1906 / 279 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Nov 1906 18:00:01 GMT) scan diff

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mittel

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niedrigster | hö@ster niedrigster E b.

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Verkaufte Menge

Doppelzentner

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(Spalte 1) na überschlägliher Schätzung verkauft D oppelzentner (Preis unbekannt)

Bemerkungen. Ein liegender Strich

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16,60

15,30 15,40 1180 A 13/60 14,50

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17,00 14,60 15,40 16,10 16,50 14,00 16,50 16,00 17,00 16,75 16,80 17,30

17,70 15,70

16,80 15,25 16,50 18,00

19,00 16,00 16,50 14,00

/ 16,00 15,50

15,79 16,00 17,00 16,80 = 13,00 17,00

17,50 16,00 17,10 18,60 18 00 18,12 17,20

18,00 18,00 16,40

14,99

15,30 14,40 16,50 15,50 15,80 15,50 15,40

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15,00 15,00 14,40 14,80 14,70 14,60 14,70 15,00 14,20 15,30

15,00 15,00 15,50 14,20

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16,40 15,50

14,00 15,70 16,00

17,00 16,20 16,59 16,50 16,60 18,00 17,50

16,50

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner u | vol 2) in ha Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorg

16,00 16,40 | 40 |

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nd der Verkaufswert auf

No: Gerste.

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14,80 14,70 15,00 14,90 15,00

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15,30

15,00 15,009 16,00 14,40

16,62 16,50 17,25 16,29 16,00 15,33 16,50 17,25

17,60 15/90

15,00

15,90 |

16,00 17,00

16,60 | 16,74 |

16,50

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16,50 |

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16,00

16,80 16,90 15,50 15,90 15,60 16,50 15,60 15,50 13,10 16,60 17,25 16,20 16,80 17,30 18,00 17,15 18,10 15,00 17,90 17,70 20,00 16,75 17,093 16,00 18.00 17,00 17,50 18,30 17,00 18,80 19,00 18,45 18,40 17,80 17,70

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15,20 14,60 15,00 15,20 15,00 15,00 15,20 14,60 15,60 14,40 15,40 15,50 16,00 14,60 13,80 16,62 16,75 17,50 16,50 16,00 15,33 17,00 17,50 16,00 17,80 16,10 16,40 15,10 16,00 17,00 14.80 17,60 16,80 16,40 16,80 17,00 17,00 16,80 18,29 18,00 15,40 15,60 17,10 17,50 17,00

16 80 16 50 15,70 16,00 16,00 17,00 15,60 16,00 13,50 17,00 17,29 16,60 16,80 17,30 18,00 17,99 18,30 17,20 19,00 18,50 20,00 16,75 18,00 16,25 18,00 17,00 18,00 18,80 17,00 18,80 19,20 18,50 18,40 18,60 17,70

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15,60 15,90 15,59 15,80 17,00 16,00 16,00 16,00 16,00 15,20 15,50 15,40 14,00 15,50 14,80

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volle Mark abgerundet mitgeteilt. ekommen ift, ein Punkt

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Der Durchschnittspreis wird aus den unab (.) in den legten sech3 Spalten, daß entf

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17. 11. 10. 11.

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gerundeten Zahlen berechnet. prehender Bericht fehlt.

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17. 14,

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100

zum Deutschen Reichsanzeiger und K

M 299.

Deutscher Reichstag. 125. Sißung vom 24. November 1906, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Tagesordnung: Fortseßung der ersten Beratung des Ent- wurfs eines Gesehes, betreffend die gewerblichen Berufs-

vereine.

Ueber den Anfang der Verhandlungen ist in der vorgestrigen Nummer d. Bl. berihtet worden. Bassermann (nl.) Motive dieses Gesetzentwurfs liest,

Abg.

daß wir ein Reichsvereinsg diesem Gebiet noch immer nur verstärken. Wir Verein®s

engeren Vaterlande Baden

welhe Gefahr hat sich daraus nicht ergeben. Entwurf nun enthält keine Neuregelung aber auch die Initiativanträge der freisinnigen Parteien und

Bens nicht vorsahen. C

ihtkoalitionsrecht der gewerblihen und Landarbeiter nichts ge- ändert, es wird ihnen kein Recht gegeben, aber auch keins genommen. Beispielsweise ist es unbestritten, Eisenbahner infolgedessen die Möglichkeit vorhanden ist,

ebenso wie auch die daß Gisenbahrervereine usw. zu

bestehen. Wenn man aber

bei dieser Materie außer Betracht ob nit die Normativbestimmungen über den Rahmen der gewerblichen

Arbeiter hinaus auf die als

zudehnen sind. Ich kann nicht einsehen,

vereine und die Eisenbahnerver [s die Nechtsfähigkeit zu ver

eht nicht; das mindert natürlich die Bedeutung des Gesetzes. Wir

müssen bestrebt fein, stalten, daß die Rechtsfähigkeit niht abgeschreckt werden, von

In dem Gesetze dürfen nur Schranken aufgerihtet werden, soweit das Allgemeinwohl in Frage kommt. Ob aber die Regierung hierin nit fann zweifelhaft fein.

¡u weit gegangen ift, Wenn es fünftig eingetragene gibt, so werden, wenn wir A meinsame Organisation nur die Mitglieder für diese Kammern aus\prehen. Aber

eing ein fol

Reichstag gemacht und kann doch nur zustande kommen, wenn si die Mehrheit auf diesen Standpunkt stellte, Unter dem § 44 Bürgerlichen Geseßbuchs stehen doh die Berufsvereine on, aber er bezieht fich nur auf kleine Vereine. In

an und für ih der „Frankfurter Zeitung“ sprohen und in der durch

hat

mit der Materie beschäftigt. Resultat, daß troß der groß

Geseßentwurf doch eine Grundlage

beratungen. Der Entwurf

seine Vorteile beruhen ‘darin, ftüde erwerben kann. dadurch auch

indem z. B. Nertrauensmänner geschehen.

wieder Schwierigkeiten, so ist stande auszukommen. Dann

es ist gewiß ein merkwürdiger Zustand, daß jet ein aber nicht klagen kann. ordentlihen Mitgliederbeiträge

Verein verklagt werden, nun nah 12 die können; ob das eine große anheim. Wichtiger kann diese

Tarifgemeinshaft weiter um ih greift, Organisation Vereinbarungen getroffen werden und event. eine Kon- ventionalstrafe eingeklagt wird. Es ist bedauerlih, daß den

nit längst das Recht ihrer e

im beruflihen Leben zuerkannt ift.

vielfach die Frauen der

als der Mann. In der Kri

aus § 152 Gewerbeordnung gebe ih dem Abg. Legien recht und nicht Es wird bei der jeßigen Reichsgerichtsurteil niedergelegt ist, im großen und ganzen verbleiben. Was die Beschäftigung der Vereine mit politishen und sozialpolitischen Fragen betrifft, so ist es gar nit abzuwehren, daß so große Vereine, deren Mitgliederzahl in die Hunderttausende geht, der beruflihen Interessen bi i Dingen, wie Frauenarbeit, Kinderarbeit und dergleichen beshäftigen. Im großen ganzen würde man also diesen Vereinen das Recht geben mit sozialpolitishen Dingen

dem Abg. Trimborn.

müssen, sich Swadenersayz betrifft, so ift es bleibt also beim besteh wie jede andere pbysishe P für jeden Schaden, der dur wird. Ih halte diesen Grun

der Schadenersaßzpfliht wird E Profesor Frandcke er ste

diese Verpflichtung bestehen muß; Uebrigens wird an dem heutigen zustand nihts geändert; es haftet {on heute niht nur der Einzelne, sondern auch das Vereinsvermögen.

behandelt ;

Praxis" auh

einer anderen Richtung.

8 13 (Rechnungsablage usw.) fahrens erhoben worden; klagerecht der Mitglieder versammlungen oder _ des Gesetzes oder der

Aus den Bestimmungen über

Gefahren für die Pes geen und kann ein böôses Spiyeltum

ver JFch halte auch die / anfechtbar, namentlich wenn man an große Streiks denkt, an den und Arbeitnehmer im heftigsten Kampfe stehen und außerordentlihe Mittel notwendig sind. Da soll es außerordentliche das Recht

großgezogen werden. ihen Beiträge hinaus.

Zeitpunkt, wo Arbeitgeber

niht môöglich sein, Die Vereine müssen das, ordnen, wie sie es für ri Kontrollmaßregeln des § 13 ersheinen kaum durführbar Berufe abgegangen sind, strihen werden sollen, halte i

haben und Versammlungêrechcht,

den Gesetzentwurf in der

von Arbeitnehmern

erhalten.

„Sozialen Praxis" ist dies in den leßten Tagen rofessor Francke gesheben, dessen Bestrebungen auf sojial- politishem Gebiet doch anzuerkennen

Aber das ist eine rein praktische Frage. Wenn vielleiht gewifse beseitigt werden, so ist die Möglichkeit doch jeßt \{on vorhanden, eine Aktiengesellschaft ein Grundstück erwerben kann. Was die Anlegung von Geldern betrifft, so kann sie jeßt {hon dur

Organisation noch notwendiger bedürfen

ebenso gegen § gegen die

Sayungen einführt. i dieser Befugnis eine Fülle von Kompetenzstreitigkeiten entstehen.

ohne

fortfahrend: Wenn man die so wird sich das Bedauern, esep niht besien und daß auf die Landesgesezgebung zuständig ift, teilweise sehr gute Geseße im namentlich z. B. in meinem und in Württemberg, und irgend Der vorliegende des Koalitionsrehts, be es

8 wird an dem Koalitionsrecht oder

daß in Baden die Landarbeiter

das Koalitionsreht besitzen, Bauernvereine, bilden, wie sie ja auch tatsächlich auch das Koalitionsrecht als solches läßt, so fragt es ih doch,

Ausnahme genannten Kategorien aus- warum niht die Bauern- eine auch das Bedürfnis haben sollen, \{affen. Ein Zwang zur Eintragung

Kommission so zu ges auch nachgesucht wird, daß die Vereine der Eintragung Gebrauh zu machen.

Der Abg. Legien sagt: und nicht Be age Berufsveretne rbeitskammern bekommen, also eine ge- und Arbeitgebern, Nereine das Wahlrecht Solche Vermutungen kann man ches Geses wird doch hier im

etragener

was doch unwahrscheinlich ift. ein Kenner der Materie das Gesetz be-

find und der sih seit langem

Beide Verfasser kommen zu dem en Fehler und s{chlechten Partien der bietet für die Kommissions- verdient kein überschwänglihes Lob; daß ein rechtsfähiger Verein Grunde

Stherereien und Schwierigkeiten

Ergeben sich auch dadur hin und doch auh da mit dem heutigen Zus weiter die aktive Prozeßlegitimation ; rechtsfähiger Jett soll er einklagen praktishe Bedeutung hat, gebe ih Frage werden, wenn das Streben nah wo von Organisation zu

rauen igenen Interessenvertretung wen gftens Wir alle wifsen, daß gerade

tik über die Erweiterung der Rechte

ehtslage, die im

über den Kreis

sid mit allgemein politishen

naus

zu befafsen. Was den diese Frage niht im Geseß geregelt ; enden Recht. Der Verein haftet, erson oder jede andere Korporation die Personen des Vereins angerichtet dsay an sich für rihtig. Die Frage n der „Sozialen niht in Abrede, de er untersucht aber die Frage en echts-

Andere Bedenken he gegen wegen des sehr roeitläufigen Ver- 10, der ein Privat- Beschlüsse der Mitglieder- Ausschusses wegen Verleßung des Mindestens würde aus

die Mitgliederliste ch große

ônnen agt das Klagerecht über die ordent- fi Bestimmung für sehr

Beiträge zu erheben ? haben, diese Dinge so zu tig und ersprießlich halten. Die

(Aufstellung der Bilanzen usw.) ; Daß die Arbeiter, die vom

weiteres aus den Listen ge-

Zweite Beilage

Berlin, Montag, den 26. November

vorzuschreiben. Dasselbe gilt von den Vorschriften übcr die Vereins- beamten. Auch die Bestimmungen binsihtlih der Entziehung der Rechtsfähigkeit sind sehr anfechtbar. Heute erhalten Organisationen, die im Streik stehen, wie wir jeden Tag sehen können, Unter- ftüßungen von den Organisationen anderer Berufe; dasselbe gilt von den Arbeitgebern. Cs würde der ganzen modernen Entwilung dieser Dinge widerstreiten, wenn hier jeßt mit einem Verbot ein- gee würde. Die Bestimmung, daß die Entziehung d r Rechts- ähigkeit erfolgen kann, wenn der Nerein eine Arbeiteraus|perrun;1 oder einen Streik herbeiführt oder fördert, die mit Rücksicht auf die Natur oder die Bestimmung des Betriebes geeignet sind, die Sicherheit des Reichs oder eines Bundesstaats zu gefährden, eine Störung in der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser oder Beleuchtung herbeizuführen, oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben verursachen, gibt eben- falls zu den größten Bedenken Anlaß. Hier kommen auch Bergwerke, Festungsbauten, Werften, {ließli sogar die Bäcker und Fleischer in Betracht. Es handelt sich hier um Fallstricke, die uns das ganze Gesetz unannehmbar machen könnten. Ich zweifle aber nit, daß der Reichstag, der für viele sozialpolitishe Materien die richtige und genügende gesePgeberisWe Form gefunden hat, auch in der Lage sein wird, dieses Geseß in einer Form zu verabshieden, daß die Arbeit- geber- und Arbeitnehmerverbände unter einem solchen Gesetz leben fönnen. Ih halte es niht für klug, das Geseß in einer Form zu maden, daß es schließlich niemand befriedigt. Bei einer so großen sozialen Aufgabe muß eine Farm gefunden werden, unter der ein Berufsverein die Nechtsfähigkeit erwerben kann und nicht durch fkleinlichen Polizeigeist behelligt wird. Der natür- lien Entwicklung, daß sih Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu korpo- rativen Verbänden, zusammenschließen, können Sie dur Gelees bestimmungen nit entgegentreten. Das Geseß_ sollte den wirklichen Bedürfnissen dienen, und ich hoffe, daß es der Kommission und dems- nächst dem Plenum gelingen wird, ein brauchbares Gese zu machen. Ich schließe mich dem Antrage, die Vorlage einer Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen, an.

Staatsminister, Staatssekretär des Jnnern Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Es is in der gestrigen Verhandlung das Wort gefallen, dieses Geseg wäre ausgearbeitet worden von den Geheimräten des MReichsamts des Innern, welt- fremd, ohne Kenntnis der tatsächlihen Verhältnisse in den Gewerkvereinen. Zunächst muß ich bemerken, daß ih als Chef des Reichsamts des Innern es für meine Ehrenpfliht erachte, für die Entwürfe, die dort ausgearbeitet werden, die volle politische Ver- antwortlihkeit zu übernehmen. Das tue ih hiermit. Die Herren be- finden sih aber auch in einem großen Irrtum über die Art und Weise, wie Geseße in einem Bundesstaate zustande kommen, über die Laboratorienarbeit der internen Geseßgebung, wenn Sie ein folches Gesey als ein Erzeugnis der alleinigen Arbeit des NReichsamts des Innern ansehen. Dieser Gesetzentwurf E ei, Sar Lang Gegenstand Verhandlungen mit sämtlihen preußischen Ressorts gewesen, weil alle diese Ressorts an seiner Gestaltung interessiert waren. In dieser Weise wurden zunächst die preußischen Stimmen für den Bundesrat instruiert. Demnächst ist der Gesetzentwurf sehr eingehend und sorg- fältig innerhalb der verbündeten Regierungen und des Bundesrats verhandelt und in endgültiger Gestalt beschlossen worden. Deshalb ist es ftaatsrechtlich falsch und durchaus unzulässig, einen solchen Gesetzentwurf als Entwourf eines einzelnen Ressorts zu betraten. Es ift ein Gesetzentwurf der verbündeten Regierungen, den ich hier pflihtgemäß zu vertreten habe und vertreten werde.

Meine Herren, man hat hier aus der Begründung einzelne Stellen herausgegriffen und, ich möchte fast sagen, in grotesker Weise ausgelegt. Vergessen Sie aber bei der Beurteilung der Wortfassung, bitte, nit, daß in dem Entwurf Bestimmungen des Koalitionsrehts, des Gewerbe- rechts, des Versicherungsrechts, die allerverwickeltften Bestimmungen des Bürgerlichen Geseßbuhs und die divergierenden vereinérehtlihen Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten Berüdcksichtigung finden mußten. Es liegt hier ein so \chwieriges geseßgeberisches Werk vor in jedem einzelnen Paragraphen, daß ih es aus diefem Grunde auch für unpraktisch halten würde, hier auf alle einzelnen Bestimmungen einzugehen. Das kann bei der Schwierigkeit des Gegenstandes nur in der Kommission geschehen ; dort werde ih den Herren, namentlich den Herren von der Linken nachweisen, daß sie in bezug auf viele Bestimmungen in einem vollständigen Rechts- und in einem tatsäh- lien Irrtum sich befinden. (Na! na! links.) Meine Herren, daß, wenn solche rehtlichen Bestimmungen zusammengefaßt werden müssen, die Klarheit der Sprahe manchmal darunter leidet, gestehe ih gern zu ; finden Sie eine bessere Fassung, so werde ih mit Freuden sagen : cedo majori. Man ist bei der Beurteilung des Geseßzentwurfes von einem voll- ständig falshen Gesichtépunkt ausgegangen. Der Herr Redner der sozialdemokratischen Partei drückte seine Rede sehr drastish ü einem Vorschlage aus; er sagte: von dem ganzen Geseßentwutf kann nur der § 2 unverändert bleiben. Dieser § 2 lautet: „Die Saßung des Vereines muß ergeben, daß der Verein als Berufsverein eingetragen werden soll.“ Also mit anderen Worten: Sie wollen, daß der Berufsverein eingetragen wird, daß er alle Vorrechte einer juristischen Person erhält, aber sonst alle die Freiheiten behält, die jeßt die freien Gewerkschaften besißen. (Zustimmung bei den Sozialdemokraten.) Der geshihtlihe Gang wir wollen uns hier ganz objektiv über die Frage unterhalten, durch lange parlamentarische Erfahrung bin ih von Erregungen mit der Zeit frei geworden (Heiterkeit), der geshicht- lihe Gang der Entstehung des Gesetzes ist aber gerade der umgekehrte. Das Bürgerliche Geseybuh enthält über die Rechtsfähigkeit von Berufsvereinen vielfach zweifelhafte, schwierige und zu enge Be- stimmungen. Als das B. G.-B. erging, hatte man das geht aus seiner Begründung hervor gegen eine weitere Verbesserung der rechtlichen Stellung der eingetragenen Berufsvereine ernste politische Bedenken. Außerdem war die Frage an sih so s{hwierig, daß, wie {hon einer der Herren Vorredner mit Recht hervorgehoben hat, um nur einmal jene große nationale Geseßgebungs®- arbeit abzuschließen, man in diese hHeikle Forderung nit weiter eindringen wollte und konnte. Den Gesetzentwurf, der Ihnen jeßt von den verbündeten Regierungen vorgeledt ift, müssen Sie deshalb nicht beurteilen von dem jetzigen tatsählihen Zu-

der

ch für bedenklih von Staats wegen

stand der freien Gewerkschaften, sondern Sie müssen ihn betraten

óniglih Preußischen Staatsanzeiger.

1906.

als eine Novelle zum Bürgerlichen Geseßbuh. Man hätte diesen Ge- seßentwurf ebenfogut einbringen können als Zusaßparagraphen zu dem bestehenden Bürgerlichen Gesetzbuch. Durch dieses Gesey sollen S{wierigkeiten, die der Eintragung der Berufsvereine gegenüber den Bestimmungen des Bürgerlihen Geseßbuches entgegenstehen, beseitigt werden. Es ist also ein wesentliher Fortschritt gegenüber den be- \{ränkenden Bestimmungen unseres gemeinen Rechts. Wie man dem gegenüber behaupten kann, wie ich zu meinem Er- staunen gelesen habe: es sei ein neues Ausnahmegesetz gegen die Arbeiterbevölkerung, das is mir niht verständlich. (Sehr richtig! rechts. Zuruf von den Sozialdemokraten.)

Meine Herren, es is meines Erachtens ein Fehler geroisser politisher Kreise, die in diesem Hause keine Vertretung finden oder wenigstens keine ofene Vertretung, daß man die gesamte Arbeiterbevölkerung und damit -«auch die gesamte Sozial- demokratie, insoweit sie in der Arbeiterbevölkerung vertreten ist, als einen Block betrahtet. Ja, meine Herren, das ift ein großzr politisher Fehler. Innerhalb der Arbeiterbewegung gibt es doch sehr viele und sehr tief gehende Unterschiede, Unter- \hiede, die man niht beseitigen wird, auch wenn man die \{önsten Vermittlungs- und Versöhnungsreden auf öffentlihen Versammlungen hält. Das Bestreben einer staats- erhaltenden Regierung muß sein, die tieferen Unterschiede, die sih innerhalb der Arbeiterbewegurg finden, zu erkennen und diejenigen Elemente (Zurufe von den Sozialdemokraten) Meine Herren, bitte, lassen Sie mich ausreden ! —, die Elemente, die Neigung dazu bekunden oder die sogar bewußt auf der Grundlage der bestehenden Staats8ordnung, der bestehenden Sitaatsverfassung stehen, zu schüßen (Bravo! rechts) und zu siärken (Bravo! rets), mit anderen Worten, die Acbeiterbewegung dahin einzudämmen , daß sie die politischen, nebelhaften Träume eines Zukunsfts\taates, die un- flaren Pläne des Umbaues der ganzen Gesellschaft fallen lassen und si lediglich beschränken auf die sachliche Vertretung ihrer berechtigten Berufsinteressen. (Sehr richtig! rechts. Zurufe von den Sozialdemo- fraten.) Eine Regierung, meine Herren, die gegen jede Arbeiters bewegung und damit auch gegen jede berechtigte Arbeiterbewegung und außerhalb des Hauses, in der Presse, gibt es solche Bestrebungen, die außerordentlich tôriht find (Heiterkeit rechts. Zurufe von den Sozialdemokraten) außerordentlich töôriht, wie ih ausdrüdcklih sage eine Regierung, die in dieser Weise gegen j ede Arbeiterbewegung wie gegen einen staatsfeindlihen Block arbeiten würde, eine Re- gierung, welhe Bestrebungen bekämpfen wollte, die dahin führen können, die Arbeiter wieder zurückzuführen auf ihre wirklih sachlihen Interessen innerhalb der bestehenden bürgerlichen Gesellshafts- und Staatsordnung, eine. Regierung, die diese Bestrebungen nicht in jeder Weise unterflüßte, würde nicht weise und nicht staatserhaltend wirken.

Es ist gestern dem Herrn Abg. Trimborn der Vorwurf gemacht worden, er hätte etwas behauptet, was tatsählich unrichtig sei, als er sagte, dieses Gesetz wäre der erste Durhbruch der einzelstaatlichen Vereinsgesete. Bereits das Gesetz, betreffend Aufhebung des Verbindungsverbots von Vereinen, wäre ein Durhbruch der Reichsgesezgebung gegenüber dem einzelstaatlihen Vereinsreht gewesen. Jch glaube, dieser Ein- wand gegen die Ausführungen des Herrn Abg. Trimborn ist nit durchs{lagend. (Sehr richtig! in der Mitte.) Der Geseßz- entwurf, betr. die Aufhebung des Verbindungsverbots der Vereine hat eine rein formelle Bedeutung (Sehr richtig !); aber dieser Gesetz- entwurf hat au eine tiefgreifende, sahliche Bedeutung. (Sehr rihtig! in der Mitte.) Er soll in erster Linie die Grundlage für ein Arbeiterrecht bilden (Zurufe von den Sozialdemokraten), und deshalb i allerdings dieser Gesegentwurf und tarin liegt seine große sozialpolitishe Bedeutung der erste Gesetzentwurf des Reichs, der eine Grundlage für ein einheitlihes Reichsvereinsgeseß haft. (Bravo! in der Mitte.)

Meine Herren, es ist mir ferner entgegnet worden, die Begründung des Gesetzentwurfes reizte geradezu die Einzelstaaten auf, nunmehr im Wege der einzelstaatlihen Gesetzgebung eine weitere Verschärfung der Vereinsgeseße herbeizuführen; ih hätte mich aber seinerzeit im gerade entgegengeseßten Sinne geäußert, ih hâtte es ausdrüdcklich zweifelhaft gelassen, ob die Einzelstaaten überhaupt noch zu folher Geseßzesarbeit befugt wären. Zunächst bemerke ih demgegenüber, daß ich erst vor kurzer Zeit ausgeführt habe, daß die Kompetenzen, die dem Deutschen Reich durch Art. 4 der Reichsverfassung gegeben sind, foweit sie niht {on durch die Reichsverfassung selbst eine Ausführung erhalten haben, oder soweit sie niht später durch Reichs8geseze im einzelnen zur Aus- führung gelangt sind, zunächst einen promissorischen Verfassung8- artikel darstellen, und daß meines Erachtens jeder Einzelstaat, solange eine einzelne Kompetenzbestimmung des Art. 4 der Reichs- verfassung nicht zur tatsächlichen Ausführung gelangt ift, seinerseits auf diesem Gebiete der Gesetzgebung souverän ge- blieben i. Ih habe mir aber, da gestern der Herr Vertreter der Sozialdemokratie auf eine frühere Aeußerung Bezug ge- nommen hat, mir noch die \tenographishen Verhandlungen mit jener früheren Erklärung herausfuchen lassen. Ih werde mir erlauben, jeßt diese entscheidende Stelle vorzulesen, die gerade das Gegenteil dessen enthält, was der verehrte Herr gestern behauptet hat. (Hört, hört! rechts.) Unterm 30. Januar 1904 habe ich nämlich erklärt:

„Ih möchte gegenüber den Ausführungen des Vorredners sofort einen Einwand erheben. Der Herr Vorredner hat erklärt, er würde es für ungeseßlih halten, wenn in Preußen àn dem Vereinsreht noch etwas geändert würde. Ich glaube, er steht damit im Widerspru mit der staatsrehtlihen Auffassung der meisten Staatsrechtlehrer. Ich erx- innere nur daran, daß im Strafgesezbuch ausdrücklih die Vorschriften des Landesrehts gegen einen Mißbrauch des Vereins- und Versamm- lungsrechts aufrecht erhalten find, und i erinnere weiter daran, daß in der Strafprozeßordnung die landesrehtlihen Vorschriften aufs recht erhalten sind über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vereins- und Versammlungsrehts. Ich könnte