1863 / 162 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2 ft Á A cat rec lein ctien P R T Ä E «t É t L S R B O B I E C S E

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des Auslandes zurlickzuweisen, insöfern die örtlichen Verhältnisse des Hafens nicht“ gestatten, es unter ciner strengen Bewachung bis zur Aufklärung der rüdcksi{tlich der vorgekommenen Krankheits - oder Todesfälle vorliegenden Verdachtsgründe, beziehungsweise bis zum

Ablauf der im §. 3 unter b. gedachten Frist vollständig außer Be-

rührung mit dem Verkehr zu sehen. Die Hafenpolizei - Behörden haben in derartigen Fällen sofort der vorgeseßten Regierung von dem Geschehenen Anzeige zu machen und deren weitere Anordnun- gen zu erbitten.

_—

F Behandlung der, aus der Pest verdächtigen Häfen kommenden Schiffe. Ein Schiff, welchès aus einem der Pe st verdächtigen Hafen (§. 2) kommt, wird in den preußischen Häfen quarantainefrei zuge- lassen, wenn es einen von dem preußischen Konsular - Beamten am Abfahrtsorte oder in dessen Ermangelung von der zuständigen Orts- Behörde daselbst längstens 48 Stunden vor seiner Abfahrt ausge- stellten Gesundheitspaß führt, in welchem bescheinigt ist:

daß am Abfahrtsorte und in dessen Nachbarschaft eine pestartige | Krankheit weder verbreitet ist, noch innerhalb der lehten dreißig |

Tage verbreitet war und daß der Gesundheitszustand am Bord des Schiffes bei dessen Ab- fahrt zu cinem Verdächt keinen Anlaß bot.

Ein solcher Gesundheitspaß is aus jedem der Pest verdächtigen Hafen beizubringen, welchen das Schiff unterweges angelaufen hat. G 0,

Ein Schiff, welches aus einem der Pest verdächtigen Hafen fommt, ohne einen der vorstehenden Bestimmung (§. 5) entsprechenden reinen —- Ges in den §§. 3 und 4 behandelt.

R. T4 Quarantaine. Für die in den ausroäârtigen Quarantaine - Anstalten abzuhal-

auch in Betreff der nah preußischen Häfen bestimmten Schiffe An-

wendung. Sofern jedo daselbst für die Reinigungs-Quarantainen |

andere , als die nah §. 8 zu berechnenden Fristen vorgeschrieben sind, | c, ; ie ete N , A A | weise in den Fällen des §. 9 die Ortspolizei - Behörden und Kreis |

. i 64 ' . r , u - e + | Q r 4 9 i t op 0) RF11 P C5 ? . a 4 4 Dye È wenn die Quarantaine - Atteste die Erfüllung einer fünfzehntägigen Landräthe sind mit der Ausführung der in vorstehender Berorbnung enthaltenen Bestimmungen beauftragt.

,

soll für die nah preußischen Häfen bestimmten Schiffe es genügen,

Quarantaine nah Maßgabe der im Y. 5 vorgeschriebenen Berechnung®- weise ergeben.

O. Die 15tägige Quarantainefrist is zu berechnen : a) für ein Schiff, welches von cinem angesteckten Orte kommt,

oder mit angesteckten oder von angesteckten Orten fommenden |

Schiffen in Berührung gewesen is , sofern der Gesundheit8- zustand am Bord s und sofern es feine der im §. 3 unter a. genannten Waaren

geladen hat:

von dem Tage, wo das Schiff von dem Orte der Abfahrt | au8gesegelt is, beziehungSweise, wo die Berührung mit | dem angesteckten oder von cinem angesteckten Orte gekommenen |

Schiffe stattgefunden hat ) für ein Schiff, welches Waaren der im §. 3 unter a. gedach- ten Art von angesteckten Orten oder von angesteckten Schiffen an Bord genommen hat, von dem Tage, wo die Waaren am Quarantaine “Orte gelöscht sind. für cin Schiff, auf welchem ein Krankheitsfall von pestartiger Beschaffenheit am Orte der Abfahrt oder während der Reise vorgekommen is, oder an dessen Bord ein Todesfall stattge- funden bat, ohne daß in zuverlässiger Weise dargethan werden fann, daß die Pest nicht die Todesursache gewesen : von der Ankunft des Schiffes am Quarantaine-Orte j 1) für ein Schiff, auf Quarantaine - Hafen ausgebrochen ist, oder während des Auf- enthalts im Quarantaine-Hafen ausbriht : von dem Zeitpunkte, wo der leßte Kranke oder Todte von

dem Schiffe fortgeschafft ist ;

rantainehause aufgenommen find: von dem Tage, wo sie in die Reconvalescenten-Abtheilung aufgenommen und ihre Effekten gereinigt worden sind.

Bei Waaren und Effekten gilt die Quarantaine als beendet, so- |

bald dieselben gehörig gereinigt sind. An allen Fällen, in welchen Pestfälle oder der Pest verdächtige

unter den Ladungsgegenständen sich Waaren der im g. 3 unter a.

bezeichneten Art vorgefunden haben, darf die Daucr der auf die Rei-

nigung des Schiffes Und der quarantainepflihtigen Waaren und Effekten in der Quarantaine verwendeten Frist nicht geringer, als zwei Tage gewesen sein, und es müssen außer den quarantaine- pflichtigen Waaren auch die Kleidungsstücke, Bettwäsche, Baumwolle,

undbeitspaß zu führen; wird nah den Vorschriften |

cit seiner Abfahrt ununterbrochen gut war, |

| und dem Senat, daß die Disziplin über die Universitäts-Professoren | nach F. 1. 18. 19. und 23. Nr. 1. des Gesetzes vom 21. Juli 1852 | (Geseh - Sammlung Seite 465) ausshließlich mir zusteht, und’ daß ih Eingriffe in dieses Gebiet welches zu betreten die akademischen f

"nit gestatten kann. Im Uebrigen bemerke ich, mit Beziehung auf die an den Pr |

" fessor Dr. von Holßendorff ergangene Verfügung vom 18. v. M} | daß, nachdem die Adresse des Abgeordnetenhauses vom 22. Mai d. T} | in dem Allerhöchsten Bescheide vom 26. Mai d. J. Punkt für Punki f | ihre Erledigung gefunden hat, die Betheiligung eines Königlichen Þ e) für Personen, welche wegen Erkrankung an der Pest im Qua- | Beamten an unberufenen Demonstrationen; welche darauf berent | : ' sind, die in jener Adresse ausgesprochenen, verfassungswidrigen Grund f

säße, der Königlichen Autorität gegenüber auf's Neue geltend f "machen; mit der durch den Diensteid angelobten Pflicht der Untet- | thänigfeit, der Treue und des Gehorsams unverträglih ist. E | Es muß daher bei der geschehenen Verwarnung des 2c. voß f | Holtzendorff und der daran geknüpften Commination ledigli b}

Kranfbeits- oder Todesfälle an Bord vorgekommen waren, oder wo | wenden.

welchem die Pest bei der Ankunft im |

Flachs und Hanf einer ausfkeithenden Reinigung unterworfen wor: den sein. g. 9. Strandungsfälle.

i Strandet ein quarantainepflichtiges Schiff an der preußischen . Küste, \o is zur Rettung desselben und der an Bord befindlichen Personen alle, den Umständen nah thunliche Hülfe zu gewähren; b die Behörden haben aber dafür zu sorgen , daß sowohl die J geretteten Personen und Waaren, als auch die mit denselben in k Berührung gekommenen Personen in der Nähe der Strandungg. | te i uchung über die Umstände der Reise und | über den Gesundheitszustand der Personen von der Gemeinschaft mit | Anderen abgesondert werden. Findet sich bei der Untersuchung, daß das Schiff nach §. 3 der Reinigungs - Quarantaine unterliegt, \o is | es, wenn es wieder flott geworden und die See balten kann, nah ' der nächstgelegenen Quarantaine-Anstalt des Auslandes zu verweisen;

.

stelle ‘während der Unter]

entgegengeseßten Falles werden Schiff, Ladung und Mannschaft am Strandungsorte einer Quarantaine-Behandlung unterworfen. G10, Nothhafener.

Läuft ein» quarantainepflichtiges Schiff einem preußischen Hafen |

als Nothhafen an, so kann es daselbst unter Bewachung und unter

| Beobachtung der von der Hafenbehörde vorzuschreibenden Vorsichts- |

maßregeln so lange, als der Nothfall dauert, liegen bleiben. : | / g. f. Verpflichtung der Schiffe zu wabrheitsgetreuen Angaben.

Jeder Schiffer hat bei seiner Ankunft in einem preußischen | | Hafen die an ibn im Auftrage der Hafenbehörde zu richtenden f | Fragen über Gegenstände, welche für die Beurtheilung der Quaran- tainepflichtigkeit des Schiffes von Bedeutung sind, vollständig und | wahrheitsgetreu zu beantworten. Ergiebt sich der Verdacht, daß

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hierbei mit der Wabrheit zurückbält, so ist das Schiff so lange unter

Aufsicht zu stellen, bis nach Vergleichung der Schisf8- und Ladungs- | | papiere, und nach Vernehmung der Mannschaft, allenfalls unter |

0 as E , f L "n ° d d | CI E) f Q Y 44 x S op T A Y 4 : 4 Ey tenden Quarantainen finden die daselbst gültigen Bestimmungen Zuziehung cines Arztes, der Thatbestand ermittelt ist.

de, 12. i Ausführungs8-Bestimmung. n? A C d. ® . 5 t -— (ck Ad e - Die Hafenpolizei - Behörden in den Hafenstädten, beziehungs-

S 19.

Was Reglement vom 30. April 1847, die zur Abwendung der Einschleppung der Pest und des gelben Fiebers durch den Schiffs | verkehr zu treffenden Maßregeln anlangend, tritt in allen seinen | | Theilen außer Kraft. | Berlin, den 3. Juli 1863. | Der “Minister ‘der Der Minister für Der ‘Minister der

auswärtigen Ange- legenheiten.

Handel , Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Im Auftrage Delbrü ck.

geistlichen , Unter- richt8- u. Medizinal- Angelegenheiten. In Vertretung Lehnert.

Im Auftrage D A YITE,

Ministerinm der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Auf den Bericht vom 8. d. M. eröffne ih dem Herrn Rektor

Behörden keine geseßliche oder statutenmäßige Ermächtigung haben

Berlin, den 11. Juli 1863.

Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. von Mühler.

An den Herrn Rektor und den Senat der Königlichen Friedrih-Wilhelms-Universität hier.

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Finanz - Ministerium.

Dem bei der Einschähungskommission für die fklassifizirte Ein- fommensteuer angestellten Steuer - Jnspektor Arndt isst die Stelle eines Geheimen expedirenden Secretairs und Kalkulators bei der Ab- theilung des Finanzministeriums für das Etats - und Kassenwesen

verliehen worden.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst von Pleß, von Pleß. :

Se. Excellenz der Staats- und Minister für die landwirthschaft- ien Angelegenheiten, von Selchow, aus der Neumark.

Der Erb-Ober-Landes-Bau-Direktor im Herzogthum Schlesien, Graf von Schlabrendorff, von Seppau.

e

Abgereist: Se. Excellenz der Staatsminister, Minister des Rricges und der Marine, Gencral - Licutenant von Roon, nach

Schlesien.

att

Berlín, den 13. Juli, Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Vorsteher der Botschafts-Kanzlei in Paris, Hofrath Gasperini, die Erlaubniß zur Anlegung des von S1. Heiligkeit dem Papste ihm verliehenen Ritterkreuzes des St. Grego- rius -Ordens zu ertheilen.

37 ichtamtliches.

Preußen. Berlin, 13. Juli. Nach telegraphischer Mit- theilung aus Coblenz hat Jhre Majestät die Königin am 11ten Vormittags in Aachen den Münster und seine Schäße in Augen- hein genommen und f\owohl das Rathhaus als die neue Marien- irche besichtigt. Vor der Abreise Jhrer Majestät fand im König- lichen Regierungsgebäude ein Déjeuner statt, zu welchem die Spißen der Behörden und der Stadt befohlen waren. Jn Köln besichtigte Ihre Majestät bei der Durchreise die fortschreitenden Arbeiten im Dom und traf Abends in Coblenz ein.

Hannover, 11. Juli. In hiesiger Stadt sind die ministe- riellen Kandidaten Graf Bennigsen und Ober-Appellations-Rath Roscher zu Abgeordneten gewählt worden. Jn Göttingen wurde gewählt von Ben nigsen, ín Münden Miquel, in Harburg Goumbrecht, in Verden Müller, in Osterode König in Hil- desheim Albrecht, sämmtlich zur Fortschrittspartei gehörig. Es find ferner zu Abgeordneten gewählt worden: in Osnabrück Bürger- meister Stüve, in Norden Minister Windhorst, von den Hildes- heimer Bauern Graf Bennigsen. Aus der Fortschrittspartei wur- den gewählt: in Hameln Plan ck, in Celle Miquel, in Goslar Lindemann, in Lüneburg Baring. Rib

Fr nktfurt a. M 11,, Juli, Die offizielle Mittheilung über die Bundestags Siyung vom 9. Juli lautet, wie folgt: Die Königl. bayerische Regierung ließ mittheilen, daß der Königl. General- Lieutenant Ritter v. Hartmann an der Musterung des Königl. preußi- hen Bundes-Kontingents j der Königl. General-Lieutenant v. Feder aber an der des Königl. sächsischen Theil nehmen werde ¡ für die einiger Kontingente der Reserve-Jnfanterie-Division aber der Königl. General-Major v. Herrmann ernannt worden v Mia :

Die königlich dänische herzoglich holstein-lauenburgische Regie- rung verzichtet auf die aktive Theilnahme an der diesjährigen Musterung. d N i

Kurhessischer Seits ist der furfürstliche Generalmajor v. Loß- berg 11. zur Theilnahme an der Musterung des großherzoglich ha- dischen, der kurfürstliche Generalmajor v. Schenk zu Schweinsberg zu der des großherzoglich hessischen ernannt worden. Melenburg-Schwe- rin wird: an die Stelle des durch dienstliche Verhältnisse verhinder- ten Generalmajors v. Bilguer den Generalmajor v. Zülow absenden.

Nach einem vom Präsidio vorgelegten Rechnungsextrakt der Bundeskassen-Verwaltung is ZUr Unterstühung der Gesellschaft für ältere deutshe Geschichtskunde im Jahre - 1862 eine Summe von 5250 Gulden ausgezahlt worden. Vas

Nachdem in“ Militair - und Festungsverwaltungssachen einige Vorträge gehalten, bezüglich Beschlüsse gefaßt worden, verschritt man zur Abstimmung Über die in früheren Sißungen gehaltenen Ausschuß» vorträge und die in denselben begutachteten Anträge, wobei Unter- stüßungen für einen früher im Bundesdienste Angestellten und für die Wittwe eines Offiziers der vormaligen \chleswig - holsteinischen Armee bewilligt wurden. g ;

Auch über die bereits veröffentlichten Anträge der Ausschüsse in der holstein-lauenburgischen Verfassungsangelegenheit und die mit der Königl. dänischen Herzogl. holstein - lauenburgischen Regierung be- stchenden Differenzen ward abgestimmt, und da die Ausshuß-An-

träge durch überwiegende Majorität angenommen wurden, so ward

der Beschluß denselben entsprechend gefaßt. | Bei der Abstimmung und nachdem der Beschluß gefaßt, machte

der Königlich dänische Herzoglich holstein - lauenburgishe Gesandte einige Bemerkungen gegen den Inhalt dés Aüsschußvortrag®, ielt seiner hohen Regierung Erklärung vor und verrvahkte dén Rechte, worauf Präsidium sich auf den gefaßten Beschluß“ zurlickbezog. : Schließlich ward die verfassungsmäßige Erneuerung" der Execu- tionskommission durch Wahl bewerkstelligt. (Fr. Bl.)

Hesterreih. Wien, 11. Juli. Die »Generalkorrespondenz aus Oesterreih« bringt den Wortlaut der Depesché dés Grafen Re ch- berg an den k. f. Gesandten in Petersburg Grafen Thun-Hohen - stein vom 18. Juni. Der wesentliche Anhalt ist folgender: Oester- reich, Frankreih und England fanden ih" durch die Depeschen des Fürsten G ort \hakoff vom 14. (26.) April ‘d. J. getvissermaßen aufgefordert, ihre Ansichten in eine bestimmtere Form zu bringen und über dieselben freundschastlihe Erörterungen mit der russischen Regierung zu pflegen. Wir \ind dahin gelañgt , die Bedin- gungen für die Wiedergabe der Ruhe und des Friedens an das Königreih Polen in sechs Punkten (die bekannt) zusam- menzufassen. Mehre davon bilden Bestandtheile des Entwurfes, welchen das russische Kabinet selbst seiner Haltung vorgezeichnet/ hat; andere enthalten Vortheile, welche dasselbe verheißen oder hat hoffen lassen j alle entsprechen den bestehenden Verträgen. Wir sind bereit, Besprehungen oder Konferenzen unter den alt Mächten , welche die Wiener Kongreßakte unterzeichnet haben, anzunehmen, wenn Ruß- land dergleichen als zweckmäßig erkennt, Es ist unser aufrichtiger Wunsch, daß es der Weisheit des russishen Kabinets und den ver- \öhnlihen Bemühungen der Mächte, welche ihm ihre Mitwirkung C AA gelingen möge, dem beklagenswerthen Blutvergießen Einhalt zu thun.

Großbritannien und Jrland. London, 10, Julí. In der gestrigen Sizung des Unterhauses fragte Cochrane den Unter- staatssecretair des Auswärtigen , ob es wahr fi, daß, während Jhrer Majestät Geschäftsträger in Japan der japanischen Regierung ein Ultimatum eingesandt habe, in welchem er mit ciner Kriegserklärung für den Fall drohe, daß die für gewisse Unbilden geforderte Genugthuung nicht ‘geleistet werde, er zu gleicher Zeit den in Jokuhama wohnenden Engländern ange- zeigt habe, es „seien gegenwärtig in Japan keine hinreichenden Streitkräfte vorhanden, um die vollfommene Sicherheit der Europäer zu verbürgen, wenn die Japaner mit starker Heeresmacht angriffen, und daß deshalb jeder Einzelne, so viel in seinen Kräften stehe, für seine Sicherheit forgen möge. Layard entgegnet, es würden alle Mittel aufgeboten werden, allen in Japan weilenden britischen Unterthanen Schuß zu gewähren , beantwortet aber im Uebrigen die Frage Coch- rane's bejahend. White bemerkt, es seien am heutigen Tage Briefe aus Japan vom 13. Mai eingetroffen, und er wünsche zu wissen, oh die Regierung die Nachricht erhalten habe, daß die den Japanern zur Beantwortung des Ultimatums gestellte Frist um zehn Tage verlängert worden sei. Layard weiß nichts vom Eintreffen einer derartigen Nach- richt. Lord Palmerston beantragt die zweite Lefung der Befestigungs- Bill, bemerkt, die Bauten nähmen einen guten Fortgang / und fügt hinzu, daß die Ausgaben bisher ein wenig hinter den Voranschlägen zurüdck- geblieben seien. Die Diskussion über die Forts von Spithead werde \scines Erachtens am besten dem Comité vorbehalten HÖleiben. Sir F. Smith beantragt als Amendement folgende Resolution : » Es sind fürs Erste keine weiteren Ausgaben für jenen Theil “des Fortifications - Projectes zu machen, welcher auf der Annahme beruht, ein Feind könne in bedeutender Stärke landen und Portsmouth ‘und Plymouth zu belagern suchen, außer für die Bautén, welche bereits sehr weit vorgeschritten sind. « Sir Dée Lacy Evans meint, man dürfe si nicht zu sehr auf die Flotte verlassen. Die Regierung sei verpflichtet, noch andere Vorsichtsmaßregeln zum Schutze der englischen Arsenale zu ergreifen, und er hoffe, sie werde die Festungsbauten nicht einstellen. Doch könne es nichts schaden, wenn man den Ingenieuren und überhaupt den Fachmännern feinen zu weiten Spielraum lasse. Cobden sagt, das Befestigungsprosekt verdanke seinen Ursprung der seltsamen Grille Lord Palmerston's, daß die Dampfschifffahrt die Macht Englands zur See im Vergleiche mit der Frank- reichs vermindert habe. Diese Îdee habe der edle Lord zum erstén Malé-im Jahre 1845 ausgesprochen, und seitdem habe sie in den verschiedensten For- inen in seinen Reden Ausdruck gefunden. Er habe davon gesprochen, daß durch die Dampfkraft der Kanal überbrückt worden fei, und in Folge diejer Vorstellung habe man Millionen über Millionen verausgabt. Die englische Dampfer-Flotte sei gegenwärtig weit stärker, als die französische, und darin liege die Stärke Englands. Lord Fermoy betrachtet den Gedanken an eine französische Jnvasion als eine Chimáte. Newdegate meint, es könne nichts thörichter sein, als jeßt die Arbeiten einzustellen, und ér werde für die Bill stimmen, wenn die Regierung das Projekt des Central-Arfenals fallen lasse. Lord Palmerston bemerkt, es gebe nichts ErgöglichereS / als die im Hause gehaltenen Reden zu lesen, in welchen der Versuch gemacht werde;

" den Beweis zu führen, daß eine Invasion Englands \hlechterdings unmög-

lich sei. Der Herzog von Wellington sei ganz entgegengefeßter Ansicht ge- wesen. Die Schwierigkeiten einer Jnvasion seien în sehr übertriebener Weise dargestellt worden; wenn aber die englischen Schiffswersfte und Arsenale ge» gen einen Handstrich gesichert seien, 0 werde sich der eine Jnvafion ver- suchende Feind genöthigt sehen, zu großartigeren und \{wiertgeren Opera- tionen seine Zuflucht zu nehmen. Wenn eine unbédeutende feindliche Truppen- zahl einen Angriff auf die englischen Schiffswerfte machte, se zerstörte und sich hinterher ergeben müßte, so würde Legteres ein schlechter Erja§ für den erlittenen Verlust sein. Die Regierung habe das Gutachten einer Anzahl von Land- und See-Offizieren eingeholt, und diese hätten nah reiflicher Weber= legung das jeßt beobachtete System als nothwendig für den Schuß der eng- lischen Schiff8werfte erklärt. Bei der Abstimmung wird das Amendement mit 132 gegen 61 Stimmen verworfen und die Bill wird zum zweiten Male verlesen.