1864 / 130 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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toriums vom Amte suspendirt werden. Die Entlassung kann nur auf Gründ eines Beschlusses der General-Versammlung erfolgen.

Kuratorium.

i 182 Das Kuratorium besteht aus N Präsidenten und vierzehn Mitglie- dern, von welchen leßteren mindestens fünf ihr Domizil in Berlin haben müssen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der General - Ver- sammlung aus der Zahl der Actionaire gewählt.

Die Mitglieder des Kuratoriums müssen je 10 Actien eigenthümlich besien und fungiren sieben Jahre in der Art , daß jährlich zwei aus- scheiden.

Bis sich für den Austritt der Mitglieder des Kuratoriums eine Reihen-

folge gebildet hat, entscheidet das Loos, später das Dienstalter. Ausgeschie- dene Mitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt die Neuwahl nur für den Rest derselben. Bis zur nächsten General-Versammlung hat jedoch der Präsident des Kura- toriums aus der Zah der Actionaire einen Ersaymann zu ernennen , bei welchem die- statutenmäßigen Erfordernisse vorhanden sind.

Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten die im Gesellschafts-Jnteresse verwendeten Kosten und Auslagen erseßt. Sie erhalten eine Tantième vom Reingewinn, aber kein Gehalt.

Der Präsident des Kuratoriums wird von den Mitgliedern des leßtern aus der Zahl der Actionaire auf 10 Jahre gewählt.

Außerdem wählen die Mitglieder des Kuratoriums aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Präsidenten. Die Function dieses Stellvertreters dauert so lange als die Mitgliedschaft desselben im Kuratorium.

Die Wahlen des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgen zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll. Das Wahl - Resultat ist bekannt

zu machen. C: 89.

Das Kuratorium übt die allgemeine Kontrolle über den Geschäftsbetricb aus und nimmt die Stelle des Aufsichtsraths einer Actien - Gesellschaft im Sinne des Art. 225 des Handels-Geseßbuchs ein.

Das Kuratorium faßt bindende Beschlüsse über alle Gegenstände, welche weder der General - Versammlung, noch der Haupt - Direction ausdrücklich vorbehalten sind.

Insbesondere gehören zum Ressort des Kuratoriums:

a) der Abschluß der Verträge mit den Mitgliedern der Haupt - Direction und dem Justitiar; b) die Festseßung des Etats. 4A Get

Den Vorsiß im Kuratorium führt der Präsident und, falls [derselbe nicht anwesend ist, sein Stellvertreter.

Beschlußfähig is das Kuratorium, wenn außer dem Präsidenten min- destens sieben Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden nach absoluter Majorität gefaßt.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Aus- schlag. Jn dringenden Fällen ist schriftliche Abstimmung zulässig.

Auch diejenigen Mitglieder der Haupt-Direction, welche nicht gleichzeitig

“Mitglieder des Kuratoriums sind, können den Sigzungen des Kuratoriums |

auf Einladung, jedoch nur mit berathender Stimme beiwohnen.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums wird ein Protokoll geführt und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern vollzogen.

Die Erlasse des Kuratoriums werden von dem Präsidenten desselben gezeichnet.

Die Berufung des Kuratoriums erfolgt durch den Präsidenten. Sie

gilt als gehörig geschehen, wenn Postscheine über Absendung rekommandirter |

Briefe an sämmtliche Mitglieder des Kuratoriums vorgelegt werden.

Präsident des Kuratoriums, G O

Der Präsident des Kuratoriums ordnet außerordentliche Kassen - und

Geschäfts -«. Revisionen an und hat das Recht , Kommissarien aus der Mitte des Kuratoriums zur allgemeinen beständigen Kontrolle oder zur Ausführung bestimmter Aufträge zu ernennen. Er “ist berechtigt, den Sigungen der Haupt-Direction beizuwohnen, und führt in solchen Fällen den Vorsih.

Der Stellvertreter des Präsidenten hat, sobald er in Vertretung dessel- ben handelt, mit dem Präsidenten selbst überall gleiche Rechte.

Dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültig- feit der von ihm vollzogenen Verhandlungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung des Präsidenten.

Der Präsident erhält eine fixirte Entschädigung, welche von der General- Versammlung festgeseßt wird.

General-Versammlung.

d. A0. __ Alljährlich ein Mal , spätestens im zweiten Quartal , findet *'in Berlin die ordentliche General-Versammlung der Actionaire statt.

Die Haupt-Direction beruft dieselbe.

Die Berufung außerordentlicher General-Versammlungen kann sowohl durch die Haupt-Direction als auch durch den Präsidenten des Kuratoriums stattfinden. Dieselbe erfolgt, wenn entweder die Haupt - Direction oder das Kuratorium es für nöthig erachten oder mindestens dreißig Actionaire, welche zusammen den dritten Theil des Grundkapitals repräsentiren, unter Angabe der Gründe sriftlich darauf antragen.

Die Berufung der General-Versammlungen erfolgt unter Angabe der Vorlagen mittelst dreimaliger Bekanntmachung in den §. 4 bezeichneten Blättern ; die leßte Jnsertion muß mindestens 14 Tage vor dem Zusammen- tritt stattfinden.

e fünf Actien bilden eine Stimme. s fönnen vertreten werden:

Handlungshäuser durch ihre gesezmäßig bekannt gemachten Prokuristen, Behörden , Corporationen durch ihre geseßlichen Vertreter , Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder oder Kuratoren.

In allen übrigen Fällen kann cin Actionair nur dur

Pen S vertreten werden. ollmachten, Bestallungen 2c. sind spätestens zwei Tage

Versammlung der Haupt-Direction zu Abéeiden Es R der Genet Bescheinigung ertheilt , in welcher die Zahl der Stimmen ausged qi und welche zugleich als Legitimation für die General - Versammlun, f Nur diejenigen Actionaire, welche als solche im Actien- Buch veri diet, können als solche in der General - Versammlung erscheinen , obe werden. Die Eintragung, in das Actienbuch entbindet sie nicht verein Verpflichtung , sich auf Verlangen“ der Haupt - Direction durch Vo L R ihrer Actien oder Jnterimsscheine zu legitimiren. deigun

Mehr als zwanzig Stimmen darf ein Actionair weder für sih als Vertreter resp. Bevollmächtigter anderer Actionaire in sich vie

ch einen Andttty

vereinigen,

Die Vorlagen zu der ordentlichen General-Ver ammlung sind: a) der Geschäfts-Bericht, | d b) die Jahres-Bilanz, c) die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums, d) anderweitige Vorlagen des Kuratoriums oder der Haupt- Direction tg §. 40. e Der Präsident des Kuratoriums oder sein Stellvertreter führt diy

die Art und Weise der Abstimmung

Zur Beschlußfassung in der General-Versammlung is die abo] Mehrheit der vertretenen Stimmen erforderlih, und mit Ausnahme N N den Fh. 41 und 48 bezeichneten Fälle genügend. r Ad

Ausschlag.

okfoll aufgenommen. Die Namen der zur Theilnahme an der Versam ung berechtigten und wirklich erschienenen Mitglieder werden durch ein Wi der Haupt-Direction zu vollziehendes Verzeichniß konstatirt und das Verzis, niß dem Protokolle beigefügt. S A

In dem Protokolle sind die Gegenstände der Verhandlung und dg Resultat der Wahlen, so wie die Abstimmungen, unter Angabe der Stim menzahl, zu vermerken. nicht in das Protokoll aufgenommen werden. | Das Protokoll ist von dem Vorsißenden, von den anwesenden Mitgli dern des Kuratoriums und der Haupt-Direction und von mindestens dri der amvesenden Actionaire zu unterzeichnen.

G Al

Statut-Aenderungen können“ von der General-Versammlung nur mi einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gül: tig beschlossen werden. j

Anträge auf Zusätze oder Aenderungen der Statuten, welche nicht von Präsidenten, dem Kuratorium oder der Haupt-Direction, sondern von den | Actionairen ausgehen, müssen erst von der General-Versammlung für zw lässig erachtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung die definitiu | Beschlußfassung erfolgt. | Die Kontrahirung von eigentlichen Anleihen, zu welchen die im §. Þ Litt. b bezeichneten Geschäfte nicht zu zählen sind, kann nur mit Cen migung der General-Versammlung erfolgen.

§42:

Wahlen.

| | | | | | | | | | | |

| soluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung | weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Ar | zahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmenglei

| heit entscheidet das Loos. T0. n ften Vit ek Bilanz, Gewinunvertheilung, Amortisation und

Reserve - Fonds.

V 43:

| Die Bilanz wird alljährlih auf den 31. Dezember gezogen, innerhalb " der nächsten drei Monate von der Haupt-Direction aufgestellt und zwei Deputirten des Kuratoriums, welchen der Präsident aus der Zahl entweder der übrigen Mitglieder des Kuratoriums oder der sonstigen Actionaire eintt Vorsißenden zuordnet, zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung witd die Vilanz vom Kuratorium festgeseßt und von leßterem, wenn keine Ar stände vorhanden sind, der Hauptdirection ‘die Decharge ertheilt. Diejenigen Mitglieder des Kuratoriums, welche zugleich zu den Mitgliedern der Haupt direction oder zu deren Stellvertretern gehören, dürfen weder an der Pri fung und Festseßung der Bilanz, noch an der Wahl der mit diesen Ge | schäften zu beauftragenden T nehmen.

diu Reingewinn wird dur den Ueberschuß der Aktiva über die Pasjbs gebildet. i: Werthpapiere dürfen niemals mit einem höheren als dem Erwerbung Course und, wenn der Börsen-Cours am Tage der Bilanz-Aufnahme n driger als der Erwerbungs - Cours ist, nur zu dem Börsen - Course in d Bilanz angeseßt werden.

G49;

Von dem aus der Bianz sich ergebenden Reingewinn werden zunäds 10 pCt. zur Bildung eines Reserve - Fonds abgeseßt, Der darnah verble! bende Ueberrest wird auf die Actionaire in der Art vertheilt, daß bis au Höhe von 4 pCt. des baar eingezahlten Grundkapitals zunächst die Vet! wendung erfolgt. Sodann erhalten von dem Reste nah dem Masßstabt vom Hundert: a) 85 pCt. die Actionaire, b) 8 pCt. die Mitglieder des Kuratoriums, c) 7 pCt. die Mitglieder der Direction. M Die erste General - Versammlung is berechtigt, die vorstehenden une

b, und c. festgeseßten Tantièmen zu ermäßigen.

Vorsig in der General-Versammlung, leitet die Verhandlungen und bestimmt Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden dy F

s Ueber die Verhandlungen wird ein notarielles oder gerichtliches Pro |

Die Motive der Vorlagen und der Voten dürfen F

Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wahlen werden mit ab- 4

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Die Oividende der Actionaire besteht demnach aus der Eingangs er- wähnten 4 prozentigen Rente und dem unter a. vermerkten Antheile an dem

R iun vollen Betriebe des Unternehmens, längstens aber bis zum 1, Dezember 1866, kann die Dividende der Actionaire, wenn dieselbe nach biger Berechnung den Betrag von 4 pCt. des baar eingezahlten Grund- 0 A ils nicht erreicht, auf Beschluß der General-Versammlung bis zu diesem E ge aus dem Grundkapital ergänzt werden. Be “Bie Dividende wird, nach Feststellung der Bilanz, alljährlich am 1sten I P una der Dividende erfolgt an den Präsentanten des Dividen- ä eins gegen Ablieferung desselben durch die Hauptkasse in Berlin und ] anderen speziell bekannt. zu machenden Orten. : Die Dividenden verjähren in vier Jahren, vom Fälligkeitstermine an gerechnet zu Gunsten der L Die Bilanz wird mit dem Geschäftsberichte der Hauptdirection gedruckt und an die Actionaire vertheilt. ; S Außerdem erfolgt die Veröffentlichung der Bilanz durch die im §. 4 bezeichneten Gesellschaftsblätter. 6. 47. Der Amortisations-Fonds is zur Tilgung der unkündbaren Darlehne bestimmt. Er wird gebildet durch die für die Amortisation derselben be- immten Einzahlungen, die für den bereits amortisirten Theil des Kapitals ezahlten Zinsen, so wie die Abschlagszahlungen (F. 16), und kommt den E puldnern der unkündbaren Darlehne, nach Maßgabe der Höhe ihrer Amortisations-Quoten, Abzahlungen E Gute.

Der Reserve-Fonds is zur Deckung außerordentlicher Verluste der Ge- ui A Die Urt der Anlegung desselben ist dem Ermessen des Kuratoriums anheimgestellt. Der Reserve-¿Fonds wird mt dem übrigen Gesellshafts-Vermögen als ein Theil desselben verwaltet. _Der daraus er- wachsende S ließt den sonstigen Einnahmen der Preußischen Hypo-

n-Actien-Bank zu. u der law elonts den zwanzigsten Theil des gezahlten Actien- Kapitals erreicht hat, und so lange dieser Betrag sih nicht vermindert, hôrt die Absezung der zu seiner Bildung nach §. 45 bestimmten 10 pCt. auf.

Semler U Auflösung N +4

Die Auflösung der Preußischen Hypotheken-Actien-Bank findet in den im Handelsgesezbuch bezeichneten Fällen statt. | M In einer General-Versammlung, welche über die Auflösung der Ge- sellschaft Beschluß fassen soll, müssen wenigstens % sämmtlicher Actien ver- treten sein, und es wird in diesem Falle jeder Actie eine Stimme gewährt. Ist die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene Heneral- Versammlung wegen Unvollzähligfeit der vertretenen Stimmen nicht be- {lußfähig, so wird eine zweite General-Versammlung berufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig i Hierauf ist in der Einladung zur zweiten General-Versammlung ausdrücklich hinzu- weisen, : es | A jedem Falle fann der Auflösungsbeschluß nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei. Dritteln der in ae betreffenden General-Versammlung vertretenen Stimmen gültig gefaßt werden. | : s Auflösung Ss SceagisGen Hypotheken-Actien-Bank dürfen E hyvothekarische Darlehne nicht mehr gewährt, auch Hypothekenbriefe G mehr ausgegeben werden. Es A O Liquidation durch die aupt-Direction, unter Aufsicht des Kuratorium. : | / ‘Rach beendetem ttuilitions-Gescdäft geschieht die Legung der an rechnung, die Ertheilung der Decharge an die Haupt-Direction und die L theilung des nah Deckung der Schulden verl eibendeu Ueberschusses an die Actionaire gegen Rückgabe der Actien- und Dividendenscheine. a Es Beträge, die binnen sechs Monaten, vom 2agé der ne jen e kanntmachung an gerechnet, nicht abgehoben werden, sind auf Kosten

betressfenden Empfänger gerichtlich zu deponiren.

§.. 92, - Bis zur Konstituirung des Kuratoriums werden die Gesellschasts-Juter- essen dur das provisorische Kuratorium der Preußischen Hypotheken-Actien- Bank wahrgenommen, zu welchem gehören: 1) der Königliche zweite Ober-Jägermeister, Oberst Eberhard Graf zu-

Stolberg-Wernigerode zu Berlin; t

der Freie Standesherr, Reichsgraf Friedrich Heinrich zu Solms

Baruth zu Berlin; ; i

der Wirkliche Geheimrath und Ober-Präsident a. O. von Meding

u Berlin ;

Die Ritterschafts - Rath Caxl Adolph Alexander Freiherr von

Hertefeld zu Berlin; j

der Rittergutsbesißer Friedr. Carl Boguslaw von Krau ses

Schwarzow zu Berlin ; j

der Rittergutsbesißer Hermann Wagener zu Berlin;

der Rittergutsbesiger Carl Graf von Lehndorff-Steinort auf

Steinort in Ostpreußen ; A ; : s

der Rittergutsbesizer Julius von Treskow auf Grocholin bei

Exin, Provinz Posen; i

bie bnialiéde Beldiine Justizrath und Landrath a. D. Friedr.

Wilh. Albert von Ploey auf Gr. Weckow bel Wollin in

Pommern ; i 10) der Rittergutsbesißer, Geheime Kommerzien-Rath Ruffer zu Breslau ; 11) der Gräflich Stolberg'sche Kammer-Direktor Hermann Gottsched

zu Wernigerode ; j

12) der Direktor der Preußischen Hypotheken-Kredit- und Bank-Anstalt;,

Hermann Henckel zu Berlin. :

Dasselbe hat die Rechte, welche im obigen Statute dem Kuratorium zugetheilt sind und bis zur Einsezung der Haupt-Direction auch die Befug- nisse der leßteren. f e

Es wählt entweder, nachdem es sih zu der statutenmaäßigen Zahl von 14 Mitgliedern ergänzt haben wird, oder auch vorher, den Präsidenten des Kuratoriums. L : i A

Die Ergänzung des provisorischen Kuratoriums auf 14 Mitglieder und den Präsidenten muß jedenfalls vor der ecsten ordentlichen General - Ver- ammlung geschehen. E | Die Aetgdniüngêwablén werden zu notariellem oder gerichtlichem Pro- tokoll vollzogen. Das provisorische Kuratorium is zur Einsezung der Haupt- Direction befugt.

Es hat oi landesherrliche Genehmigung des Statuts nachzusuchen und fernere Actien-Zeichnungen anzunehmen. Ihm wird mit der Befugniß der Substitution Vollmacht ertheilt, in die Zusäge und Aenderungen des Sta- tuts, soweit solche von der Königlichen Staats - Regierung verlangt werden, einzuwilligen und die deshalb erforderlichen Urkunden dergestalt zu vollzie- hen, daß jede Urkunde, wenn sie auch nur von drei Mitgliedern des provi» sorischen Kuratoriums vollzogen wird, E sämmtliche Actionaire bindend ist.

D

Nach erfolgter (andesherrlicher Genehmigung des Statuts bilden die Sia E dovtsoristen Kuratoriums das erste Kuratorium der Preu-

ischen Hypotheken-Actien-Bank. : ] M “éeitb General - Versammlung ab beginnt das statutenmäßige

scheiden der Mitglieder (Y. 33)

Sina: A. : E Preußische Hypotheken- Actien-Bank. Actie N ens über Qweihundert Thaler.

Qt S E See e erer eno e sein Rechts - Nachfolger nimmt in Gemäßheit des Statuts verhältniß-

mäßig Theil an dem Eigenthum, dem GA und Verluste der Geselischaft.

Berlin, den S Der Präsident des Kuratoriums. (Facsimile der Unterschrift.)

Die Haupt-Direction. (Unterschrift zweier Mitglieder der Haupt - Direction.)

Eingetragen E Actienbuch

T,

: : ; \ i im §. 3 festge- Die Verlänaeruna der Dauer der Gesellschaft über den im §. 3, sesige- seßten Zeitpunkt Vaud kann von der General-Versammlung nur E A Stimmenmehrheit von mindestens 5 der vertretenen Stimmen gulttia

{lossen werden. g. 50.

; ; dia ihres Aufsichts- Die Staats-Regierung ist befugt, zur Wahrnehmung „hres, L rets über die Gesellschaft für beständig oder für einzelne Fälle einen Kom missar zu ernennen. / ; n i Derselbe hat das Recht, die Gesellschafts-Organe, einschließli les neral-Versammlungen, gültig zu berufen, ihren Berathungen N S@rift- Fs jederzeit von den t N Rechnungen und sonstigen üen der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. D | Ad eseieee bat R s: Kommissarius das Recht zur: Kontrolle N is nicht mehr als der zehnfache Betrag des gezeichneten Grundkapi- tals in Gupothéekenbriefen der Preußischen Hypotheken-Actlen-Ban!) darunter nicht mehr kündbare, als im §. 21 vorgescbrieben;

daß der À G ien-Bank aus- 2) daß d der Preußischen Hypotheken-Actien-Dan | hebe S do tdekcibeiefe die Summe der von derselben erworbenen Hypothekenforderungen nicht übersteige. : E Der Staats-Koramissariüs erhält Abschrift der über die Verhandlungen der General-Versammlung aufgenommenen, Protokolle. Transitoris che Bestimmungen.

: A C EON L darf den Bis zur definitiven Feststellung der Grundsteuer Daa art Su iee

Darlehns-Bewilli d ischen Hypothekén-Actien ; gungen der Preußi [s der Besitzer läufige Veranlagung insoweit zum Grunde gelegt E oben zu wollen

egoetteffenden Grundstücks dagegen keine Reclama ärt,

(Unterschrift.)

ma B. zum Dividendenschein, E / Vorder ee

Yreußische Hypotheken - Actien-Bank. Y a N au der Acus 6 U

zahlbar den _ lin und an den anderweitigen

Berlin, den Die Haupt-Direction.

(Facsimile der Unterschrift zweier Mitglieder.) i in das Register sub Fol. A R S A Or Kontroll-Beamte. (Unterschrift.) N 1s Dieser Schein ist nach dem

ividende alsdann der Gesellschaft verfallen. l : A Mortification verlorener Dividendenscheine findet nicht Statt.

ungültig und die

S C. : N Preußische Hypotheken- Actien-Bank. : Talon zum Dividenden - Bogen der Actie

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Inhaber dieser Talons werden gegen dessen Rückgabe nach 5 Jah-

ren D Ia Bekanntmachung Dividendenscheine auf fernere 5 Bilanz» Jahre , nebst einem neuen Talon ausgehändigt. Im Falle des Talon-Ver-

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