1906 / 250 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Oct 1906 18:00:01 GMT) scan diff

1x6 qmm = Einzelleitung von 6 qmm, 2x6 qmm = SHin- u, Rückleitung von 6 qmm

“E O T von Mehrfach- 3x6 qmm = Drehstromleitung von 6 qmm

[eitungen ist die Linie zu s\trih-

| Bei Verwendung

mindestens 11 mm

messer N Krümmungen \o gewählt sein, G 4 "Rokre, die {r mehr als einen Draht bestimmt sind, müssen

d weit und so eingerihtet oder Stromübergang aus-

ihte Weite haben. e. Verbindungsdosen müfsen genügen sein, daß jeder unzuläsfige Spannung®-

daß man die Drähte leiht

Kupferseeten Fsolierschi

iee und gegen chemische Beschädigungen ges{chüßt verlegt werden,

asphaltiertem Faserstoff Muigen geschüßt verlegt werden.

2x10 qmm + 1X6 qmm = Dreileitersystem. punktieren. ) geschlossen ist. i . Fe müffen R, = Nah oben führende Steigleitung. d. Rohre dienen wesentlich als medaniser SAR O és A ¡hrende Steigleitung dementsprehend aus widerstandsfähigem J = Naq unten führen g . bestehen. (Vergl. § 24h.) = Steckvorrichtung, Leitungen. G = Holzmast. 8 11. i = Ei t Beschaffenheit und Btlastung der Leiter. x A A a. Jsolierte agen und vit unterirdisch verlegte Kabel © = Speisepunkt. ; 7 in t den in nachstehender aus Leitungskupfer dürfen im allgemein:n ml E —“ = Luftweiche. Tabelle verzeihneten Stromstärken dauernd belastet werden : CD = Abspannifolator. inn A E ———— E Streckenisolator. j Querschnitt Stromstärke Querschnitt Stromstärke D =— Blanke Sammelschiene. in Quadrat- in Äiny in Quadral- in Ampere BC Blanker Kupferdraht. illimet duc did millimetern A 5 ifendrabt. millimetern GB Gummibanteitung (höchstens bis 250 Volt). G A Gummiaderleitung. 16 MA Mehrfahgummiaderleitung. 0,75 2 G n P A Panzerader. 1 10 150 935 F A Fassungsader. 1,5 18 185 275 S A Gummiaderschnur. 2,9 90 240 330 P L Pendelshnur. 4 30 310 400 K B Blanke Bleikabel. 6 26 400 500 K A Asphaltierte Kabel. 10 500 600 K E Armierte asphaltierte Kabel. : 16 60 Sn 200 (0) Syuyneb ed E L f 90 §00 850 dur Grdung. i L aae (B) Sub des Fahrdrahtes dur Holzleisten. 50 100 1000 1000 (4) Scußdraht. 0 Kupferleit A bis zu 50 qmm unterliegen gleihfalls S2 Planke Kupferteungen | Tabelle, blanke Kupferleitungen

Erklärungen. l |

i ung. Einen Gegenstand erden heißt, ihn mit der Erde wett lciente erien daß er eine für unisoliert stehende Personen efährliche Spannung nicht annehmen kann. (Erdung von Fahrzeugen iche § 33.) ' L ; ersihere Gegenstände. Als feuersiher gilt ein a idi entzündet werden kann oder der nach Entzündung

i weiterbrennt. i i R L i Leitun gen. Als Freileitungen gelten alle oberirdischen Drakbtleitungen außerhalb von Gebäuden, die weder metallische Um- büllung, noch SiünyverSetrung, E Schutßnete, Schußleisten und S ä lten niht als BVerkleidung. Qugdrähie gelten V C iriebsräume. Als solhe gelten außer den Kraft- und Hilféwerken au abgeschlossene Betriebsstände in Fahrzeugen, die Prüffelder, ]owte die Räume, in denen Fahrzeuge oder Apparate mit der Betriebsspannung untersucht werden, soweit diese Räume im regelmäßigen Betriebe nur unterwiesenem Personal

zugänglich sind.

\chaff eit und Verlegung des zu verwendenden B, Dea eay Materials.

& 3. Erdung. 2 J a, Der Querschnitt der Erdungtleitungen ist mit Rücksicht auf die zu erwartenden Erdschlußstromstärken zu bemessen. Die Erdungs- leitungen müssen gegen mechanische und chemishe Beschädigungen ge- ihüyt weer für möglichst geringen Erdungswiderstand Sorge zu

A Einlegen in die Erde dienen Platten, Drahtnebe, Ps

erra S e Für Bligableiter, Shupneße und Shuhdrähte dürfen die Gleise zur

rdurg benußt werden. S E, E in E Gebäude befindlichen Erdungsleitungen müssen sämtlih unter sich gut leitend verbunden fein. 23: - V

4, Es ift unzulässig, Teile einer geerdeten Betriebsleitung dur Ezde allein zu erseßen. i e. Betreffend Wétuna von Fahrzeugen siehe & 33. Betreffend Stienenrüéleitung stehe S Dk S

Vebertritt von höherer Spannung. L E

Um den Uebertritt von höherer Spannung in Stromkreise für niedrigere Spannung sowie das Entstehen von höherer Spannung în leßteren zu verhindern bezw. ungefährlich zu machen, sind geeignete Vorrichtungen, z. B. erdende oder furz;shließende oder abtrennende Sicherungen vorzusehen, oder es sind geeignete Punkte zu erden.

Fsolier- und Befestigungskörper.

8.5, Ssolteritone a. Die Isolierstoffe sollen in solher Stärke verwendet werden, daß sie bei der im Betriebe vorkommenden Erwärmung von einer Spannung, welche die Betriebsspannung um 1000 Volt überschreitet, nit durchs{chlagen werden. Außerdem müssen die Jsoliermittel der- artig gestaltet und bemessen sein, daß ein merkliher Stromübergang über die Oberfläche ettung) unter gewöhnlichen Betriebs- erhältnifsen nicht eintreten kanm. j f s Wo n als Isolierstof zulässig is, muß es isolierend ge- tränkt sein. 86

Holz leisten und Krampen. :

a. Holzleisten sind zur Verlegung von Leitungen unzulässig. Aus- ahme siehe § 36g. e

E b. at Ma Knd nur zur Befestigung von A ges

erdeten Leitungen zulässig, sofern dafür gesorgt wird, daß der Leiter

dur die Art der Befestigung weder mechanisch noch chemisch be-

schädigt wird. 7

Isolierglocken, -rollen und -ringe.

a. Isolierglocken, -rollen und -ringe müssen aus Porzellan oder

gleihwertigem Stoffe bestehen. Ringe sind nur gestattet, wenn fie

durch Form und Größe eine sichere Isolation verbürgen.

b. Die Glocken, Rollen und Ringe müssen so geformt sein, daß

die an ihnen zu befestigenden Leitungen în Pana envem Abstande von

den Befestigungsflähen und voneinander gehalten werden können. (Vergl. § 24a und c.) j

In jede Nille darf nur ein Sraye gelegt werden.

Befestigungsklemmen. :

a, Befestigungsklemmen müssen, joweit sie nicht für Bleikabel, Are ungen und Telephonshußtz bestimmt sind, aus hartem Isolier- toff oder ifoliertem Metall bestehen.

b. Ste müssen fo geformt sein, daß die an ihnen zu befestigenden Leitungen in genügendem Abstande von den Befestigungsflächen und O oen ge E edt (vergl. § 24a und c), und daß die Isolierung nicht verleßt wird.

c. Sie müssen so ausgebildet oder angebracht sein, daß merkliche Oberflächenleitung ausges{chlofsen g

Fahrdrahtisolatoren. j Fahrdrahtisolatoren müssen so gebaut sein, daß sie den Draht sier in seiner Lage halten. s 10

Rohre.

für das

vai 0 A {luß von Bogenlampen nru on , p Steomberbraucern mit o iêvuat Stromverbrauhe genügt es, i verläfsigen Anhaltsp 1

losgen tee N der Normalstromstärke der Bemessung chnitts zu Grunde zu legen. \chnitt für isolierte Kupferleitung 0,75 qmm. Der geringste legten blanken Kupferleitungen in

des Leitungéquers

iften der vorstehenden blanl s über Dage s unter 1000 qmm Querschnitt können mit 2 Ampere

Quadratmillimeter belastet werden. Bei Freileitungen, Fahrstromleitungen und mittierenden Betrieben ist eine Erhöhung

Tabellenwerte zulässig, sofern dadur â ä entsteht. Ee aa il Motoren und ähnlichen

b. Der geringste zulässige Quer

ist 1 qmm, an und in Beleuchtungskörpern zulässige Querschnitt n, i e (A,

i Freileitungen ; neren : derwertigem Kupfer oder

Gebäuden i

Erwärmung durch den Strom nicht

24 stündigem Liegen in Wasser

lang aushalten. Ihre Kupferseele ist feuerverz

flôppelung gemeinsam fein.

gemeinsamen versehen find. (Vergl. § 144.)

ausgeseßt sind. Leitungen im

geprüft werden können.

aleihwertiger Verbindung. genommen Metall angreifen.

gleihwertigen Weise zu ifolieren.

müssen von Zug entlastet sein.

als 3 Leitungen unvermeidlich ift,

250 Volt gegen Erde führen, O müssen en

rührung und Beschädigung

soliermasse getränktes Holz ist 3 Dieben Netze dürfen in diesem

geführt ift, so darf,

oder gleihwertige Mittel auszufü Cane oder Drahtseile bis

Apparate befestigt werden.

mitteln versehen fein.

müssen, wenn sie nicht gleichfalls

a, Bei Metall- und Jsolierrohren, in denen Leitungen verlegt nerden follen, muß die lihte Weite sowie die Anzahl und der Halb-

bindungsmittel erhalten, an den

c. Bei Verwendung von Leitern aus minderw üssen di ershnitte so gewählt werden, daß die anderen Metallen me e n A wird, als bei Leitern aus

Leitungékupfer, welche nah der Fiaen Tabelle bemessen sind.

Isolierte Leitungen. a. Alle Drähte, die als isoliert

Dur(schlagsprobe mit der doppelten

Sie sind mit eindrähtigen Leitern in OQuersch 16 N mit mehrdrähtigen Leitern in Querschn feele von 0,75 bis 1000 qmm zulässig. Insbesondere k

in iaderleitungen (Bez. G A). : in De Oie i e ut und mit einer wafserdihten

Jede Leitung muß über dem

ihülle umgeben. l vultani eee S i ten Bandes umgeben sein.

G i von einer Hülle gummier : L Eimelleitung verwendet, muß sie außerdem eine mit Isoliermasse ge-

tränfte Umklöppelung erhalten. Bei Mehrfachleitungen kann die Um-

a. Alle Leitungen müssen so verlegt werden,

Abzweigungen von festverlegten Mehrfachleit! ab, welcTledunn auf isolierender Unterlage ausgeführ hiervon sind Leitungen in Fahrzeugen.

O d Lötungen zulässig. : R E I Varien feine Ltmittel verwendet werdea, die das

legt werden, daß sie sih berühren, wenn lossen ist. (Fahrzeuge siehe § 36 f gels Mete Leitungen außerhalb von

Schnüre und Drahtseile von we

allgemeinen.

2. Kreuzungen von \tromführenden Leitungen unter sonstigen Metallteilen sind fo auszufü seitige leitende Berührung ausgeschlossen ist

h. Bei Einrichtungen, bei denen e

hren.

anderen inter- der Belastung über die ch keine Beeinträchtigung der

unkte für die kurzzeitigen Strom-

elten sollen, müssen nah von höchstens 25° Celsius eine Betriebs\pannung eine Stunde

nitten von 0,75 bis itten der Gesamt- ommen hierfür

b. erte Leitungen (Bez. P A) bestehen aus einer oder mebrecet UAR orsiebeNite Vorschrift isolierten Seelen, die mit einer \ Hülle und darüber mit einer dichten Metallumklöppelung

Gepanzerte Leitungen dürfen nicht unmittelbar in die Erde und auch niht in Räumen verlegt werden,

8 13.

wo sie chemishen Beschädigungen

daß sie nah Bedarf

b. Tranéportable Leitungen dürfen an festverlegte Leitungen nur mittels Lodbarer Ans En , Soweit bewegliche Leitungen 10 eßt sin missen fe gegen mehanishe Beschädigungen besonders geschüßt sein. 4. Die Verbindung von Leitungen untereinander, sowie die Ab- zweigung von Leitungen geschieht mittels Lötung,

angeschlofsen werden. her Behandlung ausgeseßt sind,

Vershraubung oder

tungen müssen mit t werden. An und in Be-

f. Bei Verbindungen oder Abzweigungen von isolierten Leitungen

; j i der sonstigen Isolierung möglichst ift die Verbindungsstelle in einer et I Nstlußck und Al weigitellen

ch und mit hren, daß unbeabsihtigte gegen-

in Zusammenlegen von mehr dürfen Gummiaderleitungen so ver- ine Lagenveränderung aus-

Betriebêräumen, die mehr als mit Ausnahme von Kabeln - und hene durch thre an

i verkleidung gegen zufällige soeduuing over U ibt sein. Diese Schußverkleidung muß, sofern es fh nicht um Fahrzeuge handelt, die in § 24a und c

vorgeschriebenen Abstände haben un it j

änagli tigkeitsbeständigem Isolierstoff (mit Personen zugängliY il, gus e sg) oder aus geerdetem Metall Falle höchstens 5 ecm Maschenweite

und müssen wenigstens 1,5 mm Drahtdicke haben. k. Wenn eine Drahtleitung an

Lage

d, soweit sie der Berührung durch

der Außenseite eines Gebäudes eineclei ob sie blank oder isoliert ift, ihr Abstand von der äußeren Gebäudewand oder der Schußverkleidung an keiner

Stelle weniger als 10 cm betragen.

1. Die Verbindung der Leitungen mit Apparaten ist durh Schrauben

O vorhergehende Sicherung den s{wächeren Querschnitt |

14, abel. ; b i cs, K B) bestehen aus einer oder mehreren b ante Blaifabet (6s und " wasserdihten einfahen oder leimantel. Sie sind nur zu verwenden, ‘wenn fie gegen

i i Bez. K A) wie die vorigen, aber mit Mia Lag pa E E fie müssen gegen mehanische Be-

c. Armierte asphaltierte Pleanel (Ves: K E) wie die vorigen i d oder -draht armterl. vis d S riatei Kabeln für einfahen Wechselstrom und Mehrphasenstrom müssen sämtliche zu einem Stromkreis gehörigen Leitungen in einem Kabel enthalten sein, sofern nit dafür gesorgt ist, daß feine bedenkliche Memung des Eisenmantels eintritt, 1 nzerleitungen. : S ines Ärt ‘dürfen nur mit Endvershlüssen, Muffen oder gleichwertigen Vorkehrungen, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindern und gleichzeitig einen guten elektrishen Anschluß gestatten, verwendet werden. L Befestigungsstellen ist darauf zu achten, daß der Blei- ait A O acta oder verlegt wird; Rohrhafken sind daher nur bei armierten Kabeln als Befestigun smittel zulässig. a g. Prüfdrähte sind sicherheitste nisch wie die zugehörigen Kakels adern zu behandeln.

Apparate.

& 15, Vorschriften für alle L a : is ; . Die \tromführenden Teile sämtlicher Apparale müssen au L ie eit sie nicht betrieb8mäßig geerdet sind, auf Unterlagen befestigt sein, die in dem Verwendungsraum isolieren Wo dies aus tehnischen Gründen nicht mögli ist (z. B, bei Meßinstrumenten u P egieht si diese Vorschrift nur auf die ä omführenden Zelle. s fuyezen M erien, bei Bürstenjochen für Motoren und bet Stromabnehmern is Holz als Zfolierstoff zulässig. / Fsolierstoffe, welhe in der Wärme eine erhebliche Form- veränderung erleiden können, dürfen für wärmeentwickelnde oder höheren Temperaturen gugeieme Apparate als Träger strom- ü er Teile niht verwendet werden. R A Die Es E Ret Teile aller Apparate, die nicht in elef- trishen Betriebsräumen, unter Verschluß oder unzugänglih für nicht Unigrwiesene Perionen angebraht sind, sowie alle Teile im Hand- berei, die Spannung angeme können, müssen durch Gehäuse der ä erührung entzogen sein. : O uta ie a Gehäuse, soweit sie ter Berührung zugänglich sind, sowie ungeerdete Griffe müssen aus nichtleitenden Stoffen bestehen oder mit einer haaren Merl GUHge e er überzogen sein, ugänalide Metallgetäuse müssen geerdel jen. i Que oe rnschalter, Arlasser u. dgl., die sür elektrische Betrieb8- räume befiimmt sind, bedürfen keiner Gehäuse, müssen aber so gebaut bezw. angebraht sein, daß bei der Bedienung mittels der Handgriffe eine zufällige Bezührung \pannungführender Teile ausgeschlossen ist. Für Griffe t: Rugen it Holz zulässig, wenn es mit iermasse. getränkt ist. E D m1 Einführungöstellen für Leitungen sind ]o einzuriten, daß sie die Leitungen gegen leitende Gehäuse oder Unterlagen isolieren, und daß die Isolicrhüllen der Leitungen nicht verleßt wecden. x Bei Apparaten im Freien, in welche kein Wasser eindringen darf, müssen die Cinführungsstellen entsprehend ges{üßt sein. L Die Einfübrungsstellen deg einer Prüfung nach § ° genügen, 4. Die \tromführenden Teile sämtlicher Apparate sind Hei t bemessen, daß sie dur den stärksten regelrecht vorkommenden Betriebs- strom keine fi den Betrieb oder die Umgebung bedenklihe Erwärmung n können. i ange Apparate müssen derart gebaut und angebraht sein, daß eine Verleßung von aen dur Splitter, Funken und geschmolzenes ial ausges{lossen ift. i L E S S aeate, die zur Stromunterbrechung dienen, sind derart anzuordnen oder einzubauen, daß die bei ihrer regelrechten Wirkung etwa auftretenden Feuererscheinungen weder Pez: sonen e fährder, noch zündend Ql ps O. wirken oder unbeabsichtigte urz- oder Erdshlüsse herbeiführen können. : 4 Rut O Nes die n Stromunterbreung dienen, mussen derart gebaut sein, daß beim vollen Oeffnen unter der auf i Apparate vermerkten Spannung und Höhstsiromstärke kein dauernder

Lichtbogen bestehen bleibt. S 16.

Sicyerungen. / N . Die Abshmelzstromstärke eines Sicherungsein]aßes ol 2a Doppelte der auf ibr verzeihneten Stromstärke (Normalstromstärk®) sein. Sicherungen bis eins{ließlih 50 Ampere Normalstrom müssen den 14fachen Normalstrom dauernd tragen können. E falten Zustand aus plôößlih mit der doppelten Normalstromstärke de- lastet, müssen sie in längstens 2 Minuten abschmelzen. E b. Die Sicherungen mes E au bei der um 10 °/o er ¿bten Betriebsspannung, ficher wirken. P , P Zur Sicherheit der Wirkung gehört, daß sie abshmelzen, ohne einen dauernden S L E bea O daß die etwaigen G7 8ersheinungen ungefährlich verlaufen. / : pre Bl Süderanten dürfen weihe Metalle und Legierungen e unmittelbar die Berührung vermitteln, sondern die Sm R oder Schmelistreifen müssen in Ans{lußstücke aus Kupfer oder gle! geeignetem Metall fest eingefügt sein. E éin 4. Nichtautshaltbare Sicherungen müssen derart gebaut o G E geordnet sein, daß iure E aus Ee Ses mittels g eigneter Werkzeuge gefahrlos ausgeweh|elk werden : G e. Die E E iei L die Höchstspannung sind auf dent Einsatz der Sicherung zu verzeichnen. , u i 4 f Alle betriebsmäßig geerdeten Leitungen dürfen keine Sicherunce enthalten; dagegen sind alle übrigen Leitungen, die von der E Va tafel oder den Sammelschienen nach den Verbrauchsstellen ei durch Abshmelzsiherungen oder andere felbsttätige Stromunter? N zu chügen, ebenso müssen die Leitungen, welche „von den rache quellen zu den Sammelschienen führen, selbsttätige Stromunterdr thalten. / i E zirt Mit einziger Ausnahme des Falles h find Sicherungen 7 Gebäuden an allen Stellen anzubringen, wo sih der Quershn, vet Leitungen in der Rihtung nah der Verbrauchs\telle da per h Vie h. Bei Querschnittsverkleinerungen sind in den E übt, e itere Siche en nicht mehr erforderli. . S ae Verjüngung eintritt, muß die Sicherung unmit an der Verjüngungsstelle liegen ; bei Abzweigungen muß das b leitungs\tück bis zur Sicherung hin den Querschnitt der V leitung haben. / : Diese Borschrift bezieht sich niht auf Shalttafelleitungen und die Verbindungsleitungen von der Maschine zur Salttafel. ieb k. Die Stärke der zu verwendenden Sicherung ist der lid stromstärke der zu {üßenden Leitungen und StromverbrauGer us 08 anzupafsen. Sie darf jedoch nicht größer fein, als nach der E at m tabelle und den übrigen Bestimmungen des § 11 für die betre! Leitung zulässig ist.

zu 6 qmm und Einzeldrähte bis zu

2% qmm Kupferquerschnitt können mir angebogenen Oesen an die

ile über 6 qmm sowie Drähte über 25 qmm Kupfer- quth «ben mit Kabelschuhen oder gleichwertigen BVerbindungs-

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

niger als 6 qmm Querschnitt

Kabelshuhe oder gleihwertige Ver-

Enden verlötet sein.

und zur Verbindung mit dem Fußboden sollen Kupferdrähte von

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

i 250.

E ——————— E ————

(Sch{hluß aus der Ersten Beilage.)

E TIP S S r ——————

S 1 Ausschalter, Umschalter, Anlasser und dergl.

a. Die Betrietsstromstärke und -\pannung, für die ein Schalter ebaut ift, sowie die Hôchsistromstärke, bei der er unter der Betriebs- spannung auégeschaltet werden darf, sind auf dem festen Teile zu ermerken. abb, Nulleiter und betriebsmäßig geerdete Leitungen dürfen außer- halb eleftrisher Betriebsräume entweder garniht oder nur zwang- läufig zusammen mit den übrigen zugehörigen Leitern ausschaltbar sein.

c. Ausschalter für Stromverbrauher mit Ausnahme einzelner Glühlampenstromkreise unter 250 Volt müssen, wenn sie geöffnet werden, thren Stromkreis spannungslos machen. ,

d. Ausscalter dürfen nur an den Verbrauchsapparaten felbst oder in festverlegten Leitungen E earen:

Steckyorrichtungen und dergl. a. Stecker und verwandte Vorrichtungen zum Anschluß abnehm- harer Leitungen müssen so gebaut sein, daß sie nicht in Anschlußstücke für höhere Stromstärken passen. b. Die Betriebsstromstärke und Spannung, für welche der Apparat gebaut ift, find auf dem festen Teil und auf dem Stecker sichtbar zu vermerken. c. Steckvorrihtungen zum Ans(luß transportabler Leitungen von mehr als 259 Volt müssen mittels besonderer Aus\s@alter ab- haltbar sein. Ausaenommen hiervon find Glühlampen, die zwischen zwei Punkte eines Serienkreises eingeshaltet werden. d. Sicherungen sieße § 16 g. S Schalt- und Verteilungêtafeln. a. Schalt- und Verteilungstafeln müssen im allgemeinen aus feuersiherem Stoffe bestehen. Holz ist außerhalb von Fahrzeugen nur als Umrahmung zulässig. b. Die Kreuzung stromführender Teile an Schalt- und Verteilungs- tafeln ist mögli%st zu vermeiden. Ist dies nicht erreichbar, so sind die siromführenden Teile dur Jsolierkörper von einander zu trennen oder derart in genügendem Ab- late fue E zu befestigen, daß gegenseitige Berührung aus- ge]chlolen 11. c. Verteilungstafeln, die niht von der Rückseite zugänglich sind, müssen so gebaut werdzn, daß die Leitungen nach Befestigung der Tafel angeschlossen und die Anschlüsse jederzeit von vorn untersucht und gelöst werden können. d. Die Sicherungen und Ausfchalter auf den Verteilungstafeln sind mit Bezeichnungen zu verschen, aus denen hervorgeht, zu welchen Räumen bezw. Gruppen von Stromverbrauchern sie gehören. e, Leitungsshienen von verschiedener Polarität oder Phase, die hinter der Schalttafel liegen, müssen durch vershiedenfarbizen Anstrich fenntlih gemacht werden.

_f. Shalttafeln für eine Betricbéspannung von mehr als 250 Volt müssen entweder mit einem isolierenden Bedienung8gang umgeben sein, oder es müssen sämtliche stromführenden Teile, soweit sie niht geerdet sind, der Berührung unzugänglich angeordnet sein, und in diesem Falle müssen die zugänglihen, nicht stromführenden Metallteile dieser Apparate und des Schalttafelgerüstes geerdet und, soweit der Fuß- boden in der Nähe des Gerüstes leitet, mit diesem leitend verbunden sein.

g, Vei Swalttafeln, die betriebsmäßig auf der Nülseite zu- gänglich find, darf die Entfernung zwishen ungeschüßten strom- führenden Teilen der Schalttafel und der gegenüberliegenden Wand niht weniger als 1 m betragen. Sind auf der leßteren unges{Güßte slremführende Teile in erreihbarer Höhe vorhanden, so muß die wagerechte Entfernung bis zu denselben 2 m betragen und der Zwishenraum durch Geländer geteilt sein. In dem \o geschaffenen Gange dürfen bis zur Höhe von 2 m über dem Fußboden weder stromführende Teile noch sonstige die freie Bewegung \törende Gegens stande vorhanden fein. s 90

Bogenlampen.

__a. Bogenlampen müssen Vorrichtungen haben, die cin Heraut- fallen clühender Kohleteilhen verhindern.

| j Die Bogenlampen sind isoliert in die Laternen (Gehänge) einzuseßen.

_c. Die Laternen (Sehänge) von Bogenlampen sind, fofern sie aufgehängt sind, von Erde zu isolieren.

_d. Die Zuleitungsdrähte dürfen bei Spannungen von mehr als 290 Volt nicht als Aufhängevorrihtung dienen.

e, Die Lampen müssen entweder gegen das Aufzugss\eil und, wenn Metallmasten benußt sind, auch gegen den Mast doppelt isoliert sein, oder Seil und Mast sind zu erden. Stromführende Teile von Vogenlampenkuppelungen müssen gegen den Mast doppelt ifoliert und gegen Regen ge|chüßt sein.

f. Soweit die Zuleitungsdrähte in der Gebrauchélage der Lampe

im Handbereiche liegen, müfsen fie isoliert und mit einer Schußzhülle

v E Metall oder aus feuhtigkeitsbeständigem Isolierstoffe ehen sein.

g. Bogenlampen in Stromkreisen mit einer Betriebsspannung bon mebr als 250 Volt müssen während des Betriebes un- iugänglih und von KAbschaltvorrihtungen abhängig sein, die ges statten, sie für den Zweck der DP ens spannungslos zu machen.

Beleuchtungskörper. a. Fassungen für Spannungen über 250 Velt dürfen keine Aus-

halter enthalten.

, db. Bei Handlampen, die außerhalb don Fahrtencen und Betriebs3- {umen nur bis 250 Volt zulässig sind, müssen die Griffe, sofern sie ¡i zuverlässig geerdet sind, aus Ifsolierstoff bestehen. Der Schut- orb muß unmittelbar auf dem isolierenden bezw. zuverlässig geerbeten | lie fißen und die Leitungseinführung mit Ifoliermitteln ausgekleidet tin. Hahbnfassungen an Handlawpen sind unzulässig. B c. Die zur Aufnahme von Drähten bestimmten Hohlräume von Ge euhtungsförpern müssen im Lichten so weit bemessen und von rat frei sein, daß die cinzuführenden Drähte siher ohne Verleßung er Jsolierung durhgezogen werden können.

vi In und an Beleuchturgëkörpern muß mindestens Gummi- werleitung verwendet werden. di ®. Bet zugänglihen Beleuhtungskörpern über 250 Volt dürfen * Leitungen nur innen gefübrt werden. füh f, Beleuchtungskörper müssen so angebracht werden, daß die Zu- Tungsdrähte niht durch Drehen des Körpers verleßt werden.

0. Kraftwerke und diesen gleihgestellte Betriebsräume. 8 22. Aufstellung von Generatoren, Elektromotoren und Umformern. ust le Generatoren, Elektromotoren, Umformer usw. find so auf- tlen, daß etwaige im Betriebe der elektrishen Einrichtung auf-

tervone Seugrersheinungen keine Entzündung von brennbaren Stoffen

Generatoren und Elektromotoren müssen entweder gut isoliert

Berlin, Montag, den 22, Oktober

mechanische oder chemische Einwirkungen ges{üßt sind.

noch in anderer Weise der zufälligen Berührung entzogen sind, müssen allseitig in geerdete Metallgehäuse eingeshlofsea sein.

d. An jedem isoliert aufgestellten Transformator, mit Ausnahme von folhen für Meßirvecke, sollen Vorrichtungen angebracht sein, welche gestatten, das Gestell desfelben Manttos zu erden,

Affumulatorräume.

a. In Akkumulatorräumen ist für Lüftung zu forgen. b. Die einzelnen Zellen find gegen das Gestell und leßteres ist gegen Erde dur Glas, Porzellan oder ähnliche nicht Feuchtigkeit an- ziehende Unterlagen zu isolieren. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um bet Auslaufen von Säure eine Gefährdung der Gebäude zu vermeiden. c. Zur Beleuhtung von Akkumulatoren dürfen nur elektrische Lampen verwendet werden, welche im luftleeren Raume brennen. d. Die Zellen müssen derart angeordnet werden, daß bei der Be- dienung eine _zufällige gleihzeitige Berührung von Punkten, zwischen denen eine Spannung von mehr als 250 Volt herrscht, nit er-

folgen kann. 24

Leitungen in Gebäuden.

a. Vlanke Leitungen dürfen nur auf Jfolierglocken oder gleih- wertigen Vorrichtungen verlegt werden und müssen, soweit sie nicht unausshaltbare Parallelzweige sind, voneinander, von der Wand oder anderen Gebäudeteilen und von der eigenen Shußverkleidung min- destens 10 cm entfernt sein. Die Spannweite der Leitungen foll, wo nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung bedingen, nit mehr als 4 m betragen.

Bei Verbindungsleitungen zwishen Akkumulatoren, Maschinen und Schalttafeln, bei Zellenshalterleitungen und bei Speise-, Steig- und Verteilungsleitungen können stark: Kupfershienen sowie starke Kupferdrähte in kleineren Abständen von einander verlegt werden.

i b. Betriebsmäßig geerdete blanke Leitungen unterliegen den vor- stehenden Bestimmungen niht, müssen aber gegen die bei regelrehter Benußung des betreffenden Raumes vorauszuseßenden Beschädigungen geschüßt sein.

c. Glodcken, Nollen usw., die zur Verlegung von isolierten Lei- tungen dienen, müssen so angebracht werden, daß sie die Leitungen mindestens 1 cm, über 250 Volt mindestens 2 ecm von der Wand entfernt halien. JIsolierende Schußverkleidungen müssen von den isolierten Leitungen mindestens 5 cm abstehen.-

__ d. Bei Führung ifolierter Leitungen auf gewöhnlihen Rollen längs der Wand muß auf höchstens 80 cm eine Befestigungsstelle kommen. Bei Führung an der Decke können den örtlihen Verhält- nifsen entsprehend ausnahmsweise größere Ubstände gewählt werden.

o. WMehrfacleitungen dürfen nit so befestigt werden, daß ihre Einzelleiter aufeinander gepreßt werden; metallene Bindedrähte sind bei Mehrfachleitungen unzulässig. Für Führung von Mehrfach- leitungen auf Rollen gilt die unter c. gegebene Abstandsvorschrift.

f. Mehrfachleitung:-n dürfen bei mehr als 250 Volt nur dann zur Aufhängung von Bogenlampen und Glühlampen benußt werden, wenn sie eine besondere Tragshnur enthalten.

Wenn sie bei weniger als 250 Volt als Tragschnur benugt werden, so dürfen die Anschlußstellen der Drähte niht durch Zug be- anspruŸt und die Drähte nicht verdrillt werden.

g. Papierrohre dürfen nur für Spannungen bis 250 Volt gegen Erde unter Pußz verlegt werden. Sie sollen einen metallenen Körper oder UVeberzug haben, der fo stark ist, daß er den nach Ortsverhält- nissen zu erwartenden mehanishen Angriffen fiher widersteht.

h. Draßtverbindungen innerhalb der Nobre sind nicht statthaft.

i. Leitungen, die Wechsel- und Mehrphasenstrom führen, müssen fo zusammengelegt werden, daß die Summe der durch das Rohr gehenden Ströme Null ift.

K, jede Leitung, die in ein Rohr eingezogen werden \oll, muß für sich die der Spannung entsprehende Isolierung haben.

1. Die Rohre sind so herzurihten, daß die Jsolierung der Leis tungen durch vorstehende Teile und scharfe Kanten nicht verlegt werden kann.

m. Die Rohre sind so zu verlegen, daß sich an keiner Stelle Wasser ansammeln kann. .

n. Die Stoßstellen metallischer Rohre sind bei Spannungen pon ens als 259 Volt metallisch zu verbinden und die Rohre selbft zu erden.

& 25,

Wand- und Deckendurhführungen. a. Dur Wände und Decken sind die Leitungen entweder der in den betreffenden Räumen gewählten Berlegungtart entsprehend hin- dur{hzuführen, oder es find geeignete Nohre zu verwenden, und zwar ‘für jede einzeln verlegte Leitung und für jede Mehrfachleitung je ein Rohr. : ___ Diese Durchführungsrohre müssen an den Enden mit Tüllen aus feuersiherem Isoliercstof} versehen und so weit sein, daß die Drähte leiht darin bewegt werden können. In feuchten Räumen sind entweder Porzellan- oder gleihwertige Hohre zu verwenden, deren Gestalt keine merklihe Oberflächen- [leitung zuläßt, oder die Leitungen sind frei durch genügend weite Kanäle zu führen. Ueber Fußböden müfsen die Rohre mindestens 10 cm, über Decken und Wandflächen mindestens 2 cm vorstehen und müssen gegen mechanische Beschädigungen sorzfältig ges{ütt sein. b. Armierte Bleikabel und betriet8mäßtg geertete Leitungen fallen nit unter vorstehende Bestimmungen, find aber gegen die Einflüsse der Mauerfeuchtigkeit zu uit s

CGinführung von Freileitungen in Gebäute. Bei Einführung von Freileitungen in Gebäude sind entweter die Drähte frei und straf durhzuspannen, oder es muß für jede Leitung ein geeignetes Einführungsrohr verwendet werden, dessen Gestaltung keine merklihe Oberflächenleitung zuläßt.

D. Vorschriften für die Strecke.

8. 27,

Freileitungen. a. Für Bahnen sind außer blanken auch wetterbeständig isolierte Freileitungen von wenigstens 10 qmm Querschnitt zulässig. b. Fahrleitungen und an Fahrleitungsmasten angebrachte Speiseleitungen, die nicht auf Porzellandoppelglocken verlegt sind, müssen gegen Erde doppelt isoliert fein. Holz ist als zweite Isolierung zulässig, doch gilt der Holzmast nit als Isolierung. c. Die Höhe der Fahrleitung und der an den Fahrdrahtmasten eführten Freileitungen über öôffentlihen Straßen darf auf offener trecke nit unter 5 m beitragen. Eine geringere Höhe ist bei Unter- führungen zulässig, wenn geeignete Vorsihtsmaßregeln getroffen werden (z. B. Warnungstafeln). d. Wenn Fahrleitungen unter oder neben Eisenbauten verlegt sind, müfsen Einrichtungen dagegen getroffen sein, daß ein entgleister Strom-

D in diesem Falle mit einem gut isolierenden Bedienungsgang um- ibe sein, oder sie follen geerdet und, soweit der Fußboden in ihrer è leitend ist, mit demselben leitend verbunden sein. Zur Erdung

abnehmer Erdshluß zwischen Fahrleitung und Eisenbau herftellt. o. Bei elektrischen Bahnen auf besonderem Bahnkörper, soweit dieser dem öffentlihen Verkehr nicht freigegeben ist, können die

mindestens 25 qmm Querschnitt benußt werden, die gegen \{chädlihe

c. Transformatoren, die weder in besonderen Kammern untergebracht

1906,

wenn bei der gewählten Verlegungsart die Strecke von unterwiesenem Personal ohne Gefahr begangen werden kann. An Haltestellen und Üebergängen find die Leitungen gegen zufällige Berührung dur das Publikum zu {ügen und Warnungstafeln anzubringen.

__ f. Die Fahrdrähte sind mögli gut gespannt zu halten; hierbei ist die Aufhängung fo zu ‘gestalten, daß s{chädliche Biegungsbean- fpruhungen vermieden werden.

g. Durchgang und Spannweite der Fahrdrähte müssen so be- messen werden, daß diese bei 15° C. noch dreifahe SitXerheit gegen Zerreißen bieten. Fahrdrahtmaste aus Holz müssen mindestens 7 fache, solhe aus Eisen 4fahe Sicherheit bieten. (Winddru siehe t.)

h. Die Fahrleitungen sind mittels Streckenisolatoren in einzelne durch Ausscalter abshaltbare Abschnitte zu teilen, deren Länge in diht bebauten Straßen in der Regel niht über 1 km, in wenig be- bauten Straßen niht über 2 km betragen soll. Auf eigenem Bahns E und auf offenen Landstraßen können die Aus\schalter entbehrt werden.

i. Die Streckenausshalter müssen, soweit sie ohne besondere Hilfs- S sind, mit verschlossen zu haltenden Schußkästen véers- ehen sein.

k. Die Lage der Auss{halter muß leiht kenntlih gemacht werden.

1. Bei Fahrleitungen i} in jeder auss{chaltbaren Strecke eine Blißschußvorrichtung anzubringen, die auch bei wiederholten atmo- sphärishen Entladungen wirksam bleibt.

_Es ift dabei auf eine gute Erdleitung Bedacht zu nehmen; Fahr- schienen können als Erdleitung benußt werden.

Gegen Berührung nicht ges{chüßte Blizableiter dürfen nur an Masten und nit unter 5 m Hôhe befestigt werden.

m. Maste, von denen aus blanke stromführende Teile von mehr als 250 Volt Spannung gegen Erde, z. B. auch Bligzableiter, mit A La erreihbar sind, müssen durch einen Blitpfeil gekennzeichnet

erden.

__n. Speiseleitungen, welche Betriebs\pannung gegen Erde führen, müfsen im Kraftwerke von der Stromquelle und an den Speisepunkten von den Fahrleitungen abshaltbar sein. Die Sialter an den Speises punkten müssen den Bedingungen i und k genügen.

o. Auf Zug beanspruhte Verbindungen zwischen Leitungen müssen so ausgeführt werden, daß die Verdindungsstellen wenigstens die gleiche Zugfestigkeit besißen, wie dic Leitungen selbst.

p. Querdrähte jeder Art (Trag- und Zugdrähte), die im Hands bereiche liegen, müssen gegen spannungführende Leitungen doppelt isoliert fein.

q. Leitungen und Apparate sind so anzubringen, daß sie ohne be- sondere Hilfsmittel niht zugänglich sind.

r. Freileitungen, die nicht wie Fahrdrähte isoliert sind, dürfen nur auf Porzellanglocken, Rillenisolatoren oder gleihwertigen Isolier- vorrihtungen verlegt werden, wobei die Glocken in aufrechter Stellung zu befestigen sind.

Es ift darauf zu achien, daß die Leitungsdrähte an den Isolatoren sicher und unverrückbar befestigt werden, und daß die Befestigungs- \tüde keine sheuernde oder schneidende Wirkung auf sie ausüben. Für Freileitungen, die nicht an den Fahrdrahtmasten geführt sind, gelten noch die Vorschriften s bis aa.

s. Freileitungen müssen mit ihren tiefsten Punkten mindestens 6 m, bei Wegeübergängen mindestens 7 m von der Erde entfernt sein. Eine geringere Höhe iît bei Unterführungen zulässig, wenn geeignete Vorsicht8maßregeln getroffen werden.

t. Spannweite und Durhhang müssen derart bemessen werden, daß Gestänge aus Holz eine siebenfahe und aus Eisen eine vierfache Sicherheit, Leitungen bei 15°C. eine fünffahe Sicherheit (bet Leitungen aus hartgezogenem Metall eine dreifahe Sicherheit) dauernd bieten. Dabei ist der Winddruck mit 125 kg für 1 qm senkreht ge- troffener Drahtflähe in Rechnung zu bringen.

u. Bei hölzernen Masten, die für dauernde Aufstellung bestimmt find, ist die Jahreszahl ihrer Aufstellung und die laufende Nummer deutli und dauerhaft anzubringen.

v. Freileitungen in Ortschaften müssen während des Betriebes streck2nweise ausschaltbar sein. Die Ausschalter müssen, soweit sie nicht in die Leitungen selbst eingebaut sind, vershließbare Schußzkästen haben, und ihre Lage muß si leiht erkennen lafsen.

w. Den örtlihen Verhältnissen entjprehend sind Freileitungen durch Blizshußzvorrichtungen zu fichern.

Insbesondere ind Blißschußvorrihtungen da anzubringen, wo ober- und unterird!\che Leitungen ‘zusammentreffen, und beim Eintritt von Freileitungen in Kraft- und Hilfswerke.

_x. Wenn Leitungen über Ortschaften und bewohnte Grundstücke geführt werden oder wenn sie sih einer Fahrstraße soweit nähern, daß Vorüberkommende durch Drahtbrüche gefährdet werden können, müfsen die Leitungsdrähte entweder so hoh angebraht werden, daß im Falle eines Drahtbruhs die herabhängenden Enden mindestens 3 m vom Erdboden entfernt sind, oder es müssen Vorrichtungen angebraYt werden, welche das ies der Leitungen verhindern, oder folche, welche die herabgefallenen Teile spznnungslos mahen.

__Wo Bahaen überschritten werden, muß dafür gesorgt sein, daß bei etwaigen Drahtb:ühen die herabhängenden Enden die Betriebs- mittel nit streifen können.

__y. Säußnete müssen dur ihre Form und Lage den Leitungss drähten gegenüber dahin wirken, daß erstens eine zufällige Berührung zwischen dem Neße und den unver}ehrten Leitungsdrähten verhindert

wird, und daß zweitens ein gebrochener Draht auch bei starkem Winde

sicher aufgefangen oder spannungslos gemaht wird. z. Bei Winkelpunkten sind Fangbügel anzubringen, die beim

Bruthe von Isolatoren das Herabfallen der Leitungen verhindern. Hiervon kann bei Vecwendung zuverlässiger selbsttätiger Leitung3- kuppelungen abgesehen werden.

aa. Wenn Freileitungen parallel mit anderen Leitungen ver-

laufen, ist die Führung der Drähte so einzurichten, oder es sind solche Vorkehrungen zu 1refffen, daß eine Berührung der beiden. Arten von Leitungen miteinander verhütet oder ungefährlich gemacht wird.

Bei Kreuzungen mit anderen Leitungen sind Schußhnetze oder

Schuydrähte zu verwenden, sofern niht durch besondere Hilfsmittel eine gegenseitige Berührung, auch im Falle eines Drahtbruhs, ver- hindert oder ungefährlich gemaht wird.

bb. Wenn Fernsprehleitungen an einem Freileitungsgestänge für

Starkstrom von mehr als 250 Volt geführt sind, so müssen die Fernsprehstellen so eingerihtet sein, daß au bei etwaiger Berührung ¿wischen den beiderseitigen Leitungen eine Sefahr für die Sprechenden ausgeschlossen ist.

ce. Bezüglih der Sicherung vorhandener Reihsfernspre- und

Telegraphenleitungèn wird auf das Telegraphengeseß vom 6. April 1892 t auf das Telegraphenwegegeseß vom 18, Dezember 1899 verwiesen.

8 28, Luftweihen und Fahrdrahtkreuzungen, a. Luftweichen müssen fo eingerihtet sein, daß sich ein Strom-

abnehmer auchÿ nach dem Entgleisen niht festklemmen kann.

b. Luftweichen find zu verankern. Es ist statthaft, Luftweichen

gegeneinander zu verankern.

c. Fahrdrahtkreuzungen oder Kreuzungen der Stromleiter in

Stlißkanälen sind, falls die kreuzenden Stromleiter niht in leitende Verbindung miteinander treten dürfen, so auszuführen, daß der Stromabnehmer im regelrechten Betriebe den kreuzenden Leiter nit

Leitungen (Drähte, Schienen usw.) in beliebiger Höhe verlegt werden,

berührt.