1863 / 254 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E L A R H E R G R G ment EEO

2192

Versammlung aber unter Vorlegung der Bilanzen für sämmtliche Vorjahre zu berichten. Demnächst geschieht :

a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes , insofern eine folche nah Paragraphen ein und zwanzig und zwei und zwanzig erforder- lich ist, und

b) die Wahl von drei Revisoren , von denen mindestens zwei Preußen sein müssen.

Die in der ersten ordentlichen General-Versammlung Paragraph drei und dreißig a. zu wählenden Revisoren haben außer der Bilanz des- jenigen Jahres , in welchem sie gewählt sind, auch die Bilanz der Vorjahre zu prüfen. Den in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren liegt die Prüfung der Bilanz desjenigen Jahres ob, in welchem sie gewählt sind. Ueber das Resultat der Prüfung haben sie in dem auf ihre Wahl folgenden Jahre der ordentlichen* General - Versammlung Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen. Sollten Erinnerungen, zu denen sie sich etwa bewogen finden, nicht erledigt werden, so haben sie dieselben der General-Versammlung, an welche ie ibren Bericht erstatten, vorzutragen. Die leßtere hat über die weitere Verfolgung oder Beseitigung der Erinnerungen, resP. Ertheilung der Decharge, zu be-

ließen. i g. 39.

Die General-Versammlung beschließt ferner mit verbindlicher Kraft für alle Actionaire der Gesellschaft: a) über Anträge, die in den Angelegenheiten der Gesellschaft vom Verwaltungsrath oder von einzelnen Actionairen gestellt werden. Der Verwaltungsrath ist jedoch nur dann verpflichtet, Anträge der Actionaire gemäß Artikel zweihundert aht und dreißig des Handelsge]eß- buches als Gegenstände der Verhandlung anzukündigen, wenn sie spätestens acht Tage vor Publication der ersten Bekanntmachung wegen Einberufung der betreffenden General-Versammlung bei ihm eingereicht sind; b) über Ab- änderung der Statuten, insbesondere auch über Aenderung des Zweckes der Gesellschaft; e) Über Erhöhung des Grundkapitals derselben soweit eine folhe nach Paragraph fünf nicht dem Beschlusse des Verwaltungsrathes vorbehalten ist; d) über Kontrahirung von Anleihen; e) über Ver- einigung der Gesellschaft mit einer anderen Eisenbahn - Gesellschaft ; F) ‘über ‘die Entlassung von Verwaltungs - Mitgliedern aus dieser Function, gemäß Artikel zweihundert sieben und zwanzig des Handel8geseß- buchs; 2) über Auflösung der Gesellschaft nah näherer Bestimmung des Paragraphen drei und vierzig dieses Statuts.

Die Beschlüsse ad b, e, e und Z sind nur dann verbindlich für die Gesellschaft, wenn si entweder wenigstens eine Majorität von drei Vierteln der in der General - Versammlung abgegebenen Stimmen oder eine Majo- rität, die mebr als die Hälfte des Actien-Kapitals repräsentirt, für den des» fallsigen Antrag erklärt hat. Die Beschlüsse ad b, c und e bedürfen zu ibrer Gültigkeit der lande8herrlichen Genehmigung.

: g. 40.

Ueber die Verhandlungen einer jeden General - Versammlung is ein notarielles Protokoll aufzunehmen und demselben ein vom Vorsigenden zu unterzeichnendes Verzeichniß der erschienenen, resP. vertretenen Actionaire bei- zufügen.

Qur Gültigkeit des Protokolls is die Unterschrift des Vorsißenden und mindestens dreier Actionaire erforderlich.

Steil Vi

Legitimation der Mitglieder des Gesellsch fts Vorstandes. g. 41.

Die Legitimation der Mitglieder des Verwaltungsrathes, soweit sie nicht in diesem Statut (Paragraph ein und zwanzig) genannt sind, so wie des Vorsißenden des Verwaltungsrathes und seines Stellvertreters geschicht durch ein auf Grund der MWabhlverhandlung auszufertigendes nota-

rielles Attest. 7 G. 42.

Abgesehen von der durch das Handelsgeseßbuch vorgeschriebenen An- meldung der Gesellschaft8vorstände zum Handelsregister und der dadurch bedingten Bekanntmachung find die Namen des Vorsißenden des Verwal» tungsrathes , seines Stellvertreters, und aller übrigen Verwaltungs8rath8§-

Mitglieder, \o wie eine jede dabei eintretende Veränderung durch die Gesell- \chaftsblätter bekannt zu machen. T4ter F Auflösung der Gesellschaft. d. 43.

Die Auslösung der Gesellschaft kann nur dann gültig beschlossen wer- den, wenn der desfallsige Antrag entweder vom Verwaltungsrath oder von einer Anzabl von Actionairen, die zusammen mindestens ein Fünftel der emittirten Actien besigen und dieselben in der Paragraph fünf und dreißig vorgeschriebenen Art deponiren, E I

Bei der Beschlußfassung über den Antrag auf Auflösung giebt eine jede Actie eine Stimme. Die Zahl der Stimmen, welche ein Actionair für sih und als Vertreter anderer Actionaire in seiner Hand vereinigen darf, ist hierbei unbeschränkt.

g. 45.

Diejenige General-Versammlung, welche na der vorstehenden Bestim- mung und mit Berücksichtigung der Vorschrift des Paragraphen neun und dreißig die Auflösung rechtsgültig beschließt, hat zugleich zu bestimmen, dur wen die Liquidation erfolgen sol. Wird hierüber kein Beschluß ge- faßt, so bewirkt der Rerwaltungsrath , welcher zur Zeit des Auflösungs- beschlusses fungirt , in seiner derzeitigen Zusammenstellung die Liquidation bis zu ihrem gänzlichen Abs{luß.

TTERLC LA, Verhältniß zum Staate.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate regeln sich im Allgemei- nen dur die Konzessions-Urkunde, das gegenwärtige Statut, so wie durch die bestehenden und noch ergehenden geseßlichen Norschriften. Außerdem ist die Gesellschaft gehalten, erstens, alle diejenigen Verbindlichkeiten zu erfüllen,

avelche ihr in dem zwischen der Königlich preußischen und Königlich nieder. ländischen Staats-Regierung wegen Anschlusses der beiderseitigen Streckey der Viersen-Venloer (Paragraph drei) und beziehungsweise Kempen-Venloer (conferire unten) Eisenbahn noch abzuschließenden Verträge in Beziehun auf den Bau und Betrieb der Bahnen auferlegt werden. Î

Quweitens is die Gesellschast verpflichtet , auf Verlangen des Staateg eine fernere Eisenbahn, ebenfalls von der Königlich preußisch - niederländischen Landesgrenze bei Venlo ausgehend, nah Kempen zur Verbindung deg niederländischen Staats - Eisenbahn - Nees mit der Crefeld-Clever Bahn zu bauen und in Betrieb zu nehmen. Die Gesellschast muß binnen sechs Monaten, vom Tage der an sie ergangenen Aufforderung der Staats - Re. gierung ab, mit dem Bau dieser Bahn beginnen und denselben dergestalt fördern, daß er binnen ferneren achtzehn Monaten, vom Tage des Beginns der Arbeiten ab, vollständig anschlags- und revisionsfähig fertig gestellt is Werden diese Fristen nicht inne gehalten, so is die Konzession verwirkt und die Staats-Regierung berechtigt, ohne weiteres prozessualisches Verfahren die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschast unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß dieselbe von den Ankäufern ausgeführt werde.

Auf die Konzession zur Anlage dex Venlo-Kempener Eisenbahn-Verbin, dung hat die Gesellschaft vor allen dritten Bewerbern das Vorzugsrecht,

Drittens bleibt dem Staate vorbehalten : a) die Genehmigung des Bahngeld-Tarifs und des Frachttarifs, so wie jeder Abänderung derselben.

Außerdem is die Gesellschaft verpflichtet , auf Verlangen des Staates nit nur von der Lande®Lgrenze, sondern, falls die Gesellschaft den Betrieh der betrefsenden niederländischen Anschlußstrecke erlangt, schon von Venlo na Viersen, beziehungsweise nach Kempen, so wie in umgekehrter Richtung die Tarifsäge pro Centner und Meile jederzeit auf denjenigen Durchschnitts, say zu ermäßigen, welcher für die betxesfenden Sendungen auf der in Viersen, resp. Kempen anschließenden deutschen Verkehrsroute (Eisenbahn oder Eisenbahn-Verband) pro Centner und Meile erhoben wird; b) die Ge nehmigung, nöthigenfaus Abänderung des Fahrplans; c) die Bestätigung der Wabl des obersten Verwaltungs - Beamten (Spezial-Direktors) und di obersten technischen Beamten, so wie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts-Anweisung.

Viertens. Jn Ausführung der geseßlichen Vorschriften ist die Gesell: haft verpflichtet, Militair-Personen und Effekten jeglicer Art zu ermäßigten Preisen zu befördern. Bei Feststellung der Fahrpreise sollen die nicdriagsten Preise maßgebend sein, welche die Militair-Verwaltung mit anderen Cifet babnen vereinbart hat oder noch vereinbaren wird.

Fünftens. Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen gemäß Paragraph sechs und dreißig des Geseßes vom dritten November achtzehnhundert acht und dreißig is die Gesellschast verpflichtet, die begleitenden Post-Conducteure und das expedirende Personal unentgeltlich zu befördern.

Sechstens. Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlegung eines Staats-Telegraphen längs der Babn unter den von dem Handels - Ministt festzustellenden Bedingungen , und is auch verpflichtet , nach Maßgabe der Anordnungen des Staates den Eisenbahn - Telegraphen zur Benußung von Staats- und Privat-Depeschen einzuräumen. /

Siebentens: Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeite getroffen werden möchten, pünktlich nachzukommen, und. die aus diesen An ordnungen erwacbsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Quschüsse zu der in Gemäßheil der gejeßlichen Vorschriften für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkass

| zu leisten.

Achtens. Die Gesellschaft is verpflichtet, nach Maßgabe der jeht und künftig bestehenden Grundsätze für die Staats-Eisenbahnen , für ihre Beam? ten und Arbeiter Pensions§-/ Wittwen-, Verpflegungs- und Unterstüßungs fassen cinzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.

Neuntens. Die Gesellschaft is verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten mit Ausnahme der eint technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstel- lungsberechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußischen Heere, \0 weit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben

| zu wählen.

Zehntens. Die Gesellschaft is bei Verlust der Konzession verpflichte! binnen drei Monaten nach Ertheilung der Konzession den Bau der Bahn (Paragraph drei) mit Aus\c{luß der dur den abzuschließenden Staatsvet- trag bedingten Strecke Kaldenkirchen-Landesgrenze in Angriff zu nehmen und binnen zwei Jahren zu vollenden.

Für den Fall, daß der Staat im Jnteresse eines in einandergreifende Betriebes der anschließenden unter Staats - Aufsicht exploitirten preußischen und niederländischen Eisenbahnen die Ueberlassung der Verwaltung det preußisch-niederländischen Rerbindungsbahn verlangen sollte, fo ist die Gefell

| schaft hierzu verpflichtet.

Die Verwaltung und der Betrieb des gesammten Unternehmens dt Gesellschaft geht alsdann mit denselben Rechten und unter denselben Ber dingungen auf den Staat über, unter denen ihm die Verwaltung und de Betrieb des Unternehmens der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellscha}! zusteht. s j Der Verwaltungsrath der Gesellschaft tritt in diesem Falle in dif Functionen ein, welche in Bezug auf die Bergisch-Märkische Eisenbahn de! Gesellschasts-Deputation vorbehalten sind.

Titel X. Transitorishe Bestimmungen.

Den Gründern der Gesellschaft, nämlich den Herren :

Ernst Otto Schubarth, Königlicher Landrath in München-Gladbah : Wilhelm Prinzen, Königlicher Handelsgerihts-Präsident ebendaselbsii F

Ho hann Joseph Rottlaender, Bürgermeister, ebendaselbst, ilhelm Specken, Kaufmann in Dülken,

2193 Schema C.

Dividendenschein M S

ristian Pferdmenges, Fabrikbesiger in Rhe dt | C dich Wolff, Köntglicher Konunttciedta Ü München-Gladbach, | jedem einzeln und allen zusammen , wird hierdurch Vollmacht ertheilt , mit dem Rechte der Substitution: erstens, die landesherrliche Genehmigung der | Gesellschaft nacbzusuchen / so wie diejenigen Abänderungen des Statuts und |

usáhe zu demselben Namens der Kontrahenten anzunehmen , die der Staat | über

vorschreiben möchte. Alle Abänderungen oder Modificationen, welche das | Einhundert Thaler Preussisch Courant. Grüundungs-Comité mit dem Staate zu dem Statut vereinbaren wird, sollen | Der Jnhaber dieses Scheins empfängt am 1. Juli 18... gegen Ein- 0 angesehen werden und dieselbe rechtliche Wirkung haben, als wenn die- | lieferung desselben aus der Gesellschafts-Kasse die auf obige Actie fallende, selben wörtlich in das gegenwärtige Statut mit aufgenommen worden | a Daran? neunzehn des Statutes festzuseßende und bekannt gemachte ären. i E ; | Dividende für das Jahr 18... n ( weitens, den Gemeinden Viersen, Dülken, Boisheim, Breyell und Kalden- | M. Gladbach, T ten 186,

firhen gegenüber 1m Interesse der jet konstituirten Gesellschaft und für die- Der Verwalt inasrath der Actien - Gesellschaft

selbe die Erklärung abzugeben, daß die von den genannten Gemeinden in der Preussisch - Niederländischen Verbindungsbahn.

den von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf genehmigten Beschlüssen (Trockener Stempel.)

vom vierten Dezember, resp. vom zwanzigsten Juni, zwei und zwanzigsten (Facsimile zweier Unterschriften nah §. 26.)

August, aht und zwanzigsten September und vier und zwanzigsten Sep- | Eingetragen Fol.

(ember vorigen Jahres eingegangenen Verbindlichkeiten Betreffs der unent- des Registers A. der Dividendenscheine. geltlichen Hergabe, beziehungswel]e Beschaffung des zum Bahnbau erforder- (Unterschrift des Beamten.) lichen Grund und Bodens von der Gesellschast und in deren Interesse ac- A

ceptirt werden, fowie überhaupt die zur Realisirung dieser Beschlüsse erfor- derlich erscheinenden weiteren Schritte zu thun; den Ausbau der Bahnlinie |

Venlo - Landesgrenze - Biersen im Ganzen in Entreprise zu geben und |

hierüber vorbehaltlih der Genehmigung einer hierzu nach der Ertheilung | Schema E. der Konzession zu berufenden außerordentlichen General-Versammlung einen Pertrag abzuschließen y welcher die vollständige Herstellung der Bahn nebst Petricbsmitteln und Zubehör aus den Mitteln des Gesellschaftskapitals

sichert. A

Der Staat ist berechtigt , zur speziellen Beaufsichtigung der Bau - Aus- M

führung, einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, welchem, | Z A über i |

unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates, die Befugniß zu- Der A Einhundert Fhater Preussisch Courant, u

steht, sich zu jeder Zeit in jeder ihm geeighet scheinenden Weise von der Der Jnhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18. gegen Einliefe- rung desselben die zu der oben bezeichneten Actie auszufertigenden Dividen-

vorschriftsmäßigen und soliden “Ausführung des Baues nach den | went L'Seité für bié nis Es E Sp : amnehmigten Plänen und Constructionen und von der Beschaffen- | E __te Serie für die nächsten fünf Jahre für 18... bis einschließ- heit der zu verwendenden Materialien durch Einsichtnahme und Pro- S M Gl: 1 J hen Ueberzeugung zu verschaffen, Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft, N. Gladbach, den fen + (¡A0 resp. der Bauunternehmer y unter Vorbehalt des Rekurses an den Handels- E Verwaltungsrath der Actien-Gesellschaft Minister binnen zehntägiger präklusivischer Frist, unbedingt Folge zu leisten der Preussisch-Niederländischen Verbindungsbahn. verbunden. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, L Bi (Trocener Stempel.) oe

: (Facfimile zweier Unterscbristen nach §. 26.)

Eingetragen Fol.

sonst aber mit Genehmigung des Handels-Ministers , die Ausführung eines

zquwerks und die Benuzgung von Betriebsmitteln zu unter)agen.

Bauw gung ° n Z sag des Talon - Registers A. (Unterschrift des Beamten.)

: E Zur ¿ Actie der Actiengesellschaft der Preußisch - Niederländischen Verbindungsbahn A i i;

soo250000

| j

T Aaron | zur Actie der Actien-Gesellschaft der Preußisch- Niederländischen Verbindungsbahn.

Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nah Bestimmung des Handels - Ministers vorschußweise zu berichtigen, resp. zu erstatten.

Schema D.

Schema A. i | Dividendenschein A ct16 zur U n, A H M su Prioritäts - Stamm -Actie der L - P L ; ç Gi « Nj n e Preussisch - Niederländischen Verbindungsbahn; lctiege en vats Dre P Ee E: 3 t über Lx Einhundert Thaler Preussisch Courant. ge | Einhundert Thaler Preussisch Co Der Jnhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben | Der Jnhaber dieses Scheines hat gegen E desselb an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Actien- | an dem laut Bilanz sich ergebenden Reingewinn der G rellf p Gesellschaft der Preußisch - Niederländischen Verbindungsbahn betheiligt. für das Jahr 18... einen Prioritäts - Anspruch bis zu fünf ‘Ehaleea M. Gladbach, den ten 186. - : Preußisch Courant. Außerdem wird der Ueberschuß des Reingewinnes der O \ erwaltungsrath Der A ctien-Gesellschaft fich nach Auszahlung dieser fünf Prozent, so wie déemuéei ee, sechs der Preussisch - M L S zwei Drittel Prozent pro anno auf die Stamm-Actien herausstellt , gleich- (Trodener Stem) mäßig auf die ä ichen Prioritäts-S Zara 6 ¿A (Zwei Unterschriften nach Paragrapÿ 26) E O E E und Stamm-Actien vertheilt. Eingetragen Fol. Der Verwaeltungsrath der Actien-Gesellschast der Preussisch-Ni H des Actien - Stammregisters 4 ° ländisçhen Verbindungsbahn. R (Unterschrift des Beamten.) (Trockener Stempel.) (Facsimile zweier Unterschriften nach D 26) Eingetragen Fol... des Registers B. der Dividendenscheine. e S ) Séèima B. (Unterschrift des Beamten.) Prioritäts - Stamm - Áctie der A ctien- Gesellschaft der | Preussìsch- Niederländischen Verbindungsbahn Schema F M. über T aon Einhundert Thaler Preussisch Courant. zur Der Jnhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben Prioritäts - Stamm - Àctie an dem gesammten Eigenthume , dem Gewinne und Verluste der Actien- der Actien-Gesellschaft der Preußisch-Niederländischen Verbindungsbahn Gesellschaft der Preußisch - Niederländischen Verbindungsbahn mit allen den- N i jenigen Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellschafts - Statute den ITnha- über dern der Prioritäts - Stamm - Actien zustehen, insbesondere also mit dem Einhundert Thaler Preussisch Courant. prioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von fünf Prozent Der Jnhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18.. gegen Einlie- jährlih aus dem Reinertrage des Unternehmens der Gesellschast, ehe irgend ferung desselben die zu der oben bezeichneten Prioritäts-Stamm-Actie aus- eine Dividenden - Zahlung an die Inhaber der Stamm - Actien statt- zufertigenden Dividendenscheine te Serie für die nächsten fünf Jahre finden darf. für 18.. bis einschließli 184 , M, Gladbach, den ten 1860, M. Gladbach, den ten 186... Der Verwaltungsrath der Actien-Gesellschaft Der Verwaltungsrath der Actien-Gesellschaft der Preussisch-Nieder- der Preussisch-Niederländischen Verbindungsbahn. ländischen Verbindungsbahn. (Trockener Stempel.) (Trockener Stempel.) (Zwei Unterschristen nah §. 26) (Facsimile zweier Unterschriften nach §Ÿ. 26.) Eingetragen Fol. Eingetragen Fol. des Actien-Stammregisters B. Talon-Registers B. (Unterschrift des Beamten.) (Unterschrift des Beamten.)

ooo...