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den Besiyunge ment verstorben und keine nach den Gese Todesfall stattgefunden hat, gesehlid
meldet haben sollte, Pee Veeral-to Nation , welcher der dies gestatten, der geseßlich ligten Landsleute sein; un
Es sollen la den Häf ns ieden f en Häfen eines jeden der beiden vertra i Schiffen des anderen Landes, ohne Unterschied , von E T tom me 1 keine Tonnen-,/ Hafen-, Lootsen-, Leuchtfeuer-, Quarantaine- oder andere hnliche oder entsprechende Abgaben irgend welcher Art oder Benennung, gleichviel, ob solche im Namen oder zum Vortheil der Regierung, öffent- licher Beamten , Corporationen oder ir end welcher Anstalten erhoben wer- den auferlegt werden, welche nicht in gleichem Falle den einheimischen Schiffen auferlegt werden ; und es sollen in keinem der vertragenden Staaten S welche Qölle, Lasten, Beschränkungen oder Verbote den in Schiffen as einen Landes nach dem anderen cingesübtten oder von da ausgeführten aaren auferlegt werden, welche nicht gleihmäßig solchen Waaren aufer- legt werden, die in einheimischen Schiffen ein- oder ausgeführt werden D eung sollen dieselben Rückzölle, Bonificationen Befreiungen oder Be- günstigungen , welche den in Nationalschiffen ein- oder ausgeführten Waaren bewilligt werden, bei der Einfuhr oder Ausfuhr in den Schiffen des ande- ren vertragenden Theils gewährt werden. Gi sollen dieselben 58 Artikel 5.
S en dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Artikels, desse Einfuhr nach den Gebieten der Republik Chili jeßt cho E R aUfeUIiO apa laubt is, bezahlt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zollverein gehörigen Staates oder in chilenischen Schiffen exfolgt; und es sollen dieselben Zölle von der Einfuhr eines jeden Artikels , dessen Ein- fuhr nach den Gebieten des Qollvereins jeßt oder künftig gesehlich erlaubt ift bezahlt werden, gleichviel, ob diese Einfuhr in den Schiffen eines zum Zoll- verein gebörigen Staates oder in cilenischen Schiffen erfolgt. “Es sollen dieselben Zölle bezahlt und dieselben Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden bei der Ausfuhr eines jeden Artikels , dessen Ausfuhr aus der Re- publik Chili jeyt oder künftig geschlich erlaubt ist y gleichviel , ob diese Aus- fuhr in Schiffen eines zum Zollverein gehörigen Staates oder in chilenischen Schiffen erfolgt; und es sollen dieselben Zölle bezahlt und dieselben Ver- gütungen und Rückzölle bewilligt werden bei der Ausfuhr cines jeden Arti- Fel, dessen Ausfuhr aus den Gebieten des Zollvereins jeyt oder künftig ge- sehlich erlaubt ist, gleichviel , ob diese Ausfuhr in Schiffen eines Qollvereins- staates oder in chilenischen Schiffen erfolgk. I
Artikel 6.
i _ I , 9 , 3 ' wr Die Staaten des Zollvereins und die Republik Chili kommen dahin |
überein) daß jede Begünstigung- jedes Vorrecht und jede Befreiung in Han- dels« oder Schifffahrtöangelegenheiten / welche einer von ihnen den Unter- thanen oder Bürgern irgend cines anderen Staates gegenwärtig bereits zu- gestanden hat oder künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unterthanen oder Bürger des anderen Theiles aus- gedehnt werden soll , und zwar unentgeltlich , wenn das Qugeständniß zu Gunsten jenes anderen Staates unentgeltlich gemacht ist / ‘oder gegen Ge- währung einer Entschädigung von möglichst gleichem Werthe, wenn das Qugeständniß bedingungsweise erfolgt R |
f 5 Ar tikel 7.
Alle Schiffe y welche nah den Gesezen der Qollvexreins - Staaten als Scbiffe dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesegzen der Re- publik Chili als Chilenische anzusehen sind, sollen für die Awecke dieses Ver- trages als Schiffe des Zollvereins und resp. Chilis betrachtet werden.
n dedeoA Artikel O arien vg id SOUEURPRnE oder Schiffsführer und andere Unter-
ien un ürger des einen der beiden vertragenden Theile sollen volle Freiheit baben , in allen Gebieten des anderen ihre eigenen Geschäfte felbst zu betreiben oder deren Führung nach ihrem Belieben Anderen als Mäkler Agent) Faktor oder ODollmetscher zu übertragen, und sie sollen nicht aendibigt sein, anderer Personen als derjenigen si zu bedienen , welche die einheimi- \s@en Unterthanen oder Bürger beschäftigen , noch solchen Personen , welche
gu beliebt, zu beschäftigen, höheren Lohn oder Vergütung zu bezahlen, | als denselben in gleichen Fällen von den einheimischen Unterthanen oder |
Bürgern bezahlt wird. Es soll ihnen freistehen zu kaufen, von wem , und
zu verkaufen, an wen sie wollen und in beiden Fällen foll dem Käufer und | Nerfäufer volle Freiheit gelassen werden , den Preis der beziebentlicy nach den Besißzungen oder Gebieten der vertragenden Theile eingeführten oder von | da ausgeführten Handels8artifel, Güter oder Waaren des ‘erlaubten Verkehrs | zu behandeln und festzuseßen, wie sie es für gut befinden mögen, indem sie
fs jedo a den Geschen und feststehenden Gebräuchen besagter Gebiete Artikel 9.
B z I ù A Unterthanen und Bürger eincs jeden der vertragenden Theile in | en Gebieten des anderen sollen für ibre Person und ihr Eigenthum den- |
selben vollen Schuß erhalten und genießen, welcher den cinheimisch
d : i Q en Unter- thanen und Bürgern zu Theil wird ; und fie sollen zur icrfalgäire und Vertheidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gerichtshöfen der resp. Län- der baben und es soll ibnen freistehen y si in allen Fällen nah ihrem Be- [ieben der Advokaten, Anwälte oder gesehlichen Agenten jeder Art zu bedie- nen ; und fie sollen in dieser Hinsicht dieselben Rechte und Privilegien wie die einheimischen Unterthanen und Bürger genießen. \
& Ls Artikel 10. ¡n Allem was sich auf die Hafenpolizci, das Beladen und Löschen der
Séhife, die Lagerung und Sicherheit der Maaren, Güter und Effekten, die |
Erbfolge in bewegliches Eigenthum durch Testament oder anderweit und di Verfügung über bewegliches Vermögen jeder Art und Benennung durch Nerkauf, / Taus Testament oder auf irgend andere Art bezieht, so wie in
ezug auf Die Verwaltung der Rechtspflege - sollen die Unterthanen und Bünger cines jeden der hohen vertragenden Theile in den Besißungen und Gebieten des anderen dieselben Privilegien , Freiheiten und Rechte wie die Unterthanen und Bürger genießen, und fie sollen in feinem
Falie mit anderen oder höheren Auflagen oder Abgaben belasi
mit i Lui t tet werden alé diejenigen , welche jeyt oder künftig von einheimischen Unterthanen oder | Vúnrgern erhoben werden, wobei fie jedo den örtlichen Gesegen und Ver-
ordnungen jolher Gebiete und Besißungen unterworfen bleiben. . : ___Artifel 11. Falls ein Unterthan oder Bürger des einen der vertragenden« Theile in
n oder Gebicten des änderen ohne lehten Willen oder Testa- en des Landes, in welchem der di a d BieeRo sich ge- onsul odex Vice-K ; Verstorbene angehörte, soweit die Gese ded Landes h g pt n bei der Erbschaft etwa bethei- ( Konsul foll i )ertr i die Gesehe des Landes dies gestatten , alle Rechte nog O lich zur Erbschaft berechtigte Person ausüben könnte Recht, Gelder oder E i mächtigung erforderlich | weile nach dem Einverne die Hände einer dritten Person niedergelegt werden. in Grundstücken, so follen die Rechte der Betheiligten nach Maßgab der hinsichtlich der Fremden in jedem Lande geltenden Gesehe geregelt da Artikel 12 d :
Die in der Republik Chili roo n Unterthanen eine verein gehörigen Staates n h s O L Sa wohnhaften Bürger der Republik Chili sollen von allem zwangsweisen Mi litairdienft zur See odex zu Lande und von allen Qwangsaulehen obiv i. litairischen Anforderungen oder Requisitionen befreit \ein, und fie llen ter feinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere gewöhnlich alk, gaben, Requisitionen oder Taxen zu bezahlen, als diejenigen ‘welche eht der SONsAg Von ARVEITIENN Unterthanen oder Bürgern bezahlt tes a E visden Lz i A Aen a: ae sogenannte Patentabgabe, welche die auslán-
1 Kaufleute în Chili zu bezahlen O wird durch die vorhergehende C E TNN H y Die Unterthanen der Zollvereins-S [ohen in dieser Beziehung gleich den Unlerthanen mog E Nation behandelt werden. i s i ie ANIFTIANEO „der zum Zollverein gehörigen Skaaken, welche nach Maßgabe der gegemwärtig hestehenden Gesehe der Republik Chili, und rundstücke welcher Art es sei erwerben und besihzen, das gedachte Eigenthum dieselben Rechte, wie die ili in gleichen Fallen genießen und denselben Lasten dstücke S I Vene Bürger unterworfen fein.
NLUTLIAL C J.
Es soll jedem der beiden vertragschließenden Theile reistehe S( des Handels Konsuln, welche in E Bifigunata t Vi T AURE residiren, zu bestellen; bevor aber ein Konsul feine | soll ex in der üblichen Form Seitens der Regierung des Staates, in welchem angenommen und zugelassen sein; und jedem Der ver» der Residenz der Konsuln folche be-
oder Bürger angesonnen en zwischen Pr konfiszirt y
inheimischen Unterthanen lle sollen Schuldforderung Gesellschafts-Actien niemals
enthum der e n gleichem Fa tliche Fonds und Beschlag belegt werden!
gleihen E trag unt
exsten Fe
ivatperso-
nen, öffen sequestrirt
soll der General-Konsul , oder mit
eden der beiden vertragénden wohnhaft aufhalten , \ uhigt werden, freiheit haben, und für ihre Personen und ihr heimischen Unterthanen und
Die Unterthanen oder Bürger eines elche in den Gebieten des ande ligion nicht belästigt, verf volle und unbehin nicht minder genießen, welcher ein
Theile, w wegen ihrer Re sollen sie darin sie sollen um um denselben Schuß Bürgern zu The
Hinsichtlich bereits vorhandenen, fo eigener Begräbnißpläße solle vérträgenden Theile, nämlichen Freiheiten und werden, wie den Unterthanen
ben, welche die geseh- ausgenommen das fekten anzunehmen, wozu immer eine besondere Er- ein soll 7 diese Gelder oder Effekten sollen mittler- hmen des Konsuls und der örtlichen Behörden in Besteht der Nachlaß
olgt oder beunr derte Gewissens
dieser Ursache willen NVorstehender
nsgenossen Benußung 8 jeden der
für ihre Glaube erhaltung und Bürgern eiue deren aufhalte r nämliche Schuß gewährt am meisten begünstigten
der Befugniß zur Benußung der wie zur Anlegung, Unt 1 den Unterthanen und sih in den Gebieten Rechte zustehen und de und Bürgern der
m zum Zollverein gehörigen Staate Ministerium für Artikel 17. oder Handels\hiff Schiffbruch Ausrüstungen oder deren C x ihrer bevollmächtigten wenn die Eigen d, sollen die ge Bord des gestran des dies gestatten, enischen Konsul, erden; und dexr Kon- r Erhaltung des n zahlen, w Schiffes zu entrichie Maaren sollen keine Behandlung unterworfs in welchem Falle sie r betreffenden Län-
vertragenden
des cinen der h so soll folches
leiden sollte,
und Zubehörungen Frlôs, wenn sie ver Agenten Ver- thümer oder chten Güter deten Schisses dem Konsul
Nenn ein Kriegsschiff an den Küsten des anderen en Theile und aile Güter und Waaren imern auf ihr ode en werden; und Ztelle sin
Schi} oder dess alle geborgenen werden, den Eigenth langen getreuli deren Agenten und Waaren, gefundenen Papiere, | des betresfenden ZollV Bezirk der Schissbruch sul, die Eigenthümer Eigenthums aufgew gleichem Falle des gewesen sein würden. Zollabgaben unt werden, sofern | mit denjenigen belastet werden, w der auferlegen.
ch zurückgegeb nicht am Ort und ( oder deren Erlös, so wie die an o weit die Gesehe des Lan taates oder resp. dem Chil stattgefunden hat, oder Agenten solle endeten Kosten, so | Schiffbruch
Bestimmung nicht ausgehoben.
ausgelieferi w ur diejenigen zu
lange folche bestehen, G follen mit Bezug Bürger der Republik Ch und Auflagen, wie Grun
vie den Bergeloh s eines einheimischen borgenen Güter ul sie der gesehlichen Berbrauch übergehen / elche die Zollgesehe de
erliegen, wenn en des anderen ie nicht in den Stelle verwalten kann, 18. Dezer Artikel 18.
im Kriegsfall und zum ein Embargo oder er vertragenden das Embargo 0 die durch diese Liegetage oder f ordern sollen / hr als sechs, welche das Em llte, verpflichtet fei e Entschädigung Mannschaf siebenten Tage Umstände di die Dauer von [ anordnende Schiffe für die in ch die zwangs
bedrohter Staats- ung der Häfen von en sollte, ist verab- r Häfen nicht über Handelsschisfe feine veranlaßte Benach- der Aufenthalt oder ¡jern sollte,
der Häfen der zurücgehaltenen Ausgaben für Lohn hrend der Zeit ihres d wenn ganz beson- Embargo rfordecn \ flichtet se argo oder rlittenen Verlust
Schutze ernstlich lgeineine Schließ ßlih werd ließung de
er zu fungiren hat, tragenden Theile soll es freistehen, von fondere Orte auszuschließen, welche demselben beliebt ausgzunehmen, voraus- Ausschließung sich allgemein auf die Konsular-Agenten aller l “erstr Die kfonsularischen Agenten eines jeden der beiden hohen vertragschließenden Theile in den Besitzungen oder Gebieten : folien gle Ae Pesue\ungen und Tmmunitäten genießen der ig daselbst den i tichen S : stehende1 i Lie Ar ali M eN Range stehenden Agenten der meist
Interessen Seiten eines d redet, daß, falls sechs Tage dauert Entschädigung für theiligung ihrer die Schließung me soll die Regierung y angeordnet haben so Schiffe als gänzlich und Unterhalt ihr Aufenthalts vom vers \{chwierige Schließung über e Maßrege
Theile unerlä achtet wo
der die Sch Maßregel betroffenen r die durch dieselbe wenn aber t über zwölf Tage dal chlieÿzung
geseht, daß diese Länder erstreckt,
1de auf fünf Jahre, welche jeßt des preußischen S
hargo oder die S n, den Führern den Betrag der ssagiere wá ab zu erstatten; un Berlängerung des zwölf Tagen h Gouvernement verp Folge des Emb Zurückhaltung e
M : _ Artikel 14.
E A E AU Ra S festgeseßt worden, daß die hohen vertragschließen- L E Di mit ihren Gesezen verträgliche Hülfe zur {Festnahme und Aus- E Der zum militairischen Scedienst oder zur Handelsmarine eines jeden E verirag}GUependen p heile gehörenden Deserteure gewähren werden, wenn dex Konjsul des betreffenden Theils zu dem Zwecke sich verwendet, und durch die tusterrolle des Schiffes oder ähnliche Urkunden nachgewiesen wird, annschaft des genannten Schiffe Ó
: en ure : aft ies gehört C N DOB de En Schiffen in den Häfen, an den Küsten oder j an
vässern des Landes, von dessen Behörden sie re ir | er A \ hörden sie reklamirt worden, entlau-
ten und Pa Eingegangenen Mittheilungen zufolge fônnen Seidenmufk er 6 Loth, welche einen verfäuflihen
d über Ätalien nicht mit der Briefpost
oder der ollten, soll die zurücf- Schließung der e und Nach-
Sendungen üb haben, nach un rt werden. Die Versendun Beigabe der erforder Berlin, den 16.
Register, die D
daß die gedachten Deserteure zur M gehaltenen
Häfen dur theile zu ents{chädi ITmgleichen i oder Bürgers anderen aufhält, öffentlichen Jn dem Herrn die chèem die werden #0
m eines Unterthanen in den Gebieten des Landes für Zwecke des r verlegt werder
st verabredet; daß, falls das Eigenthu 3 der vertragenden T von den gesehlichen teresses weggen0o1 ses Eigenthums Maßregel (l. Und falls der bart werden fann/ eben werden, der Maßregel, andere von
Behörden dieses gebraucht ode Seitens der Regierun volle Entschädigung Betrag solcher En (l die Entscheidung en einer von der Regierung, derung entspran Agenten un
U _Wads die Festhaltung von Deserteuren in den Landesgefängnissen und die Zeit anbelangt, während welcher sie unter Einwirkung der Ortsobri keiten verbleiben müssen, so soll von dem Augenblicke an, wo sie ergri ln worden sind, um festgehalten und zur Verfügung d D is gestellt und den Schiffen ihrer resp. Geseßen eines jeden Es ist ferner vera | welche einer der vertragenden Th Deserteuren einem anderen Staate
tung gezahlt ngen nicht gütlich Schiedsrichtern an- welche das Embargo angeordnet hat, der bwesenheit von Schiff oder d
es reklamirenden Konsuls ì | u werden, das von den Landes vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden. bredet, daß jede Begünstigung oder Erleichterung, eile in Betreff der Wiederergreifung von gewährt hat oder künftig gewähren sollte,
Nation zurückgegeben z chádigu gekommen:
und Oberbefehlshaber des 1/2/09, Und 6. Armee-Corps, von Wer2tT7
us dir For i: von Posen. diplomatischen dessen A Pos
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Ver- erzeichnet und ihre E beigefügt in der Stadt Santiago ‘den
bruar im Jahre des
errn Eintausend acht hundert zwei und
Carl Ferdinand Levenhagen.
(L: 85
Tovino Novoa.
(L. S,)
E Vertrag ist ratifizirt und die Ausroechselung der S NNE am 31. Juli 1863 zu Santiago bewirkt worden,
Spanudel, Gewerbe unD öffentliche
Il prbeiten.
E Baumeister Wex zu Saarbrücken ist zum Königlichen Eisenbahn-Baumeister ernannt und als solcher bei der Saarbrüer
Eisenbahn angestellt worden.
C C T E E E T E
Der Lehrer Friedrich Anton Prasser ift zum Provinzial- Gewerbeschullehrer ernannt und an der Provinzial-Gewerbescule ¡u Elberfeld angestellt worden.
Dem Kaufmann J. H. &- Prillwiy in Berlin if unter dem nber 1863 ein Patent
auf einen Pflug zur Bearbeitung des Bodens in den Weinbergen , soweit derselbe nach der beigebrachten De- chreibung und Zeichnung für neu und eigenthümlich er- rden ist, ohne Andere in der Anwendung bekann- ter Theile zu beschränken, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang taats ertheilt worden.
rer R eee
A --
Bekanntmachung
. * § +4 “E s “
g derselben kann nur mit der Fahrpost, unter lihen Declarationen y stattfinden. Dezember 1863.
General - Post - Amt.
Philipsborn.
_— - Mr ith ne gr P t A ti E
Se. Excellenz der General der
Theile ebenso gewährt sein soll , als wäre urückgehaltene
der Erleichterung ausdrücklich durch den gegenwärtigen
i Artikel 19. n Sichexheit des Handels zwischen den Unterthanen und tragenden Theile kommt man überein, daß, gend einer Zeit ein Bruch oder eine Unter- zwischen den beiden ver- l 1 den Unterthanen oder in den Gebieten des anderen , wenn sie an den te, und wenn sie im Jnnern wohnen, ein volles soll , ihre Geschäfte abzuwickeln und über ihr (l ihnen sicheres Geleit gegeben werden, Hafen einzuschiffen, oder das Land | Den Unterthanen welche in den Besizungen und erbes oder anderen gestattet sein, zu bleiben tet der Unterbrechung des im ungestörten
] dem anderen vertragend solche Vegünstigung o Vertrag festgeseßt.
elcher das 3 ernannt wer
werden fönnen;, r Regjerung
[konsul der Nation, w nthümer angeh dsrichter m citere Berufung de agen werden.
Wenn die er- dliche Entschei-
dem Generalkton} benachtheiligte Eige
nannten Schie soll die en
einer dritten befreu! Berlin, 21. Dezember. Se. Majesiät drr Kë erubt, den nachbenannten Versonen die Erlaztmif zu R 8 von des Herzo chts des Bären zu ertheilen; umd war- Commandeur-Kreuzt®s zweiter Klofse- ster Ewald zu Magdebura; Ÿ Des Ritterkreuzes zweiter Klass Lieutenants: von Holleben vom 2. Garde - Ke-
gnädigst g legung de Ordens Albre
Zur größere Bürgern der beiden hoh ver wenn unglücklicher Weise zu ir brechung der freundschaftlichen Bezieh tragenden Theilen eines jeden von ihnen Küsten wohnen, ses Mona Jahr Zeit gelassen werden Eigenthum zu verfügen, und es so um sich in dem von ihnen gewählten auf dem von ibnen gewählten Landwege und Bürgern der beiden vertragenden Theile, ren zur Ausübung irge oder Erwerbs etablirt sind, soll es be oder ihre Beschäftigung ungeach ns zwischen beiden Ländern
Macht übertr Artikel 19.
Vertrag tritt Kraft und dauert ch na Ablauf dieje der vertragen ndigt hat; n soll zwisch
m des Austausches der r 1865, der- mfeit bleiben, [f Monate vorher seinen zu lafsen. löschen des Ver- ch dem 31sten
vom Datu bis zum 3 8 Termins i deren zrod
Der gegenwärtige Ratificationen an in selbe soll abe wenn keiner
Wunsch an selbe Termi
trages lieg
1. Dezembe
Bürgern Mirk\ R O Dem Ober-Forstmei
eile dem an gedachten Vertrag au
der Aufkündigung iese Kündigung zu 1g
des Beschlusses soll und na
ein dem g mit Ausnahme de
Den Premier-
Laa en, wenn nd einer Zeit na
1865 erfolgt. ach erfolgter Vertrag aufhören sollen all
agenden Tbeile, ns von zwölf stenen Abreden jede f die friedlichen genden Th rtfahren #o
zu verlassen. des einen der vertr
ch Ablauf de Vertrage entha rjenigen, we? beiden vertra
Gebieten des an nd eines Gew
Beschäftigung und ihr Gewer freundschaftlichen Einvernehme
Monaten Wirkung verl freundschaftlicher
1 Beziehung llen, für beide
Es ck ry 4 | T ne P - 4 s Hs aria i a uy ten Su d
gs von Anhalt Hobeit ümer Det DeTZT
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giment zu Fu und : von Winterfeld vom Z. Branden- burgishen Junfanierte - Regiment Nr. 20 und fommandirt als Jn- spections-Offizier und Lebrer bei der Kricgëshuse zu Potsdam.
d Bürger Bezug haben, welche 0
rsönlichen Freiheit und flichtend zu hein.
ihres Eigenthums fortzusehen , so d den Gesezen gehorchen, L Gul ch in ihrem eigenen Gewahrsam befinden rtraut sind, sollen nicht der
asten oder Anfor-
Unterthane Theile verp gegenwärtige Vertra
cationen zu Santia oder wenn möglich
Genuß ihrer pe lange sie sich friedlich verhalten un und Effekten, gleichviel, ob solche i " oder anderen Personen oder dem Staate anve | Veschlagnahme oder Sequestration oder derungen als denjenigen unterliegen ,
und ihre Güter i 20 Artikel ch¿V.
soll ratifizirt w achtzehn Monaten, v01 t werden.
n und sollen die Ratifi- n Datum desselben ab,
go binne
irgend anderen L früher ausgetausch
welche gleichen Effekten und dem
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht darauf ;
daß die Korrespondenten am biefigen