1863 / 269 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, so wie die Zinsen des Reserve-

selbst, in die Betriebskasse.

Erneuerungs-Fonds.

Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch ein Erneuerungs-

gebildet , welcher bestimmt i} zur Bestreitung der Kosten der Er-

neuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn, mit Einschluß der Weichen, so wie der Erneuerung der Loco- motiven nebst Tendern undder Wagen aller Art.

Qu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu renen:

1) Bei Locomotiven und Tendern, die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel - Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbehälter und Bremsen,

2) Bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Junern ganzer Coupées.

Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs- Fonds zu bestreiten , wenn sie durh Abnußzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den Bau-Unternehmern , Lieferanten u. #. w. zur Last fallen.

Dem Erneuerungs-Fonds werden überwiesen:

a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibende Rest des Bau- und Betricbskapitals,

b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel,

c) ein Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen / der nach Prozentsäßen von dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der Locomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist.

Diese Prozentsäge normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf zu fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesehten Staatsbehörde.

So lange der Erneuerungs-Fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die unter b. benannten Einnahmen, so wie die Zinsen des Erneuerungs-

selbst, in die Betriebskasse.

V. +8, Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die bestehenden und noch zu erlassenden Geseße, im Allgemeinen durch die zu er- theilende landesherrliche Concession und das gegenwärtige Statut bestimmt.

Insbesondere aber bleibt:

1) dem Staate vorbehalten:

a) die Genehmigung des Bahngeld-Tarifs und des Fracht-Tarifs, \o- wohl für die Güter als für den Personen - Verkehr, so wie jeder Abänderung der Tarife;

b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahr- plans; :

c) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations-Beamten (Spezial-Direktors) und des obersten tecnishen Beamten (Ober- Ingenieurs resp. Betriebs-Direktors), welcher die formelle Qualifi- cation zum Bau-Inspektor besigen muß, so wie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts-Jnstructionen.

Qur Ausführung der Bestimmung über die Benußung der Eisenbah-

nen zu militairishen Zwecken (Geseßz-Sammlung 1843 Seite 373) it

die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sih den Bestimmungen des Regle- ments vom 1. Mai 1861 betreffend die Organisation des Trans- portes größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen desgleichen für die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen

Armee-Bedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Jnstruction

vom Â. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee-

Materials auf den Eisenbahnen, und den künftigen Abänderungen und

Ergänzungen dieser Reglements und Jnstruction zu unterwerfen, als

au Militairpersonen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen

zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten

Preise“ maßgebend sein, welche die Militair-Verwaltung mit anderen

Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird.

Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen

und Postwagen, gemäß §. 36 des Geseßes vom 3. November 1838,

§. 9 des A vom 5. Juni 1852, §. 5 des Gesches vom- 21. Mai

1860, isst die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden Post-Con-

ducteure und das expedirende Postpersonal unentgeltlich zu befördern.

Die Gesellschaft gestattet unentgeltlih die Anlage eines Staats-Tele-

graphen längs der Bahn unter den von dem Sandeläiuinisttr festzu-

stellenden Bedingungen, is auch verpflichtet, nah Maßgabe der An- ordnung des Staates den Eisenbahn-Telegraphen zur Benußung von

Staats- und Privat-Depeschen einzuräumen.

Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher

Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen

werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er-

wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstel- lung eines besonderen Polizei-Aufsichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen. ‘Sie is verpflichtet, die nöthigen Zuscüsse zu der in Ge- mäßheit des Geseges vom 21. Dezember 1846 (Geseßsammlung für

1847, S. 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu lei-

sten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zu-

ständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa beding- ft Bani il va ai

ie Gesellschaft is verpflihtet, nah Maßgabe der jeßt und künfti bestehenden Grundsäße für die Staats-Eisenbahnen, rüe idre Ls und Arbeiter Pensions-, Wittwen-Verpflegungs - und Unterstühungs- pa einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu

isten.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwär-

ter; Schaffner und sonstigen Ürterbeantten, mit Laon qus einer

technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil- anstellungs-Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußi-

schen Heeres, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht zurüg, gelegt habeñ, wählen, :

8) Die Gesellschaft überläßt der den Betrieb auf der Königlichen Ostbahn leitenden Behörde die Ausführung des Transportdienstes auf der Bahn, strecke Pillau-Königsberg, wie auf den, die Bahnhöfe der Ostbahn, der Königsberg-Pillauer und der Königsberg-Lycker .-Bahn verbindenden Geleisen und Betriebs-Anlagen, gegen Erstattung der Selbstkosten Die näheren Bedingungen, unter welchen dieser Fahrbetrieb geführt werden soll, sind zwischen der gedachten Behörde und dem Verwal. tungsrathe der Gesellschaft (F. 39) zu vereinbaren und werden, in Er. mangelung einer Verständigunge dur den Handels-Minister nah An- hôrung des Verwaltungsrathes festgese ls

Verwaltung und Verfassung. Die Jnteressen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Actionaire in der General-Versammlung (§. 27 und folgende) : 2) dur den Verwaltungsrath, bestehend aus siebenzehn Mitgliedern, und 3) durch drei Revisoren. €10 10:

Schlichtung von Streitigkeiten.

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschast und den Actionairen wegen rüständig gebliebener Einzahlungen auf die Actien (§. 16) sind im Gerichts. stande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Actienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft, Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Ge- sellschaft und den Actionairen, so wie der Actionaire unter sich, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft sollen jeder Zeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungs-Verschiedenheit einen Obmann wählen.

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmit- tel zulässig.

Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit ‘desselben gel- tenden geseßlichen Bestimmungen maßgebend.

Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm dur einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurülassung eines Bevollmächtigten, durh die im §. 12 genannten YJeitungen zu ver- öffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Schiedsrichters länger, als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsizende des Handelsgerichts zu Königsberg den zweiten Schiedsrichter.

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Können die Schiedsrichter \sih über die Wahl des Obmanns nicht ver- einigen, so wird auch dieser von dem Vorsißenden des Handelsgerichts zu Königsberg ernannt.

Vas also gebildete Schiedsgericht entscheidet nah Stimmenmehrheit, bildet sih aber keine Majorität, so t Ansicht des Obmanns allein.

: “Oeffentliche Bekanntmachungen.

Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Jablungs-Aufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern:

1) dem Preußischen Staats-Anzeiger,

2) der Berliner Börsen-Zeitung,

3) der Berliner Bank- und Handels-Zeitung,

4) der Ostpreußischen Zeitung,

5) der Königsberger Hartung'schen Zeitung, abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrüdli vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation.

Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General - Ver- sammlung mit Genehmigung des Handels - Ministers über die Wahl eines anderen Blattes, an Stelle des eingegangenen, Beschluß gefaßt hat.

d: 13.

i Abänderung des Statuts.

Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eine nach Maßgabe der §§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der General - Ver- sammlung unter landesherrlicher A zulässig.

1

Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.

Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, inglei- chen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-Un- ternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten landesherr- lich bestätigten Beschlusses der General-Versammlung geschehen. (§. 31.)

B. Bé} od: 08 P sbim migen.

Von den Actien, Zinsen und Dividenden. D

F. 15. j ___ Actien und deren Ausfertigung.

Sämmtliche im §. 5 gedachte Stamm- und Stamm-Prioritäts-Actien der Gesellschaft werden auf den Jnhaber lautend, unter fortlaufender Num- mer, und zwar die Stamm - Actien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm-Prioritäts-Actien nah dem beiliegenden Schema B. stempelfret ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag der- selben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.

Jede Actie wird mit mindestens acht Facsimile-Unterschriften des Ver- waltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter"

\chrieben. i F. 16.

Einzahlung des Actienkapita ls. Vom Actienkapitale und zwar sowohl von dem Stamme als von dem Stamm-Prioritäts-Actien-Kapitale, müssen innerhalb sechs Wochen nah er"

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gter Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts nnd Eintragung in das 3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weist

fog ister in Königsberg, mindestens 10 pCt. (zehn pro Cent) und im unter die Actionaire vertheilt: Hande esten Jahres weniástens NO pCt. (zwanzig pro Cent) eingezahlt a) Vorerst erhalten die Jnhaber der Stamm-Prioritäts-Actien fünf e | 7 ü Dm! % S E Bx, Lad ots ied * Qablung des übrigen Betrages geschieht nah Bedürfniß / worüber as na eckung dieser fünf Prozent noch Ubrig bleibt, wir der e airats zu bestimmen bat: Tedoch nur in der Weise , daß die unter die Jnhaber der Stamm - Actien nach Verhältniß des No- Einzahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm-Prioritäts-Actien die auf minalbetrages ihrer Actien vertheilt. Der nah Gewährung einer die Stamm-Actien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen. Dividende von fünf Prozent auf die Stamm - Prioritäts - Actien . Die Aufforderung zu Einzahlungen , so wie die Bestimmung der Zah- und die Stamm- Actien verbleibende Ueberschuß wird zum dritten lung8orte erfolgt in der §. 12 vorgeschriebenen Form dergestalt / daß jede Theile zur Tilgung der etwa vom Staate geleisteten baaren Sub- Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom vention verwendet , bis die lehtere völlig erstattet U Ergiebt Tage der leßten Bekanntmachung bis zum festgese 4“ Ee aid L ses der R des U S0! dg a Et ; i ierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzablungen sind au usses eine Dividende von mehr a echs zwei Drittheil Prozen ne, mindern G deni E j E auf den Nominalbetrag der Stamm-Actien, sto wird der Ueberschuß

r dem Eintritt der Fälligkeit der ausgeschriebenen Raten gestattet, 3 | ] Sta j A bei den Stamm-Prioritäts-Actien nur in dem Maße, als solche auf über diese Ses zwei Drittheil Prozent auf die Stamm - und L Stamm- Prioritäts-Actien pro rata vertheilt.

; -Acti i nd.

G Stam BNYA R M ZA Hi c) Sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. ausreichen, um den Jnhabern der Stamm - Prioritäts - Actien die Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgeseßten Zeit nicht unter a gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren so

einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rücfständigen Rate nebst wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden

den geseßlichen Verzugszinsen von fünf pro Cent pro anno, eine Conven- Jahre nachgezahlt und die Inhaber der Stamm - Actien erhalten tionalstrafe_ von zehn pro Cent der rüdständigen Rate zur Gesellschaftskasse nicht eher eine Dividende , Als bis diese Nachzahlung vollständig

zu entrichten und wird hierzu vom Verwaltungsrathe durch dreimalige : geleistet ist. F 50 A

¿fentliche Bekanntmachung , deren leßte wenigstens vier Wochen vor dem, Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich

f cutth S i öffentli in | vier W ication der Bilanz (§. 26 Falle der Auf- * die Einzahlung festgeseßten Schlußtermin zu veröffentlichen , und in | vier ochen nach Publication der Vilanz (§. 26). Jm Falle der Au V ier nicht a O aubt die Nummer des Quittungsbogens anzu- lôsung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschafts - Vermögens

haben die Jnhaber der Stamm-Prioritäts-Actien ein Prioritätsrecht an dem

i ordert. ; 2 o Nef gen O eee Aufforderung nit Folge geleistet, so ist der Verwal- vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen , so daß sie aus demselben tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Actionair im zunächst und vor den Jnhabern der Stamm - Actien besriedigt werden

sei Ferbindlichkei die bis | müssen.

Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit anzuhalten , oder d / i i UAttie eingezahlten Raten als verfallen , die An- g. 23.

E e Dana s beds as Actie durch öffeiliche Bekannt- Dividendenscheine und Talons.

[prü uf den Empfang der gezeichneten i i :

a i A L et des OQuittungsbogens , für erloschen Mit den Stamm- Actien werden f 5

und den Quittungsbogen selbst für null und nichtig zu erklären. An Stelle a) Dividendenscheine auf fünf Jahre, nach dem beiliegenden Schema V).

der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 222 und “dtr

Nr. 2 des Handelsgesehbuchs ausscheidenden Actionaire können neue Actien- b) Talons nach dem beiliegenden Schema E,

zeichner zugelassen werden , denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen und mit den Stamm-Prioritäts-Actien :

der säumigen ersten Actionaire anzurehnen und mit denen die Bedingungen a) Dividendenscheine nach dem beiliegenden Schema F., und

für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath , unbe- b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. E

schadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Actie, zu vereinbaren sind. | ausgehändigt und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren“ erneuert.

Js} durch diese , lediglich nach dem Ermessen des D (eau t T Ln E e Tee Ader O e i i ¿ndige Deckung des Restes de ominal- | athes und zwei facsimilirten Unter]chrifte /

e A R Vie a i j dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

Z betreffenden Actien nicht zu erlangen , so bleibt doch der erste l De 8A T Ï Sichner M der geschehenen Ahnulisrupa seiner Rechte aus der Zeich- Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen nung für den Ausfall persönlich verhaftet. Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons

Die aus einer Vereinbarung mit einem, für cinen säumigen Actionair ausgegebenen Talons an den Jnhaber der leßteren ohne Prüfung seiner cintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Er- | Legitimation. N

MMARMGS AITDE, Gr A0 g. 18 Zahlung der Dividende. A Quittungsbogen. | Die Auszahlung der Dividenden erfolgt von der Gesellschafts - Kasse Vis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus- | gegen Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine nach geschehener i Actien eden üb i chene Einzahlung der einzelnen Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. . fertigung der Actien werden über die gescheh z g ‘einz lung der B fende! el ( E n Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Zinsen für die Stamm - Prioritäts - Actien während der Ba 1zeit uni Bien H. A ah t, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und | Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 21 und 22 gena L. U S nalbetrages der gezeichneten Actien | angegebenen Jahlungstagen ab gerechnet , erhoben worden sind, verfallen nah geschehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gez ( ' C i R n gegen diese selbst ausgetauscht werden. zum Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des Y. 49. Ou Quittungsbogen werden mit drei Facsimile-Unterschriften des Ver- C95: in waltungsrathes versehen. Oceffentliches Aufgebot und Mortifizirung. A i | Sind Actien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauch- Aushändigung der Actie. ¡r! dat edt _ | har geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs- | über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so is der Verwaltungsrath er- bogens wird dem darin benannten Actionair , oder dessen Cessionar oder | mächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Jnha- demjenigen , welcher sich als rechtmäßiger Besiger ausweiset, gegen Rückgabe | kxs neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. : des Quittungsbogens die gemäß §. 15 ausgefertigte Actie ausgehändigt. Außer diesem Falle is die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen , ist die in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gericht- Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. | licher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dor- 20, : ; tigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist. Verhaftung der Actionaire. Sk: Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangen Kein Actionair is Über den Betrag der gezeichneten Actien hinaus zu Coupons und Dividendenscheine findet nicht statt. Der Betrag derselben Einzahlungen oder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. wird jedoch Demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben : d 21. innerhalb des im Y. 24 gedachten, vierjährigen Zeitraums bei dem Verwal- Zinsen der Einzahlungen. __| tungsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen Die Stamm-Actien der Gesellschaft werden während der Bauzeit nicht wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch verzinst, dagegen werden auf voll eingezahlte Stamm-Prioritäts-Actien be- Vorlegung der Actie selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe_ des ziehungsweise für die auf dieselben geleisteten Einzahlungen fünf Prozent pro | gierjährigen Zeitraumes zu berechnenden einjährigen präklusivischen Frist, Anno bis zum Ablauf der Bauzeit (F. 22) vergütet. E gegen Rückgabe der, über die rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltungê- ür die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Stamm- rathe zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt.

E , e, 4 16 ; , , Tee o! . J 8 Prioritäts - Actien fertigt dec Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talon Schema C. Coupons aus, welche mit den Stamm-Prioritäts-Actien zusam- findet nicht ftatt. A

men ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien-

Coupons bestimmien Zahlungsorten und în An Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie.

Qinsen an den auf den j dort aber vor Ausreichung dex neuen Dividendenscheine der Verlust des

dort bestimmten Terminen stattfindet. i st : i Die Bahn kann streckenweise in Betrieb geseht werden. zud beim Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die 4 neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden lehtere zurückbehalten,

Dividenden und deren Feststellun J. , bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Mit Ablauf des Semesters (30. Juni bis 31. Dezember), in welchem Prozesses erledigt ist. die Bahn vollständig fertig und in ihrer Arie L s i e! z seßt wird, hört die Verzinsung der Stamm-Prioritäts-Actten au - A ¿ O e E tapitale auf und wird statt derselben der vom 1. Juli resp. 1. Januar des Von der Aufstel. u g

auf die Betriebs-Eröffnung folgenden Semesters aus dem Unternehmen auf- DE Wird. ¿bér Betriebs br der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. h : Ï jahr der Gesellschaft ist das 10 kommende Reinertrag nah Malgabe Lir en At, ht L Die L wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in

1) Aus dem Erträge des Unternehmens i : ‘eb der Bahn vollständig eröffnet ist. tungs-, Unterhaltungs-, Betriebs- und sonstigen Ausgaben, so wie alle e N lee Won eits E E Ta ¡eden vollen Kalender-

' itten. j 1 voll der- 2) Sibi e M E 6 O C aiachten jährlichen Beiträge jahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Actien zum Reserve- und Erneuerungs-Fonds vorweg genommen und Kapital eingezogen und verwendet ist.