1863 / 254 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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einem Fünftel des Betrages derselben und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Conventionalstrafe durch eine zweite öffentliche Bekanntmachung mit vierwöchentlicher Frist aufgefordert. Leistet er dieser zweiten Aufforde- rung nicht Folge, so wird dieselbe nochmals mit vierwöchentlicher Frist durch öffentlihe Bekanntmahung wiederholt. Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, so i der Verwaltungsrath berechtigt, den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden Raten nebst Con- ventionalstrafe und geseßlichen Verzugszinsen vom Tage der dritten Zah- lungsfrist an in Anspruch zu nehmen oder auch seine Zeichnung mittelst öffentlicher Bekanntmachung für erloschen , die auf dieselbe etwa bereits ge- leisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verfallen und die über die Annahme der Zeichnung etwa ertheilten Bescheinigungen , fo wie die Jnterimsfcheine über die auf dieselben geleisteten Ratenzahlungen für nichtig zu erklären. Die auf diese Weise ausfallenden Actien können von dem Verwaltungsrath zum Besten der Gesellschaft anderweitig vergeben und verwerthet werden. Y

§. 9.

Die auf die Actien geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes der Bahn mit fünf Prozent per Jahr verzinst und diese Zinsen aus dem Anlagekapital ent- nommen. Die Berichtigung der Zinsen erfolgt durch Abrechnung auf spatere Einzahlungen, beziehungsweise durch Baarzahlung. Zeit und Ort der Zins- zablung bestimmt der Verwaltungsrath durch öffentliche Bekanntmachung.

Nach dem oben bemerkten Zeitpunkte hört jede Verzinsung aus dem Baukapital auf und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unternebmen auffommenden Reinertrags (Dividende).

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Dividenden und Zinsen , welche binnen vier Jabren nah dem Fällig- feitstage (Paragraph zwanzig und neun) nicht abgehoben werden verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Js aber ein Dividendenschein verloren gegan- gen , und der Verlust dem Verwaltungsrathe innerhalb obiger Frist ange- zeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheins noch innerhalb einer ferne- ren, vom Ablauf der vier Jahre zu berechnenden präklusivischen Frist von cinem Jahre nachgezablt, insofern nicht etwa der Dividendenschein inmittelst von einem Dritten eingereiht und realisirt ist.

Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verlusi eines Dividendenscheins nit verpflichtet , die Legitimation eines etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen oder die Realisation des Scheins zu ver- tagen. Dem Verlierer und dem Jnhaber des Scheins bleibt vielmehr die Ausführung ibrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander ledig- lih überlassen. Eine Amortisation verlorener Dividendenscheine findet nicht statt.

G 1h.

Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden.

Die Ausreichung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereiht werden kann, an den Präsentan- ten der betreffenden Actie. J| aber vorber der Verlust des Talons dem Verwaltungsrathe angezeigt, und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt find.

L 12.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath drei Mal in Zwischenräumen von drei Mona- ten cine sfentlide Aufforderung ; jene Dokumente cinzuliefern oder die etwai- gen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind innerbalb zweier Monate

Aufforderung die Dokumente nicht eingeliefert, noch Rechte

worden , so spricht das Landgericht zu Düsseldorf auf Grund

s die Mortification aus. Nachdem der Verwaltungs®rath die-

tlicen Kenntniß gebracht, fertigt derselbe gegen Einziehung der f è von dem Betbeiligten an Stelle der mortifizirten

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E ; ibren Actionairen wegen rüdftändig gebliebener Einzablungen {Baragraplt t} und der dadur DeT- wirften Co ionaifirafe und Verzugêzinsen find im Gerichtsstande der Gesellichaft anhängig zu machen; welchem fich ein jeder Actienzeiner und dessen Recktsn lger du ie Zeichnun sp. den Erwerb der Rechte aus der Zeicbnuna ; : nwärtigen Statuts unterwi Sonstige Streitigkeiten in Gesellschaft und ihrem Vorstande nairen werden durch Schiedêrichter entichieder ibren Sit haben müsscn. Eine jede mit gleichem Interesse einander gege len einen Schiedsrichter. Verzögert e richters länger als vierzehn Tage, nachdem ihr die unter Benennung des von dem oder den Provekanten richters schriftlih zugegangen is, so ernennt der Brf Handelsgerichts zu Gladbach, eventuell dessen Ste Scbiedsrichter. Ein Obmann if demnächst von wählen und im Falle der Nichteinigung von dem Präsidenten des ben Handelsgerichts zu Gladbach , eventuell dessen Stellvertreter 4 Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet na Stimmenmetr- ildet sih keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein. Entscheidung des Schiedsgerichts findet eine Berufung auf die

: Gerichte nicht statt, inscfern die Ausschließung derselben aeichlidck

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i: 15.

Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und alle sonstigen Mittheilungen, die der Verwaltungsrath an die Actionair zu erlassen hat, gelten als gehörig gesehen, wenn sie durch; erstens, den Preußischen Staats - Anzeiger, zweitens, die Cöôl, nische Zeitung, drittens, das Gladbacher Kreisblatt und vierteng die Times zu London erlassen sind. Geht eins dieser Blätter ein, \y wählt der Verwaltungsrath sofort ein anderes öffentliches Blatt und mag die getroffene Wabl durch die übrig gebliebenen Blätter bekannt. Aug außer diesem Falle steht es dem Verwaltungsrathe frei, andere als die nebey, bezeichneten Blätter zu wählen, er hat jedoch seine Wahl durch sämmtlich Bläiter, in denen bis dahin die Bekanntmachungen erlassen werden mußten zu veröffentlichen. |

A 6 Bilance, Reservefonds, Dividende V 10.

Vom Tage der Betriebs-Eröffnung der Bahn ab, sind die Actionaire auf den Reingewinn des Betriebes (Dividende) angewiesen. Zu deren Fest. stellung muß innerhalb der ersten drei Monate jeden Geschäftsjahres, welches mit dem Kalenderjahre übereinstimmt, die Betriebsrechnung für das vex. flossene, so wie eine Vermögens®bilance nebst deren Belägen aufgestellt und von dem Verwaltungsrathe vor Abbaltung der ordentlichen General - Ver. fammlung (Paragraph drei und dreißig) geprüft werden.

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Zur L eckung der in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden Unglücksfällen und fonst nöthigen Ausgaben wird ein Reservefonds gebildet. Demselben werden überwiesen: a) die etwa festzuseßenden Conventional. strafen, so wie diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus der Cadu. zirung von Actien erwachsen (Paragraph acht); b) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, welche nicht rechtzeitig erhoben und des. halb gemäß Paragraph zehn zu Gunsten der Gesellschaft verfallen sind; e) ein Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, der vom Verwaltungsratb nach Bedürfniß festgeseßt wird, aber jährlich nicht mehr als (öchstens ein zehntel Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft betragen soll, infofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustimmung der vorgeschten Staatsbehörde cine Erhöhung für nothwendig erachtet. Hat der Reservefonds die Summe von zwanzigtausend Thalern erreicht, so braucht er blos auf dieser Höbe erhalten zu werden, und es erfolgen Zuschüsse nur dann, wenn eine Ver: minderung eingetreten ist. So lange der Reservefonds in voller Höhe vor- handen ist, fließen die oben unter a und b genannten Conventionalstrafen und nicht erhobenen Dividenden, so wie die Zinsen des Reservefonds selbst in die Betriebskafsse.

Q 8.

Ferner wird noch zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Schienen, Schwellen und der kleinert Eisentheile des Oberbaues der Eisen- bahn mit Einschluß der Weichen , sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen aller Art ein Erneuerungsfonds gebildet. Qu den vorgedachten Erneuerungen sind insbefondere zu rechnen: ‘erstens bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzen Wasser: behälter und Bremsen; zweitens: bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupees. Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnußung nötbig werden, nicht aber, wenn sie den Bauunternehmern, Lieferanten und s weiter zur Last fallen. Dem Erneuerung®Lfonds werden überwiesen : a) die Einnabmen aus dem Verkauf alter Materialien des Oberbaues und der BetriebSmittel, b) ein Zuschuß aus den Betriebs - Einnahmen , der nad Prozentsäßen von dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Lokomotiven , Tender und Wagen zu berechuen ist. Diese Pro- zentsäße normirt der Verwaltungsrath nah Bedürfniß von fünf zu fünj Jabren mit Genebmigung der vorgeseßten Staatsbehörde.

L N i Bebufs Feststellung der Dividenden werden aus dem Brutto - Ertrage zunächst : erstens , die Verwaltungs -, Unterhaltungs - und Betriebskosten sowie alle fonstigen, das Unternehmen betreffenden Ausgaben bestritten; sodann: zweitens , die in den Paragraphen siebenzehn und achtzehn at dachten jährlichen Beiträge zu dem Reserve- und dem Erneuerungsfond® und drittens die dem Verwaltungsrathe nah Paragraph ein und dreißia gebührende Tantieme entnommen und viertens der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Actionaire vertheilt : 2) Vorerst erhalten die Jnhaber der Prioritäts-Stamm-Actien fünf Vre- zent des Nominalbetrages ihrer Actien. | Was nach Decfung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird unte: die Inhaber der Stamm-Actien nach Verhältniß des Nominal- betrages ihrer Actien vertheilt. Ergiebt sich aber hierbei eine Dividende von mehr als sechs zwei drittel Prozent auf den Nominalbetrag der Stamm-Actien, so wird der Uebershuß über diese sechs und zwe drittel Prozent auf die sämmtlichen Stamm- und Prioritäts-Stamm-

Actien gleihmäßig vertheilt.

Sollte in einem oder dem andern Jahre der Reinertrag nicht auë-

reiben, um den Jnhbabern der Prioritäts-Stamm- Actien die unter a

gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Feb-

ende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezablt nd erhalten die Jnhaber der Stamm - Actien nicht eher eine Divi- dende , als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet is, Im Falle der Auflösung der Gesellschaft, resp. der Liquidation des Gesellschafté-

Bermögens haben die Jnhaber der Prioritäts - Stamm - Actien ein

Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen

so das fie aus demselben zunächst und vor den Jnhabern der Stamm-

Actien befriedigt werden müssen.

i ÿ. 20, Der hiernach von dem Verwaltungsrathe festgestellte Betrag der Jab- reé-Dividende 2) pro Prioritäts-Stamm-Actie, h) pro Stamm- Actie wirk vor dem ersten Juli eines jeden Jahres von vem Verwaltungsrathe bekann:

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von allen Büchern und Schriften der Gesellschaft Kenntniß zu nehmen und Kassen-Revisionen abzuhalten. Der Vorsizende des Verwaltungsraths hat die vorstehend im zweiten Saß des gegenwärtigen Paragraphen dreißig be- zeihneten Befugnisse jederzeit ohne besonderen Auftrag.

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gemacht und von diesem Zeitpunkte ab aus der Gesellschaftskasse zu Glad- | bah, so wie an den sonst dur öffentliche Bekanntmachung des Verwal- | tungsrathes zu bezeichnenden Orten gegen Einlieferung der fälligen Dividen- E eine ausgezahlt. TLLCET V, Von dem Vorstande. L L

Den gesehlichen Vorstand der Gesellschaft mit allen nah dem deutschen andelsgesebbuch und dem Artikel zwölf des Einführungsgeseßes dem Vor- ande einer Actien-Gesellschaft zustehenden Rechten und Pflichten bildet ein aus fieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath, welcher seinen Sig in München-Gladbach hat. L E :

Für die Zeit von Bestätigung dieses Statuts bis zu der im ersten Be- triebsjahre der Gesellschaft abzuhaltenden ordentlichen General-Versammlung ilden:

Mais: der Königliche Landrath Ernst Otto Schubarth in München- (§ladbach, eitens: der Königliche Handelsgerichts-Präsident Wilhelm Prinzen in München-Gladbach, drittens: der Bürgermeister Johann Joseph RNottländer in, München- Gladbach, viertens: der Kaufmann Wilhelm Specken in Dülken, fünftens: der Fabrikbesißer Christian Pferdmenges in Rheydt, sechstens : der Bankier Éd uard Oppenheim in Cöln, iebentens: der Kaufmann Louis Berger in Venlo, i den Verwaltungsrath. Nach Ablauf der vorstehend festgeseßten Zeit scheidet alljährlih am Tage der ordentlichen General - Versammlung ein Mitglied aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens ird durch das Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos bestimmt. Die ausscheidenden Mitglieder E lde dias werden,

Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, so weit sie nicht durch dieses Statut ernannt sind, erfolgt dur die General - Versammlung. Entsteht aber eine Vakanz im Verwaltungsrath zu anderer Zeit, als in der General-Versammlung, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder des Ber- waltungsrathes die Ersaywahl für die Zeit bis zur nächsten General - Ver-

sammlung vorzunehmen. i: 2 | Die General-Versammlung beseßt demnächst die Vacanz durch eine von

ihr zu vollziehende Wahl für die weitere Dauer der Functionszeit des aus- geschiedenen Mitgliedes.

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. 29,

Ein jedes Mitglied muß mit mindestens zehn Actien bei der Gesekl- haft betheiligt sein. Die darüber sprechenden Dokumente sind im Archiv der Gesellschaft zu hinterlegen und dürfen während der Dauer der Function des betreffenden Mitgliedes nicht veräußert werden. Die Mitglieder des Verwaltungsraths müssen in ihrer Majorität Preußen sein und mindestens zwei in Gladbach und zwei andere im Umkreise von zwel Meilen von Gladbach ihren Wohnsiy haben. Beamte der Gesellschaft können nicht Mit- glieder des Verwaltungsrathes E M

Kein Mitglied des Verwaltungsrathes darf Bauten oder Lieferungs- geschäfte für die Gesellschaft übernehmen, oder ihr Bankier sein.

G 20. 8 :

Der Verwaltungêrath wählt alljährlich aus seiner Mitte einen Vor- sizenden und einen Stellvertreter für denselben, welche beide Preußen sein und ihren Wohnsiß im Kreise Gladbach haben müsen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, sobald er in Vertretung desselben handelt, mit dem Vorsizenden selbst überall gleiche Rechte. Dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Giltigkeit der von ihm vollzogenen Verhand- lungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung des

Vorsißenden. 4 ÿ. 26.

Zur gültigen Zeichnung der Firma der Gesellschaft is die eigenhändige Namensunterschrift des Vorsißenden des Verwaltungsrathes _oder seines Stellvertreters und noch eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes erforderlich und ausreichend,

V 21

Innerhalb der Gesellschaft versügt und beschließt der Verwaltungsrath selbständig in allen Angelegenheiten derselben, so weit die Beschlußnahme darüber nicht der General-Versammlung vorbehalten ist. Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorsißende des Verwaltungsrathes auf eigene Verant- wortung handeln , er muß aber die getrosfenen Anordnungen nachträglich sofort dem Verwaltungsrathe E

Versammlungen des Verwaltungsrathes werden vom, Vorsizenden schriftlich berufen, so . oft er es nah Lage der Geschäfte nöthig findet j sie müssen berufen werden, wenn zwei Mitglieder des Verwaltungsrathes dar- auf antragen. Die Versammlung is beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Vorsißenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden durch absolute Stimméèn- mehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichh eit entscheidet, inso- fern es sich um eine Wahl handelt, das Loos, in allen übrigen Fällen die

| Stimme des Vorsizenden. Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Scruti- T no weder eine absolute Majorität, noch Stimmengleichheit, jo wer- den Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl ge- bracht, Ueber die nah Paragraph zwei und zwanzig und fünf und zroanzig

vom Verwaltungsrathe zu vollziehenden Wahlen sind notarielle Verhand- lungen aufzunehmen. §. 30.

Der Verwaltungsrath is ermächtigt, Kommissarien aus seiner Mitte zu ernennen und denselben seine Vertretung bei einzelnen Geschäften zu über- tragen, Insbesondere können die Kommissarien beanfträgt werden, die ge- sammte Geschäftsführung während des Baues und Betriebes zu überwachen,

Der Verwaltungsrath wird A besoldet. Er bezieht aber außer dem Ersatz der für seine Mitglieder bei Ausübung ihrer Functionen entstehenden baaren Auslagen und außer Präsenzgeldern von fünf Thalern für jedes Mitglied und jede Sizung eine Tantieme von vier Prozent vom Reingewinn der Gesellschaft (Paragraph neunzehn), deren Vertheilung unter die Mitglie- der ihm überlassen bleibt.

E A Beamte der Gesellschaft. 32

: Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahnen nicht einer anderen Gesellschaft (Paragraph vier) oder dem Staate (Para- graph sieben und vierzig) überlassen werden , so hat der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnun- gen gemäß zu organisiren und sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen und nah Maßgabe des Paragraphen sechs und vierzig, Nummer drei c. dieses Statuts anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Voll- iffen, festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst - Jnstructionen zu erlassen.

Vit l L General-Versammlung. ; L DO,

Die General-Versammlungen e Actionaire finden in München-Glad- bach statt. Dieselben werden durch zweimalige sffentlihe Bekanntmachungs von denen die erste spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage er- scheinen muß, durch den Verwaltungsrath unter Mittheilung der Tages- ordnung berufen, und zwar:

a) ordentliche: im Laufe des zweiten Quartals eines jeden Jahres, M erste nah Beendigung dec Bauzeit ün Laufe des ersten Betriebs- jahres, außerordentliche: so oft der Verwaltungsrath - es für nöthig findet, oder Actionaire , die zusammen mindestens ein Fünftel der emittirten Actien besißen , unter Deposition ihrer Actien oder Jnterimsscheines beim Verwaltungsrath schriftli unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf antragen.

§:- 34,

Vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraphen fünf und dreißig sind alle Actionaire der Gesellscvaft persönlich oder durch Vertreter an den Gene- ral-Versammlungen Theil zu nehmen berechtigt. Juristische Personen können dur ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten , Kaufleute durch ihre Pro- furisten, Bevormundete durch ihre Vormünder und Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten werden, auch wenn die Vertreter nicht selbst Actionaire sind. Alle übrigen Actionaire können sich nur durch Bevollmächtigte ver- treten lassen, die selbs Actionaire sind. Für einen jeden Actionair darf nur ein Vertreter oder Bevollmächtigter in der Versammlung erscheinen. Eine Verleßung dieser Vorschrift bewirkt, daß der abwesende Actionair bis zur Qurücknahme der konkurrirenden Vollmachten seines Stimmrechts verlustig is. Personen weiblichen Geschlechts sind von der persönlichen Betheiligung an den General-Versammlungen ausgeschlossen.

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Diejenigen Actionaire, welche sich an der General-Versammlung be- theiligen wollen, haben ihre Actien resp. Jnterimsscheine, auf denen die ge- \chehene - Einzahlung aller bis dahin ausgeschriebenen Raten (Paragraph sieben) quittirt sein muß , nebst einem doppelten Verzeichniß und außerdeme wenn sie nicht persönlich erscheinen , die Vollmachten oder sonstigen Legiti- mations - Urkunden ihrer Vertreter spätestens am Tage vor der Eröffnung der Versammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren , oder die ander- weitige Deposition der Actien oder Jnterimsscheine auf eine dem Verwal- tungsrathe genügende Weise zu bescheinigen. Das Duplikat des Verzeich- nisses wird mit dem Stempel der Gesellschaft und einem Vermerk über die Stimmenzahl des betreffenden Actionairs versehen zurückgegeben und dient als Legitimation zum Eintritt in die Versammlung. Ueber die Anerkennung der Vollmachten , insofern dieselben nicht dur einen öffentlichen Beamten beglaubigt sind, so wie über etwaige Reclamationen in Betreff des Stimm- rechtes entscheidet bei etwa entstehendem Zweifel die General-Versammlung.

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Den Vorsiß in der General - Versammlung führt der Vorsißzende des Verwaltungsrathes. Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Vorträge , so wie den Abstimmungsmodus. Bei .den Wahlen findet jedoch stets, insofern sie nicht einstimmig durch Acclamation erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel und im Uebrigen das im Paragraphen neun und zwanzig für die Wahlen im Verwaltungsrathe vorgeschriebene Verfahren statt.

Die Beschlüsse der General-Versammlung werden vorbehaltlih der Be- stimmungen des Paragraphen neun und dreißig durch absolute Majorität der erschienenen resp. vertretenen stimmberechtigten Actionaire gefaßt. Jm Falle der Stimmengleichheit G, Je Stimme des Vorsitzenden.

Das Stimmrecht der Stamm- Actionaire und der Prioritäts-Stamm- Actionaire in den General - Versammlungen is gleih. Bei allen Abstim- mungen geben je zehn Actien eine Stimme , jedoh soll kein Besiger von Actien mehr als dreißig Stimmen für seine Person abgeben dürfen. Nur als Vertreter anderer Actionaire kann ein Actienbesißer ein größeres Stimm- ret ausüben, jedoch niemals mehr als einhundert Stimmen.

Die Besißer von weniger als zehn Actien sind zur Theilnahme an der General-Versammlung, jedoch ohne S befugt.

In der ordentlichen General - Versammlung hat der Verwaltungsrath über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft unter Vorlegung der Vilanz für das nächst vergangene Geschäftsjahr, in der ersten ordentlichen General-