1998
vrages originairement publiés en Prusse et pour lesquels aura été rem- lie la formalité de l’enregistrement, en Belgique, devront en faire la déclaration au ministère de linterieur. 36
L’exposition en vente de ces exemplaires sera rendue licite par Vapposiìtion d’un timbre spécial qui sera faite par les délégués du ministère de l’interieur. E :
Art. 4. A partir de l'expiration du délai mentionné à l’article pré- cédent pour l’apposition du timbre, tout exemplaire de réimpress10n non autorisée d’ouvrages prussiens mis en vente ou expédié par l’éditeur 0u détaillant, sera, sl n'’est revêtu du timbre, passible de saisle et de con- fiscation au profit des intéressés. y j
Art 5. Les détenteurs de clichés , bois et planches gravees de toute sorte ainsì que des pierres lithographiques concernant des réimpres- sions non autorisées d’ouvrages prussiens, devront en remettre l’inventaire au departement de l’intérieur dans les sìx mmoIs qui suivront la mise en
vigueur de la convention, : E E S’ils veulent user de la faculté que leur donne l’article 12, d’utiliser
ces objets, ils devront en faire, au département de l’intérieur, la décla- ration préalable- dont il leur sera donne acte. Sur leur demande, les exemplaires obtenus au moyén de ces clichés, bois planches ete, avant le 20 août 1867, seront revêtus d’un timbre special par les delégues du
ministère de lintérieur.
Art. 6. Tountes les disposìtions des articles précédents concernant les ouvrages publiés originairement en Prusse, non tombés dans le do- maine public, pour lesquels aura été remplie la formalité de l’enregistre- ment et réimprimés en Belgique antérieurement à la convention, Ss aPp- pliquent également aux ouvrages de ‘même nature en Cours de publica- tion à l’époque de la mise en vigueur de la convention. i
Art, 7. Toute reproduction frauduleuse ou falsification des timbres sera passible des’ peines édictées par le code pénal. ;
Art. 8. Les fabricants 0u commerçants prusslens qui voudront garantir la propriété de leurs marques ou étiquettes de marchandises ou emballages; de leurs dessins ou marques de fabrique ou de commerce contre toute atteinte portée a leurs droits en Belgique, devront en effffec- tuer, le dépôt au grefse du tribunal de commerce de Bruxelles,
Art. 9. Notre -Minisire de l‘’intérieur determinera la forme des resictres. déclarations et certificats d’enregistrement .dont il est question {er ci-dessus. S Nos Ministres des affaires étrangères et de lintérieur sont rne, de lexécution du présent arte,
à Part, Art. 10. l chargés, chacun en ce qui le conce
Donné à Ostende, le 9 septembre 1863. i Léopeld. Par le Roi: | : Le Ministre des affaires etrangeéres, Ch. Rogier. Le Ministre de l'interieur, Alp. Vandenpeereboom. Modèles de déclarations d’enregistrement légal. (Art. 4, 8. 3 de l’arrété royal du 5 septembre 1863.) “ No. 1. Declaration collective. Date et No.
d’enregistrement (1). dJe sOUSSIÍSNE
E demeurant à .
représentant (ch) de M. |
Jéclare requérir l’enregistrement des ouvrages marqués d’un astérique aux deux exemplaires du catalogue cijoint. F (Date et signature.)
(1) Ce blanc sera rempli au ministère de l’intérieur (bureau de la librairie), à Bruxelles. ; L i 9) La mention de représentant n est indiquée que dans le cas 0Uu la déclaration est faite par un mandafaire. e No. 2. — Déclaration epéciale. Date et No.
d’enregistrement (1). Je soussìgne demeuranut à......-- représentant (2) de Ero 202 020
déclare requérir l’enregistrement de l’ouvrage ci- dessoUus :
ee... P OAO
Tire (9).
ir ( de l’auteur: (4) Noms ) de l’imprimeur : Format: Edition: Nombre ou désignation des volumes : Id. de feuilles d’impression : Date de la publication en Pruss€ :
(Date et signature.)
(1) Ce blanc séra rempli au ministére de l'interieur (bureau de la
librairie), à Bruxelles. i S j (/) La mention de représentant n'’est indiquée que dans le cas 0U
la dédlaration esí faite par un mandataire, G (3) Fil s'agit d’une estampe, on indique le sujet et le procédé de reproduetion (gravure sr cuivre, gravure sur acier, gravure Sur boIls, cau fori, lithographie etc); s'il s’agit d’une oeuvre de musíque, 0n mnentiónfe §00 geure, 21081 4 des paroles. L “e : E
(4) Si le âroit de iraduction est réservé, en faire mention 1c
ue les noms du compositeur et de l’auteur
Exemplare solcher Merke, welche ursprünglich in Preußen erschienen sind und für welche die Förmlichkeit der Eintragung in Belgien erfüllt ist, bei dem Ministerium des Jnnern anmelden.
Das Feilhalten solcher Exemplare soll erlaubt sein, wenn sie mit einem besonderen, im Auftrag des Ministeriums des Jnnern aufgedruckten Stem- pel verschen worden sind.
Art 4. Nach Ablauf der ini vorigen Artikel erwähnten Frist für die Stempelung verfällt jedes Exemplar einer nicht autorisirten Vervielfältigung preußischer Werke , welches durch den Verleger oder Sortimentshändler znm Verkauf gestellt oder versendet wird, falls es nicht mit dem Stempel ver- sehen ist, der Beschlagnahme und Confiscation zu Gunsten der Betheiligten,
Art. 5. Die Jnhaber von Clichés, Holzstöcken und gestochenen Platten aller Art, so wie von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten Ver- vielfältigungen preußische Werke haben das Verzeichniß derselben innerhalh der nächsten 6 Monate nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Uebereinkunft bei dem Ministerium des Jnnern einzureichen.
Menn sie von der im Artikel 12 gewährten Erlaubniß, diese Gegen- stände zu benugen, Gebrauch machen wollen, so müssen sie zuvor dem Ministerium des Jnnern davon Anzeige machen, worüber ihnen eine Be- scheinigung ertheilt wird. Auf ihr Verlangen werden die mittels dieser Cliché's, Holzstöcke, Platten 2c. vor dem 20. August 1867 hergejtellten Exem- plare mit einem besonderen Stempel im Auftrage des Ministeriums des Innern versehen werden.
Art. 6. Alle Bestimmungen der vorstehenden Artikel in Betreff der ursprünglich in Preußen erschienenen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke, für welche die Förmlichkeit der Eintragung erfüllt ist, und welche in Belgien vor der Uebereinkunft vervielfältigt worden sind, gelten ebenso für
- die beim Eintritt der Wirksamkeit der Uebereinkunft in der Veröffentlichung
begriffenen Werke gleicher Art.
Art 1. Jede betrügerische Nachbildung oder Fälschung der Stempel unterliegt den im Code pénal bestimmten Strafen.
Art. 8. Die preußischen Fabrikanten oder Kaufleute, welche das Eigen- thumsrecht an ihren Bezeichnungen oder Etiquettirungen von Waaren oder deren Verpackung, an ihren Mustern oder Fabrik- und Handelszeichen gegen jede Beeinträchtigung in Belgien sich wahren wollen; müssen dieselben beim Handelsgericht in Brüssel niederlegen * Art. 9. Unser Minister des Innern wird "die Form der oben (Art. 1) erwähnten Listen , Anmeldungen und Eintragungs - Bescheinigungen be- stimmen.
Art. 10. Unsere Minister der auswärtigen Angelegenhciten und des Innern haben, je an ihrem Theil, vorstehende Verordnung in Ausführung zu bringen.
“Gegeben zu Ostende, den 5. September 1863.
(gez.) Leopold. (gegengez.)
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Ch. Rogier. Der Minister des Jnnern. Alp. Vandenpeereboom.
Anmeldungs-Formulare zur geseßlichen Eintragung. ‘Art. 1, alinea 3 der Königlichen Verordnung vom 5. September 1863.) Nr. 1. Zusammenfassende Anmeldung.
Datum und
Nummer der :
Eintragung (1). Ich Unterzeichneter . e i a L: wohnhaft zu in Vertretung von (2) erkläre, daß ih die Eintragung der in den beiden Exemplaren des beifolgenden Katalogs mit einem Stern bezeichneten Werke beantrage.
(Datum und Unterschrift.)
(1) Wird im Ministerium des Jnnern (bureau de la librairie) zu Brüssel ausgefüllt. (2) Ist zu streichen, falls die Anmeldung nicht durch einen Beausftrag-
ten erfolgt. ] s
Nr. 2. — Anmeldung eines einzelnen Werks. Datum und Nummer der Eintragung (1). Jch Unterzeichneter. „..-------- IVODHONFE A e I aa e add ee ves ear es in Vertretung von (2) ..- erfläre, daß ih die Eintragung des nachstehenden Werks beantrage : T j j el (3): P des Verfassers: (4) Namen) des Druckers: Format: Ausgabe : Zahl oder Bezeichnung der Bände: desgl. der Druckbogen: Datum der Veröffentlichung in Preußen : (Datum und Unterschrift.)
%
Brüssel ausgefüllt.
(2) Ist zu streichen, falls die Anmeldung nicht durch einen Beausftrag- ten erfolgt.
(3) Bei Kunsitdrucken is der Gegenstand und die Reproductionsart (Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Radirung, Lithographie 2c.) anzugeben, bei Musikalien die Gattung,“ so wie die Namen des Komponisten und des Verfassers des Textes,
(1) Wird im Ministerium des Jnnern (bureau de la librairie) zu
°
(4) Wenn das Uehbersezungsrecht vorbehalten ist, wird dies hier bemerkt.)
1999
Am Dom-Gymnasium in Magdeburg ist der ordentliche Lehrer Hildebrandt zum Oberlehrer befördert worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und úvfentliche Nrbeiten.
Der Hüttenmeister Peheld zu Malapane is zum Hütten-
Jnspektor ernannt worden. :
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Der Königliche Maschinenmeister der Bergisch-Märkischen Eisen- | hahn Moriß Stambke is zum Königlichen Ober-Maschinenmeister | Blum- |
und der Maschinenmeister derselben Bahn Engelbert hoffer zum Königlichen Maschinenmeister ernannt worden.
Ministerium des Fnnern.
Die bevorstehenden Wahlen bieten mir Veranlassung, Ew.
Kenntniß von einer Allerhöchsten Ordre zu geben, welche am 7ten |
April d. J. an das Königliche Staatsministerium ergangen ist. Seine Majestät sprechen darin aus:
daß Allerhöchstdieselben Sich der Wahrnehmung nicht hätten ver- |
{ließen fönnen daß viele mittelbare und unmittelbare Staats-
t
Beamte sich der Opposition gegen Seiner Majestät Regierung an- | geschlossen, und statt lehtere thatkräftig zu unterstügen, ihr sogar |
Schwierigkeiten bereitet hätten.
Das Wohl des Vaterlandes fordere gebieterisch, daß solchen, |
mit der Aufgabe Königlicher Beamter unverträglichen Bestrebun- gen mit allen Mitteln, welche die Lage der Gesetzgebung zulasse, entgegengetreten und die nothwendige Einheit aller Regierungs- Organe mit vollem Nachdruck angestrebt werde.
Das Königliche Staatsministerium hat sich sagen müssen, daß die Wahrnehmungen Sr. Majestät [cider nur zu begründet sind; dieselben werden auch durch die Erfahrungen , welche Ew. ge- macht haben, vielfach bestätigt worden sein. das Uebel zu konstatiren, es muß demselben gründlich und nachbaltig entgegen getreten werden.
Hat sich bei einem Theile der Beamten eine laxe Auffassung der Pflichten gegen ihren Königlichen Herrn eingeschlichen , \o ist es hohe Zeit, sie in eindringlichster Weise zur Erkenntniß der Bedeu-
tung ihres Diensteides zurückzuführen, und gehen andere Beamte in der Verkennung ihrer Obliegenheiten selbst so weit , sich den Bestre- | bungen der, den Königlichen Willen repräsentirenden Staatsregierung |
offen entgegen zu stellen, fo is, um ihren Widerstand zu brechen,
die Anwendung jedes Mittels geboten , welches die Gesehe gegen
Beamte an die Hand geben, die sich durch ihr Verhalten der Achtung,
des Ansehens oder des Vertrauens unwürdig zeigen, welche ihr Beruf |
erfordert. Ew, baben als
oberster
den der in demselben wirkenden Verwaltungsbeamten fennen zu [er- nen und zu überwachen. Jhre Verantwortlichkeit für deren untadel-
hafte Dienstführung steigert sich in demselben Maaße, als Sie den
Aus diesem Grunde muß i Theils) Dai E. angedeuteten Rich-
Verhältnissen näher stehen, wie ih. mih darauf verlassen können, eines Beobachtung nichts entgeht, was in der tung Bemerkenswerthes vorgeht, anderen Theils , und die Königliche Regierung unmittelbar und energish ein- schreiten , wo solches zu Jhrer Kompetenz gehört, oder mir ohne Verzug in den Fällen Anzeige erstatten, wo Sie glauben, daß die Remedur nur von hier ausgehen kann.
Ein besonderes Augenmerk ist denjenigen Beamten zuzuwenden, deren Haltung auf die ihnen untergegebenen Beamtenkreise oder auf das mit ibnen in Berührung kommende Publikum naturgemäß von weittragendem Einfluß sein muß. Sie wissen selbst, Herr Prâäsi- dent, von welcher politischen Bedeutung Jhre eigene Stellung ist. Die ersprießlihe Wirksamkeit eines Regierungs - Kollegiums ist nicht denkbar , wenn dessen Präsident, einer politischen Meinung huldigend, welche von der der Staatsregierung abweicht , den Maß- regeln der lehteren aktiv oder passiv widersteht, statt es sih angelegen sein zu lassen , denselben cine kräftige Ausführung zu sihern und, aus eigenem Antriebe, nach allen Seiten hin, und wo sich Gelegen- heit dazu bietet, im Sinne der Regierung zu wirken. Jn ähnlicher Weise verhält es sich mit den Landräthen. Die Staatsregierung darf es nicht geschehen lassen, daß ein Landrath seinen Einfluß gegen dieselbe geltend macht und durch seine Haltung die Kreiseingesessenen in ihrer Auffassung von dem, was der König und die Staatsregie- rung wollen, beirrt. Aber au ein Kreissecretair ist nicht zu dul- den, der, seine Pflicht als Königlicher Beamter vergessend, im täg- lichen Umgange mit der Bevölkerung regierungsfeindlihe Gesinnun- gen an den Tag legt und zu verbreiten sucht.
Aber es genügt nicht |
Verwaltungsbeamter des | Thnen anvertrauten Bezirks Gelegenheit und Veranlassung, das Sue: |
daß Sie |
Es sind das nur Beispiele, die ich anführe. Ew. .... über- lasse ih selbst zu ermessen, von welcher ungemeinen Wichtigkeit es ist, in den Beamtenkreisen das Bewußtsein von der Tragweite der mit dem Königlichen Dienste übernommenen Verpflichtungen wie- der herzustellen, ohne Verzug aber dahin zu wirken, daß an der Zuverlässigkeit der Beamten gewisser, in dieser Beziehung besonders wichtiger Kategorien irgend ein Zweifel bei der Staats- regierung nicht auffommen kann. Ein solcher Zweifel würde jedoch entstchen, wenn dieselben in Fällen, wo die Königliche Staatsregie- rung auf die volle Hingebung und Mitwirkung ihrer Organe zählt und zählen muß, in Pasfsivität verharren und dadurch den Gegnern der Regierung zum Siege verhelfen wollten. ;
Wer als Beamter geschworen hat,
»dem Könige, seinem Allergnädigsten Herrn, unterthänig, treu und
gehorsam zu sein« ist dieses Eides weder als Wähler, noch als Gewählter entbunden, und wenn Se. Majestät bestimmt den verfassungsmäßigen Weg vor- zeichnet, auf welchem seine Beamten ibn begleiten sollen, so sind Alle zum Gehorsam, diejenigen aber, welche des Königs Gnade aus besonderem Vertrauen in Stellen von politischer Bedeutung berufen hat, noch außerdem zu thatkräftiger Unterstühung der Königlichen | Staatsregierung verpflichtet. i _:DA) , CW, selbst in diesem Sinne wirken werden, seße ih voraus. Lassen Sie bei den Verwaltungsbeamten Jhres Bezirks keinen Zweifel darüber, daß die Königliche Staatsregierung bei den bevorstehenden Wahlen auch von ihnen cine Haltung er- wartet und verlangt, wie sie si für treue Königliche Beamte geziemt.
Es handelt sih im gegenwärtigen Augenblicke um Fragen von zu großer Bedeutung, die hervorgetretenen Gegensätße sind zu scharf und zu weit auseinandergehend , als daß die Regierung auf das Recht, welches sie an ihre Beamte hat, verzichten, und cine Nachsicht üben dürfte, zu der sie unter andern Umständen geneigt sein könnte. Wollte die Staatsregierung die Feinde im eigenen Lager gewähren lassen, so würde sie dadurch zum Verräther an der Sache, deren Vertheidigung fie aus voller Ueberzeugung und mit gutem Gewissen übernommen hat.
Berlin, 24, September 1863.
Der Minister des Jnnern. Graf zu Eulenburg. An sämmtliche Königliche Regierungs-Präsidenten.
Abgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Kom- mandant von Berlin, von Alvensleben, nach Neu - Hoff in Mecklenburg-Schwerin. j
Der General - Major und Remonte- Schüz, nah der Provinz Preußen.
Inspecteur, Synold von
_
Nichtamtliches
| Cöln, 29. September. Jhre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Frau Kronprinzessin nebst Kindern trafen, auf der Reisc von Berlin nah England begriffen, heute Vor- | mittag mit dem 8% Uhr ankommenden Cöln - Mindener Courierzuge
Preußen.
hierselb ein. Jhres Gefolges den
Es besuchten die erlauchten Herrschaften in Begleitung Dom. Die Weiterreise Jhrer Königlichen
| Hoheiten, zunächst nach Brüssel, erfolgte mit dem 105 Uhr abgehen-
den Zuge der Rheinischen Bahn. (Köln. Ztg.)
Schweiz. Bern, 29. September. Hier soll eine Kreditbank gegründet werden mit einem Grundkapital von 60 Millionen, das von französischen und englischen Kapitalisten aufgebracht wird. Die Direction Übernimmt S tämpfli, der um Neujahr aus dem Bundes- rath austritt. Unter den Betheiligten sollen Gladstone und Morny
figuriren.
: Großbritannien und Jrland. London, 28, Septem- ber. Der Präsident Lincoln hat den Trades’ Unionists, weldhe zufolge Beschlusses cines im März hierselbst abgehaltenen Meetings eine Adresse an ihn gerichtet hatten, durch den biesigen amerikanischen Ge- sandten Mr. Adams eine dankende Erwicderung zugehen lassen. Er sieht in den Wünschen für die Erhaltung des Friedens und der gegenseitigen Zuneigung zwischen Großbritannien und den Vereinig- ten Staaten den Ausdruck der Gesinnung des britischen Volkes und versichert; daß das Volk der Vereinigten Staaten diesen Gefühlen mit gleichem Ernste entgegenkomme.
/ Frankreich. Paris, 28. September. Erst vorgestern Abends 5 Uhr is} der Kaiser von Tarbes in Biarriz wieder eingetroffen. Gestern Abend hat er die Garnisonstruppen von Bayonne Revue passiren lassen. Ueber die Rückreise von Tarbes meldet der »Moni- teur«: »Nachdem der Kaiser mit Herrn Fould und den obersten Beamten des Hoch - Pyrenäen - Departements alle wichtigen Lokal- fragen ‘besprochen hatte, verließ er Vormittags 9 Uhr Tarbes und fuhr ohne Gefölge und ohne Escorte in einem leichten offenen Wa- gen mit einem Postillon allein nach Pau und wurde, obschon er