1929 / 173 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jul 1929 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 173 vom 27, Juli 1929, S, 2,

[41757] Vereinigte Gipswerke Uktien- Gesellschast, Windsheim, Mtsr.

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Montag, den 12, August 1929, nachmittags 3 Uhr, in den Amtsräumen des Notariats Nürnberg 111, Färber- straße 5/1, stattfindenden außerordent: lichen Generalversammlung ergebenst ein. Tagesordnung:

Zuwahl zum Autsichtsrat.

Zur Teilnahme an der außerordentlichen Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktien mindestens 3 Tage vorher (den- Tag der General- versammlung -nicht mit eingerechnet) bei der Gefellschatt in Windsheim hinterlegt oder die bei einem Notar erfolgte Hinter- legung nachweist.

Windsheim, den 25. Juli 1929.

Der Vorstand. Haberstroh. Walther.

[41758] Vereinigte Gipswerke Aktien- Gesellschast, Windsheim, Mfr.

Unsere Aktionäre werden hiermit zu der am Montag, dveu 12, August 1929, nachmittags 4 Uhr, in den Amts- räumen des: Notariats Nürnberg Ill, Färberstraße 5/1, stattfindenden ordent- lichen Generalversammlung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung :

1, Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn- und Ver- lustrechnung für 1928.

2, Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrehnung.

3, Genehmigung der Bilanz und Ent-

lastung ‘des Vorstands und Auf- sichtsrats.

4. Neuwahl’ des Aufsichtsrats.

5. Anträge. '

Zur Teilnahme an der Generalver-

sammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der jeine Aktien mindestens 3 Tage vorher (den Tag der Generalversammlung nicht mit eingerechnet) bei der Gefellshaft in Windsheim hinterlegt oder die bei einem Notar erfolgte Hinterlegung nachweist. Windsheim, den 25. Juli 1929. Der Vorstand. Haberstroh. Walther.

E E | A A T R L E E

[41107]. Die im Zahre 1836 gegründete Spar- und Leihkasse im Flecken Ahrensbök, Lübeck. Bilanz am 31. Dezember 1928.

Aktiva. RM [D

Aufwertungskonto einschl. Hypotheken u. Debitoren 480 144136 E ae S 18 20129 498 345/65

Passiva.

Aktienkapital .. « - o. 50 000 |— Berichtigungskonto « « « 448 345/65 498 345/65

Gewinn- und Verlustkonto am 31. Dezember 1928.

An Debet. RM [9

Geschäftsunkosten einschließlick

C E

Verlustvortrag aus 1927 « «

16 429/41 13 841/45

30 270/86

Per Kredit. Gewinn aa Hypotheken- und Bankzinsen . « « « « «+ « 112 069/57 Gewinn- und Verlustkonto j 118 201/29 30 270186 Der Vorstand. C. Plinke. DRLIEI L R E I S O V C E

[41114]. Vilanz per 31. Dezember 1928.

Aftiva. M Ñ Kassenbestand C. T6 520138 Postscheckguthaben. « » 4 067/38 Wechselbestand « « « «s 901/10 Warenbestand « » - e - 50 448/94 Debitoren . «o o o 121 595/16 Inventar + - «. e- s 2 950|— Maschinen « «- « - o 665|— NBELIACUA 4 oa era 2 150|— Fahrzeuge « . + » e 5 200|— Verlustvortrag per 1. 1, 28 294/39

188 792/67

Passiva.

Altienlapial + «66 10 000|— Reservefonds . « - - o. 2 42473 DODOIDE a6 ae 50 000|— A, 6 o 6 4 951/75 Akzeptverbindlichkeiten . . 23 790|— NLEDitORen «C 91 308/|74 Uebergangsrechnung . . « 5 907/19 Gewinnvortrag per 1929 410/26

188 792167

Gewinn-. und Verlustrechnung per 31. Dezember 1928.

Soll. #1 andlungsunkosten + « » 116 658/72 EUETN . o 0/0/06 6 785/99

Abschreibungen . « «e e - 8 324/60 Reingéwinn . «o 410/26 132 179/57

Haben.

Betriebsübershuß . « « « 132 1791/57

Berlin, den 27. Mai 1929. Aktiengesellschaft für Elektrizität8ausführungen.

[41436]

Der erste bei der Gründung unserer Ge- sellshatt gewählte Aufsichtsrat. dessen Amts- zeit bis zur ersten Generalversammlung dauerte, hatte sich dahin verändert, daß im Laufe des Jahres ausgeschieden find: durch Tod Herr Direktor Vigo Niels Mortensen, Lübeck, durch anderweitige Jnanspruch- nahme Herr Staatssekretär z. D. Dr. Peters, Berlin.

Dem Handelsgeseß entsprehend wurde in der Generalveriammlung vom 25. Juni 1929 der ganze Autsichtsrat neu gewählt, und zwar: Herr Ministerialdirektor a. D. Gustav Kleffel, Schwerin, Vorsizender, Herr Rudolf Michelsen, Mölln i. Lbg., Herr Max Brüggen, Lübeck, Herr Bank- direktor Franz Josef von Lilien, Lübe.

Schwerin i. Meckl, den 25. Juli 1929.

Norddeutsche Anfiedlungs - Gesell- schaft Aktien-Gesellschaft. Der Vorftand.

VDitellel Sieberr

E E E E E I I I E E R [41105].

Warburger Papierfabrik A.-G. Bilanz per 1. Januar 1929.

Grundstücke, Gebäude, Ma- schinen u. Fnventar- . .

Banken, Außenstände, Roh- stoffe u. Fertigwaren

356 070/50

215 183/73 571 254/23

Altienlavital . «e e «6 240 000|— Reservefonds . . « « « « 52 364125 Schulden 11. Rückstellung « 252 811/42 Gewinnvortrag « « » . . 26 078/56

571 25423

Getivinn- und Verlustrechnung per 1. Januar 1929.

Ausgaben für Abschreibungen,

Versicherung und Steuern |58 883/50 Genn ee ee ce [20 0780100 à 84 962/06

Gesamterträgnisse « « « s » [84 962/06 84 9621/06

Warburg, den 23. Juli 1929. Warburgerc Papierfabrik A.-G. (Unterschriften.)

[41108].

Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aktiva. M 5 Liegenschaften:

GunDinE « «64 100 000|—

Gebäude: Stand am

1.1. 1928 . 217 627,—

Zugang « - 18278,30

235 905,30

Abgang « + 8 999,—

Abschreibung 7538,30 224 368|— Maschinen: Stand am

1, 1,1928 « 97280,—

Zugang - - 8 827,30

106 107,30

Abgang 6 - 294,60

"—T05 812,70

Abschreibung 10 667,90 95 144/80 Werkzeuge u. Einrichtung:

Stand am 1. 1. 1928

100 000,—

Zugang « - 68 496,65

16S 4196,65 Abgang + . 6046,70 162 449,95

Abschreibung 24 367,95 138 082|— Büroeinxichtung: Stand am

1. 1,1928 . 83000,—

Zugang « « 650,— |

3 650,—

Abschreibung 650,— 3 000|— Fuhcpark: Stand am 1. 1.

1928 ... 18360,—

Dung «s N

2 556,60

Abschreibung 1356,60 1 200|— Kassenbestand, Postscheck

Werhsel n I v oui BOLAIE « 00 C6 645 350|54 Aufwertungs8agusgleihs-

fonto . . « 36 389,—

Abschreibung 9097,25 27 291/75 Delilurent «e oa 6 334 55405 Verlust per 31. Dezember

U Ce 14 62179

1 602 674/02

Passiva.

Aktienkapital 4 E S E # 300 000|— Reservefonds , « - o o. - 30 000|— Kreditoren S Q E E E06 70 36724 Bankschuld « « o o o 558 986/90 Akzepte . «eo 90 91988 Grundschuld . « « «ch4 500 000|— Aufwertungshypothek « « 52 400|—

1 602 674/02

Gewinn- und Verlustrechuung per 31. Dezember 1928.

Soll. RM |HŸ Gesamtunkosten . - « « « 369 645/85 Abschreibungen « » » e 53 678|—

423 323/85 Haben. Gewinnvortrag aus 1927 3 884/98 Bruttoübershuß . . .. 404 817/08 Verlust per 31. Dezember 1928 . . . . e - o 14 621/79 423 323185

Oberrheinische Metallwerke

(Unterschrift.)

Attiengesel!shaft, Mannheim.

[41759] F. W. Strobel Aktiengesellschaft, Wilischthal.

Wir laden die Aktionäre unserer Ge- sellshaft zu der am Montag, den 26. August 1929, nachmittags 4} Uhr, im Sitzungszimmer der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt, Filiale Chemnitz in Chemniy, Poststraße 15, stattfindenden 22, ordentlichen Generalversamm- lung hiermit ein.

Tagesordnung :

1. Vorlegung dex Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Be- richts des Vorstands und des Auf- sichtsrats über das Geichättsjahr 1928.

2. Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz, der Gewinn- und Ver- lustrechnung sowie über Verwendung des Reingewinns.

3, Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Aufsichtsratswahl.

Um in der Generalversammluag zu stimmen oder Anträge zu stellen, müssen die Aktionäre spätestens am drittlezten Tage vor der Generalversammlung bis zum Ende der Schalterkassenstunden, \o- fern aber dieser Tag ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter, allgemeiner Feier- tag ist oder die Banken an diesem Tage Geschäfts\{hluß haben, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gesellshaftskasse in Wilischthal oder bei der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt, Filiale Chemnitz in Chemnitz oder bei einer Effektengiro- bank eines deutschen Wertpapierbörsen- platzes, ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungssheine einer Ef- fektengirobank hinterlegen und bis zur Beendigung der Generalversammlung dort belassen.

Die Hinterlegung der Aktien kann auch bei einem deutshen Notar erfolgen, fo- fern der von diesem ausgestellte Hinter- legungsschein spätestens am vorleßten Tage vor der Generalverfammlung bis zum Ende der Schalterkassenstunden, falls aber dieser Tag ein Sonntag, oder ein ftaat- lich anerkannter, allgemeiner Feiertag ift, spätestens an dem diesem vorangegangenen Werktage bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gefsellshaftskasse in Wilishthal oder bei der Allgemeinen Deutschen Credit- Anstalt, Filiale Chemniß in Chemnitz, hinterlegt wird und der Hinterlegungs- hein die Bemerkung enthält, daß die Herausgabe der Aktien nur gegen Rückgabe des Scheines erfolgen datf.

Die Hinterlegung ist au dann ordnungs- mäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustim- mung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einer anderen Bankfirma bis zur Be- endigung dec Generalversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

Fn den Hinterlegungs|{heinen müssen die Aktien nach Anzahl und Nummern genau bezeichnet fein.

Wilischthal, den 25. Juli 1929.

Der Aufsichtsrat.

Karl Grimm, stelly. Vorsitzender.

[41453]. C. G. Schön, Aftiengesellschaft, Werdau. Bilanz am 31. Dezember 1928. Vermögen. M H Be o av v E S 491 666/80 Kassakonto « «+ ». e e « 520/90 Masîschinen- usw,-Konti 374 474.87 Debitoren « « . . - o. 244 587/94 E ¿v e600 18 259/22 1 129 50973 Verbindlichkeiten. Aktienkapitalkonto . « « 163 200|— Darlehenkonto « « » 617 568/25 Kreditoren . - «« e « ° 348 741/48 1 129 509/73

Gewinn- und Verlustrechnung für vas Jahr 1928.

M H

Vortrag aus 1927 . 36 139|75 Betriebs- und Handlungs- unkosten, Versicherungen, Provisionen, Steuern,

Abschreibungen usw. , « 222 22458

258 364/33

Uebertrag der Fabrikations- Ton UNID. e e 0.00 Verlust

240 105/11 18 259/22

258 364/33

Werdau, den 22. Juli 1929, E, G. Schön, Aktiengesellschaft. 2 Schmelzer. Fllgen,

[41454].

Jn der heutigen Generalversammlung schied Herr Fabrikbesiver J. Rudolf Nißsche, Werdau, als Mitglied des Auf- sichtsrats aus.

Neu gewählt wurde Herr Fngenieur Carl Hermann Julius Schmelzer, Lichten- tanne, als Mitglied des Aufsichtsrats.

Jn der anschließenden Sißung des Aufsichtsrats wurden die Herren Fabrik- besißer Carl Hermann Schmelzer, Lichten- tanne, als Vorsitzender, Fabrikbesißer Carl Paul Schmelzer, Werdau, als stell- vertreteuder Vorsißender wiedergewählt.

Als Delegierte vom Betriebsrat wurden bestellt: Fran Martha Hartmann, An- legerin, Werdau, Herr Arthur Blumen- stein, Wollfahrer, Werdau.

Werdau i. Sa., den 22. Juli 1929,

E, G. Schön, Aktiengesellschaft,

erdau.

[39729] Bekanntmachung.

Die Ambi Gießerei Aktiengesellschaft zu Berlin - Aolershof is aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellshaft werden auf- gefordert, ihre Ansprüche anzumelden.

Berliu-Fohannisthal, Verlängerter Groß Berliner Damm, den 10, Juli 1929.

Die Liquidatoren der Ambi Gießerei Aktiengesellschaft in Liquidation. Leopold Fehr.

Dr. Nudolf Schröder.

[41304]

In der Generalversammlung unserer Gefellshaft am 15. Juni 1929 hat die nach § 243 H.-G.-B. . vorgeschriebene Wahl des Aufsichtsrats stattgefunden.

Gewählt worden sind:

Herr Dr.-Ing. E. h. Carl Friedrich von Siemens, Berlin,

Herr Dr.-Ing. E. h. Emil Georg von Stauß, Direktor der Deutschen Bank, Berlin, -

Herr Dr. phil. Nikodem Caro, Geh. Negierungsrat, Professor, Berlin,

Herr Julius Fabian, Generaldirektor der Nütgerswerke Aktiengesellschaft,

Berlin,

Herr Dr. phil, Dr.-Ing. E. h. Adelf Franke, Vorsißender des Vorstands der Siemens & Halske A.-G., Berlin,

Herr Dr.-Ing. E. h. Marx Haller, Direktor der Siemens & Halske A.-G. und der Siemens - Shuckertwerke A.-G., Berlin,

Herr Dr. phil. Hermann von Siemens, Direktor der Siemens & Halske A.-G., Berlin. Siemens-Planiawerke Aktien-

gesellschaft für Kohlenfabrikate, Dr. Beer. Dr. Diets che.

[41134].

[41439] Bekanntmachung.

In der Generalversammlung vom 3. Juli 1929 wurden die Herren: Dr, K. M. Heimann, Generaldirektor, Berlin, Dr. Hilger, Geheimer Bergrat, Zißschewig bei Dresden, Dr. Stoecker, Regierungs- rat a. D., Generaldirektor, Berlin, Frei herr von Wilmowsky, Landrat a. D,, Marienthal bei Eckartsberga (Thür.) zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt, Deutschland Bauspar - Aktiengesell- schaft für Stadt und Land Berlin,

er Vorftand. Dr. Ramin.

[41472]

Kraftloserklärung der noch im

Umlauf befindlichen Aktien zu

RM 20,— der Bardinet-Aktien-

gesellschaft, Bezlin.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt- machungen im Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 15. Ja- nuar, 16. Januar und 17. Januar 1929 er- klären wir hiermit gemäß Paragraphen 290 und 219 H.G.-B, sämtlihe Aktien unserer Gesellschaft zu RM U, RM 100,— und NM 20,—, die bisher noch nicht zum Zwecke der Zusammenlegung gans Generalverfammlungsbes{chluß vom 19. November 1928 eingereiht worden sind, für kraftlos. Die auf die für kraft- los erklärten Aktien entfallenden neuen Aktien werden zugunsten der Beteiligten durch öffentlihe Versteigerung verkauft werden. Nach erfolgtem Verkauf wird der Erlös nah Abzug der Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. für diese hinterlegt.

Berlin, den 26. Juli 1929.

Vardinet-UAktiengefellschaft. Der Vorstand.

Bilanz per 31. Dezember 1928.

Aftiva. 1, Kasse und disponible Guthaben: a) Bargeld und Coupons

S: S 0, #0

b) Guthaben bei der Polnischen Notenbank, auf Post- Landestirctschaftsbank |

scheckonto und bei der

. Fremde Geldsorten « « 5 . Eigene Wertpapiere « « 5 . Konsortialbeteiligungen s . Banken „Loro“:

a) inländische. « « e o o «

b) ausländische o oooooo) 6. Banken „Nostro“:

a) inländishe. « «e oo ooo

b) ausländishe - e oooooo Ta NGCEICE 4 «de e O S O 8, Debitoren in laufender Rechnung:

o. e o. s o.

Cr a S O eo.

a) Von der Gesamtsumme find gedeckt:

1. durch Wertpapiere . «

D: S 0 S

. 2, durch Wechsel mit 2 Unterschriften und Garanitie-

De

3, durch Hypotheken « « » « 4. duxch Waren und Frachtscheine D) UNCCUEUT +6 - e 6

0% Q. 0 S. E S

9, Befristete Darlehen ee oooooo 10. Immobilien eo o 00000900 11, Mobilien é e + T. E 00€ C0 12, Konti pro Diverse. « e o o o o 00 13, Zweigniederlassungen « -- ooo. 14. Bürgschastsdebitoren, - o o o o.

15, Jukasso

Passiva.

o 90

zt gr zt gr 834 550/47

505 991/90} 1 340 542/37

106 631/36 5 718/83

112 350/19

165 537/13 ooooo 99 676/49] 265 213/62 e ooo 9 770 746/44

. . . C) . 210 216 22

2 110 623/08 5 809 189/80

. E O 6 o

9 2 9 v o o

oos T LEDTONVIIZHO O0 193/4? e ooo 4 507 631/43 , o . . 6 , 4 141 381 72 . L , 6 0 . 13 573 26 0. S... A §_@ 409 984 57 0:6 0. S 0-0 921 12 Bilanzsumme 38 347 T5804

x

857 091175 2 870 809/93

31 975 659/72

eam |

4.0. 0. 4 +6

L Aktienkapital E E L E Q @ S S 0 0 T 1 9500 000 E 2. Reserven und Amortisationsfonds « - a o o. 563 130/27 3, Spareinlagen: S i a) nah mehr als 3 Monaten fällig « « » « « « « | 1142014 68 b) nah mehr als 14 Tagen bis zu 3 Monaten fällig | 3 514 76577 f c) a vista E L S E S ck64 06. 0.0 # 3 232 006/81 7888 787120 4, Kreditoren in laufender Rehnung s o oe o o 3152 819 83 5, Jnkassoverpflihtungen ¿ 2 e o ooo 00050 373 451 9 6, Wechselrediskont T I E E E E I E I n E E E 6 316 030/35 7, Banken „Loro“: ; a) inländische « T E E I E E E E C E E) 187 463 13 E Þb) ausländische o oooooooooo. 46 553 96 234 017/09 8, Banken „Nostro“; / j a) inländische*) « ooooooooooo 6 989 452/62 7 Þb) ausländische ooo 9000200006. 430 791 81 7 420 244/43 9, Hypothekengläubiger o 000000009005 89 092/05 10. Konti pro Diverse ooo ou. 551 47484 1, Unerhobene Dividende. o o e o o o 0090290 14 336/14 12. Sonstige Kreditoren E 6 T0600 0.0068 38 342/51 13, Gewinnsalde T C O E E E E 106 031/32 Bilanzsumme 28 247 a H 14. Bürgschaftsverpflichtungen « e ooooooo ee 857 5 15. Jnkasso E & S0 ck66 T 2 870 809193 31 975 659/72 *) Darunter über 6 000 000 Zloty langsristige Kredite. Poznaú, den 26. März 1929. / Bank Przemyskètowców Spólta Afcyjnua w Poznaniu. (—) Dr. Pernaczyúski. (—) M. Bogajski. Soli. Gewinn- und Verlustkonto per 1928. Haben.

zt |gr Ausgezahlte Zinsen « « Ausgezahlte Provisionen « |* Handlungsunkosten Gele. . « . e e «o Abschr. auf Jmmobilien Abschreibung uneinbring-

licher Forderungen - - 600|— Gerichtskosten, « « » «- - 52 445/64 Reingewinn „eo. 106 031/32 4 376 14908

2 616 684/90 Gewinnvortrag von 1927 42 841/10} Vereinnahmte F

1 411 340/99} Vereinnahmte Provisionen

115 145/53} Erträgnis aus Jmmobilien

31 059/60} Andere Erträgnisse und Ein-

insen « «

nahmen « »- - o, «

4 376 149/08

Wir bestätigen die Richtigkeit obiger Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

mit den Handelsbüchern und Fnventuren.

Poznaú, den 26, März 1929.

Die Revisionskommission.

(—) K. Otmianowski, | (—) Wit Jarczew#ski. Poznaú, den 26. März 1929.

(—) Teofil Andrzejewski. (—) Leon Barciszewski. (—) Ludwik Miklaszewski.

Bank Przemys3towców Spólka Akfcyjnua w Poznaniu,

Dr. St., Pernaczyúski.

(—) Bogaiski.

Wir genehmigen obige Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Der Aufsichtsrat.

K, Otmianowski, Vorsißender.

Ó * 060 o . R oooooo 148 644/22 ooo 000 1 060 49767

ESrste Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Ir. 173.

Erscheint an fedem Wochentag abends. Bezugs8- preis vierteljährlich 4,50 Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer au die Geschäftsstelle 8W. 48, Wilhelmstraße 32

Einzelne Nummern kosten 15 #& Sie werden aur gegen bar oder- vorherige Einsendung des Betrages eins{ließlich des Portos abgegeben.

Berlin, Gonnabend, den 27. Fuli

Anzetgenpreis für den Raum etner fünfgeipaltenen Petitzeile 1,006 A Anzeigen aimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

JFnhaltsübersicht, L O 2. Güterrechtsregister, Z. Vereinsregister, 4 Genossenschaftsregister, 5. Musterregister, 6. Urheberrechtseintragsrolle, 7. Konkurse und Vergleihs\sacen, 8, Verschiedenes.

1929

ESntscheidungen des NeichsSfinanzhofs.

70. Nichtabzugsfähigkeit der Einkommensteuerschuld vom Betriebsvermögen nah dem RNeichsbewertungsgeseßz. Der Steuerpflichtige bezieht nah seiner Angabe nur Einkommen aus seinem Gewerbebetrieb und besißt nur Betrieb8vermögen inm Sinne des E C Unge. Er vertritt die Auffassung, daß die am 1. Januar 1927 aus früheren Fahren noch rück- ständige Memeler bei dex Einheitsbewertung von seinem Betriebsvermögen abzuziehen sei. Der Gewerbeaus|huß hat den Abzug Laas weil die n Oen eine pee Steuerschuld sei, die nux beim Gesamtvermögen berücksichtigt werden könne. Der Oberbewertungsauss{huß Hat die Schuld zum Abzug zugelassen aus folgenden Gründen: Bei Erwerbs- gesellschaften, die nur Betriebsvermögen haben könnten, müsse eine rückständige Körperschaftssteuerschuld als Betriebsschuld anerkannt werden. Deshalb liege es nahe, die Einkommensteuer- uE von Einzelkaufleuten, die nux Betriebsvermögen besißen, ebenfalls als Betriebss{chuld zu betrachten. Denn die Steuer werde nur geschuldet, weil das Betriebsvermögen einen Gewinn gebracht habe. Die Steuershuld stehe mithin 1n wirtshaftlihem usammen ange mit dem Gewerbebetriebe. Sei in solchen

en die Einkommensteuer aus dem Betriebsvermögen entrichtet worden, so sei am Stichtag nux ein vermindertes Betriebs- vermögen vorhanden. Als vermindert müsse es dann aber auhch angesehen werden, wenn die Steuer, die nur aus dem Betriebs- vermögen gezahlt werden könne, noch geschuldet werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeshwerde des Finanz- amts. Nach § 28 Abs. 1 des Reichsbewertungsgeseßes seien vom Betriebsvermögen nur solhe Schulden abzuziehen, die in wirt- haftlihem eiae mit dem Betriebsvermögen tünden. Ein derartiger Zusammenhang sei bei der Einkommen- teuershuld niht gegeben. Denn die Schuld sei niht zur Er- altung oder Erwerbung des Betriebs eingegangen worden. Sie tehe niht in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Gewerbe- betriebe. Sie sei eine Personalsteuer, niht eine Ertragsteuer, die objeftive jeasanige wirtschaftliche Werte zum Gegenstande S Fm übrigen könnten auch rein persönlihe Schulden, wie aushaltungs\hulden aus dem Betriebsvermögen, bezahlt werden, Mie daß sie als Schulden bei diesem abzugsfähig waren.

Die Rechtsbeshwerde ist begründet. Das Einkommensteuer- geseß besteuert die Person des Steuerpflichtigen als solche, nicht [eves. Betrieb, vgl. insbesondere 88 2, 3, 7 Abs. 3 des Ge-

L 75a

ebes. Die Einkommensteuer stellt auf die Leistungsfähigkeit der

erson als solcher ab. Das ergibt sich insbesondere auch aus der sogenannten Verbrauchsbesteuerung nah § 49 des Gesebßes. Diese kann Plaß greifen, wenn der Pflichtige gar kein Einkommen erzielt hat, insbesondere auch nicht aus seinem Gewerbebetrieb als einziger Einkommensquelle. Für die Festseßung der Ein- fommensteuerschuld ist es gleichgültig, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Die Abzüge, insbesondere die wia ermäßigungen, werden vom gesamten Einkommen berechnet, vgl. § 50 ff. des Geseßes. Auch die Ermäßigung nah § 56 des Ein- fommensteuergesebes wird bei der gesamten Steuerschuld einheit- lih vorgenommen. Anderseits haftet das Betriebsvermögen auh für Einkommensteuershulden, die auf Einkommen aus anderen Quellen beruhen. Die Einkommensteuershuld ist danach ein- heitlich und losgelöst von den verschiedenen Einkommensquellèn. Sie steht mit AER in keinem unmittelbaren Zusammenhange. Das muß auch gelten, wenn der Steuerpflichtige nur Einkommen aus einem Gewerbebetriebe hat. Denn die Steuerpflicht als solche besteht eben unabhängig von der Einkommensquelle. Der Einwand des Steuerpflichtigen, daß sein Gesamtvermögen mit dem Betriebsvermögen zusammenfalle und deshalb folgerichtig die Einkommensteuer bei dem Betriebsvermögen berüdcksichtigt werden müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Reichsbewertungsgeseß ist bei natürlichen Personen das Gesamt- vermögen auch dann besonders festzustellen, wenn es mit dem Einheitswerte des gewerblihen Betriebs zusammenfällt, siehe 8 47 des Reichsbewertungsgeseßes. Da die Einkommensteuer- iQaf unabhängig von der Einkommensquelle ist, kann ein wirt-

aftliche: Zusammenhang der Schuld mit dem Betriebs- vermögen nicht angenommen werden. Um so weniger, als die Einkommensteuershuld niht durch geschäftlihe Handlungen des Pflichtigen entsteht. Hiernach kann die Einkommensteuershuld nur beim Gesamtvermögen, niht aber beim Betriebsvermögen berücksihtigt werden. Daß die Einkommen-(Körperschaft-)Steuer- {uld bei Ecwerbsgesellschaften abzugsfähig ist, spriht nicht gegen diese Auffassung. Die Erwerbsgesellshaften können nur etriebsvermögen haben, Einzelpersonen dagegen auch anderes („sonstiges“) Vermögen. Dies bedeutet für ste vielfach steuer- lih einen Vorteil. Dann ist es nicht ungerechfertigt, wenn sie in anderer Hinsicht einen Vorteil niht genießen, den Erwerbs- gesellschaften haben. Der Umstand, daß das Betriebsvermögen, wenn die Einkommensteuer daraus gezahlt ist, sich vermindert hat, führt ebenfalls nicht zur Abzugsfähigkeit der noch nit getilgten Steuerschuld. nn das Betriebsvermögen kann auch gemindert werden durch Ausgaben für Zwecke, die unstreitig nihts mit dem Betriebe zu tun haben. ind e Ausgaben noch geschuldet, können sie mangels wirtschaftlihen Zusammen- hangs mit dem Betriebs8vermögen ebenfalls niht abgezogen werden. Ein großer Teil der Einkommensteuerpflihtigen, die gewerbliches Einkommen haben, beziehen es aus einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Bei diesen esellshaften kann die rückständige Einkommensteuer der Teil- aber nit Labs x werden. Die Auffassung derx Vor- ehörde. würde deshalb auch zu einer unbefriedigenden Benach- teiligung der Sep die an A Handelsgesell- [96 ten oder Kommanditgesellshaften beteiligt sind, gegenüber en Einzelkaufleuten führen. (Urteil vom 21. 1929 I Ab 217/29.)

71. Zur Hinzurechnuung des Einkommens der Ehefrau zu dem des Ehemannes. Der Beschwerdeführer ist Direktor einer Aktiengesellschaft und besivt 60 vH der Aktien. Seine Ehe- frau ist Prokuristin derselben Aktiengesellschaft. Die Vor-

Juni

| 1926 mit jährlih 4!s % 14

ibe 4 haben ihr Gehalt dem Einkommen des Beshwerde- t rers zugerechnet. Der Betrieb, in dem die Ehefrau tätig sei, önne nit als ein ihrem Ehemann fremder angesehen werden. Die Rechtsbeshwerde ist begründet. Die Frage, ob eine Ehe- frau in einem ihrem Ehemann fremden Betriebe beschäftigt ist of Abs. 4 des Einkommensteuergeseßes), ist allerdings nah wirt- haftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach ist es nicht a olen die Frage zu verneinen, auch wenn die Ehefrau in einem Betriebe beschäftigt ist, bei dem der Ehemann im Sinne des Einkommensteuergeseßes niht als Unternehmer oder Mit- unternehmer anzusehen ist. Jmmerhin müssen aber {hon be- sondere Umstände vorliegen, wenn ein Betrieb, der im übrigen für das Einkommensteuerrecht nicht als Betrieb des Ehemanns gilt, bei Anwendung des § 22 Abs. 4 des Einkommensteuergeseßes rhm zugerechnet Pee 1 Es muß dann {hon so liegen, daß der Ehemann nah der Verkehrsauffassung als Unternehmer an- gesehen wird. Dazu reiht die Direktorstellung, selbst verbunden mit einem erheblihen Aktienbesiße, niht aus. Auch der Aue der Aktienmehrheit hat keine derartige Stellung, daß sein Wille für die Gesellshaft unbedingt entscheidend ist. Danah war anzu- erkennen, daß ein dem Beschwerdeführer fremder Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 4 des Einkommensteuergeseßes vorliegi. Die angefohtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Steuer entsprechend festzuseßen. (Urteil 28. Mai 1929 VI A 729/29.)

72. Kapitalertragsteuerpflicht der unach den §8 14, 34, 43 des Anleiheablösungs8geseßes von den JFnhabern von Auslosungsrechten bezogenen Zinsen. Der Beschwerde- führer hatte nah dem Gese über die Ablösung öffentliher An- leihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesebbl. 1 S. 137) Anleihe- ablösungsshuld bzw. Ablösungsanleihen und für diese, da es sih um umgetauschte Altbesißanleihen handelte, Auslosungsrechte er- halten. Bei der Ziehung der Aus gun srehte im Nennbetrage von zweimal 200 RM erhielt der ssiwerbettihrer einmal als Einlösung je das Fünffache des Nennbetrags seiner Auslosungs- rechte und zugleih vont Einlösungsbetrage Hinsen ab 1. Fanuar

Abs. 1 des Anleiheablösungsgeseßes) bzw. mit jährlih 5% (8§ 43 Abs. 1 des Anleiheablösungsgeseßes). Von den Zinsen mit 135 bzw. 150 RM wurden als Steuerabzug vom Kapitalertrage 10 % = 28,50 RM einbehalten.

_ Der Beschwerdeführer verlangte Erstattung des Steuerabzugs mit der Begründung, es handle sich bei den dem Steuerabzug unterworfenen Betrage niht um Kapitalerträge im Sinne des 8 83 des Einkommensteuergesebes, sondern um Aufwertung bzw. um anläßlih der Aufwertung gemachte Lotteriegewinne, die nicht einfommensteuerpflihtig seien. Die Vorbehörden haben den Er- stattungsantrag als unbegründet zurückgewiesen, auch die Rehts- beshwerde kann keinen Erfolg haben. Nah dem Anleihe- ablösungsgeseß wurden die Markanleihen des Reichs, der Länder und der Gemeinden in Anleiheablösungsshuld bzw. Ablösungs- anleihen umgewandelt. Für Altbesißanleihen wnrden außerdem Auslosungsrechte gewährt, die innerbalb einer bestimmten Frist auszulosen und nach der Auslosung mit dem Fünffachen des Nennbetrags der Auslosungsrehte einzulösen waren. Ablösungs- {huld bzw. -anleihen wie Auslosungsrehte lauten regelmä auf Reichsmark, es kann daher keinem Zweifel unterliegen, da es sich dabei um Anleihen im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 des Sto n ge egeier handelt, deren Erträge dem Steuer- abzuge vom Kapitalertrag unterliegen (vgl. RFHof Bd. 15 S. 288). Zu Unrecht bestreitet der Beshwerdeführer die Rechtsnatur der itrittigen Beträge als Zinsen im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 bzw. als Kapitalerträge im Sinne des § 83 Abs. 4 des Ein- kfommensteuergeseßes. Daß es m bei den Zinsen im Sinne der S8 14, 34, 43 des Anleiheablösungsgeseßes um einkommensteuer- pllitige Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, ergibt sich chon aus der Aufführung dieser Zinsen im § 58 Abs. 3 Nr. 3 des Einkommensteuergeseßes. Dex Einlösungsbetrag, das heißt der auf Grund der Auslosungsrechhte je nah dem Zeitpunkt der Auslosung zu zahlende Betrag, gibt den Betrag der Anleihe- forderung an. Er ist nah § 14 bzw. § 43 des Anleiheablösungs- geseßes ab 1. Januar 1926 bis zum Ende des Jahres, in dem das Auslosungsreht gezogen wird, mit jährlih 4/4 bzw. 5% zu verzinsen mit der Maßgabe, daß die E Fen erst bei der Einlösung zu zahlen is Diese Zinjen erfüllen alle Voraus- seßungen, die der Beshwerdeführer in seiner Rechtsbeshwerde sür den Begriff von „Zinsen“ aufgestellt hat, mit der alleinigen Besonderheit, daß ihre Fälligkeit (niht ihre Entstehung) kraft Gesebes bis zu dem Zeitpunkt, in dem die ens des Aus- losungsrechts verlangt werden fann, d. i. der Shluß des ahres der Ziehung 14 4 2 des Anleiheablösungsgeseßes), hinaus- geschoben i}. Aber auch, wenn man annehmen wollte, daß es sih bei den strittigen Beträgen niht um eigentlihe Zinsen handelt, würden jedenfalls Kapitalerträge im Sinne des § 83 Abs. 4 des Einkommensteuergeseßes vorliegen. Das hat zur Folge, daß von diesen Beträgen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung an den Be- shwerdeführer der Steuerabzug vom Kapitalertrage vorzunehmen war. Da die Vorbehörden hiernah verfahren sind, mußte die Rechtsbeshwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. (Urteil vom 12. Juni 1929 VI A 794/29.)

73. Nachholung der uuterbliebenen einheitlichen Ge- winnfefststellung ciner Gemeinschaft im Siune des 65 des Einkommenstenergeseßes, wenn die Beteiligten mit dem Einkommen aus der Gemeinschaft rechtskräftig einzeln veranlagt sind. Die beiden Steuerpflichtigen waren, troydem s die Rechtsanwalts8praxis gemeinsam ausübten und ein Fall es § 65 Abs. 2 Say 2 des Einkommensteuergesehes, § 19 der Ein- fommensteuerausführungsbestimmungen offensihtlich nicht vor-

lag, ne daß der Gewinn aus der Praxis nach § 65 a. a. O. ein- heitli R ive ivorden wäre, auch mit dem Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit zur Einkommensteuer 1925 veranlagt

worden. Diese Veranlagungen wurden rechtskräftig. Bei einer Buchprüfung im Jahre 1927 wurde festgestellt, daß die Wer-

bungsfosten der Beschwerdeführer im Fahre 1925 um mindestens ein Drittel niedriger gewesen waren als der von ihnen ab- gezogene Pauschsay von 33!/z vH der Einnahmen. Das Finanz- amt nahm darauf eine einheitliche Feststellung des Gewinns vor, die es als Neuveranlagung gemäß § 212 der Reich8abgaben- ordnung be u s Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht at den S lo C enctiE und den Feststellungs=- escheid ausgehoben. Es hat ausgeführt, der Umstand allein, daß die einheitlihe Gewinnfeststellung zu Unrecht unterblieben sei, rehtfertige noch nicht die Beseitigung der rechtskräftigen Einzelsteuerbescheide. Nur wenn nah § 212 der Reichs8abgaben- ordnung die Vorausseßungen für eine Neuveranlagung vor- Loe hätten, hätte unter Aufhebung der Einzeibeibheibe ein Feststellungsbe|heid ergehen dürfen. Nah Ansicht des Finanz- gerichts lagen aber die Vorausseßungen für eine Neuveranlagung nicht vor, weil dem Finanzamt nah Lage der Akten {hon bei der Veranlagung bekannt sein mußte, daß die Steuerpflichtigen den Pauschalsaß von 33!/2 vH abgezogen hatten und weil sich aus der ee des abgezogenen Betrags ohne weiteres ergab, daß die tat- sachlichen Werbungskosten um mindestens ein Drittel hinter dem Pauschsaß zurückgeblieben waren.

Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts ist niht begründet. Dem Finanzgericht ist darin beizutreten, daß das Vorgehen des Finanzamts E dann nicht zu beanstanden war, wenn die Vorausseßungen für eine Aenderung der Einzelbescheide nah 8 212 der Reichsabgabenordnung vorlagen. Das Finanzgericht at aber mit Recht angenommen, daß die pee d die bei der

uhprüfung im Fahre 1927 über die Höhe der Werbungskosten getroffen wurde, keine neue Tatsache darstellte, die die Anwen- dung des § 212 der Reichsabgabenordnung rechtfertigte. Daß die Steuerpflichtigen den Pauschsaß von 33!/z vH angewendet hatten, mußte das Finanzamt schon aus den Steuererklärungen ersehen, da die dori angegebenen Werbungskosten genau die Halste der angegebenen Berufseinnahmen ausmachten. Fs das aber der Fall, so war die im Jahre 1927 getroffene Feststellung, daß die O ia Werbungskosten um mindestens ein Drittel hinter dem Pauschsaß zurückblieben, keine neue Tatsache im Sinne des § 212 der Reichs8abgabenordnung. Eine nah rechtskräftiger Veranlagung festgestellte Tatsache ist hon dann nicht neu, wenn sie dem Finanzamt bei der Prüfung, die ihm vor endgültiger Veranlagung zugemutet werden muß, hätte beëanntwerden müssen. Es kommt nun im vorliegenden Falle nicht einmal darauf an, daß die von den Steuerpflichtigen angegebenen Werbungskfosten dem Finanzamt außerordentlich hoch ersheinen mußten und des- halb die Vermutung nahelag, daß die Vorausseßungen des § 3 der Verordnung vom 8. Marz 1926 gegeben waren; vielmehr muß angesichts des Bestehens dieser Vorschrift dem Finanzamt “e jeden Fall zugemutet werden, daß es vor endgültiger Ver- anlagung prüft, ob die tatsächlichen Wercbungskosten eines unter die Verordnung fallenden Steuerpflichtigen nicht um niehr als ein Drittel hinter dem angewandten Pauscbsay zurückbleiben. Macht die Prüfung Schwierigkeiten und glaubi das Finanzamt die Ver- anlagung vor Abschluß der Prüfung vornehmen zu sollen, so kann sie zunächst nur eine vorläufige nah § 82 der Reichs- abgabenordnung sein. Hätte im vorliegenden Falle das Finanz- amt vor der Veranlagung geprüft, ob § 3 der Verordnung vont 8. März 1926 Plat Li, so hâtte es hon damals v y telleit

können. daß das der Fall war. Eine Neuveranlagung nah § 212

der Reichsabgabenordung war daher aus diesem Brunde nicht zulässig. Es fragt sich nun aber, ob das Finanz- amt niht troßdem die Einzelsteuerbesheide nur aus dem

Grunde beseitigen durfte, weil zu Unreht eine einheitliche Gewinnfeststellung na 8 65 des Einkommensteuergeseyes unterblieben war. Das Finanzgeriht hat diese Frage ver- neint; es handle sich zwar um das Fehlen einer Ver ahrens- voraussezung; nachdem aber die Einzelsteuerbesheide rehts- kräftig geworden seien, vermöge das Fehlen dieser Vorausseßung die Gültigkeit und Wirksamkeit der Veranlagungen nicht mehr zu entkräften. Auch in dieser Frage ist dem Finanzgericht beizutreten. Wenn eine Einzelveranlagung vorgenommen Be wo zunähst

eine einheitliche Seltelung des Gewinns hätte stattfinden M so D die Einzelberatung niht etwa deshalb nichtig, weil die ein Nach

éinheitlihe Gewinnfeststellung unterblieben 4 8 67 des rer ette “demi Sa ist zwar der in dem Feststellungs=- bescheide festgestellte Betrag für die Einzelveranlagun MGRgen, es folgt abex daraus nit, daß, wenn kein Feststellungsbescheid egangen ist, ein Betrag, der für die Einzelveranlagung maß- gebend ist, also fehlt, die troßdem vorgenommene rechtskräftige Einzelveranlagung ohne weiteres beseitigt werden kann. Au in diesem Falle ist die Einzelveranlagung eine Veranlagung im Sinne der Reich8abgabenordnung; lie ist zwar fehlerhaft, aber nicht ‘nihtig. Fufolgedessen kann sie nux unter den von der Reich8abgabenordnung vorgeschriebenen Vorausseßungen sür die Auf ars und Abänderung rechtskräftiger Veranlagungen auf- ehoben oder geändert werden. Stellt das Finanzamt nachträglih fest, daß einer rechtskräftigen Einzelveranlagung eine einheitliche Gewinnfeststellung hätte vorausgehen müssen, jo berehtigt diese Genug allein das Finanzamt zu einer Áufhebung der Ver- anlagung gegen den Willen des Steuerpflihtigen daher nur dann, wenn die Tatsache, daß eine einheitlihe Gewinnfeststellung hätte vorgenommen werden müssen, eine neue Tatsache im Sinne des § 212 der Reichsabgabenordnung darstellt. Jm vorliegenden Falle, wo dasselbe Finanzamt für die Einzelveranlagungen und die einheitliche A tellung zuständig war, hätte das Finanzamt nun aus den Akten hon vor Vornahme der Einzel- veranlagungen ersehen N daß eine Anwaltsgemeinsthaft, für die der Gewinn einheitlih festzustellen war, bestand; es set nur au den vor Vornahme der Einzelveranlagungen gemachten Vermerk Bl. 71, 72 der Veranlagungsakten hingewiejen. 8 Bestehen der Gemeinschaft war daher für das Finanzamt keine neue Tatsache, die die Neuveranlagung gerechtfertigt hätte. (Urteil vom 12. Juni 1929 VI A 357/29.)

_ L Tus M, a man Á r eiu É R A E a E N LAADA, z

P rats