1906 / 250 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Oct 1906 18:00:01 GMT) scan diff

die Spurkränze bei aus\chließliher Verwendung von Rillenschienen in der Hôhe auf 12 mm, in der Stärke auf 8 mm abgenußt werden. Bei größeren Geshwindigkeiten und bei Verwendung gewöhnlicher Schienen wird das Höchstmaß für die Abnußung der Spurkränze von der eisenbahntehnishen Aufsichtsbehörde festgeseßt. i 9) Die Stärke der Radreifen muß bei einem Raddruck bis hödstens 3 t an Lokomotiven und Triebwagen mindestens 16 mm, bei größerem Raddruck mindestens 18 mm betragen, bei allen übrigen Fahrzeugen fönnen die Radreifen bis auf 14 mm abgenußt werden. ¿ie Stärke der Reifen ist in der senkrehten Ebene des Laufkreises zu messen, welhe 750, 525, 400 bezw. 325 mm von der Mitte der Achse anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Be- festigung8nute unter der der Abnußung unterworfenen Fläche geschwäht Pav müssen noch an der {wächsten Stelle die bezeihneten Maße nnegehalten werden. i . 3) Die Zulässigkeit von Rädern mit angegofsenen Laufflächen und die Grenze, bis zu welcher solhe und ihre Spurkränze abgenußt werden dürfen, bestimmt die elen Dan eqniiGe Aufsichtsbehörde.

8. Untergestelle, Achsen und Radstand.

Die Untergestelle sämtlicher Fahrzeuge müfsen gegen die Achsen abgefedert sein. Bet vierachsigen Fahrzeugen sind die Drehgestelle fo einzurihten, daß sie si in Gleiskrümmungen leiht einstellen. N jedem Falle ist jedoh der Radstand so zu bemessen, daß die stärksten Krümmungen anstandslos durfahren werden können.

Zug- und Stoßvorrichtungen. e

Sämtliche Fahrzeuge, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen

laufenden Wagen, müssen an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und Stoßvorrichtungen versehen n

Bahnräumer. —— An den Untergestellen sämtlicher Fahrzeuge sind möglihst dit vor den Rädern und möglichst nahe der Straßenoberflähe Bahn- räumer anzubringen und alle Bauteile, die den Raum vor den Bahn- räumern zwishen dem Wagen oder Plattformfußboden und Straßen- damm beengen, möglichst hoh zu legen.

9) Der Höchstabstand der Bahnräumer von Scienenoberkante soll bei aus\chließlihem Verbleib des Wagens auf Asphaltpflaster 6,5 cm, bei aus\{ließlihem Verbleib des Wagens auf Asphalt- oder Steinvpflaster 8 cm, in keinem Falle, au auf Aukßenlinien nicht, 10 cm übersteigen.

etwaige Ausnahmen von den Be-

3) Form der Bahnräumer und / ! 1 stimmungen in Absaß 1 und 2 a Aufsichtsbehörde fest.

D Z Aufsteigetritte und Handgriffe. : Die Aufsteigetritte der Wagen müssen ein bequemes Auf- und Absteigen gestatten. Ihre Unterkanten müssen ohne scharfe Ecken und Kanten hergestellt werden. Das Aufsteigen ist durch Handgriffe zu

erleihtern, die zweckmäßig A sind.

1)

Bremsen.

1) Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Güterwagen, müfsen außer etwa vorhandenen anderweiten Bremsvorrichtungen mit einer Hands bremse versehen sein, die jederzeit leiht und schnell in Tätigkeit geseßt werden kann. Die Kurbeln der Handbremsen sollen zum Festbremsen stets nah rets zu drehen sein. D N

2) Alle Triebwagen müssen mit mindestens 2 unabhängig von einander wirkenden Bremsen versehen sein, von denen eine mechanisch (dur Luftdruck oder eleftrish oder elektromagnetish usw.) wirken muß.

3) Beim Betriebe mit mehr als cinem Anhängewagen sollen die zur Personenbeförderung dienenden Wagen mit durhgehender Bremss- einrihtung versehen sein, die es ermöglicht, daß ihre Bremsen gleih- zeitig vom Führerstand in Tätigkeit eseyt werden können. Ausnahmen n bei sehr einfahen Betricbsverhältnissen mit Genehmigung der

ufsihtsbehörde zulässig.

Die Forderung einer beim Betriebe mit einem Anhängewagen zu stellen, wenn Betriebsverhältnisse vorliegen. f :

4) Alle Bremsen sollen möglichst stoßfrei und geräushlos wirken, von jedem Führerftand aus bedienbar und so kräftig gebaut sein, daß die Fahrzeuge bei voller Belastung auf der Wagerehten bei trockenen Schienen und bei einer Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde auf eine Länge von höchstens 6 m, vom Anliegen der Bremsklöze an

erechnet, sicher zum Halten gebracht werden können. Höhere Ans P iderimzen bleiben den E vorbehalten.

durhgehenden Bremseinrichtung ist au \hwierige

Sandstreuer. / Triebwagen und Lokomotiven müssen mit sicher wirkenden Sand- streuvorrihtungen ausgestattet sein.

& 24. Obergestelle, Plattformvers{chlüfse. 1) Die Obergestelle müfsen entweder gegen die Untergestelle abgefedert oder mit denselben durch elastishe oder \challdämpfende Zwischenlagen verbunden sein._ : 2) Die Plattformen müfsen mit geeigneten Abshlußvorrihtungen versehen sein. Auf Erfordern der eisenbahntehnischen Aufsichtsbehörde sind bei Ueberlandstrecken im Bedürfnisfällen die Plattformen mit Wettershuzwänden zu umschließen und die Führerstände von den

Plätzen der Fahrgäste zu Rie L

2D: Ausstattung der Personenwagen. 1) Die Türen und Fenster müssen gut \hließen. Für die Möglichkeit einer genügenden Lüftung ist Sorge zu tragen. Schuß- vorrichtungen gegen Sonnenstrahlen vorzuschreiben, bleibt den Aufsichts- behörden überlafßsen. 2) Jeder Sißplay muß eine Breite von mindestens 490 mm haben; für Querbänke sind geringere Maße mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden zulässig. 3) Die Wagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchbtung im ännern versehen sein. Ist die Beleuhtung elektris, so ist eine nicht- elektrishe Notbeleuhtung mitzuführen. 4) Die Auffihtsbehörden fônnen, soweit es die Verhältnisse an- gezeigt erscheinen lassen, vorschreiben, daß das Innere der zur Personen- beförderung dienenden Fahrzeuge während der falten Jahreszeit in an- gemessener Weise zu erwärmen ist. 5) Jeder Wagen muß mit einer Signaleinrihtung zur Ver- ständigung zwischen Schaffner und den Fahrgästen einerseits und dem Wagenführer anderseits versehen sein. 6} Das Anbringen von Geschäftsanzeigen is in der Regel nur innerhalb der Wagen, aus\{ließlich der Fenster, und mit der Maß- gabe gestattet, daß die anzubringenden Bekanntmachungen leiht er- tennbar bleiben. Ausnahmen sind außerhalb des Wagens auf den Perronblehen und im Fnnern auf den Fenstern, und zwar in Form von geschliffenen oder geäßten Fenstersheiben zulässig, falls nah dem Ermessen der Aufsichtsbehörden L R ONINIRREN nit entgegenstehen. Läutevorrrihtung. Auf jedem Führerstande muß ein Läutewerk vorhanden sein, das unverzüglih anspriht und ein deutlih erkennbares besonderes Läute-

zeichen gibt. & 27.

Bezeichnung der Fahrzeuge. 1) Jedes Fahrzeug muß außen deutlich sichtbare Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ift: a. die Eigentumsbahn, D, DIE Ordnungsnummern oder bei Lokomotiven gegebenens falls der Name; bei Personenwagen muß die Ordnungsnummer je einmal an jeder Kopf- und jeder Seitenwand angebracht sein, c. bei allen Wagen das eigene Gewicht einschließlich- der Achsen und Räder und aus\ch{ließlich der losen Ausrüstungsgegenstände, __ d. bei Güter- und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Trag- fähigkeit, e. der Zeitpunkt der leßten Untersuhung.

diese einen anderen, wagen gleicher Art absezen können.

B. Besondere

erhalten :

fonderter Verbindung standes;

teigert werden kann;

g. eine Vorricht Ne

liegen.

werden fann,

Auf jedem

druck geprüft sein.

sprechen. sie amtlih

renen.

4) Dampfkessel

ändern, dürfen in 7) Bei der

9) Spätestens

10) Elektrische

auch auf

zu erstrecken hat.

2) Im Innern und auf den Plattformen von Personenwagen

Glektrotehniker e.

f. ein Manometer, auf dessen Zifferblatt die fe unverstellbare, in die Augen fallen ung zum An 8 Fabrikshild, worauf Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, das Jahr der Anfertigung angegeben, und d festigen ift, daß es auch nah der

9) An den Lokomotiven if außer

ein metallene

rihtung von ähnlicher 4) Der Wassereinlauf lokomotiven darf niht höher a

a. die genügend den gebrauh b. die Blitableiter

find außer der Wagennummer Zahl deutli sichtbar zu bezeihnen (vergl.

8 44). 8 28

Stärke der Motoren.

Die Motoren der Fahrzeuge müssen shadhaft gewordenen, zur Werkstätte schaffen od

d. Marken des festgeseßten nieder

standsglas und an der Kefjelwandung, di 3 1

dem höchsten wafserbenezten Punkte der Feuerflähe E wovon mindestens das eine so etn-

e. zwei Sicherheitsventile, cht über das bestimmte Maß ge-

A ist, daß seine Belastung ni

das den Dampfdruck fortwährend anzeigt und stgesezte höchste Dampfspannung durch eine de Marke bezeichnet ift ;

{luß eines Prüfungsmanometers ;

Namen oder der Ordnung8nummer die Fabriknummer, das Jahr der Anserktigun( Maßgabe der Bauart zulässige Geschwindigkeit anzugeben. 3) Lokomotiven und Triebwagen müssen n oder einer anderen, zur Erteilung hôörbarer Signale geeigneten Vor- Wirksamkeit versehen sein.

lauf an vollspurigen Tendern und Tender- ls 2750 mm über Schienenoberkante

Steuerungseinrihtung. Auf jedem Führerstand ift eine Steu welche die Geschwindigkeit geregelt und die sowie eine Vorrichtung zum Oe Damypfzuleitung vorzusehen.

C. Bestimmungen für Triebwagen mit Explosions- und Verbrennungsnotoren.

Steuerungseinrihtung. Führerstand ist eine Steuerungseinrihtung, welche die Geschwindigkeit

werden kann, sowie eine Abstell! Benzin, Petroleum, Spiritus 9119.) Vai even.

Sonstige Bestimmungen. 1) Bei Triebwagen, die stof unter Druck mit si führen, den Behälter auf einen um 5 Atmo

2) Bei Explosions- rihtungen vorhanden sein,

S Abnahme und Untersuchung. 1) Sämtliche Fahrzeuge müssen den genehmigten Entwürfen ent- Neue oder mit neuen Dampfkefseln versehene Lokomotiven

2) Lokomotiven und Dampf va 3 Jahre gründlich zu untersuchen. Diese Tage der Inbetriebnahme na der Außerdienststelung zum

find

nah jeder umfangreichere 5) Bei der Abnahmeprüfung (1) suchungen (2 und 4) ist Wasserdruck zu prüfen. Dampfüberdruck um 5 Atmos rüfungsmanometer zu messen, eit untersucht werden muß. 6) Kessel, die bei der Wasserdruckprobe (5) diesem Zustande niht in Dient genommen Wasserdruckprobe (5) sind au die Manometer und

ung als zulässig erkannte höchste Dampf- fomotivführers zu verzeihnen. ch Inbetriebnahme müssen die Kessel der Lokomotiven und Dampftriebwagen im Innern untersuht werden, wobei die Heizröhren zu entfernen sind. Nach ist diese L wiederholen.

riebwagen und Triebwagen mit Expklvsions- und Monate einer Untersuchung aller

Verbrennungsmotoren sind alle 6 l {hen Triebwagen namentlich

Teile zu unterziehen, welche sich bei elektri

e Isolation der elektrishen Einrichtungen und sfähigen Zustand aller Apparate,

11) Die Triebwagen ( Anhängewagen und Tender mindestens alle Hauptuntersuhung zu unterziehen. zunehmen, die Achsen und Lag genügende Stärke hin nahzumef}s

12) Ueber die ausgeführten schreibungen zu führen und dies zulegen. Der Zeitpunkt der Hauptunter und jedem Wagen anzuschreiben.

IV. Sicherheitsvorschriften für eleftrisch betriebene Bahnen.

Für die Kraftwerke, Hilfswerke, sonstigen Betriebsmittel von Bahnen, gegen Erde nit fterftens gelten

dsglas un

Bestimmungen für Dampftriebwagen und Dampflokomotiven.

8 29. Ausrüstung.

1) Die Dampfkessel und Lokomotiven müssen folgende Ausrüstung

a. ein Syeiseventil, das bei Abstellung der Speisevorrihtung dur den Druck des Kesselwassers gesGlofs !

b. zwei von cinander unabhängige orrihtungen zur Speisung, wovon jede für sich imstande ist, dem Kessel erforderliche Wassermenge zuzuführen, stande der Lokomotive arbeiten kann; c. ein Wasserstan

27) der

S 30.

Aschenkasten und Funkenfänger. Die Lokomotiven und Dampstriebwagen und verscließbaren Ashenkasten zu versehen, dur Rauch und Funkenauswurf, s

Mögli

8 32.

eregelt und die

den Gasvorrat

34,

und Triebwagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, geprüft und sicher befunden sind. triebwagen sind mindestens alle

3) Die Untersuhung (2) muß sih auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Kesselverkleidung, die Lager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszuneh | L außer bei den Untersuhungen nah 2 auh n Ausbesserung zu untersuchen.

und den wiederkehrenden Unter- Mantel entblôßte Kessel dur Der Probedruck muß den höchsten zulässigen phären übersteigen.

men.

der vom

das von Zeit

Ventilbelastungen zu prüfen.

8) Der bei der Untersuch überdruck ist am Stande des Lo 8 Jahre na

Hierbei

en.

8 35. Allgemeines.

der die herausgegebenen,

und Art der: Plätze jedes Abteils

so stark gewählt werden, daß aber noch lauffähigen Trieb-

en wird;

und wovon eine au beim Still-

d eine zweite mit dem Kessel in ge- stehende Vorrichtung zur Erkennung des Wafser-

sten Wasserstandes am Wasser- die mindestens 100 mm über

Ummantelung sichtbar bleibt. der Gigentumsbahn,

Anfertigung und die größte nah

stellvorrihtung für den Brennstoff (Gas,

müssen die zur Verwendung kommen- sphären höheren als den Betriebs-

und Verbrennungsmotoren müssen Vors durh die Explosionen verhindert werden.

D. Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge.

ch beendeter Untersuchung bis zum Tage Zwecke der nächsten Untersuhung zu

Abs. 10) sind mindestens alle 2 Jahre, die

er sind herauszunehmen und auf ihre Untersuchungen sind übersichtlihe Auf-

e bei den amtlihen Prüfungen vor- suhung is an jeder Lokomotive

Leitungsanlagen, Fahrzeuge und

er auf cin Seitengleis

während der Fahrt die

die festgeseßte höchste die Fabriknummer und as so am Kessel zu be-

dem Name des Fabrikanten,

mit einer Dampfpfeife

sind mit Funkenfängern damit eine Belästigung keit vermieden wird.

erungseinrihtung, dur S umgekehrt nen und Schließen der

dur Fahrrihtung umgekehrt

oder den Verbrennung8s

nachdem

Zeitabschnitte sind vom

Er ist mit einem zu Zeit auf seine Richtig-

ihre Form bleibend werden,

spätestens je 6 Jahren

3 Jahre einer eingehenden ist der Wagenkasten hoh-

en Spannung 1000 Volt vom Verbande deutscher

Sicherheitsvorshriften für elektrishe Straßenbahnen und straßenbahnähnlihe Kleinbahnen, Etwaige Aende, rungen und Ergänzungen dieser Verbandsvorschriften treten erst nah Einführung dur den Minister en Stuten Arbeiten in Geltung.

Bahnen mit Spannungen über 1000 Volt. Soweit Bahnen mit höherer Spannung als 1000 Volt betrieben werden sollen, auf welche die Sicherheitsvorschriften des Verbandes feine Anwendung finden, sind die erforderlichen Sicherheitsvorschriften bis auf weiteres von der eisenbahntehnishen Aufsichtsbehörde für jedes. Unternehmen besonders festzuseßen.

V. Einrichtungen und Maßnahmen für die Handhabung des Betriebes.

S 37, Ueberwachung der Bahnanlagen,

Bei einer Geshwindigkeit von mehr als 20 km in der Stunde muß die Bahn tägli auf thren ordnungsmäßigen Zustand nachgesehen werden. Bei geringeren Geshwindigketiten ist die Strecke mindestens alle 3 Tage nahzusehen. Sind die Schienen in die Straße einge- bettet, so sind die Untersuhungödfristen von den Aufsihtsbehörden vorzuschreiben. g 38

Stärke der Züge. Die zulässige Stärke der Züge L die Aufsihtsbehörden.

Rechtsfahren der Züge. Auf doppelgleisigen Strecken und auf Ausweichestellen soll in der Regel das in der Fahrrichtung NORNLEnE Gleis befahren werden,

der Züge.

1) Bei Bildung der Züge i darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammengekuppelt, die Signalvorrihtung und die erforder- lihen Wegeschilder und Plattformvershlüfse vorhanden find, auch diese angebraht, die Bremsen bedienbar find und das hierzu erforderliche Begleitpersonal zur Stelle ift. A

2) Die Sandbehälter müssen den für die bevorstehende Fahrt erforderlihen Streusand 3) In allen Wagen muß mungen für das Verhalten

t

enthalten. ein Abdruck der bg “d Bestim- ein.

des Publikums vorhanden 8 41.

Deeksizwagen. i Decksitzwagen ohne Schußdach sind als Triebwagen bei Ober- leitungsbetrieb nur ausnahmsweise mit Genehmigung der Aufsichts-

behörd lässig. ehörden zulässig E

Zugsignale. | Am Vorderteil des Triebwagens ist bei Dunkelheit eine gut leuhtende Laterne anzubringen. Ausnahmen bestimmen die Aufsihtê-

behörden. 43.

S Wegeschilder. : Das an der Spitze eines Zuges befindliche Fahrzeug ist an der Stirnseite und an den Seitenwänden mit Wegeschildern zu versehen, von denen das an der Stirnscite befindliche auch bei Dunkelheit deutli erkennbar sein muß. Ausnahmen sind mit Genehmigung der

Aufsihtsbehörden zulässig. 8 44.

Beseßung der Wagen. Á Für die A en der Wagen ist die nach § 27 Absay 2 für jedes Abteil festge]eßte Zahl der Pläße maßgebend. Den Aufsichts- behörden bleibt es überlaffen, für Bedürfnisfälle, die außerhalb des dauernden und regelmäßig zu erwartenden Berkehrsumfanges liegen, eine ausnahmsweise Ueberschreitung der normalen Beseßung der Straßenbahnwagen in mäßigen Grenzen zu gestatten. Die darüber erlassenen Bestimmungen sind Ma bekannt zu machen.

Lüftung der Züge. L Während des Aufenthalts der Züge an den Endpunkten der Linie ist das Innere der Wagen geor as lüften.

Mitfahren auf der Lokomotive. Ohne Erlaubnis der zuständigen Beamten darf außer den dienstlih dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive oder in dem abgetrennten Führerstand H R mitfahren.

Fahrgeshwindigkeit. i 1) Die Fahrgeshwindigkeit für Züge darf in der Regel bet Bahnen mit

1435 mm Spurweite 30 km

1000 E 0

100 2 5 D

O é O. —_ und bei Zahnradbahnen 15 km in ter Stunde nicht übersteigen.

29) Größere Fahrgeshwindigkeiten können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zugelassen werden, sofern ein Ver- kehrsbedürfnis dafür vorhanden ift. , N

Ueber die in solhen Fällen vorzunehmende Ergänzung der Sicher- heitsvorschriften bleibt die Entsheidung dem Minister der öffentlichen Arbeiten vorbehalten. f

3) Es bleibt vorbehalten, soweit die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, geringere Fahr eshwindigkeit für sehr verkehrsreiche, unüber- sihtlihe und starke Gefällstrecken sowie auch nôtigenfalls für be» stimmte Zeiten vorzuschreiben. E -

4) Die festgeseßten böhhsten Geschwindigkeiten sind angeme}jen zu ermäßigen an besonders kenntlih gemachten Stellen, in Gleis- frümmungen, sofern Ueberhöhungen niht vorhanden sind, wenn Menschen, Tiere oder andere O auf der Bahnstrecke ih befinden und bei besonders P Verkehr.

Halten der Züge. Es ift zu halten

a. vor allen Gleiskreuzungen mit Hauptbahnen, Nebenbahnen und nebenbahnährlihen Kleinbahnen sowie mit den Privatanschluß- und Zechenbahnen, für welche die Aufsichtsbehörden es bestimmen. V!t langsame Weiterfahrt unter beständigem Läuten darf er erfolgen, wenn der Wagen- oder Maschinenführer, erforder- lihenfalls der Schaffner unter Absteigen, fich davon überzeug hat, daß der Ueberfahrt des Zuges Gefahr oder Hindernisse dur den kreuzenden Schienenweg nicht drohen. Hat eine Kreuzung Wegschranken, so darf . auch bei geöffneten Schranken die Ueberfahrt nit erfolgen, wenn der Schrankenwärter sie verbietet. In allen Fällen haben die Züge der paupl und Nebenbahnen und der neben- bahnähnlichen Kleinbahnen beim Befahren von Kreuzungen den Vor- rang vor den Zügen der Straßenbahnen. Für Kreuzungen yon Straßenbahnen untereinander und für Einmündungen von solchen be- stimmen die Aufsichtsbehörden das Erforderliche ;

b. auf jeder Haltestelle nah Bedarf, _

c. wenn geschlofsen marshierende Militärabteilungen, Leichen- und andere Aufzüge sowie im Dienst befindliche Postwagen und Fahrzeugf der Feuerwehr die Bahn kreuzen. L

Zugfolge. E Abgesehen von Ausweiche- und Haltestellen müssen, die Züge und einzeln fahrende Triebwagen mindestens einen Abstand innehalten

von 20 m bei 16 km

E Höchstgeshwindigkeit

L Res D 5 in der Stunde. 0

" w 30 Ausnahmen bestimmen die R

Schieben der Züge. / : 1) Das Schieben von Zügen, bei denen der Wagenführer si

als Anhang beigefügten

nit an der Spize befindet, darf nur mit der von den Aufsichts

| anlagen oder eigenen Fahrzeuge stattgefunden hat,

| twa darauf veranlaßt ist, genau H CrIENEN sein muß. S9

| Auihändigung von Schlüfseln usw. für die Streckenausscalter an die

behörden festgeseßten Geschwindigkeit erfolgen.

ttform i Me Signalglocke bedient.

lasen. erla! 8 51.

Begleitpersonal.

1) Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem

Bediensteten untergeordnet sein.

9) Jeder Triebwagen muß mit einem Wagenführer und, fofern besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörden Bu blkasten zur Anwendung gelangen oder die Ausgabe von Fahrsheinen während ahrt unterbleibt, mit einem Schaffner, jeder Anhängewagen mit cinem besonderen Schaffner beseßt sein, der bei Ungangbarkeit der ch die Handbremse zu bedienen hat.

nicht mit

der F

gehenden Bremse aus\{ließl drohmen bestimmt die Aufichtöbehörde.

8 52, Stillstehende Wagen.

1) Stillstehende Triebwagen und Lokomotiven müssen auf der Die

Strecke stets unter Aufsicht eines Bahnbediensteten stehen. Bremsen müssen angezogen und bei elektrishen Triebwagen muß die Fahr; oder Umkehrkurbel abgenommen fein. E F

fehlen, dur andere geeignete E festzulegen. D

Fahrsignale. E Gr

1) Von dem Fahrpersonal müssen folgende Signale gegeben werden können :

a. Achtung,

b, Halt,

c. Abfahren.

2) Das Achtungs- oder Warnungsfignal ist zu geben:

a, S abrs y

b, bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen und sonstigen unübersichtlichen Stellen (auch beim Vorbeifahren eliès Wagens vor einem anderen),

0 wenn s{ch Menschen, Tiere oder sonstige Verkehréhindernifse

auf den Gleisen befinden. wi Lili

3) Das Zeichen 2 a darf erst gegeben werden, wenn die Abfahrt ohne Gefahr für die aus- und en Fahrgäste erfolgen kann.

i, U Lig het df) Lokomotiven. ie Bedienung der Lokomotive kann mit Zustimmung der eisen- bahntehnischen Aufsichtsbehörde dem Führer allein erfragen Ln wenn die Fahrzeuge einen Uebergang zwischen der Lokomotive und den Wagen gestatten und außer dem Führer ein Zugbedtensteter sch auf dem Zuge befindet, der es versteht, E Zug zum Stillstand zu bringen.

Maßregeln bet Feuersgefahr in elektrischen Triebwagen. Bricht in einem Triebwagen Feuer aus, so müssen die Strom- abnehmer sofort von der Leitung abgezogen werden. Etwa ver- chlossene Türen müssen von den Bahnbediensteten sofort geöffnet

werden.

8 56. i . Verfahren bei Leitungsdrahtbrüchen. | R Sg Ie) Die Straßenbahnverwaltungen sind gehalten, über die bei Kitungsdrahtbrüchen zu treffenden Maßregeln für ihr Personal eine Anweisung zu erlassen und diese den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung

vorzulegen. 8 57.

Freie Unterbrechung des Betriebes.

_Der Betrieb kann von der Ortspolizeibehörde, auf länger als 2 O aber nur mit Genehmigung der Aufsihtsbebhörde, unter- agt werden :

a, wenn auf oder unter der Straße Arbeiten auszuführen #i

deren Ausführung ohne Betriebsunterbrehung nicht a Orr as __b, wenn aus Veranlassung von Festlihkeiten, öffentlihen Auf- ¡ügen oder aus anderen Gründen ein außerordentliher Zusammenlauf und N von Menschen auf irgend einer Stelle der Bahn zu erwarten steht.

58,

S

: __ Betriebsunfälle und Störungen. 1) Veber jeden Betriebsunfall bat der Betriebsleiter, unbeschadet eines etwaigen Eingreifens der Aufsihtsbehörden, eine Untersuchung ju veranlafsen, den Tatbestand, wenn nötig durch Vernehmung der Beteiligten, feststellen zu lassen und die daraus si ergebenden Maß Gi i Dag 5 H

2) Meldung seitens des Betriebsleiters ist sofort zu erstatten :

Il. An die Staattanwaltshaft und die izeibehö 1 Le ibfile Ii Lees haf Ortspolizeibehörde über

a. Menschen getötet oder {wer verleßt sind, aa Verdacht eines strafbaren Vershuldens an dem Unfalle

II, An beide Aufsichtsbehörden i i a, über alle Unfälle, bei denen eine Tôtung oder {were Ver- egung von Personen oder eine erheblihe Beschädigung der Bahn-

b, über Betriebsstörungen von längerer als 24 stündiger Dauer. wi 3) Ueber kleinere Betriebsstörungen und folhe Unfälle, bei denen u erheblichen Don von Personen und nur geringe Be- euen L Fa engen oder I vorgekommen sind, E N ehörden zu den von denselben festzuse 1€ eine Uebersicht einzureichen. E M triebe O sämtlichen Unfällen und Betriebsstörungen hat der Be- as leiter ein nah der Zeitfolge geordnetes Verzeichnis zu führen,

us welhem Zeit, Ort, Hergang, die erstatteten Meldungen und was

8 59,

E Geräte für Unglüsfälle. fo B ist dafür Sorge zu tragen, daß bei eintretenden Unfällen die : rderlihen Werkzeuge (Winde und Brechstangen) {nell erreih-

dar sind, S 60.

D Ortspolizeibehörde und Feuerwehr. lun Slaee ie ibe arde Me ie r infen auf Ver- L el für die Streckenausscha l age derselben ausgehändigt werden. E E R 61. S Außergewöhnlihe Maschinen. note ofern andere als mit Elektrizität, Dampfkraft oder Verbrennungs- an betriebene Maschinen Verwendung finden, sind die für ihren dabe „ihre Unterhaltung, Untersuhung und Handhabung zu beobach- trhnisien serheitvorsMristen bis auf weiteres von der eisenbahn- segen E M Bt Hedatde für jedes Na ere Oer festzus n ul estimmungen diese - tunlihst zur Ritschnar zu s A r Bau- und Betriebsvorschriften 62

1) U Dienstaufsiht und Dienstanweisung. snd R eber alle im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten [ter ¿weisungen zu führen, aus denen der Vor- und Zuname, das udt itts Geburtsort, die Wohnung, der Tag der Annahme und des diese N und die Dienstnummer zu ersehen find. Ferner sind in sowie ¡aNweise alle disziplinarischen und gerihtlichen Bestrafungen tehnis onstige Vorkommnifse aufzunehmen, welhe für die Frage der Diese M Befähigung und Zuverlässigkeit von Erheblichkeit sind. dürfen aGwe se find auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und mag ährend der Dauer der Beschäftigung weder unleserlih ge- werden nos ohne behördlihe Erlaubnis ganz oder teilweise vernichtet triebase ie Nichtigkeit der darin enthaltenen Angaben hat der Bes zeiter zu vertreten.

Den im äußeren Betriebsdienst angestellten Bediensteten sind

Dabei muß die v von einem Bahnbediensteten besegt sein, A

2) Für besondere Fälle, sowie für Zahnradbahnen werden di betreffenden Vorschriften von der eifenbahntehnischen Aufsichtsbehörde

9) Auch andere Wagen sind durch Bremsen oder, “wei diese

tehnishe Aufsichtsbehörde, der diese Anweisungen vorgelegt w müssen, kann fie beanstanden, wenn sie die Betricbiki@orbeit ter Straßenbahn dadurh nicht für gewahrt erahtet, Auch ist diese Be- hörde befugt, eine Prüfung der Bediensteten des äußeren Betriebs- A (val. 9 S lone d Galas etlenigen ¡u fordern, die ( rem Ermessen als techn ahtg oder als techni ä s Ae O, babntedni as R A Diese Befugnis der eisenbahntehnishen Aufsichtsbehörde if den D E mger vors Fit wird f E ei Ausübung ihrer Aufsicht wird sich die eisenba j Aufsichtsbehörde zu Entscheidungen, welche die C N e diensteten oder grundlegende, den unveränderten Bestand des Unternehmens erhebliche Aenderungen der bestehenden Anordnungen e s N des M digen NRegierungs- (Poslizei-) räsidenten versihern oder in ngenden di - träglih verständigen. 8 6 G E 3.

1) Alle i Bef igu g A D enfleten Alle im äußeren Betriebsdienst angestellten Bediensteten (Wagenführer, Maschinenführer, Schaffner, Oberschaffner, Sri di müssen mindestens 21 Jahre alt sein, die für den Dienst erforderliche Befähigung und Zuverlässigkeit durch eine förmlihe Prüfung und Probefahrten unter Aufsicht und Verantwortung des Betriebsleiters oder defsen Stellvertreters dargetan haben und dürfen niht mit auf- en E GOEG behaftet E

__In ländlichen Bezirken mit einfahen Verkehrsverhältnissen die Aufsichtsbehörden eine niedrigere Altersgrenze a S ie 18 Jahre für diejenigen Beamten des äußeren Betriebsdienstes festseßen, die weder mit der Führung von Maschinen und Wagen bes traut, noch mit den Rehten und Pflichten eines Bahnpolizeibeamten (vgl. Ausführungsanweisung zu § 22 Abs. 6) ausgestattet werden sollen. Bezüglich aller nicht mit der Führung von Maschinen und Wagen befaßten Bediensteten können die Aufsihtsbehörden auch na- lasen, daß diese ihre Befähigung durch eine formlose Prüfung dartun. ___ 2) Bedienstete, die sh als tehnisch unfähig oder unzuverlässig für ihren Dienst erwiesen haben, find aus diesem Dienste zu entfernen. D Zum Ausweis ihrer dienstlihen Eigenshafi erhalten Wagen- führer, Schaffner, Oberschaffner und Briemser einen vom Betriebs- [leiter oder dessen Stellvertreter auf den Namen ausgestellten Dienst- rand, M D A TUnG L sich zu führen haben. Vor Aus-

ing des Dienstausweises i ie un ( i A P ses if ter 1 angegebene Prüfung 8 64.

: i Dienstkleidung. 1) Die Bediensteten haben im Dienste die von dem Unternehmer vorgeschriebene und im ordnungsmäßigen Zustande zu unterhaltende Dienstkleidung, Schaffner und Wagensührer außerdem an der vorderen Seite der Kopfbedeckung eine Nummer zu tragen. 2) Bahnpolizeibeamte haben im Dienste das vorgeschriebene Brustshild anzulegen oder den fonst bestimmten Ausweis bei sich zu führen. § 65,

1) Die t ride Dien e e E äglihe Dienstdauer foll im monatlichen Durchschnitt einshließlich der Nuhetage für Führer niht mehr e 1 C für Schaffner und Bremfer niht mehr als 11 Stunden betragen. Bei einfahen Betriebsverhältnissen kann die dur{schnittlihe Dienstdauer bis zu 13 Stunden t: de werden. Die einzelne Dienstshicht darf unter keinen Umständen mehr als 16 Stunden betragen. iy Cart N e S e: ¡ulässig, wenn fie keine ate Tätigkeit erfordern und regelmä Ï unterbrochen werten : gelmäßig durch längere Pausen ie Dienstbereitshaft ift in die Dienstdauer einzurechnen. Dienstschiht gilt der Zeitraum, der zwischen 2 O trat, dis eine Dauer von mindestens 8 Stunden haben. Pausen von geringerer Dauer als 30 Minuten sind in die Dienstshiht einzurehnen. Jeder im Betriebsdienste ständig beschäftigte Beamte soll monatlih mindestens zwei Ruhetage haben. Bei einfahen Betriebsverhältnissen kann die Zahl der Nuhetage auf einen eingeshränkt werden. Als Ruhetag gilt eine Dienstbefreiung von mindestens 24 Stunden. Leßtere Bestimmung kann bei den den städtis{en Straßenbahnen ähnlichen Kleinbahnen mit geringem Verkehr auf Antrag geändert werden. ___ 2) Die zur Regelung der dienstlihen Inanspruchnahme des ges samten Betriebspersonals aufgestellten Dienstpläne sind in den Be- triebsräumen des Unternehmers sihtbar auszuhängen oder auszulegen und auf Erfordern den Orden vorzulegen, 8 66. E ___ Betriebsleitung. 2 Die mit der Leitung des Unternehmens sowie die mit der Leitung der Bahnunterbhaltung und des Betriebes betrauten Personen und deren etwaige Stellvertreter find den Aufsichtsbehörden namhaft zu machen, auch sind etwa Ae Yenderungen anzuzeigen.

(. / Aushang von Vorschriften. ai jedem Wagen und în jedem Warteraum muß sihtbar aus- ( . ein Abdruck des geltenden Fahrplans, ein Abdruck der Beförderungspreise und ein Abdruck derjenigen für die Bahn gültigen Polizei- verordnungen, die Bestimmungen für die Fahrgäste ent- halten. 68

8 68, Pflichten gegen das Publikum. 1) Das Betriebspersonal hat dem Publikum gegenüber ein be- sonnenes, S und höfliches Benehmen zu E badèen und \sich insbesondere jedes herrishen und unfreundlihen Auftretens zu enthalten. 2) Unziemli{keiten sind vom Betriebsleiter oder der Straßen- bahnverwaltung nötigenfalls dur angemessene Strafen zu ahnden.

F 69.

Behandlung von Fundsachen. Sofort nah Eintreffen des Zuges auf der Endstation ist der Wagen nach zurückgelafsenen Gegenständen zu untersuhen. Fund- sachen, die nicht sofort dem etwa noch anwesenden oder zurückehrenden Verlierer ausgehändigt werden können, find sorgfältig aufzubewahren und, sobald es der Dienst gestattet, spätestens nah beendeter Dienst- {iht an die Straßenbahnverwaltung abzugeben.

VI. Schluß beftimmungen.

8 70. Gültigkeit der Bau- und Betriebsvorschriften.

1) Diese Bau- und Betriebsvorschriften werden durch de „Reichs- und Staatsanzeiger“, das ¿Ministerialblatt für i e Berwaltung“, das „Eisenbahnverordnungsblatt“, das „Zentralblatt der Save die „Zeitschrift für Kleinbahnen“ und die Amts- blätter der Königlichen Negierungen veröffentliht und treten mit dem Le Aae a F Kraft. A teitere Ausnahmen, als in diesen Vorschriften bereits als zu- ee A E, Arbetter fi ges find, Dai em Minister der öffentlichen Arbeiten u Bedinfni dafür vorliegt zugelassen werden, sofern ür den Betrieb von Stadtbahnen mit besonderem Bahn- körper (Hod. Untergrund-, Schwebebahnen und der l find Se a 3 besondere Bestimmungen von den Acsichtöbehöeden zu rlafsen. 4) Auf bereits genehmigte Straßenbahnen finden die vorstehend Bau- und Betriebsvorschriften unbeschadet der durch die Sein 6: une D UEE rik O Anwendung. Ím übrigen können Abweichungen bestehen bleiben, soweit von d - sihtsbehörden keine Aenderung verlangt wird. E O

Beilin, den 26, September 1906, Der Minister der öffentlihen Arbeiten.

iber ihre Di iGrift7; ienstverrihturg und ihr gegenseitiges Dienstverhältnis driftliche oder gedruckte Anweisungen zu geben. Die eisenbahn-

Anhang zur Anlage 4.

Sicherheitsvorschriften IRY STeTIEITE Straßenbahnen

un straßenbahnähnlihe Kleinbahnen. (Herausgegeben vom Verbande Deutscher Elektrotechniker e. V.)

Inhaltsverzeihnis.

Erster Abschnitt. Bauvorschriften. A. Allgemeines.

lâne rflärungen B. Beschaffenheit und Verlegung des zu verwendenden Materials.

g

Uebertritt ps B olier- und Befestigungskörper.

Isolierstoffe E Holzleisten und Krampen Sfollergloden, «rollen Un e... Befestigungsklemmen 5 SaUTOTaUN I s y C :

—— Leitungen. N Beschaffenheit und Belastung der Leiter . . . / ia ani Leitungen im allgemeinen S

Kabel

Apparate. Vorschriften für alle b berate Sicherungen Ausschalter, Umschalter, Anlafser und dergl. Stecvortimlungen und l... Sali- und Verteilungstasen 92 Bogenlamypen Beleuchtungskörper

: C. Kraftwerke

und diesen gleihgestellte Betriebsräume. Aufstellung von Generatoren, Elektromotoren und Um- formern Akkumulatorräume Leitungen in Gebäuden L An, Und BDecendurMubruingen . .. .. . Einführung von Freileitungen in Gebäude ;

_ D. Vorschriften für die Stree. E, : uftweichen und Fahrdrahtkreuzungen

Turmwagen und Gerüstleitern Kabel Shienenrüdckleitung Unterirdishe Fahrleitungen E. Fahrzeuge.

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Elektromotoren und Umformer Akkumulatoren

Leitungen

Scalttafeln

Fahrschalter

Sicherungen

Aus\chalter Blißschußtvorrihtungen . .

weiter Abschnitt. : : etriebsvorschriften. Isolationsprüfungen Regelmäßige Untersuhungen Arbeiten im Betriebe Löschmittel Inkrafttreten der Vorschriften

Die natstehenden Vorschriften gelten für die Kraftwerke ilf8- werke, Leitungsanlagen, Fahrzeuge und sonstigen Scitautid von Straßenbahnen _in Ortschaften und von straßenbahnähnlihen Klein- bahnen, deren Spannung 1000 Volt gegen Erde nicht übersteigt. Erster Abschnitt. Bauvorschriften.

A, Allgemeines.

S L, Pläne.

Für Pläne sind folgende Bezeihnungen anzuwenden. x = Feste Glühlampe. x = Beweglihe Glühlampe. 5 Fester Lampenträger mit Lampenzahl (5).

= Bewegliher Lampenträger mit Lampenzahl (3).

P E V3 I 09 I 03S

URURUPUURURURUTARU UPUPUPURUUN o R R S

UPURURURUD ck #ck S S

Obige Zeichen gelten für Glühlampen jeder Kerzenstärke sowie für Fafsungen mit und ohne Hahn.

= Bogenlampe mit Angabe der Stromstärke (6 Ampere),

= Generatoren oder Elektromotoren mit Angabe der Stromart, der höchstzulässigen Leistung in Kilowatt und der Spannung (z. B. O Drehstrom 100 Kilowatt 800 Volt).

= Afkkumulatoren.

= Einpoliger bezw. zweipoliger bezw. dreipoliger Aus- C Na Angabe der höcstzulässigen Stromstärke

= Umsthalter desgl. (3 Amp.).

= Sicherung (10 Amp.). _= Widerstand, Heizapparate u. dergl. mit Angabe d hödstzulässigen Stromstärke (10 Amp.). N Desgl. abnehmbar anges{lofsen.

mit Angabe der Normalstromstärke

.5000/550 = Transformator mit Angabe der Leistung in Kilowatt und der beiden S 2000/0800 Belt, n Spannungen (7,5 Kw.

= ODrofselspulen.

= Blißschußvorrichtungen rungen.

= Spannungssficherungen.

und Ueberspannungss\iche-

= Erdung.

Blitpfeil.

Zweileiter- bezw. Dreileiter- oder Drehstromzä mit Angabe des Meßbereichs (5 bezw. D weileiterschalttafel, reileitershalttafel oder Schalttafel für mehrphasigen

Breiten ba ch.

Wechselstrom. _——_— —_— —_ = Fahrleitung.