1863 / 157 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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& 5.

Segelschiffe müssen, wenn sie unter Segel oder im Schlepp-

win Fa dieselben Zes x wie die in Fahrt begriffenen LAON iffe führen, mit Ausnahme jedoch der weißen Topli

sie niemals führen dürfen. ats : R din

F. 6

Wenn die grünen und rothen Lichter nicht fest angebracht wer- den können, wie z. B. bei kleinen Fahrzeugen f ledian ét, so müssen sie doch von Sonnen-Untergang bis Sonnen-Aufgang an der betreffenden Seite des Sthiffes angezündet und zum sofortigen Gebrauche fertig auf Dek bereit gehalten und bei jeder Annäherung an andere Fahrzeuge früh genug gezeigt werden, um einen Zusam- menstoß zu verhüten und zwar so, daß das grüne Licht nicht auf der Babordseite und das rothe Licht nicht auf der Steuerbordscite geschen werden kann.

Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, müssen die Laternen von außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, angestrichen , und mit passenden Schirmen ver- sehen sein.

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j E / Alle die See befahrenden Schifse, sowohl Dampf- als Segel- schiffe, müssen, wenn sie auf Rheden oder in Fahrwassern vor Anker liegen, von Sonnen - Untergang bis Sonnen - Aufgang ein weißes Licht in einer Kugellaterne von S Zoll Durchmesser auf dem Theile des Schiffes, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch nicht höher als 20 Fuß über dem Rumpf, aufstecken. Die Laterne muß so eingerichtet sein, daß sie ein klares, gleichförmiges und ununter- brochenes Licht auf eine Entfernung von wenigstens einer Seemeile

Über den ganzen Horizont wirft.

8:

Lootsen-Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segelschiffe vorgeschrieben sind, sondern nur ein weißes Licht am Top des Mastes zu führen, welches um den ganzen Horizont sihtbar ist. Außerdem müssen sie alle 15 Minuten ein Flackerfeuer

zeigen. 9

_ Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht ver-

pflichtet, die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu füh» ren j sie müssen aber, wenn sie solche Lichter nicht besißen, eine Laterne führen, welche mit einem Schieber von grünem Glase an der einen und, mit einem Schieber von rothem Glase an der anderen Seite versehen ist, So oft fie sih einem anderen Schiffe nähern, muß diese Laterne früh genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, ge- zeigt werden, und zwar der Art, daß das grüne Licht nie von der Babordseite her, und das rothe Licht nie von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. _ Fischerfahrzeuge und offene Boote, die vor Anker oder vor ihren Neyen liegen und nitht in Fahrt find, müssen ein helles weißes Licht zeigen. Außerdem können solche Fahrzeuge sich der Flaerfeuer bedienen, wenn sie es für zweckmäßig halten.

BOorsGriften Uer Dir A ERN Een Nebel- Signale. j A

O jedem Nebelwoetter, es mag Tag oder Nacht sein, haben

die Schiffe die nachstehend beschriebenen Nebel - Signale ertönen zu

E und selbige mindestens alle fünf Minuten zu wiederholen,

nämlich:

a) Dampfschiffe in Fahrt haben sh einer Dampfpfeife zu be- dienen, welche vor dem Schornstein, mindestens S Fuß hoch über Deck angebracht sein muß;

b) Segelschiffe in Fahrt müssen ein Nebelhorn gebrauchen ;

c) Dampf- und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, haben sih einer Glocke zu bedienen.

Vorschriften über R Fen der Schiffe.

Wenn zwei Segelschiffe in gerader oder beinahe gerader Rich- tung einander entgegenfahren, und dadurch Gefahr des Zusammen- stoßens entsteht, so müssen beide Schiffe ihr Ruder nah Babord legen, so daß sie einander an Babordseite passiren.

i Se 12;

Haben zwei Segelschiffe, deren Kurse \ih \o kreuzen, daß da- durch Gefahr des Zusammenstoßens tbe E Wind aan, ver- schiedenen Seiten, so muß das Schiff, welches den Wind von Back- bord hat, dem Schiffe, welches den Wind von Steuerbord hat, aus dem Wege gehen. Nur in dem Falle, wenn das Schiff auf Ba- bordhalsen diht am Winde liegt, und das andere Schiff den Wind raum hat, soll das leßtere ausweichen. Haben aber beide Schiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eines derselben recht vor dem Winde, so muß das luvwwärts befindlihe Schiff dem leewärts befindlichen ausweichen.

§. 13;

Wenn zwei Dampfschiffe in gerader, oder beinahe gerader Rich- tung einander entgegenfahren , und dadurch Gefahr des Zusammen- stoßens entsteht, so müssen beide Schiffe ihr Ruder nah Babord

g. 14.

Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so jeni | | i t, muß dasjenige Damyf. {if ausweihen, welches das ge an seiner Steuerbordscite BN D U : Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff so auf einand er zu: steuern, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so R. das Dampfschiff dem Segelschiffe aus dem Wege gehen. g. 16. j Jedes Dampfschiff, welches einem anderen Schiffe so 1 S - 1a «ea daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, N P Aren, oder, wenn nöthig, stoppen, oder rückwärts gehen i Nebelwetter muß jedes Dampfschiff mi äßigter Ge. \hchwindigkeit fahren. da S A Le

Jedes Fahrzeug, welches ein anderes überholt, muß di teren ‘aus dem Wege gehen. )olt, muß diesem leh, Q. 18.

_In allen Fällen, wo nach vorstehenden Vorschriften eines von zwei Schiffen dem andern ausweichen muß, hat gleihwohl dieses lehtere seinen Kurs und sein ganzes Verfahren nah Maßgabe der Bestimmungen des folgenden Paragraphen einzurichten.

: : 41

E Bei Befolgung der vorstehenden Vorschriften muß imn : hörige Rücksicht auf alle Gefahren der S Biatt, vis id ain, der auf solche besondere Umstände genommen werden, welche etwa im einzelnen Falle zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abh- weichen von obigen Vorschriften nothwendig machen möchten.

| g. 20. /

__ Die vorstehenden Bestimmungen sollen übrigens in keiner Weise ein Schiff, dessen Rheder, Kapitain oder Mannschaft von den Folgen einer Versäumniß in dem Gebrauche der Lichter oder Signale oder einer Vernachlässigung des gehörigen Ausgucks oder k, E befreien, welche von der gewöhn-

n jceemännischen Praxis oder durch di ] | Â T ) die besonderen Umstände des

A rt fiel Il: : 5

Zuwiderhandlungen gegen die vorstebenden Vorschriften werden gegen den Schiffsführer mit einer Strafe bis zu Einhundert Thalern geahndet. E

Eine gleiche Strafe trifft den Schiffsführer, auf dessen in Fahrt begriffenem Schiffe die nöthigen Sigual - Apparate nicht vollständig oder nicht in brauhbarem Zustande vorhanden sind.

ci Gs L Uriel 11

änderungen der im Artikel 1. enthaltenen Besti können durch Königliche Verordnung getroffen Seid T mae Gegeben Carlsbad, den 23. Juni 1563.

(L. S.) Wilhelm.

von Bismar. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Jtenpliy. von Mühler. Graf zur Lippe, von Selchow. Graf zu Eulenburg.

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Ministerium der auswärtigen Nngelegenhbeiten.

Vertrag über den Beitritt der Herzoglichen Regie- rung von Sachsen - Coburg und Gotha für das Herzogthum Coburg zum Süddeutschen Münzvereine.

Vom 9. Januar 1863.

__ Nachdem die Herzogliche Regierung von Sachsen - Coburg und

die Absicht zu erkennen gegeben hat, dem zwischen den Reder ea

Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, Sachsen-

ck Vér ans Hessen Homburg und der freien

Stadt Frankfurt am 7. August 1858 zu München abgesch nze

vertrage, welcher also laut l a0 a tas Vertrag über das Münzwesen des Süddeutschen Münz-Vereines.

Die Regierungen von Preußen, Bayern , Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, Sachsen-Meiningen, Nassau, Schwarzburg-Rudol- stadt , Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt , von der Absicht geleitet, die Bestimmungen der früheren Verträge des Süddeutschen Münz- vereines dem Münzvertrage d. d. Wien, den 24. Januar 1857, und den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechend zu ergänzen und festzustellen, haben zu dem Ende Vevollmächt gte ernannt und zwar:

die Königlich preußische Regierung:

den Geheimen Ober-Finanz-Rath Karl j die Königlich bayerische ealeteung: 4 M n SheN den Ministerial-Direktor Karl Friedrich v. Bever;

die Königlich württembergische Regierung :

den Bergrath Valentin v. Schübler; die Großherzoglich badische Regierung:

legen, so daß sie einander an Backbordseite passiren.

den Münz-Rath Ludwig Kachel;

Wenn “die Kurse zweier Dampfschiffe sich derart kreuzen ; dag |

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die Großherzoglich hessishe Regierung: den Ober-Steuer-Rath Ludwig Wilhelm Ewald; die Herzoglich sächsen-méiningensche Regierung : den Staatsrath Ludwig Blomeyer; die Herzoglich nassauische Regierung : den Landesbank-Direktor Karl Reuter; die Fürstlich shwarzburg-rudolstädtische Regierung : den Finanz-Rath Heinrich Bamberg; die Landgräflich hessische Regierung : den Großherzoglich hessischen Ober - Steuer - Rath Ludwig Wilhelm Ewald}; die freie Stadt Frankfurt: den Senator Franz Alfred Jakob Bernus; von welchen Bevo!lmächtigkten y unter dem Vorbehalte der Ratification nachstehender Vertrag verhandelt und abgeschlossen worden ist. Aetitel 1.

In den Königreichen Bayern und Württemberg, den Großherzogthü- mern Baden und Hessen, im Herzogthume Scchsen - Meiningen, in den Hohenzollernschen Landen Preußens, im Herzogtbume Nassau, in der Oberherrschaft des Fürstenthums - Schwarzburg - Rudolstadt, in der Land- grafschaft Hessen-Homburg und in dem Gebiete der freien Stadt Frank- furt bildet das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen , die Grund- lage der Ausmünzung es soll das Pfund feinen Silbers mit Beibehal- tung der Gulden- und Kreuzerrechnung zu 92% Fl. ausgebracht werden, und hiernach an die Stelle des 24z-Guldenfußes als geseßz.icher Münzfuß der zweiundfünfzigeinhalb-Guldenfuß treten.

Artik «2.

Die in dem Mützfuße von 524 Fl. aus dem Pfunde feinen Sil- bers ausgeprägten Münzstücke sollen mit den in dem Münzfuße von 24% Fl. aus der seitherigen Münzmark ausgeprägten gleichnamigen Münzen gleiche Geltung haben. G

Die Bezeichnung »Süddeutsche Währung«, welche an ‘Stelle jeder anderen Bezeiéhnung des Landesmünzfußes tritt , findet demgemäß auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwendung.

Artikel 3,

Als grobe Silbermünzen (Courantmünzen) werden außer dem Zwei- Vereinsthalerstücke zu 35 Fl. und dem Ein - Vereinsthalerstücke zu 1% Fl. bestehen : das Jweiguldenstück zu 120 Kreuzer,

das Guldenstück zu 60 Kreuzer, das Halbguldenstük zu 30 Kreuzer.

Es werden demnach 26, Qweiguldenstüicke, 525 “Guldenstücke, 105 Halbguldenstücke je Ein Pfund feinen Silbers enthalten.

' Artikel 4.

Außer den genannten Courantmünzen (Artikel 3) können als solche auch Viertelguldenstüke zu 15 Kr geprägt werden, wenn dazu ein Bes dürfniß sich ergiebt. Es sollen 210 Viertelguldenstücke Ein Pfund feinen Silbers enthalten. 3

Aptil ol 9. z

Das Mischungsverhältniß der Zweigulden , Gulden und Halbgulden

wird auf 900 Tausendtheile Silber und 100 Tausendtheile Kupfer, der Viertelgulden auf 520 Tausendtheile Silber und 480 Tausendtheile Kupfer estgesetzt. L Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalte bei den Qweigulden, Gulden und Halbgulden nicht mehr als 3 Tausendtheile, bei den Viertelgulden nicht mehr als 5 Tausendtheile, im (Hewichte aber bei dem einzelnen Zweiguldenstüke nicht mehr als 3 Tausendtheile feines Ge- wichtes, bei dem einzelnen Guldenstücke nicht mehr als 9 Tausendtheile seines Gewichtes, bei dem einzelnen Halbguldenstücke nicht mehr als 7 Tausendtheile seines Gewichtes, und bei dem einzelnen Viertelgulden- stücke nicht mehr als 10 Tausendtheile seines Gewichtes betragen, un- beschadet der jeder Münzstätte obliegenden allgemeinen Verpflichtung, für | die möglichst genaue Einhältung des Münzfußes Sorge zu tragen.

Der Durchmesser wird für das Zweiguldenstü auf 36, für das Gul- denstück auf 30, für das Halbguldenstück auf 24 und für das Viertel- guldenstück auf 22 Millimeter festgeseßt.

A tiTeL- 0. Tritt

Der Avers dieser Münzen (Artikel 3 und 4) zeigt das Bildniß des Regenten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen derselben. D

Der Revers enthält bei dem Qweiguldenstücke das betreffende Landes- | wappen, über demselben die Werthsbezeichnung »Zwei Gulden« und | unter demselben die Jahreszahl, bei der freien Stadt Frankfurt aber die Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlaub. h

Der Revers des Gulden-, Halbgulden- und Viertelguldenstückes enit- hält nach einerlei Zeichnung die Angabe des Werthes der Münze nebst der Jahreszahl in einein Kranze von Eichenlaub. : L

Der Rand isst bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten Stäbchen auf beiden Seiten. | Artikel 7. : | :

- Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich, ihre eigenen groben Silbermünzen , wenn dieselben in Folge längerer Cirkulation und Abnuzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukom- menden Metallwerthes erlitten haben, zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenußte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich gewordèn, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf geseht sind, bei allen ihren Kassen anzunehmen. E E

Als die Abnugzungsgrenze, bei deren Ueberschreitung die Einziehung der Münzen zu erfolgen hat, ‘wird ein Mindergewicht für die ZQweigulden von 15 Prozent für die Gulden von 2 Prozent, für die Halbgulden von 24 Prozent und für die Viertelgulden von Z Prozent des Normalgewichts

der einzelnen Stücke festgeseßt. h di P Artikel 8.

Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen ‘den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen,

auch eine Außercourssezung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgeseßt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht

worden ijt. ais rtikel 9.

; Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in ihren bis- herigen Werthe von 2 Fl. 42 Kr. aufrecht erhalten. : Artikel 10.

Die vertragenden Staaten machen sich jedoch verbindlich, dieselben

allmälig aus dem Verkehre zu entfernen, Hierbei sollen zunächst die so- genannten Brabanter, und die unter österreichischem Stempel geprägten Kronenthaler der Einziehung unterworfen werden. Die kontrahirenden Staaten werden davon innerhalb der nächsten fünf Jahre vom 2. Januar 1859 bis 1, Januar 1861 jährlich einen Be- trag von vier Millionen Gulden nah dem Maßstabe der Vertheilung der Zoulrevenüen einziehen und in grobe Münze, vorzugsweise in Vereins- thaler, umprägen lassen.

Für den Fall, daß bis zum Ablaufe dieser fünf Jahre eine Bestim- mung über das weiter einzuziehende Quantum an Kronenthalern nicht getroffen würde, soll davon vom 1. Januar 1864 an ein Betrag von mindestens zwei Millionen Gulden jährlich in derselben Weise eingezogen und umgeprägt werden.

Rückfsichtlich der von den vertragenden Staaten selbstgeprägten Kronen- thaler bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierungen anheimgestellt, wann sie dieselben, jedoch ohne Einrechnung in die bemerkte Summe, ein- ziehen und umprägen lassen wollen.

Arti bel 1 4

Die gemeinschaftlichen, zu gegenseitigem Umlauf berechtigten Scheide-

münzen der kontrahirenden Staaten bestehen: A. in Sechskreuzerstücken und B. in Dreikreuzerstücken

von Silber.

Der Ausmünzungsfuß der Sechs- und Dreikreuzerstücke wird auf 58 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers festgeseßt.

Artikel 12.

Die Ausprägung von Einkreuzerstüken von Silber oder Kupfer und deren Theilstücen, so wie die gegenseitige Annahme derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen.

Die Einkreuzerstücke von Silber sind indessen nicht in einem leichteren Münzfuße als zu 605 Fl. aus dem Pfunde feinen Silbers auszubringen und es joll in der Kupferscheidemünze der Zollzentner Kupfer nicht höher als zu 196 Fl. ausgebracht werden.

Artikæe4.13. Der Silbergehalt der Sechs- und Dreikreuzerstüke wird zu 350 Tausend- theile angenommen.

Der Durchmesser der Sechskreuzerstücke soll 20 und der Dreikreuzer- stücke 17 Millimeter betragen.

Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Staates mit einer die Münze als Scheidemünze bezeichnenden Umschrift und der Revers die Werthangabe nebst der Jahreszahl in einem Kranz von Eichenlaub.

Die Fehlergrenze , welche im Feingehalte bei beiden Münzsorten im Mehr oder Weniger eingehalten werden muß, wird auf 7 Tausendtheile festgeseßt; bei der Stückelung ist für die möglichst genaue Einhaltung der auf Ein Pfund gehenden Stückzahl Sorge zu fragen und darf die Ab- weichung im Mehr oder Weniger Ein Prozent nicht übersteigen.

Artikel 14.

Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich :

a) ihre eigene Silber- und Kupferscheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herunterzusehen, auch eine Außercoursseßzung nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von min- destens vier Wochen festgeseßt, und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist;

b) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnugzung das Gepräge undeutlich gewbrden is, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf geseht is , allmälig zum Einschmelzen ein- uziehen ;

c) E dieselbe nah dem nämlichen Werthe in näher zu bezeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Landen coursfähige Münze umzuwecseln. : i

Die zur Umwechselung angebotene Summe darf jedoch in Silber- scheidemünze nicht unter 40 Gulden, in Kupfermünze nicht unter 10 Gul-

den betragen. Antikel 19.

Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der fleinsten groben Silbermünze erreicht, in Scheidemünze anzunehmen.

Artikel 16. E

Sämmtliche vertragenden Staaten machen fich verbindlich, in dem Zeitraume vom 1. Januar 1859 bis 1. Januar 1864 von den im Ge- biete des Süddeutshen Münzvereines geprägten und noch umlaufenden Sechs- und Dreikreuzerstücken jährlih den Betrag von 400,000 Fl. und zwar in der Art einzuziehen, daß ohne Unterschied des Landesgepräges vorzugsweise diejenigen Stücke, welche eine frühere Jahreszahl als die von 1807 oder keine erkenntliche Jahreszahl tragen, sodann die sonstigen älteren und abgenugten zum Einzuge gebracht werden. Der bezeichnete Betrag wird unter die kontrahirenden Staaten nah demselben Maaßstabe ver- theilt, nach welchein die Zollrevenüen zur Vertheilung gelangen.

Artikel 17. :

Während dieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Regierungen feine neuen Sechs- und Dreikreuzerstücke geprägt werden.

Findet eine der kontrahirenden Regierungen fich ausnahm8weife ver- anlaßt, neue Ausprägungen solcher Münzen innerhalb dieser Frist vorzu- nehmen, so kann dies nur dann geschehen, wenn sie gleichzeitig außer den nach Artikel 16 von ihr einzuziehenden Beträgen eine dem doppelten Be-

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