1864 / 109 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerinm der geistlichen, Unterrimts- Medizinal: Ungelegenbheiten.

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Afademie der Künste.

Programm.

Große Kunst-Ausstellung

im Königlichen Akademie - Gebäude in Berlin

von Werken lebender Künstler des Jn- und Auslandes. 1864.

Die Kunstausstellung wird am Sonntag den 4. September d. A. eröffnet und am 6. November geschlossen j während die- ser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochen- tagen von öffnet sein.

Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung |

angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben niht mehr im Besige der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 16. Juli d. J. bei dem Jnspektorat der Afa- demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der cinzusendenden Arbeiten nebs Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder niht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes find unzulässig; auch können mchrere Kunstwerke nur dann unter ciner Nummer begriffen werden , wenn dieselben ‘in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.

Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglih zu machen, müssen die lehteren bis zum Sonnabend den 13. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden.

Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam ge- macht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstlerschaft der oben angegebene Einlieferungstermin unabänderlich eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 13. Auguß bei der Königlichen Akademie einge- gangen ist, in die Ausstellung aufgenommen wer- den kann.

Jur Bequemlichkeit des Publikums, und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sihtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef- ten einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Próspekten , Landschaften , Bild- nissen 2c., der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), musikalische Justrumente, so wie mecha- nische und Judustrie - Arbeiten aller Art werden nicht zur Aus- stellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar - Versammlung zu wählende Kommission is für die Beobachtung der Vorschrif- ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeignetér Arbeiten verantwort- lih. Erhobene Qweifel und Einsprachen entscheidet der aka- demische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunsiwerke von ungewöhnlich sch{chwerem Gewicht aus der Ferne dürfen- auch von diesen nur nach. vor- gängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Aus- stellung übersandt, werden. Alle anderen Einsender habén die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen.

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung.- derselben an andere Kunst- Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, kön- nen nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern , Kupferstichen 2c. von den Ein- sendern besorgt werden muß.

12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und

Rütransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom-

10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr ge-

men werden; dagegen sorgt dieselbe für Versicherung ge Feuersgefahr während der Dauer der Ausstellung. dn 13) Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiese

Berlin, im Januar 1864. i äg Königliche Akademie der Künste. Im Austrage: Ed. Daege. O. F. Gruppe.

Secretair.

Besuch-Oronung für die Königlichen Museen, l) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämli : die Gemälde-Galeric, die Skulpturen-Galerie, das Antiquarium : : im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps-Abgüsse,

die historishe Sammlung der neueren Zeit und der Modelle yo F

Bauwerken, Denkmälern u. st: w.,/

die Sammlung der kleineren Kunstwerke èes Mittelalters und de

neueren Zeit, die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Muscengebäude, sind für den Besuch des Publikums geöffnet : _ Sonnabends und Montags in den 6 Winter-Monaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Semmer-Monaten von 10) bis 4 Uhr ;

| Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen währen) der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt, Eingang des vorderen Museums von der großen Freitrepu aus, ohne Weiteres gestatte. Doch werden Kinder unter zeh Jahren gar nicht; Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Per sonen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der V such der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Einheimi schen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgen) einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt daz während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung da Copir-Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange aub gelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durh die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangsbau stait

4) Die Sammlung der Handzeihnungen, Mini4 turen und Kunstdrucke im neuen Museen - Gebäude ist für det Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uh geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Montag, M ittwo Donnerstag, Freitag und Sonnabend is der Besuch dies Abtheilung aus\ließlich denjenigen Einheimischen und Fremden vor behalten, welche dieselbe zu Studien benuygen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirchlichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster-, Pfingst- und Meihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmt fahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.

6) Den Galerie - Dienern, Portiers 2c. is untersagt, bei det Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. Oktober 1863.

Der General - Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.

“aut WBerwaitung der @taatsschizulden. Etn maun g betreffend die Ersayleistung für die präfkludirten Kassen - Anweisungen von 1835 und Darlehns- Kassenscheine.

Durch unsere wiederholt veröffentlichten Bekanntmachungen sind die Besizer von Kassen-Anweisungen von 1835 und von Darlehns Kassenscheinen von 1848 aufgefordert, solche behufs der Ersatleistung an die Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, odet an eine der Königlichen Regierungs-Hauptkassen einzureichen.

Da dessenungeachtet ein großer Theil dieser Papiere nicht eing“ gangen ist, so werden die Besitzer derselben nochmals an deren Ei reihung erinnert. Zugleich werden diejenigen Personen, welche del gleihen Papiere nah dem Ablaufe des auf den 1. Juli 1959 fes geseht gewesenen, durch das Gesey vom 15. April 1557 unwirfsa gemachten Präklusivtermins an unê, die Kontrolle der Staatspapitl! oder die Provinzial-, Kreis- oder Lokal-Kassen abgeliefert und dell Ersay dafür noch nit empfangen haben, wiederholt veranlaßt, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere oder bei einer der Regierung® Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine ode Bescheide in Empfang zu nehmen.

Berlin, den 21. April 1863.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. yon Wedell, Gamet, Löwe, Meinecke.

——

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Abonnement beträgt : 4 Thlr. ür das Pierteljahr

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Berlin, Donnerstag den 12. Mai

1864.

Berlin, 11. Mai. Seine Majestät der König sind heut Morgen von Coblenz

| hier wieder eingetroffen.

Se. Majestät der König baben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Flügel-Adjutanten, dem Oberst-Lieutenant von

| Rauch, die Schwerter zum Ritterkreuz des Königlichen Hausordens ' von Hohenzollern j ferner

Dem Appellationsgerihts-Rath Bonseri zu Stettin bei seiner

| Persegung in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Justiz- Rath zu verleihen ; so wie

Die Stadtrichter Dr. Prinz, Heyer und Nacther in Bresd-

| sau zu Stadtgerichts-Räthen zu „ernennen j und

Dem Haupt-Steueramts-Rendanten Schoenfeld in Oppeln

den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 21. März: 1864. +— be- treffend die Ausdehnung der von dem Usedom- MVolliner Kreise durch den Erlaß vom 16. Februar 1857 für den Chausseebau vom Golmberge nah Usedom und bis zur Peene bei Carnin bewilligten Rechte auf die an Stelle der leyteren Chaussee ge- nehmigte Chausseestrecke von Usedom bis zur Peene bei Zecherin.

Auf Jhren Bericht vom den Erlaß

vom Golmberge nah

Berlin, den 21. März 1564. A8 ilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Jyenplig.

An Z0 j den Finanz - Minister und den Minister für Handel,

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium der auswártigen Angelegenheiten.

Die Konferenz in London hat folgenden Beschluß gefaßt: »Il y aura suspension d’hostilités Par dater du 12 Mai pour l’espace d’un moIs. Le même jour le Danemark lèvera les blocus.

La Prusse et l’Autriche s’obligent pendant la sUSPensiON

des hostilités, à ne pas entraver dans les parties du Jutland les communl-

occupées par ' leurs armées, le commerce ni

8. März d. J. genehmige Jh, daß vom 16. Februar 185 (Geseg - Samml. von

1857 S. 161) dem Usedom - Wolliner Kreise, im Regierungsbezirk | Stettin, bezüglich des Baues und der Unterhaltung der Chaussee der Stadt Usedom und weiter bis zum

| Peenesirom bei Carnin bewilligten Rechte" auch auf, die an Stelle u ab genehmigte Chausseestrecke von Usedom bis zum Peene-

| from bei Zecherin zur. Anwendung kommen. : Der e Erlaß is durch die Geseh - Sammlung zur

| öffentlichen Kenntniß zu bringen.

mer et sur terre à

cations, ni la marche régulière de l’administration; à ne point lever de contributions de guerre, mals à payer au contraire tout ce qui serait fourni aux troupes Allemandes qui C0n-

tinuéront seulement à occuper leurs posilions strategiques actuelles.

Les Parties belligérantes conviennent qu’elles consérveront leurs posîìtions militaires vespectives sur terre et par mer, et S'interdisent de les renforcer pendant „a durée de la suspen- sion des hostilités.

Notification officielle en sera faite aux Commandants des forces belligérantes de terre et de mer par leurs Gouver-

nements respectifs,« | | Bouebeihtr Beschluß wird, nachdew derselbe die Allerhöchste

Genehmigung Sr. Majestät des Königs erhalten hat, hierdurch zux öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 11. Mai 1864. i Der Präsident des Staats - Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Bismar.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung. wi u Lippstadt im Regierungsbezirke Arnsberg wird am 15. Mai c. eine Dälegraphen-Stallon mit beschränktem ‘Tagesdienste (¿fr. §. 4.

| des Reglements für den deuts - österreichischen Telegraphen - Verein)

eröffnet werden. 1. Berlin, den 10. Mai 1864: : Königliche Telegraphen-Direction.

Borggreve.

Bekanntmachung.

Our Erlaß des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 4. d. M. sind für das [laufende Jahr wie- derum zwei Reise - Stipendien von je 200 Thalern und ein drittes von 100 Thalern zur Auszahlung an diejenigen Bewerber bestimmt worden, welche die besten Ausarbeitungen über Gegenstände der Berg-, Hütten- und A oder der dazu gehörigen Quweige

taschinenwesens einliesern werden. vit 4 E O dieser n fönnen alle Diejenigen sih betheiligen, welche im Studienjahre 1863—64 mindestens während eines Se- mesters Vorlesungen und Uebungen an der Königlichen Berg-Aka- demie beigewohnt haben. Die Wahl der Themata bleibt den Kon- furrenten freigestellt j jedoch werden neben den, eine bestimmte Auf- gabe behandelnden Ausarbeitungen auch Reiseberichte zugelassen. Den Stipendiaten liegt die Verpflichtung ob, über die demnächst aus- zuführenden Reisen Berichte einzusenden; welche ebenso wie die Ar- beiten der Bewerber, der Berg-Akademie zur Benugung, und wenn sie geeignet befunden werden, zur Veröffentlihung durch die Zeit- {rift für das Berg-, Hütten- und Salinen-Wesen anheimfallen.

Die Konkurrenz-Arbeiten sind mit einer Chiffre oder einem Motto. zu versehen und unter Beifügung eines entsprechend bezeich- neten, den Namen und Aufenthalt des Verfassers, so wie den Nach» weis über den Besuch der Akademie enthaltenden versiegelten Cou- verts, bis zum 1. November d. J. an die Direction der Königlichen Berg-Akademie, Lindenstraße Nr. 47 bierselb, portofrei einzureichen.

Berlin, den 6. Mai 1864. / L

Lôttner,

Bergrath.