1863 / 269 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Aufstellung der General-Bilanz . über die ganze Bauausführung

erfolgt nah Beendigung des Baues zur. nächsten ordentlichen General-Ver-

sammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Scblusse eines jeden

jahres das Resultat: des Betriebes durch. eine Bilanz darzustellen.

vollen Betriebs-

st der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im L ines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebs-Bilanz E Bein Theil

des Be A PelrNtaT ; n der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres n ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem E tee eten sie aber unsicher sein sollten, nah gewissenhafter Schähung von Seiten. des S e ¿DUGNRENe Nauen und Vorräthe nach dem enpreise und, bei eingetretener Werths-Verminderun Berü- sichtigung Dg ICINEN als De, Saz Beru agegen kommen als Passiva in Ansay alle Ausgaben, die im L (68 C U Ea S mit dem Reserve- A oan ; zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß de » \dlusse D Sre, Rückstände. Me (V: Pkt Mane Jahres Die- Jahres-Bilanzen werden innerhalb der ersien drei Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter AS etbeilt.

1E

Von den General-Versammlungen CE T, Alle -Génbral-Vers Le und Berufung. Heneral-Versammlungen werden in Königsberg abgehalten. Die Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung der Tubélcorbizunix Me den Ver- waltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen

die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. E l

Q. 28. “Ordentliche General-Versammlungen Ordentliche General-Versammlungen finden statt: ra im zweiten Kalender-Quartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes R R Bahn zunächst folgenden Jahre. felben via Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der- 1) der Bericht des Verwaltungsrathes ü ie L Heschà j die Bilanz (C 26), gsrathes über die Lage der Geschäfte und 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathe8; 3) die Wahl von drei Revisoren zur y E Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bil ( ( Bilan 5 S verflossenen Jahres und Beschlußnahme über ino Monita ; i ) D über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- ersammlung vom Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen Feieuna dex den Mitaliete vorgelegt werden ; Festsezung der den Mitgliedern des V S vähren- dir nt Putadar By gliedern des Verwaltungsrathes zu gewähren

6)

Ï G29: e Bf patt ars bara Actionaire. Be! Anträge einzelner Actionaire müssen so zeitig vor der Gene- S dem Vorsizenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitge- heilt werden, daß dieselben gemäß Artikel 238 des Handels - Gesehbuches noch in die öffentliche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung auf- genommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen ist. d. 30

Außerordentliche General Versamm.l L i - ungen. Außerordentliche General - Versammlungen finden statt in allen Fällen,

in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie |

für nöthig erachten, auf Antra ionaix Ï i : l ] j itrag der Actionaire, gemä Artikel 237 des Es der E wenn, ein olen rag: unter P asition des Tien | Actien und unter An der Grü D D Dwees T Agra) gestellt ist. S A _In der Einladung muß der Ge d Haile Tux] angebeutei B: genstand der zu verhandelnden Ge- M O1,

Nothwendigkeit einer General-V Außer den im §. 38 genannten Gegen R R +6 Peneral erie uns E S I E N GNIE ) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im F. 1 an ; N : gegebenen iuhungtart und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweitige Be- zur Vermehrung des Grundkapitals d e ; ag u A für dieselbe A 9fe E M TIA S r Fusion der Geseischaft mit ei d r s falligen Bedingungen f mit einer anderen und Feststellung der des- r Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen und unt Beachtung der im §. 8 Nr. 8 bestimmten Besbräntat zur iber

tragung des i ; ; Â bie 26 C S der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft

2) 3) 4)

zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen,

als den ‘unter 1. und 2. genannten Fällen; ) zur Aufhebung der Beschlüsse frü e dde : ) jur Auflösung der Öefelisénet Mee General-Versammlungen ; ) Sitte i über der Bahn. _ Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl i i Es E abt i V Sind tat v e muß aber in beiden Fällen nah §. 30 in der Vorladung Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlü j , ps und eschlü | ° migung des Staates, um für die Gesellschaft i mie: inte pie e

Ueber di i 7 ; 7 Nöthige fest ie Art der Abstimmung Über diese Gegenstände seßt F. 36 das

Prüfung und Dechargirung der |

\

F. 32. i Stimmenzählung Das Stimmrecht der Stamm-Actionaire und j MRoEaiee u de, S ist Mid O RPOE. Bei allen Abstimmungen. geben je fünf Actien, wenn si von fünf bis funfzig Actien in einer Person vereinigt Eine Me ge Me Actien, welche Jemand über die Zahl von funfzig besißt, je p Ls E tAnE R f JOBO daß ae der größte Actienbesiß zu Li unfzi immen i r dert agen berechtigt. PY E RASE up RRAVONS 8 aPNTOUR ein Actionair zugleich Bevollmächtigter eines and Actionai so kann er einschließlich des Stimmrechts des C e Anr E zchn Stimmen Bien L H AV T Oie Besiher von weniger als fünf Actien sind i General-Versammlung, jedoch Ang S uud befugt A . 33. i Legitimation der Stimmberechtigten Zur Theilnahme an der General-Versammlun Ph nur Diejeni berechtigt, welche wenigstens drei Tage vor der Bälsammfunlt E bei des Gesellschaftskasse deponiren. Die Nurnmern der deponirten Actien werden in einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen und dies unter der Kontrolle eines dazu bestimmten Bearile zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt E | vas Gleichzeitig muß jeder Actionair ein von ihm unterschriebenes Verzeich, | niß der Nummern feiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exemplare übergeben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das k dere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten P eposition, so wie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund d | s E al AIR dem Jnhaber eine angemessene Anzahl von Stimm, verabfo ) i 7 i hn folgt wird, welche mit dem Stempel. der Gesellschaft ver- Gegen Rückgabe dieses Duplikat - Verzeichni i l Q : ; | zeichnisses erfolgt der betreffenden Actien. Die Stelle der P M ANOH Gelbe O sellshaft verireten nur amtliche Bescheinungen von Staats - und Kommu- nal-Behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Actien. Y 34

A tided ¡det obn L Ca R Es m jeden Actionair gestattet, sich dur cinen aus 2 da ADgeN Actionaire gewählten Bevollmächtigten Add zu laffen, sfe Vollmachtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Ge- sellschafts-Vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu hrt berechtigt is, beglaubigte) Vollmacht nachgewiesen ist. ù aas A muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im 5 V der C esellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts- Y ußstellers auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt werden. : a I weiblichen Geschlechts dürfen den General - Versammlungen G N nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder | E Depollmactigte aus den Actionairen vertreten lassen. Ein Ehemann | bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Nie fönnen durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungs- häuser durch ihre Prokuristen, Bevörmundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Actionaire zu sein brauchen.

i Entscheidung über das Stimmrecht Die Entscheidung etwaiger Reclamationen über das Stimmrecht ge

| bührt der General-Versammlung.

C. 00; Gang der Verhandlungen Der Vorsißende des Verwaltungs Des, i j L ß i ] g8rathes oder dessen Stellvertreter leitet LE Nd, N die Folgeordnung der N bab bels Seits Verfabren fest. as Wort und seßt das bei der Abstimmung zu beobachtende Bei schriftlicher Abstimmung , i l E U g, für welche nur gestempelte St ttel C in dieselben bei Vermeidung der Unnültigkeit oi Sitte Liban ads en und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, Die Beschlüsse werden in der Re i i E j gel durch absolute St t gefaph Jes findet davon cine Ausnahme statt gu den E Ml E E Ld M Q BMAONN Gegenständen , über welche nur eine Majorität L A heilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entschei-

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag.

N E g. 37. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Bei der Wahl der Mitglieder des Vert er Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der R iso- ren findet ; g esp. der Revi) Verfahren E jährlichen ordentlichen General-Versammlungen folgende a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutini (DP E Mitgli inium , so daß zunächst die A des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt die Wahl erfolgt durch Stimmzettel , auf d ; ; ° der zu Erwählenden glei , auf deren jedem eine der Zahl , Bitglieder zu E S E immzettel, welche formell ungültig find, blei ; i G hafte Wahlen, unberücsichtigt gültig find, bleiben ebenso, wie unstatt r Vorsißende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche Ane Bulg dee! RREIE M ITRes A P (ag au ora iten nach dem jedesmaligen Skrutinium die Unterschriften tiaten immzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefer- ibrn : A dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von nisse wu en ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeich- er anwesenden Actionaire prüfen und nach erfolgter Verification

b)

den Tnhalt der Stimmzettel , untex Verschweigung des Namens des

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Stimmgebers , laut verlesen und die Resultate“ der Abstimmung zu- sammenstellen j S

e) als erwählt werden diejenigen erachtet - welche nah Jnhalt der be-

* treffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Jst die absolute Ma- jorität nicht erreicht, so werden diejenigen y wel@e die meisten Stim- men erhalten haben, in ‘doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt; E, : :

f) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver- andlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt ;

g) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über? die / Priorität das Loos, nach einer vom Vorfizenden in der Versammlung

selbst zu treffenden Anordnung.

Sollte Einer oder Mehrere der gewählten Mitglieder des NPVerwaltungs- 8 die Annahme des Amtes , zu welchem überhaupt ein Zwang nicht was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Wahl nicht schriftlich zur An- Reihenfolge diejenigen ein,

rath 1! Misindel, auss[lagen) Tagen nach geschehener Bekanntmachung der

nahme bereit erklärt haben, so rücken nach der

welche die meisten Stimmen erhalten Be G

Protof oll.

Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzunehmende rotokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwe- inden Mitgliedern des Verwaltungsrathes und zwei sonstigen Actionairen unterschrieben.

Die Namen der in der General-Versammlung erschienenen \sttimmberech-

tigten Actionaire und die Legitim Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Actionaire sind durch eine von den in der General - Versammlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimmenzahl beizufügen ist festzustellen und solche dem Protokolle beizufügen. q | i Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den

Tnhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. L

Die namentliche Aufführung der in der General-Versammlung erschie- nenen, nicht stimmberechtigten Actionaire in derlich.

IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.

Verwaltungs-Rath. g. 39. Zweck, Umfang; S iß. L A i Der Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft; er reprä- sentirt und vertritt ‘die Gesellschaft in ihren inneren und auperen Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der General-Versammlung vorbehalten E Er besteht aus siebenzehn Mitgliedern, von denen wenigstens neun in Preußen ihren Wohnsig haben müssen , und ist beschlußfähig wenn minde- stens sieben Mitglieder mit Einschluß des Vorsißenden oder seines Stell- vertreters anwesend oder vertreten sind. M E i Außerdem steht es den Verwaltungsrathsmitgliedern frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes vertreten ¡zu lassen , doch darf fein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig

übernehmen. i g. 40.

Wahlfähigkeit.

Jedes Mitglied des 1g8ra nuß 1

¡wanzig Stamm- oder Stamm-Prioritäts-Actien ein,

des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. Nicht wahlfähig sind:

1) Beamte der Gejellschaft,

9) Minderjährige und unter Kuratel stehende Pe welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vo Gläubigern regulirt haben, j j 4

Vollbesige der bürgerlichen Ehrenrechte sind,

Personen, welche nicht im k er bi hren Personen, welche mit der Gej in Kontraftsverhältnissen stehen.

welche für die Dauer

Personen, #0 wie diejenigen, (ständig mit ihren

d) 4)

Der Vorsihyende. : Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnhaften Mit- gliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. Zur Gültigkeit der Wahl ift erforderlich , daß sie mit absoluter Stim- menmehrheit erfolgt ist. 1 i | 9 Der Vorsißzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die eingehen- den Schreiben, beruft die Versammlungen) ladet zu denselben die Mitglieder, nah Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung andeutende Cirfulare ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. Der Stellvertreter des Vorsißenden hat , wenn Letzterer verhindert i}, überall die gleichen Rechte und Pslichten, wie der Vorsitzende felbst.

g. 42. L Versammlunge und Beschlüsse.

Per Verwaltungsrath versammelt sih in der Regel allmonatlih an einem vorher dur Beschluß zu bestimmenden Tage / außerdem aber sto oft, als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder vier Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.

Die Sizungen finden in der Regel ‘in Königsberg statt , können aber au auf einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden, wenn dies der Gegenstand der Berathungen er- forderlich macht.

Gültige Beschlüsse können nur mit ; werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des sißenden den Ausschlag.

Bei Wahlen wird

Ende vorgeschrieben ist. j 9 Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der „Berathung ein Privatinter-

esse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.

absoluter Stimmenmehrheit gefaß! or-

eben so versahren , wie im §. 37 sub e. und am

der Präsenzliste is nicht erfor-

Verwaltungsrathes muß im Besige von fünf und |

| nach Eröfsnung des | welcher die Gejellschaft in

| | | |

Soll in den Sigungen 1) über Feststellung der Juventur, der Bizanz und der Dividende, 2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kün- digung oder über Entlassung derselben, | ü Immobilien,

über Erwerbung odèr Veräußerung von fünfzehnhundert Thaler

über Verträge, deren Gegenstand mehr als beträgt,

ültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens vierzehn age vor der Sizung s{riftlich angezeigt worden sein; daß darüber verhan-

delt werden soll.

Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt.

§. 43. Ressort und Befu

Der Verwaltungsrath als Vorstand der besondere sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen, so wie die Beschlüsse der General - Versammlungen in Ausführung und er- nennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Er verwaltet den Gesell- schafts-Fond und die künftig eingehenden Bahn- und Transportgelder , fo wie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur rreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches oder unbewegliches Eigenthum ; bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane / so wie demnähst ihre Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung, Unterhaltung der erforderlichen Gebäude, Materialien Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb , ließt alle im Jnteresse der Ge- sellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf -, Tausch-, Pacht- , Mieths-, Engage- ments-, Anleihe- und sonstigen Verträge, auch den nach F. 8 Nr. 8 abzu- \{chließenden Vertrag, Namens der Gejellschaft und repräsentirt die Leßtere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Befug- nissen und Verpflichtungen , welche die Gesehe dem Vorstande einer Actien- Gesellschaft (Artikel 227 bis 241 des Handelsgesehbuches) beilegen.

Insbesondere ist der Verwaltungsrath legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten , Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Miederveräuße- rungen vorzunehmen / Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichter- licher Entscheidung zu unterwerfen.

Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handels - Ministers Betriebes einen General - Bevollmächtigten zu bestellen, allen auf die Ausübung des Eisenbahn-Betriebes bezüglichen Geschäften, soweit dieselben nicht von dem verantwortlichen tech- nischen Betriebs-Direktor (§. 8 Nr. 1 c.) zu leiten sind, zu vertreten berech- tigt und verpflichtet is. Derselbe hat in Königsberg seinen Wohnsiy zu neh- men und muß preußischer Unterthan sein.

Der Verwaltungsrath is außerdem ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse desselben anderweit General - und Spezial-Bevollmächtigte zu er- nennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths - Mitglieder allein nicht er-

löschen. Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehört

insbesondere 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien (ÿ. 16) / Ausferti- gung der Actien, Dividendenscheine, Coupons und Talons ; . die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge so wie der ihnen zu ertheilenden Jn- structionen ; die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so wie alle im §. 31 unter 1 bis 8 genannten, demnächst zum Beschlusse der General-Versammlung zu bringenden Gegenstände ; die Feststellung der Jnventur und Bilanz ; die Bestimmung Über die Höhe der jährlichen Dividende / die Normirung der Prozentsäße / welche aus der Betriebskasse zum Erneuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7). Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind ver- bindlich für die Gesellschast, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungs-

rathes unterschrieben sind.

gnisfe. Y Gesellschaft (§. 39) leitet ins-

g. 44. Legitimation.

Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrath im ÿ. 43 ertheilten Be- fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines, auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die E jedesmaligen Mitglieder.

flihten und Verantwortlichkeit.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht, und sind der Gesellschaft nah Maßgabe der Gesehe (§. 132 Tit. 6 Theil Il. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet.

Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Re- greß - Ansprüche beim Königlichen Stadtgericht zu Königsberg Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte allerorts mit voller Wir- fung unterworfen y so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne

Weiteres die Execution vollstreckt werden kann.

§. á6. Dauer des Amtes. j

Die Amtsdauer ‘der Mitglieder des Verwaltungsrathes is eine Vier- ährige. N A den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (§. 99) des ersten Verwaltungsrathes heiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Jm vierten Jahre scheiden die fünf qo der zuerst gewählten Mitglieder aus. ‘Später entscheidet Über das Aus-

scheiden nur die Amtsdauer. : Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.