1864 / 88 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

pslichtete Grundstück eingetragen, und diese Eintragung von der: Ge- |

neral-Kommission ex officio in Antrag gebracht werden. Diese Bestimmung

24. Mai 1853 nicht geändert worden. Derselbe seht fest, daß au

930

ist durch den §. 1. des Geseßes vom

s

den vot den Auseinandersezungs- Behörden bestätigten Rezessen nur der auf folgende Fälle bezügliche Tnhalt in das Hypothekenbuch in

Kürze einzutragen sei,

1) wenn ein im Hypothekenbuche ausdrücklich vermerktes Sach-

oder Rechtsverhältniß aufgehoben oder verändert wird, 2) wenn ein berechtigtes Grundstück durch Kapital entshädig

t

wird, sei es, daß dasselbe baar oder in Rentenbriefen ge-

zahlt wird,

3) wenn ein verpflihtetes Grundstück eine Rente oder andere Last neu übernimmt, ohne daß die Abfindung des berechtigten

Grundftücks durch die Rentenbank vermittelt wird. Tritt di Vermittelung der Rentenbank ein, so behält es bei dem §. 18

c

des Geseßes vom 2. März 1850 über die Errichtung von Ren-

tenbanken sein Bewenden.

Als genereller Grundsaß is hiernach unter Nr. 1. ausgesprochen

/

daß jede durch einen Ablösungs- oder Gemeinheitstheilungs-Rezeß in den bestehenden, dadur betroffenen Rechtsverhältnijsen herbeigeführte

Aenderung in das Hypothekenbuch eingetragen werden muß, wenn

a) das betreffende Rechtsverhältniß im Hypothekenbuche ver-

merkt war, und b) wenn dasselbe durch den verändert worden ist. Neben dieser generellen Bestimmung i} unter Nr. 3 die Eintra- gung einer Rente oder anderen Last für den Fall vorgeschrieben, daß dieselbe a) neu übernommen is, und b) die Abfindung nicht dur die Rentenbank vermittelt wird.

Rezeß entweder aufgehoben oder

| |

Wenn die Eintragung einer vom Verpflichteten übernommenen |

Ablösungs-Rente ,

erfolgt; nur unter der Voraussezung zulässig sein sollte, daß die da-

durch abgelösten Prästationen in das Hypothekenbuch cingetragen |

waren, so würde diese Bestimmung überflüssig sein, da die Noth- wendigkeit einer solchen ‘Eintragung {on aus dem 1 Nr. 1 folgt. Soll also der erste Sah des §. deutun darin liegen, daß im Fall der Verwandlung eines abgelösten Rechts in eine Rente oder andere dauernde Last die leßtere auch dann in das Hypothekenbuch eingetragen wird, wenn die abgelösten Prästande nicht im Hypothekenbuche vermerkt worden sind.

Das isst auch der unzweifelhafte Sinn der ursprünglichen Regie- rungs-Vorlage des Gesehes gewesen, welche dahin lautete:

wenn aber das verpflichtete Grundstück eine Rente über-

nimmt, ohne daß die Abfindung des berechtigten Grund-

stücks durch die Rentenbank vermittelt wird , so ist die

Eintragung auf dem verpflichteten Grundstücke zu be-

wirken, da hierdurch die Bestimmungen des §. 38 der Ablösungs - Ordnung und des §. 3 des Geseßes vom 29. Juni 1835 aufrecht erhalten und darin nah ‘dem Schlußsay:

Tritt die Vermittelung der Rentenbank ein, so behält

es bei dem §. 18 des Gesehes vom 2. März 1850 über

die Errichtung von Rentenbanken sein Bewenden, nur diejenige Modification vorgenommen wurde, welche der §. 28 des Rentenbank-Gesezes erfordert.

Bei der Berathung des Gesehes wurde von der Zweiten Kam- wr aue Regierungs-Vorlage dahin abgeändert ¡ daß in derselben die

orte:

»oder andere Last neu« eingeschaltet worden. Dieser Zusatz ist virt , daß nah älteren noch nicht eingetragenen Rezéssen Ablösungen auch durch andere dauernde Abgaben als Renten bewirkt werden konnten. Eine Motivirung des Wortes »neu« ist nicht erfolgt, dies vielmehr nur als eine verbesserte Redaction angesehen worden. Eine durchaus neue Rente oder Last kann bei Ablösungen überhaupt nicht entstehen, da die Rente oder Last stets ein Aequivalent der abge- lösten Verpflichtungen sein muß. Das Wort » neu « kann sich des- halb „nur entweder auf den Jnhalt des Hypothekenbuchs bezichen, und in Rücksicht desselben würde eine Rente oder Last als neu an- zusehen sein, wenn die abgelösten Verpflichtungen aus demselben nicht ersichtlich sind, oder es kann in dem Sinne aufgefaßt werden, daß die Rente als neu betrachtet wird, weil die Ablösung eine No- vation der ältéren Verpflichtungen enthält. ;

Die leßtere Ansicht hat nach dem Inhalte des Kommissions- Berichts des Abgeordnetenhauses bei der vorgenommenen Abände- rung der Regierungs - Vorlage durch die Kommission des Abgeord- netenhauses vorgewaltet. Denn es ist in demselben der Jnhalt der Regierungs-Vorlage dahin referirt, daß außer den Fällen §. 1 Nr. 1 der Inhalt der Ablösungs - Rezesse für das Hypothekenbuch nur in den Fällen von Interesse sei, 2c. b. für das verpflichtete Gut, wenn es ohne Vermittelung der Rentenbank statt der bisherigen Abgabe

durch die Erwägung moti-

l Nr. 3 überhaupt cine Be- | haben ¡ so kann dieselbe im Gegensag zum §. 1 Nr. 1 nur |

welche nicht durch Vermittelung der Rentènban k |

feiner Eintragung bedürfen , | dem dritten Erwerb er gegenüber, pothekeibuch gesichert, 22. Juni 1832 (Jahrb. Bd. 39 tragung einer Realabgabe kein Hinderniß im Wege, durch Novation verändert und der neuen Verbindlichkeit durch den Ablösungs-Rezeß ein Spezial-Titel verschafft worden it, halt des Hypothekenbuchs steht der Eintragung derselben nicht Wege, wenn also nah der von der Auseinandersezungs-Behörde ge- troffenen Vereinigung der Parteien die Eintragung erfolgen und die Auseinandersczungs-Behörde den Hypotheken-Richter um deren Eintragung requirirt, \o 24. Mai 1853 und g. feinen genügenden Grund, eine solche Requisition abzulehnen.

also „jede an die Stelle-der abgelösten Abgabe tretende Rente oder Last als’ eine »neue« bezeichnet. Es an, ob die abgelösten Verpflichtungen zu denjenigen gehörten, welche nah §. 48 Tit. 1 der Hypotheken - Ordnung feiner Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfen , weil au unter dieser Vorausseßung die an Stelle derselben übernommenen Lasten und Renten als neue im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind.

Die Instruction vom 3. August 1853 enthält keine erschöpfende Aufzählung aller bei der Eintragung äus Ablösungs - Rezessen vor- kommenden Fälle. Es fann deshalb aus der im Art. 1 Nr. 1 am Schlusse enthaltenen Bestimmung , daß die Kapitalsabfindung nach F. 9 der Verordnung vom 29. Juni 1835 auf Antrag der Aus- einanderseßungs - Behörde auch dann in das Hypothekenbuch einge- tragen werden solle, wenn die aufgehobene Verbindlichkeit bisher aus dem Hypothekenbuche nicht ersihtlih war, nicht e contrario geschlos- sen werden, daß die Eintragung der, für cine solhe im Hypotheken- buch nit vermerkte Verbindlichkeit substituirte Rente nicht erfolgen dürfe. Der erstere Fall ist deshalb hervorgehoben worden, weil der §..1 Nr. 3 des Geseyes vom 24. Mai 1853 der Eintragung einer Kapital-Abfindung auf das verpflichtete Grundstük nicht erwähnt, und deshalb der Zweifel entstehen konnte, ob die für Renten gege- benen Vorschriften überhaupt auf Kapital - Abfindungen anzuwen- den seien.

Der Grund der Eintragung der Kapital - Abfindung ist , wie auch die Instruction hervorhebt, die Sicherstellung des Berechtigten. Dieser Grund liegt in gleichem Maße bei der Eintragung der Rente vor und es sind deshalb in den oben allegirten Vorschriften §. 38 der Ablösungs-Ordnung vom 7. Juni 1824 und §. 3 der Verord- nung vom 29. Juni 1535 die Kapitals-Abfindungen und die Ab- sindungen in Rente gleichgestellt und rücksichtlich beider den General- Kommissionen die Bewirkung der Eintragungen zur Pflicht gemacht.

Mag die abgelösete Abgabe auch zu denjenigen gehören, welche so wird doch das Recht des Berechtigten, dur die Eintragung in das Hy- und es steht, wie bereits in dem Reskripte vom S. 457) ausgeführt ist, der Ein- wenn dieselbe Der Jn- im

soll,

hat der leytere nah §. 7 des Gesehes vom 62 der Verordnung vom 30. Juni 1834

Das Königliche Appellations-Gericht wird deshalb veranlaßt

die Angelegenheit nah diesen Gesichtspunkten in nochmalige Erwä- gung zu nehmen, und erwartet der gium feinen Anstand finden wird,

tragung der in Frage stehenden Ablösungsrenten auf Requisition der General-Kommission in N. anzuweisen. E

Justiz-Minister, däß das Kolle- das Kreisgericht zu N. zur Ein-

Berlin, den 27. Februar 1864. Der Justiz - Minister

(gez.) Graf zur Lippe. An

das Königliche Appellationsgericht in N.

die im Ostertermine 1864

#&aupt-Berwaitung der Staatsschulden.

Bekanntmachung,

zu Merseburg ausgeloosten Steuer-Kredit-Kassenscheine betreffend.

Bei der heute erfolgten Verloosung der im Jahre 1764, sowie

der, anstatt der früheren unverwecselten und unverloosbaren Steuer-

scheine, im Jahre 1836 sind nachstehende Nummern ,

ausgefertigten Steuer - Kredit - Kassenscheine, deren Realisirung im Michaelistermine

1864 erfolgen soll, gezogen worden. 1) Von den Steuer - Kredit - Kassenscheinen aus dem

eine nunmehr einzutragende Rente oder Last neu übernimmt, es ist

Jahre 1764 : von Lit. A. à 1000 Thaler.

Nr. 433. 799. 977. 1917. 2067. 2216. 2269. 2388. 2754. 3049. 3104. 3450. 3619. 3769. 4172, 4577. 4608. 5758. 6165. 6227. 6516. 6547. 6563. 6764. 6969. 7505. 7508, 8037. 9175. 8302. 8394. 8757. 8835. 0001. 9115. 9117. 92231. La 0 E, AAl Me 10,756. 10,985.

P. L277. j . 13,087. 13,089. 48.

13,768. 14,528. 14623 E E von Lit. B. à 500 Thaler.

600. 641. 776. 1016. 1894. 2408.

Mr, 166, 181. B04 379

fommt demnach nicht darauf

931

2437. 2595. 2786. 3110. 3349. 3464. 3825. 4533. 4955. 5708. 5866. 6190. 6357. 6505. 7045. 7771. 7774. 7845. 7860. 7948. von Lit. D, à 100 Thaler. Nr. 176. 421. 532. 980. 1941. 2147. 2296. 3136. 3292. 3413.

. 3520. 3616. 3634. 3672, 4051. 4174. 4247. 4587. | ' E E i y | zum Staatsrath, den Marchese Corio zum Ceremonienmeister, Ar-

aus dem |

5217. 5580. 5786. 6053. 6482. 6544 2) von den Steuer - Kredit -Kassenscheinen Jahre 1836: von Lit. A. à 1000 Thaler. Nr: 61: 827 137. 142/473: 230, von Ut, W500 Thtler Nr 1. O;

Nr Ble 153.

von: Lit, G. 4.200 IYafker,

von Lit. E à 50 Thaler. Nr::: 2c

Außerdem wurden von den unverzinslichen Kammer - Kredit- |

Kassenscheinen Lit. E. à 47 Thaler die Scheine Nr. 268. 283. 1342. 1523. 1581 und 1653 zur Zahlung im Michaelis - Termine 1864 ausgeseßt.

Die Jnhaber der vorverzeihneten verloosten und resp. zur Zah- lung ausgesehten Scheine werden hierdurch aufgefordert, die Kapi-

i Rückgabe der Scheine und der zu den verzinslichen | | Ï : G pr talien gegen Rüdg Y Ò i | In der gestrigen Oberhaussizung brachte der Lordkanzler eine Bill ein, die den Zweck hat, den Regius Professor des Griechischen an der Universität

Scheinen gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des Michaclis=Termins 1564, wo die Verzinsung der jeßt ausgeloosten Steuer - Kredit - Kassenscheine aufhört; bei der hiesigen Regierungs- Hauptkasse zu erheben. : Merseburg, den 1. April 1864. N Im Auftrage der Königlichen Hauptverwaltung der Staatsschulden. Der Regierungs-Präsident Rothe.

Ieichtamtliiches.

Preußen. Berlin, 14. April. Seine Majestät der König statteten gestern Nachmittag, als am Geburtstage des Ge- neral - Feldmarschalls von Wrangel, der Gemahlin desselben Aller-

höchstseinen Glückwunsch ab, nahmen später den Vortrag des Minister- |

Präsidenten entgegen und beehrten am Abend die Soirée Ihrer Excellenz der Frau Gräfin von Lottum mit Allerhöchstseiner

Gegenwart.

Heute Morgen besichtigten Se. Majestät der König das 1, und Füsilier-Bataillon des 1. Garde-Regiments zu Fuß auf dem Bornstädter Felde bei Potsdam und nahmen die Vorträge des | Kriegs-Ministers und des General-Lieutenants und General-Adjutanten |

Freiherrn von Manteuffel entgegen.

Bei den Königlichen Majestäten findet heute Abend Augenblicke nicht habe. | Rejolution , daß das Blutvergießen und die anderen Uebel des Krieges in herrendienst bei Jhrer Majestät der Königin übernehmen vom | 15. April bis 1. Mai die Königlichen Kammerherren von Schuck- mititl | Pr , i 56 von ch | Majestät Regierung entschiedener unterstüßt worden wáre/ daß eine Konfe- Kriegsschauplaue | renz nur einen praktischen Erfolg haben könne ; falls sie von Schritten be- Aw E k T | x e | gleitct sei , die den europäischen Machten die Ueberzeugung beibringen wür- 9 Compagnicen vom 1. Bataillon Fen, daß Jhrer Majestät Regierung an den Verträgen festhalte, wodurch sie : - | Schleswig Dänemark garantirt habe. Der Herzog von Ar gy ll wver- Nacht die Vorposten in die Schanzen und gruben \ich auf etwas | Lebhaftes Änfanterie-, Granat- und | SBPavtt f N La E Gb è F el » Sr Sar tA e A N enseneta Maar Img 1leiirt lu; GehulteradugG KgutRtlce, | auf dieser Garantie durchaus nicht im Interesse Dänemarks sein würde.

eine fleine musikalishe Abend - Unterhaltung statt. Den Kammer-

mann und von Arnim-Kröchelndorf.

(Telegraphische Depesche aus Gravenstein vom 14.) 60. Infanterie-Regiments und 1 vom 2. Bataillon warfen leßte

Vom

über 100 Schritt davon ein.

Lieutenant von Seydliß todt. Die Compagnicen verloren circa 20 Mann, die 2. Brandenburgische Pionier - Compagnie circa 86 Mann, übriger Verlust sehr vertheilt und gering. Bis jeyt 101 gefangene Dänen hier eingebracht. Jena verdient das größeste Lob.

Danzig, 13. April. Heute sind wiederum 2 dänische Kriegs- schiffe, eine Fregatte und ein Kanonenboot, in Sicht gewesen; man will auch bemerkt haben, daß diese sich cinem 2mastigen Kauffahrer genähert und daß lehterer von seiner Ladung Kohlen übergegeben habe. (D. D.)

Sachsen. Gotha, 13. April.

auf den 18. d. M. einberufen.

Frankfurt a. M., 13. April. Die offizielle Mittheilung über die Bundestagssißung vom 11. April lautet: Zuerst kamen abermals Berichte aus Holstein zur Vorlage, sodann er- statteten die vereinigten Aus\{chüsse Vorträge in Beziehung auf die von der königl. großbritannischen Regierung vorgeschlagene Konfe- renz zur Wiederherstellung des Friedens im Norden Europa's und die Bundesversammlung beschloß, über die Ausshußanträge an einem der nächsten Tage abzustimmen. (Fr. Bl.)

ZBWürttemberg. Stuttgart, 12. April. Das heute aus- gegebene Bülletin über die Krankheit unseres Königs lautet: :

Bei Sr. Majestät dem Könige verliefén die leßten Nächte ruhig, wenn auch mit häufig unterbrochenem Schlafe. Auch bei Tag fehlen in der Regel größere Beschwerden. Appetit und Kräfte lassen fort- qauernd viel zu wünschen übrig. Nächstes Bülletin am Samstag.

Desterreich. Triest, 13. April. Kaiser Maxim ilian machte gestern bereits einen Spaziergang im Garten. Die Abreise

| wird bereits morgén Nachmittäg 2 Uhr erfolgen.

Tri e s, 12. April (Abends). Se. Majestät Kaiser Maximi-

| [ian hat ernannt: Velasquez zum Minister des Hauses, den Gé-

neral Woll zum General-Adjutanten, Geheimsekretär Scherzenléchner

rangoiz zum Gesandten in Brüssel, Aguilar zum Gesandten in Rom, den Adjutanten Obersten Grafen Bombelles zum Capitain

| der Leibgarde, den Fregatten - Capitain Radonez zum Shfoß- | Kommandanten, den Fregatten-Capitain Herzfeld zum General-Konsul *

in Wien. / General - Major Ujeiski soll mit der Organisirung des hier zu- sammenzustellenden mexikanischen Corps beauftragt sein. Vice - Ad-

| miral Dahlrup erhielt das Großkreuz des Guadelupe - Ordens mit | cinem Handschreiben, worin der Kaiser von der österreichishen Ma-

rine Abschied nimmt; außerdem erfolgten mehrere Ordensverleihungen an Triestiner.

Das Linienschiff »Kaiser« is am 5. von Corfu nach Gibraltar abgegangen.

Lussin piccolo, 7. April. Die Kaiserlihe Panzerfregatte

, »Don Juan d'’Austria« und die Propellerfregatte » Friedrih« passir-

ten spât Abends, Cours Südost, die hiesigen Gewässer. (Triest. Ztg.) Großbritauniea und Jriand. London, 12. April.

Oxford anständiger zu honoriren. Gegenwärtig bezieht derselbe das unter Heinrich VUI. festgestellte bescheidene Gehalt von 40 £ jährlih. Die, Vill schlägt vor, ihm das nächste vakant werdende Kanonikat zu verleihen.

| Lord Campbell lenkte die Aufmerksamkeit des Hauses auf die Enthüllun-

gen des Blaubuchs über die deutsh-dänishe Frage und bemerkte, daß man sich von der bevorstehenden Konferenz nichts Ersprießliches versprechen dürfe, wofern England nicht die europäischen Mächte davon Üüberzeage , daß es an den Verträgen, wodurch Großbritannien das Herzogthum Schleswig der dänischen Krone garantirt habe, festhalten wolle. Jn der Konferenz könne Eng- land, wie man aus dem Blaubuch klar ersehe, weder, auf diè Unterstüßung

| Rußlands noch Frankreichs rechnen , während Preußen und Oesterreich sich

dec englischen Anschauung noch weniger fügen würden. Schweden wäre zu gewinnen, aber nur unter der oben erwähnten Bedingung. Nun aber zeige sich, daß der edle Earl (Russell) die Gültigkeit der Garantie von 1720, ob- gleich er dieselbe um Jahre 1848 anerkannt habe ; jeßt als offene Frage be- trachte. Wenn die_ Konferenz scheitere, so würden die Folgen für den euro-

| päischen Frieden verhängnißvoll sein; und eine zweite Konferenz nach dem , Scheitern der ersten sei undenkbar. Er schlage nicht vor, die britische Flotte

in die Ostsee zu schien , um Sonderburg zu {hüten , sondern nur um den Hafen von Kiel zu beseßen. Wenn einmal durch die Anwesenheit der briti- schen Flotte in Kiel sich herausgestellt hätte, daß dieser Hafen nicht bestimmt sei, unter die Herrschaft Preußens zu fallen, so würde leßteres nicht mehr Beweggründe zur Fortsezgung des Krieges haben als Oesterreich. Durch diese Besezung der Gewässer von Kiel würde England einen diplomatischen loecus standi gewinnen, den es in diesem An diese Bemerkungen knüpft der Sprecher die

Dänemark sich hätten vermeiden lassen, wenn Dänemarks Gesuch um eine Vermittlung nach dem Prinzip des Protokolls von Paris 1856 von Ibrer

theidigt hierauf die Regierung und verweist in der Einleitung darauf, daß die Garantie von 1720 sich gar nicht auf das ganze Herzogthum Schles- wig , sondern nur auf einen Theil desselben beziehe, und daß ein Bestehen

Es sei eine merkwürdige Vorstellung, ‘daß England den Krieg hätte verhin- dern föônnen, wenn es nur gedroht hätte, sih an ihm zu betheiligen. Ob- gleich England eine große Stellung in Europa einnehme , so wäre es doch die gröbste Ungerechtigkeit, seiner Regierung cinen Vorwurf daraus zu machen, daß es nicht diesen oder jenen Krieg zwischen fremden Mächten ver- hindert habe. Auch das konservative Minisierium von 1859 habe beim besten Willen den italienischen Krieg nicht zu verhindern vermocht. Was die Verbindlichkeiten Englands Dänemark gegenübec betreffe, so leugne er, daß dieselben in dem Aktenstücke von 1720 zu finden seien. - Der Vertrag

¡ von 18952 aber sei fein Garantievertrag, sondern ein einfacher, nicht von Sicherem Vernehmen nach, |

bemerkt die »Goth. Ztg.«, sind die Abgeordneten des hiesigen Landes |

England allein, sondern von allen europäischen Großmächten unterzeichneter Anerkennungsvertrag. Jhre Majestät Regierung habe Alles aufgeboten, sih mit den anderen Großmächten zu verbinden und wenn die zwei nicht- deutschen Großmächte die Vorschläge seines edlen Freundes (Ruffell) ange- nommen hätten, so wäre die Kriegsgefahr abgewandt worden. Welches ent- schiedenere Verfahren könne man von der Regierung verlangen? Solle sie allein und ohne Beistand Oesterreich, Preußen und Deutschland bekämpfen ? England würde es dann nicht blos mit Regierungen, sondern mit den ge“ waltigen revolutionairen Leidenschaften des Kontinents zu thun haben. Es sei nicht zu viel gesagt, daß man zwei fanatische Demokratien sich entgegen haben würde. Er zweifle nicht, daß ‘auh der edle Earl gegenüber (Derby) weit entfernt davon ci, folche Entschiedenheit anzu- empfehlen; aber alle edeln Lords würden mit ihm das schrecklicze Blut- vergießen dieses Krieges beklagen. Seit zehn Jahren habe man drei große Kriege, den russischen, den italienischen und den amerikanischen, erlebt; aber all diese Kämpfe hätten für große Zwecke stattgefunden. Dies könne maun von dem deutsch-dänischen- Kampfe nicht. sagen. Er habe lle Achtung vor dem Werth, den die Schleswig- Holsteiner in ihre Freiheiten sehen ; aber die- selben hätten sih auf dem Wege der Unterhandlung sicher stellen lassen.