rung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Be- chlüsse beürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs- Versicherungsamts8; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen.
In Genofslenschaften, in welchen die einzelnen Betriebe eine er- hebliche Verschiedenheit der Unfallgefahr nicht bieten, kann die Ge- nofsenschaftsversammlung beziehungsweise der Vorstand oder Aus\{uß (Abs. 2) beschließen, daß von der Aufstellung eines Gefahrentarifs Abstand zu nehmen ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Diese Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn aus den Verzeichnissen der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle (Abf. 5) sich ergiebt, daß die Unfallgefahr in den einzelnen Betrieben eine wesentlih verschiedene ist.
S. 30.
Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Be- schäftigung (§. 34) die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschäßt, welche zur Bewirthschaftung feines Betriebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei sind dauernd beschäftigte Arbeiter mit dreihundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nach Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (8. 6 Abs. 3) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, die Arbeitsleistung von Betriebsbeamten, Betriebsunternehmern und deren nit versicherten N (8. 1 Abs. 3) aber nit zu berücksichtigen (vergl. . 80).
s: ac a: A ë V E s Tan +-*: eto Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (§. 35), sowie die Abschäßung- der Betriebe (§. 36) liegt nah näherer Be- stimmung des Statuts (§. 22) den Organen der Genossenschaft ob.
_Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Veranlagung und Abschäßung erforderlich ift.
_ Den Gemeindebehörden sind Seitens der Genossenschaft Ver- zeihnisse mitzutheilen, aus denen fich ergiebt, welhe Betriebe der Gemeinde als zur Genofsenshaft gehörig erachtet werden, und sofern die Umlegung niht nach dem Maßstabe von Steuern erfolgt, welches das Ergebniß der Veranlagung und Abschäßung der Betriebe ist, und wieviel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die Ge- meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Ein- sicht der Betbeiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsüblihe Weise bekannt zu machen. i
Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebs- unternehmer wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie gegen die Veranlagung und Abschätzung ihrer Betriebe bei dem Genos\jenschaftsvorstande bezichungsweise dem Genosffenschaftsorgane, dur welches die Veranlagung und Abshäßung erfolgt ift, Einspruch erheben. :
Gegen den auf den Einspruch \chriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nah der Zu- stellung die Beschwerde an den Genossenschaftsaus\huß (§8. 22 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des leßteren binnen gleicher Frist die Be- rufung an das NReichs-Versicherungsamt zu.
Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig voll- streckbar. :
Die Mitglieder des Genossenschaftsaus\{husses dürfen bei der ersten Veranlagung und MGAARY ee Betriebe nicht mitwirken.
09
__ In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revi- diren ist (8. 35 Abs. 5), ist au die Veranlagung und die Abshätzung der Betriebe einer Revision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und Abschätzung zu verfahren.
Theilung e Risikos. S. 40.
__ Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent- jhädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind.
__ Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nah Maßgabe der für die Genossenschaft zu leistenden Beiträge umzulegen.
Gemeinsame Tragung des RNisikos. A1
_Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Gntschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten Genossenschafts-Versammlungen, sowie der Genehmigung des Reichs-Versichherungsamts. Dieselben dürfen E mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirk\xmfkeit reten.
Die Vereinbarung hat ih darauf zu erstrecken, in welher Weise der gemeinsam zu tragende Gntshädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften zu vertheilen ist.
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallen- den Antheils an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genof\enschaftsversamm- lung. Mangels einer anderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleicher Weise, wie die der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge.
Abänderung des Destandes der Berufsgenofsenshaften. | S a2
__ Nah erfolgtem Abschlusse der Organisation der Berufsgenof}sen- schaften sind Aenderungen in dem Bestande der leßteren mit dem Be- T R neuen NRechnungsjahres unter nachstehenden Vorausseßungen zulässig: E Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf über- einstimmenden Beschluß der Genossenschaftsversammlungen mit Ge- nehmigung des Bundesraths.
___2) Das Ausscheiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenshaft und die Zutheiüang derselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genofssen- schaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Ge- nehmigung kann versagt werden, wenn durch das Ausscheiden die Leistungsfähigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird. /
_93) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden einzelner örtlih abgegrenzter Theile aus einer Genofsen- hast und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenshaftsbes{lusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, so entscheidet auf An- rufen der Bundesrath.
4) Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Senossenschaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft fü: Meselben find zunächst der Beschlußfassung der Genofsenschafts- vecijaunmlung zu unterbreiten und sodann dem Bundesrath zur Ent- scheidung vorzulegen.
5 Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das Statut für die neue Genossenschaft nah Maßgabe der Be- stimmungen in den 88. 19 bis 25. /
8. 43.
__ Werden mehrere Genossenschaften * zu einer Genossenschaft ver- einigt, ¡2 gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, alle Rehte und Pflichten der vereinigten Genoîfen- schaften auf die neugebildete Genossenschaft über. :
_ Wenn einzelne örtlih abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft ange\schlofsen werden, fo sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungs- ansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen er- wachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Ge- nofsenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind.
Scheiden einzelne örtlih abgegrenzte Theile aus einer Genofsen- haft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entshädigungsansprüche, welche
L P O A E
gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betriebez ver aus\heiden- den Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen find, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. E
äFnsoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsansvrühe auf andere Genossenschaften über- gehen, haben die leßteren Anspruch auf einen entsprehenden Theil des Neservefends und des sonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. S
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß - der - betheiligten Genossenshaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. - :
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensausetnander]eßung zwischen den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden ‘Mangels Verständigung derselben über eine schiedsgerihtliche Entscheidung von dem Reihs-Versicherungsamt entschieden.
III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. YDCUItg 1
Mitgliedschaft. 8. 44. :
Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 fallenden Betriebes, dessen Sitz in dem Bezirk der Genoffenschast belegen ift. .
Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirth\chaftlihen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschafts- gebäude bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Geseßes als ein ein- ziger Betrieb. Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sih über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige (Ge-
meinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude,
welche für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden und Unternehmer können fich über einen anderen Betriebsfiß einigen.
Mehrere forstwirthschaftlihe Grundstücke eines Unternehmers, welche derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten als cin einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlihen Betriebes, welcher sih über mehrere Gemeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in dczcn Bezirk der größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die betheiligten Gemeinden und der Ünternehmer sih über einen anderen Betriebssitz einigen.
Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forst- wirth\cchaftlicher Betriebe zur Genossenschaft entscheidet der Hauptbetrieb.
Wahlberechtizt und wahlfähig sind die Mitglieder der Genofsen- chaft nur dann, wenn sie sih im Besiß der bürgerlihen Shrenrecte befinden.
8. 45,
Die Mitgliedschaft beginnt für die- Unternehmer der unter S. 1 fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Bildung der Genossenschaft bestehen, mit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes.
: 8. 46.
Von der Eröffnung eines neuen Betriebes hat die Gemeinde- behörde durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genofsenschaftsvorstande Kenntniß zu geben. Derselbe hat die Zu- gehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die Zugehörigkeit anerkannt, so ist nah §8. 37 und 38 zu verfahren. Wird die Zu- gehörigkeit abgelehnt, so hat der Genossenschaftsvorstand der unteren Berwaltungsbehörde hiervon Mittheilung zu machen. Diese hat sodann die Entscheidung des S einzuholen. ;
SAT
Jeder Wechsel in der Person Desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, is von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzuseßenden Frist dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genoffsensc)aftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem bisherigen Unternehmer bis für dasjenige Nechnungsjahr einscHließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht; ohne daß dadurH der neue Ünter- nehmer von der .auh ihm geseßlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge entbunden ist. Ï
8. 48.
In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe welche für die Zugehörigkeit desselben zur Genossenschaft oder für die Umlegung der Beiträge (§§. 16, 33, 35, 36) von Bedeutung sind, so- wie in Betreff des weiteren Verfahrens hat das Genossenschaftsstatut (S. 22) Bestimmung zu treffen. i i
Gegen die auf _die Anmeldung der Aenderung oder von Amts- wegen ergehenden Bescheide der zuständigen Genossen|chaftsorgane steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Be- \chwerde an das Reichs-Versiherungsamt zu. F
IV. Vertretung der Arbeiter. t Vertretung der Arbeiter. : 8, 49,
Zum Zweck der Theilnahme an den Entscheidungen der Schieds- gerichte, an den Unfalluntersuhungen und an den Verhandlungen des NReichs-Versicherungsamts werden Vertreter der Arbeiter berufen. Die Berufung erfolgt nah Maßgabe der §8. 51, 59, 95. E ___ Zur Vertretung der Arbeiter sind nur zu berufen männliche groß- jährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Be- trieben der Gcnossenschaftsmitglieder beschäftigt sind, sih im Besitz der bürgerlihen Chrenrechte befinden und nicht durch richterliche An- ordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. :
V. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte.
_— e S0 ___ Für {eden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, in Sektionen getheilt ist, einer Sektion wird cin errichtet.
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nah Bezirken gebildet werden. : A Der Siß des Shiedögerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk deffelben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundess\taates hinausgeht, ‘im Ein- vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs- Bersicherungsamt bestimmt.
S Ol
sofern dieselbe Schiedsgericht
edes Schted8gert : 8 «of Et F; Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. 0 N 4 10 D N 2 an or B ntt J D V 'rsibende wird aus der Zahl der öffentlihen Beamten, U
mit Ausfluß der Beamten derjenigen Betriebe, welhe unter dieses Geseß fallen, von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Siedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsißenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Be- E vertritt.
Zwei Beisißer werden von der Genossenschaft oder, sofern di Genoffenschaft in Sektionen getheilt is, von der betheiliaten Stetine gewählt. Wählbar sind die Genossenschaftsmitglieder und dic von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, fofern sie sich im Besiß der bürgerlichen Ehrenrehte befinden, weder “ dem Vor- stande der Genossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den BVertrauensmännern angehören und niht dur richterlihe Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt find.
_ Die beiden anderen Beisißer werden, wenn in dem Bezirk einer Genossenschaft oder ciner Sektion die Krankenversiherungspflicht für land- oder forstwirthschaftlihe Arbeiter eingeführt ist, aus der Fahl, der den Bestimmungen des §. 49 Absaß 2 genügenden, dem Ar 'citerstande angehörenden Personen Seitens der Vorstände derjenigen Orts- und Betriebskrankenkassen, welhe in dem Bezirk der Genossen- schaft beziehungsweise Sektion ihren Siß haben und welchen min- destens zehn in Betrieben der Genossens chafismitglieder beschäftigte,
nah §. 1 versicherte Personen angehören, unter Aus\{chluß der Arbeit. geber, gewählt. Das Wahlverfahren wird durch ein Regulativ ge- regelt, welhes das RNeichs-Versicherungsamt oder, fofern der Bezirk der Genossenschaft oder Sektion nur solche Betriebe umfaßt, , deren Sitz innerhalb desselben Bundesstaates belegen ist, die Landes-Centra[- behörde oder die von dieser zu bestimmende andere Behörde erläßt Das Wakhlverfahren leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ift.
Befinden sih in dem Bezirk der Genossenschaft beziehungsweise Sektion keine Orts- oder Betriebskrankenkassen, bei denen die Vor- ausfetzungen des Absatzes 4 zutreffen, so werden die daselbst bezeih- neten beiden Beisitzer von Seiten der Vertretungen der betheiligten Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände nach näherer Bestimmung der Landes-Centralbchörde berufen. Das hierbei zu beobachtende Ver- fahren wird durch ein in Gemäßheit der Bestimmungen des Absatzes 4 zu erlassendes Regulativ geregelt. s
Für jeden Beisißer ist ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu bestellen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.
Die Amtsdauer der Beisißer und Stellvertreter währt 4 öIahre Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisißer und ihrer Stell- vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet cin Beisitzer während seiner Aintsdauer aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter nah ihrer Reihenfolge für ihn ein. Ausscheidende Beisißer und Stellvertreter können wieder bestellt werden.
D. DA
Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben is von der Landes-Centralbehörde (§8. 51 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen BVeröffentlichungen bestimmten Blatte öffentlih bekannt zu machen.
S, 59.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.
Auf das Amt der Beifißer des Schiedsgerichts finden die Be- stimmungen der §8. 29 Absat 2 und 30 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen Beisißer erhalten nah den durch das Genossenschaftsftatut zu bestimmenden Säßen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeits- verdienst. Die Festseßung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitßenden. |
Die Behörde, welche das im §8. 51 Absaß 4 und 5 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahr- nehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Stell- vertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne geseßlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genofsenschaftskasse.
Verweigern die Gewählten gleihwohl ihre Dienstleistung oder fommt cine Wahl nicht zu Stande, fo hat, solange und soweit dies der all ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Siß des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisißer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen. i
Verfahren vor dem Schiedsgericht.
Der Vorsitzende beruft das Schied8gericht und leitet die Ver- handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welhem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige — auch eidlih — zu vernehmen.
Das Sthiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor- sißenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens je einer als Beisißer mitwirken.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen- mee
_Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserlihe Verordnung mit Zustimmung des LVundesraths geregelt.
Die Kosten des Schied3gerichts, sowie die Kost-n des Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.
Dem Vorsitzenden des Schied8gerihts und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 8, 55.
Von jedem in cinem versicherten Betriebe vorkommenden Unfalle, durh welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebs- unternehmer bei der Orts-Polizeibehörde \hriftlich oder mündli Anzeige zu erstatten.
Dieselbe muß binnen zwei Tagen nah dem Tage erfolgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfalle Kenntniß er- langt hat. : :
Fr 2 des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle de Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ift er dazu verpflichtet. :
Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs - Versicherungs- amt festgestellt. |
Die Vorstände der unter Reihs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige der Se Dienstbehörde nah näherer Anweisung derselben zu erstatten.
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S. 56.
Die Orts-Polizeibehörden, J Falle des §. 55 Absatz 5 die Betriebs- vorstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfall- verzeichniß zu führen.
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___ Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen cine versicherte Person getödtet ist oder eine Körperverleßung erlitten hat, die voraus- 1htlich den Tod oder cine Erwerbsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge haben wird, ist von der Orts-Polizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzu- stellen sind:
1) die Veranlassung und Art des Unfalls,
2) die getödteten oder verletzten Perfonen,
3) die Art der vorgekommenen Berletzungen,
4) der Verbleib der verleßzten Personen,
95) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, welche nah §. 7 einen Entschädigungsanspruch erheben können. S 58,
An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Ver- treter der Genoffenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Gemeindebehörde bezeihnete Arbeiter (§. 59), sowie der Betriebsunternehmer, leßterer entweder in Person oder dur einen Vertreter. Zu diesem Zweck ist dem Genossenshaftsvorfiande, dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten Arbeiter (§. 59) und dem Betriebsunternehmer vor der Einleitung der Untersuchung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so is die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand bezichung»weise an den Ztertrauensmann zu richten.
_ Außerdem sind, soweit thunlich, die fonstigen Betheiligten und auf Antrag und Kosten der Sa Sachverständige zuzuziehen. S, 99,
ä Die Vorstände der N, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossen\chaftsmitglieder beshäftigte versicherte Personen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassenmitglieder zum Zweck der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (§. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Orts-Polizeibehörden je cinen Bevoll- mächtigten und zwei Ersatzmänner, deren Name und Wohnort den betheiligten Orts-Polizeibehörden mitzutheilen ist.
4
A E A R Oer e: O: E A O Ce A O I A E Gie: — mio i ic Cl A D E E E S 7 E N
en Betriebsunternehmer kann Derjenige, welcher zur Zeit
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Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeit- geber nehmen an der Wahl nit theil. 5 S
Wenn ein in Gemäßheit dieser Bestimmungen gewählter Bevoll- mächtigter oder Ersaßmann niht vorhanden ist, so bezeihnet die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem der Unfall si ereignete, auf Ersuchen der für die Untersuchung zuständigen Behörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuchungsverhandlungen theilnehmen kann.
Hierbei sind die Bestimmungen des §. 49 zu beachten.
8. 60.
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeihneten Arbeiter (§. 59), welcher an der Unter- suchung des Unfalls theilgenommen hat, wird nah den durch das Genofsenschaftsstatut zu bestimmenden Säßen für den entgangenen Arbeitsverdienst Ersatz geleistet. Die Festseßung erfolgt dur die Orts-Polizeibehörde.
Von dem über die Untersuhung aufgenommenen Protokoll, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen.
&. 61, i den im §. 55 Absatz 5 bezeihneten Betrieben bestimmt die vorgesetßzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nah den Bestimmungen der §8. 57 und 58 vorzunehmen und die Vergütung für den Bevollmächtigten der Krankenkasse oder den von der Gemeindebchörde bezeihneten Arbeiter (§. 59) festzuseßen hat.
Entscheidung. der Vorstände. L G9
5)
Be et
Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verleiten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten erfolgt :
1) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ift, den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt
a. um den Ersaß ter Kosten des Heilverfahrens, b. um die für die Dauer einer vorauss\ichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente, c. um den Ersatz der Beerdigungskosten ; 2) in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genofsen- aft. 16 a Genofsenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffern 1 und 2 dur einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder dur cine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in den Fällen der Ziffer 2 auch dur den Sektionsvorstand oder durch einen Aus- \huß des Genofsenschastsvorstandes zu bewirken ift.
Vor der Feststellung der Entschädigung is dem Entschädigungs- berechtigten dur Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die- selbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sih binnen ciner Frist von ciner Woche zu äußern.
dur
8. 63.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im 8. 62 bezeichneten Genossenscaftsorgane sofort nach Abschluß der Untersuchung (88. 57: bis 61) oder, falls der Tod erst später ein- tritt, sobald sie von demselben Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Entschädigung vorzunehmen.
Sind versicherte Personen in Folge des Unfalles körperlich ver- leßt, so ist sobald als mögli die thnen zu gewährende Entschädigung festzustellen. Í
Für diejenigen verleßten Personen, für welhe noch nah Ablauf von dreizehn Wochen eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung dex erlittenen Verleßungen nothwendig ist, hat sih die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher nicht möglich ist, nah Beendigung des Heilverfahres unverzüglich zu bewirken.
Sn den Fällen der Absäße 2 und 3 ist bis zur definitiven Fest- stellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung Miau,
G
S. 64.
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist is der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind oder daß der Entschädigungs- berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ift.
Wird der angemeldete Entschädigung8anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch dur \chriftlihen Bescheid abzulehnen.
Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädigungs- anspruch erhoben wird, in einem Betriebe, dessen Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft nicht feststeht, so hat die Anmeldung des Ent- \chädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Ent- \hädigungsanspruh mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, in welchem der Unfall sih ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erahtet ; anderenfalls hat sie die Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nah Maßgabe der §§. 44 und 45 festzustellen und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungs- anspruh dem zuständigen Vorstand zur weiteren Veranlassung zu über- weisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nachricht zu geben. Der Genossenschaftsvorstand ist befugt, gegen die von der unteren Perwaltungsbehörde getroffene Feststellung binnen einer Woche nah der Ueberweisung Widerspruch zu erheben. Sofern dies geschieht, hat die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Reichs- Versicherungs8amts einzuholen.
S 6D.
Die Mitglieder der Genossenschaften sind verpflichtet, auf Er- fordern der Behörden und Vorstände (Ausschüsse derselben, befondere Kommissionen, Vertraueusmänner) (§. 62) binnen einer Woche die- jenigen Lohn- und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Fest- stellung der Entschädigung erforderlich sind.
S. 06.
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Aus- \{chuß, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs- unfähigkeit angenommen worden ift.
Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane. 8. 67.
Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruh aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sih ereignet hat, für nicht unter 8. 1 fallend erachtet wird (§8. 64 Abf. 4), steht dem Verleßten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das NReichs-Versicherungs- amt zu. Dieselbe ist binnen vier Wochen nach der Zustellung des ab- lehnenden Bescheides bei der unteren BVerwaltungsbehörde einzulegen.
Gegen den Bescheid, dur) welchen der Entschädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeihneten Grunde abgelehnt wird (8. 64 Abs. 3), sowie gegen den Bescheid, dur welchen die (Fnt- schädigung festgestellt wird (S. 66), findet die Berufung auf \chied8- rihterliche Entscheidung statt.
Die Berufung is bei Vermeidung des Aus\chlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des- jenigen Schiedsgerichts (§8. 51) zu erheben, in dessen Bezirk der Be- trieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ift. :
Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die Berufung zu- ständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die cinzuhaltenden Fristen enthalten.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt. 8. 68.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genofsenshaftsorgane, welches den angefohtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 62 Ziffer 2 dem Verletzten oder deîsen Hinterbliebenen, fowie dem Genossenshaftsvorstande binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das RNeichs-Versicherungs8- amt zu. Derselbe hat keine aufshiebende Wirkung.
Bildet in dem Falle des §. 7 Ziffer 2 die Aaerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dein Getéödtcten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die Vorausfeßzung des Ent- \cädigungsanspruchs, so kann das Schiedsgeriht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlihen Rehtswege herbeizuführen. In diesem Falle ift die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entshädigungsanspruch binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vie Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber er theilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.
Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entshädigungsanspruch zu entscheiden.
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Berechtigungs8ausweis. S. 69.
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§. 62) ist dem Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Be- scheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 74) und der Zahlungstermine auszufertigen.
Wird in Folge des \chiedsgerichtlihen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderweiter Berehtigungsausweis zu ertheilen.
Veränderung L Verhältniffe. L 7
. (U,
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent- schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentlihe Veränderung ein, jo kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.
Ist der Verlette, für welchen eine Entshädigung auf Grund des 8. 6 festgestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, fo muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung niht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver- meidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nah dem Tode des Verletßten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungs- berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb feines Willens liegende Veehältnisse abgehalten worden ist. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorsch1tfien der §8. 62 bis 69 entsprehende Anwendung.
Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nah Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprehende Beschetd (8. 66) den Entschädigungsberectigten zugestellt ift.
Fälligkeitstermine.
L Beerdigung (§8. 7 Ziffer 1) sind binnen acht Tagen nah ihrer Fes stellung (§8. 62) zu zahlen.
Die Entschädigungsrenten der Verleßten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlihen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nah oben abgerundet.
Me . 8 j s z Die Kosten des Heilverfahrens (§. 6 Ziffer 1) und die Kosten der
Ausländische Gntschädigungsberetigte. 79
2
Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichs- gebiet verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungs- anspruh abfinden.
Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen. | M daN
Die den Entschädigungsberehtigten auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Forderungen können mit rechtliher Wirkung weder ver- pfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im 8 749 Absaßz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatberetigten Armen- verbandes gepfändet werden.
Auszahlungen durch die Post. L L :
Die Auszahlung“ der auf Grund dieses Geseßes zu leistenden Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorshußweise durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt, in deren Bezirk der Entschädigungs- berehtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsiß hatte, bewirkt.
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsiß, fo hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen worden ift, zu beantragen.
Liguidationen der Post. S D,
Binnen aht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Central - Postbehörden den einzelnen Genofssenschaftsvorständen Nachweisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
Umlage- und Erhebung8verfahren. 8 76.
Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenshaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund der §8. 40 und 41 etwa vor- liegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nah dem festgestellten Vertheilungsmaßstabe auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben ecinzuzichen. E S Eli
Erfolgt die Umlegung nah dem Maßstabe von Steuern (F. 33 Abs. 1), so ist der Berehnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt.
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Werden die Beiträge nah dem Maßstabe der mit den Betrieben verbundenen Unfallgefahr und der in den Betrieben verwendeten Arbeit umgelegt (8. 33 Absatz 2), so ist die Veranlagung in die Gefahren- fasse (8. 35), im Uebrigen für Arbeiter und versicherte Familien- angehörige die Abschäßung der Betriebe (S. 36), für Betricbsbeamte eine besondere jährlih aufzustellende Nachweisung der von denjselben thatsählich bezogenen Löhne und Gehälter (§. 79), für versicherte Betriebsunternehmer deren Jahresarbeitsverdienft (F. 6 Absas 4} zu Grunde zu legen.
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Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genoffenschaft , velche8 im Laufe des verflossenen Rechnung8jahres versicherte Betriebsbeamte beschäftigt hat, binnen sech8 Wochen nah Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine Nachweisung desjenigen Betrages einzureichen, welchen jeder Betrieb8beamte im abgelaufenen Rehnungs- jahre an Gehalt oder Lohn (§8. 3) thatfächlih bezogen hat. Ls
Für Genofsfenschaftsmitglicder, welche mit der rehtzeitigen Gin- sendung der Nachweifung im Rückstande find, erfolgt die Feststellung der leßteren durch den Genossenschafts8- beziehungsweise Sektionse- vorstand auf Vorschlag des etwa bestellten Vertrauensmannes.
8, 80. Bei dor Bereuung der Beiträge wird in der Art verfahren, daß
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für jeden Arbeitstag eines Arbeiters oder einer anderen, nah §. 2 ver-
sicherten Person, welche nicht Betriebsbeamter ist, der dreibundertste Theil des nach 8. 6 für den Sit des Betriebes ermittelten durh- \chnittlihen Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden versicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeits-
| verdienst, sofern niht durch das Statut hiervon abweichende Bestim-
mungen getroffen find, sowie für jeden Betriebsbeamten der in dem Betriebe von ihm thatsächlich bezogene Verdienst in Ansaß gebracht wird. Dabei ist der die Höhe von täglich vier Mark, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, übersteigende Betrag des Jahres- arbeitsverdienstes nur mit einem Drittheil zur Anrechnung zu bringen.
Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstande der Betrag berechnet, welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Ge- \sammtbedarfs entfällt, und die Heberolle aufgestellt.
Den Gemeindebehörden find bezüglih der dem Gemeindebezirk angehörenden Genofsenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenschaftsvorstand ein- zusenden. Die Gemeindebehörden haben hierfür von der Berufs- genossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von den Landes-Centralbehörden festzusetzen ift. :
Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklihen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, und muß sie E mit einsenden.
S. 82.
Der Auszug aus der Heberolle (§8. 81) muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand seßen, die Nichtigkeit der angestellten Beitragsberehnung zu prüfen. Die Gemei:debehörde hat den Auszug wahrend zwei Wochen zur Einsicht der Be1 heiligten auszulegen und den Beginn diefer Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebs- unternehmer, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die Beitragsberechnung bei dem Genofsenschaftsvorstande Ein- spruch erheben. Durch diefen Einspruch kann die nah §8. 35 und 36 erfolgte Veranlagung und Abschäßung niht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des §. 38 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. /
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu deen.
8. 83.
Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebsein- stellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (8. 22 Ziffer 8) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemoindeabgäaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen (S. 29 Abs. 3).
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufs- genossen zur Last. Sie sind der Gemeinde, welche sie vorgeshofsen hat (8. 81 Abs. 3), zu erstatten, vorshußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rehnungsjahres zu berücksichtigen.
Abführung der Beträge an die Postkafsen. 8. 84,
Die Genofsenshaftsvorstände haben die von den Central-Posft- behörden liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liquidationen an die ihnen bezeihneten Postkassen abzuführen.
Gegen Genofsenschaften, welhe mit der Erstattung der Beträge im Rückstand bleiben, ist auf Antrag der Central-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen der 88. 14, 113, 114, das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der An- sprüche der Postverwaltungen zunähst über bereite Bestände der Ge- nossenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese niht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Ge- O einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände dur{hzu- führen.
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Rechnungsführung. 8. 85.
Die Einnahmen und Ausgaben der Genoffenschaften find von allen den Zwecken der leßteren fremden Vereinnahmungen und Ver- ausgabungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlihen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen“ an- gelegt werden.
Sofern besondere geseßlihe Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfüg- baren Gelder in Schuldverschreibungen, welhe von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß- Lothringen mit geseßliher Ermächtigung ausgestellt find, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von cinem deutsden Bundesftaate oder dem Reichslande Elsaß- Lothringen geseulich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Ge- meinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amor- tîsation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reihs- bank verzinslich angelegt werden.
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S. 96. « No 5 5 D G ninngornohnto otnog e ABt Ino Ueber die gesammten Recchnungsergebnisse eines Rechnungs8jahres
ist na Abschlußz desselben alljährlih dem Reichstage eine vom Reichs- 2 Q sto on M won A Hnr O Versicherungs8amt aufzustellende Nachweisung vorzulegen. 1 cIUTES A vird für alle Genoften-
Beginn und Ende des Re{Bnungsjahres r
haften übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt. VIL Unfällvéerhütung. 4 dur dié Ge
cll aort 2 „T Ats Unfalkverbhütungs8vorschriften.
Die Genoffenschaften find befu mfang des Genoffen bezirks oder für bestimmt abzugre: ÎC stimmte Industriezweige oder Betriebs8arten über die von den Mit- gliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben reffenden Einrichtungen Vorschriften zu erlassen und darin die Zuwiderbandelnden mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ibrer Beiträge oder, fofern eine Einshätung in Gefahbrenklafsen stattgefunden ha der Betrieb des Zuwiderhandelnden niht in der böchften Gefabrenklasfe fi be-
od +7 Cl A419 Ko Natio t 97 R opa R Hot T findet, mt Enscaßung des Velrtieves in eine böbere GefabrenUaße
4] SoT Tho nSpr vetle destelbven oder 7
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zu bedroben.
Für die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ift den Mitgliedern eine s F zu bewilligen.
Diese Vor der Genebmigung des Reih8-Ver ficherung8 : | i
Die genehmigten Vorschriften sind den böberen Verwaltu vebörden, zuf deren Bezirke sie i erstrecken, durch den Genoften|{cafts vorstand mitzutheilen.
Dem Antrage auf Ertbeilung der ist die gut actlide Acußerung der Vorstände derjeni i für welche die Vo m Gültigkeit baben follen, oder, fofern die Genofen- schaft in Sektionen nicht eingetbeilt ist, des Genofsenschaftsvorstandes beîz uge
& 88.
Die Festsetzun m Zusc{lägen sowie die böbere Einschäßung (S. 87) erfolgt dur den Vorstand der Genoßens{aft. Hiergegen findet binnen zwei Wochen na der Zustellung die Bes{werde an das Neich8-VersiwerungsLamt ftatt.
Die von den Landesbehb
Verbütung von UnfäUen ni®t Gefabr im Verzuge ist, den bet oder Sektionsvorständen zur Begutachtung
A E A t A A9» vorber mitgetbeilt werden.
i 4 D Gas S8 & Í na Ma zgave des Y. S