1864 / 70 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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mente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu- machen. Sind vier Monate nach der legten Aufforderung vergangen, ohne daß die Doku- mente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahine einer neuen Serie Zins - Coupons stattgefunden , ohne daß hierbei innerhalb mindestens sech8 Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungs- weise die der früheren Serie beigegebenen Anweisungen (§. 2) zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Auf- gebots die Mortification aus; die Direction bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue untec den- selben Nummern aus, auf welchen bemerkt wird , daß sie als Erfah für mortifizirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesell- schaft, sondern den Betheiligten zur Last. Zins-Coupons können weder auf- geboten, noch amortisirt werden; jedöch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (Y. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zinscoupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise darthut,

dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. Q l Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-

gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Di- |

rektion der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich auf- gerufen. Die Obligationen, welche nicht innnerhalb eines Jahres nach dem leßten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, was von der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlih zu erklären is. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obli-

gationen keinerlei Verpflichtung mehr, doh kann sie deren gänzliche oder |

theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der General-Versammlung aus Billigkeitsrü-fsichten gewähren. o

Außer den im §. 5 gedachten Fällen sind die Jnbaber der Obligationen |

berechtigt , deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesell\chaft in Cóln zurücfzufordern :

a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder anderen, dieselben ersegenden Maschinen länger als sechs Monate ganz aufhört ;

b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Er- kenntnisse Schulden halber Execution vollstreckt wird;

c) wenn die im §. 5 festgeseßte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- ten wird.

In den Fällen, zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo elner dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu e. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, Das Recht zur Rücfforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle zu b. ein Jabr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten is, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c- drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obli- gationen hätte erfolgen sollen. Die Obligationen, welche in Folge der Be- stimmungen dieses Paragraphen eingelöst werden kann die Gesellschaft wieder ausgeben. G

Qur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festge- seht und verordnet :

a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesell- schaft vor ; 4 | J

b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche inner- halb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen , polizeilichen oder steuerlichen Einrichtungen oder zu Pack- hôöfen und Waaren-Niederlagen Aen werden möchten.

Qur Geltendmachung der im Y. 8 festgeseßten Rückforderungsrechte ist den Znhabern der Obligationen der BahnkZrper von Düren nah Call, so wie von Crefeld nah Cleve, nebst sämmtlichen für den Eisendahnbetrieb darauf errichteten Gebäuden und darauf zu diesem Zweck gemachten Anla- gen und ferner nebst sämmtlichem für den Betrieb dieser Strecken beschafften fahrenden Zeuge, Mobilien L und Materialien verhaftet.

Die Obligationen aus diesem Privilegium sind den unterm 30. Dezem- ber 1861 privilegirten Obligationen zum Betrage von Drei Millionen Thalern hinsichtlich des Vorzugsrechtes, der Verzinsung und Amortisation, so wie in jeder anderen Beziehung O gleichgestellt.

Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach F. 2 die Zinszahlung erfolgen muß, eingerückt werden.

G, 13,

Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins-Coupons kann kein Arrest bei der Gesellschaft Nati

Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedo den In- habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr- leistung von Seiten des Staates zu geben oder den Rechten Dritter und insbesondere der Jnhaber der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840 und vom 8. September 1843 emittirten resp. 2,000,000 Thaler vierprozenti- ger und 1,250,000 Thaler drei und einhalbprozentiger Rheinischer Eisen- bahn - Obligationen, der nah dem Privilegium vom 4. August 1854 emit- tirten 750, Thaler vier und einhalbprozentiger Bonn - Cölner Eisenbahn- Obligationen, der nach dem Privilegium vom 30. Mai 1855 emittirten

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nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis |

700,000 Thaler Cöln - Crefelder Eisenbahn - Obligationen, so wie der nach den Privilegien vom 2. August 1858, 26. November 1860 und 30. Dezem- ber 1861 emittirten resp. 5,000,000 Thaler, 3,000,000 Thaler und 3,000,000 Thaler vier und einhalbprozentiger Rheinischer Eisenbahn-Obliga- tionen zu präjudiziren.

Gegeben Berlin , den 29. Februar 1864.

(L. §8.) Wilhelm,

von Bodelschwingh. Graf von Jtenplig,

Privilegirte Obligation.

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Rückseite der Obligation: (Hier folgt ein wörtlicher Abdruck des Privilegiums.)

B. Schema zum Zins-Coupon,

Vorderseite:

Serie Zins-Coupon (Littr.) zur privilegirten vier und ein halbprocentigen Obligation NO ee Vier Thaler fünfzehn Silbergroschen April October in Berlin, Cöln oder den außerdem von uns zu bezeich- nenden Städten bei den bekannt gemachten Zahlstellen zu erheben. Cöln, am ten

Die Direction der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft.

(Facsimile dreier Direktoren und des Spezial - Direktors.)

hat der Jnhaber dieses Zinscoupons am 1.

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Controle fol:

RUC\ ite!

Rheinische Ea Di ; ; e pri Dieser Zinscoupon is nah dem 1. Gatte ungültig und werthlos. Dasselbe is der Fall, wenn er durstrichen, durchlocht , oder wenn die auf ihm A Nummer nicht mehr vollständig erkenn- ar ist.

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4 Thlr, 15 \gr., zahlbar am Asten

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C. Schema zum Talon. Vorderseite:

Inhaber dieses hat vom ‘ten ab die te Serie Zins- Coupons für fünf Jahre zur vorbezeihneten Obligation, welche auf Ver- [langen zur Abstempelung ‘vorzulegèn is, in Côln in unserem Central-Büreau zu empfangen.

Cöln, am ten 4

Die Direction der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft. (Facsimile’ dreier Direktoren und des Spezial - Direktors)

Sa Rükseite: _ Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft. Anweisung zur privilegirten 4!prozentigen Obligation I[. Serie.

Eingetragen sub fol. ..... des Control - Registers.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Durch eine von dem Königlichen Gesandten in Washington ein- gereichte Proclamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 18. Februar d. I. is die Blokade des Hafens von Browns- ville in Texas, oberhalb Matamoros auf dem linken Ufer des Rio bravo del Norte, aufgehoben worden.

Uebersehung. Allgemeiner Vertrag zwischen Preu- ßen, Oesterreich, Belgien, Brasilien, Chili, Däne- mark, Spanien, ‘Franfkreich, Großbritannien, Hannover, Jtalien, Oldenburg, Peru, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen/, der Dürkei und den freien Hansestädten, betreffend die Ab- [lösung des Scheldezolles. Vom 16... Zuli 1969

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der Kaiser von Brasilien , Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Chili, Seine Majestät der König von Dänemark, Ihre Majestät die Königin von Spanicn, Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, Jhre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Groß- britannien und Jrland, Seine Majestät der König von“Hannover, Seine

Majestät der König von Jtalien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog |

von Oldenburg, Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Peru, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien, Seine Majestät der Kaiser von Rußland, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Seine Kaiserliche Majestät der Sultan und die Senate der freien und Hansestädte Qübeck, Bremen und Hamburg, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Schifffahrt auf der Schelde für immer von dem auf ihr lastenden Zolle zu besreien, die Reform der in Belgien erhobenen Seeschisffahrts-Abgaben zu sichern, und dadur die Entwickelung des Handels und der Schifffahrt ihrer Staaten zu erleichtern, haben beschlossen , einen Vertrag zu diesem Zwecke abzuschließen, und haben zu Jhren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen, | H den Herrn Karl Friedrih von Savigny}, Ritter Jhres Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, Großfreuz des badischen Zähringer Löwen-Ordens, Großkreuz des Königlich sächsischen Albrecht-Ordens, Großkreuz des sachsen-Ernestinischen Haus-Ordens, des anhaltischen Ordens u. st. w. u. s. w., Jhren Kammerherrn und wirklichen Geheimen Rath, Jhren auyßer- ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier ; Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Un- garn und Böhmen A h den Herrn Karl Freiherrn von Hügel, Ritter des Kaiserlich Königlichen Ordens der Eisernen Krone erster Klasse, Nitter des Kaiserlich Königlich österreichischen Leopold-Ordens , Nitter des Königlich preußischen Rothen Adler-Ordens, Großkreuz des tos- kanischen St. Joseph-Ordens Großkreuz des Ordens St. Gre- gors des Großen Großkreuz des fonstantinischen St. Georgs- Ordens von Parma, Ritter des Päpstlichen Christus-Ordens, Commandeur des Königlich dänischen Danebrog-Ordens und des Königlich s{wedifchen Wasa-Ordens, Offizier des Königlich belgi- schen Leopold-Ordens u. s. w. u. }. w./ Doktor der Rechte der Universität Oxford, wirkliches Mitglied der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien und der Kaiserlich Leopoldinisch- Karolinischen Akademie y Präsident der Kaiserlichen Gartenbau- Gesellschaft in Wien, Ehrenmitglied und wirkliches Mitglied vieler gelehrten Gesellschaften, Zhren Wirklichen Gebeimen Rath, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Ms A O i ¡estät der König der Belgler/ P E Karl Rogier, Groß-Offizier Ihres Leopold-Ordenê/, Inhaber des Eisernen Kreuzes, Großkreuz des Rothen Adler- Ordens, Großkreuz der Ehrenlegion, Großkreuz des St. Mauri- tius- und Lazarus-Ordens y Großkreuz des Nordstern-Ordens,

Großkreuz des sachsen - ernestinishen Haus-Ordens, Großkreuz des Ordeñs von der Empfängniß Unserer lieben Frau von Villa Viçosa, Großkreuz des Weißen Adler-Ordens, Großkreuz des G Karls IIl., Jhren Minister der auswärtigen Angelegen- eiten ;

und Herrn August Baron Lambermont, Offizier Jhres Leopold- Ordens, Großkreuz des St. Stanislaus - Ordens, Groß - Offizier der Ehrenlegion, Ritter erster Klasse des spanischen St. Ferdi- nands-Ordens u. \. w., General-Sekretair des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten ;

Seine Majestät der Kaiser von Brasilien,

den Herrn Joachim Thomas do Amaral, Commandeur Ihres Kaiserlichen Rosen-Ordens, Commandeur des Neapolitani- hen Ordens Franz l, Jhren Minister - Residenten bei Seiner Majestät dem König der Belgier;

Seine Excellenz der Präsident des Freistaats Chili,

Don Manuel Carvallo, Jhren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier ;

Seine Majestät der König von Dänemark, den Herrn Franz Preben, Baron von Bille-Brahe, Ritter Ihres Danebrog-Ordens, Ritter des preußischen Rothen Adler- Ordens, Offizier des belgischen Leopold-Ordens, Ritter des \chwe- dischen Nordstern - Ordens, Jhren Kammerherrn und Hofjäger- meister, Jhren Minister-Residenten bei Seiner Majestät dem König der Belgier ; Ihre Majestät die Königin von Spanien,

Don Diego Coello de Portugal y Quesada, Großkreuz Ihres Ordens Jsabella's der Katholischen, Commandeur Jhres Ordens Karls Ul, Großkreuz des St. Mauritius- und Lazarus- Ordens, Großkreuz des Parmesanishen St. Georgs - Ordens, Offizier der Ehrenlegion, Ritter des Ordens St. Johannes von Jerusalem, Deputirten zu den Cortes, Jhren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät S König der Velgier und bei der schweizerischen Eidgenossen- chaft;

Seine Majestät der Kaiser der Franzosen,

den Herrn Joseph Alphons Paul, Baron von Malaret, Offizier der Ehrenlegion, Großkreuz des hannoverschen Guelphen- Ordens, Großkreuz des braunschweigischen Ordens Heinrichs des Löwen, Commandeur des spanischen Ordens Karls II[, Jhren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier ;

Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Jrland,

Karl August Lord Howard von Walden und Seaford/, Pair des vereinigten Königreichs, Großkreuz des sehr ehren- werthen Bath-Ordens, Jhren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier ;

Seine Majestät der König von Hannover,

den Herrn Bodo Freiherrn von Hodenberg, Jnhaber der vier- ten Klasse des Hannoverschen Guelphen - Ordens, Commandeur des Niederländischen Löwen-Ordens, Minister-Residenten Seiner Majestät des Königs von Hannover bei Seiner Majestät dem König der Belgier und bei Seiner Majestät dem König der Niederlande ;

Seine Majestät der König von Jtalien,

den Herrn Albert Lupi Grafen von Montalkto, Großkreuz Ihres St. Mauritius- und Lazarus - Ordens, Großkreuz des niederländischen Löweh - Ordens, Jhren außerordentlichen Ge- sandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier;

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, den Herrn Geffcken, Ritter des preußischen Kronen - Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, Offizier des Kaiserlich brasiliani- hen Rosen-Ordens, Ritter der Ehrenlegion, Doctor der Rechte, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister dei Seiner Majestät dem König der Belgier Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Peru,

Don Manuel Yrigoyen, Jhren Geschäftsträger bei der Regie-

rung Seiner Majestät des Königs der Belgier; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien, den Herrn Joseph Moriß Correa Henriquez/ Vicomte de Seisal, Mitglied Jhres Rathes, Großkreuz Ihres Christus- Ordens, Commandeur Jhres Ordens “von der Empfängniß Un- serer lieben Frau von Billa - Viçosa, Großkreuz des belgischen Leopold - Ordens, Großkreuz des niederländischen Löwen - Ordens, Großkreuz des italienischen St. Mauritius- und Lazarus - Ordens, Großkreuz des russischen St. Annen- und des St. Stanislaus- Ordens, Großkreuz des österreichischen Ordens der Eisernen Krone», Großkreuz des sächsischen Ordens Albrechts des Beherzten, Com- mandeur des dänischen Danebrog - Ordens, Ritter des kaiser- lich türkischen Nichan-Jftihar-Ordens erster Klasse, Jhren außer- ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Rajestät dem König der Belgier und bei Seiner Majestät dem König der Niederlande ; Seine Majestät der Kaiser von Rußland, A den Fürsten Nicolas Orloff, Ritter Jhres St. Wladimir- Ordens dritter Klasse mit den Schwertern , Ritter Jhres St. Annen-Ordens zweiter Klasse, Ritter Jhres Sk. Georgen-Ordens vierter Klasse, Ritter des preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse, Ritter des St. Johanniter-Ordèns, Ritter des württem- bergischen Kronen - Ordens dritter Klasse, Ritter des sachsen»