1863 / 255 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die im Jahre 1736 noch bedingungsweise erlaubte Aus- fubr der Pellade- und Raufwolle wurde durch ein Edict vom 6. April 1740 (C. C. M.) gänzlich verboten: weil die inländi- schen Fabriken diese Wolle gar wohl gebrauchen könnten und deren Beibehaltung nöthig sei, indem das Schafsterben den Ge- winn an Wolle vermindere und die Pest in Ungarn die Zufuhr der polnischen und fremden Wolle verhinderez; es könne sich also leicht ein Mangel an Wolle im Lande äussern. Die Aus- fuhr der Pellade-, Rauf- und Gerberwolle wurde daher in der Kur- und Neumark, in Pommern, Magdeburg und Halberstadt gänzlich vorerst auf 3 Jahre verboten.

Es konnte nicht anders kommen, als dass sich die Schaf- zucht durch die erwähnten Anordnungen und Einrichtungen bedeutend vermindern musste, und dass dies geschah, geht daraus hervor: dass seit der Sperre in den Bekanntmachun- xen der Regierung so oft und immer wieder erneuert über Schafsterben geklagt wurde; da man doch in frübern Zeiten, als der Wollhandel noch frei war, diese Klage nirgends aus- gesprochen findet. Wohl mochten die Schätereibesitzer das Schafsterben zum Vorwande angegeben haben, warum ihre Schafsfheerden sich immer mehr verminderten; denn es stimmt gar wohl mit der damaligen Verwaltung überein, wenn man annimmt: dass die Besitzer grosser Schäfereten, deren Schaf- stand immer geringer wurde, von Staatswegen befragt worden sind, warum ibr Schafstand gegen sonst geringer geworden sei,

In Schlesien, das im Jahre 1742 eine preussische Provinz wurde, war bis dahin die Ausfuhr der Wolle erlaubt gewesen, und in dem Zolltarif vom 1. Juli 1739 ist der Ausfubrzoll der Wolle auf 12 Kr. für den Stein bestimmt; auch geht aus diesem Tarif hervor, dass der Handel mit Wolle dort den Inländern und den Ausländern erlaubt. war. Am 28. Mai 1742 (S. E.) wurde im Breslauer Departement befohlen: dass auf dem latten Lande keine Wolle, weder an Ausländer noch an Juden verkauft werden solle; blos den inländischen Fabrikanten wurde das Recht zugestanden, die Wolle unmittelbar von dem

|

Raufwolle und der bewollten Felle auf neue 3 Jahre hinans gesetzt und angeordnet, dass in den nächsten 8 Jahren kein Schaffelle auf den Dörfern niedergelegt, noch ausser den Meg, sen ausgeführt, sondern diese in die nächste Stadt geliefert, dort von den Accisebeamten ausgesondert und nur die unbe, wollten nach der Frankfurter Messe zum weiteren Verkauf mi einem ÁAttest des Magistrats und des Ácciseamts versendet wer, den sollten.

Man könnte zwar glauben, dass die Juden durch die stren. gen Gesetze von 1737 von dem Verkehr mit Wolle gänzlich abgeschreckt worden wären. Demohnerachtet wird in einen Edict vom 10. Januar 1752 (C. C. M.) angeführt: dass si? trotz dieser Verbote sich dennoch hin und wieder des Pachtenz der Wollspinnereien, eines nachtheiligen Wollhandels, auch Abbringung der bewollten Schaffelle angemaasst hätten, wodurch nicht allein die Fabriken, sondern auch das Publicum hin und wieder sehr gelitten, indem die Juden durch dergleichen wucherliche Handgriffe die Wolle und das Gespinnst ver. theuert, auch schlechtes Garn gekauft und damit die Wollay. beiter hintergangen hätten. Es wurde ihnen daher das Pachtey und Halten der Wollspinnereien und das Aufkaufen der in. ländischen Wolle, sowie des Garns gänzlich verboten.

In Schlesien erhielt s1ch ein fsreierer Verkehr mit der Wolle für die Landwirthe bis zum Jahre 1761. Man hatte dort nur die sogenannte Aufkäuterei fremder Kaufleute und inlän. discher Juden auf dem Lande selbst öfters verboten, im Jahre 1747 die sogenannte Sterblingswolle an Fabrikanten zu verkau. fen und von ihnen zu verarbeiten untersagt, im Jahre 1748 den Juden in Oberschlesien den Wollhandel nur bedingungs. weise und mit Einschränkungen gestattet, im Jabre 1750 zwei neue Wollmärkte in Ratibor angelegt und den Fabrikanten die ausschliessliche Erlaubniss zum Einkauf der Wolle auf dem Lande selbst ertheilt und den Zülzer und anderen Juden in Oberschlesien in demselben Jahre »vor der Hand, und bis die dortigen Fabriken in mehr Aufnahme kommen,« den Ankauf

Merinos und ganz veredelte

Schafe

Provinzen.

Halb

veredelte

Schafe

Unver- edelte Land-

schafe

253

Schafe über-

haupt

| Brandenburg ...

| Sachsen ..... AWestfalen..

Im Jahre 1818S.

16 553 20 801 37 900 60 794 171 798 175 047

Ostpreussen. ....... Westpreussen ...... Voben t. 2. On. epa edes randénburg ....... Nee. L eeres Ps En r io) e] 204 696 Westfalen 16925 enland 5 089

eee ooo.

53 892 45 525 172 264 173 866 601 705 1,029 076 9395 401 33 830 32 764

357 498 399 247 680 125 805 916 873 987 614 894 622 258 304 767 512 104

427 943 425 573 890 289 1.040 576 1.647 490 1.819 017 1.462 355 399 122 549 957

Summe. 759 203

2,728 323

5.130 796

8.618 322

Im Jahre 1819.

18 478 24 784 43 369 75 914 192 702 188 767 22 154 16: 777 6 603

(stpreussen., Es | Westpreussen .…, O 14 oe Pommern eh

RRIIeSIen ¿iv

o...

| Rheinland

59 463 54 886 202 352 210 164 672 416 1.066 890 631 507 38 993 39 159

D ITE 414 725 687 914 814 270 854 167 599 882 649 216 328 561 528 9395

455 058 494 395 933 635 1.100 348 1.719 285 1.855 539 1.552 877 383 891 570 693

839 548

Summe, ,

2.971 386

5.294 787

9,065 721

selbe wie im Jahre 1816 für die Provinzen Sachsen, Schlesien, Brandenburg, Pommern, Posen und Rheinland; Westpreussen aber hat Westfalen nicht blos eingeholt, sondern ist sogar in Hinsicht auf die Zahl der Schafe im Allgemeinen und auf de- ren Veredlung dieser Provinz vorgekommen. Den Beschluss in dieser Rangordnung macht. wieder Ostpreussen, obgleich es mehr veredelte Schafe hatte als das Rheinland.

Die Zahl der Schafe im ganzen Staate hat sich in diesem dreijährigen Zeitraume um 872777 Stück (um 105 % der Summe vom Jahre 1816) vermehrt; dies macht auf die []Meile 173 Stück; die Zahl der Menschen hatte sich in derselben Zeit um 643 832 (etwas über 65 % der Summe von 1816), also für die []Meile um 127 vermehrt.

Die Vermehrung der Schafe trifft aber in weit höherem Maasse die veredelten, deren Mehrzahl gegen 1816 allein 734 948 oder 205 % betrug, da die Vermehrung der unveredelten Schafe sich nur auf 137 829 oder etwas über 25 % belief.

Die Vermehrung der Schafe im Allgemeinen war verhält- nissmässìg am stärksten in Westpreussen, wo sie 255 % der früheren Zahl betrüg; hierauf folgt die Provinz Posen mit 17#§, Rheinland mit etwas über 17, Ostpreussen mit 17, Westfalen mit 11%, Pommern mit beinabe 11, Sachsen mit 8%, Schlesien mit 64 %, und in der Provinz Brandenburg war sie am gering- sten, indem sie hier nur wenig über 6 % betrug.

In dem Verhältniss der veredelten Schafe zu den unver- edelten war Schlesien schon im Jahre 1816 und auch im Jahre 1819 am weitesten; denn obgleich in Sachsen die Zahl der veredelten Schafe im Verhältniss zu der Bodenfläche grösser war als in Schlesien, so war doch die Zahl der veredelten Schafe im Verhältniss zu den unveredelten in Schlesien grösser als dort. Es sind hierbei Merinos, ganz und halb veredelte zusammengezählt, da man überhaupt nicht mit Gewissheit dar- auf bauen kann, dass bei der Classificirung der Schafe überall nach gleichen Grundsätzen verfahren worden sei; indem wohl manche Heerde, die von dem einen Beamten in die erste Classe gesetzt wurde, von einem anderen in die zweite gesetzt worden

V erhältniss des Schafstandes gegen den Flächeninhalt der Provinzen nach []Meilen und nach dem Zustande der Ver- | edlung im Jahre 1819.

wäre.

In Schlesien hatte die Vermehrung der Schafe mit der | Vermehrung der Menschen gleichen Schritt gehalten, und in U . 008 Sárd] | Ostpreussen hatten sich die Schate nur um eine Kleinigkeit

Ce R R stärker vermehrt als die Menschenzahl; in allen übrigen Pro- handenen Schafen f vinzen aber war die Vermehrung der Schafe in einem stärke-

Schäfereibesitzer zu kaufen. Dieser Anordnung lag unstreitig blos ein Finanzinteresse zum Grunde; denn es wurde befohlen, dass alle nicht unmittelbar auf dem Lande an inländische Fabrikanten verkaufte Wolle nach accisbaren Städten ge- bracht, dort verkauft und, wenn sie aus dem Lande ging, ge-

der Wolle auf den Wollmärkten, jedoch nur in Oberschlesien erlaubt. Im Jabre 1755 schien sich die dortige Cameralver- waltung schon zu einer grösseren Einschränkung der Land. wirthe hinzuneigen; denn es wurde durch ein Circular an die Stenerräthe des Glogauer Departements vom 15. Juli (S. E.)

Auf einer [J]Meile waren

Flächen-

hörig verzollt werden solle. Dasselbe wurde am 31. März 1744 (S. E.) auch für Oberschlesien befohlen.

In Pommern war durch eine Verordnung vom 18. Januar 1743 (P. Q.) die Ausfuhr der bewollten Schaffelle ebenfalls verboten worden; am 21. November desselben Jahres wurde in- dessen nachgegeben, dass diese Ausfuhr auf Regierungspässe erlaubt sein solle.

In einem ‘Edict vom 14. April 1743 (C. C. M.) wird den Wollhändlern Schuld gegeben, dass sie viel inländische Wolle aufkauften und unter dem Vorwande, dass es ausländische sei, aus dem Lande brächten. Es soll daher den Wollhändern, die mit ausländischer Wolle zum auswärtigen Absatz handeln, der Ankauf Jer inländischen Wolle ganz untersagt sein; auch werden die kleineren Wollfabrikanten gegen die grösseren vermeintlich in Schutz genommen, indem die letzteren beschuldigt werden, dass sie die Wolle auf dem platten Lande einhandelten und sie den ärmeren Fabrikanten wegkauften oder ihnen wenigstens den Preis vertheuerten. Um diesem Uebel zu steuern, soI] diesen reicheren Fabrikanten nur dann erlaubt sein, Wolle zum Wiederverkauf einzuhandeln, wenn sie beweisen, dass sie Kklei- nere Fabrikanten mit Wolle versorgen und ihre Waaren zur Bezahlung annehmen; ferner, wenn sie auf ein gerichtliches Zeugniss für andere Fabrikanten Wolle in Commission kaufen ; wenn sie den groben Abgang der Wolle, den sie nicht selbst gebrauchen können, an andere Fabrikanten verkaufen, und wenn sie den armen Wollarbeitern die Wolle auf Credit geben. In keinem Falle aber sollen sie die Wolle auf dem Lande selbst, sondern nur auf den Wollmärkten einkaufen.

Da die Ausfuhr der Schaffelle, wenn die Wolle abgenom- men war, über Frankfurt a, d. O. noch erlaubt blieb, s0 hatten viele Landwirthe es nicht s0 genau genommen und unter die abgeschorenen Felle auch ungeschorene gemischt, und dieser mittelbare Ausfuhrhandel mit Wolle scheint sehr bedeutend ge- worden zu sein. Die in Frankfurt etablirte Messcommercien- Commission berichtete, dass bei der Frühjahrsmesse 1744 we- gen der grossen Menge Schaffelle, die aus der Kur- und Neu- mark und aus Pommern dahin gebracht würden, alle Visitatoren nicht vermögend wären, die untermischten ungeschorenen Felle von den geschorenen auszuscheiden, wenn nicht der ganze Fellhandel, der- doch ein dem Lande so einträgliches Commeércium sei, dadurch aufgehoben und gestört werden solle. Es wurde also durch ein Patent vom 11. April 1744 (C. C. M.) »bei dem noch anhaltenden Wollmangel« das im Jahre 1740 auf 3 Jahre festgesetzte Ausfuhryerbot der Pellade- und

und durch ein gleiches an die Steuerräthe des Breslauer De- partements vom 4. September (S. E.) die alte Bestimmung des Tuchreglements von 1718, worin die Ausfuhr der schlesì- schen Wolle ins Ausland zu bestimmten vierteljährlichen Ter- minen frei gegeben war, aufgehoben, und durch ein Circular vom: 9. . August 1755 (S. E.) wurde. die, Ausfuhr der Woll, nach Sachsen bei Strafe der Confiscation von Wolle Pferden und Wagen verboten. Indessen geht doch aus zwä Circularen vom 8. Januar und vom 17. Juni 1756 (S. E.) hervor, dass der Verkauf der Wolle ins Ausland noch nicht bestimmt und allgemein verboten war. Das erste Circular, welches die Einführung einschüriger Schäfereien statt der bisher zweischü- rigen empfiehlt und die Milcherei der Schafe, wie sie 1n der Mark gebräuchlich sei, als vortheilhaft darstellt, enthält den in der damaligen Gesetzgebung seltsam und fremdartig auffallenden Grund, dass man durch den geminderten Zuwachs der zwet schürigen Wolle einen höheren Preis der Wolle über- haupt desto eher effectuiren könne. In dem zweiten Circular wird den städtischen Kaufleuten erlaubt, auf inländischen Woll- märkten Wolle zum in- und ausländischen Handel kaufen und sie gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren zu jeder Zeit aus dem Lande ausführen zu können. Den inländischen Kauf- leuten wurde durch ein Circular vom 18. October 1759 (S. E.) nur erlaubt, auf den Wollmärkten nach Ablauf der ersten drei Tage Wolle einzukaufen.

Durch ein Circular vom 20. September 1760 (S. E.) wurde bestimmt, » dass bis zur näheren Verfügung der Einkauf und Handel mit schlesischer Wolle zum Wiederverkauf gänzlich aufhören solle«; dem einzelnen Grundbesîtzer blieb aber die Freiheit, seine Wolle nach dem Auslande zu schicken. Diese Erlaubniss konnte aber solchen Schäferecibesitzern, die entfernt von der Grenze wohnten, wenig nützen, und wenn die Fabri- kanten im Lande selbst, die durch den damals herrschenden Krieg hier und da auch gelitten haben moehten, ibnen die Wolle nicht abkaufsten, s0 kamen sie in Verlegenheit, da kein anderer Käufer sich mit dieser Waare betfassen durfte. Die Folgen davon gehen aus einem merkwürdigen Circular vom 27. November 1760 (S. E.) hervor, worin gesagt wird: man habe missfällig vernommen, dass verschiedene Grundherrschaf- ten die Wolle von etlichen Schuren unverkauft liegen lassen, damit sie einen noch höheren Preis, als. der gegenwärtige ist, dafür erhalten mögen, Da nun die Wolle schon mebr als ZzWwel- mal s0 viel gelte, als sie bei einem Mittelpreise zu gelten pflege, s0 wird befohlen: dass sowohl Gemeinen als Grund-

inhalt in

also Schafe

gehörten zur

Provinzen.

geogra- phischen

J] Mln.

Ver- edelte

unver- edelte

über-F 1. 2. haupt

Classe

Classe

D De

Classe

U 171 456 504 1 70 E TAN 1 985 152 S7

702,77 465,95 538,44 567,40 739,48 727,03 40D, 33 364,341 480,32

[Ostpreussen Mi [Westpreussen. a 4s Pommern .….. [Brandenburg . [Schlesien ,.,.. ISachsen

I estfalen [Rheinland is La

T E

Do 890 1278 1 436 1-150 825 1/426 902 FETOI

648 1 061 1 734 1 940 2 329 2 592 3 410 1 054 1 188

40 50 46 69

1

102 175 41 11

131

21T 191 112 2391 D 407 100

62

323

829 | 1 | 839 | 737 | 740 | 497

418 | 85G | 927 |

| | Im Ganzen

756

5 040,73

Werhältniss des Schafstandes gegen die vorhandene Menschen- fahl und gegen die Bodenfläche nach preussischen Morgen

1 042

im Jahre 1819.

Menschen- zahl mit Provinzen.

Jahre 1819

1.005 543 633 077 883 972

Stpreussen. ,,,, estpreussen , e ien 2, Brandenburg ., jDchlesien achsen ... estfalen . Rheinland

1.335 160 2.061 589 1.259 221 1.094 419 1.978 519

Militär im |Menschen

729 834|-

Aut 100 vorhan- dene

kamen Schafe

45 78 106 151 129 90 123 39 29

1 798

Die Provinz enthielt an

92

Ppreuss. Morgen

15.072 669 10.013 382 11.541 609 42.107 LAU 15.891 610 15.624 054

9,785 159

7.829 113 10.322 077

328

Aut e1n Schaf kamen preus- sische

Morgen

331 207 125 11 9% 85 6 205 18-7

580 |

Im Ganzen | 10.981 334

H Die Rangordnung der Provinzen in Hinsicht auf die Menge Schafe und auf den Stand ihrer Veredlung bleibt die-

L

F

83

108.296 789

113

ren Verhältniss vorgeschritten, als die ebenfalls bedeutende Vermehrung der Menschen in diesem Zeitraume, und wenn im Jahre 1816 däs günstigste Verhältniss der Schafe zu der Mor- genzahl 6% und das ungünstigste 385 Morgen war, so hatte sich das erste zu 6} und das letzte zu 33% Morgen für die Ernäh- rung eines Schatfes verbessert.

Zahl der Schafe im ganzen preussischen Staate

1820—1822.

Schafe

Üüber-

Halb- veredelte

Schafe

Unver- edelte Land-

schafe

Merinos

und ganz

veredelte Schafe

Provinzen. haupt

Im Jahre 1820.

66 962 60 491 224 077 233 850 707 798 1.094 073 656 698 39 212 36 9517

477 025 496 609 981 470 1.152 854 1.771 153 | 1.874 969 | 1.605 625 414 199 569 623

390 068 404 615 709 510 829 454 857 1291 987 9514 659 863 356 329 526 961

19995 31 503 47 883 89 550 206 226 193 382 289 104 18 658 6 145

Ostpreussen Westpreussen .. POSeD ite 2, Pommern is s Brandenbürg@: Schleslen Bac E V esalen Rheinland

e...

902 446/3.119 638/5.321 443} 9.343 527

SUIRME

Tm J ahre 1821.

23 999 31 497 56 149 111 697 228 718 213 700 291 052 18 693 6 003

451 441 520 487 1,044 157 1.186 268 1.809 512 1.892 938 1.691 442 413 448 995 768

366 586 419 072 707 331 800 4595 839 263 561 315 668 722 363 043 546 208

60 356 69 918 280 677 274 116 741 531 1.117 923 731 668 31 712 43 557

OSIPTEUSSEN „es Weestpreussen M OSCD eiae aleid POmMern ¡x 24, Brandenburg ..... SCUIeSIeN SACNEGD icn Westflen.. Rheinland

8-902. 0.

Summe, ..,. | 981 508/3.351 958/5.271 995| 9.605 461

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