1929 / 179 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Aug 1929 18:00:01 GMT) scan diff

[436933] Mechanische BPaumwoll-Zwirnerei Kempten

vorm. Gebr. Denzler.

Die vierzigste ordentliche General- bersammlung findet Samstag, den 24. August 1929, vorm. 11 Uhr, im Fabrifkontor statt, wozu die Aktionäre geziemend geladen werden.

Tagesordnung: 1, Bericht der Gesellshaftsorgane über das abgelaufene Gelchäftsjahr 1928/29 2. Genehmigung desNechnungsabschlusses pro 30. Juni 1929.

3. Beschlußfassung hierüber, Entlastung

des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Anträge wegen Satzungsänderung.

5, Wahlen zum Aufsichtsrat und Ver-

schiedenes.

Die Anmeldung zu dieser Generalver- fammlung hat bis zum 21. 8. 1929 zu erfolgen. Zur Stellvertretung ist \chrift- lie Vollmacht erforderlich.

Kempten, 31. Juli 1929.

Der Aufsichtsrat.

[43130] 11x, Bekanntmachuug. Flender - Aktiengeselischaft für Cisen-, Brücken- und Schiffbau, Benrath.

Hierzurch fordern wir gemäß der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen vom 7, Juli - 1927 die JFnhaber unserer über RM 8,— lautenden Aktien zum dritten Male auf, diese nebst den dazugehörigen Gewinn- anteilsheinbogen mit Gewinnanteil- scheinen per 1929 u. ff. zusammen mit einem arithmetisch geordneten Num- mernverzeihnis zum Umtaush in Stücke über RM 100,— bzw. Reichs- mark 1000,— einzunreichen. Formulare hierzu sind bei den nachstehend auf- geführten Stellen erhältlich. Der Umtausch erfolgt während der üblihen Geschäftsstunden bis zum 24, Oktober 1929 cinschließlih bei dex Commerz- und Privat-Vank Aktiengesellschaft in Berlin, Bochum, Köln und Düjselorf,

bei dex Deutschen Bank in Berlin und Düsseldorf,

bei der Direction der Disconto-Ge- sellschaft in Berlin und Bochum,

bei dex Dresdner Bank in Berlin, Bochum, Düsseldorf und Köln,

bei dem A. Schaaffhausen'’shen Bank- verein A. G. in Benrath, Düssel- dorf und Köln,

bei dem Bankhaus J. H. Stein in

Köln, bei dem Bankhaus Sternberg & Co. in Amsterdam, Herrengracht 237/239,

Für einen Nennbetrag von Reichs=- mark 1000,— wir eine Aktie im Nenn- wert von RM 1000,— mit Gewinn- anteilshein Nx. 1 u. f. nebst Erneue- rungsshein ausgereicht. Soweit Aktio- näre Beträge besißen, die RM 1000,— nit erreichen oder niht dur Reichs- mark 1000,— teilbar sind, werden für den nicht in RM 1000,— Abschnitten, aber in RM 100,— Abschnitten dar- stellbaren Teilbetrag Stücke zu nom. RM 100,— mit Gewinnanteilschein Nr. 1 u. f. nebst Erneuerungsschein ausgegeben. Besondere Stückelung®- wünsche werden von den Umtauschstellen nah Möglichkeit berücksihtigt werden.

Der Umtausch ist provisionsfrei, falls die Einreihung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen er olgt. Fn anderen Fällen wird die üblicbe Provision in Anrehnung gebracht.

Die Aushändigung der neuen Alktien-

A t urkunden erfolgt baldmöglichst gegen 4 “Rückgabe der über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheini- gungen bei derjenigen Stelle, von dex die Bescheinigungen ausgestellt worden

find. Die Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die tellen sind be- rechtigt, aber niht verpflichtet, die

Legitimation des Vorzeigers der Emp- gt: via hay ungen zu prüfen. iejenigen Aktien unserer Gesellschaft übex RM 80,—, die nicht bis zum 94. Oktober 1929 einschl. eingereiht worden sind, werden nah Maßgabe er geseßlichen estimmungen für kraftlos exklärt werden. Das gleiche gilt von eingereihten Aktien, die die zum Ersaß durch Aktien über RM 100,— erforder- lihe Zahl nicht erreichen und uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Be- teiligten zur Verfügung gestellt werden. Die auf die für kraftlos erklärten E ftien entfallenden Aktien unserer Ge- a ellschaft werden nah Maßgabe des Ge- L yes verkauft. Der Exlós wird ab- alo der entstehenden Kosten an die erechtigten ausgezahlt, bzw. für diese

hinterlegt. Die JFnhaber der umzutauschenden Aktien über je RM 8,— können

innerhalb von 3 Monaten nah Ver- öffentlihung der ersten Bekannt- machung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats RaG Erlaß der leyten Bekannt- machung über die Aussorderung zum Umtausch, a s{riftlihe Erklärun bei unserer sellschaft E EEE egen den Umtausch erheben. Ußer r Abgabe dieser \chriftlihen Wider- r runs gegenüber unserer esellshaft ‘ist Æ ordnungsmäßigen Erhebung des Widerspruhs erforder- Ti, cka der widersprehende Aktionär seine Aktien odex die über sie von einem Notar, der Reichsbank (in

gestellten Hinterlegungsscheine entweder ei unserer Gesellshaftsfasse in Benrath oder bei den oben bezcihneten Stellen Mtertea! und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Ein etwa erhobener Widerspruch verliert seine Wirkung falls der Aktionär die hiater- legten Aktienurkunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurückfordert. Erreichen die Anteile der cFnhaber der Aktien über je RM 80,—, die reht- mäßig Widerspruch eingelegt haben, zu- sammen den zehnten Teil des Gesantt- betrags der Aktien über je RM 80,—, so wird der Widerspruh wirksam und ver Umtausch der Aktien der wider- sprechenden Aktionäre unterbleibt. Die Urkunden derjenigen Fnhaber von Aktien übe: je RM 80,—, die nicht Widerspruch erhoben haben, werden auch in diesem Falle als freiwillig um- getauscht in Urkunden über Reich8- mark 100,— bzw. RM 1000,— ums- getauscht, sofern niht von den Aktio- nären bei Einreichung ihrer Aktien zum Umtaush ausdrücklich das Gegenteil bemerkt ift. Benrath, den 3. August 1929. Fiender-Aktiengesellschaft für Gisen-, Brücken- und Schiffbau, Benrath.

[43168] Wandsbeker Lederfabrik

Aktiengesellschaft. Baar e ea des Grundfapitals,. 111, Aufforderung.

Fn der ordentlichen Generalver- sammlung vom 31. Mai 1929 ist von unseren Aktionären die Herabsezung des Grundkapitals von RM 2 509 000,— auf RM 1250 000— zwecks Beseiti- gung der Unterbilanz und zwecks Re- R duxch Zusammenlegung er Aktien im Verhältnis von 2: 1 be- {lossen worden.

Die Ausführung der Herabseßung cr- folgt im Wege der Verminderung der Zahl der Aktien, und zwar in der Weise, daß von je zwei eingereichten Aktien über RM 500,— odex von je zwei eingereichten Aktien über Reichs- mark 100,— eine Aktie zurückbehalten und cine Aktie über RM 500,— bzw. RM 100,— nebst Gewwinnanteilscheinen und Ernenerungsscheinen mit einem Aufdruck „Gültig geblieben gemäß Be- [lui der Genexalversammlung 90m 31. Mai 1929“ zurückgegeben wird.

Nachdem dev Herabsezungsbeschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist, fordern wix die Fnhaber der Aktien unserex Gesellschaft unter Bezug- nahme auf unsere im Deutschen Reichs- anzeiger vom 24. Juni und 8. Juli 1929 veröffentlichte Bekanntmachung hiermit zum dritten Male auf, ihre Aktien über je RM 500,— bzw. Reichs- mark 100,— nebst den laufenden (GBée- \vinnanteilsheinea und den Erneue- rungssheinen in Begleitung eines arithmetisch geordneten Nummernver- zeichnisses bis zum 80, September 1929 einschließlich bei der Deutschen Bank Filiale Hamburg,

Hamburg, : zur Zusammenlegung in der oben an- gegebenen Weise während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. i

Bei dex Zusammenlegung der Akiien sich ergebende Spißenbeträge werden nah Möglichkeit geordnet. Z. B. werden bei einem Betrag von RM 500,— auf Wunsch möglichst zwei abgestempelte Aktien zu je RM 100,— ausgereicht, falls der Restbetrag von RM 100,— uns zux Verwertung zur Verfügung ge- stellt oder durch Miteinreihung einer RM-100,—-Aktie die Zusammenziehung dieser RM 200,— in eine abgestempelte RM-100,—-Aktie ermöglicht wird.

Den An- und Verkauf von Spißen- beträgen V die Einreichungsstelle be- reit, nah Möglichkeit zu vermitteln.

Der Umtausch erfolgt prov ente falls die Einreihung an den S ltern der vorstehend genannten Einrei ungs- telle vorgenommen wird. Fm anderen

all wird die übliche Provision in An-

rechnung gebracht. L O Gegen Rückgabe dexr über die ein- ereihtien alien Aktien ausgestellten

pfangsbescheinigung werden die mit dem Aufdruck „Gültig geblieben gemäß N der Generalversammlung vom 31. i 1929“ versehenen Aktien aus- N werden. Die Empfangs- besheinmigungen sind nicht überiragbar. Die Einreichungsstelle ist berehtigt, aber niht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers von Empfangsbescheini- güngen zu prüfen.

Diejenigen Aktien Gesell- schaft, die niht bis zum 30. September 1929 einschließli zwecks Zusammen- legung bet der genannten Einreichungs- stelle eingeliefert worden sind, werden nach Maßgabe der geseßlichen Be- stimmungen für kraftlos ecklärt werden. Dos gleiche gilt von Aktien, die die nach dem Zusammenlegungsbeshluß er- forderlihe Zahl nicht erreichen und die uns zur Verwertung für Rehnung der E nicht zur Verfügung gestellt nd.

Die auf die für kraftlos exklärten Aktien entfallenden abgestempelten Aktien unserer Gesellshaft werden nah Maßgabe des Geseyes verkauft. Der Erlös wird abzüglih der entstandenen Kosten an die Berechtigten ausgezahlt bzw. füx diese hinterlegt.

Hamburg, den 3. August 1929.

Wandsbeker Lederfabrik Aktien-

unserer

Erste Anzeigenbeilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 179 vom 3. August 1929. S. 2,

Spreungstofswerte Nüssatt

Aktiengesellschaft in Köln. Die Ge)ell!haft is aufgelöt. Ich fordere hierdunch die Gläubiger aut thre Aniprüche anzumelden. [38711] Köin, Zevpelinstraße 1—3, 15.Juli 1929.

Der Liquidator : Dr. jur. Nu d. Schmidt.

[43419] Baumann & Lederer UAktien- geselischaft in Kassel.

Erfte Vekanntmachung, beireffend Aktieuuntaufcch. Gemäß der 7. Verordnung zur Durch- führung dexr Verordnung über Gold- bilanzen vom 7. Juli 1927 fordern tir hiermit die Aktionäre unserer Gesell- haft auf, die auf nominell GM 80,— lautenden Aktien unserer Gesellschaft nebst laufenden Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsschein unter Beifügung eines arithmetish geordneten Nummern- verzeichnisses in doppelter Ausfertigung zwecks Umtauschs in Aktien zu Reichs- mark 400,— bis zum 29. Dezember 1929 einschließlich bei der Darmstädter und National- bank K. a. A. Filiale Kassel oder bei dex Darmstädter und National- bank K. a. A. Filiale Magdeburg oder bei der Commerz- und Privat-Bank A. G. Filiale Kassel oder bei der Commerz- und Privat-Bank A. G. Filiale Magdeburg oder bei der Kreditbank Kassel e. G. m. b. H., Kassel, während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Für je fünf abgelieferte Aktien à nominell GM 8,— wird eine neue Aktie über je nominell RM 400,— mit Gewinnanteilsheinen Nr. 1 u. ff. nebst Erneuerungsschein ausgereiht. Soweit die seitens einzelner Aktionäre zur Einreichung gelangenden Aktienbeträge einen glatten Umtaush in Aktien zu RM 400,— nicht zulassen, werden die Umtauschstellen nah Möglichkeit eine Regulierung dex fehlenden oder über- shießzenden Spivenbeträge vornehmen. Der Umtausch ist provisionsfrei, falls die Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen erfolgt. In anderen Fällen wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht, Die Aushändigung dex neuen Aktien- urkunden erfolgt nah deren Fertig- stellung gegen Rückgabe der übex die eingereichien Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigungen bei derjenigen Stelle, von der die Bescheinigung aus- gestellt worden ist. Die Bescheini- gungen sind niht übertragbar. Die Stellen sind berehtigt, aber nicht ver- pflichtet, die Legitimation des Vor- zeigers der Empfangsbescheinigungen zu prüfen. j Diejenigen Aktien unserer Gesellschaft zu RM 80,—, die niht bis zum 20. De- zember 1929 eingereiht worden sind, werden nach Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen für fraftlos exklärt werden. Das gleiche gilt von den- jenigen eingereihten Aktien, welche die zum Umtausch erforderliche Zahl nicht erreichen und uns nicht zux Verwertung für Rechnung der Beteiligten bei den oben genannten Umtauschstellen zur Verfügung gestellt roerden. Die auf die für kraftlos erklärten Aktien ent- fallenden neuen Aktien zu RM 400 ,— werden nah Maßgabe des Geseßes für Rechnung der Beteiligten verkauft, wo-

bei der -Erlóôs abzüglich der ent- standenen Kosten den Empfangs-

berechtigten nah Verhältnis ihres Be- sizes zur Verfügung gestellt bzw. hinter- legt werden wird.

Die Junhabex der umzutausthenden auf GM 80,— lautenden Aktien können, soweit die Zahl der in ihrem Besiy be- findlihen Aktien niht zum Empfang einer Aktie über RM 400,— ausreicht, innerhalb von drei Monaten nah Ver- öffentlihung der ersten Bekannt- machung, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach Erlaß der lebten Bekanntmahung im Reichsanzeiger durch sriftlihe Erklärung bei unserer Gesellshaft Widerspruch gegen den Um- tausch erheben. Zur Erhebung dieses Widerspruchs ist erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien oder die über sie von einem deutschen Notar ausgestellten Hinterlegungs- scheine bei unserer Gesellschaft oder bei einer der oben bezeihneten Stellen hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Fordert der Aktionär die hinterlegten Urkunden vorzeitig zurüdck, so verliert der von ihm erhobene Widerspru seine Wirkung.

Dex Widerspruch wird nur wirksam, wenn die Anteile der rechtmäßig wider- sprechenden Aktionäre den zehnten Teil des Gesamtbetrags der Aktien zu GM 80,— erreichen, und es unterbleibt in diesem Falle ein Umtausch der Aktien der widersprehenden Aktionare. Fit wirksam Widerspruch erhoben, so werden qaleihwohl die Aktien derjenigen Aktio- näre, die keinen Widerspru erhoben

haben, als freiwillig zum Umtausch eingereiht anaesechen und in neue Aktien zu RM 400,— umgetauscht twerden.

Kassel, den 1. August 1929. Baumann «& Lederer Aktien- gese-ri\schaft in Kafsfel.

Der Vorstand. Hartdegen. Kaßyen stein,

[42800] Deutsche Kollioid - Aktiengesellschaft in Liguidation, Kötin-Kalk.

Laut Beichluß ter Generalver|ammlung vom 24. Juli 1929 ist die Gefell\chaft aufgelöst. Die Gläubiger der Gejellschaft werden hiermit zum ersten Male auf- gefordert, ihre Ansprüche bei der Gejell- \chaît anzumelden. Der Ligutdator: Dr. Seyfferth.

L I E e T P Ee E B V R T I R A IE:A [43424].

A. Bilanz per 31. Dezember 1928. S Aktiva, RM |Z E L e e E 46 1/65 Grundstück und Gebäude . « |24 228|— 1 E T0 Dae, Pn « «e es E A000 Bei os «aa Ce P LONLOS

27 830|73

| Passiva.

Mtienlavilal ¿e ee L S O00 Reservefonds « - « «o . « | 115544 S MPleE ev aer s PLOSSO S W. Pieper, Bln.-Wilmersdorf | 2 903/48 U E «a eas . | 1027/65 Buchstelle des R. L. Kiel. « 19/60 Rückstellungen . - + + » » - | 1444/56

27 83073

B, Berlust- und Gewinnktonto per 31. Dezember 1928.

Berluste. RM Gebäudeabschreibung « « e « T JFnventarabschreibung « « * - 11/50 Steuern und Lasten « « « « | 1301/12 Allgemeine Unkosten « « - - | 2758/10 Sie «o o 006 1 121|— Rückstellungen « « + «- « » « | 1 444/56

Getwitine, Mieten .

Schuldnachlaß - ; ; ooo s} L O000|— Gefamtverlust « « « * o e | 1531/08 6 708/28

Berlin, den 13. Mai 1929. Aktiengesellschaft für Obstbau. Der Vorstand. FJrmgard Pieper.

[29437]. Bilanz vom 31. Dezember 1928.

Aktiva. M H Kässélolo ¿ca o 3 702/60 Grundstückskonti:

Tiecfstraße 38 « « « 5 Bergmannstraße 13 « Waßmannstraße 11 , « Darlehnsfkonto Gewinn- und Verlustkonto: Verlustvortrag 7750,47 Verlust 1928 26 625,98 _

27 090 |— 37 594/65 28 400|— 161 500|—

0E uiLS S:

34 376

r ——_———-

292 663

[S1S

Passiva.

Aktienkapitalkonto « « e. - 5 000|— Reservekonto . « o o. 500|— Transitor. Konto « « o * 2 800|— Hypothekenkonto « « «- * 284 363/70 292 663|70

Gewinn- und Berlustrehnung. An Debet. M S

O82 88

Unkostenkonto L88720

Steuerkonto . . - . « + « Grundstückverwaltungskonti:

Bergmannstr. 13 3455,77 Tiestr. 38. « « 566,80 Waßmannstr. 11 19 653,82 23 676/39

26 625/98

Per Kredit. Bilanzkonto, Verlust « - « - | 26 625 98 26 62598

Berlin, den 1. Januar 1929. Schönhauser Allee 101 Grundstücks- Aktiengesellschaft. Walter Kroß.

E E E S I A E

[31904].

Bilanztonto am 31. 12, 1928. M N Debitoren . . « «o... 139 234/63 Konsignat.-Lager « « « » 1 900|— Postscheckguthaben « - - 42/68 Einrichtungskonio « « . * 1 000|— Barbestand. « « - «0° 21/01 142 198/32 Kreditoren « « o o o 46 58321 Bankkonto = « o « «o - 72 72375 Wechselkonto « - + .- - 1 953|— Aktienkapital . e e e. . 20 000|— Saldo Bilanzkonto « « - 938]36 142 198132

Zune ieerae Aktien-Gesellschaft. (Unterschrift.) Gefvinn- und (ustfonto

am 31. 12. 1928.

[43477] Norddeutsche Chemische Fabrik in Harburg, Harburg, Elbe.

“Hierdurch laden wir die Herren Aktios-

nâre un}erer Gefellshaft zu der am Mon-

tag, den 9. September 1929, nach-

mittags 4Uhx, in Köln, Elifenstr. 17/19,

stattfindenden Geueralversammlung er-

gebenst ein. Tagesordnung :

1. Genebmigung der Bilanz nebst Ge- winn- und Verklustrehnung für das Sabr 1928.

2, Entlastung des Vorstands und des A IS R für das Geschäftsjahr

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Zur Teilnahme an den Abstimmungen

der Generalver)ammlung sind diejenigen

Aktionäre berechtigt, welche spätestens am

zweiten Werktage vor der anberaumten

Generalversammlung bei der Gefell|hafts8-

fasse ein Nummernverzeihnis der zur

Teilnahme bestimmten Aktien in doppelter

Ausfertigung einreichen und ihre Aktien

oder die darüber lautenden Hinterlegungs

scheine bei der Neichsban® oder einem

Notar hinterlegen und bis zum Schluß

der Generalversammlung daselbst belassen.

Harburg, den 30. Juli 1929.

Der Vorftand. Ea E E E E I E Eer Ee R e Tas nrr [41850]

Chemnitzer Actien-Spinnerei in Liquidation.

Liguidations-Eröffnungsbilanz 1, Juni 1929.

A

Aktiva. RNM |Z Grundstücke und Gebäude . | 1 13024903 Maschinen a E E028 680180 Liquidationser168 für Treu-

handkonto Obligationäre 43 563|—

Beteiligungen . 56 595/50

Kasse, Wechsel, Postschec,

Bankguthaben R 523 329113 Besithypotheken . . « « - 37 820|— Außenstände . 1 655 588|—

Harnisch & Oertel, Grund- süd . Es 15 000|— Men e L ETLSONNOO Merl. ae a6 4 473 668/29

95

10 672 530

t A Aar | N

Passiva, Aktienkapital : Stammaktien . « - « « | 3 000 000|— Vorzugsaktien . . « + » 5 000) i 3 005 000|— Anleihe M 2 000 000, à O as ES CEOOUO Ausfonderungsberechtigte Gläubiger, gedeckt durch

Waren und Wertpapiere

Bevorrehtigte Forderungen und Masseschuld. 427 84373 Entlohnungscükstellungen . 900 000|—

Unkostenrückstellungen . 100 000|—

Rückstellung für Anleihe-

zinsen =—- Steuer .. 72 000|— Hypotheken Schellenberg 38 691/40

Bom Verfahren betroffene Gläubiger . 4 357 450/67 10 672 530/95

Chemnitzer Actien-Spinnerei in Liquidation. Dr. Frucht. Dr. Lossow.

P R

[39089]. Bilanz per 31. Dezember 1928,

pp i

Aktiva. RM H Grundstück und Gebäude « 113 194|— Maschinen und Motore - 69 007/57 Sonstiges Fnventar , 4 34 321/96 Diverse Leitungsanlagen « 3 503131 Material, Halb- u. Fertig-

fabrildle . «o e a0. 120 551/58 üsse ca oa ais 479/46 Wechsel o «o o o00 60|— Debitoren « - e o - 34 30 510/55

371 628/43

Passiva.

Aktienkapital .. e . 250 000|— Reservefonds . « - . .«- 9325 |— Kreditoren « . « - . 28 T7871 Banken und Darlehen . 78 48559 Arbeiterunterstügungsfonds 307 Steuerabzüge u. Arbeiter-

versicherung . . ++ 944/35 Sonstige Rückstellungen . 4 919/57 Gewinn- und Verlustkonto :

Vortrag aus

1927 3 877,04

Reingewinn

1928 « 6 3 657,47 7 534/51.

371 628143

Gewinu- und Verlustion@to per 31. Dezember 1928.

An RM \|H Verschiedene Debitoren 5172/55 Abschreibungen . « +. ° 23 328/64

An M (H Verhtstvortrag aus 1927 . 8 333/01 Allgemeine Unkosten « « ch 22 622/02 Provisionskonto « « + . 1 186/65 Zinsenkonto - « « + - + 1 136/94 Abschreibung auf Einrichtungs-

E e eib aa S 558|— Saldo Gewinn- und Verlust-

E o o Co 938/36

34 774/98

Durch Warenkonto « « « « + 34 77498

i 34 774198 Judvustriebedarf Aktien-Gesellsckhs6

diesem lle mit Sperrbescheinigung) odex e einex Effektengirobank aus-

gesellschaft,

Wallach. Vaumann.

(Unterschrift.)

Steuern und Zinsen « « 25 262/86 Handlungsunkosten » « - 40 743134 Bilanzkonto » » o 7 634/51 102 041 90 Per Gewinnvortrag aus 1927- 3 877 Verschiedene Kreditoren . 14 981/50 Bruttogewinn auf Waren- ‘onto im Geschäftäfahr E a ea s C 86 1893 _ A 102 041 Neudorf im Srzge- L, April 1929. Spindel- und piunflügelfabrik Aktieugesellschaf|t. Sattler, Titie

ESETETCA-LAO TTIHTIEGAGIHGLD H E

411 546/15

Erste Zentralhandels8registerbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staat8anzeiger

Erscheint an jedem Wochentag abends VBezugs- preis vierteljährlih 4,90 ÆÆ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsftelle SW 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 # Sie werden aur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages eins{ließlih des Portos abgegeben.

Berlin, 6onnabend, den 3. August

Anzeigenpreis für den Naum etner fünfgespaltenen Petitzeile 1,00 Œ#Æ Anzeigen aimmt die Geschäftsstelle an Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein.

zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

1929

JFnhaltsüberficht, Bee,

üterrechtéregister, Vereinsregister, Genossenschaftöregister, Musterregister, Ürheberrehtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichsfachen, NBerschiedenes.

00 2 N En A O O j

ESntsicheidungen des MReichSfinanzhofS.

74, Zur Zulässigkeit von Bilanzänverungen bei Einzelkaufleuten, offenen SHandelsgesellschaften und Kom- maunditgesellshaften. Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung ciner offenen Handelsgesellschaft wih das Finanzamt von der mit der Steuererklärung der Gesellschast eingereichten Bilanz auf Grund einer bei der Gesellshaft vorgenommenen Buhprüfung in einigen Punkten ab. Fm R artatfe des bisherigen Rechtsmittel- verfahrens wurden die der eingereichten Bilanz entsprechenden Ansäße wieder hergestellt bis auf einen Punkt, dex die Einstellung eines Passivpostens für die am 31. Dezember 1924 noch nicht entrihtete Umsaßsteuervorauszahlung für Dezember 1924 in die Einkommensteuereröffnungsbilanz betrifft. Bereits im Einspruch hatte die Beshwerdeführerin den Antrag gestellt, neben der Wiederherstellung der im Feststellungsbescheide berihtigten Bilanz- ansäßze ein Gebäude, das in der Schlußbilanz 1925 mit dem Werte der Einkommensteuereröffnungsbilanz abzüglih der zulässigen Absezungen füc Abnußung angeseßt war, mit dem niedrigeren gemeinen Werte anzuseßen. Ferner hatte die Beshwerdeführerin beantragt, die Waren in der Schlußbilanz statt mit einem um 16 868 RM hinter den Anschaffungspreisen zurückbleibenden Be- trag mit einem um 24865 RM zurückbleibenden Betrag anzu- seßen, da der gemeine Wert der Waren Ende. 1925 um diejen Betrag geringer als die Anschaffungspreise gewesen sei. Die Beschwerdeführerin behielt sich weiter vor, bezüglich eines im Fahre 1925 erworbenen unbebauten Grundstüds, das mit dem Anschaffungspreis angeseßt war, den niedrigeren gemeinen Wert anzuseßen und von dem Jnventar höhere Abschreibungen als in der eingereihten Bilanz vorzunehmen. Fm Einspruchsbescheide ging das Finanzamt auf die Anträge der Beshwerdeführerin, toweit sie si auf eine Aenderung bzw. Berichtigung der uUrsprüng- lih cingereihten Bilanz bezogen, nicht ein. Es beruht das wohl darauf, daß nah einer Aktennotiz der Vertreter der Beschwerde- führerin erflärte, die Gejellschaft wolle sich mit einer Veranlagung gemäß ihrer Steuererklärung (d. i. entsprechend der ursprünglich eingereichten Bilanz) beruhigen. Gegen den Einspruchsbescheid, dex nur in einem Punkte der Beschwerdeführerin ret gegeben und insoweit den ursprünglichen Bilanzansaß wieder hergestellt hatte, legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und bemangelte u. a., ihre Anträge auf Herabsezung der Werte in der ursprünglich eingereichten Vilanz seien im Einspruch vollkommen unberüdcksichtigt geblieben. Jn der Berufung drang die Beshwerdeführerin in einem weiteren Punkte, in dem von ihrer eingereichten Bilanz abgewichen worden war, dur. Auf die Anträge der Beschwerde- führerin, die sich auf eine nahträglihe Aenderung bzw. Berichti- gung ihrer ursprünglichen Bilanzansäße bezogen, ging auch das Finanzgeriht nicht cin; dies wohl deshalb, weil nah einer Akten- notiz vom 24, August 1927 der Vertreter der Beschwerdeführerin fernmündlih erklärt haben soll, die Berufung solle nur die im Einspruch abgewiesenen Punkte betressen. Jun der Rechtsbeshwerde wendet sich die Beschwerdeführerin einmal gegen die Borent- scheidung bezüglich des lebten, von Anfang an strittigen und au in der Berufung zuungunsten der Beschwerdeführerin entschiedenen Punktes, betreffend die Umsaßsteuervorausza hlung für Dezember 1924. /

Die Rechtsbeshwerde kann insoweit keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin hat in der Eintonmanstegerer nun raus (1. Januar 1925) die Umsaßsteuervorauszahlungsshuld für De- zember 1924 im Béêtrage von 5263 RM, die erst im Jahre 1925 entrichtet wurde, niht als Vassivum eingestellt. Fm Fahre 1925 hat sie diesen Betrag und die Umsabsteuervorauszahlungen für die Monate Januar bis November 1925 über Unkosten verbucht und die am 31. Dezember 1925 noh nicht entrichtete Umsaßsteuer- vorauszahlungssbuld für Dezember 1925 in Höhe von 2418,06 RM in der Schlußbilanz passiviert. Das Finanzamt hat die Ende 1924 bestehende Schuld in die Eróffnungsbilanz eingestellt und dadurch für 1925 einen entsprechend höheren Gewinn festgestellt. Dem Verlangen der Beschwerdeführerin, die Einstellung der Umsaßsteuervorauszahlungsshuld Dezember 1924 in der Er- öffnungsbilanz zu unterlassen und dafür auch die Rückstellung der Umsaß teuervorauszahlungsshuld Dezember 1925 in der Sluß- bilanz 1925 zu streichen, haben die Vorbehörden nicht stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde rügt Verlegung des § 13 des Einkommen- steuergescßes. Ein buchsührender Kaufmann sei zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Rückstellungen für noch nicht fällige Schulden zu machen. Die Fälligkeit der Dezembervorauszahlung sei erst am 10. bzw. 17. Januar eingetreten. Die Beschwerde- führerin entrichtet die Umsaßsteuer nah den vereinnahmten Ent- gelten. Die Ümsaßsteuervorauszahlungsshuld ist daher jeweils im Laufe des Monats, auf den sich die Vorauszahlung bezieht, laufend entstanden. Denn nah der Regel des § 81 der Reichsabgabenordnung entsteht eine Steuershuld, sobald der Tat- bestand verwirklicht ist, an den das Geseß die Steuer knüpft. Nach den Regeln ordnungsmäßiger Bucbführung kommt es aber für die Fragez der bilanzmäßigen Berücksichtigung ciner Schuld nicht auf die Fälligkeit, sondern auf das Bestehen der Schuld an. Es entspricht dckher jedenfalls grundsäßlih den Regeln ordnungsmäßiger Buchführung, die Umsaßsteuervorauszahlungs- schulden des abgelaufenen Rg Pms bei L der Vilanz zu berüsihtigen. Zwar kann man die Nichtberüsichti- gung gewisser. transitorisher Posten in der Bilanz, soweit sie regelmäßig wiederkehren und ihrer Höhe nah im wesentlihen gleih bleiben, niht immer als ordnungswidri bezeichnen, sofern bei Aufstellung der Vilanz immer nah den gleihen Grundsäßen verfahren wird. Die Zulässigkeit eines solhen Verfahrens kann im vorliegenden Falle {hon deshalb zweifelhaft sein, weil die Schuld ihrer Höhe nah am Bilanzstihtag genau feststand und auch niht gesagt werden kann, daß die aae orau: zahlungsshulden des leßten Monats des abgelaufenen Geschäfts- jahres regelmäßig gleih oder do annähernd gleich hoh sein werden. Für die erste Steuerbilanz nah dem Einkommensteuer- geseß 1925 steht dem aber noh besonders entgegen, daß bei der Einseitigkeit dieser Bilanz, die sih nur für die Zukunft auswirkt, eine besonders sorgfältige Prüfung in der Richtung geboten ist, daß die Aktiven nit zu hoh und. die Passiven nicht zu niedrig

ausgewiesen werden. Denn ein solhes Verfahren würde ih einseitig, d. h. nur zuungunsten des Steuergläubigers auswwirten. Weiter rügt die Beshwerdeführerin die Nichtberücsichtigung ihrer Anträge, die sih auf eine nachträglihe Aenderung bzw. Berichti- gung ihrer uxrsprxünglihen Bilanzansäße bezogen. Aus der ZU- sammenfassung der Streitpunkte in dem Schriftsay vom 9. April 1929 ergibt sih, daß die Beschwerdeführerin diese Rüge nur auf die beiden Punkte bezogen wissen will, in denen sie im Bor- verfahren bestimmte Anträge gestellt hat: Ansaß des Hauses und Warenbewertung. Für die Beurteilung der Rechtsbeschzwerde ist von Bedeutung, ob die Anträge der Beschwerdeführerin auf eine Berichtigung der eingereihten Bilanz, d. h. die Richtig- stellung steuerlih u nzulässiger Ansäbe, oder nur auf eine nachträgliche Aenderung der Bilanz, d. h. den Ersaß eines steuerlich zulässigen Ansazes durch einen anderen Euer ape satls zulässigen Ansaß hinausliefen. Jm ersteren Falle, der bezüglih der Warenbewwertung vorliegen kann, hätten die Vorbehörden auf jeden Fall auf die Anträge eingehen müssen, da unzulässige Bilanzansäße von Amts wegen richtigzustellen sind. Fm zweiten Falle, der bezügli des Hauses gegeben ist, muß zunächst untersuht werden, ob das Nichteingehen der Vorbehörden auf diesen Punkt einen wesentlihen Verfahrens- mangel darstellt, d. h. ob die Erklärungen des Vertreters der Beschwerdeführerin bezügli der Einschränkung der Rechtsmittel so aufzufassen waren, wie sie die Vorbehörden offenbar aufgefaßt haben, nämli als Verzicht auf den Antrag auf nahträgliche Bilanzänderung. Für das Einspruchsverfahren hat die Beshwerde- führerin einen solhen Verzicht jedenfalls nit ausgesprochen, da die Einspruchsentsheidung der von der Beschwerdeführerin ge- stellten Vorausseßung einer Feststellung des Gewinns nah der eingereichten Bilanz nicht entsprah. Aber auch für die Berufung muß eine Aufrechterhaltung des Bilanzänderungsantrags an- genommen werden. Das ergibt sich aus dem Schriftsay der Beschwerdeführerin vom 5, September 1927, derx exst nach der laut Altenvermerf vom 24. August 1927 abgegebenen Erllarung einging und daher einen etwa in dieser Erklärung ausgesprochenen Verzicht widerrief. Die Nichtbeahtung des Bilanzänderungs- antrags dur das Finanzgericht stellt daher einen wesentlichen mit der Rechtsbeshwerde gerügten Verfahrensmangel dar.

Der Senat hat sich daher mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit ein nach Einreichung dexr Steuererklärung bzw. der Bilanz gestellter Antrag auf Aenderung einzelner Bilanz- ansäße vom Finanzamt oder den Rechtsmittelbehörden zu be- achten ist. Dabei ist zu unterscheiden zwishen dem Falle a, daß sowohl die Handels- als auch die Steuerbilanz geändert wurde und dem Falle b, daß nur die Steuerbilanz geändert wurde. a) Diese Frage ist durch die Rechtsprechung noch niht ge- klärt. Sowohl das zum Kriegssteuergeseße 1916 ergangene Urteil Bd. 3 S. 16 der Entsch. des RFHofs wie das zum Etnkommen- Ce Lene 1920/23 ergangene Ürteil Bd. 17 S. 243 behandelt die De teuerung einer Aktiengesellschaft. _HJn beiden Fällen hat der Reîichsfinanzhof die nahträgliche BVilanzänderung deshalb nicht zugelassen, weil die Aktiengesellschaften in den fraglichen Punkten

an dent durch die Gesellshafterversammlung genehmigten Handelsbilanzen festgehalten hatten und nur für die Steuerbilanzen (die steuerlich berichtigten Handels-

bilanzen) cine Abweichung vornehmen wollten (Fall b). Die grundsäßliche Frage, ob eine nahträglihe Aenderung der Steuer- bilanz überhaupt, gegebenenfalls nah vorangegangener Aende- rung der Handelsbilanz, zulässig ist, wurde damit nicht ent- schieden. Auch in der amtlich niht veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats zum Einkommensteuergeseße 1925 vou 6. Juni 1928 VI A 961/28 (Steuer und Wirtschaft 1928 N. 455) ist nux nebenher bemerkt, es möge nicht zulässig sein, daß ein

teuerpslihtiger, soweit ihm bezügli einzelner Bilanzansäße ein Wahlrecht eingeräumt sei, nahträglich von der getroffenen“ Wahl abgehe. Jm Schrifttum haben sich insbesondere Becker, Kommentar zum Einkommensteuergeseße 1925 Anm. 29 und 30 zu § 13 und Steuer und Wirtschaft 1927 Spalte 1200 - und Mirre, Kommentar zum Körperschaftsteuergeseße 1925 Anm. 40 zu § 13 und Steuerarchiv 1928 S. 40 grundsaßlih gegen die Hull geit einer nachträglichen Bilanzänderung, Lion, Deutsche Steuerzeitung 1928 S. 869 ff. Und S. 983 ff. grundsäß- lich für die Zulässigkeit ausgesprochen. Entgegen seinen früheren Ausführungen neigt Becker, Steuer un Wirtschaft 1929 Spalte 19 f. (Spalte 37 f.) nunmehr der Auffassung zu, daß eine nachträgliche Bilanzänderung grundsäßlih E ih zu be- achten sei, E im Veranlagungs- bzw. Nechtsmittelvertahren noch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Der Reichs- minister der Finanzen, der auf Ersuchen des Senats dem Ver- Li beigetreten ist, Hält die nachträgliche Aenderung eines an ic E richtigen Bilanzansaßes grundsäßlich nicht für zu- lässig. Ex begründet unter Hinweis auf die Ausführungen von Beer und Mirre a. a. O. seine As einmal damit, daß die Ausübung des Wahlrechts eine mit Einreichung der Steuer- erklärung bzw. der beigefügten Bilanz dem Finanzamt gegenüber abgegebene Willenserklärung des öffentlichen Rechtes darstelle. Ein Widerruf dieser Willenserklärung sei uur in ganz be- \{chränktem Umfang und nur unter ganz bestimmten Voraus- jebungen zulässig. Nämlih einmal dann, wenn der Steuer- pflihtige durch eine unzutreffende Velehrung seitens der Finanz- behörden in einen Frrtum verseßt wurde, der ihn veranlaßte, unter zwei zulässigen Ansäßen den für ihn fsteuerlich un- günstigeren zu wählen. Ferner dann, wenn die Lian bohörde gerade in dem Punkte Berichtigungen vornimmt, bezüglich dessen der Pslichtige ein Wahlrecht hatte, vorausgeseßt, daß der buch- führende Steuerpflichtige sich bei Ausübung S Wahlrechts gerade über die tatsächlihe Beziehung der in Frage kommenden Wertpositionen zueinander in einem SFrrtum befunden hat. Für den weiteren Fall, in dem die Finanzbehörde in einem anderen Punkte eine steuerliche Berichtigung vornimmt, hält der Reichs- minister der Finanzen eine Ausnahme von dem Grundsaß der Unabänderlichkeit der Bilanz nicht für zulässig. Fusbesondere weist aber der Reichsminister der Finanzen auf die Schwierig- keiten hin, die aus der Anerkennung eines uneingeshränkten

Rechtsanspruchs der Steuerpflichtigen auf die Zulassung nach- träglicher Bilanzänderuugen, solange überhaupt noh neue Tat- sachen vorgebracht werden können, für die Reichsfinanzverwaltung bei Durchführung der Veranlagung entstehen könnten. Der Senat hält Bilanzänderungen, solange noch neue Tatsachen vors gebracht werden können, also auch noch im Einspruhs- und Be- rufungsverfahren, für zulässig. Ob in der Abgabe der Steuer=- erklärung bzw. Einreichung der Vilanz eine Willens-=- erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt, von dem bezüglich gewisser Wertansäße gegebenen Wahlrecht in einer bestimmten Richtung Anschaffungspreis oder gemeiner Wert Gebrauch zu machen, liegt, kann häufig zweifelhaft sein. Die Steuerpflichtigen werden sich in vielen Fällen, wenn sie einen BVilanzposten im Rahmen des handelsrechtlich zulässigen Höchst- werts und des steuerlih zulässigen Mindestwerts ansjeyzen, keine Gedanken darüber machen, ob damit der Anschaffungspreis, ge- mindert dur die zulässigen Absezungen, oder der gemeine Wert oder ein Zwischenwert zum Ansaß kommen soll. Aber auch wenn ein ganz bestimmter Ansaß gewollt ist und eine auf diesen Ansaß gerichtete Willenserklärung angenommen werden kann, dürfte daraus kein Grund für die Nichtzulassung nahträglicher Aende- rungen entnommen werden. Wie Becker in Steuer und Wirt- haft 1929 Spalte 40 ausführt, besteht fein allgemein gültiger Saß, daß öffentlih-rechtliche Willenserklärungen s{chlechthin bindend sein sollen. Es ist vielmehr im Einzelfalle zu untersuchen, welchen Zwecken die Willenserklärung dient, welche Jateressen an ihrer Abgabe für den Erklärenden oder für die Verwaltung be stehen. Dabei ergibt sih, daß prozessuale Erklärungen, die sich auf den Gang, insbesondere die Beendigung eines öffentlichen Verfahrens beziehen, wie z. B, Rechtsmittelzurücknahmen un «verzichte, ihrem Wesen nah im Interesse eines geordneten Ver=- fahrens grundsäßlih bindend sein müssen. Etivas anderes wird von Willenserklärungen zu gelten haben, die in der Hauptsach« im persönlichen Jnteresse des Erklärenden zugelassen sind. Man denke an Stundungsanträge, an Anträge auf Erteilung einer Konzession, um Bewilligung einer Vergünstigung oder ähnliches. Hier hat die Verwaltung in der Regel an der Aufrechterhaltung der Willenserklärung fein besonderes öffentliches Juteresse; ihrer Zurücknahme wird regelmäßig nichts im Wege stehen. Ma wird daher das Maß der Bindung an öffentlich rechtliche Willens- erklärungen, soweit niht durch Geseß und Verorduung be Bestimmungen getroffen sind, im Einzelfalle danach zu beur 1 haben, ob die Juteressen der Verwaltung an der Unwiderruflich- leit oder die Fnteressen der Erklärenden an einer nachträglichen Zurüä&nahme seiner Erklärung überwiegen. Daß die Steuer- pflichtigen ein lebhaftes JFnteresse an einer nachträglichen Bilanz- anderung haben fönnen, insbesondere wenn die eingereichte Bilanz von den Finanzbehörden in einzelnen Punkten steuerlich berichtigt wurde, liegt auf der Hand. Dex faufmännischen Uebung, bei dexr Bilanzaufstellung von der Ueberlegung aus- zugehen, wie habe ich zu bilanzieren, um einen bestimmten Ge- winn auszuioeisen, wird man mit Becäerx, Kommentar zum Ein=- kfommensteuergeseße 1925 Bem. 30 zu § 13, eine gewisse BereŸ- tigung niht absprechen dürfen, soweit sih die Bilanzierung in den handelsrechtlich und steuerrechtlich geseßten Grenzen Hält. Es fann sich demnach nux fragen, ob diesen veachtlihen Fnteressen der Pslichtigen niht überwiegende Juteressen der Reichsfinanzverwaltung an einer möglichst einfachen und reibungslosen Durchführung der Veraulagung gegenüber stehen. Ein solches Juteresse besteht jedenfalls solange nit, als das Finanzomt auf Grund der eingereihten Steuererklärung noch nihts unternommen, insbesondere noch keine Steuer festgeseßt hat. Bricht man aber für diesen Fall mit dem Grundsaße, 2c nach Einreichung der Steuererklärung eine Bilanzändezung nicht mehr zulässig sein soll, so liegt es nahe, die nachträgliche Bilanzänderung auch für das Einspruhs- und BerufuncgsveL=- fahren zuzulassen, zumal si diese Verfahren im Grunde ge- nommen als fortgeseßtes Veranlagungsverfahren darstellen. Nun hat allerdings der Reichsminister der Finanzen in seiner Stellung- nahme besonders darauf hingewiesen, daß den Finanzbehörden die Arbeit sehr ershwert werden könnte, wenn die Steuer- pflihtigen alle Wertpositionen der Steuerbilanz, bei denen sie bei der Abgabe der Steuererklärung ein Wahlrecht hatten, nahträg- lich ändern dürften, solange noch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Andererseits hat der Reichsminister der Finanzen nicht verkannt, daß die Nichtzulassung einer Bilanz- änderung, insbesondere in Fällen, in denen es sich um erhebliche Beträge handelt, zu Härten führen könne. Er hat daher auch in Aussihht gestellt, in solhen Fällen, in denen die Nichtzulassung einer- nahträglihen Bilanzänderung zu einem besonders un- billigen Ergebnis führen sollte, eine nachträgliche Bilanzänderung im Verwaltungswege zuzulassen. Es bestehen an sih {hon grund- säulich Bedenken, eine Rechtsfrage troß überwiegender, für eine solche Entscheidung sprechender Gründe etwa deshalb nicht zu- gunsten der Pflichtigen zu entscheiden, weil im Villigkeitswege die Härten ausgeräumt werden könnten, die sih aus der ungünstigen Entscheidung allgemein für bestimmte Berufsgruppen ergeben würden. Denn als besondere Härte wird die Entscheidung in solchen Fällen weniger aus Gründen empfunden, die in der wirt- \chaftlihen Lage des einzelnen Pflichtigen zu suchen sind und für deren Beseitigung der Billigkeitserlaß in erster Linie geschaffen ist, als vielmehr deshalb, weil das aus Rechtsgründen herbeigeführte Ergebnis und damit das Recht selbst dem Billig- feitsgefühle widerspriht. Die Frage nach der Zulassung nah- trägliher Bilanzänderungen in das Gebiet des Billigkeitserlafses zu verweisen, wäre aber aus folgenden Gründen gan besonders edenklih. Wenn z. B. derx in die Vilanz eStketielite Her- itellungspreis eines Gegenstandes des Anlagekapitals 100 000 RM, der gemeine Wert, der ebenfalls hätte eingestellt werden können, 40 000. RM betragen würde, so könnte die Zulassung eines E träglihen Ansaßyes von 40 000 RM nah § 108 Abs. 1 der Reihs- abgabenordnung nur die Bedeutung haben, daß die Steuer statt aus dem rechtsmäßig festgeseßten Einkommen aus einem um 60 000 RM niedrigeren Ciikommen erhoben, insoweit also nah 8 108 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ee würde. Die Bilanmaufstellung selbst würde durch diese Bi igfeitsmaßnahnme