1863 / 191 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1848 {Gese ¡Sammlung für 1848 S. 151) und den dazu ergan- gentit: Vörsthriften gemäß

e Gs tecitiGe

y Sv ‘weit fie nah ihrer Stellung im Staatsdienst nicht auf höhere Säße Anspruch haben, erhalten die General-Komnktissarien Tagegelder und Reisekosten nach den Säßen für Beamte der“ dritten Rangklasse, die Ober-Geometer und Veranlagungs-Kommissarien aber solche nah den Sägyen füx Beamte der vierten Rangfklasse.

Den als Forstsachverständigen zuzuziehenden Staats- und Pri- vatforstbeamten können höhére Diäten und Reisekosten, als ihnen ihrem Rangyverhältnisse nah zustehen, jedoch nur bis zur Höhe der den Mitgliedern der Veranlagungs - Kommissionen bewilligten Säße (F. 7), vom Finanzminister bewilligt werden.

Den Veranlagungs - Kommissarien , insbesondere den hierzu be- rufenen Landräthen dürfen, wenn es den Verhältnissen entsprechend erscheint, für außerhalb ihres Wohnorts, aber innerhalb ihres Ver- anlagungs-Bezirks auszuführende Dienstreisen an Stelle der im Ein- zelnen zu liquidirenden Meilengelder angemessene Fuhrkosten-Pausch- quanta vom Finanzminister E A werden.

Für Ausführung besonderer Geschäfte in Grundsteuer - Veranla- gungs-Angelegenheiten, Theilnahme an den Kommissions-Sizungen U. \. w. sind zu gewähren:

a) ' den Mitgliedern der Central - Kommission (§. 10 der Anwei-

sung) Tagegelder und “Reisekosten nach den gemäß des im

F. 6 angeführten Allerhöchsten Erlasses den Beamten der ersten Rangklasse zustehenden Säten ;

ferner, soweit fie nicht in ihrer Stellung als Staats- beamte auf höhere Tagegelder und Reisekosten Anspruch haben : den Mitgliedern der Bezirks-Kommissionen (§. 13 der Anwei- sung) an Tagegeldern drei Thaler; den Mitgliedern ‘der Veranlagungs - Kommissionen (§. 14 der Anweisung) an Tagegeldern zwei Thaler fünfzehn Silber- groschen ; den zu b. und c. bezeichneten Kommissionsmitgliedern aber an Reisekosten die den Beamten der vierten Rangklaässe (§. 1 zu la. und 2 und §. 2 zu 1b. des Allerhöchsten Erlasses vom 10. Juni 1848) zustehenden Entschädigungss\äte.

Die Bestimmung im §. 3 zu 2 des mehrgedachten Allerhöch- sten Erlasses ‘vom 10. Juni 1848, wonach bei Dienstreisen von“ mehr als einer Viertelmeile, aber weniger ' als einer ganzen Meile, die Reisekosten nach einer vollen Meile zu berechnen sind; findet auf die Berechnung der Reisekosten der Mitglieder der Central - Kommission; der Bezirks- und Veranlagungs - Kommissionen so weit dieselben nicht in ihrer Stellung als Staatsbeamte darauf Anspruch haben feine Anwendung. Vielmehr dürfen nur die wirklih zurüge- legten Entfernungen, jedoch auf Viertelmeilen abgerundet, in Ansaß gebracht werden.

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Den Mitgliedern der Veranlagungs-Kommissionen darf für die mit Ausführung der eigentlichen Einschähungs-Arbeiten verbundenen Dienstreisen an Stelle der nah §. 7 im Einzelnen zu berehnenden Méilengelder für jeden, auf Arbeiten der gedachten Art verwendeten Tag “mit “Einschluß derjenigen Regentage, welche sie aus Ver- anlassung ‘der Einschäßung außerhalb ihres Wohnortes zubringen müssen j ‘und die zwischen die Einschäßungszeit fallenden Sonn- und einzelnen Feiertage, sofern an den denselben unmittelbar vorher- gegangenen und unmittelbar folgenden Tagen Einschäßungen von ihnen ausgeführt sind, neben den bestimmten Tagegeldern ein Reise- kosten-Fixum von Einem Thaler täglich gewährt werden, dergestalt; daß sie nur für die Reisen zu den Kommissions-Sizungen oder aus anderer besonderer Veranlassung Meilengelder in der §. 7 geordneten Weise zu liquidiren haben. ;

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Haben in besonderen Fällen von einzelnen Kommissions - Mit- gliedern ausweislich höhere Fuhrkosten, als durch die im §. 7 be= stimmten Säße vergütet werden, aufgewendet werden müssen, so ist der Mehrbetrag besonders zu vergüten.

Ausnahmsweise können neben dem vorher (im §. 8) bestimmten Reisekosten-Fixum noch die besonders nachzuweisenden Kosten eines Fuhrwerks vergütet werden, wenn dargethan wird, daß durch außer- gewöhnlith große, beispielsweise bei Forst - Einschäßungen zurückge- legte’ Touren das Einschäßungs - Geschäft wesentlih beschleunigt und dadurch im Allgemeinen eine Kosten-Ersparniß erzielt worden ist.

G. 100,

Die zu General -, Bezirk8- und Veranlagungs - Kommissarien berusenen j; so wie die übrigen im §. 3 erwähnten, bei Ausführung der Grundsteuer-Veranlagung beschäftigten Beamten beziehen, ohne Schmälerung ihrer Anciennetät in ihrem Staatsdienst - Verhältniß und des etwaigen Vorrückens in ein höheres Gehalt nach Maßgabe der betreffenden Besoldungs-Etats das ihnen zustehende Staatdienst- €einfommen aus denselben Etatstiteln beziehungsweise Fonds wie bisher fort, Die durch ihre Stellvertretung in ihren eigentlichen

ß, ustehendenTagegifdet und Meisespüenegus

Staatsdienststellungen entstehenden Kosten (F. 1 zu ind in j einzelnen Fall" mit Berücfsichtigüng des walte Bédütfnisin nach vorheriger Vernehmung“ mit "dem betreffenden Verwaltungshef festzustellen. | le 10

Außer den durch besonders einberufene Stellvertreter veranlaßten Kosten“ gehören hierher die zur Gewährung von Arbeitshülfen; ins, besondere die zur eigenen Beschaffung einer Aushülfe in ihren land. räthlichen Dienstgeschäften den zu Veranlagungs-Kommissarien be. rufenen Landräthen zu bewilligenden Beträge; eben \o diéjénigen fixirten Diäten, welche die zu Bezirks- oder Veranlagungs:Kommissa, rien berufenen Beamten der Auseinandersezungs8behörden aus deren Kassen beziehen, insoweit sie den legteren von ersteren selbst nicht wie- der ins Verdienen gebracht werden können.

v. 11. Die Bezahlung der“ Behufs der Grundsteuerveranlagung auszu- führenden geometrishen Arbeiten erfolgt : a) în den ses östlihen Provinzen nach den in der Anlage A, b) in den beiden westlichen Provinzen nah den in der Anlage B, enthaltenen Bestimmungen. Der Finanzminister ist ermächtigt, Abänderungen und Ergän- zungen dieser Bestimmungen, so weit solche sich im Verlaufe der Arbeiten als nothwendig berausstellen, zu treffen, insbesondere die

| Bezahblungssäße für neu * hinzutretende Arbeiten nah den in den

Anlagen A. und B. gegebenen Grundsäßen besonders zu regeln, auch für einzelne Bezirke oder für einzelne Aufträge, auf welche wégen besonderer Umstände die allgemeinen Bezahlungssäte keine Anwendung finden können, hiervon abweichende Bezahlungssäße festzustellen. ;

Den Feldmessern, Vermessungs8gehülfen u. \. w. können, um sie in den Besiß derjenigen Mittel zu seßen, deren sie zu ibrem Lebens- unterhalte und zur Ausführung ihrer“ Arbeiten z. B. zur Be- zahlung ihrer Gehülfen und der Arbeiter auf dem Felde, “zur Aù- schaffung von Meßgeräthschaften, zur Ausführung dienstliher Reisen u. dergl. m. bedürfen, auf die von ihnen zu verdienenden Ge- bühren, Tagegelder u. \. w. Vorschuß- und Abschlagszahlungen nah der näheren Bestimmung des Finanzministers gewährt werden.

- Der Finanzminister ist ermächtigt, den Feldmessern, deren Ge- hülfen u. #. w. aus ‘dringender Veranlassung, z. B. in Folge von Erkrankungen, Unglüksfällèn, Versehungen u. dergl. m., nach den in der Staatsverwaltung hergebrachten Grundsäßen außerordentliche Beihülfen und Unterstüßungen zu bewilligen.

v 12,

Die zur Unterbringung der Büreaus der Central-Direction und der Bezirks - Kommissarien erforderlichen Lokalien sind, so weit als thunlich, in den Gebäuden der Staatsverwaltung und zwar unent- geltlich zur Disposition zu stellen.

Wo es an dergleichen Gebäuden fehlt, oder der Raum in den- selben zu dem fraglichen Zwecke nicht ausreicht, sind geeignete andere Lokalien gegen Zahlung eines angemessenen Miethszinses zu be- schaffen.

F. 13.

Die sachlichen Ausgaben für Beschaffung der Bedürfnisse in den Büreaus der Central - Direction, der Bezirks - Kommissarien u. #. 1. sind unter Bescheinigung ihrer Nothwendigkeit und mit Jnventari- sirung dér angeschafften Büreau-Utensilien, Instrumente u. s. w. nah der dieserhalb seitens des Finanz-Ministers zu ertheilenden Anweisung zu leisten.

Die angeschafften Büreau-Utensilien, Instrumente und sonstigen Inventarienstücke sind, so bald sie entbehrlih werden, in angemessener Weise zu veräußern und ist der Erlös hierfür seiner Zeit bei den Kosten der Grundsteuer-Veranlagung in Rückeinnahme zu bringen.

§9,114,

Die Gemeinde-Vorstände und die Jnhaber selbstständiger Guts- bezirke sind Überall da, wo es den mit der Ausführung des Gesehes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grund- steuer, beauftragten Kommissarien, Kommissions - Mitgliedern, Feld- messern und den den lehteren überwiesenen oder von denselben an- genommenen Hülfsarbeitern nicht gelingt, \sich Behufs Ausführung ihrer Arbeiten im Wege des Privatabkommens ein Unterkommen zu verschaffen, verpflichtet , auf Verlangen der bezeichneten Personen dafür zu sorgen , daß denselben ein geeignetes Unterkommen nebst Heizung und Erleuchtung, erforderlichenfalls auch Beköstigung, wie solche den Umständen nah zu haben is, gewährt wird , und zwar E dieses gegen Entschädigung, welche die Empfänger zu entrichten aben.

Js wegen der Höhe der Entschädigung eine gütliche Einigung nicht herbeizuführen , so ist der Betrag der Kosten mit Berüksichti- gung der obwaltenden Verhältnisse und unter Vorbehalt des Rechts- weges durch den Bezirksfommissar festzuseßen.

Wo zu den amtlichen Verrichtungen Geschäftslokale der Staats- oder Gemeindebehörden ohne Nachtheil für die besonderen Zwecke der lezteren benußt werden können ,; sind solche dazu unentgeltlich. zur Verfligung zu stellen,

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S ; G. 15. i Diejeñigen vond welche aus der besonderen Fördexuiig der demnächstigen Unhtervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen

"Ciegenschaäftên nah. §. 1 der Anweisung. in den sechs östlichen

Provinzen entstehen, sind: nah den dom Finanzminister dieserhalb zu treffenden Bestimmungen festzustellen , und zwar ebenfalls vorläufig aus der Staatskasse vorzuschießen , jedoch behufs ihrer Wiederein- ziehung nach Maßgabe der Bestinimungen des wegen der Unter- vertheilung der Grundstéuer ergehenden Gesehes (§. 8) des im Ein- gange erwähnten Gesehes) abgesondert von den allgemeinen, durch die Ausführung der Einshäßung nah §. 6 a. a. O. entstehenden

Kosten zu buchen. e F. 16.

In den beiden westlichen Provinzen findet eine Trennung der durch die gleichzeitige Ausführung der Untervertheilung der Grund- steuer nah Maßgabe des Gesezes vom 26. September 1862, be- treffend die Aufhebung der Verordnung vom 14. Oktober 18441 wegen periodischer Revision des Katasters (Geseß-Samml, für 1862, S. 336), entstehenden Kosten von den sonstigen Kosten der Grund- steuerveranlagung nicht statt. A

Ca:

Die auf Grund Unserer Order vom 17. Juni 1561 vom Finanzminister getroffenen Festseßungen und demgemäß für Grund- steuer - Veranlagung8zwecke geleisteten Zahlungen werden hierdurch nachträglich von Uns zugleich mit der Bestimmung genehmigt, daß Ansprüche auf nachträgliche Bewilligung der jet etwa genehmigten höheren Entschädigungssäße u. st, w. für bereits früher geleistete Ar- beiten u. #. w. nicht für zulässig zu erahten und solche Arbeiten, Leistungen u. st. w., welche vor Publication dieser Verordnung ge- liefert worden, beziehungsweise stattgefunden haben, jedoch noch nicht zur Bezahlung gelangt sind, nur nach den bis dahin festgestellt ge- wesenen Sätzen entschädigt werden dürfen. :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

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heigedrucktem Königlichen Jnfiegel. s Gegeben Carlsbad, den 4. Juli 1863.

(L. S) Wilhelm.

von Bodelschwingh.

S E R R E

Anlage A. Beit Mm Ungen wegen Bezahlung der Behufs anderweiter Regelung der Grund- steuer nah dem Gesey vom 21. Mai 1861 in den Provinzen Preußen, Pommern, Posen, Schlesien, Brandenburg und Sachsen auszuführenden geometrischen Arbeliten.

Laus- fende Nr.

Geldbetrag.

[. Bei Herstellung der Gemarkungs- karten auf Grund neuer Aufnahmen. Für die vollständige Ermittelung, Aufmessung und Kartirung der in den Gemarkungskarten darzustellenden Grundstüe, Linien u. dgl. m, so wie für die Behufs Aufstellung der Liqui- dation etwa besonders auszuführende Massen- berechnung, mit Ausschluß jedoch des bei Aus- führung der Einschäßung zu bewirkenden Ein- tragens der Bonitätsklassengrenzen und. der Klassenziffern, so wie der Musterstücke, können nah Maßgabe der mit Ausführung der Messung verbundenen Schwierigkeiten, der Höhe dés an die Arbeiter zu zahlenden Tagelohns, dés Umfangs der neu zu messenden Fläche, der größeren oder geringeren Zahl und der gerade- rén oder krummeren Form der aufzumessenden Grenzlinien, der Nothwendigkeit des Auslichtens von Messungslinien in Holzanpflanzungen, der obwaltenden Terrainverhältnisse u. \. w. liqui- dirt werden im Ganzen:

a) nah dem Preise Nx. l. für den Morgen

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O) S U S » 22 ,

s » N02 ‘4 f} 26 »

O » » v Nu 10 58 30 »

In diesen Preisen is zugleich die Vergütung für alle dienstlichen Auslagen des Feldmessers und seiner Gehülfen, wie für Arbeits- und Botenlöhne, für Karten- und Schreibpapier, für Einfassen der Karten mit Band, für Zeich- nen- und Schreibmaterialien , für Meßgeräth- schaften, für Korrespondenzen, Kopialien und Porto, für Reisekosten u. a.. m., sowie für die etwaige Ausführung von Revisionsmessungen u. \, w. mit enthalten.

15 Pfennige, 18 v

Lau- fende Nr.

Geldbetrag,

Wo, wie, namentlich in sehr gebirgigem Ter- rain , die vorstehend festgeseßte Entichädigung| bis zum Mazimalsay von 30 Pfennigen für den Morgen: erweislih nicht ausreichen follté, fann eine Erhöhung derselben bis. zu 36 Pfen- nigen für den Morgen bewilligt werden.

Dagegen sind unter besonders günstigen Ver- hältnissen (z. B. bei der Vermessung großer Haiden, Forsten, Seen u. st. w.) auch geringere Säße als 15 Pfennige für den Morgen zu zahlen.

Sofern es in Fällen, wo die Kartirung einer Neumessung noch - niht ausgeführt ist, Behufs Verzeichnung der Einschäzungsresultate, der Anfertigung . von Handzeichnungen auf Grund der vorliegenden Feldbücher oder , auf sonstigem Wege bedarf, können für die dies» fälligen Arbeiten, einschließlich für sämmtliche hiermit verbundene Auslagen, bis zu unter ausnahmsweise schwierigen Umständen aber bis zu für je 100 Morgen gewährt werden. Dabei sind die in Anjay fommenden Flächen auf halbe Hunderte von Morgen ‘abzurunden.

Il, Bei Herstellung der Gemarkungs- karten mittelst Kopirens vorhandener Karten.

Für das Kopiren bereits vorhandener Kar- ten, und zwar :

a) für das. Kopiren der Karten auf Groß- Adlexpapier ohne Aenderung des Maß- stabes der Karte, jedoch einschließlich füx das . etwaige Zusammentragen. - einzelner getrennter Flurtheile , 100 solches erforder- lich is}, sind zu liquidiren für jedes Hun- dert Morgen :

wenn die Karte 1) im Maßstabe 1 : 2000 gezeichnet ist. 2) F » 1 : 2900 » Die

3) Þ : 3000 » ».

4) p : 4000 » D.

5) » : 9000 » Fi

6) y » : 10,000 und darüber gezeichnet ist

7) Für das. Kopiren von Karten , die in einem Maßstabe entworfen sind, wel- cher vorstehend nicht aufgeführt ift, fann die Entschädigung bis zum Be- trage derjenigen Gebühren gewährt werden, welche für den- nächst größe- ren der vorstehend bezeichneten Maß- stäbe zu liquidiren sein würden. Es können hiernach beispielsweise die Ge- bühren für das Kopiren einer im Maßstabe 1: 6000 entworfenen Karte bis zu dem Saye für den Maßstab 1 : 5000. (55 Sgr. für je 100 Mor- gen) berechnet werden.

8) An Gebühren für das Kopiren von Karten in einem größeren Maßstabe als 1: 2000 fann der doppelte Be- trag der Gebühren unter Nr. 1, mit- hin bis zu Einem Thaler für je 100 Morgen gewährt werden.

In den - vorbezeichneten Sätzen is die Vergütung für das Karten- papier, für das Cinfassen mit Band, fowie für sämmtliche Zeichnen- und Schreibmaterialien und für andere Unkosten mit enthalten.

Sollten die, vorstehend unter 1. bis 3. festgesezten Gebührensäge in ungünstigen Fällen eine genügende Entschädigung nicht gewähren, so kann zu denselben ein Zuschlag - von 10; höchstens aber bis 20 Prozent, ge- währt werden. » ei

b) Wenn. Behufs der Kopirung auf Groß-

Adlerpapier. die Zeichnung der ganzen

Gemarkungskarte oder eines Theils der

leßteren zunächst mittelst transparenten

Papiers von der vorhandenen Karte ab-

genommen, oder wenn die Kopie in Qua-

draten ausgeführt werden muß, sind die unter a. aufgeführten Gebührenjage um

33% vom Hundert zu erböben.

Wenn eine vorhandene Karte Behufs

ihrer Benußung zux Herstellung der Ge»

marfungskarte aus8nahmêweise in einen

anderen Maßstab übertragen werdenf

10 Silbergroschen .

15

15 Silbergroschen. 12

10 8 D

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