1929 / 152 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Jul 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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dazu geführt, daß man mangels besserer Handhaben jeyt den Artikel 1 des Vertrags heranzieht. Diesen Versuch kann ih nur als völlig verfehlt bezeihnen. Artikel 1 handelt ausschließlich von dem Grundsaß der Religionsfreiheit, wie er seit langem Gemein- gut aller Kulturstaaten bildet. Dieser staatsrehtlich feststehende Begriff beschränkt sich auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Freiheit der Religionsübung und läßt auch auf diesen Gebieten die Staatsgeseße unberührt. Mit der Frage nach dem schul- politishen System eines Landes hat dies nichts zu tun, wie die überaus mannigfahen Schulrehtsordnungen der verschiedenen Staaten auch praktisch erweisen. Hierbei ändert auch die Ueber- nahme dieses, wie gesagt in sämtlichen Kulturstaaten anerkannten, Menschenrehts in einem Vertrag mit der Kirche nihts. Daß der vorliegende Vertragsartikel sich speziell auch streng im Rahmen der Reichsverfassung hält, wird im Ausschuß darzulegen sein. Es bleibt also dabei, daß die Schule, wie bereits wiederholt in der Oeffentlichkeit dargelegt wurde, weder im Vertragstext, noch im Schlußprotokoll, noch in irgendwelhen Nebenabreden vorkommt.

Ein zweiter Vorwurf ist der Zug zur Romanisierung oder der Entdeutschung, der sich durch den Vertrag hindurhziehen soll. Besonders ist dabei an den Uebergang gewisser Ernennungsrechte vom Staat an die kirhlichen Organe gedaht. Ja, meine Damen und Herren, das ist die Konsequenz der Reichsverfassung, nach der die Religionsgesellshaften ihre kirchlichen Aemter grund- säßlih ohne Mitwirkung des Staates beseßen. Aber diese Selb- ständigkeit der Kirhe ist doch keine Entdeutshung. Unser fatholisher Klerus ist so gut deutsh wie der protestantische und er braucht keine Staatshilfe, um sich gegen angeblihe Romani- sierungsversuche zu shüßen. Wenn die Anerkennung von theo- logishen Studien in Rom, die übrigens auch bisher regelmäßig anerkonnt wurden, als ein Schaden für das Deutshtum des katholischen Klerus beurteilt sind, so kann ih gegen einen solchen Gedanken nicht scharf genug Front machen. Wir haben sogar umgekehrt als Deutsche das größte Jnteresse daran, daß möglichst viele höhere Mitglieder des höheren Klerus die römischen Ver- hältnisse reht genau kennen, um bei der übernationalen Kirche die deutschen Futeressen besonders lebendig vertreten zu können; dazu gehört aber eine genaue Kenntnis der römischen Zentrale, und ih könnte manches Beispiel dafür nennen, daß gerade diese sogenannten „Römlinge“ dem Staat und dem deutshen Katholizismus die größten Dienste geleistet haben.

Dex Vertragsabschluß hat auch die Frage der Rückwirkung dieses Vertragsabschlusses auf die evangelishen Landeskirchen wieder in den Vordergrund der Erörterung gerückt, Die General- synode hat in berechtigter Weise und in würdigster Form die An- sprüche des evangelishen Volksteils angemeldet, Meine ganzen Darlegungen haben wohl zur Genüge gezeigt, daß die geschicht- liche Entwicklung in beiden Kirchen grundverschieden gewesen ist. Die Staatsregierung steht auf dem Standpunkt, daß beide Kirchen grundsäßlich paritätish behandelt werden müssen, daß aber diese Parität keine Angleihung in Einzelheiten bedeutet, wogegen sich ja auch beide Kirchen wehren würden und gewehrt halben. Aber auch in bezug auf die Gleichzeitigkeit ist bisher nie shematish verfahren worden. Die evangelishe Kirche hat seit ihrer Neu- kfonstituierung, also seit 5 Fahren, ein zweifelloses Voraus gehabt. Jch will gar niht von der materiellen Bevorzugung sprechen, die exheblih gewesen ist, sondern von dem Verfassungsrechtlichen; denn wesentliche Teile des katholishen Verfassungsrehts wurden durch den Staat mit geregelt und aktive Mitwirkungsrechte dar- aus wahrgenommen, während auf evangelischer Seite seit 1925 eine staatliche Mitwirkung auf diesem Gebiet radikal beseitigt ist. Andererseits muß anerkannt werden, daß mit Genehmigung des vorliegenden Vertrages die geschilderte Situation sih zuungunsten des evangelischen Volksteils wesentlich verschieben würde. Die Staatsregierung hat sih immer bereit erklärt, falls dieser Fall eintritt, sofoct die vom Standpunkt der Parität sih ergebenden Konsequengen zu ziehen. Ein entspxhendes Schreiben ist sämt- lichen evangelishen Landeskirchen bereits zugegangen, nah dem unmittelbar nah Verabschiedung des katholischen Kirchenvertrages die Verhandlungen mit den evangelishen Kirchen beginnen sollen. Jch bitte die parlamentarishen Vertreter der evangelischen Fnter- essen überzeugt sein zu wollen, daß nicht irgendeine Minder- bewertung der evangelishen Kirche bei diesem Verfahren mit- spricht. Vielmehr hat die Staatsregierung so viele Beweise ihres Wohlwollens gegenüber den Kirchen gegeben, daß man in sie das Vertrauen haben dürfte, daß sie auh in diesem Falle die wohl- verstandenen gemeinsamen Futeressen des Staates und der Kirchen, und zwar beider Kirchen, im Auge hat. Wie die großen, evange- lishen Kirchengesebe, so dient auch der vorliegende Vertrag dem konfessionellen Frieden. Die Meinungen und Urteile gehen natürlich auseinander. Ohne gegenseitigen Kampf gäbe es kein eistiges Leben. Aber lassen Sie uns, meine Damen und Herren, diese Debatte mit dem Willen zur Verständigung führen! (Bravo!)

Abg. Dr. von Winterfeld (D, Nat.) erklärt, seine e habe stets ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen, an dem

ertrage mitzuwirken Le gleichzeitig für die evangelische Kirche ähnliche Verträge geh ossen werden. Dex vorliegende Vertrag gibt in manchen Teilen zu Bedenken Anlaß. Die Auswirkung eingelnex Bestimmungen ist geeignet, das friedliche Nebeneinander- es der beiden großen christlichen Konfessionen zu gefährden. ine Annahme des Gesezentwurfs R für uns unmöglich, da die Staatsregierung das oicidieilioe Zustandekommen von Verträgen mit der evangelishen Kirche verhindert hat, Der Minister hat eben erklärt, man solle Vertrauen zur Staatsregierung haben, daß sie auf die Wahrung der Interessen der evangelischen Kirche bedæcht sein werde. Wir haben nicht das Vertrauen zur Staats- egierung und können es niht zu einer Staatsregierung haben, n deren Spiße ein Sozialdemokrat steht. (Gelächter links.) Das Verhalten der Staatsregierung ist um so unverständlicher, als be- kannt ist, daß die Forderungen der evangelischen Kirche im wesent- ichen Punkten hinter denen der katholischen Kirche zurückbleiben. ntschiedenen Widerspruh müssen wir gegen die Frreführung er- zen, die in die Oeffentlichkeit über die A der Geseße on 1924 hineingetragen wird. A Zweck war lediglich, das nkrafttreten der neuen Kirchenverfassung zu ermöglichen. Die derspruchsvolle Haltung der Staatsregierung hat in weitesten reisen des Landes Empörung hervorgerufen. Sie begründet die sorgnis, en die berechtigten Forderungen dex evangelischen evölkerung hinweggegangen werden wird und die in Aussicht ata erhandlungen dann absichtlich von der Staats- egierung zum Scheitern gebracht werden. Wir halten deshalb an der Forderung der en Verabschiedung eines Ver- trags mit der evangelischen Kirche fest und können dem Geschz- entwurf nicht zustimmen. (Beifall rechts.)

Neich8- und Staat3anzeiger Nr. 151 vom 2, Juli 1929, S, 4,

E

Abg. Stendel (D. Vp.) toeist auf die große Belastunz der Lf laufenden Landtagsarbeit durch die beiden großen geseßz- geberischen Aktionen, das Konkordat und die Eingemeindungs- vorlage, hin. Die Entscheidung werde bei beiden au des Messers Schneide stehen. Ein paar Stimmen werden sehr wahrscheinlich den Ausschlag geben. Seit langem aber müsse demgegenüber die Regierung den an Gewißheit grenzenden Zweifel haben, daß der Landtag angesichts des Urteils des Staatsgerichtshofs noch nicht rihtig zusammengeseßt sei. (Sehr richtig! rechts.) Man sollte meinen, die Staatsregierung müßzte selbst den größten Wert dar- auf legen, daß diese Frage so s{hnell wie möglich geklärt werbe. Statt dessen ne die Regierung in dem schwebenden Prozeß um eine Frist gebeten und exrstaunlicherweise sei diese Frist auch bis zum 30. September gewährt worden. Seine Fraktion könne es für niht unbedenklich ailein. wenn unter diesen Umständen eine so hohwichtige Entscheidung herbeigeführt werden solle, wie das besonders gegenüber dem Konkordat der Fall sei. (Sehr e, e) Der vorliegende Vertrag sei zweifellos, auch wenn die Vorlage der Regierung das shamhaft verschweige, ein Konkordat, Die Auffassung des Finanzministers, daß ein Kon- fordat sämtliche Fragen zwischen Staat und Kirche regeln müsse, werde dur das bekannte fatholishe Kirhenrecht von Sägmüller als falsch bezeihnet. Die italienishe Ausdrucksweise habe den Ausdruck „feierlihe Uebereinkunft“, Es sei unverständlich, daß der deutsche Text hier anders übersete. Ftalienischer und deutscher Text seien überhaupt in verschiedenen wichtigen Punkten ret verschieden, was im Ausschuß geklärt werden müsse. Der Fnßhalt des Konfkordats, auf dea es seiner Fraktion ankomme, widerspreche den Richtlinien des Zentralvorstandes der Deutschen Volkspartei, Die O habe darum den Beschluß gefaßt, p das Konkordat um jeines sahlihen Funhalts wegen unannehmbar sei. Man kföónne nicht bloß die Fmparität gegenüber der evangelischen Kirche in den Vordergrund stellen, sondern müsse auch den Ver- trag selbst prüfen und zu ihm Stellung nehmen. Das sei umso notiger, als der Minister exklärt habe, daß der Landtag den Ge- samtvertrag ohne Abänderungen anzunehmen oder abzulehnen habe. (Hört, hört! links.) Seine Fraktion hoffe immer noch, daß sich ein neuer Weg für die Staatsregierung finden werde; sie sei zur Mitarbeit bereit. Daß die Staatsregierung die Verhand- lungen mit der evangelischen Kirche abgebrochen habe, sei zweifel- los ein shwerer Fehler und habe auch das Zentrumsblatt, die „Zvremonia“ nicht für klug gehalten. Hätte man mit den Opp0o- sitionsparteien rechtzeitig Fühlung genommen, so wäre diese Schwierigkeit wohl nicht entstanden. Jn dem Vertrag bestände eine Reihe von Unklarheiten, die aufgeklärt werden müßten. Man wolle dabei keiner der vertrags\chliezenden Parteien unterstellen, daß sie diese Unklarheiten ausnüßen wolle. Der Artikel 13 handele von freundschaftlihem Austrag etwaiger Auslegungsstreitigkeiten. Man sehe auch hier nicht klar, was geschehen verde, wenn eine L Beilegung nicht erfolge. Kann dann etwa aus Artikel 13 geschlossen werden, daß ein Schiedsgericht in Wirksamkeit tritt? Vielleicht das Haager Schiedsgeriht? Eine olche Folge würde von dem gesamten deutschen Volk als ate nT N iverden. Darüber müsse im Aus\huß verhandelt werden. Der Vertrag binde in vielem, was bisher nur fonnivent von Seiten des Staates war, vertragsmäßig. Er könne niht verhehlen. daß mit diesem Vertrag ein Fahrhundert langer Kampf zwischen Staat und Kirche zuungunsten des Staates entschieden werde. Der Ministerpräsident habe dafür in Magdeburg die Weimarer e lung verantwortlich gemacht. Aber auch die Weimarer Verfassung habe dem Staat noch Rechte gelassen und nicht sämtlihe Rechte der Kirche ausgeliefert, Jn der Be- gründung stelle überdies die Regierung selbst fest, daß das alte Vertragsverhältnis zwischen Staat und Kirche keineswegs auf- ehoben sei. Die Staatsregierung behaupte, die Schule sei im zertrage nicht berührt. Wenn das wirklih zuträfe, so wäre das der öffentlichen Meinung zu verdanken, die keine Shwächung der Schulhoheit dulden wolle. Aber auch der preußische und deutsche Lehrerverein haben die Befürchtung geäußert, daß {hon durch den Artikel 1 die Shule in dem Vertrag berührt werde. Artikel 1 lege die Religionsübung analog der Reichsverfassung fest. Aber damit werde eine Auslegung der Reichsverfassung auch einer außerstaatlihen Stelle übertragen. Was könne nicht alles zur Religionsübung gerehnet werden. Fn diese Futerpretationen spiele sogar der Streit hinein, ob ein Geistlicher durch sein Ge- wissen veranlaßt werde, etwa die kirhlihe Eheschliezung der staatlichen vorhergehen zu lassen. Es sei nur an die Vorfälle in Salberstadt zu exinnern. Auch das Zentrumsblatt, die „Märkische Volkszeitung“, habe sich von einem römischen Mitarbeiter be- D L bat daß nach dem Artikel 1 des Vertrages die Schul- [ragen mit hineingezogen werden und die Kurie hier mitzuwirken habe. Eine Klärung im Ausschuß über diese äußerst wichtige Angelegenheit a nicht zu umgehen. Dex Redner bespricht sodann die Frage der katholischen Fakultäten. Fn den Universitätsstatuten habe bisher durchaus niht das Recht gestanden, einen Universi- tätsprofessor cinfah abzuberufen. Diese Festlegung des Staates auf fol he der Kirche geleisteten Dienste, die weit Über das Bisherige hinausgingen, sei völlig unannehmbar, zumal auch die verfassungs- mäßigen eamtenrehte der Professoren hier berührt würden. Eine liberale Partei könne solhen Bestimmungen nicht zu- stimmen. Bekanntlich säßen ja auh in der Sozialdemokratischen Partei starke Gegner des Konkordats. Heute versuhe man in der demokratishen und sozialdemokratishen Presse dem früheren Kultusmimster Dr, Boelißtz ls ad V er habe im der Schul- frage große Konzessionen gemaht. Die Behauptungen der Ab- geordneten Heilmann und Graue in der Presse seien völlig un- richtig. Der Redner müsse Ee, daß sih der Abgeordnete Heilmann einer groben Falshung schuldig gemacht habe. (Vize- präsident Dr. von Kries rügt diese Ausdrucksweise.) Heil- mann habe im „Vorwärts“ geschrieben, daß Minister Boeliß am 6. Januar 1922 sih bereit erklärt habe, in Verbindung mit dem Reichsinnenminister Vereinbarungen über die Sicherstellung der katholischen Ansprüche in der Schule zu treffen. Tatsächlich gane Boelißp in einem Brief des N geschrieben: Gleichzeitig ermächtigt mich das preuß. Staatsministerium u der Erklärung, daß die preußishe Staatsregierung auf Er- Juen des Reichs mit dem Reich in Verhandlungen über die Rege- ung der religiösen Seite der Schulfrage im Konkordat eintreten werde. (Zuruf des Abg. Graue [Dem.].) Ach, Herr Graue, an Sie doch JFhre N Was die Frage der Aus- bildung unserer Geistlichen betreffe, so sei angesihts der neuen Bestimmungen die Frage aufzuwerfen, |ver die Gewähr dafür gebe, daß die Studierenden auf den Se Schulen so aus- gebildet iverden, wie es has deutsche Geistlihe wünschenswert sei.

er Redner kritisiert sodann den Artikel 10 des Vertrages und erklärt, hier sei eine bedauerlihe Abweichung zwishen dem italiemshen und dem deutschen Text festzustellen. Jm Auss{huß müsse Belotdets ger werden die Frage der vorübergehend An- gestellten. Es sei zu fürchten, daß die Fassung des Vertrages die Möglichkeit Fc P R A a e ohne die nötige Vorbildung anzustellen. Besonders in Gebieten von gemischten Konfessionen werde hieraus die us entnommen werden können, daß der konfessionelle Friede durch eine solche Möglichkeit O gestört werde. Was die Bischofswahl angehe, L habe auch hier der Staat früher eine stärkere Stellung s t. Früher habe man es mit dem Domkapitel zu tun gehabt, heute habe man mit der ia pen Kurie zu tun. Unverständlich sei es, daß die „Ger- mania“ schreiben könne, A die Kurie aus den eee Poteeg einen i E U hätte. Der Wortlaut lasse offenbar höchstens eine moralishe Bindung der Kurie zu. Auch die Bestimmungen des Artikel 6 über die Bedenken politisher Art hätten klarer ge- faßt werden müssen, um jeden Zweifel als pilaA M QUIUgebeN et, da) in der Frage der )omfkapiîtel eine Aenderung eintreten mußte. Es bestanden Be- denken, daß man der Kirche vollkommene Freiheit gebe bei den Weihbischöfen, die Bestallung außerhalb des gewöhnlichen Bischofsißes vorzunehmen, was ja nah dem Vertrag nur im „Be-

nehmen“ mit dem Staat geschehen solle. Der Redner zieht des iveiteren einen Vergleih mit den Bestimmungen des polnischen und des Aen Konkordats bezüglich des Zusammen- alles der Diözesangrenzen mit den Landesgrenzen. Er wirft die rage auf, weshalb mcht auch mit Preußen hier eine Verein- barung dahin getroffen sei, daß keine preußischen Anteile mehr einem aus ändischen Bis hof unterstellt werden. Nah dem Ver- trag bleibe die Grafshaft Glay unter dem Erzbischof von Prag. Jedenfalls wäre AuO mit Preußen eine Regelung möglich gewesen, wie sie mit der Ts hewoslowakei und Polen getroffen worden set, Auch die Deutsche Volkspartei wolle der katholishen Kirche geben, ivas thr zukomme. Was die Erhöhung der Dotationen von 1,4 auf 2,8 Millionen angehe, so sei hier eine gute Begründung zu vermissen, Fedenfalls habe der Finanzminister dankenswerter- weise schon darauf hingewiesen, daß geivisse Rückwirkungen auf die evangelischen Kirchen nicht ausbleiben könnten. Daß A aus G die Sozialdemokraten mit der Regelung dieser Geldfrage ätten abfinden können, sei immerhin ret eigenartig. Wie ver- trage sih das mit dem sozialdemokratischen Programm und mit der sozialdemokratishen Forderung: Keine Zuwendungen für die Kirchen und religiösen Gesellschaften. Ein Zwang zu dieser Rege- lung habe niht vorgelegen. Zehn Jahre lang hätten die Soziale demokraten, insbesondere der Abg. König, in Me N e gegen jede Gewährung von Staatsmitteln gekämpft. Heute nähmen sie das Konkordat an und bewilligten 2,8 Millionen. Da sei do zu fragen, ob die sozialdemokratishen Wähler mit dieser Zustimmung einverstanden seien. Der Rednex wendet sich ¡an gegen die bekannte Aeußerung des Abg. Heß über eine kultur- Politish klug

kämpferishe Provokation von evangeli A N Y Aeußerung niht gee

zum mindesten sei eine solche

ivesen. Etwas mehr Toaktgefühl hätte man auh erwarten können. Die Deutshe Volkspartei verè lange, daß beide Verträge gleichzeitig verabschiedet würden.

Wenn gesagt werde, die Staatsregierung sei bereit, mit dent evangelischen Kirchen zu verhandeln, so müsse er den Minister- A A auf die Antivort verweisen, die er auf die Frage, ob ofort in die Verhandlungen eingetreten werden würde, gegeben oie Herr Braun habe darauf erwidert: „Nah der Verahbs chiedung.“ Auf die weitere Frage, ob die Verhandlungen mit dem Ziele geführt werden würden, die Bestimmungen in einem Vere trage niederzulegen, habe der Ministerpräsident erwidert, daß sich das aus dem Laufe der Verhandlungen ergeben werde. (Hört, hört! bei der Volkspartei.) Fm Herbst vorigen Fahres habe er gesagt, den evangelischen Kirchen würde kein Vertrag gegeben werden; dazu bestehe kein Zwang, während mit der katholischen Kirche eine Verpflichtung vorliege. Solle er Herrn Braun an seine Aeußerungen erinnern, er bekäme in seiner Fraktion kaum eiw

fatholishes Konkordat fertig, wie solle ex da ein evangelische§ durchkriegen? (Lebhaftes Hört, hört! und Heiterkeit.) Solle ex

noch einmal darauf hinweisen, daß die Sozialdemokraten erklärt hatten, daß sie einer vertraglihen Regelung mit den evangelischen Kirchen mie zustimmen würden? Gegenüber solchen Feststellungen könne man doch wohl kaum der Ansicht sein, daß eine genügende Sicherung für die evangelischen Kirchen gegeben sei. enigstens ivegew der materiellen Forderungen wollen wir, fuhr Redner fort, die Sicherungen eines Vertrages auch für die evangelische Kirche haben, obwohl wir wissen, daß selbst ein Vertrag mit den evans gelishen Kirchen nicht dieselben Sicherheiten enthalten kann wie as internationale Abkommen mit der katholishen Kirhe. Wir glauben, daß kein liberaler Mensch einen anderen als den von mix entwidêlten Standpunkt zu dem vorliegenden Vertrage einnehmen kann, wenn er niht das Recht verwirken will, sih liberal zu nennen. (Beifall bei dexr Deutshen Volkspartei.)

Abg. Dr. Linneboun (Zeutr.) wird von den Kommunisten mit dem Zuruf „Mönchlein, Mönchlein, Du gehst einen lege Gang!“ empfangen und gibt folgende Erklärung ab: Die heutige Geseßesvorlage zu dem Vertrage des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhl seßen wir für die parlamentarishen Verhandlungen in Parallele zu den Staatsgeseßentwürfen Uber die Kirchens Ea der evangelishen Landsekirchen vom 8. April 1924 und über die einstweilige Regelung der Kosten für die Verwaltungs- verfassung der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 und Zu diesen Geseßesvorlagen haben 4vir am 19. Märg 1924 und ant 23. September 1924 von diesem Plate aus bestimmte Erklärungen abgegeben dahingehend, daß wir wegen der innerkirchlichen Iragen der Geseße uns an der Debatt2 nicht beteiligen wiüürden. ir nehmen Bezug auf diese Erklärungen. Unsere weitere Stellung- nahme zu den Verhandlungen behalten wir uns nah dem Gattg der Aussprache vor.

Abg. König- Potsdam (Soz.) weist darauf hin, 1was die evangelische Kirche seit 1906 und 1913/14 vom Staat an Subventionen erhalten hat, Daraufhin sollen jeßt auch die Dotationen für die katholische Kirche echöht werden, und das set der Grund, weshalb seine Partei für die Erhöhung der Dotationen für die katholische Kirche stimme. Denn wenn einer Religions- gesellshaft etwas gegeben werde, so könne dasselbe einer anderen niht vorenthalten werden. Der Abg. Stendel sehe die Geistes- freiheit und die staatlihe Schulhoheit durch das Konkordat als gefährdet an, aber dieser Vertrag hier sei so günstig ausgefallen wie nur möglich. Wenn die Deutsche Volkspartei sich heute 4 Hüterin der geistigen Freiheit und der staatlichen Hoheit hinstellé, so widersprehe das der Stellungnahme des Herrn Dr, Boelißz vom ¡Fahre 1922. Die ganze Polemik gegen die Vorlage sei ein- gestellt G den Fnhalt eines Konkordats, wie man ihn vorher vermutet habe, der jeßt vorliegende Fnhalt gebe aber keine Guund für diese Opposition. Wenn im Art. 1 der staatliche ug für die Ausübung der Religion gewährleistet werde, so i nux etwas, was die Reichsverfassung selbst auch sage. Die Reth verfessung gewährleiste die ungehinderte ReligionS8ausübung und telle sie unter staatlichen Schuß. Auch die fatholijcben Fakultäten eien bereits in der Reichsverfassung als bestehend anerkannt. Selbstverständlih N zwischen einem Professor der n, lischen Theologie und einem Professor der katholishen Fakul ein Unterschied. Der katholische Bindungen aznterworfen und könne einfach an der katholischen fakultät niht arbeiten, wenn er diese Bindungen nicht bechte.

n dem bayerischen Konkordat sei das gesamte Schulwesen, auch das vere R unter den Einfluß der a lite Kirche gestellt. Jn diesem Vertrag seien aber ie Bestimmungen nicht enthalten, hier werde die staatlihe Schul Tes nicht beein- trächtigt. Deshalb könne die sozialdemokratische artei dem Ver- trage zustimmen. :

Abg. Dr. Ausländer (Komm.): Es hat vier dauert, bis dieses Konkordat dem Hause vorgelegt wurde. Feht soll hier in neun Tagen dieser im Dunkeln verhandelte Vertrag erledigt werden. Die Evangelischen erheben Widerspruch, aber sie wollten zustimmen, wenn auch die ae Kirche einen Vere trag erhalte. Die freie Gewerkschaft sozialdemokratisher Lehrer sagt, das Konkordat ause fallen, aber Herr König stellt sih hier hin und stimmt zu. So sieht es in der sozialdemokratishen Partet aus. Die Kirchen sollen hier wirtschaftlich stabilisiert werden.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

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ia sei von vorne

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Înhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

e t equaturerteilung. E E :

Nérbritiuna über die Auflösung des Reichskommissariats für Ueberwachung der öffentlihen Ordnung.

Verordnung zur H E von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der Kapitalverkehrsteuer im Verhältnis zur Freien Stadt Danzig. _—

Verordnung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung für Ein- fommen aus Schiffahrtshetrieb im Verhältnis zu Groß- britannien.

Verordnung über den zweiten Teilbetrag der R nach dem Aufbringungsgeseßze für 1929 (Zwölfte Durhführungs- verordnung zum Aufbringungsgeseßze). 2

Bekanntmachung, betreffend die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für den Monat Juni 1929.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. ;

Bekanntmachung, betreffend Diplomprüfung für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und den Dienst an Volksbibliotheken. 4

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 17 der Preußischen Geseßzsammlung.

Jm Nichtamtlichen Teil

ist ein Notenwechsel über Aenderungen des deutsch-französischen Handelsabkommens vom 17. August 1927 veröffentlicht.

Amtliches.

Deutsches Rei ch.

Der Generalkonsul in Batavia hat den Kaufmann Wilhelm Siegert zum Konsularagenten in Semarang bestellt.

Der Königlich siamesishe Wahlkonsul in Dresden, Richard Hammer, hat sein Amt niedergelegt.

Dem französishen Konsul in Karlsruhe, Charles Henry Guérin, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.

BEroronung : über die Auflösung des Neichskommissariats für Ueberwachung der öffentlihen Ordnung.

Das Reichskommissariat für Ueberwachung der öffentlichen Ordnung wird zum 1. Juli 1929 aufgelöst. Berlin, den 29, Juni 1929.

Der Reichspräsident. von Hindenburg. Für den Reichsminister des Fnnern,

Der Reichsminister der Justiz. v. Guérard.

Verordnung gur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der Kapitalverkehrsteuer im Verhältnis zur Freien Stadt Danzig.

Vom 27. Zuni 1929.

Auf Grund des § 7 der Reichsabgabenordnung wird hier- mit nach Zustimmung des Reichsrats unter der Vorausseßung der vollen Gegenseitigkeit vou seiten der Freien Stadt Danzig und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs verordnet:

I, Wertpapiersteuer. 6 L E Der e Mee unterliegen nicht Wertpapiere, die im jeßigen Gebiet der Freien Stadt Danzig vor dem 10. Fanuar 1920 ausgegeben worden sind. 8 2, Die Wertpapiersteuer wird nicht erhoben von y 1. Aktien Danziger Gesellschaften, Urkunden über sonstige Anteile an Ee apitalgesellshaften und Genuß» scheinen Danziger Gesellschaften, 2, verzinslihen Schuldverschreibungen und schreibungen Danziger Schuldner, ivenn die Werkpapiere unter Beobachtung der in der Freien Stadt Danzig geltenden steuerlihen Bestimmungen ausgegeben lind und, bevor sie in den deutshen Rechtsverkehrx treten, einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere befugten Finanzamt zur Abstempelung vorgelegt werden.

Rentenver-

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nd auf einseiti lnébes ondere ist darin au anzugeben, welche Wor einmal unterstrihen) oder durch & ] strichen) hervorgehoben werden follen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungsterrtin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

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beschriebenem ier völlig druckreif einzusenden 4 L fe etwa durch perr- Fettdruck (zweimal unters-

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L

IT, Börsenumsaßsteuer. 883, (1) Die nah § 41 Abs. 2, 3, § 55 des E P geseßes geshuldete A der Börsenumsaßsteuer für Händler- elite wird niht erhoben bei Kommissionsgeschäften zwischen einem Danziger und einem reihsdeutschen Händler, ;

1, wenn der Danziger Händler dem reichsdeutshen Händler gegenüber exklärt, daß er seinerseits als Kommissionär etnes Danziger E O (Kunden) handle, oder

2. wenn der reihsdeutshe Händler dem E Händler gegenüber erklärt, er seinerseits als Kommissionär eines reihsdeutshen Nichthändlers U handle.

(2) Als Danziger Händler im Sinne des Abs. 1 gelten im

Gebiete der Freien Stadt Danzig anfege Banken und Bankiers sowie sonstige daselbst wohnhafte und den Handel mit Wert- papieren betreibende Kaufleute. : S (3) Die Vergünstigung des Abs. 1 ist davon abhängig, cas die Erklärung bei jedem einzelnen Geschäft Si wird un der reichS8deutsche Händler bei der Buhung des Geschäfts den Ver- merk „Kommission mit Danzig“ anbringt. I 4. : L

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1929 in Kraft, Mit dem

Jnkrafttreten dieser Verovdnung tritt die Verordnung zur Ver-

meidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete des Reichs-

E und derx Kapitalverkehrsteuer im L zur Freien

Sl Danzig vom 29. September 1923 (RGBl. I S. 928) außer raft.

Berlin, den 27. Funi 1929.

Der Reichsminister der Finanzen. Hilferdinag.

Beorourdnu zur Beseitigung der Do für Einkommen aus Schi

im Verhältnis zu Groß

Vom 27. Juni 1929.

Auf Grund des § 7 der Reichsabgabenordnung wird hier- mit nah Zustimmung des Reichsrats unter Vorbehalt jeder- zeitigen Widerrufs verordnet:

b ahrtsbetrie

n g ffa esteuerun R

S Natürlihe Personen, die in Großbritannien oder Nord- irland ihren Wohnsiß haben, ohne im Deutshen Reiche einén Wohnsiß zu haben, sowie Körperschaften, die in Großbritannien oder Nordirland den Ort der Leitung haben, werden mit ihrem Einkommen aus Schiffahrtsbetrieb von der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer im Deutschen Reiche freigestellt.

8 2. i (1) Als Schiffahrtsbetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das Geschäft, das von etnem Schiffseigentümer als solhem dbe-

trieben wird, : j j (2) Als S im Sinne des Abs. 1 ist auch der en.

Charterer anzuse Diese Verordnung gilt für die Einkommensteuer und Körper- shgfistener, die für die Zett nach dem 1. April 1923 zu er- eben wäre. Berlin, den 27, Funi 1929, Der Reichsminister der Finanzen, Hilferding.

Verordnung

über den zweiten Teilbetrag der Jahresleistungen

nach dem Aufbringungs3geseße für 1929 (Zwölfte

Durchsührungsverordnungzum Aufbringungsgeseß e). Vom 28. Juni 1929.

Auf Grund des § 4 Abs. 3 § 15 des Aufbringungsgeseßes vom 30. August 1924 (RGBl. Il S. 269) und des § 8 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgeseße vom E Dezember 1925 (RGBl. 11 S. 1135) wird hiermit verordnet:

In Abänderung der Elften avo zum Auf- bringungsgesebe vom 3. Januar 1929 (RGBl, 11 S. 32) wird für den ¿weiten Teilbetrag der Jahresleistungen für das Kalenderjahr 1929 der an die Finanzämter zu entrihtende Tausendsaß des aufbringungs- pflichtigen Betriebsvermögens um 20 vom Hundert herabgeseßt.

Berlin, den 28. Juni 1929. Der Neichswirtschaftsminister. Curtius.

Der Reichsminister der Finanzen. Hilferding.

Bela Ou h

Die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Neichs- mark für den Monat Juni 1929 werden auf Grund von 8 8 Abs. 8 des Umsaßsteuergeseßzes in der Fassung der Be-

E tp

luna seuergeses vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 323) wie

folgt festgeseßt: Lfd. Nr. Staat Einheit NM

1 | Aegypten 1 Pfund 20,86

2 Maeilintin 100 Papierpesos 175,63 3 | Belgien 100 Belga 58,23 4 | Brasilien 100 Milreis 49,72 5 | Bulgarien 100 Lewa 3,03 6 | Canada 1 Dollar 4,16 7 | Dänemark 100 Kronen LLET2 8 | Danzig 100 Gulden 81,29 9 | Estland 100 Kronen 111,75 10 | Finnland 100 Mark 228 11 | Frankrei 100 Francs 16, x 12 | Griechenland 100 Drachmen 5,4

13 | Großbritannien 1 Pfund Sterling 20,34 14 | Holland 100 Gulden 168,41 15 | Island 100 Kronen 91,97 16 | Italien 100 Lire 21,94 17 | Japan 100 Yen 184,26 18 | Iugoslawien 100 Dinar car 19 | Letfland 100 Lat 80,62 20 | Litauen 100 Litas 41,59 21 | Norwegen 100 Kronen E 11,73 22 | Oesterreich 100 Schilling 58,93 23 olen 100 Zloty 47,02 24 B al 100 G8fudos 18,75 20 | Rumänien 100 Lei 2,49 26 | Schweden 100 Kronen 112,26 27 Seis 100 Franken 80,70 28 | Spanien 100 Peseten 99,28 29 | Tschecho-Slowakei 100 Kronen 12,42 30} TUrkel 1 Pfund _2,0L 31 | Ungarn 100 Pengs 73,10 32 | Uruguay 1 Peso 4,05 33 | Vereinigte Staaten 1 Dollar 4,19

von Amerika

Die Festseßung der Umrechnungssäße t die nicht an der Berliner Bör e notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt spätestens in R Mitte dieses Monats. Berlin, den 3. Juli 1929, Der Reichsminister der Finanzen. J. M2 Harden.

Belannt ma uug über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver- ordnung zur Durhführung des ae übex wert- beständige Ou aren vom 29, Juni 1923 (NGPVl. I S, 482). Der Londoner Goldpreis beträgt

ür eine Vnze Feingold. . - . - « « 84 ah 113 4, ür ein Gramm Feingold demna . « 32,7736 pencse,

Vorstebender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannis ae E Montes in Berlin erscheint, bis eins{ließlich dés Tages, der einer im Neichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlihung

vorausgeht. Berlin, den 83. Juli 1929. Reichsbankdirektorium.

Dreyse. Fuchs.

BVBreufzen. Finanzministerium.

Das Preußische Staatsministerium hat die für die Zeit bis Ende Dau bee 1931 erfolgte Wahl des Ministerial- direktors Dr.-Jng. Gährs im Reichsverkehrsministerium zum Präsidenten der Akademie des Bauwesens bestätigt.

Ministerium des Fnnerxn.

Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungs- präsidenten i. e. R. Grüßner in Merseburg zum Senaks- präsidenten beim Oberverwaltungsgericht ernannt.

Preußische Staatsbibliothek.

Bekanntmachung,

betr. Diplomprüfung für den mittleren Dienst an erli pen ee und den Bens an Volksbibliotheken.

Die nächste Prüfung beginnt in der Preußischen Staatse bibliothek in Berlin voraussichtlich Mittwoch, den 9. Oktober 1929, Wenn zwei Einzeltermine nötig sind, beginnt der zweite nicht vor Dienstag, den 22. Oktober, und bleibt die Verteilung der Amvärter auf die beiden Termine vorbehalten. Il

Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind in jedem Fa

kanntmachung vom 8. Mai 1926 (RGBl. I S. 218) in Ver- bindung mit § ‘45 der Durchführungsbestimmungen zum

bis zum 10. September nebsi den erforderlichen Anlagen

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