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den, also auf dem Bahnhofe, an- dem Dampfschiff-Landungsplaß oder an dem Orte, wo umgespannt wird.
Sind es verschiedene Bahnhöfe oder Dampfschiff - Landun 8pläge, an denen Seine Majestät ankommen oder von denen Allerhöchstdieselben weiter reisen, so findet die Versammlung an demjenigen Orte statt, wo der längste Aufenthalt ist.
Der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter empfangen Seine Majestät aber auch- in diesen Fällen an dem Orte der Ankunft Allerhöchstdesselben j
b) bei längerem Verweilen am Garnisonorte:
in dem für Seine Majestät bestimmten besonderen Absteigequartier, event. ebenfalls auf dem Bahnhofe, falls der Aufenthalt dort genommen wird.
Beabsichtigen Seine Majestät, sei es auf dem Bahnhofe oder in einer besonderen -Wohnung , länger an einem Garnisonorte zu verweilen, als die bloßen Zurüstungen zur Fortsezung der Reise es erforderlich machen, oder nehmen Allerhöchstdieselben das Nachtquartier an dem betreffenden Orte, so wird eine Compagnie oder Eskadron oder Batterie zu Fuß als Ehrenwache aufgestellt; dieselbe findet ihre Aufstellung dort, wo die Offiziere sich ver- sammeln, und giebt, außer den sonst den Lokalitäten nach erforderlichen Schildwachen, einen Doppelposten von Unteroffizieren mit Gewehr beim Fuß vor dem Eingange zum Gemach Sr. Majestät*); ein Offizier, ein Unteroffizier und ein Gemeiner sind Ordonnanzen bei Allerhöchstdemselben.
Von dem Gouverneur oder Kommandanten ; resp. dem ältesten kom- mandirenden Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, wird Sr. Majestät ein Rapport überreicht.
Halten Seine Majestät Sich längere Zeit in einer Garnison auf so empfängt der Gouverneur oder Kommandant, resp. der älteste komman- dirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, täglich die Parole von Seiner Majestät dem Könige. Der tägliche Rapport von der Hauptwache wird durch den wachthabenden Offizier in Gegenwart des Gouverneurs oder Kommandanten, in offener Garnison in Gegenwart des Offiziers du jour, Seiner Majestät überreicht.
__ Während der Anwesenheit Seiner Majestät des Königs in der Gar- E erscheinen Unteroffiziere und Gemeine öffentlich stets im Ordonnanz- Anzuge.
Ob die Truppen ih zu einer Besichtigung in oder bei der Garnison aufzustellen haben, so wie event. über den Anzug, werden Se. Majestät im Voraus besonders befehlen.
Is} der betreffende Garnisonort eine Festung, so werden von den Festungsfronten, welche Allerhöchstdieselben passiren, im Ganzen 33 Kanonen- A mit halber Ladung, blind, abgefeuert; die Wachen präsentiren und
agen. :
Der Gouverneur oder Kommandant empfängt Seine Majestät, Falls
die Empfangsfeierlichkeiten nicht etwa auf dem Bahnhofe oder an dem
Dampfschiff - Landungsplate stattfinden, auf dem Glacis der Festung.
Die Ehrenwache zicht mit der Fahne und Musik und stets im Parade- |
Anzuge (Jnfanterie mit Gepäck) auf: die Fahne steht in der Mitte der Ehrenwache; Hurrahrufen findet nicht Statt.
Wenn Seine Majestät der König eine Truppenbesichtigung unmittelbar nach Allerhöchstihrer Ankunft befohlen haben und es ist nicht möglich, daß die Ehrenwache von ihrem Ausfstellungsorte rechtzeitig wieder eintrisst, \o sollen nur die vorgeschriebenen Posten gleich gegeben werden , die Ehrenwache \elb| aber erst nah der Truppenbesichtigung aufziehen. Reisen Seine Ma- jestät unmittelbar von dem Orte der Truppenbesichtigung weiter, so zieht die Ehrenwache gar nicht auf. Ì
2) Wenn die Reise Seiner Majestät des Königs mit der Bestimmung angekündigt ist, daß kein offizieller Empfang stattfinden soll, oder wenn feine Spéezialbefehle über den Enipfang erlassen sind.
Es melden sich dann in dem auf der Reisetour gelegenen Garnisonorte nur der Gouverneur oder Kommandant und der älteste fommandirende Of- fizier im Orte oder dessen Stellvertreter, so wie die Generalität und die Re- giments-Commandeure. Der Anzug ist hierbei Paradeanzug mit Ordens- band. Ein Rapport wird nicht überreicht.
_Halten Seine Majestät Sich in einem solchen Orte länger auf als die bloßen Zurüstungen zur Fortseßung der Reise es erforderlich machen, so wer- den die vorgeschriebenen Posten gegeben. Ordonnanzen melden sich nicht.
"Eu Gleiches findet Statt, wenn Seine Majestät der König ohne vor- gängige direkte Benachrichtigung ünvermuthet eine Garnison passiren, so bald die Militairbehörden von der Durchreise resp. von der Ankunft Seiner Ma- jestät Kenntniß erhalten haben.
3) Wenn die Reise Seiner Majestät des Königs angekündigt ist und dabei
Spezialbefehle über den Empfang Seiner Majestät gegeben sind.
*) Der Unteroffizier - Doppelposten vor dem Eingange zum Gemah
Seiner Majestät und zwar: a) von der Infanterie steht mit Gewehr beim Fuß, streckt das Gewehr vor Seiner Majestät dem Könige und macht die Honneurs vor allen Personen, welchen solche zukom- men, nur durch Anfassen des Gewehrs an der Mündung; b) von der Kavallerie oder Artillerie
steht mit Gewehr über, präsentirt vor Seiner Majestät dem Könige seit- wärts und macht die Honneurs vor allen Personen, welchen solche zukom- men, nux durch ‘»Gewehr an!« —
In diescm Falle sind nur die gegebenen Spezialb inne zu haltcn. O | 3e pezialbefehle genau
Ye d:
Empfang Jhrer Majestät der Königin und rer Majest6 der Königin Wittwe. s die
Jhrer Majestät der Königin und Jhrer Majestät der Königin Wit werden, mit Ausnahme der Rapporte , der Einholung der Vârole änd pt zu stellenden Ordonanzen, dieselben Honneurs erwiesen, wie Seiner Majestät dem Könige Allerhöchstselbst.
Ge D
Empfang Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen und Ihrer Königlichen Hoheiten der Herren Brüder Seiner Majestät des Königs.
1) Wenn der Befehl erfolgt, daß Jhre Königlichen Loheiten offiziell empfangen sein wollen.
Es versammeln sich die Generale und Stabs8offiziere der auf der Tour belegenen Garnisonorte im Paradeanzuge aber ohne Ordensband zum Em- pfange in gleicher Weise wie im §. 1 die Offizier - Corps und wird Jhren Königlichen Hoheiten ein Rapport überreiht. Der Gouverneur oder Kom- mandant und der älteste fommandirende Offizier im Orte oder dessen Stell» vertreter empfangen Jhre Königlichen Hoheiten stets an dem Orte der An- kunft Höchstderselben. ;
Bei einem längeren Aufenthalt erhalten Jhre Königlichen Hoheite 1 Unteroffizier und 1 Gemeinen als Ordonnanz 6 eine Éorerwäche 08 stehend aus 36 vollen Rotten excl. Chargirte in einem Zuge formirt mit der Fahne auf dem rechten Flügel, den Bataillons - Spielleuten und der Regiments-Musik. Die Ehrenwache wird von einem Hauptmann komman- dirt, der feinen Platz vor der Mitte des Zuges einnimmt, und wird beseht mit 2 Lieutenants, von denen der eine auf dem rechten Flügel links neben der Fahne, der andere auf dem linken Flügel des Zuges steht.
Die Ehrenwache giebt einen Doppelposten vor dem Absteigequartier.
Jst die Ehrenwache von der Kavallerie oder Artillerie gegeben, so be- steht der Qug aus 24 vollen Rotten excl. Chargirte.
In Betreff der Details über die Ehrenwachen gelten die im §. 1 ge« gebenen Bestimmungen. E
Ist der betreffende Ort eine Festung, #\ werden von den Festungs- fronten, welche Jhre Königlichen Hoheiten passiren, im Ganzen 21 Kanonen- schüsse mit halber Ladung abgefeuert, die Wachen präsentiren und schlagen. Der Plaßmajor oder ein anderer Offizier empfängt Jhre Königlichen Hohei- ten, falls der Empfang nicht auf dem Bahnhofe oder am Dampfschiff Landungsplatze stattfindet, auf dem Glacis der Festung. 1
2 Wenn die Reise mit der Bestimmung angekündigt ist, daß kein offi H Á gr 1 aß fein offi} zieller Empfang stattfindet. D gt ist, daß f
Es melden sih dann in den auf der Reisetour gelegenen Garnisonorten der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreteter im Paradeanzuge ohne Ordensband. Ein Rapport wird nicht überreicht. Halten Jhre Königlichen Hoheiten Sich aber in dem Garnisonorte länger auf, als die bloßen QZurüstungen der Reise es erforderlich machen, so werden die vorgeschriebenen Posten gegeben. Or- donnanzen melden sich nicht. j
__ Ein Gleiches findet Statt, wenn Jhre Königlichen Hoheiten ohne vor- gängige direkte Benachrichtigung unvermuthet einen Garnisonort passiren, jobald die Militair-Behörde von der Durchreise resp. Ankunft Ahrer König- lichen Hoheiten Kenntniß erhalten haben. a
D) Wenn Ihre Königlichen Hoheiten Sich jeden Empfang verbeten haben. In diesem Falle wird dieser Anordnung genau nachgekommen.
Nehmen Jhre Königlichen Hoheiten aber Absteigequartier , so machen der Gouverneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter Jhren Königlichen Hoheiten die Aufwar- e um sih wegen Gestellung der Posten 2c. die nöthigen Befehle zu erbitten.
0
Empfang Jhrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des König- lichen Hauses, welche die Herren Neffen und die Herren Vettern Seiner Majestät sind.
Es wird, wenn es die Dienststelung Jhrer Königlichen Hoheiten ni erfordert, kein Rapport bei dem Ebfañge Ab criebeh] i nur e Me wache von der Infanterie in einem Zuge zu 25 Rotten exkl. Chargirte, mit einem Offizier , der Fahne auf dem rechten Flügel , den Bataillons - Spiel- leuten Und der Regimentsmusik, kommandirt von einem Hauptmann, gege- ben. Jst die Ehrenwache von der Kavallerie oder Artillerie gegeben, so be steht der Zug aus 20 Rotten exkl. Chargirte. |
In den Fällen wo die Reisen Jhrer Königlichen Hoheiten mit der Bet stimmung angekündigt sind, daß kein offizieller Empfang stattfindet , melden der Gouverneur oder Kommandant und der älteste fommandirende Offizier im Orte sih nicht an den an der Reisetour gelegenen Garnisonorten. Hal- ten Jhre Königlichen Hoheiten Sich an einem solchen Orte aber länger aufe als die bloßen Zurüstungen der Weiterreise es erfordern, so machen der Gou- verneur oder Kommandant und der älteste kommandirende Offizier im Orke-
oder dessen Stellvertreter Jhren Königlichen Hoheiten die Aufwartung im
* des Passus über Aufstellung der Truppen zu für Seine Majestät den König vorgeschrieben sind.
adeanzuge ohne Ordensband ; die erforderli Drponnanzen melden sich nicht.
Ein Gleiches findet statt, wenn Ihre Köni egangene Benachrichtigung unvermuthet einen felbst [änger ver : und die Militair - Behörden von Kenntniß erhalten haben.
Sonst gelten alle Bestimmungen des §. 3.
G: D, Empfang Jhrer Königlichen Hoheiten
der Prinzessinnen des Königlichen Hauses.
1) Bei offiziellen Reisen:
Thre Königlichen Hoheiten werden von dem Gouverneur oder Komman- dem ältesten kommandirenden Offizier im Orte oder dessen Stell- vertreter und den Generalen an dem Ankunftsorte empfangen.
danten ;
Verweilen Jhre Königlichen Hoheiten in vor Höchstderselben Wohnung ein Doppelposte1
2) Bei Reisen, auf welchen Jhre Königlichen Hoheiten sich jeden Em-
pfang verbeten haben.
Es wird dieser Bestimmung genau nachgekommen.
Nehmen in diesem Falle Jhre Königlichen enthalt in dem Garnisonorte, so wird ein
JThren Königlichen Hoheiten die Aufwartung, zuholen.
C6.
; .ngSr. Königlichen Hoheit des Fürsten zu Hohenzollern- E e Sr. Hoheit des Fürsten zu Hohenzollern
Sigmaringen und l Hechingen.
Wenn Se. Königliche Hoheit der Fürst z1 und Se. Hoheit der Fürst zu Hohenzollern - H eine Festung oder einen Garnisonort berühren
ben daselb auf, so begeben sich der Gouverneur oder Kommandant und der ha j Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter zu Höchst-
älteste kommandirende
denselben, um Höchst Jhnen die Aufwartung zu machen. Wohnung aufgestellt. In einer Festung werden von den betreffenden Fronten, unter dem
Doppelposten vor Höchstderen
Präsentiren und Marschschlagen der Wachen, E
Empfang auswärtiger Monarchen.
Auswärtigen Monarchen, Kaisern und Königen , werden bei Reisen im
preußischen Lande dieselben Honneurs erwiesen
g. 8.
Empfang auswärtiger Kaiserlicher oder Königlicher
Thronfolger 2 Wenn ein Kaiserlicher oder Königlicher T
nischer Prinz , oder ein im Range eines Feld1
Königlichem Hause einen Garnisonort berührt, so wird nach §. 3 verfahren.
g. 9.
Empfang eines Großherzoges, des
und eines Menn ein Großherzog, der Kurfürst von
lihem Hause, der nicht zu den g. 8 genannten Häusern gehört,
nisonort berührt, so wird nach ÿ. 4 verfahren
g. 10.
Empfang eines anderen regierenden Fürsten.
Wenn ein anderer regierender Fürst eine nach §Ÿ. 6 verfahren.
S1 Empfang eines appanagirten
Einem appanagirten fremden Prinzen Prinzen) , der keinen militairischen Rang bezeigungen erwiesen - als daß wird.
F
Ehrenbezeigungen nach diesem Range erwiesen , wie es
Generalen geschieht. 6. 12.
Empfang der Gemahlinnen auswär auswärtigen Prinz
Ob und welche Honneurs den Gemahlinnen auswärtiger Monarchen 2c.
und den auswärtigen Prinzessinnen bei etw
verweilen, als es die Zurüstungen zur Weiterreise erfordern, der Ankunft Jhrer Königlichen Hoheiten
Doppelposten vor Höchstderem Absteigequartier aufgestellt, und der Gouverneur oder Kommandant, jo wie der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter machen
zu einer Besichtigung) im G
Prinzen aus auswärtigem Königlichen Haufe.
hat, werden keine anderen Ehren- ein Posten vor seiner Wohnung hingestellt Hat ein solcher Prinz einen militairischen Rang /
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chen Posten werden gegeben ;
glichen Hoheiten ohne vorher- Garnisonort passiren und da-
der Kronprinzessin und
dem Garnisonorte, so wird 1 gegeben.
Hoheiten einen längeren Auf-
um Höchstderen Befehle ein-
¿ Hohenzollern - Sigmaringen- echingen bei offiziellen Reisen und halten Sich Höchstdiesel-
Es wird ein
12 Schuß gelöst.
, wie solche (mit Ausnahme
C,
hronfolger , ein Großfürst von | Rußland, ein Erzherzog, ein Kaiserlich sranzösischer oder Königlich großbritan-
narschalls stehender Prinz aus
Kurfürsten von Hessen
Hessen, ein Prinz aus König- einen Gar-
n Garnisonort berührt, so wird
fremden Prinzen. (excl. der im F. 8 bezeichneten
so werden ihm die bei den preußischen
tiger Monarchen und der essinnen.
schen Staaten erwiesen werden sollen , bleibt der jedesmaligen besonderen Bestimmung vorbehalten.
L A Allgemeine Bestimmungen.
1) Sobald Seine Majestät der König in einer Festung anwesend sind, soll wegen des Abfeuerns der Kanonen und des Marschschlagens der Wachen, wenn ein Monarch, oder ein anderer Fürst, in diesem Orte eintrifft, erst angefragt werden. Die vorstehend erwähnten Chren- wachen werden jedoch auch dann gestellt, wenn Seine Majestät der König ‘in dem Orte anwesend sind, und Allerhöchstselbst nur eine Wache von geringerer Stärke annehmen.
Die Ehrenbezeigungen, welche in den §F§. 7 bis 11 vorgeschrieben sind, finden nur dann statt, wenn die Ankunst der fremden Monarchen und Fürstlichen Personen dem Gouverneur oder Kommandanten, resp. dem ältesten kommandirenden Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, durch die vorgeseßten Behörden oder durch die Adjutanten 2c. der hohen Reisenden offiziell angezeigt worden ist. Erfolgt diese Anzeige indeß nicht auf offiziellem Wege, sondern z. B. durch die Post- und Eisen- bahn-Verwaltungen 2c, oder reisen die Monarchen 2c. incognito unter Verbittung des offiziellen Empfangs, so unterbleiben die Empfangsfeierlichkeiten für die fremden Fürstlichkeiten; aber in solchem Falle muß dennoch der Gouverneur oder Komman- dant und der älteste kommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter im Parade-Anzuge mit Ordensband sich zu ihnen begeben, um die Aufwartung zu machen und sih wegen etwaniger Gestellung der Posten 2c. die nöthigen Befehle zu erbitten. — Hin- sichtlich der für die Aufstellung der Ehrenwachen auf den Bahnhöfen, oder zur anderweitigen Ausführung des vorstehend Befohlenen, etwa nöthig erscheinenden lokalen Maßregeln haben die Militairbehörden mit den betreffenden Civilbehörden in Verbindung zu treten.
Der Empfang findet in den Garnisonorten nur an den Anhalte- punkten statt, an welchen der Eisenbahnzug oder das Dampfschiff, auf welchen der hohe Reisende sich befindet, wirklich anhält; in Garnison- orten, welche Eisenbahnzüge und Dampfschiffe nur passiren, ohne an- zuhalten, findet kein Empfang statt.
In Garnisonorten, welche des Nachts, von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr früh, auf der Durchreise passirt werden , findet kein Empfang statt; nur finden sich, in Festungen der Gouverneur oder Kommandant, in offenen Garnisonorten der älteste fommandirende Offizier im Orte oder dessen Stellvertreter, am Anhaltepunkte ein, um etwanige Be- fehle entgegenzunehmen. Derselbe meldet sich dieserhalb jedoch nicht bei Seiner Majestät, oder dem hohen Reisenden, sondern wendet sih nur an den begleitenden Adjutanten. — Soll auch das Einfinden des Gouverneurs oder Kommandanten, resp. des ältesten kommandirenden Offiziers im Orte, am Anhaltepunkte zur Nachtzeit unterbleiben , so muß dies speziell befohlen werden.
Bei Dienstreisen , welche Jhre Königlichen Hoheiten die Prinzen des Königlichen Hauses , oder die im Königlichen Dienste befindlichen Fürsten und Prinzen aus auswärtigen Häusern in ihrer Eigenschaft als Truppenbefehlshaber innerhalb ihres Kommando-Bereichs machen, findet derjenige Empfang statt, welchen ihre Kommando-Stellung mit
sih bringt. Carlsbad, den 3. Juli 1863.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats- und Minister der geist- lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten Dr. von Mühler nach der Neumark.
Personal-Veränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee - Fähnriche 2c-
Ernennungen, Beförderungen und Versezungen. Den 43. Zuli,
Miesitscheck v. Wischkau/, Major von der Schles. Artill. Brigade Nr. 6 und kommandirt als Adjutant bei ‘dem General-Feldzeugmeister und Chef der Art., Prinzen Carl von Preußen Königl. Hoheit, unter Belassung in diesem Kommando bis Ende September c. , als Abtheil. Commandeur in die Garde-Art. Brig, Döring, Major und Art. Offiz. vom Play in Colberg, als Abtheilungs - Commandeur in die Westfälische Artill. Brigade Nr. 7 verseyt. Bar. v. Eynatten 1, Hauptm. und Batterie-Chef von der Westfäl. Art. Brigade Nr. 7, zum Art. Offiz. vom Play in Kolberg, Pilgrim, Hauptm. von ders. Brig., zum Comp. resp. Batterie-Chef ernannt. Hasse, Pr. Lt. von der Westfäl. Art. Brig. Nr. 7, zum Hauptm, Rochliß/, Sec. Lt. von ders. Brig., Mente, Sec. Lt. von der Magdeb. Art. Brigade Nr. 4, zu Pr. Lts, Rupprecht, Unteroff. von der Niederschles. Art. Brig. Nr. 5, Becker, Groos, Kanoniere von der Rhein. Art, Brig, Nr. 8 zu Port.
anigen Reisen durch die preußi-
Fähnrs. befördert.