1864 / 116 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bei jeder Erhöhung dcs Grundkapitals haben die dann vorhandenen

Actionaire ein Vorreht auf Uebernabme der neu zu emittirenden, Actien |

zum Emissionscourse, welcher vom Verwaltungsrathe jedo ni i , Pari festgeseßt wird. I E R ies

Af: 7. Die Actien, jede im Betrage von Zweihundert Thalern, [l ( L auten n More E Maemidet B N anliegenden Mga Á C on zwei Mitgliedern des Vorstandes und Einem Mitgli es Ver- waltungsrathes unterschrieben. E

At. 5

Die Einzablung auf die Actien geschieht nah Festseßu Verwaltungsrath und öffentlicher ra C Strel Scene in Raten, von welchen die erste 10 Prozent und jede folgende höchstens 30 Prozent beträgt. Die erste Rate ist sofort nah landes8herrlicher Geneh- Joan des Statuts einzuzahlen ; hiernach muß die Zahlungs-Aufforderung O Raten mindestens vier Wochen vor dem Zahlungs - Termin Innerhalb des ersten Jahres vom Tage der landesherrlichen Genchmi gung des Statuts an gerechnet müssen vierzig P ¿Afiaibe, g A “inaezabit O ee Le “Pa M Ueber ie geleisteten Ratenzahlungen werden den Actienzei it- tungSbogen (Interimsscheine) ertheilt, die durch Jndossament S inb Der Verwaltungsrath fann die Bedingungen festsezen, unter welchen, statt der Ratenzahlungen, eine Vollzahlung der Actien stattfinden fann | _Nach Einzahlung des vollen Nominalbetrages werden die Actien aus- gehändigt. Es sind denselben Dividendenscheine auf fünf Jahre nach an- liegendem Schema B. nebst Talon nach anliegendem Schema G beizufügen gegen dessen Einlieferung nach Ablauf des leßten Jahres ‘neue Dividénden- scheine auf je fünf Jahre ausgegeben werden.

Art. 9.

_ Actionaire, welche die eingeforderten Raten - Zahlungen nicht rechtzeiti leisten, sind zur Zahlung von sechs Prozent Beg s init G m lta s an gerechnet y und zur Entrichtung einer Conventionalstrafe von zehn Pro- zent des rückständigen Betrages verpflichtet und hierzu gerichtlich anzuhalten.

alt können aber auch die säumigen Actionaire nach dreimali- ger A orderung zur Leistung der rückständigen Theilzahlungen gemäß Art. 221, Al. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs, durch Be- {luß des Verwaltungsrathes ihrer Anrechte aus der Zeichnung und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erflärt wer- den. Diese Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht, und es werden neue Actien an Stelle der kraftlos erklärten emittirt.

Art. 10. Nach erfolgter Einzahlung von mindestens 40 Prozent k d ter ing | ann der Ver- waltungsrath beschließen, daß die Actienzeichner von vit Säftüng für s Inte, N LEA e und daß die Quittungsbogen (Art. 8) ohne ament durch den Wechsel des Besizes übert fi Fin \ Beschluß is bekannt zu machen. F s

Art. 11,

Die Mortification verlorener oder vernichteter Actien, resp. Interi Die l resp. - scheine ist auf Betreiben und Kosten des Eigenthümers On t E erra Berlin zu bewirken. Die Proklamata sind

irch die im Art. bezeichneten C itter öffentli Renntni T D. zeichneten Gesellschaftsblätter zur öffentlichen

achdem die Mortification rechtskräftig ausgesprochen ist, 1

| Nortisicc j verden and

E trie L Ad n e der mortifizirten irte neuen Mum gestellt / der Vorsiand macht dies 2 : früheren

E a acht dies, unter Angabe der früheren und

At. Le,

Eine Mortification verloren d i ivi i Talons B al heu er oder vernichteter Dividendenscheine und emjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor A der Verjährungsfrist (Art. 44) bei dem Vorstande N und Veh A gehabten Besiß durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise pag T O at Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 2 ng g n geiahlt wer a zt vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung aus- _Wenn der Jnhaber der Actie, vor Ausreichung der neuen Djvi ] scheine, der Verabreichung derselben an den Präsentanten des A E lar n Präsentant sie jedoch fordert, fo is der Streit zur gerichtlihenf ris eat Ps Bed 2 n Serie der Dividendenscheine aber, au [ntr Interessenten oder isiti i ridtliden Depositum ba auf Requisition des Gerich tes, zum ge- enn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem J ; betreffenden Actie nah Ablauf des Zahltages D A bir D scheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Divi- dendenscheine gegen Quittung zu verabfolgen. Der Besiy der betreffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividendenscheine.

Art. 13.

Die Actionaire nehmen durh die Zeichnung oder d ) i Actie, soweit es sich um die Erfüllung ibrer aae alia Bi ‘Ge- sellschaft oder überhaupt um Streitigkeiten mit derselben handelt, ihren Ge- richts\sttand vor dem Königlichen Stadtgerichte in Berlin, an dessen Stelle n E der Tig von Handelsgerichten, das Königliche Handelsgericht i wp lvteeten. soll. Alle Jnsinuationen erfolgen gültig an die von ihnen O Virsons bder an das von ihnen zu E Berliñielegeus Haus) nathi-Maßgabs! bés! §21, Titel 7 Iheil? TédeiAlgeimeirièn ¿GerichtöördüUng;!und in Ermangeluti der Be? stimmung) einbt]: Person. lodex: eines Hause&?in, Beilin': auf!!!dein? Prozess

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F

Ei

Dritáel i el

Hypothekärische Darlehne. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsägze.

Art. 14.

le

Die Hypotheken zerfallen : a) in Hypotheken auf Liegenschaften ; b) in Hypotheken auf Gebäude. Die Gesellschaft darf H jeten Be j cjellschast darf Hypotheken - Darlehne nur in # daß der Jahresbetrag der vom SvpMbererb Mere p e einschließlich der denselben vorangehenden Verpflichtungen N ‘bei Liegenschaften zwei Drittel des jährlichen Reinertrags ) bei Gebäuden ein Drittel des jährlichen Nugzungswerths, E N s Unterpfand S Liegenschaften und Gebäud er Veranlagung zur Grund - beziehungsweise Gebäud.g, e nach Maßgabe der Gesege vom 21. Mai 1861 (G S. S 053 fugt geschäßt worden sind, niht übersteigt. E gde.) ab Die Geselischaft ift ‘hicht nur zur Ge ¿ ejellichast 1 nicht nur zur Gewährung, sonde z ua hypothekarischer Darlehne berechtigt ; d ann fie geag R die Reinigung , respektive Uebertragung von Hypotheken u Srundstücke besorgen , auf welche sie ein hypothekarisches “Darlehn R und 2 Maia s Rd Geld-Operationen machen eia Die von der Gesellschaft zu erhebenden Gebühre - oder Vrovisiontit bestimmt ein vom Verwaltungsrathe zu eélásfeiibus Rd CuRsE ine E Art. 17. i Das Hypothekengeschäft ist auf das preußi , i / as Hypothi hi preußische Staatsgebiet j lrn es nicht in der Folge durch einen, der mne Che un erliegenden , Beschluß der General-Versammlung auf andere deut Bundesstaaten auszudehnen gestattet wird. Au

Höhe Aben zahlenden Zinsn

dge fe ne gestattet worden ist. Die Bestimmungen dieses Artikels sind niht anwendbar auf den F as die Gesellschaft sich zur Deckung für etwa gefährdete G Ui Hypothek im Auslande bestellen läßt. M Bei Gemwäl hypothek er idt De ahrung hypothekarischer Darlehne kann die Gesellschaft Brot Geldes, ihre Hypothekenbriefs zum Nominalwerthe in Zun i Schuldnern, welche beim Darlebnsempfange die Hypothekenbriefe zum Nominalwerthe in Zahlung erhalten , ist das Recht zur Rückzahlun dcs Darlehns in gleicher Art ausdrücklih vorzubehalten. :

ei Zweiter -A-bfch nüt;t, Unkündbare hypothekarishe Darlehne. Unkündbare hypothekarisc Daktebne U are hypothekarische Darlel : in Beträgen v ma E Thalern bewilligt, PRE 00, 2A ie jahrliche Amortisations-Q Mini Fi l l et Dansehns Ateazi, uote soll als Minimum Ein halb Pro- Die stipulirten Zinsen des Darlehns werden ohne Rüfsicht s e Amortisation , bis zur Beendigung der P L N zah t7 der auf den amortisirten Betrag des Darlehns fallende Theil diese It wird M Ie Amortisation verwendet. n wieweit über den amortisirten Theil des Darlehns hi Quittung zu ertheilen sei, hängt von der Bestimmung det Gia E Art. 20. L Die im Art. 19 bezeichneten J 2 ; bezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu der I , S T U d festgeseßt werden , in halbjährigen Raten zu i ( ermi f S ß 1 d d( Halbjahrs Se n wird auf den Schluß des dritten Monats ded Jst die Zahlung nicht spätestens innerhalb vier Tage fall erfolgt, so muß eine Conventionalstrafe V P Lg [ mul o Darlehns an die Gesellschaft bezahlt E i e Der Schülbner 4 bercdildt aube S er ist berechtigt, außer der stipulirten Amortisations-Quote aa zu leisten , die jener Quote tine, oder aud e E ehn, so weit es noch nicht amortisirt, ganz zu tilgen. Die Gesell Ba, ann festsehen, in welchen Beträgen, zu welcher Zeit und unter welchen e S Range für diesen Zweck angenommen werden. eis rc mortisations - Conto der Darlehnsnehmer enthält die Gut- a) die jährliche Amortisations-Quote (Art. 19, zweit i ; j C N es Al j b den Zinsen-Ueberschuß (Art, 19, drittes O O) i igen weiteren Abzahlungen (Alin. 1 dieses Artikels). 4 Die Amortisations -Conten sind unter fortlaufenden agt zu füh E vird jedem Darlehnsnehmer die Nummer scines Contos mit Alljährlich wird ein Verzeichniß A Unter di M | gedruckt, worin unter diesen Nummern. Zint Nate der Namen der Stand jedes Mo erlsalions Contos am S n G Bilanzjahres aufgeführt wird. Der Vorstand macht bekann Md n erzeichniß von den Darlehnsnehmern in Empfang genommett i Be ann. Reclamationen gegen die Richtigkeit des Standes ‘des Amor E ions - Contos müssen innerhalb Eines Monats nach dieser Bekannk- a bei dem Vorstande eingereicht werden; wer innerhalb dieser Zeit reflamirt, erkennt dadurch stillschweigend den im Verzeichniß aufgeführ- en Stand seines Amortisations-Contos als richtig an. Art. 22 Wenn der für ein unkündbares Darlehn als | ) ar ypothek ‘bestellte Grund-- DeN Anaetdel den Ne wechselt, so bleibt e ene Eleentbóme s0 obi A2 R persönlich verhaftet, bis der neue Eigenthümer die gt E Í ada Gb Desen Anzeige an den Vorstand der Gesellschaft g Haf Und scine*Haftung'‘unter- Befreiung seines Besißvorgängers an“

Büreau des Stadt- resp. Handelsgerichtes daselbst. ndmtitoN pu

genommen ist, 11 100750 19A 11) Qu NIS

Q g ° In einem solchen Falle is bckannt zu machen, in welchen Staake dai

] schriftlich eine | welcher die Zustellung ] P Verfügungen an dasselbe zu bewirken ist.

| haftlihen Vertreter Ydresse zu bezeichnen, | so lange nicht eine andere Adresse der

Die U auónah

a) W

sammt etwaiger

alb sechs Monaten nah dem Fälligkeitstermin an die Gesellschaft abgeführt worden sind ;

h) wena der verpfä

) Fration oder Subhastation gebracht, ingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang

Perfahren e!

der bestellten Hypothek bestritten wird; Squldner in Konkurs verfällt , oder auch

die Zahlungen einstellt ; - durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekarischen

e) wenn der lih d) wenn ; Unterpfandes, ü eschäaßten Bens nicht 1 e) wenn das Un thümer getheilt fommen mit de Werths der schaftliches Abveräußerunge 3, März 1850

wird, berechtigen lehns.nur in dem Betrage, w en wi Y Substanz des Pfandobjefts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung Kündigung wenn der gedeckt b einer zulässigen f) wenn verpfändete Gebäude nicht_ nach d x rathe festgeseßten Normen gegen Feuersgefahr versichert

| Menn diese Ausnahme-% mul den, so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen.

findet , zur dann

ringsten Saß

Jeder Darlehnsn Adresse

An diese Adresse

| Darlehnsnehmer, so lange nicht eine an

hezeihnet worden ist, Î Hypothek mehrere ?

Betrifft die

Wird die Bezeich

iner Ì {ers unterlassen, so erfolgt die D! etheilig i . S L E "” , - _- M 2 @ L E in einer einzigen Ausfertigung, gültig auf dem Prozeßbüreau des Zon1g | [iden Stadtgerichts in Berlin.

Kündbare bypothefarische Darlehne.

E Kündbare Hhypothekarische Ÿ hei denen nicht die allmälige | stimmte Zeit unter Vorbehalt | den Kündigungsrechte 00A In der Regel soll die Frist für di

| die Kündigung sechs

| Die noch erforderlichen allgemeine | hypothekarischer Darlehne wird

Die Gesellschaft

| Darlehne, verzinsliche | den zehnfachen Betrag des baar eingezahlten

© gen darf.

Dieselben lauten auf den Jnh | unfündbar (Art. 29) oder kündbar

' unterscheidbar ausgefertigt werden. l 0 l fandes und von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes

| Unterzeichnen.

Kündbare othekenbriefe dürfen b ] N, | derjenigen S éldeteivsFordemungen; welche die Gesellschaft mit gleicher Frist ihren Schuldnern zu j |

baar eingezahlten Grund-Kapitals augegpden werden.

___ Für kündbare 1e zwei bestimmte und die Ausgabe durch die besondere bedingt.

Hypothekenbriefe, welche bei A Hypotheken - Schuldner zum Nominalwerthe sa werden, dürfen zu keinem geringeren Zinssaße ausgefe

der Schuldner , ab

trägen, an die Gesellschaft zu entrichten hat. ;

Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden in Stücken V y 1000 Thlr, 500 O Thlr, 100 Thlr. 50 Tblr. und B O 4 fündbaren in Stücfen zu 1000 Thlr. y hle. , 600 Thlr. Yir.y 40 Thlr, 100 Thlr. und

nfkündbaren hypothekarischen Darlehne werden in folgenden Fällen msweise Seitens der Gesellschaft kündbar : enn die vom Schuldner vertragsmäßig zu [leistenden Zahlungen,

Werth, so gesunken ist, Unterpfand

verpfändeten Grundstücke, insofern denselben kein unwirth- Verfahren des n, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesezes vom (G. S. S. 145) von der zuständigen Behörde bescheinigt

1303

Art. 23.

Conventionalstrafe und sonstigen Kosten, nicht inner-

ndete Grundbesig oder ein Theil desselben zur Seque- oder auch nur ein desfallsiges

nur außergericht-

den bei Gewährung. des Darlehns daß der nicht amortisirte Theil des nehr als genügend gesichert erscheint ;

theilweise veräußert oder unter mehrere Eigen- Regulirung der Hypothek ein Ab- (Verminderungen des

n Vergleich gegen

und nicht wegen Me l r Gesellschaft getroffen wird

Besigers zum Grunde liegt, ingleichen solche

die Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Dar- , welcher in dem Werthe der verbleibenden

des gesammten Darlehns aber nur leibende Betrag desselben nicht mehr den ge- Darlehnsbewilligung erreicht.) den von dem Verwaltungs: sind. Bestimmungen zur Anwendung gebracht wer-

Art. 24, N ; ehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschast innerhalb des preußischen Staates anzuzeigen, unter

der Erlasse der Gesellschaftsorgane oder gerichtlicher

.

exfolgen die Zustellungen gültig für den betresfenden dere Adresse schriftlich der Gesellschaft Betheiligte, so haben sie einen gemein- ernennen, und dieser gemäß Alinea Eins eine die Qustellungen gültig für alle erfolgen, Gesellschaft bezeichnet worden 1}. nung einer Adresse oder die Aufstellung eines Vertre- stellung, und zwar an mehrere Betheiligte

zu

an welche

MEMEE E ER E T A TER E

Dritter Abschnitt.

Nt.129i A. Darlehne, wozu alle diejenigen zU rechnen sind,

Amortisation festgeseht wird, werden auf be- eines noch vor Ablauf derselben auszuüben, 8 gewährt. E die f e Rückzahlung zehn Jahre und für Monate nicht übersteigen.

t. 20. E ¡ n Normen für Gewährung kündbarer

der Verwaltungsrath festseven. Vátx tier Ti beil Die Hypothekenbriefe.

Art 21. giebt, gegen die von ihr gewährten hypothekarischen Hypothekenbriefe aus, deren Gesammtsumme jedoch ) Grundkapitals nicht überstei-

aber und sind Seitens desselben entweder (Art. 30) , welche beide Arten äußerlich Sie sind von zwei Mitgliedern des Vor- (Art. 96, e) zu

zu feinem höheren, als dem Betrage

fündigen berechtigt ist, und höchstens zum Betrage des

rt. 208. und für unkündbare Hypothekenbriefe lot Zinssäge nach Wahl der Gesellschaft in

kommen höchstens Anwendung,

: | E {6 von Hypothekenbriefen zu einem anderen Zinssaße i) Grade des Finanz- und. des Handels - Ministers

sreihung der Darlebns-Valuta an die oe 14 {t baaren Geldes gegeben rtigt sein, als welchen

Amortisations- und Verwaltungskosten-Bei- zu 5000 Thlr.,

gesehen von

800 T| 40 Thlr. ausgefertigt.

Schema E für je fünf Jahre Schema F Ein. Talon beigefügt, gegen pons auf je fünf Jahre ausgegeben werden.

zig , Magdeburg , Stettin , Hamburg, Bekanntmachung des Vorstandes zahlbar. Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jahren vom wird auf den Zinscoupons vermerkt.

gestellt , können aber auch vor zuseßenden Kündigungs-Bedingungen rückzahlbar gemacht werden.

Zinsscheine einzuliefern; wenn dies nicht geschieht , wird Zahlung in Abzug gebracht.

Beobachtung der Bestimmungen

schieht, wenn sie nicht vortheilhafter zu bewirken ist, Nennwerthes nach vorgängiger

In diesem Falle 1 j Rückzahlung, wenigstens dreimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt gemacht werden, das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzah-

lungs-Termin, mit welchem die Verzinsung aufhört.

der nicht fälligen Zinscoupons, respektive Zinsscheine, Bestimmungen des Art. 30,

wird gesichert:

von der Gesellschaft nicht eingelöst werden, 1 den sämmtlichen nah Art. 31 dafür als Garantie dienenden Hypotheken-

forderungen Di [eid den Bel a wählen und sich zum Zwecke seiner Befriedigung gerichtlich Uberweijen zu.

lassen. gegenüber, als Gläubiger an

* Talons l lorene oder vernichtete Hypothekenbriefe,

Zinsscheine anwendbar.

y Art. 29. Die unkündbaren Hypothekenbriefe werden nach dem beiliegender-

Schema D ausgefertigt.

Für die halbjährig zu zahlenden Zinsen werden nach beiliegendem Zinscoupons und nach beiliegendem dessen Einlieferung neue Zinscou-

Diese Zinscoupons sind in Berlin, Breslau; Cöln, Königsberg, Dan- Leipzig und Hannover nach näherer

Fälligkeitstermine an gerechnet; dies E Art. 30.

Die kündbaren Hypothekenbriefe werden auf eine bestimmte Verfallzeit

Verfall unter den von der Gesellschaft fest-

Sie werden nach dem beiliegenden Schema G ausgefertigt und den-

selben , für die halbjährig zu zahlenden Zinsen nach dem beiliegenden Schema U Zinsscheine auf einen beigefügt.

höchstens je fünfjährigen Zeitraum

Nach Verfall, oder mit dem durch vorherige Kündigung geseßten frühe-

ren ZJahlungstermin, hört die Verzinsung auf.

Die Bestimmungen des Art. 29 über die Zahlung und Verjährung

der Qinscoupons sind auf die Zinsscheine gleichfalls anwendbar.

Fällt der durch die Kündigung gesezte Zahlungstermin des Hypotheken-

briefes nicht mit dem Verfalltage des KZinsscheines des laufenden halben Jahres zusammen, so wird dieser leßtere pro rata vergütet,

Bei der Rückzahlung sind mit den Hypothekenbriefen die nicht fälligen ihr ‘Betrag bei der

At B Kein Hypothekenbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden, der

nicht zuvor durch ausstehende Hypotheken - Forderungen vollkommen gedeckt is. Nach dem Schlußsag des Art. 17 unter Umständen im erwerbende Hypotheken kommen hierbei nicht in Betracht.

Auslande zu

Für beide Gattungen der auszugebenden Hypothekenbriefe (Art. 27)

werden die dafür als Garantie dienenden Hypotbenforderungen besonders bestimmt und verzeichnet.

Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden

Hypothekenforderungen durch Amortisation oder Rückzahlung oder in an- derer Weise vermindert, | aus der Circulation gezogen, seßt werden, so daß das vorstehend (im Art. 27 und geschriebene Deckungsverhältniß \tets

sol auch stets von den emittirten Hypothekenbriefen

oder durch andere Hypothekenforderungen er-

Alt, 31 Say 1) voLr-

aufrecht erhalten wird.

Die Mitglieder des Vorstandes sind bei ihrem Amtsantritte auf die

dieses Artikels insbesondere hinzuweisen.

Art! 32.

Die Verminderung der Circulation der Hypothekenbriefe (Art. 31) ge- durch Bezahlung des

Ausloosung der zurü{zuzahlenden Nummern.

müssen dieselben, so wie der Termin und der Ort der

Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Hypothekenbriefe und unter Anwendung der Alinea 5 und 6. Art. 33. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypothekenbriefe

1) durch die Niederlegung eines den ausgegebenen Hypothekenbriefen wenigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderungen in den Archiven der Gesellschaft 5

2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit Vermögen und insbesondere ihrem Grundkapital. : : Sollten denno fällige Hypothekenbriefe, Zinscoupons oder Zinsscheine

so ist der Jnhaber befugt, aus

ihrem gesammten

einen seiner Forderung gleichkommenden Betrag auszu-

erichtlichen Ueberweisung tritt derselbe, dem Schuldner die Stelle der Gesellschaft.

Art: I4 Die bezüglich verlorener oder vernichteter Actien, Dividendenscheine und in Art. 11 und 12 enthaltenen Bestimmungen sind auch auf ver- deren Zinscoupons, Talons und

In Folge der g

Fünfter Dit ek

Der Geldverkehr.

AL1. 30.

Im Geldverkehr hat sih die Gesellschaft der Speculationsgeschäfte zu enthalten und sich auf solche Transactionen zu beschränken, welche geeignet sind, den Hypothekenverkehr zu erleichtern und zu fördern, ohne dessen Sicher- heit zu gesährden.

Um die Beobachtung dieses Grundsaßes zu sichern, kann der Verwal- tungsrath besondere Control-Maßregeln über die Ausführung der nachstehen

den Bestimmungen dieses Titels verordnen. Art. 36.

Die Gesellschaft darf Gelder verzinslich annehmen: ; Z a) wenn das Geld zu dem bestimmten Zweck eingezahlt wird, um dafür die Erwerbung einer Hypothek zu vermitteln (Art. 16) oder Hypo-

thekenbriefe auszuhändigen j