1886 / 159 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Jul 1886 18:00:01 GMT) scan diff

bezeichnen; der Strohortrag wird jedoch kaum ein ial ip a Das Sommergetreide hat im Ganzen

S Zei ist ei ihnet guter, Stand. Der Stand der Weiden ist ein so ausgezeihne l wie dies seit langen Jahren nicht der Fall gewesen.

Ueppigkeit der Kleefelder läßt nichts zu wünschen Mann Westfalen.

1) Reg.-Bez. Münster: Von den

der Noggen See Gerste und Buchweizen haben sih kräftig stehen gut. Nicht minder lassen Erbsen,

2) Reg.-Bez. Sen, Durchschnitt ein befriedigender. dinter- und DE und versprechen einen reihlihen Körn gegen nur einen geringen Ertrag an Stroh. Rüben stehen gut, ebenso die Hülsenfrüchte. Grünfutter ist reichlich vorhanden.

3) Reg.-Bez. Arnsberg: Wenn auch der

T n Winters sich nicht wieder erholen konnte Foge s A Bri Bs Weizen gut und ebenso alle Futter ist reihlih gewachsen.

und schlecht steht, so gedich Sommierfrüchte und Hackfrüchte. er if Provinz Hessen-Nassau. 1) Reg.-Bez. Kassel: Der Stand des fa ret dünn. Die Aeh Besser jedoch hat sich normale Ernte an Raps liefert nur geringe Ausbeute. Stand. l Das Wiesengras läßt nichts 9) Keg.-Bez. Wiesbaden:

der Weizen entwidckelt, Klee zeigt ü zu wünschen übrig.

warten. Auch i rtrag friedigender zu werden, wogegen die Aussichten

ernte sich im Ganzen weniger günstig gestaltet haben.

Rheinprovinz.

1) Reg.-Bez. Koblenz: Roggen und Weizen stehen theil-

weise dünn, namentlich wird der Strohertrag

werden. | be! gg gegenwärtige Stand der übrigen Feldfrüchte ein}

Futterkräuter kann dagegen im Allgemeinen als ein recht

guter bezeichnet werden.

entwidelung s{höne große Aehren. El Weizen, welcher reichliche Erträge an Körnern un spricht.

toffeln haben sich gut entwidckelt und stellen ei

M P'araserute für den Deutschen Reichs- und Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und das Centrai-Hanvels

register nimmt an: die Königliche Expeditiou

Wintersaaten steht dünn und liefert wenig Stroh, hat aber einen

i i è ten Rornansaß gemacht, so daß eine Mittelernte zu erwar S E Vat durhweg ein gutes Aussehen. Au

Bohnen und S is j i if Da 8 läßt zu wünschen is jeßt eine gute Ernte hoffen. Das Gras läzt 3 insche

bri tona liefern Klee und Esparsette reihliches Futter.

) | Der Stand der Saaten 1ft 1m

Winter- und Sommerkorn

Kartoffeln und Klee- und sonstiges

Roggens ist viel- ren sind meist befriedigend entwickelt.

Stroh und Körnern in Aussicht steht.

Hafer, Sommerweizen und Kartoffeln

Bei Se No mzr Acten, Kartoffeln, Klee und Wiesen is ein reichlicher Ertrag zu er- tbe a bei Weizen scheint der Ertrag meist ein be-

Der Fruchtansatz ist jedoch beim Roggen gut.

Der gegenwärtige Stand der Sommerfrüchte ein erfreulicher genannt werden. Hafer und Gerste versprechen mehr als eine Mittelernte, auch wird der Sommerroggen vor-

ichtli i ei schen nicht zurücktbleiben. aussihtlich hinter einer solche L 3 ne reiche Ernte

e Mittelernte

einen guten | wickelt.

3) Reg.-Bez. Aachen: Der

Die | geblieben und steht fast überall d

übrig. 0 l 1 | an Körnern nur ein ml ioricht Der Weizen steht etwas günstigeren Ertrag hoffen. g einen d la Der Stand der Kartoffeln ift ein schnitt giebt auf den Wiesen un ringen Ertrag. RNeg.-Bez.

bestockt und

erwarten. ag 0 va versprechen

erertrag, da- Auch Sommergerste, Buchweizen,

Raps. “ddes hat Klee gut gelohnt. i

5) Reg.-Bez. Köln: Die Witterung durhweg mehr oder

o sehr der Weizen, ste Den und trägt kleine Achre namentlih für Winterroggen ger1!

so daß eine | ertrag sind die Aussichten nicht \

berall guten

stehen gut. hoffen

sogar Hoffnungen. L ernte nicht erreichen.

der Noggen- (Nachtrag

ein geringer Die Konfkurrenz-Ausstellun

ließlih der | her vorigen Jahres in Antwerpen, auéstellung, stattfand, hatte ein fo Material an theils neuen, theils

stellung auch in künftigen Zeiten können.

d Stroh ver- kann

Die Kar-

effe

Stecbricfe und Untersuhungs-Sachen. Zwangsvolistreckungen, Aufgebote, Vor-

2D prt

in Aussicht. Wiesen und Kleefelder haben sich üppig ent-

geringen Strohertrag gerechnet werden kann und au

Die Sommerfrüchte zeigen durch- {hönen Stand und lassen eine gute

Düsseldorf: Sommerfrüchte lassen im Allgemeiner

auch zeigt der Hafer einen außergewöhnlih günstigen Stand.

üben lassen gute Ernten erwarten. B } der Stand v Roggens auf dem Höhenterrain, „ebenso p Der erste Schnitt vom Weidegras und Wiesenheu i

mit wenigen Ausnahmen befriedigend ausgefallen.

iel 3 insen übrig. Vorzugsweise der Roggen, e Iu Dee Mei feht vielfah dünn, hat kurze s{hwache

frü eigen im Allgemeinen ciu bes : s As für sie Vol kaum auf eine Mee zu sein wird. Nur der Hafer gedeiht ziemlih a gemein gut. Die Kartoffeln zeigen durchweg einen guten, stellenweise vorzüglichen Stand und berechtigen zu den G Der Heuertrag wird im Allgemeinen eine Mittel-

| he i bun Von S Majestät Baracken, welche in Bewerbung um den von Jhrer t Der der Kaiserin gestifteten Ehrenpreis während des Monats Septem-

verbesserten Entwürfen und Modellen

i 3 fzuwcis s im Interesse der derartiger Baracken aufzuwetjen, daß es im n tats» flege wünschenswerth erscheinen mußte, von den Resultaten der Aus-

8 ift diesein Wunsche nunmehr durch eine größere wissenschaft- li ch S A rbeit n A worden, welche, 8 Druckbogen umfassend und 24 lithographirte Tafeln in Folio-Format enthaltend, lung, sowie den gegenwärtigen Stand der Baraensrage l x und den Resultaten der Antwerpener Konkurrenz-Ausstellung eine durd) Beigabe von Zeichnungen erläuterte Beschreibung widmet.

ntlicher

Bei der hohen

die Organe der frei

Roggen ist im Halm kurz | pen leßteren die ‘M

ü o daß nur auf einen ünn, so daß u ttelmäßiger zu werden ver-

u berührten Orten besser und läßt auf einen

zu schaffen, hat vom | zur Kenntniß aller

F rwarten. L Cent E bringen zu sollen.

r guter. Der erste Heu- A, bea nur einen ge-

Weizen und sämmtliche 1 günstige Ernteresultate sogar eine vorzügliche Ernte, Rom, 8. Taback, Zucker- und Futter- Ani wenigsten befriedigt

Ebenso

Saaten haben rain a weniger gelitten und la})jen ise der, nicht o

Sonntag die

n. Der Strohertrag wird 1g ausfallen, für den Körner- o ungünstig. Die Sommer- besseres Wachsthum,

Grossi singt an ersten Male.

schönsten folgt.)

gtransportablerLazareth-

an die dortige Welt-

im Anschluß S | interessantes

reichaltiges würde

und Sanitäts-

eingehend Kenntniß nehmen zu

und Schulze. Da

die Entwicke- behandelt

belohnen.

ür di ege im Allgemeinen und insbesondere für Baraten für die Fra i E lenflere beanspruchen dürfen, weil sie

öglihkeit gewähren, dem Je tretenden Mangel Na erfenlagerstellen in kürzester Zeit abzuhelfen,

tappen und sonstigen von an D vorübergehende

Rothen Kreuz ge

ic wedck ¿ : E n e eiscen Lndesvereinen, sondern auch den inter nationalen Central-Comités Exemplare der wissenschaftlichen

Juli. (W. T. B.) Von gestern Mittag bis beute Mittag sind an der Cholera in Codigoro 7 Personen erkrankt

i ben, in l Bindis N eemen erkrankt und 4 gestorben, in Francavillg 49 aan, O A

d 21 gestorben, 1 Erie g Cifrankt und 1 gestorben.

9 gestorben,

seltener anwenden würde. V Händen der L D Erei i

Nochow nah wie vor mit Beifall, J i sind Ea beseßt durch Hrn. Tachauer und Srl. Buchwald, die freilich etwas zur Uebertreibung neigen, sowie durch die Hrn. Telek

Bedeutung, welche die transportablen Lazareth-

dem in Kriegêzeiten bervor-

häufigen Krankentransporten Unterkunft für die Leidenden Gentral - Comité der deutschen Vereine laubt, die vorerwähnte Schrift möglich diefe Angelegenheit Interessirenden

das sich für sind von dem Deutschen Central - Comité

der sämmtlichen außerdeuts{en Länder Arbeit übersandt worden.

Venedig 1 erkrankt und 2 gestorben, in

in Latiano 45 Perfonen erkrankt San Vito 27 erkrankt und 4 gestorben, in

's Theater. Hr. Heinrih Bötel singt am nähsten ag A des Momico i e E fu während seiner Sängerlaufbahn. Einen neuen „Fidelio“

L E Publikum am Montag in Frl. Moellering kennen lernen. Diese Rolle wird von der Künstlerin überhaupt zum ersten Male gesungen. Am Dienstag wird Hr. Bötel mit dem Arnold im Tell“ seinem Repertoire cine neue Partie einfügen. Fr. Carlotta diesem Abend die Mathilde in Berlin ebenfalls zum

Im Walhalla-Operetten-Theater ift in der Beseßung der ÁÂtelrolle à der Raida’shen Operette „Capricciosa“ eine Veränderung eingetreten. Partie gesunget bat, 2 L

it gutem Erfolge. 1 stleri1 ( t Ta nos nicht lange ihre Kunst ausübt, verfügt Über die zur rich- tigen Darstellung der Rolle nothwendigsten Mittel. Ihr ansprechendes

ist von angenehmer Frische, 1 i Praibar Gesang nicht immer zur vollen Geltung kommt. Was das Spiel

L Dame anbelangt, so l l beit unk Gewandtheit auf, welche demselben zum Vortheil gereichen, sodaß der Gesammteindruck der Leistung ein erfreulicher ist. Die Rolle der Herzogin ist jeßt auf Frl. Kronold übergegangen und findet in der jungen Dame

ortrag gewinnen, ; 8 lo A Loi Urde Die übrigen Rollen befinden \ich noch in s

Während bis dahin Frl. Kronold diese wird leßtere jeßt von Frl. Wenzel gegeben,

Die junge Künstlerin, welche, wie läßt jedoch an Stärke zu wünschen übrig, so weist dasselbe natürliche Ungezwungen-

eine recht geeignete Vertreterin; freilih

wenn die Sängerin das Tremolo

Hr. Kießmann singt den Hans und die komischen Partieen

cinige Veränderungen und Kürzungen vorgenommen

sind, so darf „Capricciosa“ nunmehr auf ein dankbares Publikum ; die Aufführungen 1

A des C statt und werden hoffentlich dur recht zahl-

reie Wiederholungen den Künstler für seine ansprechende

finden nah wie vor unter der persönlichen Arbeit

Z “a Nmneiger. . Snbustcielle Etablissements, Fabriken und Großhandel.

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditioner des „„Juvalidendank““, Ruvolf Mofse, Haascufteiu & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Sehlotte, BVüttuer & Wiuter, sowie alle übrigen größeren

des Deutschen Reihs-Anzeigers und föniglic ladungen u. dergl. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. | Preußischen Staots-Anzeigers: 3, Sir P M en e x. L E eas Á va Bittige Auxonceu-: Bureaux. i -Strafie Nr. #2. 4, Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung 8, Theater-Anz Ï | ala idi 2 : V i. Lon öffenilichen Papieren. 9, Familien-Nachrichten. Beilage. E E E Die eingetragene Gläubigerin der , Pomiany

Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

[19206] Zwangsversteigerung.

Auf Antrag des Verwalters im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Herrmann Sontheim zu Handelsmühle Gollub sollen die zur Konkursmasse gehörigen, im Grundbuch von Gollub

Band XI. Blatt 128, Band X11. Blatt 187, Band X11I. Blatt 195 eingetragenen, zu Abbau

ollub belegenen Grundstücke, auf deren ersterem L eine Dampf- und Wasser-Mahlmühle befindet, am 9. September 1886, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten D an Gerichtéstelle, zwangsweise versteigert werden. ; Das Grundstück Blatt 128 ist mit 31,6990 ha

läche und 28,03 Thaler Neinertrag, das Grundstück Blatt 187 mit 8,0990 ha Fläche und 7,58 Thaler Reinertrag, das Grundstü Blatt 195 mit 1,3325 ha Fläche und 1,50 Thaler Reinertrag zur Grundsteuer, das erste Grundstück ferner mit 4680 4 Nutzungs- werth, das zweite mit 120 \( Nußungswerth, das dritte mit 60 s Nugungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Mühle und Speicher, welche zusammen- hängen, sind fast neu, massiv, erstere 4stöig, leßterer 3stôctig; es sind vorhanden 2 Turbinen, eine ö50pfer- dige Hartmann'she Dampfmaschine, 2 Röhrenkessel (Paudsh), für Weizen 2 französishe Mahlgänge, 1 doppelter Riffelstuhl (ODerle), 1 Porzcllanstußl (Wegmann), Hochmüllerei-Ginrichtung; für Roggen 5 französishe Mahlgänge und beste MReinigungs-

inen. : win aus den Steuerrollen, beglaubigte Ab- schriften der Grundbuchblätter und andere die Grund- stücke betreffende Nachweisuugen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei eingeschen werden. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 109. September 1886, Mittags 12 Uhr, an Gerichtcstelle verkündet werden. L ollub, den 4. Juli 1886. . F i: Königliches Amtsgericht.

342 a heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt ge- machtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung des zur Konkursmasse des Schuhmachers W. Grove zu Wittenburg gehörigen, an der Töpferstraße hierselbst, unter Nr. 25 belegenen Wohnhauses mit Zubehör

mine / :

S zum Verkaufe nah zuvoriger endlicher Regu- lirung der Verkaufsbedingungen am Mittwoch, den 22. September 1886, Vormittags 10 Uhr, 2) zum Ueberbot am ) "Sonnabend, den 16. Oktober 1886, Vormittags 10 Uhr, / im Zimmer Nr. 5 des hiesigen Amtsgerichts- gebäudes statt. E 2

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 8. Septem-

ber 1886 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem

Kaufliebhabern nah vorgängiger Anmeldung die Be-

sichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird. : Wittenburg, den 7. Juli 1886. : Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung: Der Gerichts\chreiber : Schumpelick.

(19203] Beschluß. e Der Wirthschafter Franz Cziommer aus Zellin hat den Antrag auf Aufgebot folgender in der Gemarkung Zellin belegenen, aus der Gärtnerstelle Nr. 28 Zellin erworbenen Parzellen, nämli: 1) der Wiese an der Kujauer Grenze, Karten- blatt 1, Parzelle 75, von 56 Ar 90 []Meter, 2) des Ackers am hinteren Viehtriebe, Karten- blatt 3, Parzelle 21, von 24 Ar, zum Zwecke seiner Eintragung in das Grundbuch als Eigenthümer gestellt. i , Alle Diejenigen, welche auf diese Parzellen (Figen- thumsansprüche erheben, werden aufgefordert, dieselben spätestens in dem in dem Terminszimmer Nr. 4 unseres Gerichtsgebäudes anstehenden Termin am 7. September 1886, Vormittags 105 Uhr, , anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen werden würden. a Neustadt O.-S., den 3. Juli 1886. Königliches Amtsgericht.

[19204] Aufgebot. j Auf den Antrag des Wirths Johann Waleúski 11. zu Magdalenowo, vertreten durch den Rechtsanwalt Weiß zu Goftyn, wird das Grundstück Magdalenowo Nr. 33 zum Zwecke der Besittitelberichtigung aufge- boten, welches in der Gemarkung Krzekotowice Kartenblatt 1 Nr. 66/7 im Plane C1 liegt und eine' Akerfläche dritter Bodenklasse von 43 a 55 qm umfaßt. L Ï Alle Eigenthumsprätendenten werden aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück späte- stens in dem vor dem unterzeichneten Amtsgericht, Geschäftszimmer 3, auf den 17. September 1886, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebots- termine anzumelden, mit der Verwarnung, daß im Falle nicht erfolgender Anmeldung und Bescheinigung des vermeintlihen Widerspruchsrehts der Ausschluß aller Eigenthumsprätendenten und die Eintragung des Besittitels für den Antragsteller erfolgen werde.

Gostyu, den 3. Juli 1886. : Königliches Amtsgericht.

Wolter. 19208] Aufgebot. i : [ Der früher hier angestellt gewesene Gerichts-

vollzicher Haerthe hat mit den vierprozentigen preu- Fischen fkonsolidirten Staatsanleihe - Obligationen Litt. E. Nr. 61 690 und 80684 über je 300 M, zu-

ist von dem Herrn Präsidenten des Königlichen Kammergerichts bei dem unterzeichneten Gericht in Antrag gebracht.

dieser Amtskaution zu haben glauben, insbesondere alle solhe unbekannte Gläubiger des 2c. Haerthe werden daher aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte beim hiesigen Gericht spätestens in dem auf

Das Aufgebot dieser Haecrthe’shen Amtskaution

Alle Diejenigen, welhe Ansprüche und Rechte an

16. September 1886, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichts\telle anstehenden Termine anzu- melden, widrigenfalls sie nach fruhtlosem Ablaufe des Aufgebotstermins ihre Ansprüche und Rechte an der gedachten Kaution für verlustig erklärt “und mit derselben nur an die Person des Haerthe verwiesen werden. : j Soldin, den 29, Juni 1886. Königliches Amtsgericht. 19205] Oeffentliche Bekanntmachung. : ; In i von den Kassen-Diener Johann Martin Spannarl’ schen Gheleuten am 11. April 1838 erridh- teten und am 24. Juni 1886 publizirten Testament haben sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein- eseßt. : l E Der Ehemann sowohl als auch die Ehefrau sind bereits verstorben. | —— l Leben und Aufenthalt der übrigen Erben ist un- bekannt. : Dies wird auf Grund der Spannart schen Testa- mentsakften 61. 8. 555. 1838 H. V. G. hiermit öffentlich bekannt gemacht. Berlin, den 28. Juni 1836. / Königliches Amts8gericht 1. Abtheilung 61.

19199] Oeffentliche Bekanutmachung. [ In A von den Kutscher Johann Christian Terno’shen Eheleuten am 24. Juni 1845 errichteten und am 95. Juli 1886 publizirten Testamente haben sih die Cheleute gegenseitig zu Erben eingeseßt. Beide CGheleute sind bereits verstorben, Leben und Aufenthalt der übrigen Erben ist unbekannt. Dies wird auf Grund der Terno'schen Testaments- Akten 61. T. 165. 1845. Hausvoigtei-Gericht hiermit öffentlih bekannt gemacht. Berlin, den 6. Juli 1886. : Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 61.

19201 Beschluß. y QUI Berfabven betreffend das Aufgebot der Nach- laßgläubiger und Vermächtnißnehmer des am 3. April 1886 hierselbst verstorbenen Architekten Johann Nolze wird eingestellt. , j Königsberg, den 7. Juli 1836. Königliches Amtsgericht. X.

Im Namen des Königs! j In der L O Aufgebots\ahe von Pomiany Nr. 14 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Kempen (Prov. Posen) in der Sißung vom 28. Juni 1886

[19207]

sammen 600 4. nebst Talons Amtskaution bestellt,

Konkursverwalter, Actuar Schiller hierselbst, welcher

deren Herausgabe in Frage steht.

[19202]

Nr. 14 Abtheilung 111. Nr. 5 haftenden Post von 20 Thaler nebst Zinsen, die Wittwe Hedwig in Ignacow, beziehungsweise deren unbekannte echts- nachfolger, werden mit ihren Ansprüchen auf selbe ausgeschlossen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

anneck

die-

Von s N Wegen

Kempen, den 1. Juli G

V Königliches Amtsgericht. Jm Namen des Königs! Verkündet am 5. Juli 1886.

A E

J aunemann’ schen Aufgebotsfache

H II. F. 1/86

erkennt das Königliche Amtsgericht IT. zu Puktig

ur den Amtsrichter Dreckshmidt für Recht, \ N as die Hypothekengläubiger Altsißersohn Julius Parhem, Pächter Johann Selonke und Hof- besißer Johann Selonke resp. deren Rechts- nachfolger mit ihren Ansprüchen auf die l Grundbuhe von Karwen Blatt 5 in Abthei lung 1II. sub Nr. 4 resp. von Karwenbrus Blatt 17 in Abtheilung 111. sub Nr. 5 resp. eingetragenen Hypotheken auszuschließen, und die Kosten dieses Verfahrens dem Hofbesiger Hein rich Hannemann zur Last zu legen.

Von Rechts Wegen.

Dreckschmidt.

effentliche Zustellung. / V D Dorothea Krüge, Rechtsanwalt

[19340] In Sachen der Frau Anna eb. Hoffmann, hier, vertreten dur den t Ilsen hier, gegen ihren Ghemann, den paia a Johann Ferdinand O Krüger, unbefante Aufenthalts, wegen Ehescheidung auf Grund i licher Verlassung und Mangels an Unterhalt, n der Beklagte zur mündlichen Verhandlung über wu ihm bereits zugestellte Chescheidungsklage vor i: 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. s Berlin auf ; den 18. November 1886, Nachmittags 124 Uhr, mit der Aufforderung geladen, einen bei dem geda ten Gerichte zugelassenen Anwalt- zu bestellen. ed

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung w! dies bekannt gemacht.

Berlin, den 30. Sus E

uchwald, i Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I. Civilkammer 13.

Redacteur: Riedel. - Berlin: S lag der Expedition (I. V.: Heidr10). S Deut: W. Elsner. Sechs Beilagen (einshließlich Börsen-Beilage),

. e . io: owie das Verzeichniß der gekündigten Pri? C US-Cbligatianen der Niederschlesisch:-Mak

d den Amtsrichter Pleßner t da für -Recht :

kischen Eisenbaghn.

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Erste Beilage

Dit

R R TNSP N: 7 279 O N

zum Deulscheu Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischeu Staats-Anzeiger. M M fiS9. Berlin, Freitag, den 9. Juli TSSG. j

Deutsches Reich.

Freundschafts- und Handelsvertrag

ishen dem Deutshen Reich und der Süd- es afrikanischen Republik.

Vom 22. Januar 1885.

Se. Majestät der Deutshe Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits und Se. Excellenz der Staats-Präsident der Südafrikanischen Republik anderer- seits, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu fördern und zu befestigen, haben beslossen, einen Freundschasts- und Handelsvertrag abzuschließen und zu Bevollmächtigten ernannt : : Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: i Allerhöchstihren außerordentlihen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister am Königlih niederländischen Hofe, Legations-Rath und Major à la suite der Armee, Grafen Herbert von Bismarck-Schön- hausen und Allerhöhführen Geheimen Legations-Rath Otto Hell-

w1g, Se. Excellenz der Staats-Präsident der Süd- afrikanischen Republik:

den Jonkheer Gerard Beelaerts van Blokland, welche, nah gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und ge- höriger Form befundenen Vollmachten, den folgenden Vertrag

abgeschlossen haben : Artikel 1.

wischen dem Deutschen Neih und der Südafrikanischen Republik soll fortdauernd Friede und Freundschaft und zwischen 1 Angehörigen der beiden Länder Freiheit des Handels estehen.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen hinsichtlih der Aus- übung ihrer Religion, sowie in Bezug auf Handel und Ge- werbebetrieb dieselben Rechte, Privilegien und Begünstigungen aller Art genießen, welhe den Fnländern zustehen oder zu- stehen werden, und keinen anderen oder lästigeren allgemeinen oder örtlihen Abgaben, Auflagen, Beschränkungen oder Ver- pflihtungen irgend welcher Art unterliegen, als denjenigen, welchen die Angehörigen der meistbegünstigten Nation unter- worfen sind oder unterworfen sein werden.

Artikel 2.

Die Angehörigen e.nes jeden der vertragshließenden Theile sollen in dem Gebiet des anderen gleih den Jnländern berehtigt sein, ihren Wohnsiß zu nehmen, zu reisen, Groß- und Kleinhandel zu treiben,“ jede Art von beweglichem oder undeweglichem Vermögen zu besißen, dur Kaufvertrag, Tausch, Schenkung, leßten Willen oder auf andere Weise solhes Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, \o- wie Erbschasten kraft Gesetzes zu erwerben. Auch sollen sie in kleinem dieser Fälle anderen oder höheren Abgaben und Auflagen unterliegen, als die Jnländer.

| Artikel 3.

Die Deutschen in der Südafrikanischen ‘Nepublik und die Angehörigen der Südafrikanischen Republik in Deutschland sollen volle Freiheit haben, wie die Inländer ihre Geschäfte entweder in Person oder durch einen Agenten ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, hierfür bevorrech- tigten Einzelnen oder Körperschaften eine Vergütung oder Scadloshaltung zu zahlen, welche niht auch von den FJnlän- dern selbst zu zahlen wäre.

Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben und dinsichtlich der Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte alle esreiungen und Vorrechte der Jnländer genießen. O Artikel 4.

Aktiengesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, welhe in dem Gebiet des einen der vertragshließenden Theile nah Maßgabe der dort geltenden Gesetze errichtet sind, sollen in dem Gebiete des anderen Theiles alle Rechte auszuüben befugt sein, welhe den gleich- artigen Gesellschaften der an Nation zustehen.

rtifel 5.

Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Theile werden auf dem Gebiete des anderen hinsichtlich des Militärdienstes, sowohl in der regulären Armee als in der

tiliz und Nationalgarde, sowie hinsichtlich jedes Amtsdienstes gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art, hinsichtlich aller militärischen Neguisitionen und Leistungen, fowie in Be- zug auf Zwangsanleihen und sonstige Lasten, welche zu Kriegszweden oder in Folge anderer außergewöhnlicher Um- unde aufgelegt werden, dieselben Rechte genießen, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Sie dürfen weder persönli noch in Bezug auf ihre be-

weglichen und unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, e\hränkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden, als enjenigen, welchen die Jnländer unterworfen sein werden. i Artikel 6. —,„ Die vertragschließenden Theile werden, Südafrikanischen Republik der Schuß der Modelle, Muster, abrik: oder Handelszeihen , sowie der Bezeichnung oder tikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung nah Maßgabe ol in dieser Beziehung allgemein angenommenen Grundsäße O Geseg geregelt sein wird, durch ein Abkommen oder urch Austausch von Erklärungen Lie Förmlichkeiten festseßen, von deren Erfüllung der Genuß der bezüglichen, von dem einen und anderen Theile seinen Angehörigen eingeräumten ehte abhängig sein wird. : Artikel 7. , Kein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot darf von einem der vertragshließenden Theile dem anderen gegenüber erlassen werden, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder doh unter gleichen Vorausseßungen auch auf andere ationen Anwendung findet. ; D Hinsichtlih der Ein- und Ausfuhr der urchfuhr oder zollamtlichen Niederlage,

sobald in der

Waaren, ihrer der zu zahlenden

Art verpflichtet ih

zession theilnehmen zu eingeräumt hat oder einräumen wird.

halten werden.

der bezeichneten Art gewährt werden, zu rechnen. Artikel 8.

pläßen des Gebiets Konsuln, Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten bestellen.

General-Kon/suln,

hat, dazu befugt sind.

wird

allen Mächten gegenüber Anwendung findet.

dritter Staaten gewählt werden. an, sobald

zugelassen und anerkannt worden sind. Das Exequatur soll 4

Theile behalten sich das

theilung der Beweggründe, wieder zurückzuziehen.

die Regierung des Staates, in welchem haben, in Kenntniß geseßt werden. Artikel 9.

Die General-Konsuln, Konsuln,

Kanzler oder Sekretäre,

Angehörige des Staates

welche die sonstigen Einwohner

als Verbrechen bezeihnet und bestraft.

Artikel 10. Die General-Konsuln, Konsuln, Kanzler oder Sekretäre, sowie die Konsular- Agenten sind ver- bunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landes- ne solches für erforderlih halten. Doch soll die Gericht3- ehörde in diesem Falle sie mittelst amtlihen Schreibens er- suchen, vor ihr zu erscheinen. __ Für den Fall der Behinderung der gedahten Beamten soll, wenn dieselben Angehörige des Staates sind, welcher sie ernannt hat, die Gerichtsbehörde sih, um sie mündlich zu ver- nehmen, in ihre Wohnung begeben oder sie um schriftliche Abgabe ihres Zeugnisses ersuhen. Jm letzteren Falle haben die Beamten dem Verlangen der Behörde ohne Verzug zu ent- sprechen und derselben ihre Aussage mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen zuzustellen.

Artikel 11. Die General - Konsuln, Konsuln, Vize - Konsuln und Konsular-Agenten können an dem Konsulatsgebäude das Wappen des Staates, welcher sie ernannt hat, mit der Um- schrift: „General-Konsulat, Konsulat, Vize-Konsulat oder Konjsuläar:Agenur von anbringen und ihre Landesflagge auf dem Konsulatsgebäude aufziehen. Es versteht sich von selbst, daß diese äußeren Abzeichen niemals so aufgefaßt werden dürfen, als begründeten sie ein Asylrecht.

Artikel 12.

Die Konsulatsarchive sind jederzeit unverleßlich und die Landesbehörden dürfen unter keinem Vorwande und in keinem Falle die zu den Archiven gehörigen Dienstpapiere einsehen oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiere müssen stets von den das etwaige kaufmännische Geschäft oder Gewerbe des Konsularbeamten betreffenden Büchern und Papieren voll- ständig gesondert sein. Die Amtsräume und Wohnungen der Berufskonjuln, welche Angehörige des Staates sind, der sie ernannt hat, sollen jederzeit unverleßlih sein. Die Landes- behörden sollen, soweit es sih nicht um Verfolgung von Ver- brechen handelt, ohne Zustimmung des Konsuls keine Amts- handlung dort vornehmen. Die daselbst niedergelegten Papiere und Bücher dürfen in keinem Falle durhsucht. oder mit Beschlag belegt werden.

Artikel 13. Jn Fällen der Behinderung, Abwesenheit oder des Todes von General-Konsuln, Konsuln oder Vize:-Konsuln sollen die Kanzler und Sekretäre, insoweit sie als solche der Regierung des Staates, in welhem sie ihren Amtssigß R namhaft gemacht worden sind, von Rechtswegen befugt sein, einstweilen die konsularishen Amtsbefugnisse auszuüben, und sie sollen während dieser Zeit die Freiheiten und Privilegien genießen, welche nah diesem Vertrage damit verbunden sind.

Artikel 14. Die General-Konsuln, Konsuln und Vize-Konsuln oder Konsular-Agenten können in Ausübung der ihnen zuertheilten Amtsbefugnisse sih an die Behörden ihres Amtsbezirks wenden, um gegen jede Verlezung der zwischen beiden Theilen be-

dölle, welcher Art sie seien, und der Zollförmlichkeiten jeder

ch jeder der vertragshließenden Theile, den anderen unverzüglih und ohne Weiteres an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht oder jeder Herabseßung in den Eingangs- und Aus3gangsabgaben, sowie jeder anderen Befreiung oder Kon- lassen, welche er einer dritten Macht

Begünstigungen, welche einer der beiden vertra s{ließenden | Amtssigz haben. Theile unmittelbar angrenzenden Staaten oder Kolonien zur Artikel 15. 1 Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt hat oder gewähren Die General-Konsuln, Konsuln, Vize-Konsuln und ihre 10

sollte, können von dem anderen Theile niht in Anspruch ge nommen werden, solange diese Begünstigungen auch allen übrigen niht angrenzenden Staaten und Kolonien vorent- Zu den legteren Staaten ist auch der nicht angrenzende Schußstaat einer Kolonie, welcher Begünstigungen

: | Kanzler sowie die Konsular: Agenten haben das Recht, sowohl

Jeder der vertrag\chließenden Theile kann in den Handels- des anderen Theiles General-Konsuln,

Die Bestellung von Konsular-Agenten kann durch die Vet Konsuln und Vize-Konsuln erfolgen, sofern diese nah der Geseßzgebung des Staates, welcher sie ernannt

Beide Theile behalten sich das Recht vor, die Zulassung von Konsularbeamten für einzelne Orte auszuschließen. Dabei jedoh vorausgeseßt, daß dieser Vorbehalt gleilchmäßig

Die General - Konsuln, Konsuln, Vize - Konsuln und Konsular-Agenten können aus Angehörigen beider Länder oder e Sie treten ihre Thätigkeit ( sie von der Regierung des Landes, in welchem ihnen ihr Amtssitz angewiesen ist, in den dort üblichen Formen

nen kostenfrei ertheilt werden. Beide Recht vor, das Exequatur, unter Mit-

Von jeder Aenderung der Amtsbezirke der Konsuln wird sie ihren Amtssiß

Vize-Konsuln und ihre sowie die Konsular-Agenten, welche sind, der sie ernannt hat, sollen von der Militäreinquartierung und den Militärlasten überhaupt, von den direkten, Personal-, Mobiliar- und Luxussteuern be- freit sein, mögen solche vom Staate oder von den Gemeinden auferlegt sein, es sei denn, daß sie Grundbesiß haben, Handel oder irgend ein Gewerbe betreiben, in welchen Fällen sie den- selben Taxen, Lasten und Steuerit unterworfen sein sollen, des Landes als Grundeigen- thümer, Kaufleute oder Gewerbetreibende zu entrichten haben.

Sie dürfen weder verhaftet noch gefänglih eingezogen werden, ausgenommen für Handlungen, welche die Strafgeseßz- gebung des Staates, in welchem sie ihren Amtssiß haben,

Vize-Konsuln und ihre

¡ mit Nachricht zu versehen.

Angehörigen des Staates, welcher sie ernannt hat, zur Beschwerde gereichende Beeinträchtigung Einspruch zu erheben. Wenn ihre Vorstellungen von diesen Behörden niht berüdck- sihtigt werden, so können sie, in Ermangelung eines diplomatischen Vertreters des genannten Staates, sich an die Centralregierung des Landes wenden, in welchem sie ihren

diejenigen Erklärungen aufzunehmen, welche die Reisenden, Handeltreibenden und alle sonstigen Angehörigen des Staates, der sie ernannt hat, abzugeben haben. Sie können außerdem, soweit sie nah den Gejezen dieses Staates dazu ermächtigt sind, alle legtwilligen Verfügungen von Angehörigen dieses Staates aufnehmen und beurkunden.

In gleiher Weise können \ie alle anderen RNechtshand- lungen aufnehmen und beurkunden, bei welchen diese Ange- hörigen, sei es allein, sei es gemeinshaftlich mit Angehörigen / oder sonstigen Einwohnern des Landes, in welchem sie ihren 5 Amts\iß haben, betheiligt sind.

Zur Aufnahme und Beurkundung von Rechtshandlungen, an welchen ausschließlich Angehörige des Staates, in Velten die Konsularbeamten ihren Ämtssiß haben, oder eines dritten Staates betheiligt sind, sind diese Beamten nah Maßgabe der Geseße des Staates, welcher sie ernannt hat, dann befugt, wenn die RNechtshandlungen bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, welche sich in diesem Staate befinden, oder An- gelegenheiten, welche daselbst zur Erledigung kommen sollen, ausshließlich betreffen. Die Konsularbeamten können auch jede Art von Verhandlungen und Schriftstücken, welche von Behörden oder Beamten des Staates, welcher sie ernannt hat, ausgegangen sind, überseßen und beglaubigen.

Alle vorerwähnten Urkunden, sowie die Abschriften, Aus- / züge oder Ueberseßungen solcher Urkunden sollen, wenn sie E dur die gedachten Konsularbeamten vorschriftsmäßig be- H glaubigt und mit dem Amtssiegel der Konsularbehörde ver- I sehen sind, in jedem der beiden Staaten dieselbe Kraft und E Geltung haben, als wenn sie vor einem Notar oder anderen 0 öffentlichen oder gerichtlichen, in dem einen oder dem anderen “M0 der beiden Staaten zuständigen Beamten aufgenommen wären, M mit der Maßgabe, daß sie dem Stempel, der Negistrirung [L EN oder jeder anderen in dem Staate, in welchem sie zur Aus- führung gelangen sollen, bestehenden Tare oder Auflage unter- worfen sind.

Wenn gegen die Genauigkeit oder die Echtheit der Ab- schriften, Auszüge oder Uebersezungen Zweifel erhoben werden so soll die Konsularbehörde der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen die Urschrift behufs Vergleichung zur Verfügung

stellen.

Artikel 16. Die General:Konsuln, Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs® in der Südafrikanischen Republik haben, soweit sie von ihrer Regierung dazu ermächtigt sind, das Recht, daselbst bürgerlich gültige Ehes ließungen von An-

in threr Kanzlei als auc in der Wohnung der Betheiligten I

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grgen des Deutschen Neichs nah Maßgabe der Gesetze des U eßteren vorzunehmen, sowie die Geburten, Heirathen und “ER Sterbefälle solcher Angehörigen zu beurkunden. |

Artikel 17. 44 Verstirbt ein Deutscher in der Südafrikanishen Republik M oder ein Angehöriger der Südafrikanischen Republik in Deutsch- land an einem Orte, an welchem ein General-Konsul, Konsul, Vize: Konsul oder Konsular-Agent des Staates, welchem der K Verstorbene angehörte, seinen Amtssiz hat, oder in der Nähe E eines solhen Ortes, so hat die zuständige Ortsbehörde der 18 Konsularbehörde hiervon unverzüglih Nachricht zu geben. 0 Jn gleicher Weise hat die Konsularbehörde, wenn sie VE N zuerst von dem Todesfall Kenntniß erhält, die Ortsbehörde

Die Konsularbehörde hat das Recht, von Amtswegen oder | auf Antrag der Betheiligten alle Nachlaßgegenstände unter

Siegel zu legen, nachdem fie von dieser Ämtshandlung - die L A zuständige Ortsbehörde benachrichtigt hat, welche derselben bei: Ur E wohnen und ebenfalls ihre Siegel anlegen kann. 9 | Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung

der Ortsbehörde nicht abgenommen werden.

stehenden Verträge oder Vereinbarungen, und gegen jede den

Sollte jedo die leßtere auf eine von der Konsularbehörde [E an sie ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits an- / E gelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden, N

der Einladung an gerechnet, sich nicht einge- [B

vom Empfange funden haben, so kann die Konsularbehörde allein zu der ge- dachten Amtshandlung schreiten. : Ÿ Die Konsularbehörde hat nah Abnahme der Siegel ein i M Verzeichniß aller E ge aufzunehmen, und zwar in Gegenwart der Ortsbehörde, wenn diese in Folge der vor- j erwähnten Einladung jener Amtshandlung beigewohnt hatte. E Die Ortsbehörde oll den in ihrer Gegenwart aufgenom- 14M menen Protokollen ihre Unterschrift beifügen, ohne daß sie E für ihre amtlihe Mitwirkung bei diejen Amtshandlungen A: Gebühren irgend welcher Art beanspruchen kann. Artikel 18.

Die zuständigen Landesbehörden sollen die in dem Lande ebräuchlichen oder dur die Gesetze desselben vorgeschriebenen ekanntmachungen bezüglih der Eröffnung des Nachlasses und

des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Be- fanntmachungen der Konsularbehörde mittheilen, unbeschadet der Bekanntmachungen, welche in gleiher Weise von dieser etwa erlassen werden.

Artikel 19.

Die Konsularbehörde kann alle beweglichen Nachlaßgegen- stände, welche dem Verderben ausgeseßt find, und alle die- jenigen, deren Aufbewahrung dem Nachlaß erhebliche Kosten verursachen würde, unter Beobahtung der durh die Gesetze und Gebräuche des Landes ihres Amtssizes vorgeschriebenen Formen öffentlich versteigern lassen.

Artikel 20.

Die Konsularbehörde hat die verzeihneten Nachlaßgegen- stände, den Betrag der eingezogenen Forderungen und er- haltenen Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwa statt=