1863 / 191 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

L 2E A H UAMN, E wr M RE E EC A: Vet M E D

Geldbetrag.

16380

“aa

Lau-

Geldbetrag.

mußte, jo können als Entschädigung für

die hiermit verbundene Mebrarbeit, die

nah den Säßen für den Maßstab, in

welchen die Uebertragung erfolgt, und

nach Maßgabe der durch die Uebertragung

betroffenen Fläche zu berechnenden Ko-

pirungsgebühren (zu a. vorstehend),

1) wenn die Uebertragung aus einem kleineren in einen größeren Maßstab (z. B. aus dem Maßstabe 1 : 4000 in den Maßstab 1 : 3000) erfolgt, um 50 Prozent, wenn die Uebertragung aus cinem größeren in einen kleineren Maßstab erfolgt (z. B. aus dem Maßstabe 1 : 3000 in den Maßstab 1 : 4000), um 75 Prozent,

erhöht werden. :

Bei der Liquidirung is die in Ansah zu

bringende Fläche der Gemarkung auf volle

Hunderte von Morgen abzurunden , dergestalt,

daß Flächen von 50 Morgen und darüber für

ein volles Hundert , Flächen von weniger als

50 Morgen dagegen gar nicht“ gerechnet werden.

Für das Vergleichen der Kartenkopie mit

dem Felde, und für die Vervollständigung der

Kopie durch Ermittelung, Aufmessung und Ein-

tragung der in den Gemarkungsfarten darzu-

stellenden Grundstücke, Linien u, dgl. m., sowie

mit Ausnahme der zu Nr. 5 und 6 dieses

Tarifs bezeichneten für alle sonstigen Ar-

beiten, welche erforderlich sind, um aus der von

der vorhandenen Karte entnommenen Kopie eine den dieserhalb bestehenden Vorschriften ent- sprechende brauchbare Gemarkungskarte herzu- stellen,

sind zu liquidiren im Ganzen:

a) wenn die in einer Gemarkung aufge- messenen, in der Karte noch nicht vorhandenen gewesenen und in dieselbe nothwendig einzutragenden Grenz- linien 200 Ruthen und weniger lang find, beziehungsweise für die ersten 200 Ruthen, ein Pauschquantum von für jedes fernere Hundert Ruthen solcher aufgemessenen Grenzlinien über 200 und bis einschließlich zu 1000 Ruthen Länge

c) für jedes fernere Hundert Ruthen über 1000 und bis einschließlich 2000 Ruthen Länge

d) für jedes fernere Hundert Ruthen folcher aufgemessenen Grenzlinien über 2000 Ruthen Länge

In diesen Sägen ist die Entschädigung

für Reisekosten, Stubenmiethe, Tagelöhne, Meß- geräthschaften, Papier und alle sonstigen Aus lagen, sowie für die etwaige Ausführung von Revisionsmessungen mit enthalten. Bei der Liquidirung zählen die über volle Hunderte überschießenden Längen von 50 Ruthen und mehr für ein volles Hundert, die Längen von weniger als 50 Ruthen dagegen gar nicht. Bei Aufnahme von Eisenbahnen, Chausseen, Wegen, Dämmen, Gräben und fließenden Ge- wässern werden die beiden Ränder dieser Flächen nur als Eine Linie liquidirt. Bei fließenden Gewässern können die Ufer- ränder nur dann als zwei Linien in Ansaß ge- bracht werden, wenn Behufs der Aufnahme eines jeden Uferrandes eine besondere Con- structienslinie auf jeder Uferseite nothwendig gemessen werden mußte.

Ueberhaupt muß aber bei Liquidirung der

vorstehenden Gebühren eine wirkliche Mes-

sungsoperation stattgefunden haben. Es dürfen daher diejenigen Grenzlinien nicht in

Rechnung gestellt werden, welche lediglich nach

bereits in der Karte vorhanden gewesenen An-

haltspunkten in erstere eingezeichnet worden sind, beispielsweise, wenn Wege oder Gräben 2. in einer bestimmten Breite längs einer in der

Karte vorhandenen Grenzlinie gezeichnet werden.

Bei Aufmessung der für die Eintragung

der Einschäßungsergebnisse in die Karten wid-

tigen Schlaggrenzen und der solche oder ähn- liche Grenzen bildenden Gräben u. \. w. ist nicht, wie bei den sonstigen Grenzlinien, die

Länge der-Schlaggrenzen U. \ w selber, son-

dern die Länge der Behufs ihrer Aufmessung

nothwendig zu messen gewesenen C onstruc-

tions- (Stations-) Linien zum Ansaß zu

120 Silbergroschen,

1681

Geldbetrag.

Lau- fende Nr.

Geldbetrag,

sung der sonstigen Grenzlinien gleichzeitig be- nugten Constructionslinien nicht nochmals be- zahlt werden dürfen. Sollten die vorstehend bewilligten Sähe nachweislich unter besonders schwierigen Ver- hältnissen sich als ungenügend ergeben, so kön- nen dieselben um 10 vom Hundert höchstens erhöht werden. Sind dagegen in Komplexen von mehr als 100 Morgen ¿Flacheninhalt so viele Grenzlinien neu aufgemessen , daß die Gebühren nacy Maß- gabe der vorstehenden Säße höher zu stehen tommen , als wenn die ganze Fläche neu ge- messen und danach die Arveit mit Annendung der Säße unter Nr. 1. dieses Tarifs auf die Gesammitfläche des Komplexes bezahlt werden wüide , so tritt die Vergütung nur nach den legteren Sägen ein. e) Wenn Behufs Prüfung der Brauchbar- feit einer Karte oder Behufs Feststellung des Maßstabes derselben langere Probe- linien in einer Gemarkung gemessen wer- den müssen, so kann hierfür eine mäßige Entschädigung in Form eines Pauscy- quantums in denjenigen Fällen gewährt werden, wenn anderweit erheblichere Be- richtigungsmessungen in der Gemarkung nicht vorkommen oder die gedachten Probe- linien nicht gleichzeitig zur Aufnahme der Veränderungen 2c. benuyt werden konnten. Dieses Pauschquantum darf jedoch höchstens den Betrag eintägiger Diäten und eintägiger Auslagen für Kettenzieher erreichen. f) Eine gleiche Entschädigung kann gewährt werden, wenn sich in Folge der ausge- führten Messung solcher Probelinien er- giebt , daß die geprüjte Karte den an sie zu stellenden Anforderungen nicht ent- spricht , und daher eine Neumessung für nothwendig erachtet und vom Feldmesser wirklich ausgeführt wird. Für das Einzeichnen neuer Wege , Eisen- bahnen u. st. w. nah vorhandenen Karten , so- wie für das Uebertragen der Gemarkungsgren- zen aus einer Gemarkungskarte in die andere oder für ähnliche Uebertragungen: a) für jedes Hundert Ruthen Länge der- felben b) Wenn die Karte, nah welcher die Wege, Eisenbahnen 2c. in die Gemarkungsfarte einzuzeichnen sind, in einem kleineren Maßjtabe als letztere entworfen ist , so sind die vorstehenden Gebühren um 20 Prozent, | e) im umgekehrten Falle um 75 Prozent zu erhöhen. Wegen des Abrundens der zur Liquidation zu stellenden Längen gilt das unter Nr. 4 Gesagte. Für das schließliche Auszeichnen, Koloriren und Beschreiben der Gemarkungskarten. sind zu liquidiren für jedes Hundert Morgen : wenn die Karte a) im Maßstabe von 1 : 2000 gezeichnet ist B) » » ) * 2000 » » O) P » » : 3000 » » Uy » 2 : 4000 » » e) P » Y : 9000 » » O » 1 : 10,000 und dar- über gezeichnet ¿a ite g) Bei dem Bearbeiten von Karten, die in einem Maßstabe entworfen sind, welcber vorstehend nicht aufgeführt ist, kommen die diesfälligen, unter 3 a zu 7 und 8 des gegenwärtigen Tarifs getroffenen Be- stimmungen in analoger Weise auch hier zur Anwendung. Wegen des Abrundens der in Ansatz zu bringenden Flächen auf Hunderte von Morgen gilt das unter Nr. 3 Gesagte.

Ill, Ohne Rücksicht darauf, ob die Ge- marfkungskarte auf Grund neuer Au f- nahme, oder mittelst Kopirens vor- handener Karten hergestellt wird. Für Anfertigen der Coupons, einschließlich

bringen, so jedocy, dap di aucy zur Aupmes-

14 Silbergreschen,

20 Pfennige; 18

v

19 12 9

6

der Auslagen für Papier u.-f. w.

für jedes Hundert Morgen,

wenn die Gemarfkungsfarte entworfen ist:

a) im Maßstabe 1 : 4000, oder in einem

fleineren Maßstabe

b) im Maßstabe 1 : 3000, oder in einem größeren Maßstabe.

Menn in die Coupons die Ergebnisse der etwaigen in neuerer Zeit zu anderen Zwecken ausacführten Bonitirungen mit blauer Farbe eingetragen werden, so kann hierfür neben den Säßen zu a und beziehungsweise b eine Ent- schädigung bewilligt werden ; welche bei einem Maßstabe der Gemarkungskarte von c) 1 : 4000 bis 1 : 5000 höchstens... 3) 1 : 3000 oder bei einem größeren Maaß-

stabe höchstens beträgt. Das Maximum dieser Säße (zu c. und d.) ist nur dann zu bewilligen, wenn die Eintragung zah lre i ch er Bonitirung®abschnitte in die bereits fertigen Coupons nachträglich erfolgt und die lehteren auf nicht transparen- tem Papier gezeichnet sind. Anderenfalls darf aur ein entsprechender Theil dieser Sätze ge- währt werden. :

Wegen Abrunden® der in Ansatz zu brin- genden Flächen gilt auch hier das unter Nr. 3. Gesagte. b nh Für das Nummeriren der Flächenabschnitte nad Vollendung der Einschäßung und für die vollständige Flächeninhalts - Berechnung, ein- {ließlich einer vergleichenden Qusammenstellung mit den Angaben vorhandener Register, wo dies erforderlich ist, so wie für dic Anfertigung der erforderlichen Exemplare des Einschäßungs- Registers und der Klassenzusammenstellung ¡Muster 4. und 5. zu Y. 43 der Amveisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags 2c. vom 91, Mai 1861), ‘find zu liguidiren im Ganzen für den Morgen: {) bei Flächenabschnitten unter 50 Morgen H A von S0— 10 » D) » » 100-300 » » über 300 » Unter besonders günstigen Verhältnissen, ¿ B. bei größeren Haiden Seen, Forsten u. \. w., sind entsprechend geringere, als die vorstehend festgeseßten Gebührenjage zu ge“ währen. i R Renn die Anzahl der Flächenabschnitke in einer Gemarkung mehr beträgt als ein Zehntel der Morgenzahbl, kann zu den vorstehend unter 1 bis 4. bezeichneten Gebühren ein den obwal- tenden Verhältnissen entsprechender Quschlag be- willigt werden. i N ‘Renn es nothwendig ist, von den 1m Besiß von Privatpersonen befindlichen _Vermessungs- Registern v or Ausführung der Flächeninhalts- Berechnung eine besondere Abschrift zu entneh- men, können für den Bogen der leßteren vergütet werden. IV. Tagegelder und Reisekosten. a) Für Arbeiten, welche nicht nach Gebühren- säßen bezahlt werden, tritt cine Entschä- digung nach Tagegeldern ein, welche bel

Le

i) für den Feldmesser

2) für den Privatgehülfen : a) bei Einschäßzungs8arbeiten.…..-- L b) bei anderen Arbeiten

täglich betragen.

gen müssen, eine Feldzulage von ..----, Bei den Einschäßungen isst für 0d

(cfr f. und g. unten) nicht gewährt wird

Vestimmung zu treffen.

da dieselbe in dem erhöheten Tagegelder sage nach a. zu 2a. mit enthalten ijt. } Denjenigen Einshähzungsdeputirten, wel)

einer mindestens achtstündigen Arbeitszeit

Neben den Tagegeldern erhält der Feld- messer (a. zu 1) für jeden Kalendertag- welchen er im Interesse des Geschasts außerhalb seines Wohnorts hat zubrin-

Tage, für welche das Neisekosten-Fixum

in der Regel auch die Feldzulage nicht zu bewilligen. Ueber die hiergegen nach- zulassenden, in der Billigkeit begründeten Auëênabmen is in jedem Falle besondere

Für Privatgehülfen (a. zu 2) wird cine besondere Feldzulage nicht gewährt,

15 Silbergroschen, 3 »

2 Silbergroschen,

Z

5 Pfennige; n

Y

Dsz

2% Silbergroschen,

v Thaler,

2 15

15 Silbergroschen,

/

f

gleichzeitig die Functionen des geodäti

schen Technikers bei der Einschäßung aus-

¡Tüchtigkeit und seines Fleißes sein Auskommen

ldieses Tarifs zu bemessende höhere Gehbühren-

üben, ist für die hiermit verbundenen Mehrarbeiten eine Functionszulage von. täglich zu gewähren.

d) Bei der Einschägung gelten die vorstehend angeführten Tagegeldersäße für den Ka- lendertag. Bei anderen Arbeiten ist in jedem Falle zu bestimmen, ob die Tage- gelder für den Kalendertag oder für den achtstündigen Arbeitstag zu bewilligen sind.

Als Reisekosten - Entschädigung bei nicht nach Gebühren bezahlten Arbeiten hat der Feldmesser

1) für die Meile auf Landwegen

2) für die Meile auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen

3) in legterem Falle für jeden Zu- und Abgang zusammen zu beziehen. Privatgehülfen erhalten bei Reisen auf Landwegen nur für die Meile, bei Reisen auf Eisen- bahnen oder Dampsfschisfen dieselben Säye wie die Feldmesser.

) Bei der Einschäßung is in Stelle der Reisekosten (zu e.) für jeden zur Beglei- tung der Einschäßungsdeputirten ohne Rücksicht darauf, ob der Feldmesser in der eingeschäßten Gemarkung seinen Wohn- siy hat oder niht verwendeten Tag, so wie für solche Tage, an welchen mit Reisen von mehr als einer Viertelmeile Entfernung verbundene besondere Ge- schäfte im Juteresse des Einschägungs- geschäfts vorgenommen werden müssen, einschließlich derjenigen Regentage, welche im Interesse der Einschägungen außer- balb des Wohnorts verbracht werden müssen, so wie der zwischen die Ein- \{ägzungszeit fallenden Sonn - und ein- zelnen Feiertage, sofern an denselben un- mittelbar vorhergehenden und unmittel- bar folgenden Tagen die Einschägungs- arbeiten fortgeseßt sind, ein Fixum

1) für den Feldmesser von

2) für den Privatgehülfen von zu gewähren. Für die auf die Uebertragung der Ein- \chähungs-Nesultate aus den Coupons in die Gemarkungskarten soweit dieselbe an den zur Einschägung selbst verwen- deten Tagen oder an denjenigen Liege- tagen, für welche das Reisekostenfixum gewährt wird, nicht bewirkt werden kann etwa verwendeten besonderen Tage sind dem Feldmesser Tagegelder nach a. zu 41. und beziehungsweise für Gehülfen nach a. zu 2. b, in der Regel jedoch nicht die Feldzulage und das Reisekosten- fixum zu bewilligen.

) Die Auslagen an Arbeitslöhnen für die bei Arbeiten, welche nah Tagegeldern bezahlt werden , erforderlichen Arbeiter sind dem Feldmesser zu erstatten. Die hierbei erforderlichen ODruformulare find, soweit dies überhaupt allgemein ge- schieht, unentgeltlich zu liefern. Dagegen sind Schreib - und Zeichnen-Materialien, so wie Jnstrumente und Geräthschasten

u. f. w. ohne Gewährung einer beson-

deren Entschädigung vom Feldmesser zu

beschaffen.

V, Jm Allgemeinen.

Sofern unter besonders schwierigen Ver: hältnissen die Erhöhung von Gebühren (Nr. 1 bis 8 dieses Tarifs) über die daselbst bezeich» neten Maximalsäße hinaus für nothwendig er achtet werden sollte, können bei dein Nah

weis, daß der Feldmesser ungeachtet feiner nicht zu finden vermag, nach den Grundfäßen

säße bewilligt werden. 5 ;

Mird die Revision der geometr Gl Ar« beiten nicht durch den Ober - Geometer) sondern durch einen hiermit besonders beauftragten Vere messungs - Revisor ausgeführt, fo fallen, wen die Arbeit als unbrauchbar exfanmnt wird, die Revisionskosten dem betre] enden Feldmesser zur

1 Thaler

1 L haler, 1% Silbergroschen,

15 »

19

1 Thaler, 20 Silbergroschen

Last; anderenfall® sind dieselben den Kofien