1864 / 91 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dem Feldwebel Faet he, dem Feldwebel Jahnke, es E art em lier Duese, un dem Mititen Hass & das Militair - Ehrenzeichen zweiter Klasse, o wie dem E anten und Lazareth - Gehülfen Schneider das Allge- meine Ehrenzeichen j j | Vom 5. Westfälishen Jnfanterie-Regiment Nr. 99: dem Unteroffizier Doeveling das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse ; „Vom L aalen Infanterie-Regiment Nr. 5d: dem Oberst-Lieutenant Stoly, Commandeur des Regiments, dem Major von Rex und dem Hauptmann von Arnim 1) Adler-Orden vierter Klasse; dem Premier-Lieutenant von Saniß, dem Premier-Lieutenant von Schilgen |]., dem Seconde-Lieutenant Plewig und dem Seconde-Lieutenant von Bock- und Polach 11, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse mit Schwertern, dem Unteroffizier Brueggenwerth, dem Unteroffizier Hesse, dem Sergeanten S chlueter, dem Sergeanten Braun, dem Unteroffizier von Glan, dem Musketier Krieger, dem Sergeanten Diekmann, dem Musketier Schroeder, dem Sergeanten Jmber g, dem Sergeanten Brendel, dem Unteroffizier Bu how und E | | dem Füsilier Tuetermann, das Militair - Ehrenzeichen zweiter Klasse, so wie a j j dém Marketender, ehemaligen Unteroffizier Labjuhn das Allge- meine Ehrenzeichen j i / . Vom 7. Brandenburgischen Infanterie-Regiment Nr. 60: dem Oberst-Lieutenant von Hartmann, Commandeur des Re- giments , den Königlichen Kronen - Orden dritter Klasse mit Schwertern ; E | dem Major von Stu elpnagel den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse mit Schwertern, dem Premier-Lieutenant von Kaminieß und dem Seconde-Lieutenant Puetter den Rothen Adler-Orden vier- ter Klasse mit Schwertern, dem Unteroffizier Grundt das Militair-Ehrenzeichen erster Klasse, sowie dem Gefreiten Reccius, dem Gefreiten Bion und as | : f dem Unteroffizier Mu la ck das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse. Rom 8. Brandenburgischen Junfanterie- Regiment Nr. 64: dem Obersten von Kamiensky, Commandeur des Regiments, das Ritterkreuz des Königlichen Haus - Ordens pon Hohen- zollern mit Schwertern, i dem Major Cramer den Rothen Adler-Orden vierter Klasse mit Schwertern, i / dem Hauptmann Freiherrn von Meerscheidt-Huellessem den Rothen Adler - Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern, dem Hauptmann Grafen von Malßtanj dem Premier-Lieutenant von Schenckendorff, dem Seconde-Lieutenant von Wartenberg und dem Seconde - Lieutenant Haedrich den Rothen Adler - Orden vierter Klasse mit Schwertern, dem Musketier Berkow das Militair-Ehrenzeichen ersier Klasse, dem Unteroffizier Neumann (1. Compagnic), dem Gefreiten Müller 11, dem Unteroffizier Neumann (2, Compagnie), dem Tambour Telle, dem Gefreiten Kamrath, dem Feldwebel Torner/, dem Sergeanten Wardermann, dem Unteroffizier Kunert, dem Sergeanten Nagel, dem Sergeanten Neumann, dem Feldwebel Plage | dem Unteroffizier Ew ald, dem Musketier K o §, dem Gefreiten Wolff, dem Füsilier Shuenemann, dem Unteroffizier Jacobson, dem Feldwebel Muehlberg und dem aaa Wally das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse, owie /

die Schwerter; zum Rothen

dem Unteroffizier und Lazareth-Gehülfen I en is ch das Allgemeine *

Ehrenzeichen j : Vom Brandenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 3:

dem Major von Wißleben, Commandeur des Bataillons, die

Schwerter zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Hauptmann von Paczenski-Tenczin,

dem Premier-Lieutenant von Szwykowski und

dem Premier-Lieutenant von Kusserow, den Rothen Adler- Orden vierter Klasse mit Schwertern,

dem Sergeanten Zimmermann,

dem Sergeanten Nex und

dem Oberjäger Mewes, das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse,

so wie dem Lazareth-Gehülfen Baly er, das Allgemeine Ehrenzeichen. Vom Westfälishen Dragoner-Regiment Nr. 7: dem Sergeanten Linde, das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse. Vom 2. brandenburgischen Ulanen-Regiment Nr. 11: dem Ulanen Außner das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse; Vom brandenburgishen Pionier-Bataillon Nr. 3: dem Hauptmann von Rohrscheidt die Schwerter -zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Sergeanten Schenk,

dem Gefreiten Schuehe und

dem Pionier Elfreich das Militair-Ehbrenzeichen zweiter Klasse;

Militair-Beamdte:

dem Ober-Stabs- und Regiments-Arzt Dr, Vabl und

dem Stabs- und Bataillons-Arzt Dr. Stryck vom 8. Branden- burgischen Jnfanterie-Regiment Nr. 64, so wie Stabs- und Bataillons-Arzt Þr Stephan vom Branden- burgischen Jäger-Vataillon Nr. 3, den Rothen Adler - Orden vierter Klasse. Für Auszeihnung während der kriegerishen Opera-| tionen in Schleswig, in den Gefechten vom 17ten und| 28; März 2c. laut Allerh schster Kabinets-Ordre von

11, April 18604. Vom Stabe der kombinirten Jnfanteriec-Brigade:

dem

dem General-Major von Raven, Conumandeur der 10. Jnfan-

terie-Brigade, die Schwerter zum Nothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife;

Vom Leib-Grenadier-Regiment (1. Brandenbur -

a0 en) N: S4

dem Obersten von Berger, Commandeur des Regiments, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern,

dem Oberst-Lieutenant von Greiffenberg die Schwerter zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Haupimann von Unruhe,

dem Premier-Lieutenant Cohen van Baren,

dem Premier-Lieutenant von Ecardstein,

dem Seconde-Lieutenant Freiherrn von Richthoffen,

dem Seconde-Lieutenant Baron de la Motte Fouqué,

dein Seconde-Lieutenant Bescherer und

dem Seconde-Lieutenant (Freiherrn von Franf vom 1. Bataillon (Frankfurt) 1. Brandenburgischen Landwehr-Regiments Nr. d den Rothen Adler-Orden vierter Klasse mit Schwertern ;

Vom 1. Westfälischen Jnfanterie-Regiment Nr. 13:

dem Unteroffizier Born hausen und

dem Unteroffizier Schulz das Militair-Ebrenzeichen zweiter Klasse,

dem Unterarzt Seeger das Allgemeine Ehrenzeichen.

Vom 1. Posenschen Jnfanterie-Regiment Nr. 18.

dem Obersten von Kettler, Commandeur des Regiments, den -

Rothen Adler - Orden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern, * dem Oberst-Lieutenant von Boswell und

dem Hauptmann Grafen Finck von Finckensteinj die Schwer! 4

ter zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Hauptmann Schulte und ; dem Seconde - Lieutenant Heineccius I, den Rothen Adler- Orden vierter Klasse mit Schwertern ; /

Vom Westfälishen Jäger-Bataillon Nr. 7.

dem Sergeanten Lambrecht das Militair - Ehrenzeichen erster ü

Klasse ; dem Jäger Ev ers das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse; Vom Westfälischen Dragoner-Regiment Nr. 7: dem Unteroffizier Preuß und dem Dragoner Feuster, das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse) Von der Westfälischen Artillerie-Brigade Nr. 7: dem Hauptmann Himpe und dem Seconde-Lieutenant Glagau, vierter Klasse mit Schwertern, dem Sergeanten Schroeder, dem Kanonier Reusemann und

den Rothen

dem Unteroffizier Reckmann das Militair-Ehrenzeichen zweiter :

Klasse;

Adler-Orden

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Vom Brandenburgishen Pionier-Bataillon Nr. 3:

dem Seconde-Lieutenant Bertram den Rothcn Adler-Orden vierter Klasse mit Schwertern,

dem Unteroffizier Jacob,

dem Gefreiten Rie ck,

dem Pionier Gricks und

dem Unteroffizier Sto ck, das Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse; |

Vom Westfälishen Pionier-Bataillon Nr. 7: dem Hauptmann Krause, den Rothen Adler - Orden vierter Klasse mit Schwertern.

Justiz - Ministerium.

Der bisherige Gerichts-Assessor Schindler in Lauban is zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Lauban und zugleih zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau mit An- weisung scines Wohnsißes in Lauban ernannt worden.

Allgemeine Verfügung vom 11. April 1864 die Beurlaubung der Justizbeamten zu Bade- und Er- holungsreisen betreffend.

Nach §. 14 der Ferien - Ordnung vom 16. April 1850 (Justiz- Minist.-Bl. S. 129) durste bisher den Justüizbeamten außerhalb der

in den F§. 1 und 12 festgeseßten Ferienzeiten nur in solchen drin-

genden Fällen, welche durchaus keinen Aufschub gestatten, Urlaub beivilligt werden. Gesuche um Urlaub über die Ferienzeit hinaus unterlagen den bestehenden gewöhnlichen Vorschriften, mußten überall auf Fälle unabweislicher Nothwendigkeit beschränkt bleiben und be- durften der Genehmigung des Justiz-Ministers auch dann, wenn die

| Vertretung des Beamten auf Staatskosten nicht beansprucht wurde.

Nach den gemachten Wabrnehmungen haben diese Bestimmuns- gen in denjenigen Fällen, in welchen der Urlaub zu Bade- und Er- holungsreisen nachgesucht wurde, nicht überall sich als zwecmäßig erwiesen. Es hat ih cinestheils herausgestellt, daß es manchen Richtern erwünschter gewesen wäre, den Urlaub zu dem gedachten Zwecke schon vor den Ferien benugen zu dürfen, und daß dies auch ohne Belastung der Staatekasse hätte gescheben können, weil die übrigen Mitglieder zur Uebertragung der Arbeiten bereit gewesen sein würden. Anderntheils aber hat die strenge Beobachtung der be- stehenden Bestimmungen -häufig dabin geführt, daß die Gerichte von der Ermächtigung des §. 2 der Ferien-Ordnung, die eingehenden nicht als s{leunig begründeten Gesuche bis nah Ablauf des Monats August unerledigt zu lassen, einen zu umfassenden (Gebrauch gemacht und dann ncch über den Monat ‘September hinaus die Folgen der dur die Ferien eingetretenen bedeutenden Unterbrechung der regel- mäßigen Thätigkeit zu bemerken hatten.

Um diesen Uebelständen für die Zukunft zu begegnen, will der Justiz-Minister die oben bezeichneten Béstimmungen abändern und dic Ersten. Präsidenten der Appellationsgerichte, beziehungsweise für das hiesige Stadtgericht dessen Präsidenten, ermächtigen, fortan inner- halb der Zeit vom 1. Juni bis 1. September jeden Jahres den Mitgliedern der Gerichte zum Zweck von Bäde- und Erholungs- reisen ohne Beschränkung ‘auf das Ziel der Reise, bis zur Dauer von sechs Wochen selbstständig Urlaub zu ertheilen, wenn dadurch Kosten für die Staatskasse nicht entstehen, sondern die Arbeiten des zu beurlaubenden Beamten von den übrigen Mitgliedern pünktlich mit erledigt werden. Zugleich ist darauf zu achten, daß in den Ferien selbs die genügende Anzahl von Mitgliedern in Thätigkeit bleibt, úm auch während dieser Zeit die im Wege der Dekretur ab- zumachenden Sachen, selbst wenn sie niht im strengen Sinne des Worts zu den \{chleunigen gehören, möglichst zu erledigen und auf diese Weise cine übermäßige Anhäufung der Geschäfte näh den Ferien zu verhüten. Uebrigens bleiben die Vorschriften der §Y. 2, 10 der Ferien-Ordnung auch ferner maßgebend.

Alle Gesuche um Urlaub innerhalb der bezeichneten Zeit sind bis zum 15ten Mai bci dem Vorstande des Gerichts anzubringen.

Die Vorstände der Gerichte erster Jnstanz (mit Ausschluß des hiesigen Stadtgerichts) haben die desfallsigen Gesuche mit den Vor- schlägen über die Stellvertretung und ihrem Gutachten dem Ersten Präsidenten des Appellationsgerichts zur Entscheidung einzureichen und demnächst streng darauf zu halten, daß den oben ausgesprochenen Vorauss\ezungen pünktlich genügt werde.

Im Uebrigen hat es in Betreff derjenigen Gerichte erster Jn- stanz, bei denen die Mitglieder Urlaub nur sür die Dauer der Fe- rien nachsuchen, bei dem §. 8 der Ferien-Ordnung sein Bewenden.

Berlin, den 11.- April 1564.

Der Justiz-Minister. Graf zur Lippe.

An

Y die Herren Präsidenten und Direktoren der Gerichte.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts: und Medizinal - Angelegenheiten.

Besuch-Oronung für die Königlihen Museen. 1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde-Galerie, die Skulpturen-Galerie, das Antiquarium im vorderen Musecengebäude, die Sammlung der Gyps-Abgüsse, die historishe Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. st. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, . die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im ncuen Museengebäudec,

sind für den Besuch des Publikums geöffnet :

Sonnabends und Montags in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Scmmer-Monaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt- Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Per- sonen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Be- such der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Einheimi- schen und “Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benugen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange aus- gelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau statt.

4) Die Sammlung der Handzeihnungen, Minia- turen und Kunstdruce im neuen Muscen - Gebäude is für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend is der Besuch dieser Abtheilung ausschließlih denjenigen Einheimischen und Fremden vor- behalten, welche dieselbe zu Studien benußen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirchlichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmel- fahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.

6) Den Galerie - Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. Oktober- 1863.

Der General - Direktor der Königlichen Museen. von Olfers. Finanz - Ministerium.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der 4. Klasse 129. König- licher Klassen - Lotterie fielen 4 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 1695. 10,574. 94,144 und 94,451. -

43 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 266. 983. 1856. 3315. 3421. 13,250. 14,320. 19,176. | 24,734. 27,941. 28,515. 32/001 35,699. 36,050. 39,948. 41,185. 41,675. 42,450. 43,008. 45/442. 51,564, 53,888. 54,139. 55,944. 59,913. 62,550. 63,211. 63,643. 64,046. 65/164. 68,139. 68,987. 72,493. 72,941: 73,118. 79/549. 81,063. 81,543. 87,111. 87,805. 89,315. 93,177 und 93,367.

54 Gewinne zu 500 Tblr. auf Nr. 1538. 5083. 10,039. 13,084. 15,317. 15,715. 17,401. 17,599. 23,850. 24,870. 26,419. 27,811. 28,153. 29,409. 31,143. 31,900. 31,963. 34,091. 35,037. 36,028. 36,307. 36,801. 40,239. 41,082. 41,710. 42,205. 45/929. 45,717. 46,325. 46,816. 47,977. 48,922. 50,410. 53,388. 59,700. 55,178. 56,964. 65,235. 66,435. 67,610. 72,704. 73,609. 75,467. 76,946. 81,079. 84,136. .84,368. 85,729. 85/915. 86,428. 57,692. 88,330. 88,686 und 94,170.

82 Gewinne zu 200 Thlr. 748. 1569. 1638. 5233. 5498. 6463. 7467. 7626. 8579. 10,228. 10,541. 10,658.

16,381. 17,247. 17,789.

11/888. 12/157. 12,822. 14,541. ; 27,493. 28,853. 29,075.

17,838. 19,651. 20,249. 21,121; 30,139. 32,786. 33,934. 33,985. 34,802. 35,059. 37,842. 44,466. 44,891. 45,096.

40,089. 41,505. 41,997. ‘42,838. |

45,222. 45,527. 48,531. 49,383. 50,839. 53/957. 54,981.

57,427. 57,815. 58,690. 61/319. 65,335. 66,766. 66,831.

67,706. 69,205. -70,620. 74,467. 74,984. 76,103. 77,011. 78/613.

79,515. §7,258. 88,567. ‘£8,600. 89,819. 90,330. 90,783. 91,165.

91,880. 93,075. 93,105. 93,546 und 94,258.

Berlin, den 18. April 1864.

Königliche General-Lotterie-Direction.

auf Nr. 9644. 16,024. 25,026. 34,037. 44,075. 50,264. 64,561.