1863 / 255 p. 16 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Y, Klima.

A. Temperatur. B. Niederschläge.

YI, Bodenbeschafsenheit.

A. In geognostischer Hinsicht. B. In agronomischer Hinsicht.

Zweiter Abschnitt.

Wie Staatsbehörden und die Ein=-

theilung des Staatsgebietes.

I, Die obersten Staatsbehörden.

l. Das Ministerium der auswärtigen

Angelegenheiten. Das Finanzministerium.

Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medicinal- An-

gelegenheiten.

Das Ministerium für Handel, Ge-

werbe und öffentliche Arbeiten. Das Ministerium des Innern. Das Ministerium der Justiz. Das Kriegsministerium.

Das Ministerium für landwirth-

schaftliche Angelegenheiten. Das Marineministerium.

Das Ministerium des Königlichen

Hauses.

IT. Haupteintheilung des Staatsgebiets in Provinzen und Regierungsbezirke.

Die Provinz Preussen.

Die Provinz Brandenburg, Die Provinz Pommern.

Die Provinz Schlesien.

Die Provinz Posen.

Die Provinz Sachsen.

Die Provinz W estfalen.

Die Rheinprovinz.

Die hohenzollerschen Lande. Das Jadegebiet.

TTI. Die Provinzial- und Bezirksbelörden |

der allgemeinen Landesverwaltung. Oberpräsidenten.'

Provinzialverwaltung der geistlichen,

Unterrichts- und Medicinal- Ange-

legenheiten. Die Bezirksregierungen.

Behörden der indirecten Steuerver- |

waltung.

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3. Die Confessionsverhältnisse.

4, Der Familienstand. Die Civil- “und Militärbevölkerung.

5. Die Sprache und Nationalität.

B. Relative Bevölkerung.

II. Bewegung der Bevölkerung.

A. Geburten. 1. Die Zahl der Geborenen. 2, Die Geburten nach dem Fami- lienstand. Sterbefälle. 1. Zahl und Geschlecht der Ge- storbenen. Die Fruchtbarkeit- und Sterb- lichkeitzifter. Das Alter der Gestorbenen. Die Kindersterblichkeit. Die Haupt - Todesursachen. C. Trauungen. D. Ein- und Auswanderungen 1860.

ITL. Resultate aus Stand und Bewegung

der Bevölkerung.

A. Das Anwachsen der Bevölkerung

von 1816 bis 1858 überhaupt.

B. Das Anwachsen der Bevölkerung

in städtischen und in ländlichen

W ohnsitzen.

Das Anwachsen nach Confess10nS- verhältnissen

l. in absoluten Zahlen,

2, in relativen Zahlen.

D. Bilanz der Bevölkerung (zwischen

1855 und 1858).

Fünfter Abschnuitt. Das Grundeigenthum, I. Natürliche Verschiedenheiten des Grundeigenthums. A. Fläche des cultivirten Bodens.

B. Fläche des uncultivirten Bodens und gesammter Flächeninhalt.

I. Die politische und sociale Verschie- | denheit des Grundeigenthums.

|

A. Grundeigenthum der Krone.

B. Domänen und Forsten des Staates.

C. Corporativer Besitz.

D. Standesherrschaften und ähnlich bevorrechtigter Grundbesitz.

\

Behörden für landwirthschaftliche Re- |

gulirungs- Angelegenheiten. Ständische Angelegenheiten.

Abweichende Organisatión von Pro- |

|

. . .. e A « . | vinzialbehörden und Eintheilung des | Staatsgebiets für besondere Staats-

zwecke.

| |

f l. Die von der ersten, zweiten und |

. fünften Abtheilung des Handels- | ministeriums ressortirenden Pro- |

vinzialbehörden. Die Provinzialbehörden für die Mi-

litärökonomie und die militärische |

Eintheilung des Staatsgebiets. Die Justizbehörden und die Ein- theilung für die Rechtspflege.

Die Eintheilung für die Wahlen zur |

allgemeinen Landesvertretung.

Dritter Abschnitt. Die Wohnplätze.

j j j j |

Zahl und Eigenschast der W ohnplätze

nach der Zählung vom 3. December

1858.

Vertheilung der Wohnplätze auf die Fläche.

V erzeichniss der Städte.

Vierter Abschnitt. Die Bevölkerung.

Stand der Bevölkerung.

A. Absolute Bevölkerung. 1. Die Zahl der Bevölkerung. 2. Das Alter und Geschlecht.

TIT. Die Gebäude.

j j j f j | | j j

IV. Die Zertheilung des Grundeigen-

1. Mediatisirte Reichsherrschaf- ten.

2. Früher nicht reichsunmittel- barer, aber befestigter Grund- besitz, welcher zu einem erb- lichen Sitz im Herrenhause be- rechtigt.

Rittergüter und ihnen gleichstehen-

des Grundeigenthum. |

Das städtische Grundeigenthum.

Rusticalbesîitz ohne ständische V or-

rechte

l. in den östlichen Provinzen,

2, im den westlichen Provinzen.

A. Anzahl und Charakteristik der Ge- bäude 1858. Vertheilung der Gebäude auf die Gattungen der Wohnplätze 1858. Abbruch und Neubau der Gebäude. Bauart der Häuser im Jahre 1860. 1. Provinz Preussen. A » Posen. ; » Pommern. » Brandenburg. » Schlesien. : » Sachsen. ; » W e estfalen. 8. Rheinprovinz. Zählung der Gebäude nach ihrer Bauart 1816. Die Vermehrung der Gebäude seit 1816. i l. Die öffentlichen Gebäude. 2. Die Priyatgebäude. F, Flächenbebauung. G. Häuserbewohnung.

thums. A. Stand der Parzellirung im Jahre |

in absoluten Zahlen, in relativen Zahlen. Stand der Parzellirung in (j städtischen und ländlichen Fel marken. Bewegung der Parzellirung 1. in Beziehung auf die Fläche 2. in socialer RLSIAL T, : Werth der landwirthschaftlich, Besitzungen. | 1. Angebotspreise. Taxwerthe in Sehlesien. Geschätzte Gutswerthe in d, Provinz Sachsen. Ô Kaufpreise im Regierungsbezjjy K oblenz. :

V. Die Belastung und Entlastung d Grundeigenthums. A. Regulirungen , Gemeinheitstheilungen.

1. Regulirungen.

2. Ablösungen.

3. Gemeinheitstheilungen. Ablösungen der Geldrenten und

Staat.

l. Renten, deren Empfang nich dem Domänenfiscus zusteht,

2, Domänenrenten.

Belastung des Grundeigenthuns

mit Schulden.

l. Pfandbriefschulden des länd. lichen Grundbesitzes. a. Höhe der Pfandbriefschuld,

briefen.

ten. d. Neueste Operationen der Creditinstitute.

meinen.

a. Rittergüter.

b. Städtischer Grundbesitz, c. Bäuerliclier Grundhbesitz,

|VI. Der Besitzwechsel.

Sechster Abschnitt.

Die Landwirthsehaft.

I. Allgemeines über die Bodenverhält- nISsSEC. A. Die pflanzentragende Fläche im preussischen Staate. B. Die Benutzung der pflanzentra- genden Fläche. C. Die Ackererden. l. Provinz Preussen, di » Posen. 2 Pommern. Brandenburg. Schlesien. Sachsen. 7. » Weestfalen. 8. Rheinland. 9, Uebersicht der Fruchtbarkeit,

Feldbau.

Die dem Feldbau gewidmete Fläche, Feldsysteme. 1, Emnmwirkung des Klimas auf die Landwirthschaft. 2. Fruchtwechsel. Arbeitskräfte. Landwirthschaftliche Maschinen, Bearbeitung und V erbesserung des Bodens. Düngung des Bodens. Aussaat und Anbauverhältnisse. H. Ernteergebnisse. IITL. Garten-, Obst- und Weinbau, Sei denzucht. A. Die dem Garten-, Obst- und Wein- bau gewidmete Fläche. B. Gewächse und Anbaumethoden.

C. Die Obst- und Weinernte. D. Die Seidenzucht.

IV. Wiesen und Weiden. A. Die Wiesen- und Weidefläche.

1858

B. Bearbeitung der Wiesen.

Ablösungen u

deren Erleichterung durch def

b. Eintragungen von Pfand. }

c. Löschungen von Pfandhrie. E

Hypothekenschuld im Allee.

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gein würde, zu verhüten, findet die Handelskammer in dem Festhalten an den Stipulationen des Handelsvertrages den zoll- verbündeten Staaten gegenüber... Schmerzlich wird empfunden, dass die harten Bestimmungen des Art. 14 des Code Civil, «owie die für die diesseitigen Unterthanen aus dem kaiserlichen Decrete vom September -1807 sich ergebenden nachtheiligen Folgen keine Veränderung durch den Handelsvertrag erfahren, und dass keine Bestimmungen in Betreff der Zulassung deut- ¿cher Actiengesellschaften zur Klage vor den französischen Gerichten darin Aufnahme gefunden haben. Hinsichtlich der beiden ersten Punkte steht der Beseitigung zwar die Verschie- denheit des in Deutschland geltenden Rechts entgegen; indess wird geglaubt, dass bis zum Inslebentreten des \ ertrages am 1. Januar 1866 noch Zeit genug zu Unterhandlungen 18t, und einer Separatconvention zwischen Preussen und Frankreich, wie sie von Baden und Luxemburg bereits früher abgeschlossen wurde, wenig Schwierigkeiten im Wege stehen. Die einzelnen Tarifsätze des Vertrages haben vielfach zu Klagen Veran- lassung gegeben , welche bedauern lassen , dass den Handels- kammern vor dem Abschluss keine Gelegenheit geboten wurde, von den einzelnen Tarifveränderungen Kenntniss zu nehmen und ibre Bedenken der königl. Staatsregierung rechtzeitig dar-

Aa zuiegen.

11. Die Einführung des metrischen Maass - und Ge- wichts -Systems.

Memel. In dem von uns geforderten Gutachten über Einführung eines einheitlichen Maasses und Gewichtes für ganz Deutscbland haben wir uns für das metrische System erklärt, welches die grösste territoriale Ausdehnung gewonnen hat, in der einfachsten Beziehung zum Zollpfund steht und Wes gen Seiner praktischen Eintheilung Schon längst bei vielen Gewerben benutzt wird. Auch beim Gewichtssystem geben Wl der Decimáleintheilung den Vorzug.

Danzig. In dem eingeforderten Gutachten über Einfüh- rung gleichen Maasses und Gewichtes in den deutschen Bundesstaaten haben wir uns den Anschauungen der Denkschrift der Fachcommission des deutschen Bundestages angeschlossen ; obwohl wir die anfangs für alle Betheiligten eintretenden Inconvenienzen nicht verkennen , glauben wir doch, dass dieselben den grossen Vortheilen einer solchen Einführung gegenüber nicht ins Gewicht fallen dürfen.

Thorn. Die Handelskammer schliesst sich den Vorschlä- gen vollständig an, welche die von der deutschen Bundes- versammlung im Jahre 1860 einberufene Commiss10n von Fachmännern wegen Einführung gleichen Maasses und Ge- wichtes in den deutschen Bundesstaaten gemacht hat.

Posen. Bei Begutachtuúg der uns zugegangenen V'or- lagen in Betreff eines einheitlichen Gewichts- und Maass- systems für das deutsche Bundesgebiet haben Wir dasjenige als das zweckmässigste empfohlen, welches für das Längen- niaass dén badiséhen Puss und für das Gewicht das Zoll- pfund als Einheit aufstellt, und Zwar neben einer strengen Zehntheilung mit ausgedehnten Unterabtheilungen unter überall volksthümlichen Benennungen. Der badische F uss, gleich - des französischen Meter, und das Zollpfund, gleich 5 Kilogramm, lassen die bequemsten Reductionen fremdländischer Rechnungs- arten Zu.

Berlin. Die erfolgreichen Schritte wegen Einführung glei- chen Maasses und Gewichts in den deutschen Bundesstaaten Scheinen in letztet Zeit ins Stocken gerathen zu sein. „Da eine s0 vortreffliche Vorarbeit wie die der Frankfurter Fach- commission vorliegt, der auch alle preussischen Handelscorpo- rationen Beifall zollen, s0 dürfte die Ausführung wohl keinen erheblichen Schwierigkeiten begegnen. |

Breslau. Die Verhandlungen wegen Einführung glel- chen Maasses und Gewichtes in den deutschen Bundesstaaten scheinen bei der gegenwärtigen Lage der Dinge vom Abschluss noch weit entfernt zu sein.

Gleiwitz. In Betreff der Einführung gleichen Maasses und Gewichtes in den Bundesstaaten stimmt die Handelskam- mer in der Hauptsache den Vorschlägen der Bundestags-Com- miss1on Zu,

Magdeburg. In ibrem Gutachten haben sich die Ael- testen der Kaufmannschaft für Einführung des Meters mit consequenter Decimaltheilung als Längeneinheit ausgesprochen. Da eine allseitige Annahme nicht früher zu erreichen sein wird, s0 evscheint die Reconstruirung des am 31. December 1865 ablaufenden Zollvereinsvertrages als der geeignetste Zeit-

punkt dazu.

Wenn bis dahin noch keine gemeinsame Lagn- desvertretung bei der deutschen Centralbehörde besteht, s0 wird es Aufgabe Preussens sein, aus der Annahme des Meters und der Mark (# Fx) als Münzeinheit eine unumgängliche Be- dingung für die Reconstituirung des Zollvereins zu machen.

Halle. Die Handelskammer hat sich im Einverständniss mit dem Brix’schen Vorschlage in Betreff des Decimalsystems für Maasse und Gewichte für den nassauischen Fuss von F Meter mit reiner Decimaleintheilung als Längeneinheit und als Grund- lage für alle Längen und Kubikmaasse entschieden , weil da- durch die rationellste Vermittlung zwischen dem gebräuchlichen und praktisch brauchbarsten Fussmaasse und dem Metermaasse erzielt wird. Das Decimalsystem muss dann aber auch für Münzen eingeführt und als Einheit etwa die Mark zu 5 Æz an- genommen werden.

Münster. Die Handelskammer hat sich für Einführung des Decimalsystems bei den Maassen und Gewichten ausge- sprochen und namentlich hervorgehoben, dass als Einheit des Längenmaasses der Meter und nicht etwa der englische oder badische Fuss zu Grunde gelegt werde.

Altena. Der lebhafte Nationalwunsch für Einheit in Münze, Maass und Gewicht ist so sehr begründet, dass die Handelskammer nicht für nöthig erachtet, Ihrem Specialgutachten noch etwas beizufügen.

Iserlohn. Hinsichtlich der Maasseintheilung hat sich die Handelskammer in ihrem gutachtlichen Bericht an die könig- liche Regierung vom 13. Mai für Einführung des Meters mit consequenter Decimaltheilung ausgesprochen.

Hagen. Die Einführung eines einheitlichen Münz -, Maass- und Gewichtssystems gemäss den Beschlüssen des ersten deutschen Handelstages würde dem deutschen Handels- stande grosse Erleichterungen gewähren.

Düsseldorf. Die Handelskammer hat sich in ihrem desfallsigen Gutachten für Annahme des metrischen und De- cimalsystems aus folgenden Gründen ausgesprochen. Es 1st in einigen Theilen Deutschlands bei Handwerkern, Gewerbe- treibenden und Technikern bereits eingeführt und von allen Versammlungen der Fachmänner u. s. w. fast einstimmig empfohlen. Es schliesst sich möglichst nahe dem System der für unseren Verkehr bedeutsamen Nachbarländer, wie Frank- reich, Holland und Belgien, an. Es verspricht durch seine ein- fache und fassliche Eintheilung bald volksthümlich zu werden. Gegen Annahme des englischen Fusses spricht, dass er in einem irrationalen Verhältniss sowohl zum metrischen System als zu den in allen deutschen Staaten gebräuchlichen Maassen steht und der decimalen Theilung entbehrt; die englischen Flächen- und Hohlmaasse stehen nicht einmal in einfacher Beziehung zum englischen Fuss als dem Grundmaass. Uebrigens wer- den die Stimmen aller englischen Fachmänner für Einführung des metrischen Systemes laut. Das auf den badischen Fuss von 0,3 Meter Länge gegründete Brix'sche System ist bei Seiner decimalen Eintheilung in 10 Zoll und 10 Linien zwar schätzenswerth, hat aber den Nachtheil, dass der Fuss über- haupt als Maasseinheit zu klein und der Zoll als Unterabthei- lung für den praktischen Gebrauch zu gross ist. Auch sind die daran geknüpften übrigen Maassverhältnisse zu manng- faltig und complicirt und leiden an dem Fehler, sich an be- reits Bestehendes zu ängstlich anknüpfen zu wollen, ohne da- durch doch einem Staate das Beibehalten seiner Maasse zu ge- Statten. Demnach werden die von der Frankfurter Commission vorgeschlagenen Maasse und Gewichte empfohlen. Bei der An- nahme des Liters als Hohlmaass dürfte das von Brix in Vor- schlag gebrachte, mit einem Handgrifte versehene Streichholz zur Vermeidung von Malversationen, welche durch die Füh- rung des Holzes beim Abstreichen des Schefels u. s. w. häufig vorkommen, vortheilhaft sein. Gegen den Vorschlag der Frank- furter Commission übrigens, die bisherige Unterabtheilung des Zollpfundes in 30 M. vorläufig noch beizubehalten, wird das auf das metrische System begründete Zollpfund = # Kilo mit Eintheilung in 10 Unzen oder Quentchen zu 10 Cent zur gleich- zeitigen Einführung vorgeschlagen. Dabei dürfte sich, um dem Kleinhandel die bereits durch Einführung des jetzigen Systems gehabten Kosten nicht noch einmal aufzubürden, ein unentgelt- licher Umtausch des Kleingewichts von 30 #. gegen das neue hunderttheilige empfehlen. Der Zeitpunkt der Einführung dieser Maasse und Gewichte dürfte am besten mit der Erneuerung des Zollvereins im Jahre 1865/6 zusammenfallen, was zugleich auch als Mittel dienen könnte, den Zutritt der übrigen deutschen Staaten zum Zollverbande zu befördern.

Duisburg. Die Handelskammer hat sich entschieden A Annahme des Decimalsystems ausgesprochen und my 57 ME mit den Beschlüssen des ersten deutschen Handelstages in ele

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