gültigkeitserklärung der Altenburger Wahl bedauert. Die Kommission hatte früher einen anderen Standpunkt eingenommen. Mit der Zeit bin ich immer tapferer geworden und habe jenen scablonenhaften Grundsaß angegriffen, und ih habe die große Freude gehabt, daß meine wiederholten Angriffe viele der Herren zu der Erkenntnis ge- bracht haben, daß jener Grundsay nicht richtig sei. / | Abg. Fehrenbach (Zentr.): Man hat auf die badishen Ver- | hältnisse Bezug genommen. Der Justizminister von Baden hat die dortigen Staat3anwaltshaften angewiesen, über Verfehlungen der | katholishen Geistlihkeit in bezug auf ihre politische Tätigkeit eine | Untersuhung einzuleiten. Das Resultat waren drei Anklagen und Verurteilungen zu geringen Geldstrafen. Nebenbei hat noch der ! Minister des Innern Erhebungen E die Bezirksämter unter Zuzug ewisser Vertrauensmänner im ganzen Lande über die politische Tätig- eit der Geistlihen veranlaßt. Hätten diese Untersuhungen nur einiger- maßen belastendes Resultat gehabt, dann hätte das Ministerium gewiß alle Veranlassung genommen, uns von dem Inhalt dieser Erhebungen | im Landtage genauer in Kenntnis zu seßen. Es ist aber nicht das | mindeste geshehen. Was den unglüdckseligen Fall des Pfarrers Gaisert | betrifft, so ist der Pfarrer in erster Instanz freigesprochen ; und in zweiter zu dem Minimum von einem Jahr Zuchthaus ver- | urteilt worden. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden. | Auf beide Urteile einen Stein zu werfen, liegt keine Veranlaffung | vor. Beide Gerichtshöfe haben \sich ehrlich bestrebt, das Rechte zu tun, aber es kann sehr zweifelhaft sein, welhe Strafkammer subjektiv das Richtige getroffen hat. In einer so delikaten Frage follte man | fi hüten, mit verlezenden Bemerkungen ein Urteil abzugeben, ehe die | Sache entschieden ist. Dasselbe gilt auch von dem Fall Wittmann; | wenn ein ehrenwerter Oberamtsrichter über eine frühere Aeußerung |! eine authentishe Erklärung gibt, so weiß ih wirklich nit, wer das Necht hat, in diese eidlihe Aussage irgend einen Zweifel zu seten. Der Abg. Müller-Meiningen hat dann verschiedene Fälle aus der längst vergangenen Kulturkampfzeit wieder hervorgeholt. Bevor er in den Reichstag eintrat, hatte man fich längst davon über- | zeugt, daß es gescheiter wäre, auf jene Sache nicht mehr zurüdck- zukommen. Er hat gefragt, worin bei uns die Autoritäten beständen. Ich will es Ihnen sagen: in innerkirhlihen, auts{ließlich religiösen Fragen sind unsere Autoritäten der Papst und die Bischöfe, und in allen politishen Angelegenheiten laffen wir uns weder vom Papst noch von unseren Bischöfen irgendwie autoritativ beeinflufsen. Da haben wir den Mut und den Stolz, uns als unsere eigenen Autoritäten zu fühlen, da unterwerfen wir uns keiner | anderen. Das haben wir auch schon hinlänglich gezeigt. Der Abg. Müller - Meiningen ift autoritätsgläubiger als wir, er führte da einen Fall an, und man mußte vermuten, daß es si da um irgend eine hervorragende Universität oder katholische Fakultät handelte. Nachher kam es heraus, daß die Geschichte in Linz passiert war, wo es meines Wissens gar keine Universität gibt. Nachdem jene tôörihten Ausführungen in Linz ershienen waren, hat die Kölnische Volkszeitung diese Geschichte energish abgescüttelt ; es ift aber eine Gepflogenheit unserer Gegner und ein großes Unrecht, daß man uns irgend eine Geschichte, die irgendwo im Auélande passiert ist, zum Vorwurf maht. Den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt verwerfen wir gleichfalls, er shadet uns nur ; aber daraus folgt nit, daß wir für Beweiserhebungen stimmen. Wir sind hier kein Entrüstungsmeeting oder Disziplinargerihtsbof, sondern wir haben zu entscheiden, ob ein Necht verleßt worden ist in diesem Falle, und ob die Verleßung dieses Rehtes von irgend einem Einfluß auf den Ausfall der Wahl sein konnte. Da es sich nach unserer Anficht im vorliegenden Falle nicht um einen Mißbrauch irgend einer rechtlichen Verpflihtung handelt, stimmen wir für die sofortige Gültigkeitserflärung der Wahl. 5
Abg. Dr. Müller - Sagan (fr. Volksp.): Ih hätte erwartet, das Gerechtigkeitsgefühl würde den Vorredner dazu bringen, für die Er- bebungen zu stimmen. Charakteristisch war heute besonders das Auf- treten des Kollegen Schickert, der doch in Ostpreußen ge- wählt ist: wie er sich zu der Ausführung versteigen konnte, daß von Wahlbeeinflufsungen keine Rede mehr sein kann, seit wir das neue Wabhlreglement haben, ist mir einfah \chleierhaft! Weiß doch nachgerade jedes Kind, daß in Ostpreußen der ganze behördlihe Apparat für die Wahl von regierungsgenehmen Kandidaten arbeitet! Aber nah dem Abg. Schickert beißt es: Dies Kind, kein Engel ist so rein! Mehr wie je hat der Reichstag jeßt die Pflicht, die Wahlen auf die Art und Weise ihres Zustande- kommens zu prüfen. i
Abg. Fi sher-Berlin (Soz.): Der Abg. Fehrenbach war sehr un- vorsichtig, mih wegen des Falles Gaisert anzugreifen. Ich habe fo rüdcksihtsvoll wie möglich von dem Pfarrer Gaifert gesprochen; seine Erwiderung zeugt niht von besonderem Lovalitäts- und Gerechtigkeits- gefühl. Die Rolle des Oberamtsrichters ist eine noch traurigere, als fie der Pfarrer Gaisert gespielt hat.
Abg. B e ck- Heidelberg (nl.): In Baden haben allerdings Er- bebungen über die Beteiligung der Geistlihen an der Wahlagitation stattgefunden. Die Ursache zur Einleitung dieser Erhebungen war das Verhalten mehrerer Geistlihen {on bei der Neichstagswahl 1903. Es handelte fich um ein Rundschreiben des Vorsitzenden der badischen Zentrums®partei an die Pfarrämter, worin er die Pfarrer aufforderte, in die Vereine einzutreten und in die Wahblagitation einzugreifen. Bald danach kamen von allen Seiten die Klagen über die Agitation; wo Rauch ift, ist auch Feuer, wenn sich auch nicht alles be- wahrhbeitet hat. Wenn das Ende war, daß die Erhebungen zum Einschreiten keinen Anlaß boten, fo follten die Herren doch für die Erhebungen dankbar sein. Gefreut hat mich die Bemerkung des Kollegen Fehrenbah, daß ein Katholik in politishen Dingen sich nit zu kümmern habe um das, was Papst und Bischof ihm sagen, boffentlih werden nun die Angriffe auf die liberalen Katholiken aufhören. Wir stimmen für den Antrag Müller-Meiningen, und ih boffe, daß auch das Zentrum fo stimmen wird.
Damit \chließt die Diskussion.
In namentlicher Abstimmung wird der Antrag Müller- Meiningen auf Aussezung der Entscheidung und auf Anstellung von Erhebungen mit 157 gegen 142 Stimmen abgelehnt; die- selbe Mehrheit erklärt die Wahl des Abg. Wiltberger für gültig. I ;
Ueber die Wahl des deutsh-konservativen Abg. vonMassow (2. Königsberg) werden nah dem Kommissionsantrage Erhebungen über die Protestbehauptungen beschlossen.
Darauf vertagt sih das Haus.
Schluß gegen 61/2 Uhr. Nächste Sißzung Sonnabend 11 Uhr. (Wahlprüfungen, Geseßentwurf wegen anderweiter Festsezung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien, Vogelshußgejez, Novelle zur Gewerbeordnung, betreffend die Bauunternehmer, Petitionen.)
Parlamentarische Nachrichten.
Der Entwurf eines Geseßes über die Sicherung der Bauforderungen ist gestern dem Reichstage zugegangen. Der Entwurf hat folgenden Wortlaut:
I. Abschnitt.
Geltungsbereich des Gesetzes.
S 1. In den durch landesberrliße Verordnung bestimmten Gemeinden findet im Falle eines Neubaues zu Wohn- oder gewerb- lihen Zwecken eine Sicherung der Bauforderungen nach den Vor- schriften dieses Gesezes statt. Neubau is die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter
| des versicherten Gebäudes zu zahlen, die Landeszentralbehörde be-
| halten. | herrn und den Grundstücken, welhe zum Hausgut oder Familiengut
gleihen Zustande befunden hat. Verzögert \sich der Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes derart, daß ein Neubau im Sinne des Abs. 2 vorliegt, so kann, wenn das Gebäude gegen die Zerstörung versichert war und der Versicherer nah den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet ist, die Entschädigungésumme zur Wiederherstellung
stimmen, daß die Vorschriften dieses Gesezes auf den Wiederaufbau keine Anwendung finden.
& 2. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Grundftücke des Fiskus und solhe Grundstücke, welhe einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlihen Rechts gehören oder einem dem öffentlihen Verkehr dienenden Bahnunter- nehmen gewidmet sind, sowie auf Grundstücke, die nah landes- herrliher Verordnung ein Grundbuhblatt nur auf Antrag er- Das Gleiche gilt von den Grundstücken eines Landes»
einer landesherrlihen Familie, der Fürstlihen Familie Hohenzollern, der Familie des vormaligen Hannovershen Königshauses, des vor- maligen Kurhessishen, des vormaligen Herzogli Nassauischen oder des Herzoglich Holsteinishen Fürstenhauses gehören.
IL. Abschnitt. Baubeginn.
& 3. Vor dem Beginne des Baues ist auf dem Grundbuchblatte der Baustelle der Vermerk, daß das Grundstück bebaut werden soll (Bauvermerk), einzutragen. Bildet die Baustelle nur einen Teil eines Grundstücks, so ist sie von dem Grundstück abzushreiben und als selbständiges Grundftück einzutragen. Mit der Eintragung des Bau- vermerkes erwerben die Baugläubiger den Anspruch auf Eintragung einer Hypothek für ihre Bauforderungen (Bauhypotbek); der Bau- vermerk hat die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung diefes Anspruchs. ; § 4. Die Eintragung eines Bauvermerkes unterbleibt, wenn in Höhe eines Betrags, der nach dem Ermefsen der Baupolizeibehörde den vierten Teil der voraussihtlich entstehenden Baukosten erreicht, Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet ift. 8 5. Die Baupolizeibebörde darf die Bauerlaubnis nur erteilen, wenn nach § 4 Sicherheit geleistet ist oder wenn der Bauvermerk eingetragen ist und entweder die dem Bauvermerke vorgehenden Be- lastungen den Baustellenwerit niht übersteigen oder in Höhe des Ueber- Gele Sicherheit dur Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet ift.
§ 6. Bei der Feststellung der Belastungen kommen nur in An- saß: 1) Hypotheken und Grundshulden mit ihrem Kapitalbetrag und zweijährigen Zinsen; 2) Rentenshulden und folhe Reallasten, welche die Leistung von Geldrenten zum Gegenstande haben, mit ibrer Ablösunassumme; 3) nit ablösbare Geldrenten mit ihrem nah § 9 der Zivilprozeßordnung zu berechnenden Werte; 4) die nah dem söffertlihen Rechte auf dem Grunds stüde laftende Verpflihtung zur Leistung von Beiträgen für die Koften der Herstellung einer Straße oder eines Abzugskanals; der Betrag dieser Lasten wird von der Baupolizeibehörde ges{chäßt, sofern er niht bereits in einem amtlichen Verfahren festgestellt ift. Rechte, die durch Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruhs gesichert sind, stehen eingetragenen Rechten gleich. Zu einer Rangänderung, durch die dem Bauvermerke der Vorrang vor anderen Rechten eingeräumt wird, genügt an Stelle der Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten die Erklärung des zurücktretenden Bercchtigten gegenüber dem Grundbuchamte.
& 7. Die Grundsäße für die Bemefsung des Baustellenwerts ea das Feststellungsverfahren werden durch landesherrlihe Verordnung
estimmt.
§ 8. Die Eintragung des Bauvermerkes erfolgt auf Ersuchen der Baupolizeibehörde. Von der Eintragung hat das Grundbuchamt der Baupolizeibehörde Mitteilung zu mahen. In der Mitteilung ist der Gesamtbetrag der im §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten, dem Bau- vermerk vorgehenden Belastungen anzugeben.
i 9. Der Bauvermerk wird gelöscht, wenn dem Grundbuchamt eine Dein der Baupolizeibehörde vorgelegt wird, daß vor dem Beginne des Baues die Bauerlaubnis erloshen oder daß nachträglich voc dem Beginne des Baues gemäß § 4 Sicherheit geleistet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Baupolizeibehörde das auf Ein- tragung des Bauvermerkes gerihtete Ersuchen vor dem Beginne des Baues zurücknimmt.
ITI. Abschnitt.
Baugläubiger.
8 10. Baugläubiger sind die an der Herstellung des Gebäudes auf Grund eines Werk- oder Dienftvertrags Beteiligten sowie die- jenigen, welhe jur Herstellung des Gebäudes Sagen geliefert haben, sofern die Werk-, Dienst- oder Lieferungéverträge von dem Eigentümer der Baustelle oder für seine Rechnung geschlofsen worden sind. Dem Eigentümer der Baustelle steht glei, wer den Bau mit Zustimmung des Eigentümers als Bauherr ausführt.
8 11. Hat der Eigentümer die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen und war ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, daß dem Unternehmer die zu der Herstellung erforderlihen Mittel niht zu Gebote ftanden oder daß dieser niht die Absicht hatte, die aus der Herstellung für ihn erwahsenden Verbindlichkeiten in vollem Umfange zu erfüllen, so find die im § 10 Saß 1 bezeichneten Personen auch dann Baugläubiger, wenn die Verträge von dem Unter- nehmer oder im Falle der Weiterübertragung der Herstellung an andere Unternehmer von einem solchen ges{lofsen worden find. Den von einem Unternehmer ges{lofsenen Verträgen stehen Verträge glei, die für seine Rehnung ges{lofsen worden sind. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn ein Bauherr, der den Bau mit Zu- stimmung des Eigentümers ausführt, die Herstellung des Gebäudes oder eines Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen hat; es genügt jedoch, wenn dem Eigentümer einer der im Abs. 1 Say 1 bezeichneten Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit un- bekannt war.
__§ 12. Als Bauforderung gilt nur der Anspruch eines Bau- gläubigers auf die in Geld vereinbarte Vergütung; der- Anspruch kommt nur insoweit in Betracht, als die Leistung in den Bau ver- wendet worden ist. Ist diese Verwendung nicht vollständig erfolgt, so ist die vereinbarte Vergütung in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welhem bei dem Abschluß des Vertrags der Wert der vereinbarten Leistung zu dem Wert der in den Bau verwendeten Leistung gestanden haben würde. :
§ 13. Wird bei der Vereinbarung einer Vergütung die übliche Vergütung offenbar in erheblißem Maße überschritten, so kann „ jeder Beteiligte verlangen, daß die Forderung als Bauforderung nur in Höbe des Betrags berüdcksihtigt wird, welher dem üblichen Preise entspricht. (f
F 14. Sobald festgestellt ist, daß baupolizeilihe Bedenken, das Gebäude in Gebrauch zu nehmen, nicht bestehen, hat die Baupolizei- behörde dies binnen zwei Wochen in dem für ihre Bekanntmahungert
bestimmten Blatte zu veröffentlihen. In gleicher Weise hat die Baupolizeibehörde, wenn auf Antrag eines Beteiligten festgestellt ift, daß die Bauerlaubnis nach dem Beginne des Baus erloschen ist, dies zu veröffentlihen. Ist ein Bauwerk eingetragen, do hat die Baupolizei- behörde die gemäß Abs. 1 erfolgte Veröffentlihung dem Grundbuch- amt unverzüglih mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von zwei Mo- naten, die mit der Einrückung der Bekanntmachung in das zu ihrer Veröffentlihung dienende Blatt beginnt, können die Baugläubiger auf Grund des Bauvermerks8 ihre Oen bei dem Grund- unen anmelden; in der Bekanntmahung soll hierauf hingewiesen werden.
8§ 15. Die Anmeldung etner Bauforderung ist nur wirksam, wenn bis zum Ablauf der Änmeldungsfrist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Anmeldung oder eine gegen den Eigentümer er- gangene, die Anmeldung zulafsende einstweilige Verfügung bei dem Grundbuchamt eingereiht wird. Das Grundbuchamt hat, sobald eine
über die Anmeldung zu erteilen. Für die Erlassung der einstweilige, Verfügung ift das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Baustess, belegen ist. Glaubhaft zu mahen find: 1) der von dem Anmeldendey eshlofsene Vertrag; 2) die Verwendung seiner Leistungen in dey au und bei teilweiser Verwendung der nah § 12 zu berechnend Betrag der Bauforderung; 3) wenn der Vertrag nicht mit Eigentümer geslofsen ist, die Vorausseßungen, unter denen nah dez 88 10, A Hees einem mit dem Eigentümer ges{lossenen Ver, trage gleichsteht.
G S 16. Die Zurücknahme einer Anmeldung bedarf der für Ein, tragungsbewilligungen in der Grundbuhordnung vorgeshrieberey Form. Der Zurücknabme einer Anmeldung stebt es glei, wenn den Grundbuchamte nachgewiesen wird, daß für die angemeldete Forderun Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet i, Das Grundbuchamt bat Se Antrag dem Anmeldenden eine Frist zy bestimmen, binnen welcher dieser dem Grundbuchamte die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klag wegen seiner Forderung nahzuweisen hat. Nah dem Ablaufe de Frist hat das Grundbuhamt auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nihcht inzwishen die Erhebung der Klage nas, gewiesen ist. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Geszgez úber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerihtsbarfeit entsprechende Anwendung. Gegen ten Beschluß, durch welchen der Antrag auf Be, stimmung einer Frist abgelebnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die Entscheidung über die Nückgabe der Sicherheit beiden Teilen di: sofortige Beshwerde zu; die Entscheidung über die Nückgabe tritt erf mit der Re(tskraft in Wirksamkeit.
IV. Abschnitt.
Bauhypothek. Baugeldhypotbek.
§ 17. Liegen bei dem Ablaufe der Anmeldungsfrist wirksame Anmeldungen nicht vor, so wird der Bauvermerk von Amts wegen gelöscht. Mit dieser Löshung erlisht der Anspru der Baugläubiger auf Eintragung der Bauhypothek. Sind bis zum Ablaufe der Friß Bauforderungen wirksam angemeldet, so wird für sie vor Amts wegen unter Lschung des Bauvermerks eine als Bay bypothek zu bezeihnende Hypothek eingetragen. Mit de Eintragung entsteht die Hypothek. Die Bauhypothek gilt alt Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nit als sol#: bezeichnet ist. Bei der Eintragung der Bauhypothek find außer ihrem Gesamtbetrage die den einzelnen Baugläubigern zuftehenden Teilbeträz anzugeben. Zinsen der Bauforderungen werden nicht berüdck\sidtigt. Ist gemäß § 5 Sigterbeit geleistet, so vermindert sih der Betrag der Baubypothek um den Betrag der Sicherheit unter verhältnismäßiger Herabseßung der den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträge. 8 18. Soweit im Falle des § 11 die von einem Unternebhmt angemeldete Bauforderung die Vergütung für Leistungen mitumfaft, für welhe auch von einem Nahmann des Unternehmers eine Bau forderung ang*meldet ift, gebührt nur dem Nahmann ein Anteil ar der Baubypothek. Ist ungewiß, ob hiernach dem Vormann ein Anteil an der Baubypothek gebührt, fo hat das Grundbuchamt für den Vor mann und für den Nahmann einen Anteil an der Bauhypotbek urd gleihzeitig einen Widerspruch einzutragen. Wird ein Nachmann durÿ einen Vormann befriedigt, so geht in Höhe des gezahlten Betrags de Anteil des Nachmanns an der Bauhypothek auf die Bauforderung det Vormanns über.
8 19. Mehrere bei der Eintragung der Baubypothek berüd sihtigte Bauforderungen haben unter fih gleihen Nang. Verwandelt sih ein Teil der Baubypothek in eine dem Eigentümer des Grund- tüds zufallende Grundshuld, fo kann diese niht zum Nachteile der den Baugläubigern verbleibenden Baubypothek geltend gemacht werden, Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprehende Anwendung, wenn ein Teil der Baubyvothek in eine gewöhnliche Hypothek, eine Grundschuld oder Nentenshuld umgewandelt oder wenn an die Stelle einer Baw forderung, für welche die Bauhypothek besteht, eine andere Forderunz gesezt wird.
§ 20. Der Rang der Baubypothek gegenüber anderen Rechten bestimmt si, unbeshadet der Vorschriften über Baugeldbypotheken, nach der Eintragung des Bauvermerks. Nießbrauh8- und Wohnung# rechte stehen jedoch der Baubypothek im Nange nah. Der Rang der Baubypothek foll bei ihrer Eintragung ersichilich gemacht werden.
21. Wird eine dem Bauvermerk im Range nathstebende Hypothek zu Gunsten eines Gläubigers eingetragen, welcher die E währung von Baugeld übernommen hat, so gelten für diese Hypoth, falls sie bei der Eintragung als Baugeldhypotbek bezeichnet ist, di Vorschriften der §8§ 22 bis 24. Eine Baugeldbypothek foll nur ein: getragen werden, wenn der Baugeldvertrag kei dem Grundbuchan! eingereicht ift.
& 22. Der Baugeldhypothek gebührt der Vorrang vor der Bay bypothek, soweit dur eine in Anrechnung auf das Baugeld geleistet Zahlung eine Bauforderung getilgt worden ist; das Gieiche gilt i Ansehung einer Zahlung, die in Anrechnung auf das Baug an den Eigentümer in Höhe einer von diesem getilgten Bu forderung bewirkt worden ist. Hat die Bauforderung nit be standen, so gebührt der Baugeldhypothek gleihwohl der Vor rang, es sei denn, daß dem Baugeldgeber zur Zeit seine! Zablung bekannt oder infolge grober Fahrlä!sigkcit unbekannt wa!, daß die Forderung nit bestanden hat; dem Nichtbestehen ei: er Bap forderung steht es gleich, wenn ein Nahmann für dieselbe Leistun! eine Bauforderung hat und der Vormann nicht über ausreichen?! Mittel zur Befriedigung der Forderungen seiner Nahmänner verst oder nit die Absicht hat, diese Forderungen in v-llem Umfange 8 befriedigen. Der Vorrang der Baugeldhypothek erstreckt \ih a: Finsen bis fünf vom Hundert und auf die im § 1118 des Bürgerliche
eseßbuhs bezeichneten Koften. A
S 23. Auf Antraa des Baugeldgebers bestellt das Amtégeridi, in dessen Bezirk die Baustelle gelegen ist, einen Treuhänder. durch Vermittlung oder auf Anweisung des Treubänders geleitet Zablungen begrüaden den Vorrang vor der Bauhypothek. Der Tre bänder darf die Zablung nur veimitteln oder anweisen, soweit Baugeldgeber nah Maßgabe des § 22 zur Zablung mit Wirkunz gegen die Baugläubiger berechtigt ist. Der Treuhänder bat redtlihe Stellung eines Pflegers; an die Stelle des Vormundsh2] gerihts tritt das im Abs. 1 bezeihnete Amtsgeriht. Der Treuhand ist für die E:füllung der ihm oblizgenden Pflichten allen Beteilig! verantwertlih. Eine Pflicht zur Uebernahme des Amts besteht nit Der Treuhänder kann von dem Baugeldgeber für die Führung fein Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Vor der Feltleß/% soll das Amtsgericht den Baugeldgeber, soweit tunlih, hôren. Du! Anordnung der Landetjustizverwaltung können die dem Amtêger# in Ansehung der Treuhänder obliegenden Verrichtungen für mehrer
Amts8gerichtébezirke einem Amtsgericht übertragen werden. 0
8 24. Soweit von dem Treuhänder in öffentlich beglaubigt Form bescheinigt wird, daß Zahlungen dur seine Vermittlung #5 auf seine Anweisung geleistet worden sind, hat das Grundbucham!l F Antrag des Baugeldgebers den Vorrang der Baugeldhypothek bor ? Baubypothek in das Grundbuch einzutragen. d
S 25. Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltus des Grundstücks angeordnet, ehe die Bauhypothek eingetragen ill, fann jeder Baugläubiger, welher seine Bauforderung wirksam a meldet hat, Befriedigung aus dem Grundstück verlangen, wie die Bauhypothek eingetragen wäre. O
§ 2. Der Versteigerungstermin darf niht auf einen [rÆ Zeitpunkt als zwei Wochen nah dem Ablauf der Anmeldungé\ri]t stimmt werden. Hatte zur Zeit der Veröffentlihung des Versie ., rungstermins die Anmeldungsfrist noch nicht begonnen, #o begmnt, j mit dieser Veröffentlihung. Ift eine diefer Vorschriften verle ist der Zuschlag zu versagen. Gegen die Erteilung des Zuschlag? * Beschwerde zulässig.
(Sch{luß in der Zweiten Beilage.)
Art beseßt is und s\ch während der letzten drei Jahre in dem
Anmeldung wirksam geworden ist, dem Anmeldenden eine Bescheinigung
M 273.
S@luß aus der Ersten Beilage.)
8& 27. Das Grundbuhamt hat nah der Eintragung des Voll- streckungsvermerkes und, wenn zu diesem Zeitpunkte die Anmeldungs- frist noch nicht abgelaufen ist, nach dem Ablaufe dieser Frist dem Bollstreckungsgeriht eine beglaubigte Abschrift der wirksamen An- meldungen ¿u erteilen. Baugläubiger, für die na der Mitteilung des Grundbuchamts eine wirksame Anmeldung vorliegt, stehen für das Vollstreckungéverfahren Gläubigern, die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes im Grundbuch eingetragen waren, glei.
8& 28. Soweit durch ein Urteil der Widerspruch eines Bau- gläubigers gegen die Aufnahme der Forderurg eines anderen Bau- gläubigers in den Verteilungêplan rechtékräftig als begründet an- erkannt ist, wirkt das Urteil für alle Baugläubiger. Der wider- sprehend? Bau„läubiger kann Erstattung derjenigen Prozeßkoften, die von dem Prozeßzegner niht beizutreiben sind, aus dem bei der Verteilung auf die Baugläubiger entfallenden Betrag in- soweit verlangen, als infolge des Widerspruchs der Anteil des Prozeß- gegners an diesem Betrage weggefalien oder vermindert ist. Ist der Prozeßgegner ein Nahmann, fo kann die Erftattung nur denjenigen Baugläubigern gegenüber verlangt werden, denen der Wegfall oder die Verminderung des Anteils des Nahmanns zum Vorteile gereicht.
V. Abschnitt. Sicherheitsleistung.
8& 29. Eine gemäß § 4 oder § 5 geleistete Sicherbeit haftet den Baugläubigern in der gleihen Weise, wie ihnen im Falle der Ein- tragung einer Baubypothek kraft dieser Hypothek das Grundftück haftet. Im Falle des § 5 bemißt sch der auf die einzelnen Bauforderungen entfallende Anteil an der Sicherheit nah dem bei der Eintragung der Baubypothek berücktsihtigten Betrag au dann, wenn die Bauforderung nach der Einrragung zum Teil getilgt worden ift.
8 30. Ift nah § 4 Sicherheit geleistet, so kann jeder Be- teiligte die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens in Ansehung der Sicher heit beantragen, sobald die im § 14 Abs. 1 bestimmte Ver- öfentlihung der Baupolizeibehörde erfolgt ift. Wird der Antrag von einem Baugläubiger gestellt, so hat der Gläubiger die schriftliche Zustimmung des Eigentümers beizubringen oder seine Bauforderung nah Maßzabe des § 15 Abs. 2 glaubhaft zu machen. J , N
S 31. Für das Verteilung8verfahren ift das Amtsgericht zuständig, in dessen Bejiirke die Bauftelle telegen is. Auf das Verfahren finden die für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundstücks geltenden Vorschriften entsprehende Anwendung. Di- Eröffnung des Verteilungsvoerfahrens und der Verteilungstermin múfsen durch das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Der Eröffnungsbeschluß sowie die Ter- minsbestimmung follen außerdem dem Antragsteller und dem Eigentümer von Amts wegen zugestellt werden. Wird Widerspruch gegen eine Bauforderung erhoben, fo bleibt die Forderung bei der Autführung des Verteilungsplans unberücksichtigt, wenn nicht der Baugläubiger binnen einer Frist von einem Monate, welhe mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nahweist, daß er gegen die Beteiligten Klage erhoben bat. s tai
& 32. Sind Wertpapiere hinterlegt, so hat das Gericht die Veräußerung der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die Suvaiiguolticedaka anzuordnen; der Erlös ist zu hinterlegen. Gegen die Anordnung der Veräufeerung stebt dem Eigentümer die sofortige Beschwerde zu; die Veräußerung erfolgt erft nach dem Eintritt der Recht kraft der Anordnung. Der Verteilungstermin foll niht vor der Hinterleaung des Erlöses stattfinden.
§ 33 Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, die mit dem im § 14 Abs. 3 bezeihneten Zeitpunkte beginnt, hat das Gericht auf Antrag die Nückyabe der Sicherheit anzuordnen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Verteilungeverfahrens nit gestellt oder wenn der gestellte Antrag zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen ift und nicht andere Bauforderungen in¡wishen angemeldet worden sind. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2, 3 finden entsprehende Anwendung. Die Rückgabe der Sicherheit ift auch dann anzuordnen, wenn dem Gericht eine Bescheinigung der Baupolizeibehörde vorgelegt wird, D E NTRLA versagt oder vor dem Beginn des Baues er- olen 1jt.
_§ 34. It nah § 5 Sicherheit geleisiet, so kann nach dem Ab- laufe der Anmeldungsfrist jeder Beteiligte die Eröffnung eines Ver- teilungêverfabrens in Ansehung der Sicherheit beantragen. Die Vor- schriften des § 31 Abs. 1 und des § 32 finden Anwendung. Wird der Antrag auf Erêffnung des Verteilungéverfabrens zugelaffen, so hat das Gericht gleichzeitig das Grundbuhamt um Erteilung einer beglau- bigten Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu ersuhen. Ansprüche, für die nah der Mitteilurg des Grundbuchamts eine wirksame Anmeldung vorlie t, stehen für das Verteilung8verfahren Ansprüchen glei, die ¡ur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes aus dem Grund- duch e:sihtlich waren. Sind ein Verteilung8verfahren in Ansehung der Sicherheit und ein Verteilungsverfahren über den Erlös des mit der Baubypotbek belasteten Grundstücks gleichzeitig anhängig, so hat das Gericht beide Verfahren zu verbinden. Die Verbindung findet niht mehr statt, sobald in einem der Verfahren der Verteilungstermin abgebalten ift.
_S§ 35. Wird der Bauvermerk nach § 9 oder nach § 17 Abs. 1 gelöscht, so hat das Grundbuhamt auf Antrag die Nückgabe der gemäß F 9 geleist-ten Sicherheit anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn dem Srundbuhamte nah dem Ablauf der Anmeldungsfrist die Zustimmung aller Bauz„läubiger, für welhe wirksame Anmeldungen vorliegen, in der für Eintragungsbewilligungen durch die Grundbuchordnung vor- geshriebenen Form nachgewiesen wird.
VI. Abs{hnitt. Scchlußbestimmungen.
S 36. Soll das Gebäude von einem Erbbauberechtigten errichtet werden, so ist der Bauvermerk auf dem Grundbu{blatte des Erbbau- rechts einzutragen. Der Wert des Erbbaurehts tritt an die Stelle des Baustellenwerts. Bei der Feststellung der Belastungen sind sowohl die auf dem Erbbaureht als die auf dem Grundstücke haftenden, dem Erbbaurechte vorgehenden Belastungen ¡u berücksihtigen. Die sich auf den Eigentümer beziehenden Voi schriften dieses Gesetzes finden auf den Erbbauberehtigten Anwendung.
§ 37. Auf die durch dieses Geseß den Baugläubigern gewährten Rechte fann erf nach dem Beginne der im § 14 Abs. 3 und im § 33 Abs. 1 bestimmten Frist oder nah der Anordnung der Zwangs- versteigerung oder der Zwangsverwaltung verzichtet werden.
S 38. Durch landzéberrlihe Verordnung können die nah diesem Geseyze der Baupolizeibehörde obliegenden Verrichtungen einer anderen Behörde, insbesondere einer Gemeindeb hörde, die Verrichtungen des Treubänders eier Behörde, einem Beamten oder Notar übertragen werden ; ingleihen fann die Zustänt igkeit für das Verteilungsverfahren mos anderen Behörde, einem Beamten oder Notar übertragen
rden. _ § 39. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlihen Vor- uristen über die Kosten werden durch landesherrlihe Verordnung
anen.
_§ 49. Die im § 1 vorgesebene landesherrliche Verordnung kann ¡urück enommen werden. Auf Neubauten, für die bereits ein Bau- vermerk oder eine Bauhypothek eingetragen oder gemäß § 4 Sicherheit
Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 17. November
geleistet ist, finden die Vorschriften dieses Gesezes ungeaŸtet der Zurücknahme Anwendung. As L
& 41. Diejenigen Gegenstände, welche in diesem Gese der Regelung dur landetherrlihe Verordnung vorbehalten find, werden in N Nen Hansestädten durch Verordnung der Landeszentralbehörde geregelt. : :
§ 42. In bürgerliben Rechtsftreitigkeiten, in welhen dur Klage oder Witerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend ge- macht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung leßter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgeseßes zum Gerichtsverfafsung8geses dem Neich8gericht zugewiesen.
Technik.
Ueber die Erwärmung der Wohnung
veröffentliht die unter dem Titel „Zeitshrift für Heizung, Lüftung und Beleuchtung“ im Verlage von Karl Marhold zu Halle a. S. ersheinende baustechnische Rundschau eine kleine, aber erschöpfende Abhandlung, deren Verfasser niht genannt, nach einer Mitteilung der Verlagsbuchhandlung jedo ein „erstflassiger Fahmann von Ruf“ ift. Wir entnehmen dieser Abhandlung, welche mit manterlei Irrtümern, die auf diesem die Allgemeinheit so sehr wie wenige andere angehenden Gebiete noch hberrshen, aufräumt und wichtige Fingerzeige zur rationellen Ausnüßzung des ständig sich verteuernden Brennmaterials gibt, die folgenden Ausführungen.
Wenn die Sonnenwirkung niht mehr dazu genügt, unsere Wohn- räume auf 15 bis 20° C. zu erwärmen, beginnt die Heizzeit, die sh für Norddeutschland z. B. fast auf eine Jahresbälfte erstreckt. Zur künstlihen Erwärmung — ¡um Heizen — können wir als einziges Mittel auch nur die Sonnenwirkung benugen, aber nicht in direkten Strahlen, wie fie uns die Sommertage wohl- tuend verschônen, sondern als aufgestapelte Sonnenwärme, wie sie unsere Brennstoffe enthalten. :
Alles Brennmaterial, ob Holz, Torf, Braunkohle, Kohle oder Anthrazit, besteht zur Hauptsahe aus Pflanzenzellstof, beim Holze in frischer, bei der Koble in fossiler Form. Der Pflanzenzellstoff bildete sich durch Sonnenliht und Sonnenwärme aus Kohlen- säure und Wasser unter Bindung von Sonnenwärme durch Freigabe von Sauerstoff und wird durch die Verbrennung wieder in Kohlen- säure und Wasser zerlegt unter Freigabe der Sonnenwärme dur Bindung von Sauerstoff. Der hierzu erforderliche Sauerstoff wird dem Brennmaterial aus der atmosphärishen Luft zugeführt, die dur- \chnittlich 21%, Sauerstoff enthält *).
Es muß immer wieder daran erinnert werden, daß wir kein anderes Mittel haben, die vom Aequator entfernteren Länder der Erde ohne Schaden für Gesundheit und Woblbefinden auch über den Jahresverlauf bewohnbar zu erhalten, als das, aus dem Holz der täglich nahwachsenden Wälder oder aus der Kohle (als dem Pflanzen- wuchs8 vergangener Zeit) frühere Sonnenarbeit mitwirken zu laffen. Künstlihe Brennstoffe gibt es nit, so oft auch phantastishe Erfinder oder allzu eifrige Geschäftsleute derartiges herstellen und verkaufen möôGten. Die Güter der Erde sind verteilt; der Wald über der Erde und die versteinerten Urwälder unter der Erde haben ihre Besizer, und was die Sonne in vershwenderisher Frei- gebigkeit aufgebaut hat, müfsen wir mit Geld auslöfen, um uns zu erwärmen.
Der wirtschaftlihe Zug unserer Zeit überträgt die alte Wahrheit so vielfa in das praktische Leben: „Erspartes Geld braucht nicht verdient zu werden“, nur auf das Heizen der Wohnung im Winter {eint sich dieser Grundsaß nicht erstrecken zu wollen, denn die meisten unserer Heizeinrihtungen find rechte Geldverschwender. Es liegt kein Grund vor, die Erwärmung des Hauses s{hwieriger zu machen als etwa die Beleuchtung. Die moderne Technik ist durchaus gerüftet darauf, Heizeinrihtungen zu schaffen, - die Wärme und Wohl- behagen im Hause zu erträglihen Kosten spenden, aber eine große Mehrzahl der vorhandenen und auch der neu errichteten Ofenkeizungen ist weit entfernt davon, dieser Möglichkeit zu folgen. Hang am Althergebrachten und Gleichgültigkeit nicht weniger als Unkenntnis der tatsählichen Vorgänge beim Heizen sind dafür verantwortlißh zu machen. Dabei werden die Mühe und Unannehmlichkeit des landläufigen Ofenheizens am meisten gefürchtet von allen Lasten, die der hauswirtshaftlie Betrieb mit sich bringt, und dennoch wird so wenig dafür getan, mit der Wohnungs8ausftattung auch die Heizung besonders aufmerksam zu bedenken.
Für die Heizanlagen öffentliher Gebäude haben die Baubebörden durch die tehnisch-wifsen|chaftlihe Behandlung der Heiz- frage Wandel geschaffen. Die Zentralheizanlagen unserer Schulen, Krankenhäuser. Verwaltungsgebäude usw. befriedigen nach beiden Richtungen: Sie folgen gesundheitlihen Forderungen und find sparsam im Betrieb. Den öffentlihen Gebäuden haben \sich die Wohnungs- einrihtungen der Reichen angeschloffen, und im legten Jahrzehnt hat sich auch das bürgerliche Mehrfamilienhaus — das Mietshaus — vielfa hon die Zentralbeizung zu eigen gemacht. ;
Wir begegnen hierbei einem eigenartigen Kampf zwishen Technik und Handwerk. Während die Zentralheizungen planmäßig nah ge- nauen Berechnungen geshulter Unternehmer zur Ausführung kommen, werden die Oefen noch vielfach nach äußeren Gefälligkeiten vom Bau- herrn gekauft oder ausgewählt und dann ohne besonderes Nachdenken vom Ofensetzer aufgerihtet. Es istaber gar kein Grund dafür vorhanden, die Aus- stattung des Hauses mit Einzelöfen niht ebenso vollkommen nah den Regeln moderner Heiztehnik zu gestalten, wie dies für die Zentral- beizung als selbstverständlih gilt. Nur in einem unterscheiden ih die Vorarbeiten für beide Heizarten: Bei der Ofenheizung sind ebenso viel Schornsteine wie Heizstellen im Hause vorzusehen, bei der Zentralbeizung genügt (abgesehen von der Herdfeuerung) ein Schornftein für den Heizkessel.
Hier liegt nun schon eine Grundursahe für unbefriedigende Heiz- wirkung vor: die Schornsteine werden beim Hausbauen allzu leiht vernachlässigt. Ohne guten Schornasteinzug kann au die beste Ofenkonstruktion niht ¡ur Geltung kommen! Um so unbegreifliher muß es erscheinen, wie dieses hochwichtige Zubehör einer technisch vollkommenen Bauausführung so oft vernachlässigt wird. Vielfach werden die Schornsteine als ein notwendiges Uebel mit möglichst wenig Umständlihkeit hochgebracht und nebensählihen Architekturausbildungen zuliebe verkümmert. Die Schornsteine sollten aber auch ästhetishen Rücksihten nicht weihen; lieber eine Tür E als ein Schornstein geschleift, lieber ein gut ziehender Schornstein sichtbar über Dach, als den guten Zug dur ein, wenn auch noh so stilgerehtes, Gesims geschwächt. Am besten wäre es, die Hausschornsteine grundsäßlih aus besonderen Formsteinen herzustellen; solche Schornsteinkasten werden auch jeßt \hon angelegt, aber mehr als Ausnahme wie als Regel. Schornftein- kasten haben daneben den Vorteil, das Schornsteininnere besser warm zu halten, und zwingen aus sich selbst dazu, willkürlihe Verengungen oder Abtreppungen zu unterlafsen. 7 / S Den guten Schornstein vorausgeseßt, ift der zweite wihtige Punkt der Ofenanlage der, die nußbare Ofenheiflähe im rihtigen Ver- bâltnis zur Maumabétblung zu bestimmen. Für die Ermittlung der
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Rechnung8gang angenommen, der aber auch ohne weiteres für jede andere Heizung8art gilt. Je nach dem Material haben die Ofen- heizflähen vershiedenen Wert, eiserne Ofenflähen geben, auf das gor Flähenmaß bezogen, am meisten Wärme ab, in Lehm geseßte
onôfen am wenigsten. Die Heiflähe kann nah außen frei oder fie kann ummantelt sein, oder es können au die Umflächen von Heiz- fanâlen als Heizflähe gelten. Die freien Flähen wirken dur Strabhlung und Luftübertragung, die ums{lofsenen oder um- mantelten allein unter Miihilfe der Luftströmung. Ummantelte oder verdeckte Ofenheizflächen follten stets Vorrichtungen haben, um diese Heizflähen leiht rein halten zu können.
Die Korstruktion des Ofers ift abhängig von der Art des jur Heizung bestimmten Brennmaterials. Für die Auswahl des Brenns stoffs find ôrtlihe Verhältnifse, Wirtschaftlihkeit und die Zuverlässig- keit des Bezuges in erster Linie entsheidend. Die prafktishe Er- fahrung spriht auch dafür, daß das am bestimmten Drt oder in bes stimmten Gegenden vorwiegend gebrauchte, fojusagen tas volf?- tümlite Brennmatzrial auch das zweckmäßizste bleibt, weil die Dienstboten mit defsen Behandlung vertraut sind. Nur müssen die Oefen dann diesem Brennmaterial entsprehende Einrichtungen haben. Es ift zu unterscheiden zwischen langflammigem und glühendem Brennstoff, je nach dem chemishen Gehalt des Brennstoffs an Wafser- toff- und Koblenftoffverbindungen. Für die häusliche Heizung bleiben alle langflammigen Brennstoffe zurück, weil in den kleinen Feuerungen deren Verbrennung nit genügend regulierbar ift.
Für die Stadt wird unter der heutigen Bezugsleichtigkeit für Koks und Anthrazit der Dauerbrandofen ftets der empfehlens- werteste sein, und bierbei wird wieder — wenigstens vorläufig noch — die Anthrazitfeuerung der Koksfeuerung überlegen bleiben. Das Wärmebedürfnis eines Wohnraumes wird während klarer Wintertage um die Mittagszeit vielfa durch die Sonne gedet und am Abend durch die Beleuchtung, — in der Nacht kühlt der Raum aber aus, und am Morgen ift er ungemütlich falt. — Ein guter Dauerbrandofen an gutem Schornstein läßt sch von der kleirsten bis zur größten Heiz- wirkung zuverlässig genug einstellen, um auch unter diesen Ver- bältniffen das Zimmer nicht zu überheizen. Dafür ist am Morgen der Raum erwärmt, ohne mehr Brennmaterial gebrauht zu haben, als die rasch: Aufwärmung eines kalten Raumes in der Morgen- frübe durchschnittlich verlangt. Wo also rauchschwates, koblenftoff- reihes Brennmaterial während des Winters ficher zu beziehen ift, sollte es selbft dann gewählt werden, wenn es teurer als etwa langflammige Koble ist. Es ift ein JIrrtum, anzunehmen, daß an Brennmaterial gespart wird, wenn der Ofen nur am Tage gefeuert wird, also die Feuerung an jedem Morgen neu angezündet werden muß. Schlackenreihes Brennmaterial macht allerdings auch ohnedies eine derartige Unterbrehung der Heizung notwendig, gegen die die Wärmeaufsammlung etwa von Tonofenflähen nur eine geringe Aus- gleihung bietet. Seten wir als Beispiel, daß ein Zimmer Morgens im Luftraum bis auf 5 Grad abgekühlt ist, so mögen die Temperaturen der Umfassungsmauern bis auf 1 oder 2 Grad gesunken sein. Nach einer Stunde bat fih die Luft {on auf etwa 8 Grad erwärmt, die Wand vielleiht auf 6 Grad, nah drei Stunden mag die Luftwärme 20 Grad, die Wandwärme 10 Grad betragen.
In gleihem Maße weiter gebeizt, würde die Luftwärme bald auf 30 Grad und mehr steigen, ohne daß die Auf- wärmung der Wand \ich wverhältnismäßig \chneller vollzieht. Kalte Umfassungs8wände machen aber den Aufenthalt im Zimmer ungemütlih, felbst bei guter Luftdurhwärmung. Es gibt dagegen Dauerbrandöfen genug, deren Bedienung aht und mehr Stunden lang vernahläsfigt werden kann, ohne daß das eo erlisht, deren Roft sh abshlacken läßt, ohne daß der Ofen kalt ist, ja die sich Monate lang bei gutem ug und gutem Brennmaterial ununterbroGßen in Betrieb halten laffen. Blanke Metallflähen find als Ofenheizflähen wenig ge- eignet, rauhe, graphitierte Eisenflähhen heizen gut. Hobe Defen mit Heizflächen, teilweise über Kopfhöhe, haben geringeren Effekt als niedrige und breite Oefen mit tief liegenden Zügen. Ob die Ofen- flähen dunkel oder bell in der Farbe sind, kommt für die Heizwirkung niht in Betracht, das Strahlungsvermögen einer Fläche ift unabhängig Le or Ton der Farbe, da es sich um dunkle (Wärme-) Strahlen andelt.
Vielfah übertrieben ist die Furcht vor dem Austrocknen der Luft durch die Heizung. Der oft hierfür angeiogene Beweis, daß mit Wafser gefüllte, auf den Ofen gestellte Schalen ihren Inhalt in kurzer oder längerer Zeit verdunften laffen, daher also ein Wafserbedürfnis für die Luft vorhanden sein müsse, ift durh- aus hinfällig. Luft von 50 Grad nimmt ein ganz bedeutendes Mehr von Wasser auf als Luft von etwa 5 und 10 Grad. Die am Ofen erwärmte Luft wird sich mit Waffer zu sättigen suhen, wobei das Wasser in der Schale verdunstet. Die warme Luft wird sh aber wieder gegen die Umflähen des Raumes abkühlen und gibt dann das von der Ofenschale aufgenommene Wasser an die kälteren Wände ab. — Die Raum- umwandungen können hierdurch leiht {chädlich feucht werden. Weibliche Personen, die eine gewisse Feuchthaltung der Luft im Winter niht glauben entbehren ju können, dürfen die Verdunstung2gefäße jedenfalls niht auf den Ofen stellen ; denn die Luft soll sich höchstens in der Zimmertemperatur mit Wafser sättigen.
Vielfach werden Heizung und Lüftung verbunden gehalten, als wenn beide untrennbar zu einander gehörten; in Wirklichkeit genügt es für den Ofen, daß er das Zimmer erwärmt, ohne die Luft in s{lechtem Sinne zu beeinflufsen. Der für den Atmungéprozeß der Menschen im Zimmer erforderlihe Luftwehsel ift im Sommer wie im Winter der gleihe, nur bildet im Sommer das Zimmer niht im gleichen Maße einen nach außen abgeshlofsenen Raum. — Die Wirtschaft- lihkeit des Heibetriebs verlangt es, die erzeugte Wärme möglichsstt auszunußen, was bei geöffneten Fenstern oder Türen nicht möglich ist. Die notwendige Frishluft muß sih deshalb andere Wege zum Eintritt suchen, die aus- eatmete Luft andere Wege zum Entweihen. Es darf ge- sagt werden, daß auh beute noch diese wihtige Frage der Lufterneuerung durhaus im argen liegt und die Belüftung unserer Zimmer im Winter dem Zufall überlaffen bleibt. Nach dieser Richtung wirkt die Nachlässigkeit der Bauhandwerker segensreih und {aft uns in undihten Türen und Fenstern die unumgänglihe Zu- fubrstraße für die Frishluft und gleichzeitig die Wege für die Abluft. Die Mitwirkung des Ofens hierbei wird vielfah übershäßt, und der Käufer glaubt allzuleiht, daß die vernickelte Aufschrift „Frishluft“ mit der entsprehenden Klappenftellung am Ofen dazu genügt, nun auch sein Zimmer mit frischer Luft zu füllen. Eine andere irrige Meinung ift die, durh den Rost genügend Luft aus dem : um die Luft in diesem rein zu halten. Die Luftmenge, welche ein Ofen zur Feuerung gebraucht, isstt im Verhältnis zum Luftkubus des Raumes, den er zu heizen hat, unbedeutend, soweit ein wirtshaft- liher Heizbetrieb gesichert bleiben soll. In mildem Wetter, wo die Feuerung nur mäßig betrieben wird und dementsprehend nur wenig Luft zur Feuerung zieht, ist das Bedürfnis der Lufterneuerung im Zimmer gleih groß wie in kaltem Wetter, während die „natür-
daß der Ofen schon Zimmer absauge,
Wärmeverluste hat die Zentralheizung {on längst einen bestimmten
*) Krôöhnke und Müllenbach „Das gesunde Haus" S. 171.
lihen“ Luftwehselporen und Ritzen alsdann am geringsten wirken.