1864 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die Einlieferung bei ciner von preußischen oder österreichischen Beam-

ten bedienten Telegraphen-Station in den genannten Herzogthümern geschieht. Die Gebührenfreiheit erstreckt sih bis zu allen Stationen |

des preußischen und beziehungsweise des Kaiserlich Königlich öster- reichischen Staats - Telegraphen - Neyhes®. Baare Auslagen, welche dur eine Weiterbeförderung der Depeschen von den Stationen ab; wo die Depeschen den Staats-Telegrapheñ verlassen, noch entstehen, hat der Adrefssat zu tragen. i

Berlin, den 24. Februar 1564. L :

Oer Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Graf von Jhenplißt.

Berlin, 24. Februar. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst gerubt, dem. Sanitätsrath Dr. Friedrich Erhard zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Herzc glich Sachsen Ernestinischen Hausordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 24. Februar. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Oberst-Kämmerers Grafen von Redern und des Wirklichen Geheimen Raths Geheimen Kabi- nets-Raths Jllaire entgegen und empfingen den Gesandten von Arnim, so wie den General-Stabs-Arzt der Armce Dr. Grimm.

Jhre Majestät die Königin wohnten vorgestern dem

Vortrage des Hofpredigers Snethlage im evangelischen Verein bei. |

Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin, von längerer Unpäßlichkeit genesen, besuchte heute die Königlichen Eltern.

Vom General - Kommando des Armee-Corps, Kantonnirungs - Quartier Gravenstein, liegen Berichte über die am 22. d. vor Düp pel stattgefundene Rekognoszirung vorj darnach fand mit Tagesanbruch eine größere Rekognoszirung der Düppeler Schanzen statt. i

Die Brigade Canstein wurde zu von Shmöl aus nach Zurülassung der Vorposten und Zu- theilung einer 6pfündigen Batterie, 4 Bataillone, 1 12pfündige und 1 6pfündige Batterie und 1 Escadron Ulanen stark in der Richtung auf Wielhoi dirigirt.

Um dieselbe Zeit rückte die 1 12pfündige Batterie, 1 Escadron Ulanen

diesem Zweck um 7 Uhr früh

der Chaussee.

Der General - Major von Roeder war erkrankt und führte der Die Brigade Goeben rückte und einem Detachement Dragoner über

Oberst von Kamiensky diese Brigade. gleichzeitig mit 4 Bataillonen, 1 Batterie 12pfündige 2 6pfündigen Geschüßen ‘und Satrup auf Rakebüll.

Die Brigade Schmidt sammelt sich als Reserve in Ulderup, die Avant- garde in Fischbeck. Es war die Absicht, die Büffelkoppel durch einen um- fassenden Angriff zu nehmen, den Feind in die Schanzen hineinzuwoerfen, diese sodarin genau zu rekognosziren und dem Feinde dabei môg- Das erstere wurde ausgeführt, indem die 4 Bataillone des 18. und 22. Regi- ments überall nah kurzer Gegenwehr geworfen, und ihnen, nächst 2 Offiziere und 253 Gefangene ab- Einige Jalonneur - Fahnen wurden erobert, Die Trup- vortrefflich, sie mußten, namentlich die linke Flügel-Kolonne (Goeben) zuleht ein heftiges Granat- und Kar- tätshfeuer von den Wällen aushalten, welches von dort eröffnet wurde, als die feindliche Infanterie in die Schanzen zurückgegan-

listen Abbruch zu thun. feindlichen Abtheilungen

vielen Todten und Blessirten, genommen wurden. eben \o eine große Menge Waffen und Kriegsmaterial. pen nahmen sich im Feuer

gen war.

Die genaue Rekognoszirung der gestöbers niht ausführbar. Der Rückzug der alsbald angeordnet und in Ausführung geseht.

Unser Verlust: 4 verwundete Offiziere (Hauptmann v. Gerhardt, Sec.-Lieut. v. Fischer-Treuenfeld, Sec.-Lieut. Bendemann und Sec.- der 3. Compagnie 6. Westfäli- Nr. 55 nur leiht verwundet), 6 todte Dem General - Major von dem Ordon- Seconde- des Westfälischen Dragoner-Regiments Nr. f Generalstabe der 13. Division,

Lieut. y. Dittfurth, \{chen Jnfanterie-Regiments und ca. 21 verwoundete Mannschaften. Goeben wurde sein Pferd unter dem Leibe verwundet, nanz-Offizier des General - Lieutenants von Wingzingerode, Lieutenant von Sydow eben so und dem Hauptmanne im von Dörnberg, das seinige unter dem Leibe erschossen.

Der Seconde-Lieutenant von

sämmtlich von

in dem Feuer der {weren Geshüge von den Schanzen.

Die offizielle dänische Zeitung veröffentlicht nachstehende Ver- ordnungen die Beschlagnahme deutscher Schiffe in dänischen Häfen, Aufbringung feindlicher

die Blokade feindlicher Häfen , so wie die oder verdächtiger Schiffe durch dänische Kreuzer betreffend :

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«I

Brigade Roeder 4 Bataillone, von Nübel aus mit 3 Bataillonen auf Stenderup und folgte mit einem Bataillon |

Werke war wegen des Schnee- Truppen wurde daher

Studniy des 6. Westfälischen Jn- fanterie-Regiments Nr. 55 befindet sich nicht unter den Verwundeten.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz und der Feldmarschall von Wrangel waren bei der Rekognoszirung unausgeseßt zugegen und

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Königlichen kombinirten |

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A. Setrtamntmachung einer Frist für die in dänischen Häfen mit Embargo belegten feindlichen Schiffe, innerhalb welcher sie die Zäfen verlassen können.

Auf einen Allerunterthänigst gehaltenen Vortrag haben Se. Majestät |

der König unter dem 13. d. M. allergnädigst beschlossen, daß es bis zum nächsten ersten April den in dänischen Häfen und Buchten vorläufig mit Beschlag belegten feindlichen Schiffen mögen“ sie mit Ballast liegen ode diejenigen Ladungen führen, mit welchen sie eingelaufen sind gestattet is, unter der Voraussezung der Gegenseitigkeit Seitens der betreffenden Regierung, frei und ungehindert sich mit einem ibnen namhaft zu machenden, nicht blokirten Hafen zu begeben. Marine-Ministerium, den 15. Februar 1864. B, Reglement! für die Blokade der feindlichen Häfen, so wie für die Aufbringung der feindlichen oder verdächtigen Schiffe durch dänische Kréuzer. I

Von der Blokade feindlicher Häfen.

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oder denselben verlassen kann.

F. 2. Wenn der betreffende Schiffskommandant auf der Blokadestation F angekommen ist, so macht er die Blokade mittelst offenen Cirkulars den F Konsuln sämmtlicher Mächte an dem Orte bekannt und fordert zugleich all: F raglichen Hafen liegenden Schiffe auf, ihm einen J Termin anzugeben , innerhalb dessen sie selbigen wiederum verlassen wollen wenn dieser Termin für billig erachtet und in der Folge nicht überschritten wird, F so hat er (der Kommandant des Kriegsschiffes ) diesen Schiffen ein ungehin F

neutralen, zur Zeit in dem f

dertes Auslaufen aus dem Hafen zu gestatten. Q 0 gemacht, den Führern der Schiffe, welche ihre Hülfe b

der Bekanntmachung mitzutheilen, die wegen der Blokade erlassen worden F

angezeigt werden

und muß von den Lootsen ihren Borgesehten unverzüglich Es

welche Schiffe solhe Benachrichtigung erhalten haben. gewendet werde, sie müßten denn, nachdem sie von der bereits unterrichtet sind, den Versuch machen, dieselbe

einem solchen Hafen zu, eines neutralen Schiffes. hat diese Aufbringung nicht zur Folge, so

nahme vorhanden is, daß der Versuch (der Durchbrechung) hah, wo das neutrale Schiff von der Blokade noch nichts wußte.

rückzuweisen und einen andern Lauf desselben zu veranlassen. g. 4. Sollte das Schiff nach dieser Verwarnung aufs

_

Schiff seinen Abgangs®ort verließ werden, daß das Schiff von der

soll daher aufgebracht werden. ÿ. 9.

Schaden für diese seine Macht mißbraucht, wird nach

des unrehtmäßig zugefügten R verpflichtet werden. II

G U der Aufbringung feindlicher oder verdächtiger Schiffe.

lih zu nehmen und aufzubringen :

a) Schiffe, welche feindlichen Staaten oder deren Unterthanen zugehöri Dagegen is neutrales O an Bord des feindlichen Schiffes -mit Ausnahme von Kriegscon""F

und mit feindlichem Gute beladen sind.

bande frei;

b) Schiffe, welche gegen die Bestimmungen in §. 4 mit dem auf sie F ladenen Gute die Blokade zu durchbrechen suchen, und zwar ohn

Rücksicht auf dessen Nationalität oder Beschaffenheit ;

c) Schiffe, deren Neutralität nicht in Uebereinstimmung mit §. 9 dic

Reglements gehörig legitimirt ist oder gegen welche sonst ein wo begründeter Verdacht wegen irgend einer der in §. 10 genannten U sachen obwalket. J F. 7. Neutralen Mächten oder deren Unterthanen gehörige Sh!) wem die Ladung dieser Schiffe auch immer gehören mag, dürfen nicht a gebracht werden, wenn die das Schiff und die Ladung betreffenden Pap! in Ordnung befunden werden und das Schiff nicht mit für den Feind l stimmter Kriegs-Contrebande geladen, auch sonst nicht nach §. 6 V Mg unterworfen ist. F. 8. Kein Schiff darf auf neutralem Seegebiet angehalten oder gebracht werden. | F. 9. Die Papiere, welche sih auf neutralen Schiffen ‘in Ordn befinden müssen, sind solche, welche nah den Heimathsgeseyen des betreff dea Schiffes zur Legitimirung seiner Nationalität erforderlich sind. / h Mas Als verdächtig werden angehalten und zur“ Untersuchung gebracht : a) die Schiffe welche doppelte oder auch, der Wahrscheinlichkeit falsche Papiere haben ;

Geleitsbrief in einen von F

: Ein feindlicher Hafen is blokirt, wenn derselbe mit einem oder E mit mehreren Kriegsschiffen derartig gesperrt is, daß kein Handels8s\chif, ohn: | augenscheinliche Gefahr, aufgebracht zu werden, in diesen Hafen einlaufen

Es is den Lootsen im Sunde und in den Belten zur Pflich enußen, ein Exemvla|}

j ist di Königs Wille daß in keinem Falle gegen neutrale Schiffe Gewalt anf Blokadff zu durchbrehen. Di Ausklarirung nach cinem blokirten Hafen oder der Lauf cines Schiffes nat} ist noch kein genügender Grund zur Aufbringun; Selbst der Versuch, die Blokadelinie zu durchbrecen F lange in Anbetracht der kurzen Zei nach der Declaration oder Notification der Blokade billiger Grund zu der An zu einer Zeit ge l In die sem Falle jedoch hat der Kommandant das fragliche Schiff von der Blokats zu unterrichten und, nachdem in den Schiffspapieren und namentlich auf du zum Beweise der Nationalität des Schiffes dienende Dokumenten wie au} in den Schiffsjournalen vermerkt worden, daß dies geschehen, das Schiff zu J

Neue die Bl} | kade zu durchbrechen suchen; oder darf mit Rücksicht auf die Zeit, wo 1

oder aus andern Gründen angenom 1 Blokade Kenntniß haben mußte, so wi} dasselbe bei cinem Versuche dessenungeachtet in den Hafen einzulaufen, a4} ein solches angeschen, welches die Blokade vorsäßlich überschritten hat, u!

‘liegt.

d Der Schiffskommandant, welcher vorbezeichnete zur Sicherun der neutralen Schiffe gegebene Bestimmung übertritt oder überhaupt zu S Beschaffenheit d Falles mit entsprechender Strafe belegt und kann außerdem zur Erstattun\F

- Die Aufbringung soll nur durch Königliche Schiffe stattfind! | dürfen und sollen die Schiffsbefehlshaber verpflichtet sein, so viel als mi

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Schiffe ohne Papiere, oder Schiffe, von denen in Erfahrung gebracht | ist, daß ihre Papiere über Bord geworfen oder auf andere Weise ver- |

nichtet worden sind, besonders wenn solches geschah, nachdem der Kreuzer ihnen in Sicht gekommen war;

die Schiffe, welche auf die Aufforderung des Kreuzers nicht beilegen | oder sih der Durchsuchung solcher Räumlichkeiten widerseßen, worin |

muthmaßlih Kriegskontrebande oder Schiffspapiere versteckt sind.

h 0 Jür gute Prise gelten : ) Schiffe, die feindlichen Staaten oder deren Unterthanen angehören j

b} Schiffe, welche ledigli mit Kriegsfkontrebande geladen sind. Js hingegen nur ein Theil der Ladung Kontrebande so kann der |

Schiffer, indem er sie freiwillig entweder auf dem Plate oder im

nächsten Hafen löscht, der Aufbringung entgehen und nach der Lô- |

hung mit der übrigen Ladung weiter segeln ; ce) Schiffe, welche mit Gewalt sich dem Anhalten widerseßen ; d) dänische, vom Feinde zurückeroberte Schiffe. Ebenso wie die in diesem Paragraph besprochenen Schiffe werden die

standene Verdacht nicht gehoben wird. 8, 12. Zur Kriegskontrebande werden gerechnet:

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Kugeln, Kupferhütchen, Lunten, Pulver, Salpeter, Kürasse, Armaturgegen-

stände, Sättel, Zäume, überhaupt alle ähnlichen Gegenstände, die unmittel- |

har für den Krieg verwandt werden können. Ausgenommen is derjenige Vorrath an vorbenannten Artikeln , welcher zur Vertheidigung des Schiffes und dessen Mannschaft Gegenstände für feindliche Häfen bestimmt sind.

F. 13. Wenn cin Kreuzer einem Handels\chif begegnet, welches nicht unter Convoi (Geleit) geht, so soll der Kommandant den Schiffer anrufen, um ibn zu sich an Bord mit den Schiffspapieren fommen zu lassen. Wer- den diese in Ordnung befunden, so soll er das Schiff sogleich unbehindert seine Reise fortsegen lassen. Findet er dagegen, daß gegründeter Anlaß zum Verdacht eines ungeseßlichen oder betrügerischen Verhaltens vorhanden ist, so muß er cinen Offizier zu genauerer Untersuhung der Umstände ab- hicken. Bei dieser Visitation dürfen die Anhaltenden keine Schränke, ge- {lossene Behälter, Kisten, Verscbläge, Tonnen und Anderes, worin irgend etwas von der Ladung aufbewahrt werden kann, öffnen oder gar erbrechen, auch nicht durchstöbern, was davon unverschlossen auf dem Schiffe umher- Sondern wenn er argwöhnt, daß Kriegskontrebande oder verdächtige

Papiere irgendwo verborgen seien, so soll er von dem Schiffer diejenigen verschlossenen Behältnisse öffnen lassen, in Bezug auf welche Verdacht ob- waltet. Der Offizier, welcher dem zuwiderhandelt, wird dafür verantwort- lich gemacht.

§. 14. Diejenigen neutralen Handelsschiffe, welche unter dem Geleit yon Kriegsschiffen einer neutralen Macht gehen, sind der Durchsuchung nicht unterworfen ; es soll vielmehr eine von dem Convoi-Chef abgegebene Er- flärung , daß die Papiere der unter Geleit gehenden Schiffe in Ordnung sind und daß sie keine Kontrebande an Bord haben, genügend sein.

§. 15. Wird irgend ein Schiff aufgebracht , so darf der Aufbringer unter“ gleicher Verantwortlichkeit wie in §. 13 festgeseßt ist , weder irgend etwas von der Ladung löschen, noh verkaufen, noch vertauschen, noch sonst wie veräußern oder abhanden kommen lassen , sondern er muß im Verein mit dem Schiffer oder dem Steuermann auf dem aufgebrachten Schiffe die ganze Ladung, so weit es möglich, versiegeln oder verschließen.

Die Schiffspapiere find von dem Aufbringer zin ein mit dem Siegel des Schiffs- Kommandanten und des Schiffers versehenes Konvolut zu \chließen. Das Schiff wird darauf mit der Ladung uneröffnet (sofern der Schiffer nicht in die Eröffnung willigt) auf das erste beste dänische Zollamt oder nah dem nächsten Plage gebracht, wo der Aufbringende auf militai- rischen Schuß rechnen kann. Nach anderen oder fremdländischen Plätzen fann das Schiff nicht geführt werden, wofern nicht Sturm, Unwetter, Man- gel an Vorräthen oder feindliche Verfolgung dieses nothwendig machen ; und selbst in diesem Falle soll der Aufbringende, ohne die Ladung zu brechen, verpflichtet sein, sobald die Umstände es gestatten, das Schiff nach einem inländischen Hafen zu bringen.

F. 16. Es soll jedoch, wenn die Ladung aus leicht verderblichen Waa- ren be ¿eht, oder wegen Haverei se ne Reise nichk fortsezen kann, dem Auf- bringenden gestattet sein, auf eigene Verantwortung oder mit Zustimmung des Schiffers diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche zum Besten des Schiffes und der Ladung dienlich erfunden werden.

§. 17, Sobald der Aufbringende in einen dänischen Hafen mit einem aufgebrachten Schiffe anlangt y soll er sich sofort vor dem in dem provi- sorishen Geseß vom 13. d. Mis. angeordnet:n, die Aufbringung feindlicher oder verdächtiger Schiffe betreffenden Unter suchungsgerichte melden.

ITI.

Von der Unterhaltung, Verpflegung u. st. w. der Mannschaft aufgebrachter Schiffe.

F. 18. Die Mannschaft eines aufgebrachten Schiffes wird so lange auf Rechnung der Königlichen Kasse unterhalten und verpflegt y bis das Endurtheil in der Sache gefällt ist. Doch hat der betreffende Schiffer für die hiermit verbundenen Ausgaben, #o wie dafür Caution zu stellen, daß derselbe die Unkosten der Appell-Jnstanz entrichtet, wenn der Schiffer nach Fällung des Urtheiles erster Instanz Appell einlegt und die Sache im Ober-Admiralitäts-Gericht gegen ihn ausfällt.

F. 19. Die Mannschaft, welche sih auf einem aufgebrachten oder con- demnirten Schiffe befinden, sollen von der Ortsobrigkeit in Empfang genom- men und in die nächste Festung als Kriegsgefangene abgeliefert werden, {0- fern die Aufgebrachten feindliche Unterthanen sind. Untertbanen befreunde- ter oder neutraler Mächte werden an ihre betreffenden Konsule übergeben.

g. 20. Von diesem Reglement soll stets ein Exemplar auf jedem Kö- niglichen Kreuzer vorhanden Min,

Marine - Ministerium den 16, Februar 1864,

| die dänischen Kriegsschiffe Schraubenkorvette » Thor-

Kanonen, Mörser, Espignolen, alle Arten Waffen, Bomben, Granaten, | k j | beseyt und mit {weren Geschügen armirt is , in gehöriger Entfer-

Sanunover, 23. Februar. Die Zweite Kammer nahm heute den Urantrag des Abgeordneten v. Bennigsen auf Einsezung einer

gemeinschaftlichen Kommission beider Kammern über die \{leswig-

holsteinische Frage einstimmig an denselben. : Meeklenburg. Schwerin, 23. Februar. Heute wurde hier

Nur die Minister stimmten gegen

“der Geburtstag Jhrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin | Alexandrine feierlih begangen.

[lexa j In der Frühe des Tages wurde die Feier dur eine militairische Morgenmusik auf dem Altengarten vor dem Palais Jhrer Königlichen Hoheit eröffnet. Um 8 Uhr be- suchte die hohe Frau die Domkirche und verweilte dort cine Zeitlang in stiller Andacht an der Grabstätte Jhrer vorausgegangenen Lieben.

Um 9 Uhr nahm Allerhöchstdieselbe an ciner Morgenandacht im

Musikzimmer des Großherzoglichen Schlosses Theil, bei welcher auch

| Se. Königliche Hoheit der Großherzog und die hochfürstlichen Kinder

in §. 10 genannten verdächtigen Schiffe behandelt, sobald der gegen sie ent- | 3Ugegen waren.

(Meckl. Ztg.)

Holstein. Kiel, 21. Februar. Vor unserer Bucht kreuzen und Panzer-

\{ooner »Esbern Snare« , doch halten sie sich, seit Friedrichsort

nung. Eine Landung hat dort oder in der Umgegend nicht statt- gefunden. Das Gerücht von einér solchen wird seinen Ursprung

| darin haben , daß in einer der lezten Nächte von Friedrichsort aus

, L ; Sor V ar G | ° L o dient : Alles unter der Voraussezung, daß bemeldete | ejne Abtheilung detachirt ward, um eine bei Bülk stehende Allarm-

Kanone wegzuholen. (Alt. M.)

E Schleswig. Den »Hamburger Nachrichten« wird gemeldet, daß die beabsichtigte Errihtung ciner besonderen Regierung für das Herzogthum Schleswig verschoben sei und die Civil-Kommissarien vorläufig die Verwaltung mit Hülfe cines eigenen Büreau's fort- führen werden. Der ehemalige Oberbeamte des Dänischwohlder und Schwansener Güterdistrikts, Baron Scheel-Plessen, ist zurück- gekehrt und von den Kommissarien ermächtigt worden; sein Amt wieder anzutreten.

Samburg, 23. Februar: gene Nacht 6 Grad Kälte.

Desterreich. Triest, 23. Februar. Der fällige Lloyd- dampfer ist mit der Ueberlandpost aus Alexandrien eingetroffen.

22. Februar. Genauen Jnformationen zufolge is die Anwesenheit zweier dänischer Kriegsdampfer im Piräus nicht fon- statirt. Jn Corfu liegen 2 oder 3 zum Transport gemiethete dänische Kauffahrer. Der Embargo àuf das im hiesigen Hafen liegende hol- steinsche Schiff wurde aufgehoben. : j

Belgien. Brüssel, 22. Februar. Der Erzherzog Max und seine Gemahlin Charlotte sind heute Nachmittag hier einge- troffen. Die Abreise des zukünftigen Kaiserpaares wird wahrschein=- lih am fünftigen Donnerstage erfolgen. Der Erzherzog Stephan, welcher gleichfalls noch hier verweilt; hat heute in Begleitung des Ministers Chazal einen Ausflug nah den antwerpener Festungs- werken gemacht. (Köln. Ztg.)

Großbritannien und Frland. London, 22. Februar. Der Königliche Hof befindet sich seit Sonnabend wieder in Windsor. Sir George Grey hatte daselbst gestern eine Audienz bei der Königin.

_ Frankreich. Paris), 22. Februar. Der Erzherzog Maxi- milian und die Erzherzogin Charlotte werden zum nächsten Donner- stage in Paris erwartet, wo der Pavillon Marsan für sie in Be- reitschaft geseht ist. Das »Mémorial Diplomatique« meldet weiter; die ganze Reise werde infognito gemacht, weil der Erzherzog erst nach dem offiziellen Empfange der mexikanischen Deputation die Regierung antreten soll. Wenn nichts dazwischen tritt, wird er nebst Gemah- lin nach England gehen, um gleichzeitig mit dem Könige der Bel- gier der Taufe des Herzogs von Cornwallis zu Windsor beizuwoh- nen. Von England kehren beide direkt nah Wien zurü, wo der offizielle Empfang der mexikanischen Deputation- stattfinden und hierauf der Regierungs-Antritt Maximilian's 1. feierlich verkündigt werden wird.

Gestern haben, wie der -»Moniteur« amtlich anzeigt, der neue Erzbischof von Avignon , Msgr. Dubreuil , und die neuen Bischöfe von Vannes und Soissons in der Tuilerieen - Kapelle dem Kaiser den Eid geleistet.

Im Süden Frankreichs ist, wie telegraphish gemeldet wird, un-

geheuer viel Schnee gefallen, und alle Eisenbahn-Verbindungen sind dadurch unterbrochen. _ Spanien. Madrid, 22. Februar. Die amtliche Zeitung meldet, daß General Gandara an Stelle des Generals Vargos zum General-Capitain von San Domingo und Befehlshaber des dortigen Occupations-Corps ernannt worden. :

Rußland uud Polen. Ueber die Vorgänge in Warschau reibt der Korrespondent der »R. S. P. Z.« unterm 15. Februar, daß am Morgen des 14. Februar die Einwohner des 11. Zirkels dem Grafen Berg eine Ergebenheits-Adresse überreicht haben.

Major von Rothkirch, ehemals Gehülfe des Direktors der eige= nen Kanzlei des Statthalters für Militair - Angelegenheiten, ist von seinen Wunden ganz genesen.

Das Haus Eckert,- in

Thauwvetter, aber hön. Vergan-

welchem die Höllenmaschinen und di: