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Dessen zu Urkunde baben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- \hrift ertbeilt. E T : : ; Ragnit, den ten 18, Der kreisständische Finanz-Ausschuß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen.
Erster bis Zins-Coupon Serie zu der Kreis-Obligation des Kreises Ragnit. L D Mrs «6 über Thaler zu .….. Prozent Zinsen Über Thalex …... Silbergroschen. Der Jnhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis resp. vom ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halb- jahr vom bis mit (Buchstaben) Thaler S bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Ragnit. en ten
Oer kreisständische Finanz-Ausschuß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.
Dieser Zinscoupon is} ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalß vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab ge- rechnet, erhoben wird.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Gumbinnen.
Talon zur Kreis-Obligation des Kreises Ragnit.
Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Ragnit Littr. .……... Nr»... U 6 erpue Thaler ä Prozent Kinsen , die te Serie Zins-Coupons für die 5 Jahre
bis 18... bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Ragnit, sofern nicht von dem als solchen legitimirten Jnhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist
den.
Der kreisftändische Finanz-Aus\huß für den Chausseebau im Kreise Ragnit.
Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1864 —- betref- fend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und dieUnterhaltung der Straßen im Kreise Ragnit, Regierungs-Bezirk Gumbinnen, 1) von Tussainen an der Tilsit-Gum- binner Staatsstraße über Lobellen und Neu-Eggle- ninken bis zur Pillkaller Kreisgrenze in der Rich- tung auf Lasdehnen; 2) von Lengwethen an der zu 1. bezeihneten Staatsstraße nah dem bei Szillen zu errihtenden Bahnhofe der Jnsterburg-Tilsiter Eisenbahn; ZY von Kraupischken an derselben Staatsstraße bis zur Jnsterburger Kreisgrenze in der Richtung auf Seßlacken.
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den hausseemäßigen Ausbau der. Straßen im Kreise Ragnit, Regierungs- Bezirk Gumbinnen, 1) von Tussainen an der Tilsit - Gumbinner Staatsstraße über Lobellen und Neu - Eggleninken bis zur Pillkaller Kreisgrenze in der Richtung auf Lasdehnen; 2) von Lengwethen an der zu 1. bezeichneten Staatsstraße nah dem bei Szillen zu errichtenden Bahnhofe der Insterburg - Tilsiter Eisenbahn; 3) von Kraupischken an derselben Staatsstraße bis zur Jnsterburger Kreisgrenze in der Richtung auf Seßlacken, genehmigt habe, verleihe Jch hierdurch dem Kreise Ragnit das Expropriationsreht für die zu diesen Chaus- seen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der
“für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Jch dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen hausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats - Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs , cinschließlich der in demselben ent- “haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschristen, wie diese Be- gen auf den Staats - Chausseen von Jhnen angewandt wer- ‘den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
dung kommen: Der»gegenwätktige Erlaß ist dur dic Geseh- lung zur öffentlihen Kenntniß" zu bringen. seß-Samm.
Berlin, den 25. April 1864.
TIilhelm.
von Bodelschwingh. Graf von Jhenplit.
An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Bekanntmachung der Ministerial - Erklärung, be, treffend die Etappen-Convention mit dem Groß. herzogthum Oldenburg.
Vom 15. Mai 1864.
Jn Gemäßheit des Vorbehalts im Artikel 22 des zwischen der Königlich preußischen und Großherzoglich oldenburgischen Regierung abgeschlossenen Staatsvertrages vom 20. Juli 1853 wegen Errich tung eines Kriegshafens an der Jade ist zwischen den genannten Regierungen gegenwärtig nachstehende Durhmarsch- und Etappen- Convention geschlossen worden :
L 4, Preußische Etappenlinie durch das Herzogthum Oldenburg.
A. Festseßung derselben.
Die Großherzoglich oldenburgische Regierung bewilligt der Königlich preußischen zur Benußung für die aus der Provinz Sachsen resp. Westfalen nach den preußischen Gebietstheilen an der Jade und umgekehrt bestimmten Truppentheile, Rekruten -, Reservisten -, Munitions - 2c. Transporte, so wie zur Verbindung der einzelnen Punkte des preußischen Kriegshafen-Etablissc- ments die nachstehend bezeichneten Etappenstraßen :
1) von Dielingen in der Provinz Westfalen aus über Varel nach Hep- pens auf der westlichen, sowie von Varel nah Eckwarder Hörne, E Siel und Großen-Siel auf der östlichen Seite des Jade- zusens ;
2) von Bremepy aus nach den sub {1 genannten Endpunkten ;
3) von der Edckwarder Höôrne nach Fedderwarder Siel einerseits und E Siel andererseits, sowie von Großen-Siel nah Fedderwarder
iel.
Haupt-Etappenorte sind auf der ersten Straße Lohne, Ahlhorn, Olden- burg und Varel, auf der zweiten Straße Falkenburg oder Delmenhorst, Ol- denburg und Varel. Unter den beiden Orten Falkenburg und Delmenhorst welche als eine Etappe anzusehen sind, is in der Regel zu wechseln, bei ern Durchmärschen (von mehreren Bataillonen 2c.) sind beide Orte zu belegen.
Zu den Etappenbezirken dicser Hauptorte gehören alle im Umkreise von 15 Meile gelegenen Ortschasten. Nur. an den oben genannten Haupt- Etappenorten und an den dazu gehörigen Nebenortschaften kann für die Truppen 2c. auf Quartier, Verpflegung oder sonstige Leistungen Anspruch gemacht werden
Die preußischen Truppen 2c. sind gehalten, jeden der betreffenden Etappe beigegebenen Ort zu bequartieren, welcher ihnen von der Etappenbehörde an- gewiesen wird, es sei denn, daß dieselben Artillerie-Munition oder andere bedeutende Transporte mit sih führen. Diesen Transporten nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft müssen stets solche Orte - angewiesen werden, welche hart an der zú nehmenden Straße licgen. Die Fuhrwerke mit Pulver oder sonstigen explodirenden Stoffen dürfen nur im Schritt ge- fahren werden, in Städten und größeren Orten nur auf mindestens Ein- hundert Schritt Entfernung von bewohnten Gebäuden Halt machen und nicht ohne Wache bleiben, welche auch darauf zu achten hat, daß Niemand solchem Fuhrwerk sih mit brennender Pfeife oder anderem Feuer nähert.
Andere Ortschaften, als die oben bezeichneten, dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn die marschirenden Trup- penkörper \o stark sind, daß sie in den betreffenden Orten nicht untergebracht werden fönnen. Jn diesem Falle werden sich die mit der Dislokation be auftragten Offiziere zuvor mit den Großherzoglichen Etappenbehörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.
Die mit den Etappengeschäften an den Haupt-Etappenorten beauftrag- ten Behörden sind : für Delmenhorst, Oldenburg und Varel die Stadtinagistrate, resp. hinsichtlich der Amtsbeézirke die Aemter, für Lohne der Gemeindévorsteher des Kirchspiels Lohne, für Ahlhorn der Gemeindevorsteher des Kirchspiels Großenknetety für Falkenburg der Gemeindevorsteher des Kirchspiels Ganderkesee,
B. Jnstradirung der Truppen und Einrichtung der Mars routen,
Die Marschrouten können allein von den Königlichen General - Kom
mandos des IV. und VII. Armee-Corps, so wie von dem preußischen Mili
tair-Kommando oder von den Marine-Behörden an der Jade mit Gültig
feit ausgestellt werden. Auf die von anderen Behörden gegebenen Marsch®
Lhaussce - Polizei - Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwen-
routen wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt.
| Nildeshau
| % Loth ZJollgewicht (1 Pfund 85 : | ausgebackenes Brod , ein halbes Pfund Fleisch | zu einer reichlichen Mahlzeit gehört. — de ist | üblihe Roggenbrod zu verstehen, und in Ermangelung des Fleisches kann
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an den von den vorerwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten i dié Zahl der Offiziere , Unteroffiziere und Soldaten , fo wie der Pferde, E leichen die der Beamten oder sonst zu Quartier berechtigten Jndividuen, ph die ibnen zukommende Verpflegung und der Bedarf an Transport- itteln genau zu bestimmen. Ferner ist darauf zu achten, daß die Behöôr- A von den Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesezt werden; nd wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt.
ül Wegen des Durcmarsches bis zu 50 Mann und Pferden bedarf es, wenn dieselben einquartiert werden uud nicht etrva selbs für ibr Unterkom- en in MWirthshäusern sorgen sollen, einer, wenn irgend möglich, drei Tage et zu machenden Anzeige bei den betreffenden Behörden, und zwar für d Haupt-Etappenorte Delmenhorst y Oldenburg und Varel bei den Stadt- qgistraten; für Lohne bei dem Amte Steinfeld, für Ahlhorn bei dem Amte
sen und für Falkenburg bei dem Amte Delmenborst.
Ron der Ankunft größerer Detachements is wenn möglich wenigstens acht Tage vorher der Regierung zu Oldenburg unter Mittheilung der Marschroute Anzeige zu machen, auch muß allen Abtheilungen ein Quar- tiermacher vorausgehen - und zwar wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durhmarschiren, wenigstens drei Tage zuvor, um wegen der Dislocation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Transportmittel 2c. mit den Großherzoglichen Etappenbehörden gemeinschaftlich dié nöthigen Vereinbarungen für das ganze Corps zu treffen. Dieser kommandirte Offi-
er muß von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an | genau in- |
Q : A T f Verpflegung y Transportmitteln, vom Tage der Ankunft 2c.
struirt sein. h 2 Einquartierung und Verpflegung der
Truppen.
A. Verpflegung der Mannschaft.
Den preußischen Transporten, welche die im F. 4 sub A. 1 und 2 | | erwähnten Etappenstraßen pastiren, wird auf den betreffenden Haupt-Etappen |
resp, den zu leßteren gehörigen Bezirksorten, mit möglichstem Wechsel unter
denselben, ein Ruhetag gestattet, sobald sie drei etappenmäßige Fußmärsche |
unmittelbar zuvor zurückgelegt haben. | ; ; 2 N Einzeln beurlaubten oder sons nicht im Dienst befindlichen Militair- personen, wenn sie nicht mit einer Marschroute versehen sind, wird weder
Quartier noch Verpflegung gegeben; diejenigen Truppen aber, welche nach | | der Marschroute zu Quartier und Verpflegung berctigt sind, erhaiten diese | | Gebührnisse auf Anweisung der Etappenbehörden bei den Einwohnern , und
es soll (abgesehen von den für die Stabs- und höheren Offiziere weiterhin | | ftipulirten Modificationen) Niemand ohne Verpflegung einquartiert werden.
Als allgemeine Regel wird in dieser Beziehung festgestellt daß Der Offizier, wie der Soldat, mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß.
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirtbes, wie Über- mäßigen Anforderungen von Sciten der zu verpflegenden Militairpersonen vorzubeugen, wird Folgendes besiimmt: 7 i
Die Unteroffiziere und Soldaten, so wie alle zum Militair gehörenden
Personen , die nicht den Rang eines Offiziers haben, desgleichen Privat-
diener der Offiziere , können in jedem Nachtquartier verlangen: Ein Pfund Loth oldenburger Landesgewicht) gut und so viel Zugemüse , wie Unter dem VBrode is} das orts- anstatt desselben eine entsprecbende Quantität Speck oder Wurst verabreicht werden.
Des Morgens zum Frühstück können diese Mannschaften weiter nichts verlangen, so wenig wie sie berechtigt sind, von dem Wirthe Bier, Brannt- wein oder Kaffee zu fordern. Dagegen sollen die Ortsobrigfkeiten y soweit thunlich, dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath an Bier und Branntwein in jedem Orte zum Verkauf vorhanden ist, und daß der Soldat nicht über- theuert wird, N
Die Subalternoffiziere bis zum Hauptmann exfl. und die im Range gleichstehenden Beamten erhalten außer Quartier , Feuerung und Licht das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Fleisch , alles vom Virthe gehörig. gekocht , auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Flasche Bier, Morgens zum Frühstück Kaffee und Butterbrod. Der Haupk- mann und die in gleichem Range stehenden Beamten, Regimentsärzte, Pre- diger und Auditeure können außer der vorerwähnten Verpflegung noch ein Gericht mehr verlangen.
Für den Fall, daß die Stabsoffiziere und Generale Gelegenheit finden, s{ auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern zu beköstigen , ohne jedoch in den [eßteren Nachtquartier nehmen zu können muß denselben in den Etappenorten auch Nachtquartier ohne Verpflegung gewährt werden.
Weiber und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten sollen in der Regel iveder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dies nicht vermieden werden fönnen , so ist ihre Berechtigung dazu in der Marschroute besonders zu vermerken, und werden alsdann sowohl die Frauen, al auch die Kinder einquartiert und verpfle „t. | / |
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier Und Verpflegung niemals Anspruch machen. i __ Sollten durchmarschirende Soldaten erkranken , so sollen selbige, falls sié transportirt werden können, nah dem nächsten preußischen Etappen-Orke gebracht, und die dazu erforderlichen Fuhren von oldenburgischer Seite ge- elt, diejenigen Kranken aber , deren Zustand einen derartigen Transport nicht gestattet, in einer von der betreffenden Etappen-Behörde zu bestimmen- en Kranken-Anstalt , resp. in einem ‘Privathause untergebracht und daselbst lo lange, bis sie tránsportabel sind, auf Kosten der Königlich preußischen tegierung verpflegt werden. :
B. Verpflegung der Pferde.
Î Die Etappen-Behörden und Orts-Obrigkeiten haben dafür zu sorgen, aß für die Pferde stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen werde. M der Einquartkecte mit der seinen Pferden angewiesenen Stallung, nicht Wfrieden, so hat er seine Beschwerde bei der Etappen-Behörde anzubringen,
Dagegen i} es nachdrücklih zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang fie auch haben mögen , die Pferde der Quartierwirthe cigenmächtig, aus den Ställen entfernen und die eigenen Pferde hineinbringen.
Die Lieferung der Fourage wird 1n der Regel durch die betreffende Behörde öffentlich mindestfordernd verdungen oder , falls dies nicht thunlich ist , durch dieselbe anderweitig beschafft. Sollte von preußischer Seite die öffentliche Verdingung der Fourage für einen längeren Zeitraum gewünscht werden , so is diesem Wunsche zu entsprehen und wird dann der Zuschlag nur mit Gènehmigung der Königlich preußischen Jntendantur des VII, Ar- mee-Corps ertheilt werden. /
In den desfallsigen Lieferungskontrakten is die Bedingung zu verein- baren, daß alle aus dem Lieferungsgeschäft entstehende Streitigkeiten sofort durch schiedsrichterlihen Spruch der .zu bezeihnenden Großherzoglichen Be- hörde, dem beide Theile fih mit Verzicht auf den Rechtsweg unterwerfen, erledigt werden sollen.
Für kranfe Pferde, deren Weitertransport nicht angängig ist, wird für die Dauer des Aufenthalts ebenso, wie für die bei denselben zurückgelassene Mannschaft, Quartier und für lehtere auch die Verpflegung wie für die übrigen marschirenden Mannschaften verabreicht.
I : Vergütung der vorerwähnten Leistungen und Liquidations- wesen.
Als Vergütung wird von der Königlich preußischen Regierung gezahlt:
Für die im §. 2. bezeichnete Verpflegung und das Quartier:
1) für den Unteroffizier und Soldaten, so wie für die anderen in diesem Range stehenden Militairpersonen, Roßärzte, Sattler, Büchsenmacher, Küster, auch für jeden Offizierbedienten und Privatdiener in den Städten Delmenhorst, Oldenburg und Varel 7 Sgr. 6 Pf.. in 0 tis Etappenorten, resp. in den Etappenbezirken 6 Sgr.
7 Pei ) für den Subalternoffizier und im Range eines solchen stehende Beamte,
Bataillons-, Assistenz- und Unterärzte 1 (ein) Thaler ; für den Hauptmann und in dessen Range stehende Beamte, Negiments- ärzte, Prediger und Auditeure 1 (ein) Thaler 5 (fünf) Silber- groi\chen. Die Stabs»offiziere bezahlen für die Verpflegung incl. des Quartiers 1 (einen) Thaler 15 (funfzehn) Silbergroschen , die Generale 2 (zwei) Thaler sofort und unmittelbar an die Quartierwirthe , und werden diese Vergütung vor ihrem Abgange aus dem Quartier dein Wirthe anbieten; wird den gedachten höheren Militairpersonen Nachtquartier ohne Verpflegung gewährt, so haben dieselben hierfür an die Quartier- wirthe baar zu zahlen und vor ihrem Abgange denselben anzubieten eine Entschädigung von 20 (zwanzig) Silbergroschen für das Quar- tier cines Generals und von 15 (funfzehn) Silbergroschen für das Quartier cines Stabsoffiziers pro Tag; sollte ein Quartierwirth die erwähnte Vergütung von dem bei ihm einquartirt gewesenen Stabs- oder höheren Offizier nicht erhalten, auch nicht etwa den ibm von demselben angebotenen Empfang abgelehnt haben, so wird der Betrag, nachdem er auf Antrag des Quartierträgers in der nächsten Quartal- Liguidation (siehe unten) mitberechnet worden , von dem betreffenden Offizier eingezogen und berichtigt werden. Die Vergütung für die nach Maßgabe der Marschroute den Frauen und Kindern der zu 1. erwähnten Mislitairpersonen gewährte Verpfle- gung nebst Quartier wird in dem Maße geleistet, daß für eine Frau der volle Vergütungssay wie für den Mann und für ein unerwachse- nes Kind der halbe Vergütungssaßz berechnet wird.
Die Vergütung für die verabreihte Beköstigung — insoweit leßtere
nach Vorstehendem nicht vom Beköstigten selbst an die Wirthe zu bezahlen ist —— wird, sofern die diesfälligen Leistungen für ganze Truppentheile oder größere Detachements unter Führung von Offizieren erfolgt sind, in der Regel Seitens des Commandeurs resp. Detachementsführers an die betref- fende Etappenbehörde sogleich baar gegen Quittung entrichtet. Sollte diese direkte sofortige Bezahlung durch die Truppen in seltenen Fällen nicht haben bewirkt werden können, so wird Über die vorgedachten Leistungen von dem Commandeur Quittung ertheilt, auf Grund deren die Vergütung vierteljährlich bei der Königlichen Jntendantur des VII. Armee- corps zu Münster zur Liquidation gebracht wird. Leßteres Verfahren findet auch statt hinsichtlih der erwähnten Leistungen für kleinere, unter der Füh- rung von Unteroffizieren marschirende Kommandos und für einzeln mar- schirende Soldaten.
Ueber die für die Pferde verabreichte Fourage ertheilt das marschirende Militair unter allen Umständen nur Quittung. Die Vergütung dafür, so- wie für sonstige convention8mäßige Leistungen, für welche nah Vorstehen- dem die baare Zahlung nicht stipulirt ist, wird vierteljährlich bei oben ge- nannter Jntendantur liquidirt und auf Grund der von dieser festgestellten Liquidationen von der Königlich preußischen Regierung entrichtet.
Die nähere Vereinbarung über die Form des Rechnung8wesens wird den mit demselben beauftragten gegenseitigen Behörden überlassen.
4.
Für Tran®sportmittel aller ae so wie für die erforderlichen Boten hat die Königlich preußische Regierung dur ihre Behörden selbst zu forgen. Die Großherzoglich oldenburgischen Behörden sind jedoch verpflichtet , ihnen hierbei jede mögliche Unterstügung zu Theil werden zu lassen. Insoweit Ausbietungen der Fuhrenleistung und Botendienste an den Mindestfordern- den etwa für das Großherzoglich oldenburgische Militair ebenfalls stattfinden, ist der Königlich preußischen Behörde der Anschluß an die desfallsigen Kon- trafte vorzubehalten.
Die Annahme der bezüglichen Kontrakte, soweit sie die diesseitigen Trup- ven betreffen, bleibt der Königlich preußischen Jntendantur des VIk. Armee- Corps: vorbehalten. ;
Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen in Fällen, wo Kranke mittelst Fuhrwerks fortgeschafft werden , sind in Grenzen der landesüblichen Taxe zu. Aufnahme in die Liquidationen geeignet.