1886 / 113 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 May 1886 18:00:01 GMT) scan diff

E i E a G M Is

Ueberwachung der Betriebe. 8. 90.

Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Be- folguag der zur Verbütung von Unfällen erlaffenen Vorschriften zu überwachen, von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugebörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschäßung in den Gefabrentarif von Bedeutung find, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternehmern auf Grund gefeßlicher oder statutarisher Bestimmungen eingereihten Arbeiter- und Lohn- nachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden.

Die Betriebsunternehmer find verpflichtet, den als solchen legiti- mirten Beauftragten der betheiligten Genof)enschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeihneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmungen des &, 91, auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwaltungs- behörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert Mark an- gehalten werden.

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Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verleßung cines Be- triebsgeheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sach- verständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossen- \chaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeihnen, welche auf seine Kosten die erforderlihe Einsiht in den Betrieb zn nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Ge- nossenschaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit find. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt.

S. 92.

Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren Beauftragte (§8. 90 und 91) und die nah §. 91 ernannten Sach- verständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der von den Betriebsunter- nehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebs- einrihtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Genof\enschaften und Sach- verständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnortes zu beeidigen.

93

Namen und Wohnsiß der Beauftragten sind von dem Genofssen- \chaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke ih ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.

Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des 8. 139b der Gewerbeordnung bestellten \staatlihen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen, und können dazu von dem RNeichs- Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark an- gehalten werden.

8. 94.

Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe ent- stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebs8unternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Ver- vflihtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nah Zustellung cs Beschlusses die Beshwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der Bemeindeabgaben.

VIIIL. Aufsichtsführung. Reichs-Versicherungsamt. S 8. 95.

_ Die Genoffenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Geseßes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamts (§. 87 des Unfallversicherungsgeseßes).

__ Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mit- glieder hinzu, von welhen zwei von den Genofsenshaftsvorständen aus ihrer Mitte gewählt und zwei als Vertreter der Arbeiter dur den Bundesrath aus den im §. 49 Absatz 2 bezeihneten Personen berufen werden.

Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen Gefeß unterliegenden Genossenschaften handelt, statt der nah §. 87 des Unfallversicherungsgeseges von den Genossen- \haftsvorständen und den Vertretern der Arbeiter gewählten nicht- ständigen Mitglieder, und wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen. E __ Die Wahl dur die Genossenschastsvorstände erfolgt mittelst schriftlicher Abstimmung unter Leitung des Reichs-Versicherungsamts nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleihheit entscheidet das Loos. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper bestimmt der Bundesrath unter Berücksichtigung der Zahl der versicherten Personen. :

Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Für jedes nihtständige Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stell- vertreter zu bestellen, welche dasselbe in Behinderungsfällen zu ver- treten haben. Scheidet ein solches Mitglied während seiner Amts- dauer aus, so haben für den Rest derselben die Stellvertreter nach ibrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten.

Zuständigkeit. : 8. 96.

Die Aufsicht des Reichs-Versicherungs8amts über den Geschäfts- betrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der geseb- lihen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Geseße nicht ein Anderes bestimmt ift. s

Das Reichs-Versicherungsamt ift befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genofsenschaften vorzunehmen.

___ Die Vorstandêmitglieder, Vertrauensmäaner und Beamten der Genoffenschaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglihen Correspondenzen, sowie der auf die ppen der Ent- schädigungen und ÎIahresbeiträge bezüglichen Schriftstücke an die Be- auftragten des Neichz-Versicherungsamt oder an das leßtere selbst ver- verpflichtet. Dieselben können hierzu dur) Geldstrafen bis zu ein- tausend Mark abgehalten werden.

, 97

8,

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sih auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genofsenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafktsämter zur Befolgung der geseßlichen und statutarishen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.

Geschäftsgang. 98

Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (eins{ließlich des Vorsißenden), unter denen sich je ein Vertreter der Genossenschafts- Por e und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es sh

ande

a, um ‘die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der Genehmigung von Veränderungen des Bestandes der Genossen- schaften (S. 42), bei der Auflösung einer leistungsunfähigen Genof}en- schaft (8. 14), bei der Bildung von Schiedsgerichten (§. 50) ;

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b. um die Entscheidung vermögensrechtliher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (S. R

c. um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Gntscheidungen der Schiedsgerichte (S. 68); Í 2

d. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (S. 87); E

e. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strasversügungen der Genossenschaftsvorstände (§. 126). Z E : 7

So lange die Vertreter der Genossenschaftsvorstände nit gewählt und Vertreter der Arbeiter nicht berufen sind, genügt dle Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern (eins{ließlich des Vorsitzenden).

In den Fällen zu b und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zu- zichung von zwei rihterlihen Beamten. ;

Im Uebrigen werden die Formen. des Verfahrens und der Ge- \häftsgang des Reichs - Versicherungsamts durch Kaiserliche Ver- ordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Kosten. S. 99. N «

Die Kosten des Neichs-Versichetungsamts und jener Verwaltung trägt das Reich. E

Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts cine nah dem Jahresbetrage festzuseßende Vergütung, und diejenigen, welche außerdalb Berlin wohnen, außerdem Ersaß der Kosten der Hin- und Rückreise nah den für die vortragenden Räthe der obersten Neidhs- behörden geltenden Säßen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs- Geseßzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, be- treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. Marz 1873 (Reichs-Geseßbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung.

Landes-Versicherungsämter. 8. 100. :

Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten derselben von den Landesregierungen Landes-Versicherungsämter errihtet (§8. 92, 93 des Unfallversicherungsgeseßes), so finden hin- sichtlich der Zusammensetzung derselben die Bestimmungen des S. 95 mit folgenden Maßgaben Anwendung: E :

1) An der Wahl der aus der Mitte der Genofsenschaftsvorstände zu wählenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur die Vorstände derjenigen Genossenschaften theil, welhe Betriebe, deren Siß im Ge- biet eines anderen Bundesstaates belegen ist, nicht umfassen. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Landes-Versicherungsamts. Das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper wird unter Berück- sichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen von der Landesregierung bestimmt. So lange eine Wahl niht zu Stande gekommen ist, - werden Vertreter der Betriebsunter- nehmer von der Landes-Centralbehörde ernannt.

2) Die Berufung der Vertreter , der Arbeiter erfolgt durch die Landes-Centralbehörde.

Die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung wird durch die Landes8regierung geregelt.

8, 101.

Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Siß im Gebiet des betreffenden Bundesstaates belegen ift. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenshaften gehen die in den S8, 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68, 82, 84, 87, 88, 91, 93, 94, 96, 97, 107, 126 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungs8amt über.

Soweit jedo in den Fällen der §§. 38, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des Reichs-Versicherungsamts uuterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.

Unter den gleichen Vorausfeßungen ift das Reichs-Versicherungsamt zuständig für Entscheidungen auf Grund der §8. 30,. 32, 37, 38, 62 63 des Unfallversicherungégesetzes. ; /

Das Landes-Versicherungsamt hat in derartigen Fällen (Abf. 2

und 3) die Akten an das Reichs-Versichherungsamt zur Entscheidung abzugeben. ¿ Treten für eine der im Absaß 1 genannten, der Aufsicht eines Landes-Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenshaften die Vorausfeßungen des §. 14 ein, fo gehen die Rehtsansprüche und Ver- pflichtungen auf den betreffenden Bundesstaat über.

Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im 8. 98 unter b bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die An- wesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern be- dingt, zu welchen in den Fällen zu b und c außerdem zwet richterliche Beamte zuzuziehen sind.

IX. Reichs- und Staatsbetriebe. Neichs- und Staatsbetriebe.

s §. 102. ___ Für Betriebe, welche für Rehnung des Reichs oder eines Bundes- \taates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossen|caftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durcl) Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes -Centralbchörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs- Versicherungsamt ift mitzutheilen, welhe Behörden als Ausführungs- behörden bezeichnet worden sind. E

: o 8. 103.

Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des S. 102 an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die S8. 13 bis 42, 44 bis 48, 64 Absaß 4, 65, 67 Absaßz 1, 76 bis 83, 84 Absaß 2 und 3, 85, 87, 88 bis 94, 95 Absatz 1, 96, 97, 98 Absatz 1 Lit. a, d, e, 123 bis 128 feine Anwendung. ; x

E E 108 __ Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betricbsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (S. 2 Abs. 2) kann dur die Ausführungsvorschriften erfolgen, foweit dies Beamten nicht nach §. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes aus geschlossen sind. i x

_ Den Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung über- lassen, ob und inwieweit die Renten nach Maßgabe des S. 9 in Naturalleistungen gewährt werden sollen. |

Füc den Bezirk jede Ausfübru behörde ist mind

| den Bez r Ausführungsbehörde ist mindestens ei Schiedögericht (8. 50) zu errihten. Die im §. 51 Absatz 3 neten Beisißer werden von der Ausführungsbehörde ernannt.

Das Regulativ (§. 51 Abs. 4 und 5) wird durch die für den Grlaß der Ausführungsvorschristen zuständige Behörde erlassen. Fn demselben sind die Säße für die den Vertretern der Arbeiter zu ge- währende Bergütung (§§. 53 Abs. 2 und 60) festzustellen.

A 8, 106.

Die Feststellung der Entschädigungen (§. 62) erfolgt dur die in den ?usführungsvorschriften zu bezeihnende Behörde.

A S. 107.

Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durh welchen ein Gntshädigungsanfpruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sih ereignet hat, für nicht unter 8. 1 fallend erachtet wird, steht dem Verleßten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei demselben binnen vier Wochen nah der Zustellung des ab- lehnenden Bescheides einzulegen.

; E 8. 108.

._ Die zur Durchführung der Bestimmungen der §8. 102 bis 107 erforderlihen Ausführungsvorschriften werden für die Heeres- verwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kon- tingents, im Uebrigen für die Neihsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Centralbehörde erlassen.

8. 109. Die Bestimmungen der §8. 102 bis 108 finden auf Betriebe der im §. 102 bezeihneten Art keine Anwendung, insoweit die Reichs- be- zichungsweise Landesregierung vor der Bildung der Berufsgenofssen- schaften für den betreffenden Bezirk erklärt, daß solche Betriebe den

Berufsgenossenshaften angehören sollen.

X. Landesgeseßliche Regelung. Landesgeseßliche Regelung. 8. 110.

Die Lndesgesezgebung ist befugt, die Abgrenzung der Berufs- genossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren bei Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Bei- träge und das Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen der §8. 18, 20 bis 25, 26 Absatz 1, 2 Ziffer 3 Absatz 3 und 4, 27 bis 41, 46, 47, 48 Absatz 1, 76 bis 83 zu regeln, fowie abweihend von den Bestimmungen dieses Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufsgenossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der leßteren übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden.

O 11k.

Macht die Landeëgesetgebung vou der Befugniß des §8. 110 Ge- brauch, fo hat dieselbe / l

1) über die Befugniß zur Ablchnung des Amts eines Beisitzers

des Schiedsgerichts und über die diesen Beisitzern zu ge- währenden Vergütungen (§. 53 Abf. 2), : N

über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Unter- fuchungsverhandlungen (§. 58),

über den dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeihneten Arbeiter zu gewährenden Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst (§. 60),

über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch an- zumelden ift (S. 64) und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den Bescheid zu ertbeilen hat (88. 62, 66),

5) über die Rechnungsführung der Berufsgenossenschaften (8. 85) sowie darüber Bestimmung zu treffen, : : ; /

6) welche Personen außer den in Gemäßheit der §8. 90 und 91

ernannten Beauftragten und Sachverständigen den Bestim- mungen der §§.: 127 und 128 unterliegen. A

_ Bei Abänderung des Bestandes von Berufsgenossenshaften (§. 42) tritt, falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Siß im Gebiete desselben Bundesstaates belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Centralbehörde dieses Bundesstaates, sofern derseibe von der Be- fugniß des S. 110 Gebrauch gemacht hat. |

8. 113.

Die Auflösung ciner Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähig- keit (S. 14) und die Zutheilung der zu derselben gehörigen Betrichs zu anderen Berufsgenossenshaften erfolgt durch die Landes-Central- behörde, wenn die aufzulösende Berufsgenossenschaft auf Grund landes- geseßliher Bestimmungen (F. 110) gebildet ist und diejenigen Berufs- genossenschaften, welhen Betriebe der aufgelösten Berufsgenossenschaft zugetheilt werden sollen, nur folche Betriebe umfassen, deren Siß im Gebiet des betreffenden Bundesstaates belegen ist. :

In diesem Falle gehen die Nechtsansprühe und Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über.

: . E

___ Die Bundesstaaten sind bez ftigt, ihr Gebiet oder Theile des- selben der Berufsgenossenschaft cines anderen Bundesstaates, welcher von der im §. 110 eingeräumte Befugniß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung anzuschließen. In diesem Falle gelten für die Berufsgenofsenshaft die landesgeseßlichen Bestimmungen des- jenigen Bundesstaates, an welchen der Anschluß erfolgt ist, falls aber auch der anshließende Bundesstaat von der Befugniß des 8. 110 Gebrauch gemaht hat, die Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, in welchem sich der Siß der Berufsgenossenschaft befindet. Der Sit der Berufsgenofsenschaft ist im leßteren Falle durch Vereinbarung der Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine derartige Berufsgenossen- schaft dur den Bundesrath wegen Leistungsunfähigkeit aufgelöst (S. 14), fo gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen nah dem Maßstabe der im leßten Nechnungsjahre gezahlten Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über.

_ Kommt eine Einigung nit zu Stande, fo entscheidet auf An- rufen der Bundesrath.

L . S 5. Dié tit S, 110 eingeräumte Befugniß erlisht, soweit in einem b zwei Jahren nah dem Tage der Verkündung

j seßlihe Bestimmungen nicht erlassen sind oder

ei eren Jahres die Organijation nicht durhgeführt ist. zundesrath fann diese Fristen auf Arsuchen um je ein Jahr

e _§. 114 eingeräumte Berechtigung dauert so lange, als nit Bundesrath das betxcefende Gebiet gemäß §8. 18 einer

Berufsgenofssenschaft ange\ch{chlossen hat.

Schluß- und Strafbestimmungen. Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. S E

ie / jabe dieses Gefeßes versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersaß des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebs- unternehmer, Bevollmächtigten oder NRepräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche durch strafgericht- liches Urtheil festgestellt worden ist, daß fie den Unfall vorsäßlich herbeigeführt haben. i

In diesem Fal (ränkt sih der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nah den bestehenden geseßlihen Vor- \christen gebührende (Sntshädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem (Geseh Anspru haben. :

__Vle auf landeëgeseßlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines BVerletzten auf (Jrfaß des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nah dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht durch die Landesgesezgebung oder dur statutarische Bestimmung eine den Vorschriften der 88. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15, Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl, S. 73) beziehungsweise der §8. 137 ff, dieses Geseh mindestens gleichkommende &Sur]orge für den Berletiten und seine Angehörigen getroffen ist oder der Verleßte auf (Grund des S, 156 dieses Gesetzes von der Krank'en- versiherungspfliht befreit ift, :

T g. 117,

Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Nepräsen- tanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche vurch straf- gerihtliches Urtheil festgestellt worden ift, daß sie den Unfall vorsälzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtklassung derjenigen Aufmerk- jamkfeit, zu der fie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für alle Auf- wendungen, welche in Folge des Unfalls auf (Grund dieses Geselzes oder des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbetter, vom 15, Juni 1883 (RNeichs-Geseßbl, S. 73) von den Genossenschaften, Gemeinden (8. 10 Abf, 1) oder Krankenkassen gemacht worden sind.

__ In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer etne Aklten- gesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Borstandes, sowie eine Handel9gesells{haft, eine Fnnung oder eingetragene (Genossenschaft für die durch etnen det Liquidatoren herbeigeführten Unfälle,

7 Als (Srsalz für die Nente kann tin viesen Fällen heren Kapitalwerth gefordert werben,

Ver Anspruch verjährt fn achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das strafrechtlihe Urtheil rechtsfräftig geworben iff

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

M2 É.

Zweite Beilage ¿als zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 13. Mai

1886.

(S{luß aus der Ersten Beilage.)

S 118;

Die in den 88. 116 und 117 bezeihneten Ansprüche können, au obne daß die dalelbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtbeil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Fest- stellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht rfolgen fann. erfolg Haftung Dritter.

S. 119. i

Die Hastung dritter, in den §8. 116 und 117 nicht bezeichneter Personen, welche den Unfall vorsäßlich herbeigeführt oder durch Ver- schulden verursacht haben, bestimmt sich nah den bestehenden geseß- lihen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigungs- berechtigten an den Dritten auf die (Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der leßteren zur Entschädigung durch dieses Gesetz begründet ist.

BYerbot vértragsmäßiger Beschränkungen. S. 120; :

Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ift untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Geseßzes zum Nachtheil der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertrags- bestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben feine rechtliche Wirkung.

Rechtshülfe. S: 121.

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reicbs-Versicherungsamts, anderer öffentliher Behörden, sowie der Genossenschafts- und Sefktions- vorstände und der Schiedsgerichte zu entsprehen und den bezeichneten Vorständen au unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu laffen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Drganen der Genoffenschaften untereinander ob. O Ï

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (8. 15) insoweit zu erstatten, als sie tn Tagegelderu und Reisekosten von Geanitn oder Genossenschaft8organen, sowie in Gebühren für vis und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

Gebühren- und Stempelfreiheit. 122:

Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwishen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlihen \chiedsgerichtlichen und _außergerihtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren- und stempelfrei. Dasf- selbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlihen Vollmachten und für die im §. 12 bezeichneten Streitigkeiten. O

Strafbestimmungen. S: 123:

Betriebsunternehmer lönnen von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werdén, wenn die von ihnen in Gemäßheit der §8. 34 Absay 2, 37 Absaß 2, 39 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der S8. 47, 48 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleihen wenn die von thnen in Gemäßheit der S8. 65, 79 eingercihten Lohn- oder Gehaltsnacweifungen that- fählihe Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte.

8. 124:

Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ertheilung von Auskunft in den Fällen der SS. 37 Absfay 2, 39, zur Anzeige oder Anmeldung in den Fällen der S8. 47, 48, zur Ein- reihung der Lohn- oder Gehaltsnachweisungen in den Fällen der 8 65, 79, oder zur Erfüllung der für Betriebseinftellungen gegebenen statutarishen Vorschriften (§. 22 Ziffer 8) nicht rechtzeitig nahkommen, können von dem Gnnofsenschaftsvorstande mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. | i Z i

Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rehtzeitig in Gemäßheit des Z. 956 erfolgt ist, gegen Denjenigen ver- hängt werden, welcher zu der Anzeige verpflichtet war.

G 125;

Die Strafvorschriften der §§. 123 und 124 finden auch gegen die geseßlichen Vertreter handlung8unfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Snnung oder eingetragenen Genossenschaft, fowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.

Q 2G

Zur Verhängung der in den §§. 123 bis 125 angedrohten Strafen is der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternechmer gehört. Ü :

Gegen die Strafverfüguna des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen von deren Zustellung an die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. _

Die Strafen fließen in die MLONENIGA Ae,

S, 127.

Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mit- glieder der Genossenschaftsausshüsse zur Entscheidung über Beschwerden (8. 22 Ziffer 3), imgleichen die in Gemäßheit der S8. 90 und 91 ere nannten Beauftragten und Sachverständigen werden, wenn fie unbefugtk Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auf- trages zu ihrer Kenntniß gelangk sind, mit Geldstrafe bis zu cin- tausendfünfhundert Mark! oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung nehmers ein.

tritt mr auf Antrag des Betriebsunter G. 198.

Die im 8, 197 bezeichneten Personen werden mil Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen (Fhrenrechte erl'annt werden fann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebs- unternebmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auf trages zu ihrer Kennlniß gelang! sind, offenbaren, oder geheim ge- haltene Beltriebselnrichtungen oder Bekriebswei}en, welle Traft ihres Amtes oder Auflrages zu ihrer Keunluiß gelang! sind, o lange als diese Betriebägeheimnisse sind, nachahmen

Fhun sie dies, um {ih oder einem Anderen einen Bermögens#- vortbeil zu verschaffen, so lann neben der (GBefänguisstrafe auf Geld- strafe bis zu dreitausend Mark exl’anuk werden,

Jusländige Landesbehörden. Nerwallungäüerelultion 8. 129,

‘Hie (Fentralbehörben dei Bundeöslaaten bestimmen, von welchen Slaatsbehörden, Gemelindevertrekungen oder, wo O nit besteben, Gemelndebehörten die in diesem Geselto den höheren Berwalkungs ehören, den untaren Berwältungsbehörden, den OvtäPolizeibelörden, ven Gemeindebehörden und den Boxklrefungen dei (emeinden uind weiteren Komminalyerbände zugewilesenen Berrichkungen wahrnehmen

Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „Deutschen Reichs-Anzeiger“‘ R zu machen.

S. 130. Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Ausnahme derjenigen, auf welhe von den Gerichten erkannt ift, werden in derselben Weise E wie Gemeindeabgaben.

Die in diesem Geseße für Gemeinden getroffenen Bestimmungen elten au für die einem Gemeindeverbande nit einverleibten selbst- \tändigen Gutsbezirke und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeindebehörde Rehte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarfkfungsberechtigte.

Zustellungen. 8 132. / Zustellungen, welhe den Lauf. von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördlihe Beglaubigung geführt werden.

B. Kranfenverficherung.

9) . D), Werden durch die Landesgesetzgebung in der Land- oder Forst- wirthschaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen der Kranken- versiherungspfliht nah Maßgabe des Krankenver}icherungsgeseßes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Geseßbl. S. 73) unterworfen, fo findet leßteres Gese mit den aus den §. 134 bis 142 dieses Gesezes si er- gebenden Aenderungen Anwendung. Daffelbe gilt, wenn dur statu- tarishe Bestimmungen auf Grund des §. 2 des Krankenverficherungs- geseßes die Anwendung der Vorschriften des S. 1 des letzteren auf olche Personen erstreckt wird. e 15 . Ot. Der Beschäftigungsort land- und forstwirthaftliher Arbeiter und

der Sih des Betriebes bestimmt sich nach den Vorschriften der §§. 10 und 44 dieses Gesetzes. :

Gemeinden oder weitere Kommunalverbände können bei dem Er- lasse statutarisher Bestimmungen über die Krankenversicherung land- und forstwirthschaftlicher Arbeiter beschließen, daß e Bestimmungen auch auf außerhalb des Kommunalbe;irks liegende Theile folher Be- triebe ih erstrecken sollen, deren Sit innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des weiteren I RE i W verbandes belegen ift.

Die Bestimmung des §. 20 Abs. 1 Ziff. 2 des Krankenversiche- rungêgeseßes findet nur auf verheirathete Wöchnerinnen oder solche Wittwen Anwendung, deren Entbindung nach dem Tode des Chemannes innerhalb des nah den Landesgeseßen für die Vermuthung der ebelihen Geburt maßgebenden Zeitraumes id

E welche erweislich mindestens für dreizehn Wochen na der Erkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des §. 6 des Krankenversicherungsgeseßes enk- sprechende oder gleihwerthige Unterstüßung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungépfliht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben genügend gesichert ist. A

Ueber deu Antrag entscheidet die Verwaltung der Gemeinde- Kranken versiherung odex der Vorständ“ der Krankenfkaffe, welcher die zu befreiende Person angehören würde.“ Wird die Leistungs[äbig des Arbeitgebers beanstandet, so ift der Antrag an die Auffsichtébebörde zur Entscheidung abzugeben. E E

Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Be zu eröffnen und vorläufig vollstreckbar. Gegen diefelbe steht je Betheiligten binnen zwei Wochen die Beshwerde an die vorg Aufsichtsbehörde zu. 3

Die Befreiung gilt für die Dauer des Arbeitêvertrages. vor Beendigung desselben auf: E E

1) wenn dies von der im Abs. 2 bezeihneten Aufsichtsb wegen nicht genügender LeistungEfähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen, sei es auf Vorschlag der Verwaltung der Geme frankenversiherung oder des Vorstandes der Krankenkasse geordnet wird, N / i -

9) wenn der Arbeitgeber die befreite Perfon zur Krankenver] rung anmeldet. Die Anmeldung ist im Falle etner zur Zeit n bereits eingetretenen Erkrankung obne rechtlihe Wirkung.

Insoweit einer nach Abs. 1 befreiten Person im Franfung von dem Arbeitgeber eine den Bestimmungen 1 Krankenversiherung8geseßes entsprechende oder gleichwe stüßung nit gewährt wird, ift dieselbe auf Antrag von den Gemeinde-Krankenversiherung oder Krankenkasse Die biernach gemachten Aufwendungen find von dem erseßen. H E Streitigkeiten über Unterstüßungsansprüche, gege! meinde-Krankenversiherung oder Krankenkasse auf Grund des vor Absatzes entstehen, werden nad Maßgabe des §. 12 Abj : keiten über Ersaßansprüche zwischen der Gemeinde-Krankenversihe! oder Krankenkasse ceinerseitä und dem Arbeitgeber andererseits

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4

S WBE j Für verfiherungspflitige Perfonen, welche erweislih auf eines mindestens für die Dauer eines Jahres abges{lofiencn vertrages e A 1) jäbrlide Naturalleiistungen mindeiten® Un cibdundî faden Werthe des von der Gemeinde-KranTenversi bezichung8weise Krankenkasse für cinen Krankenta tablenden Krankengeldes bezichen, oder für den d einen Arbeitslohn an Geld oder Naturalleistungen c wel@er dem von der Gemeinde - Krankenversicherang ziehungäweise Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krank aclde mindestens aleichkommt, und auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerbalb der Geitungs- dauer des Arbeitövertrages, für mindestens dreizehn na der Erkrankung einen Rechtöansprach baben tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungödanci Arbeitövertrages eine Ermäßigung der Bersicherungöbeiträge em gegen das Krankengeld in Wegfall kommt. : L Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demtelben Verhältniße in welzem die Höhe des Krankengelde® zu dem Werthe der sonstigen Kassenleistungen steht. Dies Verhältniß ift dur statutari}{e Be- stimmung festzustellen, welhe für die Gemoinde-Krankenveriicderung von dex Gemeinde, für die gemeinsame Gemeinde-Krankenvers@ecrang (8. 12 des Krankenversicherungögesepes) durch den weiteren Kommunal* verband, für Orts+ und Betriebskrankenlassea dur das Kasseastatal zu treffen t. Die statutarishen Bestimmungen der Gömeinden ük weiteren Kommunalverbände bedürfen der Genehmigung d& Höheren Rerwaltungsbehörde : auf die Festsezung dur das Kassenstatul fndel & 94 des Krankenversernnasgesetes Arwendung, Wo weiter Kott* munalverbände ni@t bestehen, erfolgt die Festksesung für die COnUn* same Gemeinde-Krankenversicherung dur die obere Verwaltungs behörde, So lange eine endgültige Festseßung dies Beittageverbält vdisses uit erfolat i, wird für die nad Absatz 1 versicherten Per

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sin, imgleichen zu welchen Massen die in den §8. 34 Absatz 2, 90 Ab salz 2, 99 Absal 2 voreebenen Slrafen liefen

Soweit die im Ab. 1 Ziff d \ | der Erkrankung von vem Arbeitgeber nit in Gonkäfbeil dd Arbeits»

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vertrages, auf Grund dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt ift, gewährt werden, ist dem Erkrankten auf Antrag das Krankengeld von der Gemeinde-Kranfenversiherung odex Krankenkasse zu zahlen und derselben von dem Arbeitgebec zu ecsezen. Streitigkeiten über solche Ersjatzansprüche werden nach Maßgabe des §. 12 Ab\#. 2 dieses Gesetzes entschieden.

& 133.

Durch statutarische Bestimmung (8. 137 Abf. 2) kann eine ent- sprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für solche Versicherten angeordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grund ihres Arbeitsvertrages weniger als die im §8. 137 Abs. 1 fest- geseßten Geld- oder Naturalleistungen beziehen, Die Kürzung muß dem Verhältnisse entsprehen, in welchem der Werth dieser Leistungen zu der Höhe des Krankengeldes steht. Im Uebrigen finden die Be- stimmungen des §. 137 au auf Fälle diefer Art Anwendung.

S; 139,

Soweit es sich nicht um die unter §, 2 Abf. 1 Ziffer 1 des Krankenversiherungêgesetzes fallenden Arbeiter handelt, finden die Be- stimmungen des §. 54 des gedahten Gesetzes feine Anwendung.

Die Zabßlung der Beiträge erfolgt auch für die nah §S. 137 138 versicherten Personen nah den Bestimmungen der §8. 51 bi des Krankenversicherunaëgesetzes.

8. 140. H Naturalbezüge wird nac cwaltungébehörde festgeseßt. 8, 141.

Die auf Grund der S8. 2, 49 bis 52 Abs. 1, 53, 54 des Kranken versicherungsgeseßes erl en statutarishen Beîti f sie den vorstehenden V iften zuwiderlaufen, bié 1887 mit denselben i einstimmung i niht geschieht, fann die Central Frist solhe ftatutarishen

7 und 53

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