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ernestinischen Haus - Ordens dritter Klasse , Ritter des. österreichi- schen Leopold - Ordens zweiter Klasse, Ritter des österreichischen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse, Commandeur des sachsen-wéimarischen Ordens vom Weißen Falken, Jhren Gene- ral-Adjutanten, Jhren außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier ; Seine Majestät der König von Shweden und Norwegen, : den Gérei Adalbert von Mansbach; Ritter Jhres norwegi- schen St. Olafs-Ordens, Ritter des preußischen Rothen Adler- Ordens dritter Klasse, Ritter des dänischen Danebrog-Ordens, Ritter des St. Johanniter-Ordens, Ritter des Königlich sächsi- schen Civil-Verdienst-Ordens, Jhreu Kammerherrn, hren Mi- nister-Residenten bei Seiner Majestät dem König der Belgier ; Seine Kaiserlihe Majestät der Sultan,
Musurus-Bey, Beamten Jhrer Kaiserlichen Regierung vom Range Bala, Ritter des Kaiserlichen Osmaniés - Ordens weiter | Klasse, Ritter des Kaiserlichen Medjidjé - Ordens erster Klasse, | Großkreuz des belgischen Lecpold-Ordens, Großkreuz des brasi- | lianischen Ordens vom südlichen Kreuze, Großkreuz des St. | Mauritius- und Lazarus-Ordens, Großkreuz des niederländischen | Löwen-Ordens, Großkomthur des griechischen Erlöser - Ordens, | Jhren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei | | von Jhnen zur Last gestellt ist.
Seiner Majestät dem König der Belgier; Die Senate der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, i den Herrn Geffcken, Ritter des preußischen Kronen - Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, Offizier des Kaiserlich brasiliani- {hen Rosen-Ordens, Ritter der Ehrenlegion, Doktor der Rechte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der gedachten Städte bei Seiner Majestät dem König der Belgier; Welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Voll- machten ausgewechselt haben, über die folgenden Artikel übereingekom-
men sind, Aptilel 1. Die Hohen vertragenden Theile nehmen Akt: 1) von dem am 12. Mai 1863 zwischen Belgien und den Niederlanden abgeschlossenen , dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Vertrage, durch welchen Seine Majestät der König der Niederlande auf den
dur §. 3 des Artikels 9 des Vertrages vom 19. April 1839 auf
die Schifffahrt der Schelde und deren Mündungen gelegten Zoll für immer verzichtet, und Seine Majestät der König der Belgier Sich verpflichtet , das auf 17,141,640 Gulden festgesegte Ablösunagskapital dieses Zolles zu bezahlen ;
von der im Namen Seiner Majestät des Königs der Niederlande | unter dem 15. Juli 1863 an die Bevollmächtigten der Hohen ver- |
tragenden Theile abgegebenen Erklärung , welche besagt , daß die von
Seiner gedachten Majestät bewilligte Aufhebung des Scheldezolles auf
alle Flaggen Anwendung findet, daß dieser Zoll unter keinerlei Form wiederhergestellt werden darf, und daß diese Aufhebung den übrigen Bestimmungen des Vertrages vom 19. April 1839 keinen Eintrag thun soll. Diese Erklärung soll als in den gegenwärtigen Vertrag aufgenommen betrachtet werden und demselben ebenfalls beigefügt
bleiben. Atl 2. Seine Majestät der König der Belgier ertheilt für seinen Theil dieselbe Erklärung, wie die im §. 2 des vorhergehenden Artikels erwähnte.
Artitél 8. Seine Majestät der König der Belgier übernimmt außerdem den an-
deren vertragenden Theilen gegenüber die nachfolgenden Verpflichtungen, |
welche von dem Tage an zur Ausführung gelangen sollen, wo die Erhebung des Scheldezolles aufhören wird : 1) das in den belgischen Häfen zur Erhebung kommende Tonnengeld fallt weg; 2) die Lootsengelder in den belgischen Häfen und auf “der Schelde wer- den herabgeseßt : um 20 Prozent für die Segelschiffe, um 295 Prozent für die geschleppten Schiffe, um 30 Prozent für die Dampfschiffe; 3) die von der Stadt Antwerpen aufgelegten Lokalabgaben werden in ihrer Gesammtheit herabgesetzt.
Es ist wohl verstanden, daß das solchergestalt aufgehobene Tonnengeld nit wieder hergestellt werden darf und daß die solchergestalt herabgesehßten Lootsengelder und Lokalabgaben nicht wieder erhöht werden dürfen.
Die den vorstehenden Bestimmungen gemäß herabgeseßten Tarife der Lootsengelder und der Lokalabgaben in Antwerpen werden in die Protokolle der Konferenz, welche den gegenwärtigen Vertrag festgestellt hat; aufgenommen.
Ae 4.
Jn Betracht der vorstehenden Bestimmungen verpflichten Sich Seine
Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, Seine Majestät der Kaiser von Brasilien, Seine Excellenz der Präsident des Freistaates Chili, Seine Majestät der König von Dänemark, Jhre Majestät die Königin von Spanien, Seine Majestät der Kaijer der Franzosen, Jhre Majestät die Königin des vereinig- ten Königreichs von Großbritannien und Jrland, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Majestät der König von Jtalien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Excellenz der Präsident des Hreistaates Peru, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien, Seine Majestät der Kaiser von Rußland, Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, Seine Kaiserliche Majestät der Sultan und die Senate der freien und. Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, Seiner Majestät dem König der Belgier als Jhren Antteil an dem Kapitale zur Ablösung des Scheldezolles, welches Seine gedachte Majestät im Ganzen an Seine Majestät den König der Niederlande zu entrichten Übernommen hat, die nachstehend verzeichneten Summen zu bezablen, nämlich:
- Verpflichtungen wird, soweit dies
1,670,640 res. 949,360 » 190,320
1,680 13,920 1,096,800
ais Antheil Preußens
E E E E als Antheil Bremens
als als als als als als als
Antheil Spaniens E E És Antheil Großbritanniens Antheil Hamburgs als Antheil Hannovers als Antheil Jtaliens als Antheil Lübecks als Antheil Norwegens als Antheil Oldenburgs als Antheil Perus als Antheil Portugals als Antheil Rußlands als Antheil Schwedens 943,600 »y als Antheil der Türkei 400) » Man is übereingekommen, daß die Hohen vertragenden Theile eventuel] nur für denjenigen Antheil verantix ortlich sein sollen , welcher einem Jeden
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1,560,720 121,200 4,320 23,280 428,400 »y
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In Betreff der Art, des Ortes und des Zeitpunktes der Zahlung der verschiedenen Antheile nehmen die Hohen vertragenden Theile auf diejenigen besonderen Uebereinkommen Bezug, welche zwischen einem Jeden von Ihnen und der belgischen Regierung abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden.
Artikel 6.
Der Vollzug der in gegenmwärtigem Vertrage enthaltenen gegenseitigen erforderlich, der Erfüllung der verfassungs mäßig bestehenden Formen und Vorschriften von Seiten derjenigen der Hohen vertragenden Theile untergeordnet, denen es obliegt, solche in Anwendung zu bringen; Dieselben verpflichten Sich, leßteres binnen möglichst kurzer &rist zu bewirken.
AUtitel 7.
C8 ist wohlverstanden , daß die Bestimmungen des Artikels Z nur in Betreff derjenigen Mächte verbindlich sein sollen, weiche an dem Vertrage vom heutigen Tage Theil genommen haben oder demselben beitreten werden, indem Seine Majestät der König der Belgier Sich ausdrücklich das Recht vorbehält , die fiskalische und zollamtliche Behandlung der Schiffe derjenigen Mächte zu regeln, welche diesem Vertrage nicht beigetreten sind oder dem- selben nicht beitreten werden.
Avtilel 8
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifications-Urkunden sollen zu Brüssel vor dem 1. August 1863, oder sobald als möglich nach diesem Termine, ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.
So geschehen zu Brüssel, am sechszchnten Tage des Monats Juli im Jahre Eintausend achthundert und drei und sechszig.
(L. S.) Savtgny. . 9.) Daron Ch: Hügel. Ch. Rogier. ) Baron Lambermont. | S. 00 NAnmaral. N. Sarvallo. P. Bille-Brahe. . Coello de Portugal. Malaret. oward de Walden und Seaford. von Hodenberg. .) Comte de Montalto,. M. Yrigoyen.
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.) Adalbert Mansba c. C. Musurus. Geffcken.
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Ueberseßung. Vertrag vom 12. Mai 1863 zwischen Belgien und den Niederlanden, Anlage zu dem allgemeinen Ver- trage vom 16. Juli 1863.
Seine Majestät der König der Belgier und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, 1 haben, nachdem Sie über die Bedingungen der Ablösung des, Kraft §. 3 des Artikels 9 des Vertrages vom 19. April 1839 auf die Schifffahrt der Schelde und deren Mündungen gelegten Zolles mittelst Kapitalisirung einig gewo1den sind, beschlossen, einen besonderen Vertrag darüber zu schließen, und zu Jhren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König der Belgier, : den Herrn Aldephonse Alexander Felix Baron du Jardin, Commandeur des Leopold-Ordens, Jnhaber des Eisernen Kreuzes, Commandeur des Niederländischen Löwen, Großkreuz-Ritter der Eichenkrone , Großkreuz und Commandeur mehrerer anderer Orden, Jhren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Niederlande ; Seine Majestät der König der Niederlande, den Herrn Paul van der Maesen de Sombreff, Groß"
} Der niederländische Bevollmächtigte l | nachstehende Erklärung abgegeben :
T21
freuz-Ritter des Tunesischen Nichan-Jftihar-Ordens, Jhren Mi- nister der auswärtigen Angelegenheiten, den Herrn Johann Rudolph Thorbedcke, Großkreuz-Ritter des Ordens vom Niederländischen Löwen, Großkreuz des Belgi- schen Leopold-Ordens und mehrerer anderer Orden, Jhren Mi- nister des Jnnern, und den Herrn Gerard Heinrich Betz, Jhren Finanz-Minister, Welche, nah Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart baben. E Artikel 1,
Seine Majestät der König der Niederlande verzichtet für immer auf den, Kraft ÿ. 5 des Artikels 9 des Vertrages vom 19. April 1839 von der Schifffahrt der Schelde und deren Mündungen erhobenen Zoll, gegen Zah- sung einer Summe von siebzehn Millionen Einhundert Ein und vierzig Tausend sechshundert und vierzig Niederländischen Gulden.
Urtilel 2
Diese Summe soll der niederländischen Regierung nah der Wahl der leßteren in den Franc zu 477 niederländischen Cents gerechnet, gezahlt werden, nämlich :
Ein Drittheil alsbald nach Auswechselung der Ratificationen , und die anderen beiden Drittheile in drei gleichen 4, Mai 1865 und ‘am 1, Mai 1866.
Der belgischen Regierung steht es frei, die vorgedachten Terminal-Jah- lungen früher zu leisten.
Artie! 3
Mit der Zahlung des ersten Drittheils soll die Erhebung des Zolles Seitens der Niederländischen Regierung aufhören. Die zur bestimmten Zeit nicht gezahlten Summen sind zum Vortheil des niederländischen Staatöschazes mit 4 pClt. jährlich zu verzinsen. Artitel! 4 darüber, daß die Kapitalisirung des Jolles den aus den in Wirksamkeit stehenden Verträgen Staaten ergeben, keinen Eintrag thut. Ai D Schelde gezahlten Lootsengebühren werden er-
Regierung von der belgischen Antwerpen oder in Amsterdam,
Man ift einverstanden Verpflichtungen, welche sich wegen der Schelde für beide
Die zur Jeit auf der
mäßigt um
20 pCt. für Segelschiffe, 20 » » geschleppte Schiffe, V » » Dampfschiffe. Es bleibt übrigens vereinbart, daß die Lootsengebühren auf der Schelde niemals höher sein dürfen, als die an den Mündungen der Maas zur Er-
| hebung kommenden Lootsengebühren.
Artikel 6. Der vorstehende Vertrag soll ratifizirt und die Natificationen desselben sollen im Haag binnen einer Frist von vier Monaten , oder wenn möglich
früher, ausgewechselt werden.
Zur Urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten densel-
| ben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrüt.
So geschehen im Haag am zwölften Mai Eintausend achthundert und
drei und sechszig.
P, vam der Maecesen de Sombreff. (L. S.) Thorbecke. (L 9.) Bes, Ueberseyung. Protokoll. Anlage zu dem Vertrage vom 16. Juli 1863. Nachdem die unterzeichneten Bevollmächtigten zur Konferenz zusammen-
(L. S) Baron du Jard in. (L.S)
| getreten waren, um den allgemeinen Vertrag in Betreff der Ablösung des | Scheldezolles festzustellen und nachdem sie es für angemessen erachtet hatten,
vor Feststellung dieses Abkommens sich Über die Tragweite des am 12. Mai
| 1863 zwischen Belgien und den Niederlanden abgeschlossenen Vertrages Auf- } lärung zu verschaffen, so haben dieselben beschlossen, den niederländischen
Gesandten einzuladen, zu diesem Zwecke an der Konferenz Theil zu nehmen. at dieser Einladung Folge geleistet und
»Der unterzeichnete außerordentliche Gesandte und bevollmäch- tigte Minister Seiner Majestät des Königs der Niederlande erklärt, in Gemäßheit der ihm ertheilten besonderen Ermächtigung , daß die von seinem erhabenen Souverain in dem Vertrage vom 12. Mai bewilligte Aufhebung des Scheldezolles auf alle &Slaggen Anwendung findet, daß dieser Zoll unter keinerlei Form wiederhergestellt werden
darf, und daß diese Aufhebung den übrigen Bestimmungen des Ver-
trages vom 19. April 1839 keinen Eintrag thun soll. Brüssel, den 15. Juli 1863. Baron Gericke d'Herwynen.«
_ Von dieser Erklärung is Aft genommen und soll dieselbe in den allge- | | meinen Vertrag aufgenommen oder demselben beigefügt werden.
| So geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1863, (L. S) Baron Geridcke d'Herwynen. (L. §.) Baron von Hügel. (L. 9.) J. T. do Amara l. (L..5.) M. Carvallo. (L, S) P. Bille Brabe D
D, CQoctio 6 Yora
tugal. ) H S. San ord ) Mala Howard de Walden et.Seaford. ) von Hodenberg. .) Comte de Montalto. ) Man. Yrigoyen. ) Vicomte de Seisal, ) Savigny. J O LLOTA , Adalbert Mansbach,
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Raten am 1. Mai 1864, am |
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| 11) | 13)
__Der allgemeine Vertrag vom 16. Juli 1863 ist ratifizirt, und die Ra- tifications-Urkunden sind zu Brüssel ausgewecchselt worden. Z
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die dänischer Seits beabsichtigte Blokade von Swinemünde (Stettin) bis zum heutigen Tage nicht zur Ausführung gekommen ist.
Berlin, den 22. März 1864.
Der Minister der aus- Der Marine- wärtigen Angelegenheiten. Minister. von Bismar. von Roon.
Ler Minister für - Handel 2c. Graf Jtenplig.
Das 7. Stück der Gesey - Sammlung, welches heute aus-
gegeben wird, enthält unter
Nr. 5829. den Allgemeinen Vertrag zwischen Preußen, Oesterreich, Belgien, Brasilien, Chili, Dänemark, Spanien, Frank- reich, Großbritannien, Hannover, Jtalien, Oldenburg, Peru, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen, der Türkei und den freien Hansestädten / betreffend die E des Scheldezolles. Vom 16. Juli 1863; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Februar 1864 nebst Tarif, nah welchem die Abgaben für die Benugzung des Erftkanals zwischen der Stadt Neuß und dem Rheine y zu entrichten sind, und unter) » 9831. das Statut der Wiesengenossenschaft zu Ohlweiler, Kreis
Simmern. Vom 15. Februar 1864. Berlin, den 23. März 1864. Debits-Comtoir der Geseysammlung.
»“ 0890.
Ministerium des Junern.
Köngliches statistisches Büreau.
Preise der vier Haupt-Getreide-Arten und : O Der Marten in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat Februar 1564 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte. Kar-
Weizen. | Roggen. Gerste. | Hafer. toffeln | ein.
| 27% l 292% 25% 25%
Königsberg Memel
94% 9013
| 33% A |
94% 32% 30%
21% | 14% 21% | 13 19% | 11% : 19% | 11% 31% | 25% | 20% | 10 28% | 23% | 17% | 12 25 (2% 2 | 14 35% | 30% | 21% | 14 33% ( 31% 10 | 15 a (18866 2806 120% 17% 599% | 33% | 32% | 22% | 165% 97% [33 120% 22 15% 57% | 35% | 35% | 24% | 18%
D025 0 | 02 f 2E 11% 24g | 15%
) Insterburg Braunsberg 44% Rastenburg 45% Neidenburg . 60 Danzig Elbing Konih Graudenz Kulm Thorn
1) Posen . 2) Dro 0) Rrotobin d 4) Qa
92%
E
J “12 L DU 42
12)
C 2 12
58% 34% | 30%
92% 32% | 30 4 48
rau 6145 0% l 39% | 24 15 Gnesen 90% 34% | 32% | 25 14% Rawitsch 56% 1% | 360 | 26% 17% Lissa 560 37% | 34% | 2455 | 14% Kempen 46% 30m | 82 20.1! 138%
) Berlin 00% 1 1292 [ 37% 0, L228
) Brandenburg …….:.| "60 412% e 30 0 Kottbus 0G T 48 3844| dU%G 120 Granffurt a. d. O.) 59% | 37% | 35% 22 |- 21% Landsberg a. d. W.| 59% 38% | 33% | 25 19%