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Justiz - Ministerium.
Der Notariats-Kandidat Dicer in Opladen is zum Notar
für den Friedensgerichtsbezirk Wittlich, im Landgerichtsbezirke Trier,
mit Anweisung seines Wohnsizes in Wittlich, ernannt worden.
Finanz : Ministerium.
Der Regierungs-Hauptkassen-Buchhalter Mary y aus Breslau ist als Geheimer expedirender Secretair und Kalkulator bei dem Finanz - Ministerium, Abtheilung für das Etats- und Kassenwesen, angestellt worden.
Preußische Bauk,
Bei der Preußischen Bank sind: der Bankbuchhalterei- Assistent Schmidt 1. zum Kassirer der Depositen - und Diskonto - Kasse der Hauptbank, die Bank - Diâtarien Krug bei der Hauptbank , Gramer bei dem Bank - Comtoir zu Posen, Stoelger bei der Bank-Kommandite zu Elbing, Neubert bei dem Bank-Comtoir zu Cöln und Wolter bei der Bank- Kom- mandite zu Memel, zu Bankbuchhalterei - Assistenten, der Kanzlei- Diätarius Blanke zum Kanzlei-Assistenten bei der Hauptbank und die diätarish beschäftigten Militair - Anwärter Ramin in Breslau,
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Kunisch in Königsberg, Fischer in Danzig und Stoll in Stettin zu Unter-Kalkulatoren ernannt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Inspecteur der 2. Artillerie-Jnspection, Hindersin, von Breslau.
Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der 5, Division, von Tümpling, von Frankfurt a. O.
Der General - Major und Kommandant von Stettin, von Böhn, von Stettin.
Der General-Major und Commandeur der 2. Jnfanterie - Bri- gade, Dresler von Scharffenstein, von Cöln.
Der General-Major und Commandeur der 3. Garde-Jnfanterie- Brigade, Graf von der Golß, von Breslau.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 19. Januar. Se. Majestät der König hielten gestern das Krönungs- und Ordensfest im König- lihen Schlosse zu Berlin ab. Früh nahmen Se. Majestät im Pa- slais den Vortrag des Militair-Kabinets entgegen. Abends nach dem Ordensfest empfingen Se. Majestät den General-Feldmarschall Frei- herrn von Wrangel mit Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrih Karl, dem Minister-Präsidenten, dem Kriegsminister, dem Chef des Generalstabes der Armee, den Generalen von Falkenstein und von Manteuffel, nahmen dann den Vortrag des Kriegsministers, den des Minister-Präsidenten und zuleßt des Ober-Ceremonienmeisters entgegen.
Heute empfingen Se. Majestät die militairischen Meldungen in Gegenwart des Kommandanten und des kommandirenden Generals des Garde-Corps.
Vortrag hatten der Polizei - Präsident von Berlin und das Militair-Kabinet.
— Die Geseh - Entwürfe, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft auf den Sceschiffen und die Abänderung des §. 13 Zusag 213 des Ostpreußischen Provinzialrechts sind Seitens der be- treffenden Kommissionen des Herrenhauses in der vom Hause der Abgeordneten beschlossenen Fassung zur unveränderten Annahme em- pfohlen worden.
— In der heutigen Sihung lehnte das Abgeordnetenhaus die Regierungsvorlage zur Ergänzung des Art. 99 der Verfassungs- Urkunde ab und nahm die in dem betreffenden Bericht seiner Kom- mission beantragte Resolution an.
Mecklenburg. Schwerin, 18. Januar. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat sich heute Morgen mit dem um 97 Uhr abgegangenen Bahnzuge nah Ludwigslust begeben, um daselbst sein preußisches Regiment (Nr. 24) auf der Durchfahrt zu begrüßen.
Ueber die preußischen Truppendurchzüge durch Mecklenburg
| Batterieen der Brandenburgischen Artillerie - Brigade Nr. 3.
wird der »Mecklenb. Z.« Folgendes mitgetheilt: Am 17. und 18. d. überschreiten dem Vernehmen nach die Königlih preußischen Truppen der 6. Division unter dem General-Lieutenant von Man- stein und den General-Majors Graf Münster und von Roeder die mecklenburgische Grenze und marschiren über Ludwigslust, Parchim, Hagenow, Schwerin, Wittenburg, Zarrentin ins Lauenburgische und weiter nach Holstein hinein. Sie bestehen aus den Brandenburgischen Infanterie - Regimentern Nr. 24 und 64, dem Brandenburgischen Kürassier-Regiment Nr. 6, dem Brandenburgischen Ulanen-Regiment Nr. 11, dem Westfälischen Dragoner-Regiment Nr. 7 und R Briese Truppen sind von sehr bedeutenden Train-, Munitions- und Vark- Kolonnen begleitet.
Am 21, 22. und 23. d. M, also am Donnerstag, Freitag und Sonnabend dieser Woche, werden preußische Truppen durch die Stadt Schwerin durchziehen und Quartier nehmen, wie wir hören, auf je cine Nacht.
Scbleswig, 15. Januar. Die Verproviantirung der Armee ist jegt vollständig eingerichtet. Es bestehen 4 feste Divisionsmaga- zine, 2 hier und 2 in Flensburg, außerdem 9 ambulante Brigade- Magazine, die den Bewegungen der einzelnen Brigaden folgen. Es. sollen täglich gegen 60 Ochsen und 100 Schweine geschlachtet werden. Man kann sich vorstellen, wie zahlreich die Fuhrwerke sein müssen, um Proviant und Lagerbedürfnisse in- die Magazine und cinzelne Kantonnements zu bringen.
Lübeck, 16. Januar. Die Dislozirung eines Theiles der hier einquartierten preußischen Truppen nah Travemünde und Umgegend, die nächster Tage vorgenommen werden sollte, wird nicht stattfinden, da man, wie es heißt, zum Dienstag oder Mittwoch der nächsten Woche den Prinzen Friedrich Carl von Preußen, Commandeur des Z. Armee-Corps , dem diese Truppen angehören ; hier erwartet und dieselben cinige Tage darauf ihren Weitermarsh antreten werden. (Lüb. Ztg.)
Sachsen. Coburg, 16. Januar. Der Geheime Staats- rath Franke, Chef des biesigen Ministeriums, und der Geheime Re- gierungs-Rath Samwer, Mitglied des Ministeriums zu Gotha , sind von Sr. Hoheit dem Herzog auf weitere 3 Monate von ihren des- fallsigen Geschäften dispensirt worden, um sich den Diensten des Her- zogs Friedrich von Holstein widmen zu können, bei welchem sie sich dermalen in Kiel aufhalten. (L. Ztg.) 4
Altenburg, 15. Januar. Dem Vernebmen nach beabsichtigt das Gouvernement, den Landtag des Herzogthums, für welchen in Folge Ablaufes der Wahlperiode im Laufe des vorigen Jahres zur Hälfte Neuwahlen stattgefunden haben, in nächster Zeit zu einer Session einzuberufen. L
Hessen. Kassel, 18. Januar. Der bleibende landständische Aus\chuß hat in einem heute Morgen abgesendeten Schreiben an das Ministerium des Jnnern im Hinblick auf die s{leswig-holstein- he Angelegenheit gebeten, bei Sr. Königlichen Hoheit dem Kur- fürsten auf \{leunige Einberufung der Ständeversammlung hinzu- wirken. (Kass. Zrg.)
Hesterreich. Wien, 17, Januar. Die heutige »Wiener Ztg.« theilt in ihrem nichtamtlichen Theile nachfolgende! Akten- stücke mit:
Weisung des Königlich bayerishen Ministers des Aeußern an den bayerischen Gesandten in Wien, d. d. München, 31, Deztmber 1803 Nu. 392.
Die Vertreter von Oesterreich und Preußen haben der Königlichen Re- gierung unterm 5. d. M. die bereits durch die Zeitungen veröffentlichten identischen Noten übergeben, womit diese beiden Regierungen, sich über die
heit aussprechend, an uns das Ersuchen richteten, für den bekannten öster-
reichisch-preußischen Antrag auf einfache Ausführung des unterm 1. Oktober
fi I. beschlossenen Executionsverfahrens in der Bundesversammlung zu immen.
Nachdem dieser Gegenstand durch den Majoritätsbeschluß vom 7. d. M. eine den Wünschen dieser Regierungen entsprechende Erledigung gefunden hat , erübrigt uns in dieser Beziehung nur der Ausdruck des Bedauern®, daß wir uns nicht veranlaßt sehen konnten, nah dem Mißlingen unserer Vermittlungsversuche in den vereinigten Ausschüssen, uns die Anschauungen der Kabinette von Wien und Berlin anzueignen.
Da der Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852 ebenso wenig für den Bund als für die Königliche Regierung zu Recht besteht , so konnte nämlich unseres Erachtens nach dem Ableben des Königs Friedrich VI1. von Däne- mark das gegen diesen Souverain als Herzog von Holstein - Lauenburg ein- geleitete Executions8verfahren nicht mehr fortgeseßt werden , dagegen mußle die durch das Bundesrecht begründete Beschung dieser Herzogthümer zur Sicherung aller jener Rechte erfolgen, deren Wahrung dem Bunde unter den gegenwärtigen Verhältnissen obliegt.
Wie wir weit davon entfernt sind, den freien Entschließungen einer anderen Regierung bezüglich ihrer Abstimmung in der Bundesversammlung irgend Eintrag thun zu wollen, und nicht anstehen, auch jenen Ansichten, welche von den unserigen abweichen, volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, so glauben wi auch für uns die volle Freiheit unserer Entschlüsse wahren und die Anerkennung beanspruchen zu sollen, daß wir -unseren Standpunkt in der vorliegenden Angelegenheit nur nach gewissenhafter Er- wägung der Frage des Rechtes, welche jeder anderen Rücksicht
vorgeht, gewählt haben, und daß uns die Sicherheit und
zunächst zu ergreifenden Maßregeln in der schleswig-holsteinschen Angelegen» F
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die Rechte Deutschlands nicht weniger nahe liegen, als an- deren Bundesgenossen. Deshalb müssen wir aber au ent- schieden den Vorwurf ablehnen, welcher darin zu liegen scheint, daß die Königl. Regierung auf die Gefahren aufmerksam gemacht wird, welche sich für den Bund an ein übkereiltes und einer einseitigen Tendenz folgendes Ver- fahren knüpfen können.
Auch wir verkennen nicht, daß die Wahrung der Rechte, welche dem Bunde hier obliegt, bei der gegenwärtigen politischen Lage einen allgemeinen Krieg zur Folge haben kann. Die Verantwortung dafür, so wie die Schuld an der Gefährdung des Friedens , d pw Werth wir in feiner Weiße unter- schägen, kann aber nicht diejenigen Regierungen treffen , welche durch den Schu jener Rechte eine heilige Pflicht erfüllen. Dabei will es uns auch scheinen, daß das Bestreben der Erhaltung des Friedens um den Preis der Verleßung des Rechtes doch feine Gewährschast gegen den Ausbruch eines Krieges, ‘ oder Europa besseré Bürgschaften des Friedens und der Ordnung bietet, als eine Politik, welche den Anforderungen des Rechtes zu genügen bestrebt is und damit auch Gefahren ferne hält, welche sonst von innen drohen und wohl keine geringere Beachtung verdienen, als die Kriegêsgefahr, welche zudem um so weniger zu besorgen sein wird, je einiger Deutschland dem Auslande gegenübersteht.
Nicht wohl erklärlich ist es uns, wie das Ansehen des Bundes darunter hätte leiden sollen, wenn Oesterreih und Preußen in der vorliegenden An- gelegenheit überstimmt worden wären.
Es wäre dieses unseres Dafürhaltens nur dann der Fall gewesen, wenn dem gefaßten Bundesbeschlusse keine Folge würde gegeben worden sein, während das Ansehen und die Bedeutung des Bundes gewiß nur ge- winnen könnten, wenn die beiden deutschen Großmächte zum Vollzuae eines ohne ihre Zustimmung gefaßten Beschlusses dennoch mitwirken oder aber doch demselben kein Hinderniß entgegenstellen würden.
Hierauf glaubten wir jedenfalls zählen zu dürfen, denn abgesehen da- von , daß die durch die älteren Grundgeseße des Bundes begründeten Ver- pflibtungen denen des neueren Londoner Vertrages unzweifelhaft vorgehen, müssen uns die Verpflichtungen Oesterreichs und Preußens aus diesem Ver- trage überhaupt mehr als zweifelhaft erscheinen, nachdem der Londoner Ver- trag erst durch die noch fehlende Qustimmung näherer Erbberechtigter, so wie der betreffenden LandesSvertretungen, rechtliche Geltung erlangen konnte und bei dem bewährten Rechtssinn der Kabinette von Wien und Berlin nimmer- mehr vorausgesezt werden darf, daß sie durch den Abschluß dieses Vertrages wohlbegründete Rechte Dritter verlegen wollten, oder den Vertrag jenes Mangels ungeachtet aufrecht zu erhalten gedächten.
Nicht minder halten wir den Londoner Vertrag auch um deswillen für diese beiden Mächte nicht mehr für bindend, weil die- Bedingungen, auf welche deren Theilnahme an demselben sich üÜht, von der anderen Scite incht erfüllt worden sind. '
Im Hinblicke auf die im den identischen Noten niedergelegte Versiche- rung dieser Kabinette, daß sie die Rechte und Junteressen Deutschlands, welche von den hier in Frage stehenden wohl kaum zu trennen sind, mit Nachdruck wahren werden, glauben wir uns daher vertrauensvoll der Hoff- nung hingeben zu dürfen, daß es den Regierungen von Oesterreich und Preußen gefallen möge, im Interesse ihrer eigenen Stellung in Deutsch- land, so wie des Bundes und der bedrohten Rechte, den Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852 für sih nicht mehr als bindend anzuerkennen und ihre Gesandten am Bundestage anzuweisen, in Gemäßheit des Bundesbeschlusses vom 23. d. M. auf die möglichst beschleunigte Erledigung der Frage der Erbfolge hinzuwirken, bezüglich welcher wir die Ansprüche des Erbprinzen Friedrich von Augustenburg für rechtlich begründet erachten.
Anb (O E: ersuche, Sr. Excellenz dem Kaiserlich österreichi- {en Minister Herrn Grafen Rechberg von gegenwärtigem Erlasse durch Vorlesen Mittheilung zu machen, und Sie ermächtige, Sr. Excellenz auf etwaiges Verlangen cine Abschrift davon zu hinterlassen, gebe ih mich zu- gleich der Erwartung hin, daß Sie allen ihren Einfluß aufbieten werden, um das Kaiserliche Kabinet für die nationale Sache zu gewinnen, und be- Ne 26.20 U.
Erlaß an den Grafen von Blome in München, dd. Wien, Fl am 10. Januac 1864.
Es is Ew. Hochgeboren bekannt, daß der Zweck der gleichlautenden Noten, welche die Vertreter Oesterreichs und Preußens am 5. Dezember v. J. der Königlich bayerischen Regierung übergeben haben, durch den auf Vollziehung der Bundesexecution in Holstein unter Vorbehalt der Erbfolge- frage gerichteten Mehrheitsbeschluß der Bundesversammlung vom 7. desselben Monats erreicht worden is. Das Münchener Kabinet hat jedoh nicht unter- lassen wollen, uns die Gründe nachträglich auseinanderzusetzen, welche es be- wogen haben, gegen diesen Beschluß zu stimmen, und es hat uns zu diesem Ende durh den Königlichen Gesandten Herrn Grafen v. Bray die hier in Abschrift anliegende Depesche, dd. 31. Dezember, mittheilen lassen.
Wir sind der Darlegung der Anschauungen Bayerns mit der ganzen dem Ernste des Gegenstandes entsprechenden Aufmerksamkeit gefolgt, und da die Tragweite der Betrachtungen, welche sich uns hierbei aufgedrängt haben, seit jenem Bundesbeschlusse sih nur noch vergrößert hat, so ergreifen wix
C 9 e Ati , , , gerne den uns gebotenen Anlaß, um ‘der Königlich bayerischen Regierung | hung der Fall, in Beziehung auf die Behandlung der Erbfolgefrage näm-
mit der freimüthigen Offenheit , an welche wir ihr gegenüber gewohnt sind, unsere Eindrücke mitzutheilen. j Erwähnen wir zunächst mit wenigen Worten des von der Minorität am Bunde geltend gemachten und auch in dem Erlasse des Freiherrn von Schrenk wiederholten Einwahndes, daß die Fortseßung des eingeleiteten Exc- cutionsverfahrens eine Anerkennung der Thronfolge des Königs Christian 1X. in sih {ließen würde. Wir erlauben uns zu konstatiren, daß dieser Ein- wand in demselben Augenblicke verstummt is, in welchem er seine Wirkung hätte äußern müssen. Die Execution in Holstein ist ausgeführt worden, die Erbfolgefrage is demungeachtet für den Bund noch offen. Wir hatten gleich anfangs in den Bundesgeseßen vergeblich eine Bestimmung gesucht, wonach das Recht des Bundes, für den Vollzug seiner Geseße und Beschlüsse zu sorgen, gegenüber einem Bundesstaate, in welchem die Thronfolge bestritten ist, bis zu deren Entscheidung s{lummern müßte.
Es schien uns vollkom- | men unstatthaft, in der bloßen Vorschrift der Executions8ordnung, daß die |
Execution nicht gegen die Regierten, sondern gezen die Regierenden zu richten sei, einen Sinn, der zu so eigenthümlichen Folgerungen führen würde, zu finden. Nichts schien uns einfacher, als mit der uéführung des bereits beschlossenen Vollzugsverfahrens den Vorbehalt der Prü- fung der inzwischen streitig gewordenen Erbfolgefrage zu verbinden. Man hat uns mit Lebhaftigkeit widersprochen, man hat aus der Behauptung, daß in der Fortsehung des Exccutionsverfahrens schon die Anerkennung des Königs Christian liege, eine Art von Stichwort gemacht. Kaum aber hat der Bund diese &Fortsezung wirkli beschlossen, so folgert Niemand mehr hieraus, daß nunmehr König Christian anerkannt und die Erbfölgefrage erledigt sci. Nach dem Beschlusse vom 7. Dezember scheint also Jedermann den erwähn- Vin R für jo wesenlos zu halten, - wie er uns schon vorher erschie- var.
Wir gehen zu einem wichtigeren Theile der Frage über. Nicht die Execution, — so erklärt Freiherr von Schrenk, — durfte fortgesezt werden, sondern es mußte die durch das Bundesrecht begründete Beseßung dec Her- zogthümer Holstein und Lauenburg zur Sicherung aller unter den gegen- wärtigen Verhältnissen vom Bunde zu wahrenden Rechte erfolgen. Wir bedauern, daß Freiherr von Schrenk diejenigen Bestimmungen des Bundes- rehtes nicht wörtlich angeführt hat, welche na seiner Ansicht für den Bund ein solches Occupationsrecht begründen. Wir gestehen, keine solchen Bestimmungen zu kennen, und wir müssen auf das Beéstimm- teste in Abrede stellen , _daß der Bund nah seinen Grundgesegen sich für berechtigt halten dürfe, ohne Weiteres zur militairischen Beseßung eines Bundeslandes zu schreiten, in welchem er irgendwelche vorerst noch im Streit befangene Rechte zu wahren hat. Angenommen, es wäre nicht in Holstein, sondern in einem anderen deutschen Bundeslande ein neues Thron- folgegeseß erlassen worden, ein Agnat hätte protestirt und nähme nach dem Tode des Bundesfürsten, von welchem dieses Geseh ausgegangen, gegen den darin bezeichneten und im Besiße befindlichen Nachfolger die Succession in Anspruch, würde dann der Bund seinen Verfassungsgeseßen treu bleiben, venn er von vornherein, ohne Rücksicht auf den Besibstand, ohne rechtliches Gehör der Betheiligten, ohne rechtlihen Spruch, mit. der militairischen Be- seßung des betreffenden Landes anfinge? Wir glauben dies nicht, und wir glauben ebensowenig, daß die Thatsache der Verbindung Holsteins mit nicht- deutschen Ländern rechtlich hierin einen Unterschied hervorbringen und dem Bunde den Beruf geben könne, mit der Execution vor dem Spruche zu beginnen. Ein Beschluß, wie ihn die Minorität am Bunde am 7. Dezem- ber beantragte, hätte uns daher keineswegs als in der Verfassung des Bun- E dd vielmehr nur als derselben entschieden widerstreitend erscheinen önnen.
Anknüpfend an diese Betrachtung fühlen wir uns in unserem Gewissen als deutsche Macht und als aufrichtiger Verbündeter Meetka di der e gen deutschen Staaten aufgefordert, uns über den an Oesterreich und Preu- ßen erhobenen Anspruch, daß diese Mächte sih in Frankfurt überstimmen lassen sollten, klar und bestimmt gegen die Königlich bayerische Regierung auszu- sprechen. Die Bundesgesehze gewähren feinem Mitgliede des Bundes ein Veto, und Se. Majestät der Kaiser haben erklärt, auch in einem reformir- ten Bunde ein solches nicht begehren, sondern die verfassungsmäßigen Mehr- heitsbeschlüsse, selbst in Fragen des Krieges und Friedens, anerkennen zu wollen. Unser Allergnädigster Monarh ändert nichts an dieser Erklärung. Aber dieselbe set den Bund voraus, wie ihn die bestehenden Grundverträge konstituirt haben, oder wie ihn die Reformvorschläge des Kaisers für die Qu- funft fonstituiren würden. Einen Bund dagegen, welcher ohne Rücksicht auf Geseh und Verfassung, nach politischer Konvenienz beliebige Beschlüsse faßt, konnten Seine Majestät der Kaiser niht vor Augen haben, Niemand ist mehr als gerade die Königlich bayerische Regierung, berufen, diesen Unter- schied richtig zu würdigen. Wir können uns es nicht versagen, in dieser Hinsicht an sie eine Grage zu richten. Angenommen, daß in einer Angele- genheit, welche das Königreich Bayern anginge, der Bund seine Befugnisse überschritte, etwa in die verfassungsmäßige Unabhängigkeit Bayerns eingriffe, unter dem Drucke einer aufgeregten öffentlichen Meinung von einem kom- petenzwidrigen Beschlusse zum anderen sich hinreißen ließe, — würde dann die Königlich bayerische Regierung sich für verpflichtet halten, diese Beschlüsse anzuerkennen, sih ohne Widerrede majorisiren zu lassen? Die Königliche
| Regierung wird diese Frage ohne Zweifel verneinen, wie sie sie stets verneint
hat, — sie wird aber eben deshalb sih auch eingestchen müssen, daß das Majorisirungsrecht des Bundes seine geseßlichen Grenzen babe und daß der Bund diese Grenzen namentlich dann mit einiger Vorsichk werde einhalten müssen, wenn es sich darum handelt, Oesterreih und Preußen zu überstim- men und diese Mächte in Widerspruch mit Verbindlichkeiten zu sehen, in t sie sih als Mitglieder der europäischen Völkerfamilie eingelassen haben.
Das Kaiserliche Kabinet glaubt sich der Pflicht, diese Wahrhe itcn recht zeitig und mit Festigkeit auszusprechen, um so weniger entziehen zu dürfen, als es die, Gefahr, daß eine Mehrheit am Bunde zu Beschlüssen übergehen könnte, die in der Bundesverfassung ihre Rechtfertigung nicht fänden, ja den grundgeseßlichen Cbarakter des Bundes verleugnen würden, seit den gleich- lautenden Noten Oesterreihs und Preußens vom 5. Dezember nicht ver- shwunden, sondern noch erhöht sicht. Es is dies in einer doppelten Bezie-
lich, und auf die Eventualität einer militairischen Besezung des Herzog- thums Schleswig.
Der deutsche Bund steht, was den ersteren Punkt betrifft, dem Londo- ner Vertrage vollkommen frei gegenüber, er is niht durch diesen Vertrag gebunden, und in unseren Augen is nichts überflüsssger, als daß er si diese Greiheit erst ausdrücklich wahre. Niemand verlangt vom Bunde, daß er dem Londoner Vertrage beitrete, Niemand verkennt, daß der Bund in der Erbfolgefrage ganz so selbstständig zu handeln habe, als ob dieser Ver- trag niemals geschlossen worden wäre. Oesterreich und Preußen, obwohl individuell an demselben festhaltend, haben nicht gezögert, dies anzuerkennen. Nicht am Bunde ist es also, diese Mächte an ihre Bundeëpflicht zu erin- nern, wohl aber können und müssen diese Mächte vom Bunde verlangen, daß er in der Erbfolgefrage nicht nach Willkür und um politischer Vortheile willen, sondern nach Recht, Geseß und Verfassung, namentlich also nicht ohne