1886 / 171 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Jul 1886 18:00:01 GMT) scan diff

zur Erkenntniß der physikalishen Geseze erforderlichen

elementar-theoretishen Entwicklungen. II. Chemie: Grundzüge der anorganischen Chemie. ITI. Reine Mathematik : a. Algebra. b. Analytische Geometrie der Ebene und des Raumes.

c. Differential- und Jntegralrehnung mit Anwendung auf Reihenentwicklungen, Maxrima und Minima, unbestimmte

[A

aumes.

d. Gewöhnliche Differentialgleihungen der 1. und 2. Ord- nung und deren Anwendung auf geometrishe und mechanische

Probleme.

IV. Darstellende Geometrie: A Projektionslehre, Schattenkonstruktion und Perspektive.

V. Mechanik.

a. Statik und Dynamik des materiellen Punktes, der starren und elastishen Körper, Ableitung und Anwendung der allgemeinen Grundsäße der Mechanik für ein beliebiges System

von materiellen Punkten.

b. Festigkeitslehre: Festigkeit der cylindrischen und kugel- förmigen Gefäße. Theorie der elastishen Linie für den geraden und fkrummen Balken, sowie der Ketten- und

Stüßlinien.

c. Gleichgewicht der tropfbar-flüssigen und gasförmigen Körper. Gleichförmige und ungleihsörmige Bewegung der

Flüssigkeiten. VI. Mechanische Technologie:

Eigenschaften der tehnish wihtigen Materialien, die ver: schiedenen Verfahren ihrer Bearbeitung auf Grund der Schmelzbarkeit, der Dehnbarkeit und der Theilbarkeit nebst den dazu erforderlihen Werkzeugen und sonstigen Hülfs-

mitteln. : VII. Baufkonstruktionslehre :

Die cinfacheren Konstruftionen des Hochbaues, insbe- sondere Stein-, Holz- und Eisenverbände, sowie die einfacheren

Dachverbände und Dachdeckungen. VIII. Maschinenelemente :

Konstruktion und Berechnung der Maschinenelemente unter

Mitbenußzung zeihnerisher Verfahren. S 19 O 1.

Wenn der Kandidat ohne triftige, von dem Prüfungs- amte als ausreichend erkannte Gründe die Prüfung versäumt

oder unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. S0 a,

Das Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem Ergebniß der Prüfung und stellt ihm, falls ex dieselbe be-

standen hat, ein Zeugniß über deren Ausfall aus. S2

Die Vorprüfung kann bei ungünstigem Ausfall nur einmal und nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die Meldung hierzu muß spätestens ein Jahr nach

Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; cine spätere Mel- dung ist nur mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen

Arbeiten zulässig.

Das Prüfungsamt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Gegenständen die Prüfung ungenügend ausgefallen, und be- stimmt, ob dieselbe ganz oder nur theilweise zu wiederholen ist, sowie ob die Wiederholung hon nach Ablauf von vier

Monaten oder erst später stattfinden darf.

Zweites zweijähriges Studium. O0

Nach bestandener Vorprüfung hat der Studirende auf einer der im §8. 4 bezeichneten Technischen Hochschulen mindestens zwei Fahre, einshließlih des Halbjahres, in welchem die Vor-

prüfung abgelegt ist, seine Studien fortzuseßen.

Erste Hauptprüfung. 8. 23.

Nach Vollendung des Studiums auf der Technischen Hoch- schule (F. 22) kann der Studirende sich zur ersten Haupt-

prüfung melden. : Die Meldung zu dieser Prüfung muß bei einem der be-

treffenden im §. 5 genannten technishen Prüfungsämter mittels eigenhändig geschriebenen Antrages unter Angabe der

Fachrichiung, in welcher der Kandidat geprüft werden will, erfolgen.

Der Meldung sind beizufügen:

Seitens der Studirenden des Maschinenbaufachs :

das Zeugniß über die Elevenpraxis und das während derselben geführte Geschäftsverzeichniß.

Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen:

l) die Zeugnisse über den Besuch der Technischen Hochschule während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren nach dem Bestehen der Vorprüfung (8. 22). Dieselben müssen über die innerhalb dieses Zeitraumes besuchten Vorlesungen und Uebungen Auskunft geben.

2) Studienzeichnungen.

Darunter müssen sih befinden:

A. Für das Hochbaufach.

a. Die perspektivische, mit Schatten versehene Darstellung eines Bauwerks, in einem für die Deutlichkeit der Einzel- formen geeigneten Maßstabe konstruirt.

b. Darstellungen ous dem Gebiete der Baukonstruktionen unter Beifügung der graphostatishen Begründungen.

c. Darstellungen einzelner Bautheile und ganzer Gebäude aus der antifen, mittelalterlihen und Renaissance-Baukunst.

d. Darstellungen von Ornamenten, einschließlich farbiger Dekorationen.

e. Die Darstellung eines ganzen Gebäudes oder erheblicher Theile eines umfangreihen Bauwerks nah eigener Aufnahme.

f. Einfache und reichere Entwürfe, aus denen die ein- gehende Beschäftigung mit den verschiedenen Stilrichtungen, sowie das Verständniß für verschiedenartige Gebäudegattungen (landwirthschaftlihe Gebäude, Wohn- und öffentliche Gebäude) hervorgeht.

8. Darstellung einer Eisenkonstruktion mit den dazu ge- hörigen ftatischen Ermittlungen.

B. Für das Fngenieurbaufach.

a, ter Aufs und Lageplan nach eigener, entweder allein oder unter Aufsicht des Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung der für die Darstellung bestehenden amtlichen Vor- schriften und Beifügung der zugehörigen Feldbücher.

b. Zeihnungen ‘aus der Formenlehre der Baukunst.

yormen und geometrishe Probleme der Ebene und des

c. Die Darstellung eines Bauwerks oder einer Maschinen- einrihtung nah eigener Aufnahme.

d, Entwürfe aus dem Gebiete des Jngenieur-Hohbaues, darunter der Entwurf eines einfahen Wohngebäudes.

e. Entwürfe aus dem Gebiete des Wasserbaues, des Straßen- und Eisenbahnbaues, sowie des Brückenbaues.

Die Entwürfe, welchen statishe Berechnungen beizulegen sind, sollen ‘eine ¿enu ende Fertigkeit des Konstruirens in Stein, Holz und Eise d

f. Zeihnung einer auf Baustellen gebräuchlichen Hülfs- maschine.

n darthun.

C. Für das Maschinenbaufach.

a. Der Entwurf einer Dampfmaschine mit Einzel- darstellungen von Steuerung, Negulator und Schwungrad.

b. Der Entwurf einer Dampfkesselanlage. c. Der Entwurf einex Wasserkraftmaschine.

d. Der Entwurf einer Wasser- oder Lasthebemaschine oder eines Gebläses. e. Der Entwurf einer Werkzeugmaschine oder einer anderen Arbeitsmaschine. f. Der Entwurf einer Maschine aus dem Gebiete des Eisenbahnmaschinenwesens.

g. Der Entwurf einer eisernen Brüce.

Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einer

2,

21 Die ersten Hauptprüfungen werden der Regel nah wäh-

rend des ganzen Jahres, mit Ausnahme der Zeit vom 1. Fuli bis zum 1. Oktober, abgehalten.

Die erste Hauptprüfung umfaßt: i : 1) Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klausur)

während dreier Tage.

Die zu stellenden Aufgaben sollen dem Kandidaten Ge-

legenheit geben, seine Fähigkeiten im Entwerfen einfacher Bauten bezw. Maschinenanlagen einschließlich ihrer Einzel- theile (für die Kandidaten des Hochbaufaches auch im Dar- stellen von architektonischen Einzelformen und Ornamenten) zu zeigen.

2) Eine mündliche Prüfung, welche zwei Tage dauert und

sih auf folgende Gegenstände erstreckt:

A. Für das Hochbaufach. 1, Statistik der Baukonstruktionen. a, Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsyste me.

Anwendung auf Dach- und Deckenkonstruktionen. Ermittelung der Grenzspannungen auf rechnerishem und zeichnerishem Wege. Stabilität der Mauern und Pfeiler gegen Wind-, Wasser-, Erd- und Gewölbedruck. Statische Untersuchung von Gewölben des Hochbaues.

b, Statisch bestimmte räumliche Stabsysteme in Anwendung

auf Dach- und Dekenkonstruktionen, sowie auf Pfeilerbauten.

c. Verbindungen bei Holz- und Eisenkonstruktionen. e 11, Baufkonstruktionslehre. E Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues in ihrem

ganzen Umfange einschließlich der Gründungen und des inneren Ausbaues.

| | [TT. VLand- und Stadtbau. Die üblichen Grundrißanordnungen, der konstruktive Auf-

bau und die Einrichtung von einfachen landwirthschaftlichen Baulichkeiten, von Wohngebäuden und von öffentlichen Ge- bäuden kleineren Umfanges. Die Grundsäße und die allge- meine Anordnung der Heizung und Lüftung.

IV. Elemente des Wasser-, Wege-, Brücken- und E Eau es: S Die in diesen Fächern vorkommenden einfachen Konstruk-

tionen und Anordnungen im Allgemeinen, wie die Gefäll- verhältnisse, die Entwässerung und die Querschnitte der Straßen, die Befestigung ihrer Fahrbahnen, die Stauwerke, Buhnen und Deckwerke, die kleineren Brücken und Durchlässe, die Maschinen-Elemente. Allgemeine Anordnung einfacher Dampf- maschinen, der Dampfkessel nebst Armaturen, sowie die auf Baustellen gebräuchlichen Hülfsmaschinen zur Wasserhaltung, zum Einrammen von Psählen und zum Befördern und Heben von Lasten. (Die Berehnung der Maschinen wird nur in allgemeinen Grundzügen in Bezug auf die Leistung und nicht in Bezug auf die Abmessungen einzelner Theile gefordert.)

_V. Formenlehre und Geschichte der Baukunst. Die Einzelformen der antiken, mittelalterlihen und

Nenaissance-Bauweise. Die geschichtliche Entwicklung der Baukunst in ihren Hauptabschnitten. Die allgemeine Ge- staltung des Grundrisses und des Aufbaues der wichtigeren Bauwerke aller Zeiten, sowie die dazu gehörigen Konstruktionen.

__VI. Baumaterialienlehre und Bautechnologie. Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung und Verwendung

aller wichtigen Baumaterialien und deren wesentliche Eigen- schaften.

B. Für das Fngenieurbaufac. __ 1, Statik der Baukonstruktionen. a, Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsysteme

und Blechträger. Anwendung auf Balken-, Bogen- und ängebrücken, sowie auf Dach- und Deckenkonstruktionen. rmittelung der Grenzspannungen auf rechnerishem und zeihnerishem Wege. Nebenspannungen. Stabilität der Mauern und Pfeiler gegen Wind-, Wasser-, Erd- und Gewölbedruck. Statische Üntersuhung gewölbter Bauwerke.

b, Statisch bestimmte räumliche dung auf Dach- und Deckenkonstrufkti c. Verbindungen bei Holz-

i IT. Fngenieurhochbauten.

Die üblichen Grundrißanordnungen, der kon bau und die Einrichtung einfacher Woh dem Gebiete des Eisenbahn Hochbauten.

Stabsysteme in onen und Pfeile

und Eisenkonstruktionen. von Bauaus

drei Mon Eisenbahn-

struktive Auf- / : ; ] arben. ahtzehnmonatliche Thätigkeit des Baubeflissenen bei

hngebäude, sowie und Wasserbaues vorkom

; 111. Wasserbau. Vorarbeiten. Wasserleitungen. Ent- und

Bewässer Uferbauten. sserungen,

Flußregulirungen. Kanäle, Swhleusen und sonstige

IV. Brückenbau. ( Stein-, Holz- und Ei {luß der einfachen beweglihen Brüen. V. Straßen- und Eisenbahnbau. Erdarbeiten.

A SUnIeN. Andeichungen. Schiffahrt. S SOiffahris: F inspektion S beslissene 1

Vorarbeiten. fenbrücken mit Ein:

Vorarbeiten. Tunnel. Straßenoberbau. bau, Weichen, Kreuzungen, D Allgemeine

Stüß- und Straßenbahnen.

rehscheiben, Schie Anordnung

i VI. Maschinenbau. Allgemeine Anordnung der Motoren Dampfkessel), der Baumaschinen,

Futtermauern. Eisenbahnober-

übergänge.

(einshließlih der

Technischen Hochschule hervorgegangen sind, mit einer sowie der Eisenbahnbetrichz.

Angabe über den Zeitpunkt ihrer Vollendung, wenigstens nach dem Studienhalbjahre und mit einer Bescheinigung des Lehrers, unter desse Leitung sie ausgeführt worden sind, versehen sein. Solche Zeihnungen, wel{che überhaupt nicht unter Leitung eines Lehrers angefertigt werden können (z. B. Aufnahmen), oder zu welchen aus besonderen, näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des Lehrers nicht beigebracht werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des Kandidaten versehen sein, welche dahin lautet :

a. bei Aufnahme von Bauwerken, Maschinen u. \. w., daß die Aufnahme vom Kandidaten selbständig bewirkt und daß die Zeihnungen von ihm eigenhändig gefertigt sind;

b. bei Perspektiven, daß sie vom Kandidaten selbst kon- struirt und gezeichnet sind;

c. bei Entwürfen, daß die dargestellten Gegenstände vom Kandidaten entworfen und daß die Zeichnungen von ihm eigen- händig angefertigt sind;

d. bei den übrigen Zeichnungen, daß sie vom Kandidaten eigenhändig gefertigt sind und ob ein Vorbild und welche Art desselben (Zeihnung, Modell u. st. w.) dabei benußtt ist. Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamt als ge- nügend befunden, so erfolgt die Zulassung zur Prüfung unter Ansezung der Prüfungstage, anderenfalls wird dieselbe unter Angabe der Gründe versagt.

E Baumaterialienkunde un __ Gewinnung, Herstellung, B aller wihtigen Baumaterialien

Î gauptprüfi E prarxis (S.

d Bautechnologie. i Î ¿wei Jahren in die Praxis einzutreten.

earbeitung und Ver und deren wesentlich

Für das Maschinenbaufa©.

___. 4, Stanil dex Baukonstiruktionen, Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Anwendung auf eiserne Ermittlung der ungünstigsten B Rechnerische, zeichn Berechnung einfacher bindungen bei Holz- und Eis Knotenpunkte.

: 5 Stabsysteme und Blechträger. i und Hängebrüccken. Einflußlinien.

i erische und gemischte Verfahren.

r Dachkonstruktionen. entonstrufktionen.

Ausbildung der

S

L E R R S

Theoretische Maschinenlehre. a. Dynamischer Theil. Theorie der Regulatoren und der )eorie der Wasserkraftmaschinen und und Grundlehre der me Anwendung auf Gase und ge auf Wärmekraftmaschinen. b. Kinematischer Theil.

Grundzüge der kinematishen Geometrie der Ebene. Kine- matische Elementenpaare, kinematische Ketten.

Leitung der Bewegung: rader Linie, in paralle

Uebertragung

_ Messung der Arbeit. Schwungräder. Tkl Hauptsäße chanischen Wärmetheorie.

Anwendung

Ben ird aa E E LL I S E:

sättigte Dämpfe.

Führungen in Kurven, in ge-

len Lagen, in beliebigen Lagen.

| j der Bewegung: Kurbelgetriebe,

getriebe, Kurvengetriebe, Gesperrwerke. / 111. Hebemaschinen und Kraftmaschinen.

und Konstruktion

fia

Berechnung Pumpen und Gebläse, der rungen, der Dampfkessel, (ux Loutere erforderlichen

Lasthebemaschinen, “Dampfmaschinen und ihrer Steue der Wasserkraftmaschinen und der rderlichen Wasserleitungen und Abschlüsse.

a V. Mechanische Technologie Konstruktion der gebräud Zerkleinerungsmaschinen. ordnung von Werkstätten und V. Grund

Darstellung des Chemische und physikalische Eigensch Verwendun

S ËZ 4 W E

hlihsten Werkzeugmaschinen und Grundsätze für die An-

Allgemeine

züge der Eisenhüttenkunde. RNoheifens schmiedbaren Eisens. aften des Eisens für die g im gesammten Baufache.

VI. Eisenbahnmaschinenwesen und Eisenbahn-Oberbau. tung, Konstruktion und Arbeitsberehnung der Loko- Einrichtung und Konstruktion der Schiebebühnen, Weichen ‘und Wasserstationen. des Wagenbaues. Oberbaues.

Drehscheiben, | ‘un Grundzüge Die wichtigeren Systeme des Eisenbahn:

E RESE r %: CEAC A C AVCAUE: Ea S E I R E L R CLAE

Wenn der Kandidat ohne triftige, von de unt ausreichend Klausur oder die mündliche Prüfung versäumt oder einen ile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe

m Prüfungs-

anerkannte anberaunmite

dieser beiden The als nicht bestanden.

Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem der Prüjung und stellt ihm, falls er dieselbe be t, ein Zeugniß über deren Ausfall aus.

2

standen ha

ste Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle l und nicht vor Monaten nach Ablegung der nicht wiederholt werden. Prüfung muß spätestens Prüfung erfolgen; eine spätere migung des Ministers der öffe Das Prüfungs Gegenständen die

Ablauf von mindestens vier bestandenen Meldung zu der zu wiederholenden Jahre nah der erstmaligen Meldung is nur mit Geneh- ntlichen Arbeiten zulässig. amt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Prüfung ungenügend ausgefallen, und be- ob die Prüfung ganz oder in Klausur oder die

Beschränkung auf die mündliche Prüfung oder einzelne Gegen der leßteren zu wiederholen ist, und ob die Wieder- holung hon nah Ablauf von vier Monaten oder e stattfinden darf.

Praktische Ausbildung als Bauführer.

E E A a O e 2 E E L Ee T 1 D

E RE

G

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s

) bestandener erster Hauptprüfung haben die Hoh Fngenieurbaubeflissenen behufs ihrer weiteren Ausbildung auf die Dauer von. mindestens drei Jahren in die Praxis ei-

A DiT E

__ Bei der praktischen Beschäftigung im insbesondere darauf zu sehen, Vorbereitungen eines Baues,

ersten Jahre ist daß die Baubeflissenen mit den mit dem Baubetriebe in den chsten Einzelheiten, sowie mit der Herstellung der Bau- arbeiten, soweit erforderlih, in den Werkstätten der Hand- werker und Fabrikanten vertraut werden.

selben mit der Aufstellung von Entwürfen rehnungen und anderen Bureauarbeiten, de Ausführung von Flächen- und Höhenmess Diese Messungen müssen für die Jnge selbständige Aufnahme und Auf mindestens 5 h

Daneben sind die- , Anschlägen, Ab- sgleihen mit der ungen zu beschäftigen. nieurbaubeflissenen die einer Fläche von i a Größe mit verschiedenen Kulturen und Bau- lichkeiten und die selbständige Aufnahme eines Höhenplans von mindestens 2 km Länge umfassen.

á beiden leßten Jahre sollen die Baubesflisse-

D ee, r ahn Monate bei der besonderen Leitung R führungen beschäftigt werden und im Uebrigen je ate in dem Bureau einer Bauinspektion oder eines Betriebsamts und bei einer Provinzialbehörde

ex Leitung von Bauausführungen is so zu regeln, daß er

: r lichst in allen Abschnitten der Ausführung eines Baues

beschäftig | ge ult wird.

t und unbeschadet der Gründlichkeit möglichst vielseitig

Thätigkeit in d Bureau einer Bau- ¿hrend der Thätigkeit in dem au _

e eines Eisenbahn-Betriebsamts is der Bau-

in alle Zweige der Verwaltung dieser Stelle einzu-

ühren und ihm insbesondere Gelegenheit zu geben, mit den

ren i aftlichen Verkehrs, der Art des Schrist- in es geschäftlichen Verkehrs, der Art de ) : E a a tung der Registratur und dem Ver-

Î dingungs- un

d Rechnungswesen sih vertraut zu machen. Jn ähnlicher "Weise soll der Baubeflissene während der

: Zeit seiner Beschäftigung bei einer Provinzialbehörde die Ein- Y ribtung i xpediti i den bautehnishen L Neaistratur, in der Expedition und bei den bautechn\ch

i og Arbeiten der Verwaltung und der technischen

Î Prüfung zu beschäftigen.

und Gliederung derselben kennen lernen und ist in

S. 29

S V ; L Die Maschinenbaubeflissenen haben nach bestandener erster n R 23) “bezw. nah Ergänzung der Eleven- 13 Abs. 2) noch auf die Dauer von mindestens

Rährend dieser Zeit sollen dieselben, sofern fie im höheren

E Staats-Eisenbahndienst angestellt zu werden wünschen, drei

- : c » Tis io h inN-

Monate auf der Lokomotive fahren, worauf sie die Lokomotiv-

ührer-Prüfung nah Maßgabe der E bestehenden be-

\onderen Bestimmungen abzulegen haben, e nderen Deum ( d L R e i N

7 mindestens \sechs Monate im Werkstätten-Ausfsichtsdienst

und beim Werkstätten-Rehnungswesen und

mindestens neun Monate bei dem Entwerfen und M Ausführung von Maschinen und Meng agen, sowie bei der Abnahme von Materialien beschäftigt E,

Die übrige Zeit haben dieselben in dem Buren A Maschinenwerkstätte oder eines Eisenbahn-Betriebsamts und

| hei einer Provinzialbehörde zu arbeiten.

Den Maschinenbaubeflissenen ist es gestattet, den E motivfahrdienst auch in den Sommerferien der E abzuleisten, ohne daß jedoch in diesem Falle eine Ber S der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer

eintritt. y 8. 30.

Zum Behufe der praktischen Beschäftigung haben sich die Baubeflissenen, welche die erste Hauptprüfung bestanden haben, an den Präsidenten derjenigen Königlichen Regierung (in

| Berlin an den Dirigenten der Königlichen Ministerial-Bau- | kommission), an den Chef derjenigen Königlichen Strombau- verwaltung oder an den Präsidenten derjenigen Königlichen

Eisenbahn-Direktion zu wenden, in deren Bezirk sie die prak-

tische Ausbildung zu erlangen wünschen.

Dem Gesuche sind beizufügen: Seitens der Maschinenbaubeslissenen:

Das Zeugniß über die Ablegung der Elevenpraxis und

das während derselben geführte Geschäftsverzeichniß. Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen :

1) Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhält-

nisse Auskunft zu geben hat.

Gesuch und Lebenslauf sind in deutsher Sprache abzu-

fassen und eigenhändig zu schreiben.

2) Die Zeugnisse über die Ablegung der Vorprüfung und

der ersten Hauptprüfung. i S 81

S f 6 î ad » S P STINoO

Sofern Bedenken niht vorliegen, ernennt der Präsident der betreffenden Behörde (8. 30) den Baubeflissenen zum Königlichen Regierungs-Bauführer und ordnet seine Ver-

-

eidigung sowie seine Ueberweisung an einen Baubeamten an.

Nach dem Ermessen des Präsidenten kann der Vauslhrer mehreren Baubeamten nach einander zur Beschäftigung Üüber-

wiesen werden.

Die Reihenfolge der Beschäftigungen des Bauführers (58. 28 und 29) wird von dem Präsidenten angeordnet. FÜL diese Anordnung ist neben der Rücksicht auf die Jahres- zeit, das Vorhandensein geeigneter Baustellen u. 1 hauptsählih die Rücksicht auf Planmäßigkeit und Vielseitig-

keit der Ausbildung des Bauführers maßgebend.

Die Ablehnung des Gesuhs um Ueberweisung kann er- folgen, wenn es in dem betreffenden Bezirke an Gelegenheit

zu zweckentsprechender Beschäftigung fehlt.

d C ' 3A

_ Wünscht ein Baubeflissener für den Zeitraum, „während dessen er bei der Ausführung von Bauten oder Maschinen- anlagen beschäftigt sein muß (8. 28, 29), oder für einen Theil dieses Zeitraumes bei cinem bestimmten Staatsbaubeamten oder niht in dex Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder Privattechniker zu seiner Ausbildung einzutreten, so hat er dies in dem an den Präsidenten der Behörde zu richtenden Gesuche (8. 30) zum Ausdruck zu bringen und die Erklärung des betreffenden Baubeamten oder Privattechnikers über feine ereitwilligkeit, den Bauführer bestimmungsgemäß auszubilden,

B

beizufügen.

Ob und für welchen Zeitraum ein solher Wunsch Berück: sihtigung finden könne, hängt vom Ermessen des Prä-

sidenten ab. f Ry | Ob und inwieweit der Besuch der Meisterateliers auf die

Beit der praktischen Beschäftigung der Hochbaubeflissenen in nrechnung zu bringen ijt, entscheidet der Präsident im ein-

zelnen Falle nah Benehmen mit dem Ober-Prüfungsamte. 8. 33.

q, „Wünscht ein Bauführer während der Zeit der praktischen Ausbildung in den Bezirk einer anderen Behörde überwiesen zu werden, so hat er sein an den Präsidenten dieser Behörde zu rihtendes Gesu dem Präsidenten derjenigen Behörde, in

eren Bezirk er beschäftigt wird, einzureichen.

Erklärt si der erstere mit dem ihm zu übermittelnden Gesuche einverstanden, fo ist der Bauführer von dem leßteren zu entlassen.

8. 34.

„_ Während seiner praktischen Ausbildungszeit ist der Bau- führer dem Präsidenten der Behörde und dem E )

welchem er zu feiner Ausbildung überwiesen ist, disziplinaris Unterstellt.

Die Angaben des Bauführers haben in Bezug auf Maß

und Zahl öffentlihen Glauben.

ie Ausführung von Staatsbauten kann demselben nur ie G T technischer Verantwortlichkeit eines an- gestellten oder zur Anstellung berehtigten Baubeamten über- tragen werden. i i P Eine Besoldung des Bauführers findet in dem Hoch- und JIngenieurbaufah während des ersten Jahres der garen Beschäftigung nicht, im Uebrigen insoweit statt, als es ih um die Ausführung von Arbeiten handelt, für welche die kostenpflihtige Annahme eines Bauführers nothwendig und vorgesehen ist. S. 35. E i j Der Bauführer hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht seiner Tae a unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist. A Dasselbe is allmonatlih dem mit der besonderen Leitung des Ausbildungsdienstes Betrauten vorzulegen und von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. l | Während der Beschäftigung bei einem nicht in der Staats- verwaltung stehenden Baubeamten oder einem Privattechniker ührer dem Präsidenten vierteljährlih das von (häftsverzeiniß

hat der Bauf i seinem zeitigen Vorgeseßten beglaubigte Ge einzureichen.

190.

Die Zeit, während welcher ein Bauführer dur Krank- heit oder militärische Dienstleistungen dem Ausbildungsdienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer desselben in Anrechnung zu bringen, soweit dieselbe bei dem Bauführer des Hoch- und- Jngenieurbaufachs den Zeitraum von zwölf, bei dem Bauführer des Maschinenbaufachs denjenigen von acht Wochen nicht übersteigt. L O ia eun der Bauführer in Folge von Beur- laubung oder aus anderen Gründen dem Ausbildungsdienst entzogen war, soweit die Dauer der Unterbrechung bei dem Bauführer des Hoch- und Jngenieurbaufachs niht mehr als ses, bei h E des Maschinenbaufachs nicht

rehr als vier Wochen beträgt. Ï , : O feinem Sell ist jedoch aus Anlaß der vorbezeichneten Ursachen ein Anspruh auf Anrechnung von mehr als im Ganzen zwölf bezw. aht Wochen begründet.

S B

Führt ein Bauführer sich so tadelhaft, “daß ér zur Ber- wendung im Staatsdienst nicht geeignet erscheint, oder Ver- nachlässigt er seine Ausbildung durch fortgeseßten Mangel an Fleiß, oder wird erx für den Staatsdienst im Baufach körper- lih unbrauchbar, so kann Seitens des Präsdenten der Me der Ausschluß desselben von der weiteren Ausbildung für den Staatsbaudienst bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten in

ebracht werden. S S e D CadiGtas, sowie mit dem Berzicht auf weitere Beschäftigung im Staatsdienst verlierl . der Ea P I U führer das Recht, seinem Titel das Beiwort „Königlicher hinzuzufügen.

I

O

Ueber die praktische asbilbung des Bauführers Wird von vem Baubeamten u. s. w. ein Zeugniß ausgestellt, welches von einem der N E der P be- täti 2 exfelben genomme!i D, E n Se Abschrift des Zeugnisses ausgefertigt.

Zweite Hauptprüfung.

I 5

Nach Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung ist das Gesuch um Zulassung zur A Hauptprüfung an den vor- ‘fetten Präsidenten zu richten. A A Gesu ist Aaczuwäisen, daß der Bauführer seiner Militärpflicht e habe oder vom Militärdienst ganz der theilweise befreit sei. : E, N Gesuche ist das Geschäftsverzeihniß (8. 35) beizu- L die Prüfung des Gesuches, daß der Bau- führer den Vorschristen genügt habe, so s ist ‘dasselbe von dem Präsidenten unter Angabe der Beschäftigung des Bauführers in den einzelnen Abschnitten des Ausbildungs: dienstes und mit einer Bescheinigung, daß der Bauführer auf Grund der beigebrahten Zeugnisse und nach dem pflicht: mäßigen Ermessen des Präsidenten und des tehnischen Raths der Behörde zur Ablegung der zweiten Hauptprüfung für vorbereitet zu erachten sei, dem technishen Ober-Prüfungs-

2 einzusenden. e : N l Bb er-Peiifüngsamt beschließt auf Grund der Vor- lagen, ob die Zulassung zur zweiten Hauptprüfung erfolgen föônne. Der hierüber gefaßte Beschluß ist dem Bauführer durch den vorgeseßten P mitzutheilen.

8. 40. i

Das Gesu um Zulassung zur zweiten Hauptprüfung ist cas A A e u Hoch- und Jngenieurbaufaches spätestens binnen vier, Seitens der Bauführer des Maschinen- baufaches spätestens Ag A Fahren nach Ernennung zum

i «Bauführer zu stellen. i eie e V4 baten Zeitraum die Ableistung des Militärdienstjahres, jo kann die Meldung zur Prüfung unter Einreihung des darauf bezüglichen Nachweises noch bis zum Ablaufe eines ferneren Jahres stattfinden. ; u

Jm Uebrigen is eine spätere Meldung nur mit Genehmi- gung des Ministers der M Arbeiten zulässig.

Die zweiten auptprüfungen werden der Regel nah wäh- rend des Ain Vas mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. h Bud a aßt

Die zweite Hauptprüfung umfaßt:

1) Die Bearbeitung eines durh Zeichnungen dargestellten und eingehend begründeten Entwurfs nah gegebenem Pro-

amme. | s 9) Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klau- sur) während dreier Tage.

3) Eine mündliche Pun,

Die häusliche Arbeit, welche der Kandidat mit der selbst- gesritberien eidesstattlichen e zu versehen hat, daß er dieselbe ohne fremde Hülfe angefertigt habe, ift binnen einer Frist von neun Monaten, welche von dem Ober-Prü- fungs8amte aus O n auf zwölf Monate ver- ängert werden kann, abzuliefern. i i ] “Ein weitere Verlängerung dieser Frist bedarf der Ge- nehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten. i

Wird die gewährte Frist versäumt, so kann dem Kandi-

daten auf seinen Antrag eine neue Aufgabe ertheilt werden.

Bei wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht standen. R E AEEA eine Arbeit für ungenügend erachtet, fo wird dieselbe zur Vervollständigung unter Stellung einer Frist zurück- gegeben oder eine neue Aufgabe ertheilt. Wird die Bearbeitung auch dieser Aufgabe für ungenügend erachtet, so ist der Kandidat zur zweiten Hauptprüfung_ nit weiter zuzulafsen. Genügt die Arbeit, so ist dies dem Kandidaten mitzutheilen; derselbe hat sodann binnen einer Frist von drei Monaten, welche von dem Ober-Prüfungsamte aus erheblichen Gründen bis zu sechs Monaten verlängert werden kann, zur weiteren

Prüfung sich zu melden.

Die zwei Tage dauernde mündliche Prüfung erstreckt sich

auf folgende Gegenstände: A. Für das Hochbaufah. I. Aesthetishe Durhbildung der G

Anwendung der .architektonishen Formlehre auf äußere und innere Bautheile.

IT. Land- und Stadtbau. :

Grundrißanordnung, Konstruktion und Einrichtung der in diefes Gebiet fallenden Baulichkeiten, insbesondere der Gebäude- arten der Staatsverwaltung. Anordnung städtisher Straßen und Pläße. Entwerfen und Skizziren von größeren auf diejem Gebiete vorkommenden Gesammtanlagen. i

[ITI, Anlagen bautechnischer Zweiggebiete. |

Die Einzel- und Sammelheizungen, }owle die Lüftung in Bezug auf Anordnung und Berechnung. Wasserversorgung und Wasserableitung. Beleuhtungseinrihtungen. Bligableiter.

ortanlagen. S O Verwaltung, Bau- und Geschäftsführung. :

Organisation der Staatsverwaltung und Ressortverhält- nisse im Allgemeinen, die Organisation der Bauverwaltung im Besonderen, namentlich die wichtigsten auf dieselbe bezüglichen geseßlichen und Verwaltungsvorschriften und die wesentlichsten baupolizeilichen Bestimmungen. N E

Einrichtung der Kostenanschläge, Verdingung,-ZBeaufsich- tigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten und Liefe- rungen, Buchführung und Bauleitung.

B, Für das Jngenieurbaufach. I. Eisenbahnwesen. N

Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen ¡Bau- und Betriebsanlagen, einschließlih der praktishen und theo- retischen Ermittlungen, Entwerfen und Skizziren von größeren, auf diesem Gebiet vorkommenden Gesammtanlagen, sowie die wichtigsten den Eisenbahnbetrieb betreffenden allgemeinen Be- stimmungen.

E 11, Wasserbau. | E

Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bau- anlagen, Hülfsmaschinen und Schiffahrtseinrichtungen, ein- hließlich dex praktischen und theoretischen Ermittelungen. Entwerfen und Skizziren der auf diesen Gebieten vorkommen-

Sesammtanlagen.

E P e ITI. Brückenbau. A

Anordnung, Konstruktion und Berechnung von festen und beweglichen Brücken jeder Art und deren Ausführung.

IV. Maschinenbau.

Konstruktion und Leistungsberehnung der Motoren, insbesondere der Dampfmaschinen und Dampfkessel, der Wasser- räder, der Maschinen zur Wasserbeförderung, zum Heben und Befördern von Lasten, sowie Konstruktion der Eisenbahn-

‘triebsmittel. 2 E Ra Bau- und Geschäftsführung. S

Organisation der Staatsverwaltung und Nessortverhältnisje im Allgemeinen, die Organisation der Staats-Bauverwaltung und Staats-Eisenbahnverwaltung im Besonderen, namentlich die wichtigsten auf dieselben bezüglichen geseßlichen und Ber- waltungsvorschristen und die wesentlichsten baupolizeilichen Bestimmungen. | E

es der Kostenanschläge, Verdingung, Beaufsich- tigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten und Llefe- rungen, Buchführung und Bauleitung. C. Für das Maschinenbaufach. i 1, Allgemeiner idt r und Betrieb von Werkstätten. :

Konstruktion und Berechnung der Hebemaschinen, Motoren

Werkzeugmaschinen. | E M Ene M Betrieb der mechanishen Werkstätten, insbesondere der Eisenbahnwerkstätten und Gießereien. _Kenntniß der Eigenschaften und der Herstellung der im Maschinenbau und im Eisenbahnwesen gebräuchlihen Materialien.

1], Eisenbahnmaschinenwesen und Eisenbahnbetrieb.

Konstruktion, Berechnung und Unterhaltung der Eisenbahn- betriebsmittel, der Drehscheiben, Shiebebühnen, Weichen und Wasserstationen, sowie die wichtigsten, den Eisenbahnbetriebz be- treffenden allgemeinen Bestimmungen.

[II, Schiffbau.

Einrichtung, Konstruktion und Berechnung der Dampf- chiffe, Trajekte und Bagger.

IV. Verwaltung und Geschäftsführung. : L

Organifation der Staatsverwaltung und Ressortverhält- nisse im Allgemeinen, die Organisation der Staats-Eisenbahn- verwaltung im Besonderen, namentli die „Buchführung im Werkstättenbetriebe und die wichtigsten auf die Eisenbahn- verwaltung und das Fabrikwesen bezüglichen geseßlichen und Verwaltungsvorschriften.

9. . E

Wenn der Kandidat sich innerhalb der vorgeschriebenen

Frist (8. 42) zur weiteren Vena niht meldet, oder ohne

triftige; von dem Ober-Prüfungsamt als ausreihend an-

crfironie Gründe die anberaumte Klausur oder mündliche

Prüfung versäumt oder einen dieser beiden Theile der Prü- fung unterbricht, so gilt did ge als nicht bestanden.

Das Ober-Prüfungsamt benachrichtigt den Kandidaten von dem Ergébniß der Prüfung und stellt ihm, falls er die- selbe bestanden hat, ein E über deren Ausfall aus.

O.

ie zweite Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur an E nit Vir Ablauf von mindestens vier Monaten nah Ablegung der nicht bestandenen lag Voi vai holt werden. Die Meldung zu der zu wiederholenden Cg muß spätestens zwei Jahre nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung is nur mit Ge- nehmigung des Ministers der A Arbeiten zulässig.

Das Ober-Prüfungsamt theilt dem Kandidaten mit, in welchen Gegenständen die He a ungenügend ausgefallen ift, und bestimmt, ob die Prüfung ganz oder in Beschränkung auf

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