1863 / 151 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Das Ahannement beträgt: f Thlr. für, das Vierteljahr. in allen Theilen der Monarchie

ohne Preis - Erhöhung.

Königlich

Preußischer

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AU A n des In- i Auslandes nehinen Sestélung an, für Serlin die Expedition dés Preußischen. Siaats-Aßjeigers: . Wilhelms-Straße. No. 58.

(uahe der. Leipzigerstr.)

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M 151.

Berlin, Mittwoch den 1. Juli

1863.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem fatholischen Pfarr Wilden zu Hücelhoven im Kreise Erkelenz den Rothen Adler-Lden vierter Klasse, so wie dem Schul- lehrex Hauschulz zu Uhligen im Kreise Lauenburg und dem Wegewärter Johann S chuig zu Elberfeld das Allgemeine Ehren- zeichen ferner

Dem Hauptsteueramts Rendanten Cramer in Arnsberg bei seinem Ausscheiden- aus dem Dienste. den Charakter als Rechnungs-

‘Rath zu verleihen.

Berlin, 30. Juni.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen ist nach Dresden abgereist.

Allerhöchster Erlaß vom 25. Juni 1863 betref-

fend die in den Häfe1yon Swinemünde, Colberger-

münde, Rügenwaldemünde, Stolpmünde undNeu-

fahrwasser zu entrichtenden Hafengelder, ferner die

für die Befahrung dir Peene, Swine und Divenow,

so wie des Großen und Kleinen Haffes, zu entrih- tenden Shifffahrts-Abgaben.

Auf Jhren Bericht vou 19. Juni d. J. bestimme Jch, was folgt:

1) Die in den Häfen von Swinemünde, Colbergermünde, Rügen- waldermünde und Sblpmünde nah den Tarifen vom 2ästen Oktober 1840 (GeschSamml. für 1840 S. 324, 350, 359 und 360), so wie di in dem Hafen von Neufahrwasser nach dem Tarife vom 18. dftober 1838 (Gesez-Samml. für 1838 S. 518), zu entrichteiden Hafengelder werden vom 1. Juli d. J. ab von allen seewärts ein- und ausgehenden Schiffen

und Fahrzeugen, e 5 , «(beim Eingange mi gr. wenn sie beladen sini Df Btieande is B wenn sie Ballast fühnn oder ( beim Eingange mit 4 Sgr. [eer sind beim Ausgange mit 4 Sgr. für die Last Tragfähßkeit erhoben. An Schifffahrts-Abgcben für die Befahrung der Peene, Swine und Divenoiw, so wie es großen und kleinen Haffes sind statt der im Tarife vom 24. Oktober 1840 (Geseß-Samml. für 1840 S. 324) unter 11. | und 2 bestimmten Säße von 1 Sgr. 4 Pf. und beziehungiweise 8 Pf. vom 1. Juli d. J. ab nur zu erheben für die Shiffslast Tragfähigkeit 1 Sgr. und be- ziehungsweise 6 Pf. Im Uebrigen bleiben die Vorschriften in den vorgedachten Ta- rifen und die dazu ergangen späteren Bestimmungen unverändert. Dieser Erlaß is dur) die Gese - Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Carlsbad, den 25. Juni 1863.

Vilhelm.

Für den Minister für Handel 2c. von Selchow.

d

von Bodelschwingh,

An den Finanz-Minister und en Minister für Handel, Gewerbe und öffeillihe Arbeiten.

Ministerium der auswártigen Nngelegenheiten.

Shifffahrtsvertrag zwishen Preußen und Belgien. Vom 28. März 1863.

Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König der Belgier, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Entwickelung der Handels- und Schiff- fahrtêbeziehungen zwischen Preußen und Belgien zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und zu Jhren Bevollmäch- tigten ernannt, nämlich : Seine Majestät der König von Preußen: den Herrn Otto Eduard Leopold: von Bismarck-Schön- hausen, Allerhöchstibren Präfidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, den Herrn Johann Friedrich von Pommer-Esche, Aler- höchstihren General-Direktor der Steuern, den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Aller- höchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath, und den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Aller- höchstihren Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und Seine Majestät der König der Belgier: den Baron Johann Baptist Nothomb, Alerhöchstihren Staatsminister , außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- tigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen, welche, nah Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1.

Die Handels\chifffahrt jedes der Hohen vertragenden Theile soll in den Gebieten des anderen Theiles auch ferner in jeglicher Beziehung der ein: heimischen Handelsschifffahrt gleichgestellt werden.

Von dieser vollständigen Gleichstellung sind allein die Begünstigungen ausgenommen, welche dem einheimischen Fischfange in dem einen oder dem anderen Lande gewährt sind, oder gewährt werden möchten.

Artikel 2.

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll beiderseitig nah deù jedem Theile eigenthümlichen FEsEYEN und Reglements, auf Grund der durch die zuständigen Behörden den Capitainen , Schiffspatronen und Schiffern aus- gefertigten Papiere, anerkannt werden.

ALT lel Z.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Schifffahrt auf ‘allen, den Hohen vertragenden Theilen. zugehörigen , natürlichen und künstlichen schiffbaren Wasserstraßen Anwendung.

: Artikel 4.

Die Hohen vertragenden Theile bewilligen Sich gegenseitig das Rechts in den Häfen und a des anderen Theils General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln ‘und Konjular-Agenten zu ernennen, mit dem Vor- behalte -jedocy dergleichen an solchen Otten nicht zuzulassen, welche fie allge- mein davon ausnehmen wollen. Diese General-Konsuln; Konsuln, Vice- Konsuln und Konsular-Agenten, fo wie deren Kanzler sollen, unter dem Beding der Reziprozität , dieselben Vorrechte , Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen der meist begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle aber, daß sie: Handel treiben wollen, sollen fie gehalten sein, sich denselben Geseyen und Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die eigenen Staatsangehörigen an demselben Orte in Bezug auf ihre Han- delsgeschäfte unterwor sind.

Artikel 5.

Die gedachten General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konfsular- Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in den Staaten des anderen wohnen, sollen bei den Ortsbehörden jede Hülfe und jeden Bei- stand für die Ermittelung, Verhaftung und Festhaltung der Seeieute und anderer zur Mannschaft der Kriegs - oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen Länder gehörenden Personen finden, gleichviel, ob solche sich Verbrechens Vergehen oder Uebertretungen am- Bord der gedachten Schiffe baben zu. Schulden kommen lassen oder nicht.

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