zinseneinnahme 473 469 46, Einnahme aus Mieten und Pächten 632535 4, Gewinn aus Ziegeleianlagen 52504 ä, Gewinn der Abteilung Eisenkonstruktion 83022 4, Gewinn auf Wertpapierkonto 330 4, Einnahme aus der Wasserleitung 658 Æ, Vortrag aus 1904/05 Harpen 202 675 #, Siebenplaneten 26 015 Dagegen betrugen die Generalkosten 4 139 329 4, die außergewöhn- lichen Kosten: Zushuß beim Betriebe der Menage 7317 #4. Unter- haltung der Beamten und Arbeiterwohnungen 150 957 f, Unterhaltung der Kleinkinder- und Haushaltungss{hulen 14 388 4, Unterhaltung der Volksbibliothek 3606 46, Streikunkosten usw. 22067 #, Unkosten der neuen Anleihe (Scharnhorst) 110 120 4, NRücklage wegen Berg- \chäden 500 000 4, Abschreibungen 8 422 930 4, 49/9 Dividende von 72 200 000 A Aktienkapital 2888 000 A, Zuwendung für gemein- nüßige Zwecke 150 000 #4, statutarishe Gewinnanteile 322 998 Æ, 7 0/0 Superdividende 5 054 000 4, Restvortrag auf neue Rechnung 234 369 M Z

Laut Meldung des „W. T. B.“ wurde der „Kölnischen Volks- zeitung“ aus den Kreisen der Walzwerksbesigzer mitgeteilt, daß die Preise für Röhren streifen erhöht worden sind, und zwar um 2,50 Æ die Tonne für Streifen aus Schweißeisen und um 5 # für folhe aus Flußeisen.

In der gestrigen gemeinsamen Aufsihtsratsfißung der Wittener Stahlröhrenwerke in Witten und der Nöhren- walzwerke Aktiengesellshaft, Gelsenkirhen-Schalke, wurde, laut ,W. T. B.*, der Beschluß gefaßt, der für den 22. Oktober anzuberaumenden Generalversammlungen eine Dividende von 23 beziehungsweise 1149/9 wvorzushlagen, Die #sch aus dem Patentverkaufe der Wittener Stahlröhrenwerke ergebenden Eingänge werden bet der Dividendenverteilung nicht verwandt werden, fondern vorbebaltlih der Genehmigung der Generalversammlung zur Bildung einer Spezialreserve dienen.

Die Bayerischen Staatsbahnen vereinnahmten im August 1906: 18 790 000 M (+ 812 357 4). Einnahme bis Ende August 1906: 123 580 000 4 (+ 6 800 720 4). Die Betriebslänge betrug im A 1906 6416 km (i. V. 6364 km.) Laut Meldung des „W. T. B.* betrugen die Einnahmen der Luxemburgischen Prince Henri-Eisenbahn in der zweiten Septemberdekade 1906: 194 670 #r., gegen das Vorjahr mehr 26 570 Fr. Die Bruttoein- nahmen der Ortentbahnen betrugen vom 10. bis 16. September 1906 : 361 450 Fr. (mehr 42 283 Fr.). Vom 1. Januar bis 16. September 1906 betrugen die Bruttoeinnahmen 9 305 824 Fr. (281 180 Fr. weniger als i. V.). Skobélévo—Nova-Zagora (80 km) vom 3. bis 9. September 1906: 7252 Fr. (mehr 1045 Fr.), seit 1. Sanuar 1906: 201 451 Fr. (weniger 10 717 Fr.).

Nishni Nowgorod, 22. September. (W. T. B.) Auf der Messe wurden bei zwölf Banken bis zum 18. d. M. Wechsel im Betrage von 24 700 000 Rubel diskontiert gegen 26 400 000 Rubel im Vorjahre. Viele größere Abs{lüsse fanden gegen Barzahlung statt.

New York, 22. September. L T. B.) In der vergangenen Woche wurden 841 000 Dollars Silber ausgeführt; eingeführt wurden 13 891 000 Dollars Gold und 15 000 Dollars Silber.

New York, 22. September. (W. T. B.) Der Wert der în der vergangenen Woche eingeführten Waren betrug 17 150 000 Dollars gegen 12 180 000 Dollars in der Vorwoche, davon für Stoffe 3 570 000 Dolla1s gegen 3 169 009 Dollars in der Vorwoche.

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Die Preisnotierungen vom Berliner Produktenmarkt sowie die vom Königlichen Polizeipräsidium ermittelten Marktpreise in Berlin befinden sh in der Börsenbeilage.

Berlin, 22. September. Bericht über Speisefette von Gebr. Gause. Butter: Die Marktlage ist unverändert. Feinste reinschmedckende Qualitäten bleiben gefragt, während abweihende und billigere Butter {wer unterzubringen ist. Die heutigen Notierungen sind: Hof- und Genofsenschaftsbutter Tas Qualität 125 bis 126 , ITa Qualität 118 bis 122 A Schmalz: Der Konsum is sowohl hier wie in Amerika gut, wogegen die Schweineantriebe drüben recht flein bleiben. Die Packer waren infolgedessen Käufer, was ein Höher- gehen der Preise zur Folge hatte. Die Vorräte in Chicago nahmen au in dieser Woche wieder um 6000 Tierces ab. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western Steam 524 bis 53 #4, amerika- nishes Tafelschmalz (Borusßa) 54 4, Berliner Stadtshmalz (Krone) 54 #4, Berliner Bratenshmalz (Kornblume) 55 #, in Tierces bis 62 M Spedck.: Ruhig.

Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Shlahtviebmarkt vom 22. September 1906. Zum Verkauf standen 4079 Rinder, 1155 Kälber, 11284 Schafe, 9354 Schweine. Marktpreise nah den Ermittlungen der Preisfestseßungskommisfion. Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg Schlahtgewicht tin Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.): i H

Für Rinder: Ochsen: 1) volfleishig, ausgemästet, höchsten Sglahtwerts, höchstens 7 Jahre alt, 86 bis 90 #; 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 77 bis 89 M; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 67 bis 71 M; 4) gering genährte jeden Alters 62 bis 65 # Bullen: 1) voll- fleishige, höchsten Schlachiwerts 81 bis 84 #; mäßig genährte jüngere und gut genäbrte ältere 76 bis 80 (A; 3) gering genährte 63 bis 688 Æ Färsen und Kühe: 1) a. volfleishige, aus- geinästete Färsen höchsten Shhlachtwerts bis #,; b. vollfleischige, ausgemästete Kühe höchsten Schlahtwerts höchstens 7 Jahre alt, 67 bis 68 M; 2) ältere außgemästete Kühe und weniger gut ent- widckelte jüngere Kühe und Färsen 65 bis 66 (; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 60 bis 65 4; 4) gering genährte Färsen und Kühe

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Kälber: l) feinste Mastkälber (Vollmilhmast) und beste Saugkälber 89 bis 93 4; 2) mittlere Mastkälber und gute Saug- fäiber 81 bis 86 M; geringe Saugkälber 68 bis 78 #; 4) ältere gering genährte Kälber (Fzesser) 60 bis 67 M

Schafe: 1) Mastlämmer und jüngere Masthammel 85 bis 88 6; 2) ältere Masthammel 80 bis 83 4; 3) mäßig genährte Hammel und Schafe (Merzschafe) 68 bis 73 M; L Holsteiner ee bis M, für 1C0 Pfund Lebendgewicht 5 bis 44 M.