1863 / 255 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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werden. Noch wurde »in gnädigster Erwägung des jetzigen

Zustandes der Wollweberei im Lande, und dass selbige un- möglich ohne extraordinäre Provisionalmittel wegen des jetzi- gen hohen Preises der Wolle aus ihrem vor Augen liegenden Ruin errettet werden kann, für unumgänglich nöthig erachtet: das Land auf eine Zeit lang und bis zur Wiederaufbebung dieses Verbots dergestalt zu schliessen, dass kein Wollhändler, wer er auch sei, die eingekaufte adlige und Aemter- oder andere Wolle aus dem Lande zu führen und an Auswärtige zu verkaufen befugt sein solle.«

Hierdurch wurden die adligen Gutsbesitzer und Amts- ächter auch schon eingeschränkt und gezwungen, ihre Wolle selbst nach fremden Märkten zu verfahren oder sich an- ders zu helfen. Dass übrigens die bevorrechteten Schäferei- besitzer über diese Beschränkung Beschwerde geführt haben müssen, scheint die Circularordre vom 4. Februar 1712 (C. C. M.) zu beweisen. Es wurde durch diese den adligen Gutsbesitzern und ihren Pächtern, sowie den Domänenpächtern das Vorrecht vor den Wollhändlern gegeben: dass sie ihre Wolle aus dem Lande fübren könnten, ohne Ausfuhrzoll zu bezahlen, den die Kaufleute bezahlen mussten.

In der Generalinstruction vom 15. September 1713 (C. C. M.) wird den Ausreitern befohlen, jährlich zweimal und zwar jedes- mal 6 oder 8 Wochen nach der Wollschur bei allen Predigern, Schäfern und Bauern nachzufragen, wo sie ihre Wolle gelassen haben, und die Käufer sollen dann durch Zeugnisse der Tuch- machergilden nachweisen, wohin sie ihre Wolle verkauft haben.

In dem Edict vom 28. Mai 1714 (C. C. M.) wurde den Kaufleuten und Wollhändlern die Ausfuhr der Wolle nach dem Auslande wieder verboten und nur den bevorrechteten Grund- besitzern erlaubt; und in einem Edicte vom 13. Juni desselben Jahres (C. C. M.) wird angezeigt: dass die Zahl der Tuch- macher, Zeug- und Raschmacher und anderer in Wolle arbei- tenden Handwerker sich durch Gottes Segen sehr vergrössert habe. Denen vom Adel, ihren Pächtern und den Domänen-

ächtern wird zwar die Erlaubniss zum auswärtigen Verkauf ihrer Wolle nicht genommen; aber es wird ihnen ans Herz gelegt: »dass Wir zu unseren Vasallen das allergnädigste Ver- trauen hegen, sie werden des Landes Wohlfahrt und unsere Intention, die Wollenmanufsacturen in mehreren Flor und Auf- nahme zu bringen, befördern helfen und viel lieber ihren Zuwachs an Wolle den einheimischen Fabrikanten um billigen Preis gönnen, als an Auswärtige, auch mit einigem Profit, verkaufen.« Es ist nicht wahrscheinlich, dass diese Ermahnung in dem Gange des Handels mit Wolle und in der Art des Verkaufs dieser Waare Aenderungen bewirkt habe, da ein solches Verlangen den wirthschaftlichen Vortheil der Grundbesitzer berührte und von ihnen ein Opfer verlangte, das wohl viele ihrer beschränk- ten Vermögensumstände wegen nicht zu bringen im Stande waren. Wenn übrigens die Domänenpächter nicht verpflichtet wurden, ihre Wolle ausschliesslich an inländische Fabrikanten zu verkaufen, s0 erhielt sich wahrscheinlich dieses Vorrecht auch bei neuen Pachtcontracten durch die Besorgniss, dass der Ertrag der Domänen durch eine solche Beschränkung leiden möchte.

Das Verbot, dass die adligen Gutsbesitzer und die Do- mänenpächter die Schäfer- und Pündelwolle nicht mit der ihri- gen vermischen und sie unter dem Prätext, es sei ihre eigene Wolle, »zum Präjudiz der armen Wollenweber« nicht aus dem Lande führen sollen, wurde in Pommern und in Magdeburg

am 8. Juli 1716 (P. Q.) und am 13. Mai 1718 (M.) erneuert.

Durch ein Patent vom 1. Juni 1717 (C. C. M.) wurde ver- ordnet: dass kein Kaufmann oder Wollhändler weder auf dem Lande noch in Berlin eher Wolle einkaufen dürfe, als bis alle W ollfabrikanten in Berlin für das ganze Jahr zur ! Genüge damit versorgt wären! Auch solle sich kein Fabrikant gelüsten lassen, Wolle in seinem Namen für einen Wollhändler zu kaufen oder die gekaufte Wolle wieder an einen solchen zu verkaufen, bei Strafe der Confiscation der Wolle und 10 Æ« für jeden Stein. Durch ein Generalpatent vom 12. Juni

desselben Jahres (C. C. M.) wurde diese Anordnung auf alle Städte ausgedehnt.

Diese Anordnung setzte voraus, dass alle Wollfabrikanten auch das Vermögen hätten, sich auf das ganze Jahr mit der nöthigen Wolle zu versehen; dass dies aber nicht der Fall war, folgt aus einem Edict, das einige Monate später, nämlich am 9. September (C. C. M.) erschien. Es wurde nämlich hierin beschwerend erwähnt: dass einige Kaufleute die ihnen ertheilte Freiheit, Wolle zum Verlag der inländischen unvermögenden Fabrikanten zu erhandeln und an diese gegen leidlichen Profit wieder zu überlassen, zum augenscheinlichen Schaden der Woll- fabrikanten dergestalt missbrauchten, dass sie durch Diener und Lehrjungen die Wolle bei den vornehmsten Domänen-

vorweg kauften. Es wurde daher festgesetzt: dass den inländi- schen Kaufleuten nicht eher erlaubt sein solle, einige Wolle zu erhandeln, bis sie eine deutliche Specification der Wollarbeiter, sammt der Zahl der von einem jeden verlangten und auf ein Jahr lang benöthigten Stein Wolle mit der eigenhändigen Unterschrift der Fabrikanten vorgezeigt haben; aber auch dann

solle es ihnen nur erlaubt sein, diese Wolle auf den Märkten, aber nicht auf dem Lande selbst zu kaufen.

Jm Jahre 1718 brachten es endlich die Wollfabrikanten dahin, dass die bisher bestandene Freiheit der adligen Guts- besitzer und der Domänenpächter in dem Verkauf ihrer Wolle aufgehoben wurde. Den Anfang machte die Regierung mit den magdeburger Kreisen auf der rechten Seite der Elbe, und es wurde durch ein Edict vom 14. September (C. C. M.) befohlen: dass aus dem Jerichowschen und dem Luckenwaldeschen K reise gar keine dort gefallene Wolle adlige, Aemter- und Pün- delwolle bei Strafe der Confiscation aus dem Lande geführt werden solle. Als Grund zu diesem gänzlichen Verbot war angegeben: dass es den Wollfabrikanten im Lande an zwei- schüriger Wolle fast zu fehlen beginne, und dass in diesen beiden Kreisen ziemlich gute zweischürige Wolle gewonnen werde.

Für die anderen Theile des Landes erhielt sich noch die Freiheit der Bevorrechteten bis zur Wollschur im Jahre 1719, und am 16. März dieses Jahres (C. C. M.) erschien noch eine Verordnung über den Handel mit ausländischer Wolle im Lande. Aber in- einem Edict vom 24. Mai (C. C. M.) erfolgte ein allgemeines Ausfuhrverbot aller Wolle, auch der adligen Gutsbesitzer und Aemter, bei einem Thaler Strafe für jedes Pfund und bei Verlust der Wolle, der Pferde und der Wa- gen. Das Gesetz beruft sich auf die Beispiele, wie man diese Ausfuhr in Dänemark und im Kurfürstenthum Sachsen eben- falls gänzlich verboten habe, setzt aber doch hinzu: dass es nur so lange gelten solle, bis es durch ein anderweitiges Ge- setz wieder aufgehoben werde (was indessen erst nach 90 Jahren geschah). Den Juden, welche diesem Verbot entgegen bandeln würden, wird ausser der oben angegebenen Strafe noch mit einer Strafe am Leibe, ja sogar am Leben gedroht, und um die Ausführung gehörig controliren zu können, ist ange- ordnet: dass ein jeder adlige Gutsbesîitzer und ein jeder Do- mänenpächter sich von dem Käufer seiner Wolle ein glaub- würdiges Attest geben lassen und es dem Landrath über- schicken solle. Auch wurden die bisher im Verkauf ihrer Wolle trei gewesenen Personen verpflichtet, ihre Wolle auf die Märkte zu bringen, und sie durften sie nicht an Ort und Stelle verkaufen; auch wurde durch eine sogenannte Resolu- tion vom 10. August 1719 (C. C. M.) festgesetzt, dass kein Wollhändler anderswo als nur auf den Wollmärkten diese Waare einkaufen dürfe. Auf den Märkten behielt anfänglich die sonst ganz freie Wolle noch den Vorzug vor der soge- nannten Pündelwolle: dass es dem Besìitzer freistand, sie an Fabrikanten oder an Wollhändler zu verkaufen, da die Pündel- wolle nur an Fabrikanten verkauft werden durfte,

Durch eine Ordre vom 6. April 1720 (C. C. M.) wurde ein

Formular zu einer jährlichen Uebersicht bekannt gemacht,

welche bei der Regierung eingereicht werden sollte. Das For-

mular enthielt 9 Rubriken, nämlich:

1) Name des Dorfs und dessen Eigenthümers.

2) Wie viel ein- oder zweischürige Schäfereien vorhanden sind,

3) Wie viel Stein Wolle nach Abzug der Schäfer- und der Knechteantheile von jeder Schur gewonnen werden.

4) Name der Stadt, in welcher die Wolle gewogen und ver- kauft worden.

5) Name des Käufers der Wolle und dessen Profession.

6) Name der Stadt, wo der Käufer wohnt.

7) Datum des Wollzettels, und ob er vom Waagemeister und vom Käufer unterschrieben worden.

8) Wie viel Wolle im vergangenen Jahre in diesem Dorfe von jeder Schäferei, nach Abzug der Schäferantheile, ge- wonnen worden ist.

9) Was sonst noch bei dem Verkauf oder gegen dessen Richtigkeit erinnert werden könne.

Ob hierans eine genügende Uebersicht des Schafstandes

oder des wirklichen Wollgewinnstes im Lande hervorgegangen ist, hat nicht ausgemittelt werden können; es ist indessen nicht wahrscheinlich, da es s0 sehr gegen den Vortheil der Schäferei- besitzer war, den wirklichen Ertrag anzugeben, und da sie

überdies durch die ihnen entzogene Freiheit im Verkauf ihrer gewonnenen Wolle verstimmt sein mochten.

Schon am 1. December 1721 (C. C. M.) erschien ein geschürf-

tes Verbot der Wollausfuhr, worin die Fuhrleute mit lebens- länglicher Festungsstrafe und die Wollhändler mit Confiscation

ämtern und bei dem Adel besprächen und den Wollarbeitern

ihres ganzen Vermögens bedroht wurden; der Angeber einer

| Wollmarkte nach Berlin gebrachte Wolle

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überführt t des Gesetzes, deren der Angegebene ÜübDer! T on 500 Thaler erhalten und sein Name verschwiegen

verden.

(blen: dass alle schwarze, braune, graue und griese Schaf-

¿cke innerhalb Jahresfrist“ und dergleichen Schafe OLTAS S ; Jahren abgeschafft werden, auch dass die Schafe Da heer gezeichnet werden sollen. Die Einfuhr S A 4a vecklenburg und Lüneburg wurde verboten, » well 81e gar gro Wolle haben.« T odeburg auf der inken : : e aa Pollack hatte die Freiheit der adligen Guts- lsitzer und der Domänenpächter sich noch bis zum Jahre 1723 erhalten; unterm 27. Mai 1723 (C. C. ME.) L L lgemeine Ausfuhrverbot auch auf diese rovinzen M t d die Strafe auf 10 Thlr. für jedes Pfund ernont, a ek Befinden sogar mit dem Galgen gedroht, H 4 Durch ein Patent vom 18. September 1724 (C. C- M MUSOA len Kaufleuten und Wollhändlern erlaubt, auf den Ber iner Wollmärkten vleich dem Lagerhause und den Fabrikanten zu eder Zeit Wolle zu kaufen: weil jetzt A Ats A Y 8 nicht aus dem Lande führen dürften and sie also doch m inländische Fabrikanten kaufen könnten. oa d Nach einem Rescript an die pommersche L N 13, October 1724 (P. Q.) War es dort den R Roh E uf dem Lande für inländische F abrikanten RSTE G Ÿ ; Jurch ein allgemeines Gesetz vom 19. Apri | T M e urde aber den Juden aller Handel mit Wolle, se1Ds f B ) Bi untersagt und alle bisher an J uden ertheilten Ee nis8scheine vernichtet. Auch wurde den Kgulleglen händlern die ihnen im Jahre 1724 aus R hs enc E uo den Gründen ertheilte Erlaubniss zum An de Ta E | lem Berliner Wollmarkte wieder S a FN hause ( einer landesherrlichen Fabrik) s Cen A gelbst überlassen werden NÜSSC.« Die Wo E C | lente wurden weitläuftigen V ormalitäten unterworten, E ich die Fabrikanten bestrebten, die Wollvel n. Die Kaufleute mussten wie viel Wolle und

Seite der Elbe, in Halber-

sponnener,

| | | | |

sieht, wie sehr sich f . käufer ganz in ihre Hände zu O ua

| Magistratsatteste bel dem Einkau v OI Z0I8 0 L les fir welche Fabrikanten s1e kaufen durften; a Y a Ba Wolle durch andere Atteste beweisen , dass _SÌC P ge a Nas wirklich an dem Orte und an die Fabrikanten MEA A kauft hatten, wohin ihr erstes Attest lautete; S1e M E ausländische Wolle, mit welcher s1e hApgeeN e ebe A weil sie die bessere Wolle sonst wieder als aus Ge IS et N zugleich inländische mit, aus dem Lande schaflen S L weil dann durch die gröbere Wolle, welche M ‘2 im Aus- kauften, die inländischen Fabriken durch Ge c N ald. lande an Credit verlieren möchten etc. Wenn ein

7 - A 1 A A 0 ler fremde Wolle wieder aus dem Lande führen Von N icht öffnen und musste zuerst durch

durste er die Säcke gar nICNb ( d m L S ein ausländisches Attest bewelsen, dass die Wolle wirk

UTEA A alle és - MIL ausländische sei, und dann 1n jedem GAZeIneR Ae roe cinem Eide bekräftigen: dass die wieder auszu Q : er nicht inländische sei. Auch s0ogar ausländische Kaufleute, j

: l T, , A G ste des- Wolle nach der Frankfurter Messe brachten, A mal mit einem Eide bekräftigen: dass diese A4 T ausländische sei, und nur Adlige E U E Mad N

A a BILE ) ne Wolle hierher Z TK dern, die ihre eigen gewonnene Sa E A brachten, wurden von diesem Eide entbu : Us ss bei diesen strengen

Es ist wohl nicht anzunehmen, dass bel L Ge Anor 2 d bei dem grossen Interesse der Fabrikanten, Anordnungen un 8 H tecachleifon be- durch Nachforschung und Entdeckung di: (O L deutende Belohnungen zu erwerben, die es Lan ländischer Wolle nach dem Auslande noch bet1 G t B E seì, und man Kann daher die Acusserungen des BdICLS

24. Januar 1732 (C. C. M.), dass die Wolle Zu E L E Preise gestiegen sei, dass die Wo ollfabrikanten A in L länger bestehen könnten, und dass daran die heim ets Lies fabr der Wolle schuld sei, nur für em falsches Vorge E A Fabrikanten oder die wirkliche Preisstelgerung G he A des Verdrusses der Schäfereibesitzer über die Besc erer aug ihrer Freiheit im Verkauf der Wolle E A, A eatia diesen Zeiten glaubwürdige Angaben über E K s lich dass der gesperrten Provinzen, s0 ergäbe sìch wahrsc He y e in dieser Periode die Schafzucht sich verminder b dn dass die grossen Landwirthe ihre Auer Le N ieibigchält andern, der Sperre nicht unterworfenen Zwelg A E A mehr wendeten, als auf die Schafzucht, bel Wwe C aa J L 6 in die Hände einiger Personen gegeben WUtae, A

theil von der Regierung mit einer s0 L ORS N der Landwirthe unterstützt und begünstigt wurde.

ärkt bracht wurde als s0onst 1 : E fallig Anoh allen Zwischenhandel zerstört und alle Mittel- personen zwischen sich und den Wollverkäufern entfernt hatten,

Durch ein Edict vom 15. Mai 1722 (C. C. M.) wurde be- Sue

| | | lichen Wollfabrikanten drangen |

Einschränkung Dann war

und wenn die Fabrikantens

ich nur durch ihre eigene Concurrenz den Preis der Wolle Es sgcheint auch, dass diese natürlichen Folgen der trengen Gesetze die Schafzucht im Lande überhaupt noch er-

halten haben, welche wahrscheinlich immer er gesunken wäre, wenn nicht periodisch wiederkommende den Landwirthen zu diesem Wirthschaftszweige Lust und Muth

erhalten hätten.

höhere Preise

Auch unter den Fabrikanten der einen Provinz Segen die

andere entstand eine Eifersucht, und die märkischen Woll-

fabrikanten brachten es dahin, i Gesetze den Fabrikanten 1m Herzogthum Magdeburg ver boten

wurde: in der Kurmark durchaus nicht mehr Wolle anzukaufen, als sie zu ihrem Gewerbe nöthig hätten, genau nachweisen sollten.

dass in dem zuletzt angeführten

was sie mit ÁAttesten

Die Klage über den »täglich steigenden Preis der ien schen Wolle« wurde in einer Verordnung der kurmärkischen Kammer vom 17. Juni 1736 (C. C. M.) wiederholt , und man echob die Schuld davon nicht mehr auf die heimliche Ausfuhr, gondern ausdrücklich auf den »starken Wollmangel«, hir aber »auf das zeitherige grosse Schafsterben«; man erlau te daher die bis dahin verboten gewesene Einfubr und 7 E tung der mecklenburgischen Wolle. Statt aber den Pir aat besitzern durch irgend eine Erleichterung ihrer Beschrän E beim Verkauf oder bei den von ihnen zu beobachtenden OL- malitäten einen Antrieb zur Wiederherstellung und V ermehrung ihrer Schäfereien zu geben, schränkte man die Ea Ee heiten, die sie in dieser Hinsicht noch hatten, noch me ftr Es war bisher erlaubt gewesen , dass sie die Felle S ras selbst geschlachteten Schafen und von den gestorbenen S tis „über Frankfurt a. d. O.« ins Ausland verkaufen durften ; s Sollte aber von nun an nicht anders erlaubt sein, als t Ves Wolle davon abgeschoren War. Auch hatte man mos Aus e der sogenannten Pelladewolle bisher erlaubt, aber diese tatt nun bis auf weitere Verordnung ebenfalls verboten, l cite in den Provinzen, wo die Fabrikanten 81e gebrauchen wo R zu welchem Preise, ist nicht angegeben », und zu einem e ihm selbst bestimmten ge E erklärte gewiss Jeder

dabrikant, sie gebrauchen zu wollen. i E A Tuden von dem unvermeidlichen Die diese Einrichtungen zwischen den Wollerzeugern E den N L N fabrikanten hervorbringen mussten, Vortheil zu ziehen suchten, der Handel mit Wolle ihnen aber gänzlich Ee u legten mehrere von ihnen gelbst Wollfabriken an; aber die chris s auch hier bei der Regierung gegen diese Mitbewerber im Ankauf der ihnen e Ne nach ausschliesslich gehörenden Wolle und im Ver i R : abrikate durch, und es erging am 24. April und a “e D TC07 (La M6 M.) ein Gesetz, dass allen ee G Br | fabrikation irgend einer Art verbot » bei 3 Jahr SORgARI e | und Verstossung aus dem Lande mit Weib und Me | | Grund zu diesem harten Gesetz wird angegeben: d Hou liche Deputirte der deutschen und französischen W ollfabr1l en | hiesiger Residenz sich höchlich beschwert: dass _SÍe Fd N | Sussersten Verderb. und. Buin eine S. G: A: en müssen, dass die Juden sich In ihre SLMOSRATOE:: o! go | drungen, wollene Waaren zu fabriciren ee ADEG ¡os | Wollspinner und W'ollarbeiter durch allerlei gy C pr + RAKA an sich gelockt und dieselben, S1Ie Zw bestehlen ae MA von | hrer Wolle verfertigten Waaren bei ihnen um aga e | Versetzen » auch n0) E E Arbeit zu gehen, n0o ;trafbarer ise verleitet hätten.« 4 | Sr hierin erwähnten Diebstähle und V eruntreuungen | j | | | | |

s0 gehörten sie doch wohl als dass aber das eigent-

liche V erbrechen der Juden nur darin bestand, dass Ae Ewr lichen Fabrikanten höhere Wollpreise und niedrigere e preise fürchteten , ist wohl Klar, und die Regierung E a 2 | ganz in ihre Wünsche ein und verstiess auf einmal alle c e aus dem Gewerbe und E Y April die 1n Berlin und 1 ai die übrigen im ganzen Lande. : . 0 De Ádn âlle Zéridhenliändles und Mittelpersonen Zwi A den Landwirthen und Wollfabrikanten verdrängt L L die Wolle seltener und theurer wurde, s0 suchten n E Fabrikanten, die sich nicht auf einem Markte mit s0 vle js versehen konnten, um bis zum folgenden Markte E : sich damit zu helfen, dass sie selbst oder int re i A auf dem Lande Wolle einzukaufen suchten. A e A Sn verbot ihnen ein Edict vom 2. April 1738 Aue Y A durch dieses Verfahren die Zufuhr an Wolle nach E a vermindert, die Arbeit von den Wollarbeiter e pu L en! Landmann mit dem Gewicht betrogen und die Wolle ve

wirklich bewiesen werden konnten, 2 einzelne Verbrechen vor die Gerichtshöfe ;

j Wolle auf die | werde.

É es wohl nicht zu verwundern, wenn WenSer