1863 / 255 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dass der Landesherr wohl gern den ganzen Handel mit dieser Waare untersagt hätte (der auch in diesem Edicte ein » schädliches monopolisches Vorkaufen« genannt wird), wenn nicht alte hergebrachte , erneuerte und versicherté Rechte wichtiger Stände (Prälaten und Adel) hätten resPectirt werden müssen, und wenn nicht bei den Pächtern und Verwaltern seiner eigenen Domänen der Vortheil der lan- desherrlichen Casse, der aus dieser Fréiheit hervorging, in Betrachtung gekommen wäre. Die Pfarrer, Schulzen, Bauern, Schäfer und dergleichen Leute, welehe nicht in. s0 naher Vers bindung mit dem regierenden Hause oder den höheren Stän- den waren und keine Stimme auf den Landtagen hatten, musS- ten Sich freilich dem Ausfuhr- und Handelsverbot ohne Wider- spruch unterwerfen, das auch für sie bei den verhältnissmässig geringen (Quantitäten der gewonnenen Wolle nicht von §0

grosse Gewicht sein konnte, als bei grossen Grundbesìtzern,

wo es die Mühe lohnte , die Wolle nach entfernten Märkten zum Verkauf zu bringen.

Dass übrigens die Ausfubr- und Handelsverbote und die Einschränkungen bei diesem Gewerbe anfangs hauptsächlich nur. den Zweck hatten, die Einkünfste des Landesherrn zu VeCr- mehren, leuchtet aus den deshalb erlassenen Gesetzen und Anordnungen selbst hervor. Noch: hatten: nicht die dérGé- werbefreiheit entgegenstehenden Sätze der Staatswirthschafts- Theorie, dass man alle im Lande vorhandenen rohen Erzeug- nisse selbst verarbeiten müsse, wenn auch das Land dabei ver- lieren solle, Eingang gefunden; sondern der grössere Vortheil der landesherrlichen Casse, der die damals §0 reichen städti- schen Zünfte der Tuchmacher wichtiger sein Inussten, als die Landprediger und Bauern, echeint ursprünglich diesen Zünt- ten Vortheile und Begünstigungen ausgewirkt zu haben, welche manche andere Unterthanen in der freien Benutzung ihres Erwerbes eirschränkte und von ihnen Entbehrungen forderte. Späterhin bemühten cich aber sogar die Lehrer der Staats- wirthschaft, dergleichen Begünstigungen einzelner Gewerb- zweige durch Beschränkung der Erzeuger roher Producte 1n ein föórmliches System zu bringen und als untrügliche Mittel, den Wohlstand des Landes zu begründen und zu erhöhen,

folgerecht darzustellen. Eine seltsame Besteuerung der Wollausfuhr findet sich in dem Landtagsrevers des Kurfürsten Joachim Friedrich vom 14. April 1602 (C. C. M.). Es wird nämlich eine Abgabe von 14 gGr. für den Stein Wolle als Ausfuhrzoll festgesetzt, wenn ein Stadtbürger oder Handelsmann cie aus dem Lande führt; der fremde Wollhändler s0ll aber von dieser Abgabe frei sein, wenn er die Wolle unmittelbar auf Aemtern oder adligen Gü- tern gekauft hat, und er soll sie nur dann ebenfalls zahlen, wenn er die Wolle auf einem ch«tädtischen Markte gekauft hat. Die inländischen Bürger und Handelsleute, welche fremde Wolle ins Land bringen, sollen zwar keinen Zoll dafür bezah- len ; aber sie sollen, wenn Sie dieselbe wieder ausführen, nicht unbillig, wie der Revers sSagt,- dieselbe Abgabe zahlen, wie von inländischer Wolle. Die Bestimmungen dieses Landtags- reverses haben augenscheinlich nur den Zweck, von der Woll- ausfubr einigen Geldvortheil für die kurfürstliche Casse Zzu ziehen, ohne die Grundherren und die Domänenpächter zu be- lästigen. Ein Vortheil fär die Wollfabrikanten war gewiss nicht denn es wird den altmärkschen und prieg-

dabei beabsichtigt; : nitzschen Städten, wo der Wollhandel geringer, also Von von einem

dieser Einnahme nicht viel zu hoffen sei, erlaubt: jeden Stück Tuch, das ausgeführt wird, s0 viel Ausgangszoll zu nehmen, als von der Wolle genommen sein würde, die in dem Tuch enthalten ist. Uebrigens ergeben die nachfolgen- den Verordnungen, dass die zur Ausfuhr mit Zoll belegte Wolle immer nur Wolle von den bevorrechteten Ständen ge-

wesen sein konnte.

In cinem Edict vom Montage nach Trinit, 1611 (C. C.M) wird bestimmt: dass kein Tuchmacher mehr Wolle kaufen dürfe, als er selbst verarbeiten könne, auch dass €er keine Wolle ausser Landes verkaufen solle. Die Zahl der im Lande vorhandenen Tuchmacher wird zwischen 3 und 4 000 angege- ben, welche über 800 000 Stein Wolle bedürfen sollen. Die Bestimmungen dieser Anordnung und der vom Jahre 1581 tiber den Wollhandel der Kaufleute wurden unterm 9. Juli 1629 (Q... C. D) wörtlich wiederholt, mit dem Zusatze: dass sich die Tuchmacher gar sebr über Bedrückungen und über Man- gel an Aufsicht auf die Haltung der zu ibrem Besten gegebe- nen Gesetze beklagt hätten; man habe daher die Bestimmun- gen des Gesetzes noch einmal wobl erwägen lassen, » damit nichts darunter stecke, Was Andern wider Recht zum Nach-

theil und Schaden gereichen könnte.«

Man kann mit Wahrscheinlichkeit annehmen, dass da- mals die Ausfubr der einheimischen Wolle grösser gewesen

hieraus hervorzugehen ,

geklagt, die leizte aber äÄusserst selten und nur nebenbei er- wähnt wird. Wenn man indessen auch annimmt, dass eben s0 viel Wolle im Lande gewonnen, als von den darin vorhande- nen W ollarbeitern verbraucht wurde, s0 muss, Wenn die An- gabe von 800 000 Stein’), welche die Tuchmacher jährlich ver- arbeiteten, als richtig erachtet wird, die Zahl der damals im Lande vorhandenen Schafe doppelt s0 hoch gewesen Sein, als sie zu Ende 1825 war. Wenn auch das Gesetz sämmtliche zum damaligen Kurfürstenthum Brandenburg gehörende Län- der umfasste, s0 enthielten diese (die Kurmark in ihren alten Grenzen mit der Altmark, die Grafschaft Ruppin, Kottbus und die Neumark) ungefähr 666 [] Meilen. Es gehörten damals gewiss 4 bis 5 Millionen Schafe dazu, um eine solehe Menge Wolle jährlich zu liefern, und am Ende des Jahres 1825 hatten diese Länder nur ungefähr 2 Millionen Schafe. Entweder war also damals bei dem freien Verkehr mit dem Erzeugniss der gros- cen Schüfereien die Schafzucht mebr denn doppelt so stark, als sie jetzt ist, oder Was mehr Wahrscheinlichkeit hat die Angaben der Wollfabrikanten von ibrer Menge und von ihrem Bedarf war übertrieben, um ihrem Gewerbe in den Augen des Landesherrn eine grössere Wichtigkeit zu geben, und sie wurden für wahr angenommen und in die Verordnung aus dem Munde der interessirten Partei ohne genauere Prüfung aufgenommen.

Die Begünstigung der inländischen Wollsabrikanten bezog sich damals nur darauf, dass den Zwischenhändlern und Kaut- leuten der Ankauf der Wolle auf den Märkten erschwert wurde. Uebrigens hatten diese Kaufleute noch immer Gelegen- heit, sie ausser den Märkten zu kaufen; denn auch in dem Landtagsrecess vom 26. Juli 1653 (C. C. M.) wurden die ad- ligen Grundherren bei der alten Freiheit, ihre Wolle ihrer Ge- legenheit nach in ader ausserhalb Landes zu verkaufen, »billig« geschützt.

In der Neumark hatten die Klagen der Grundbesitzer aus den nicht bevorrechteten Ständen, die ihre Wolle nicht nach dem Auslande verkaufen durften, ein strenges Mandat gegen die Tuchmacher ausgewirkt. Denn in dem Landesrecess vom 19. August 1658 (C. C. M.) wird den Tuchmachern im 27sten Artikel verboten: »sich nicht zusammen Zu rottiren und einen eigennützigén Schluss zu machen, zu welchem Preise sie die in die Stadt kommende Wolle zu kaufen gemeint sind «; Wl- drizenfalls sollen sie nach Gebühr bestraft werden, und wenn dies nicht helfen wolle, s0 werde man dem Landmann gestat- ten, seine Wolle gegen Erlegung des gewöhnlichen Zolles nach auswärtigen Orten zu verkausen.

Dieser gerecht ¿cheinenden, aber von den Käufern leicht zu umgehenden Anordnmmg ganz entgegen, erhielten die Tuch- mather in Berlin durch eine Verordnung vom 2. Mai 1657 (€.- C. M.) ausschliesslich das Reclit, die Wolle der Pfar- rer. Bauern und Schäfer, die auf den Berliner Markt gebracht wird, zu kaufen, und es durfste sich kein anderer Handelsmann unterstehen, diese Wolle zu kaufen. Dessenungeachtet wird im einem Mandat vom 12. März 1660 (O0. C. 'M)' gelagt: dass trotz aller Verordnungen und Verbote wider das Aufkaufen und die Ausfubr der Wolle dennoch dies geschehe und die Tuchmacher dadurch an den Bettelstab kämen. Es wird in diesem Mandat die christliche Liebe in Anspruch genommen: „dass Keiner dem Andern das Seinige entziehen und ibn gleich- cam berauben solle«. Jedoch bezog sich dies nur auf die Wolle der Pfarrer, Bauern und Schäfer!

Die Aeusserungen dieser Verordnung sind schwer zu ver- einigen mit den Aeusserungen des bald darauf folgenden Edicts O16 Mai 1668 (C. C. M), W eno dieses Edict es hart ta- delt, dass die Bereitung und das Waschen der Wolle zum Verkauf vernachlässigt werde, und dass man sie mit ihrem Schmuúütz zu Markte bringe: s0 könnte dies wohl als eine Folge der vorhergegangenen Beschränkungen der Waollverkäufe au den Märkten betrachtet werden; aber das Gesetz sagt weiter: „Immassen denn unsre märkische Wolle, welche vor Diesem in gutem Ruf und sehr angenehm gewWwesen auch deswegen in grosser Menge nach Leipzig, Frankfurt a. M., nach der Schweiz und anderen Orten verführt worden, aus oberzählten Ursachen dermassen in Verachtung gerathen, dass den ein- kommenden Berichten nach derselben fast wenig nach diesen Orten vertrieben werden kann«. Da dies nur auf solche Wolle anwendbar sein kann, welche beim Verkauf und bel der Ausfubr keiner Bescbränkung unterworfen war, §0 muss der Mangel an ÁAbsatz in das Ausland in anderen Umständen Seinen Grund gehabt haben; denn aus einer Verordnung a die Zöllner vom 7, Mai 1668 (C. C. M.) geht hervor, dass auf das Ausfubrverbot der Wolle, welche »Priestern, KüsterN r in

*) Es wird hier der Stein nur zu 11 f angenommen , da e

ist, als die Einfuhr fremder Wolle, da s0 oft über die erste

dem Accisetarife der damaligen Zeit 80 hoch angegeben wird,

unten g 2 ] " en genannten Provinzen folgende Summen:

249

rück 9

und genau gezählt, zurückgebrach .. . c , t, ° Mrdlecke Ves L R QOEE, gescharen auf die aus-

Die bis 1806 in An l

gelegenheiten des Wollverk As p Ì-7 8 enthalten nichts MerkwWgdites A dls Disp t M aen E im Wesentlichen beibehalten s - wegen verbotener Ausfuhr chri kung des Handels mit Wolle von Zeit zu Zeit T

Am 2. Juni i : af n La gab aber eine Cabinetsordre, welche E S4 eure die, on erstatteten Bericht der Ministerien er B diesem Gegenstande eine gan; e: ; E ° è ¿ ¿ anz veränderte Ge n D c esta i E allgemein verboten gewesene Ausfuhr ie S oer i j G D Ii 29 PAI) erlaabt, “Anf « Abgabe von 2 Æ für den Stein dieser tals : H 1 H lia Antrag des Staatskanzlers wurde ser Ausfuhrzoll durc abinetsordre v ) 4 1 “: : 2 s el yom 606. J 18 7 Tr für den St . Juni 1811 auf c Mll : ein herur SCt/ E vom 29. Juli 1811 wurde ias p r fuhr n E _ e Ausfuhr der : unbewollten Schaffelle gegen eine Abgabe E es und Werths erlaubt. S N %

# ar Gc der unveredelten groben Wolle wurde durch n N E 14, September 1811 mit einer Abgabe von 0 Fr für den C entner und die der Schafe mit einem Thaler für jedes Stück beiegt. G

Ihres

' 26 P ¿ S ZIO1IS und V erbrauchssteuer-Tarif vom26. Mai 1818 n ; ingangszoll in allen Provinzen des Staats für ein E g E are auf 2 gGr. und der Ausgangszoll auf M8 v z 8g r A F . E L L “al g das Stück festgesetzt; rohe Wolle konnte in allen

| Verhältniss zur Bodenfläche der genannten Provinzen:

Es waren also auf einer C] Meile Schafe

Flächen- inhalt in

[J]Meilen

Auf ein Schaf ka- men also Magdeb. Morgen

Flächen- inhalt nach Magdeb. Morgen

Provinzen.

/ 704 606 465 447 206 683

Ostpreussen ., Westpreussen Pommern Kurmark Neumark , Schlesien ...,,

655 1 568 2 038 2815 2 943 3 038

15.129 136 13.023 092 9.992 966 9.606 142 4.426 991 14.677 841

325

13ck

105 Ta

F S

2 024

Sulime. : | Ai 66.856 168

Aeltere Ange: 1 chaf: L e Angaben über den Schafsstand ch ür die oben genannten Theil nul von Pommern, von der Kurmar!l sien zu schöpfen gewesen,

In Pommern betrug die Z - Angaben: im Jahre 1756 t Sat as E T e, 770 552, h (D wle e au BOBIDOS In der Kurmark wurden in P Ag fr 498 937 Melkschafe und

aus amtlichen Quellen le des preussischen Staats x, der Neumark und Schle-

»

Y »

gezählt:

Provinzen ohne alle s j j “C / S Abgabe ein » arde N ú le Wolle el See E A ¿ ) SCNE e, welche ausgeführt werden sollte, wurde di gs e wieder auf 35 Æx für den Centner (ck Tg, fi 21 E Pn 17S : / 3 M. 2 CEOM Stein) erhöht. Der Eingangszoll der Wollenwaaren wurde i den östlichen Provinzen des Staats mit Einschluss N 4 brauchssteuer auf 5 gGr B Z L G L e V I O gGr. 10 # für das :-Pfudd gröb 10 gGr. 4 4 für das Pfund tei AVAYExg 1,008 gur. 4 (f C und teinere angeset; : 1 fectal D o A gesetzt; in den west- lichen e wurde der KEingangszoll für alle A waaren auf 2 d für den Cer E S A h x : : ntner, die Verbrauchs i 42 cGr. für grobe E rauchssteuer auft i gUI grobe und 9 gGr. für fe ) f L C s * eine Waare f 1 ] . E, Â bestimmt; Ausgangszoll für inländi 2 Ur G9 LIODA j ; Ausgangszoll für inländische Wollenw | Gf ul P O-S S enwaaren fi findet noch gar nicht statt. fang ung i D ee E vom 19. November 1824 ist die T A E Schafen ganz aufgehoben; beim Eingange aber soll in allen Provinzen v am 10 E E E vgs en vom. Hammel 10 und -v E a agalitd werde i ; nd vom Schase Sl, BCZ rden. Die Ausfuhrabg L 4 da abe der rohen Wol ist überall auf 3 Ax für E en Wolle 3 Je tür den Centner und die Einf M Sas / ( S 1a Dc für Tücher auf 30 Zi: und für Flanel] R A H ict R | 11, Molton und Fries J 10 Ær für den Centner festgesetzt. Ó E Bus M _.. Im Fürstenthum Siegen i T LER E Ba E R O My estfalen war durch die vor- Sha 41 e im Jahre 1805 allgemein verboten worden » p A Þ 71 « D . 2 P C f cs fe zu halten. Dies Verbot war aus der Besorgniss | standen, dass die Schafe den sogenannten Haube G Q C z i SOBCNé 3} auberge ub gen Strichen, auf denen abwechselnd L A G L au getrieben wird) Sch: E nd relrerde- f 5 - E Ra aden thun m cht Ses 1 9 Verbot wur A öchten. Dies allgemeine erbot wurde durch eine Cab C N F R L Ie inetsordre vom 8. Noven O aufgehoben und nur die B : E 3. November 1824 ug r die Beweidung dieser Haubercze mit & / eingeschränkt. g dieser Hauberge mit Schafen

| |

r N)

im Jahre 1825 wurde erl: j

| R Apro apt eau erlaubt, dass die grobe westfälische i e über die Hauptämter zu Rheine u 5 2 and j pti zu Rheine und Aachen g

Entrichtung eines Ausfubrzolles von / Mx ga A A

ausgelassen werden solle. L

Zahl der i , ì Si ler im preussischen Staate vorhanden gewesenen Schafe von 1804 bis 1825. j

Im Tal 2 8 - A Sg T; : 1 d AZA 4 . . ‘.

g 2 ——— | / (

Zau der vor- handenen

Schafe

Ángegebener W'oll- gewinn im ver-

Provinze 1, gangenen Jahre

Ctr | f

7 180 2 11 439 12 043 20 486

8 148 42 267

Östpreussen Westpreussen Pommern Kurmark Neumark , ,

Schlesien A N

460 889 950 020 947 886 1.258 462 606 298 2.074 633

60D E F160

0000000000000).

6.298 188 101 566

SUMMe.

Zei . eltscbrist d, K, Fi Ste Bureaus, Jahrg. 18683,

I i E und Güstvieh

A e 17 wurde die Zahl der Schafe ÿ

S tvas 109 197 Stein Wolle legebed KábeliiAi L

aa A E T S vorhandenen Schafé Wutdà

; 2) ] r r C

O 3 , im Jahre 1775 zu 519281 ange- In Schlesien ergalt ] ä

: hlesie gaben die Zählungen:

im Jahre 1766 97 630 8 :

m Jahre 1766 1.09/ 030 Schale, die auf eine Schur 90 764

Stein Wolle geliefert ha-

ben sollen,

1770 I 1785

1.838 282 1.780 3412 1.960 000

welche 161 486 SteinW olle von 6 bis 13 Z& Werth geliefert haben sollen,

» » 1787 Ph ats (O4 es 10976390 - » rühjahr 1791 2.005 225 NAUR | cinem. Gberein in : b E A e n Schema waren vor der g des statistischen Bureaus di j ) / r E .. E s rea 1S 2s E T 1504 zu schöpfen. Hab “Gele Angaben Jur von Zur Vergleict é L M E EE der einzelnen Provinzen mit dem Zu stande späterer Jahre, in Hinsic e L 7 ; ins1cht auf die Zahl o eWese 2 N M af 2. - i: L A 1 der vorhan ge nen Schafe überhaupt, ist Folgendes i H bringen. gendes in Anschlag zu 1) Ostpreusse E : ) | di Sen hat sich in seiner Ausdehnung und Beore zung seit 1804 nur unm einige kleine, für das G eas: 9 E Stücke verändert. E O bd 28S N A s E 5 ) A Abs R bestand im Jahre 1804 aus dem Marien A ( ANSC # : G / F. v - s Cla und n dem Bromberger Kammerbezirk atte eine andere Ausdehnung i ; r -_ U ung 0OT Westpreussen im Jahre 181( s und Begrenzung als V est] ahre 1810 und als dieselbe vinz jetzt. E A i Z E im Jahre 1804 eben so begrenzt wie in ¿ ; seit dem Jahre 1815 ist die Provi v ¿ ganz anders begrenzt. f: S Die Kur Na N ) N E, und die Neumark hatten im Jahre 1804 eine wieder e i N als im Jahre 1810, und zu dieser Zeit T eine andere als seit 1815 : , 10213 ais Sell D, SOWIe letztere i RORL A ; etztere im Jahr 2 er anders begren;- rol ; G S Brandenburg verl E enzt Worden ist. Die Provinz FRNS F If ‘rlor die Altmark und den nördlichsten er Neumark und erhielt dagegen ei L Magdeburg und Sacl 72D einen Theil von g und Sachsen, wovon sie indess ri E 1dessen wieder einige

Goa

Theile abtrat.

9) Schlesien war v T al Or ahr A E I ti Jahre 1804 anders begrenzt, als diee , und im letzten Jahre wieder anders als dest T 9, 80 WIe sich die Ausdehnung und Begren;- g er Provinz im Jahre 182 x O grenznng K E raoHn J . C . i A e ein Theil von Polen (Neuschlesien) Sa O A Min von Sachsen mit der Provinz n, und im Jahre 1825 j j Theij ; erhielt sie noch ei eil 75 j 1 einen L heil von dem früher zu Brandenburg gelegt g Sächsischen: kleinerer À S gt gewesenen ci A A cleinerer Abtretungen uüund Austauschungen randenburg nicht zu gedenken. 7

Bei den Zählungen der Schafe vor 1810 wurde in den

amtlichen Listen nicht auf den Unterschied der Thiere nach

den Racen und nach - b genommen. dem Stande der Veredlung Rücksicht

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