1863 / 151 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Zu diesem Zwecke werden sie sich" schriftlich an die Gerichte, Einzelrichter oder zuständigen Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schiffs- register, der Musterrolle oder anderer amtlicher Dokumente, oder, im Falle das Schiff bereits abgereist ist, durch gehörig von ihnen beglaubigte Abschrift der genannten Papiere oder durch einen Auszug aus selbigen den Beweis führen, daß die reklamirten Personen wirklich zu der Mannschaft ge- hört haben.

Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen ‘die Ausliefe- rung nicht versagt werden. i z

Die gedachten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Verfü- gung der General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln oder Konsular - Agenten bleiben, und fönnen auf den Antrag und auf Kosten der genannten Kon- sularbeamten selbs in den Landesgefängnissen festgehalten und bewahrt werden. Diese Beamten werden sie, je nach- Gelegenheit, am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder einstellen oder in ihr Land auf einem Schiffe desselben oder eines anderen Landes zurücksenden, oder auf dem Landwege in die Heimath zurücbefördern.

Die Zurückbeförderung auf dem Landwege soll unter Bedeckung der bewaffneten Macht auf den Antrag und auf Kosten der genannten Konsular- beamten erfolgen, welche sich zu diesem Zwecke an die zuständigen Behörden zu wenden haben werden.

Wenn innerhalb zweier Monate, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, die Deserteurs nicht am Bord des Schiffes, welchem sie angehören, wieder eingestellt oder nicht auf dem Land- oder Seewege in ihre Heimath zurückbefördert ‘sind, desgleichen wenn die Kosten ihrer Haft nicht regelmäßig von dem Theile, auf dessen Antrag die Verhastung geschehen is , entrichtet werden, so sollen die gedachten Deserteurs in Freiheit gesezt werden, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können.

Wenn aber der Deserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder Ver- gehen am Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung von der Ortsbehörde bis dahin hinausgeschoben werden können , daß die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That gefällt hat und das Urtheil voll- ständig in Ausführung gebracht ist.

Man is} gleichmäßig übereingekommen , daß die Seeleute oder andere zur Schiffsmannschast gehörende Personen, wenn sie Angehörige des eigenen Landes sind, in allen Fällen von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels ausgenommen sein sollen.

Artikel 6. :

Alle Maßregeln in Betreff der Rettung belgischer Schiffe, welche an den preußischen Küsten gescheitert oder gestrandet sind, sollen von den Gene- ral-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln oder Konsular-Agenten Belgiens geleitet werden, und ebenso sollen die General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular-Agenten Preußens die Maßregeln in Betreff der Rettung der an ay belgischen Küsten gescheiterten oder gestrandeten Schiffe ihres Landes [eiten.

Die Einwirkung der Ortsbehörden in den Gebieten der Hohen vertra- genden Theile soll nur stattfinden, um die Ordnung aufrecht zu erhalten, um die Juteressen derjenigen zu wahren, welche die Rettung geleistet haben, vorausgeseßt, daß sie nit zu der verunglüten Mannschaft gehören, und um die Ausführung der für den Eingang und den Ausgang der geborgenen Waaren zu beobachtenden Bestimmungen sicher zu stellen.

Jn Abwesenheit und bis zur Ankunft der Konsuln, Vicekonsuln oder Konsular-Agenten sollen übrigens die Ortsbehörden alle zum Schuge der Schiffbrüchigen und zur Aufbewahrung der gestrandeten Sachen erforder- lichen Maßregeln treffen.

Ueberdies i} verabredet, daß die geborgenen Waaren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inneren Verbrauch übergehen,

Artikel 7.

Die Hohen vertragenden Theile werden einem anderen Staate keinerlei auf die Schifffahrt bezügliches Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung be- willigen, ohne solche nicht ebenfalls und sogleich auf Jhre beiderseitigen Unterthanen auszudehnen.

Artikel 8.

Die Preußische Flagge wird in Belgien die Wiedererstattung des Scheivezolles auch ferner und so lange genießen, als die Belgische Flagge selbst dieselbe genießt.

Artikel 9.

Spätestens von dem Tage ab, an welchem die Ablösung des Schelde- zolles durch eine allgemeine Uebereinkunft, festgestellt sein wird, soll 1) das in den belgischen Häfen zur Erhebung kommende Tonnengeld wegfallen; 2) sollen die Lootsengelder in den belgischen Häfen und auf der Schelde, soweit es von Belgien abhangen wird, herabgeseßt werden : um 20 Prozent für die Segelschiffe, um 25 Prozent für die geshleppten Schiffe, um 30 Prozent für die Dampfschiffe; 3) sollen die von der Stadt Antwerpen aufgelegten Lokalabgaben in ihrer Gesammtheit herabgeseßt werden. Artikel 10.

Das Recht des Beitritts zu gegenwärtigem Vertrage bleibt einem jeden jeßt zum Zollverein gehörenden , oder sih später demselben anschließenden Staate vorbehalten.

Dieser Beitritt kann durh den Austausch von Erklärungen zwischen den beitretenden Staaten und Belgien bewirkt werden.

Artikel 11.

Der gegenwärtige Vertrag soll während eines Zeitraums von zwölf Jahren , vom Tage des Austausches der Ratificationen an gerechnet, in Kraft bleiben, Im Falle feiner dex beiden Hohen vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe des gedachten Zeitraums Seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andexe der Hohen vertragenden Theile densel-

ben gekündigt hat. 1 Artikel 12. Gegenwärtiger Vertrag soll zehn Tage nach dem Austausche der Ra-

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tififgtions-Urkfunden in, Kraft treten,

Die Ratifikations-Urkunden sollen in Berlin, und zwar sobald als mög-

lich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Beovllmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen zu Berlin den 28. März 1863,

(L. S.) Bismarck-Schönhausen. (L. §,) Nothomb. L, S.) Pommer-Esche. . S.) Philipsborn, (L, S.).Delb rid. P

rw too le Bei der Unterzeichnung des Schifffahrtsvertrages, welcher am heutigen Tage zwischen Preußen und Belgien abgeschlossen worden, haben die unter- zeichneten Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner Majestät des Königs der Belgier folgende Vereinbarungen getroffen: u!

Die Regierungen Sr. Majestät des Königs von Vreußen und Seiner Majestät des Königs der Belgier, von dem Wunsche geleitet, für den gegen- seitigen Verkehr beider Länder die gleiche Behandlung mit demjenigen der meistbegünstigten Nation zu sichern , werden in Unterhandlungen treten, um auf dieser Grundlage einen Handelsvertrag abzuschließen, dur welchen ihre Handelsbeziebungen in umfassender und endgültiger Weise festgestellt werden sollen. Einstweilen und so lange als Preußen, vorbehaltlich in Wirksam- keit stehender Verträge , die aus Belgien stammenden Waaren gleich den Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation behandeln wird, wird Belgien den aus Preußen und aus den mit Preußen zollverbündeten deutschen Staaten stammenden oder dorthin bestimmten Waaren die nämliche Be- handlung zu Theil werden lassen , deren auf Grund des Vertrages vom 23. Juli 1862 die aus Großbritannien stammenden oder dorthin bestimm- ten Waaren genießen oder genießen möchten. Diese Behandlung, welche sih auch auf den Wein erstrecken wird, soll mit dem zehnten Tage nach dem Austausch der Ratificationen des Schifffahrtsvertrages beginnen. Sie soll nur rücfichtlih der, auf Lumpen aller Art, Papiermasse und altes, ge- theertes oder ungetheertes Tauwerk bezüglichen neuen Tarifbestimmungen eine Ausnahme erleiden. :

Insoweit durch die vorstehende Verabredung für gewisse, aus Preußen oder aus den mit ihm zollverbündcten Staaten stammende Waaren cine begünstigte Behandlung begründet ist, muß bei der Einfuhr dieser Waaren dem belgischen Jollamte deren Ursprung nachgewiesen werden, und zwar dur Vorlegung ciner, vor einer Behörde am Orte der Versendung abgegèbenen Erklärung, oder einer, von dem Vorstande der zuständigen Zoll- oder Steuerbehörde ausgefertigten Bescheinigung, oder einer, von dem in dem Versendungsorte oder Verschiffungshafen residirenden belgischen Konsul oder Konsular-Agenten ausgefertigten Bescheinigung. |

qu 79. #1

In Erwägung der von Belgien wegen einer Verständigung über die Ablösung des Scheldezolles gemachten Vorschläge würde Preußen zur Be- theiligung bei dieser Ablösung unter den nachstehenden Bedingungen be- reit sein : Y A

A. Das Ablösungskapitel würde die Summe von 36 Millionen Francs nicht zu übersteigen haben.

B. Belgien würde den dritten Theil dieses Kapitals für sich über- nehmen.

C. Der übrige Theil desselben würde auf die anderen Staaten im Verhältniß ibrer Betheiligung an der Scheldeschifffahrt zu vertheilen sein.

D, Der nach diesem Grundsaße festzustellende Antheil Preußens würde den Betrag von 1,670,640 Francs nicht übersteigen dürfen.

E. Die Zahlung dieses Antheils würde in zwei gleichen Raten erfol- gen, deren erste an dem Tage, an welchem die Erhebung des Scheldezolles aufhört, und deren zweite zwölf Monate nach diesem Tage fällig ist.

Die vorstehenden Bedingungen für die Ablösung des Scheldezolles sol- len in einen allgemeinen, von ‘einer Konferenz der betheiligten Seestaaten festzustellenden Vertrag aufgenommen werden. Preußen wird in dieser Kon- ferenz vertreten sein. 5

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Jur Beseitigung der verschiedenartigen Unzuträglichkeiten, welche die Un- gleichartigkeit der zur Zeit üblichen Vermessungsmethoden für den Handel und die Schifffahrt, wie für die Regierungen zur Folge hat, werden die vertragenden Theile die Seestaaten zur gemeinsamen Feststellung eines all- gemein zur Anwendung zu bringenden Verfahrens bei der Vermessung der Seeschiffe einladen. i :

Die am 2. August 1862 in Berlin unterzeichnete Uebereinkunft, betref- fend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, soll, sobald fie zur Ausführung gelangi sein wird, auf Grund einer ein- fachen Beitrittserklärung Seitens der Regierung Sr, Majestät des Königs der Belgier, auch auf Belgien angewendet werden.

G5,

Der Vollzug der in gegenwärtigem Protokoll und in dem Vertrage und der Uebereinkunft vom heutigen Tage enthaltenen gegenseitigen Ver- pflichtungén wvird ausdrüdlich der Erfüllung der in beiden Ländern verfas- sungsmäßig Bestehenden Formen und Vorschriften untergeordnet, Beide Re- gierungen verpflichten sich, solche binnen möglichst kurzer Frist in Anwendung zu bringen. E §. 6.

Gegenwärtiges Protokoll soll dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben, als wenn es den Theil eines Vertrags bildete, und es soll in die Ratification des Schifffahrtsvertrages vom heutigen Tage mit einbegriffen werden.

Qu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten es in doppel- ter Ausfertigung vollzogen.

Geschehen zu Berlin am 28. März 1863.

Bismarck-Schönhausen, V ommer- Esche. Jzhilips8born,

D elhrüd.

Nothomb,

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Uebereinkunftzwischen Preußen und Belgien wegen gegenseitigen Schugzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.

V om 28. März 1863.

Seine Majestät der König von Preußen und d Seine Majestät der König der Belgier, gleihmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniß solche Maßegeln zu treffen, welcbe Jhnen zum gegenseitigen Schuße der Rechte an litrrarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet er- schienen sind, haben den Abschlúß einer Uebereinkunft zu diesem Zroecke beschlossen und zu Jhren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen: den Herrn Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schön- hausen, Alerhöchstibren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

den Herrn Johann Friedrih von Pommer - Esche, Aller- | : | : / s | Werkes, 1welcher sich das Recht auf die Uebersezung vorbehalten hat, soll, von

den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Aller- dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung heraus- E E Am A An | gegebenen Uebersezung seines Werkes an gerechnet, fünf ee dana das

den Herrn Martin Friedrih Rudolph Delbrü, Aler- | Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung b8chstihren Direktor im Ministerium für Handel , Gewerbe | veranstalteten Uebersezung desselben Werkes in dem anderen Lande geschüßt j : | zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen :

höchstihren General-Direktor der Steuern,

höchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrath, und

und öffentliche Arbeiten, und Seine Majestät der König der Belgier:

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den Baron Johann Baptist Nothomb, Allerhöchstihren | H E Staatsminister, außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- | Bestimmungen des Artikels 3.

tigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige von Preußen,

machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. Artikel 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften , von musikalischen Compositionen und Arrangements , von Werken der Zeichen- funst, der Malerei, der Wildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und

allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder | Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sih der Vortheile zu | erfreuen haben, welche Daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur |

Sie sollen | die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersezung vorbehal-

oder Kunst geseßlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. denselben Schuß und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen,

fentlicht worden find.

Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, | als ibre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt |

ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern , welche für den Schuß der einheimischen Autoren geseßlich

festgestellt ist. Nrtibel 2.

EF8 soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge |

aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem anderen Lande erschienen find, zu veröffentlichen, vorausgeseßt, daß diese Ver- sffentlichungen für Zwecke der Kritik oder Literaturgeschichte bestimmt , oder daß fie ausdrücklich für Den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet find. L: Axtákel 3. Bu L

Der Genuß des im Artikel 1 festgestellten Rechts ist dadurch bedingt, daß in dem Ursprungslande die zum Schuß des Eigenthums an Werken der Literatur oder Kunst geseßlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind.

Für die Bücher, Karten /, Kupferstiche, t ; phien oder musikalischen TWerke welche zum ersten Mal in dem einen der beiden Staaten veröffentlicht sind, soll die Ausübung des Eigenthumsrechtes in dem anderen Staate außerdem dadurch bedingt fein / daß in diesem [ehz- teren die Förmlichkeit der Eintragung vorgängig auf folgende Weise er- füllt ift:

Menn das Werk zum ersten Mal in Preußen erschienen ist, so muß es

zu Brüssel auf dem Ministerium des Jnnern eingetragen sein. i : Wenn das Werk zum ersten Mal in Belgien erschienen ist, so muß

es zu Berlin auf dem Ministexium der geistlichen Angelegenheiten einge- |

tragen fein. E A. Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Betheiligten er-

folgen. Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Ministerien oder an die Gesandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden.

Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirksam- |

keit der gegenwärtigen Uebereinkunft erscheinen , binnen drei Monaten nach dem Erscheinen , bei vorher erschienenen Merken binnen drei Monaten nach

* dem Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft eingereicht

werden. S i : : i A Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die dreimonatliche Frist

erst mit dem Erscheinen Dex lezten Lieferung beginnen, es

gabe der Bestimmungen im Artikel 6 zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden foll.

Die Förmlichkeit der Eintragung, welche lehtere in besondere, zu diesem Qwecke geführte Register erfolgt, foll weder auf der einen noch auf der anderen Seite Anlaß zur Erhebung - irgend einer Gebühr geben. na,

Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Ein- tragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt werden, vorbehaltlich der geseßlichen Stempelabgabe. E

Die Bescheinizung #oll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der ganzen Ausdehnung Der beiderseitigen Gebiete Glauben haben und das aus\{ließlihe Ret des Eigenthums und der Vervielfältigung so lange be- weisen , als nicht irgend ein Anderer ein besser begründetes Recht vor Ge- richt erstritten haben wirD. i

als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher | ® é „yinhi j Ie ung Der ed Werke begangen wäre, welche zum ersten Mal in dem Lande selbst veröf- | Uebersezungsrechtes in diesem Artikel festgeseßten fünfjährigen Frist, jede

Stiche anderer Art, Lithogra-

sei denn, daß der | Autor die Absicht , sih das Recht der Uebersezung vorzubehalten, nach Maß- |

Artikel 4.

Die Bestimmungen des Artikels 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nah Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft, zum ersten Mal in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dar-

gestellt werden. Artikel 5.

Den Originalwerken werden die, in einem der beiden Staaten veran- stalteten Ueberseßungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleich- gestellt. Demzufolge sollen diese Uebersezungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate, den im Artikel 1. festgeseßten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegen- wärtigen Artikels nur dahin geht, den Ueberseßer in Beziehung auf seine eigene Uebersezung zu schüßen, feinesweges aber, dem ersten Ueberseher irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausshließ- liche Uebersezung®srecht zu übertragen , ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang.

Artikel 6. Der Autor eines jeden in einem der beiden Länder veröffentlichten

1. Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die bin-

| nen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Lande

an gerechnet, erfolgte Anmeldung eingetragen werden, nach Maßgabe der

2. Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sih das

welche nach Austausch ibrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- Recht der Uebersezung vorzubehalten , angezeigt haben.

Z. Die erwähnte, mit einer Ermächtigung veranstaltete Uebersehung

| muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der nach Maßgabe der vorstehenden

Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens

| zum Theil, und binnen eines Zeitraums von drei Jahren, vom Tage der | Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein.

4. Die Uebersezung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 eingetragen werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn

ten habe, auf der ersten Lieferung ausgedrückt ist. Es soll jedoch hinsichtlich der, für die Ausübung des ausschließlichen

Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die binnen drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung in dem anderen Lande eingetragen werden.

Der Autor dramatischer Werke, welcher sih für die Ueberseßung der- selben oder die Aufführung der Uebersezung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte ausschließliche Recht vorbehalten will, muß seine Uebersezung drei Monate nach der Eintragung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen.

: Artike l; Wenn der Urheber eines im Artikel 1 bezeichneten Werkes das Recht

| zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebicte eines | jeden der Hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe übertragen hat, | daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt herausgegebenen oder

vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Ausgaben

in dem anderen Lande als unbefugte Nachbildung angesehen und behandelt

werden. Artikel 8.

Die geseßlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersehzer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. st. w.

| sollen gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein,

welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Autoren, Uebersegern, Kompo- nisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Artikel 9.

Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken ent-

| nommen sind, in den Journalen oder periodischen Sammelwerken des an- | deren Landes abgedruckt oder Überscht werden / wenn nur die Quelle, aus | der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird.

Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Jour- nalen oder periodischen Sammelwerken , welche in dem anderen Lande er- schienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Antoren in dem Journal oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie dieselben

| haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck unter-

sagen. Jn keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Jn- halts Plat greifen können. Artikel 10.

Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenständen, welche im Sinne der Artikel 1, 4, 5 und 6 auf unbefugte Weije vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Artikel [2 enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande stattgefun-

den hat. e Artikel 11.

m Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voran- stehenden Artikel soll mit Beschlagnahme‘ der nachgebildeten Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Geseßgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die QZuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre. A