1863 / 255 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Was die Zeit anlangt, über welche die in der östreichi- schen Schrift mitgetheilten Handelskammer - Berichte sich er- strecken, so ist sie freilich eine sehr ungleiche. Neben Berichten aus 1861 baben solche, die bis auf die Zeit 1853 bis 1856 zurückreichen, noch eine Stelle gefunden, wie aus nachfolgender Uebersicht der aufgenommenen hervorgeht:

Brünn 1861, Czernowitz 1861, Fiume 1858—61, Linz 1861, Verona 1857 61, Salzburg desgl., Brody 1857 60, Essek 1860, Laibach 1857—60, Oedenburg, Reichenberg, Wien desgl., Agram 1858 und 1859, Gratz desgl., Leoben 1857 99, OI- mütz, Pesth desgl., Eger 1858, Görz desgl., Innsbruck 1854 —58, Pilsen 1858, Krakau 1854—57, Prag 1857, Botzen 1856, Bud- weis 1854—56, Kronstadt, Lemberg, Rovigno desgl., Temes- var 1853—56, Treviso 1854—56, Troppau, Vicenza desgl. Ausserdem bestehen noch Handelskammern in Venedig, Bel- luno, Debreczin, Kaschau, Klagenfurt, Padua, Rovigo, Triest, Feldkirch, Klausenburg, Pressburg, Ragusa, Udine und Ro- veredo. Der letzte venetianische Bericht, datirt vom Jahre 1858, war aber nicht anwendbar, die Berichte von Belluno bis Triest erstrecken sich nicht über die Zeit von 1898, die von Feldkirch bis Udine gehen nur bis 1852 und der von Ro- veredo nur bis 1851. Theils wegen der längst eingetretenen Veraltung ibres Inhalts, theils weil einige derselben blos Adressverzeichnisse der Handelskammer-Mitglieder, resp. Wahl- berechtigten sind, sind diese Berichte bei der oben genannten Zusammenstellung unberücksichtigt geblieben.

Unter solchen Umständen liegt die Frage nahe: Wäre es nicht besser gew esen, erst die Handelskammern zu einer regel- mässigen und dem Laufe der Begebenheiten rasch folgenden Berichterstattung zu veranlassen und dann, wenn die Berichte auch nur eines, aber neueren Jahres von sämmtlichen Kammern vorgelegen hätten, dieselben in der begonnenen Weise ver- gleichend zu veröffentlichen? Hätte es des Hinweises auf ein Beispiel bedurft, s0 würden die entsprechenden Publicationen des königl. preussischen statistischen Bureaus, namentlich der III. Jahrgang der Uebersichten, allen östreichischen Handels- und Gewerbskammern auf das Leichteste zugänglich zu machen gewesen sein.

Mag Dem sein, wie es wolle, s0 begrüssen wir in der neuesten Publication der k. k. Direction der administrativen Statistik in Wien einen grossen, international-statistischen Fortschritt. Es wird fortan möglich sein, den Gang der Industrie, des Handels und Verkehrs sowohl in Oestreich wie in Preussen auch in seinen Einzelheiten leicht und schnell zu vergleichen, und un- zweifelhaft werden über kurz oder lang die preussischen wie die östreichischen Handelskammern in der Vorzüglichkeit ihrer Berichte mit einander in Concurrenz treten.

I. Der deutsch - französische Handelsvertrag.

Memel. So sehr wir eine Auflösung des Zollvereins be- klagen würden, scheint uns doch die Rückkehr zu den 1818 herrschenden Grundsätzen des Zollwesens geboten; wir be- dauern daher, dass der Widerstand einiger Zollvereins-Regie- rungen das sofortige Inslebentreten des Handelsvertrags mit Frankreich gehindert hat.

Königsberg. Das Schicksal der hiesigen Zuckerraffi- nerien ist ein trauriger Beleg dafür, wie schwer die Opfer sind, welche der gegenwärtige Zollvereinstarit der Provinz auferlegt. Für Roh- und Schmiedeeisen allein hat Königsberg und der von hier versorgte Theil der Provinz in den Jahren 1839— 1861 des Schutzzolles wegen nachweisbar über 1 Million Thaler mehr zahlen müssen, als bei den früheren blossen Finanzzöllen erforderlich gewesen wäre. Viel nachtheiliger noch als dieser Geldverlust ist die Verringerung des Eisen- consums. Auch auf den hiesigen Seehandel erstrecken sich die verderblichen Folgen des Tarifs viel weiter, als durch die blosse Schmälerung der Einfuhr. ‘Je weniger wir anderen Län- dern abnehmen können, desto weniger nehmen diese auch uns ab. Der Vereinstarif bringt die Interessen der Consumenten dem Vortheile beschützter Industrie, das natürliche Gedeihen des Seehandels dem Künstlich geförderten Fabrikinteresse zum Opfer. Deshalb ohne Tarifreform keine Fortsetzung des Zoll- vereins über die gegenwärtige Vertragsperiode hinaus! Ohne die Verträge vom 2. August ist aber keine Tarifreform denk- bar, wie die Geschichte des Zollvereins und seiner Conferenzen lehrt. Der deutsch - französische Vertrag bringt zwar keine vollständige und gründliche Tarifreform; indess macht er doch einen bestimmten Uebergang dazu, und der zugehörige Schif- fahrtsvertrag bietet dem deutschen Seehandel noch viele an- dere schätzbare Vortheile. Die Hoffnung, mit dem Beginn des Jahres 1863 in den Genuss dieser Vortheile zu treten, ist

bereits vereitelt. Möge die königl. Staatsregierung es balg vertragsmässig feststellen, dass Preussen nach Ablauf der jetzigen Zollvereinsverträge, gleichviel mit wie wenigen Oder vielen Zollverbündeten, die Verträge vom 2. August sofort ins Leben treten lässt! aller Staatsgewalten hierin sicher, ebens0 wie Dessen, die Ab. gefallenen endlich wieder um Aufnahme in den verlassenen Verein bitten zu sehen. Natürlich würde die Reorganisation des Zollvereins auch eine Reform seiner jetzigen Verfassung

und Zollordnung mit Berücksichtigung des Seehandels in sich

schliessen müssen.

Danzig. dem Zollverein und Frankreich und die Uebereinkunft wegen gegenzseitigen Schutzes der Werke der Literatur und Kung zwischen Preussen und Frankreich wurde von uns als erfreu. liches Ereigniss begrüsst. Eine Sprengung des Zollvereins durch die Opposition einiger süddeutschen Staaten fürchten wir nicht, wenn die königl. Staatsregierung fest auf dem ein. geschlagenen Wege verharrt; sie werden schwerlich die 1hney bisher zugeflossenen Vortheile entbehren können. Von he. sonderem Interesse für unseren Platz ist der Schiffahrtsvertrag; die Aufhebung des droit d’expédition, die Ermässigung des droi de tonnage von 44 Fr. auf 1 Fr. pro Tonne, das Recht unsere Schiffe, unter gleichen Vortheilen zwischen den hansea. tischen und Weserhäfen und Frankreich zu fahren, und ihre Gleichstellung mit denen der meistbegünstigten europäischen Nationen in den französischen Colonien und Algerien. Allein alle diese Vortheile können wir nur als einen Schritt zu dem Ziele, dem wir zustreben, der ungehinderten freien Bewegung, betrachten, bevor uns nicht das unserseits den französischen Schiffen zugestandene Recht der indirecten Fahrt ohne Erhö- hung der Abgaben gewährt ist. Auf die nachtheilige Erhöhung des Eingangszolles nach Frankreich für Bernsteinwaaren von & % auf 50 % des Werths müssen wir noch besonders auf. merksam machen.

Thorn. Der Vertreter der Handelskammer auf dem Handelstage zu München wurde bevollmächtigt, für den Ab- schluss des Handelsvertrages mit Frankreich als ein erfreu- liches Ereigniss zu stimmen.

Posen. Der Vertreter der Kaufmannschaft auf dem Münchener Handelstage hat sich für das schleunige Zustande- kommen des Handelsvertrages mit Frankreich, für die Er- haltung und bessere Organisation des Zollvereins und für die Herbeiführung eines freieren Handelsverkehrs zwischen dem Zollverein und Oestreich, nicht aber für eine Zolleinigung mit diesem Reiche ausgesprochen. :

Stettin. Der Vertrag vom 2. August ist zwar nur ein Compromiss zwischen dem Schutzsystem und dem Freihan- del, dennoch wurde er von uns als erster Schritt auf dem Wege der Reform freudig begrüsst. Die Ausführung des Vertrages ist inzwischen an dem Widerstand einzelner Re- gierungen gescheitert und dadurch der Fortbestand des Zoll- vereins in Frage gestellt worden. Ein Zerfallen desselben würde ein harter Schlag sür alle Vereinsländer sein, und das ist die beste Bürgschatt dafür, dass es schliesslich doch noch vermieden werden wird. Die Haltung der königl. Staatsregie- rung in dieser Angelegenheit findet fast ohne Ausnahme die Zustimmung des gesammten Landes; hoffentlich werden recht- zeitig alle Maassregeln getroffen, um die Bildung eines neuen Zollvereins auf Grundlage der mit dem Vertrage vom 2. August sanctionirten Handelspolitik herbeizuführen. Eine gründliche Revision der ganzen Zollgesetzgebung wird dabei die Haupt- sache sein müssen; die jetzigen Zollvorschriften belasten den Seehandel noch weit stärker als den Binnenhandel, weil sie ursprünglich mehr vom Standpunkt des letzteren erlassen Wwur- den, und weil unser Seehandel in Folge der beschleunigten Communicationen in immer schärfere Concurrenz mit demjent- gen anderer Staaten getreten ist, welche weit grössere Freiheit der Bewegung bei ihren Handelsoperationen geniessen. Es scheint uns nothwendig, dass bei der Neubildung des Zoll- vereins die Vertreter der bedeutenderen Handelsplätze, sowWobl der Küsten wie des Binnenlandes, rechtzeitig zu einer gemein- samen Berathung einberufen werden.

Berlin. Die Aeltesten ' sind der Ansicht, dass die finanziellen Rücksichten, welche Hannover und die süddeut- schen Staaten an den Zollverein fesselIn, zu wichtig sind, als dass die Auflösung desselben nach Ablauf der Verträge ZdY befürchten wäre. Bei der Lage, in welche der Zollverein durch jene Regierungen gebracht ist, erkennen wir den von Preuss& eingeschlagenen Weg, die Annahme des Handelsvertrages mit Frankreich als Ausgangspunkt für alle weiteren Verhandiunge? innerhalb des Zollvereins und eventuell mit Oestreich anzu- sehen, als den einzig richtigen und für den Zollverein selbst allein erspriesslichen an,

Sie ist der willigsten Unterstützung

Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen F

Unwiederbringliche Verluste ha!

C. Anbau und Ernte gewächsén.

V. Die Viehzucht und Viehhaltung.

A. Allgemeine Verhältnisse.

B. Die Pferdezucht und die Pferde- haltung. Maulthiere und Esel,

C. Die Rindviehzucht und Rindyieh- haltung.

D, Die Schafzucht.

E. Die Schweinezucht und Schweine- haltung.

F. Ziegenvieh. VI. Die

rung. A. Die landwirthschaftlichen Unter« nehmer. B. Das Hilfspersonal der Landwirth- schaft. C. Die Gesammtheit der landwirth- schafilichen Bevölkerung.

von Futter-

laudwirthschaftliche Bevölke-

VII. Beförderungs- und Unterstützungs- mittel der Landwirthschaft.

Landwirthschaftliche Centralbe-

hörden.

Landwirthschaftliche Unterrichts-

und Musteranstalten.

1. Landwirthschaftliche schulen.

2 Ackerbauschulen.

3, Unterrichtsanstalten für ein- zelne Zweige der Landwirth- schaft.

Fortbildungsschulen. Musterwirthschaften. Versuchsanstalten. Verschiedene Unterrichts- und Förderungsmittel. andwirthschaftliche Vereine. Vereine für die gesammte Land- wirthschaft. V ereine für Gartenbau, Bienen- und Seidenzucht. Vereine zur Beförderung der Thierzucht. Anzahl, Mitglieder und Geld- mittel der Vereine.

5. Fhaugkeit der Vereine.

Auseinandersetzungen Zzwischen

Grundberechtigten und Verpflich-

TOTLEN.

Das Deichwesen und die genos-

senschaftlichen Meliorationen.

l. Ausgaben des Staates zu Lan- desverbesserungen. Meliorationsfonds der Provin- ZClL.

Deichverbände. Meliorationsgenossenschaften. Verwaltung.

Hoch-

Maassregeln zur. Förderung der |

Pferdezucht. 1. Förderung zucht.

2. Gestütverwaltung.

Pferde-

P rivater

Siebenter Abschnitt.

Die Forstwirthsechaft, Jagd und Fisecherei.

L. Der Waldbau.

A. Die Forstfläche. 1. Umfang der Forstfläche. 2. Vertheilung der Forstfläche auf die Besitzerclassen. Die Beschaffenheit der Waldungen. 1. Provinz Preussen. | Posen. Pommern. Brandenburg. Schlesien. Sachsen. f » W estfalen. 8. Rheinland. Die Bewirthschaftung dungen. 1. Waldarten. 2. Umtriebszeit. 3. Abtrieb der Waldungen. 4. Verwerthung des Holzes. 5. Anbaumethoden.

Too 1 O bo

IT. Die

wirthschaft und die Verwaltung der Forsten.

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6. Nutzung der Nebenproducte der Forsten.

D. Die Materialertträge der Forsten. 1. Holzerträge der Forsten über- _“baupt 2. Bruttoerträge der Staatsforsten.

E. Die Reinerträgé der’ Forsten.

1. Die Reinerträge der Waldun- en überhaupt. 2. Reinertrag der Staatsforsten.

Förderungsmittel der Forst-

A. Gesetzgebung über die Nutzung der LF'orsten.

B. Unterstützung der Waldwirth- schaft seitens der Regierung.

C. Forstwirthschaftliche Unterrichts-

anstalten.

D. Forstwirthschaftliche Vereine.

Verwaltung der Forsten.

1. Forstverwaltung des Kkönig- lichen Haus-Fideicommisses. Verwaltung der Staatsforsten. Verwaltung derInstitutsforsten. Verwaltung der Gemeinde- und Interessentenforsten.

IIT. Die Jagd.

A. Die Jagdgesetzgebung. B. Die Jagdverwaltung. C. Die Jagderträge.

IV. Die Fischzucht und die Fischerei,

A. Gegenstände der Fischerei.

B. Art des Fischereibétriebes.

C. Das Fischerpersonal.

D. Ertrag der Fischerei.

1. Förderung und Beaufsichtigung der Fischereiì. A

Achter Abschnitt.

Bergbau und das Hiüitten-

WeSen,

Allgemeines: Verwaltungsbezirke und Gesetzgebung.

Der Erzbergbau.

A. Eisenerze.

B. Zinkerze.

C. Bleierze.

D U pererze.

E. Kohbalterze.

F. Nickelerze.

G. Arsenikerze.

H. Antimonerze. I, Manganerze.

Die Gewinnung von Kochsalz und anderen Salzen und Erden.

A. Steinsalz.

B. Siedesalz.

C. VItriol

D. Alaün.

E. Flussspath.

F. Graphit.

G. Andere Mineralien.

Der Bergbau auf Steinkohlen und Braunkohlen.

ÁÂ: Steinkohlen.

B. Braunkohlen.

Die Verhüttung der Erze.

A. Gold- und Silbergewinnung.

B. Eisen- (und Stahl-) Hütten.

C. Zinkhütten.

D. Bleihütten.

E. Kupfer- (auch Messing- u. Selen-) Hütten.

F. Hüttenwerke auf sonstige Pro- ducte.

Die Arbeiterverhältnisse.

A. Grösse der Arbeiterbevölkerung. B. Verunglückungen beim Bergbau. C. Knappschaftsvereine.

Das grosse Capital im Bergbau und Hüttenbetrieb. —— e ————

VIIL. Beförderung und Oberaufsicht des

Berg- und Hüttenwesens durch den- Staat, Betrieb fiscalischer Unternehmungen.

A. Staatsbehörden. 1. Allgemeine Bergbaubehörden. 2. Behörden für fiscalische Werke.

B. Gesetze und Verordnungen.

C. Bergwerksverleihungen und Zahl der Bergwerke.

D. Unterrichtsanstalten.

4 Bergbau - Hilfscassen.

F. Bergbauliche Communications-Án- stalten.

G. Tiefbohrungen des Staates.

Neunter Abschnitt.

Die ¿grosse und kleine Industrie.

I. I,

Metallurgische Indúustrie. Maschinen-, Wagen- und Schiffs- bau.

Fabrikation von Instrumenten.

Fabrikation von Metallwaaren (mit Ausnahme von Maschinen und Instrumenten).

Mineralurgische Industrie.

Fabrikation chemischer und phar- mazeutischer Producte.

Fabrikation Consumtibilien incl. Tabak.

1. Ueberhaupt. 2. Die Brauerei insbesondere. 38. Die Branntweinbrennerei.

Von

Textilindustrie.

A. Bereitung von Gespinnsten und (reflechten.

B. Weberei, Zeug- und Bandwaaren- Manufactur.

C. Zurichtung ‘von Geweben u. dgl.

Fabrikation vonKleidung, W äsche, Putz, Toilette.

Industrie zur Erzeugung von Leder und Lederarbeiten, Gummi-, Filz- und Pelzwaaren.

Industrie zur Erzeugung von Holz-, Horn-, Fischbein-, Elfen-

bein- und ähnlichen W aaren.

Industrie zur Erzeugung und Verarbeitung von Papier, Pappe und ähnlichem Material.

Poly graphische Gewerbe. Baugewerbe. Verschiedene ZWeige. Recapitulation der beschäftigtea Personen.

Motoren der Industrie,

andere Industrie-

Zehnter Abschnitt.

Der Mandel.

I. Handelszweige. IL. Marktverkehr. T. Handel mit dem Auslande.

Á. Generalhandel. B. Specialhandel.

Elfter Ábschnitt.

Die öffentlichen Bauten.

I. Verkehrswege im Allgemeinen.

II. Die Eisenbahnen insbesondere.

A. Die Länge der Eisenbahnen. 1. Wachsthum der Eisenbahnen. 2. Gegenwärtiger Zustand,

B. Das Ánlagecapital der Eisenbahnen. 1. Verfügbare Capitalien. 2. Verwendete Capitalien.